Leitsatz: § 50 ZPO 1. Erhebt der Insolvenzverwalter unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung eine Zahlungsklage auf Rückgewähr von Steuerzahlungen gegen „das Finanzamt“, das als Behörde nur kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen - etwa im finanzgerichtlichen Verfahren gem. § 63 Abs. 1 FGO - Partei und insoweit auch parteifähig ist, ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung noch in der Berufungsinstanz möglich, wenn nach den Umständen erkennbar das Land als der wahre Rechtsträger des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruches verklagt sein sollte. §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO § 373 ZPO 2. Der Insolvenzverwalter hat die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die für alle Anfechtungstatbestände erforderliche Gläubigerbenachteiligung ergeben soll. Dazu gehört, dass der Anfechtungsgegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte. 3. Der Vortrag, dass die geleisteten Zahlungen letztendlich „sämtlichst“ aus dem Vermögen des Schuldners stammten, stellt keinen ausreichenden, dem Zeugenbeweis zugänglichen Tatsachenvortrag dar, wenn die Frage, ob die anderen Gläubiger benachteiligt wurden, davon abhängt, wie die angefochtenen Zahlungen erfolgt sind. §§ 114, 286 ZPO 4. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine Beweisantizipation nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Geht der klagende Insolvenzverwalter selbst davon aus, dass eine Aufklärung über den Zahlungsweg durch den von ihm benannten Zeugen nicht wird erfolgen können, kann dies bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zusätzlich berücksichtigt werden. Der Antrag des Klägers vom 09.09.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil der 13. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf vom 17.08.2022 (13 O 310/21) wird zurückgewiesen. Gegenstandswert: 10.994,79 €. 1. Die mit Schriftsatz vom 17.10.2022 begehrte Umstellung der Klage stellt eine – auch noch in der Berufungsinstanz zulässige (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1980 – VII ZR 208/79, BeckRS 9998, 103572; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl. 2022, Rn. 7 vor §§ 50 - 58) – Berichtigung der Parteibezeichnung dar. Die Bezeichnung der Partei allein ist für die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, a.a.O.; Beschl. v. 15.05.2006 – II ZB 5/05, juris Rn. 11). Als Auslegungsmittel können die Klagebegründung und etwa dieser beigefügte weitere Schriftstücke, auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden. Selbst eine – vermeintlich – eindeutige Parteibezeichnung ist der Auslegung zugänglich (OLG Brandenburg, Urt. v. 05.12.2007 – 7 U 102/07, juris Rn. 18 mwN). Danach ist festzustellen, dass in diesem Prozess von Beginn an das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt …, dieses vertreten durch den Vorsteher (vgl. Ziff. 1.1 u. 1.7 VertretungsO FM NRW i.V.m. § 17 Abs. 2 FVG), verklagt war. Anspruchsgegner der im Streitfall auf eine Insolvenzanfechtung vereinnahmter Steuerforderungen gestützten Zahlungsklage konnte von vornherein nur das beklagte Land und nicht das Finanzamt … sein, das als Behörde nur kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen (etwa im finanzgerichtlichen Verfahren gem. § 63 Abs. 1 FGO) Partei und insoweit auch parteifähig ist (vgl. Zöller/Althammer, a.a.O., § 50 Rn. 25). Ähnlich wie bei unternehmens(‑betriebs‑)bezogenem Handeln ist in solchen Fällen stets der erkennbar hinter der Falschbezeichnung stehende wahre Rechtsträger als die wirkliche/richtige Partei anzusehen (OLG Brandenburg, a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Klagebegründung und den Ausführungen im Schriftsatz vom 17.10.2022 ergibt sich zwanglos, dass tatsächlich das beklagte Land als der wahre Rechtsträger des begehrten insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruches verklagt sein sollte. Das Rubrum ist daher entsprechend zu berichtigen. 2. In der Sache kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keinen Erfolg verspricht. Auch in den Fällen des § 116 Abs. 1 S. 1 ZPO ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§ 116 S. 2 i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1, letzter Halbs. ZPO) (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 116 Rn. 26; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 116 Rn. 19). Das ist hier nicht der Fall, weil der Kläger die Voraussetzungen für eine – nach seinem Vortrag hier allein in Betracht kommende – Anfechtung der streitgegenständlichen Zahlungen nach den §§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 129 Abs. 1 InsO nicht hinreichend dargelegt hat. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung als inkongruente Deckung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während des Anfechtungszeitraums von drei Monaten der Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO) im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen. Eine inkongruente Deckung liegt auch dann vor, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2020 – IX ZR 80/20, NZI 2021, 327, 329 Rn. 23 mwN). 2.1. § 131 InsO setzt, wie alle Anfechtungstatbestände, eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) voraus, wobei eine mittelbare Benachteiligung ausreicht (K. Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 20. Aufl. 2023, § 131 Rn. 8). Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (std. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2022 – IX ZR 75/21, NZI 2022, 777, 778 Rn. 12; v. 09.12.2021 – IX ZR 201/20, NZG 2022, 463, 464 Rn. 12; v. 22.11.2012 – IX ZR 142/11, NZI 2013, 247 Rn. 11). Jede erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, dass ihr Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte. Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit auf die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger nachteilig aus (BGH, Urt. v. 17.12.2020 – IX ZR 205/19, NZI 2021, 222, 224 Rn. 22). An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn die Zahlung aus einem gepfändeten Guthaben erfolgt und der Anfechtungsgegner auf Grund eines insolvenzbeständigen Pfändungspfandrechts zur abgesonderten Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO) aus dem überwiesenen Guthaben bei der Drittschuldnerin berechtigt war (BGH, Urt. v. 14.09.2017 – IX ZR 108/16, NZI 2017, 926, 927 Rn. 16; v. 21.11.2013 – IX ZR 128/13, NZI 2014, 72, 73 Rn. 12; v. 22.11.2012, a.a.O., S. 248 Rn. 14; Senat, Urt. v. 06.12.2018 – I-12 U 20/18, NZI 2019, 127, 128). Wenn eine Zahlung von dem Konto eines Dritten an den Anfechtungsgegner erfolgt, äußert sich die Gläubigerbenachteiligung in der Weggabe der Zahlungsmittel an den Anfechtungsgegner, durch die entweder das auf dem Konto des Dritten befindliche Treugut des Schuldners vermindert und zugleich das für seine Verbindlichkeiten haftende Vermögen verkürzt wird oder der Dritte seine Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner tilgt und dieser dadurch unter Verkürzung des haftenden Vermögens seine Forderung gegen den Dritten verliert (Anweisung auf Schuld) (BGH, Urt. v. 12.04.2018 – IX ZR 88/17, NZI 2018, 562 Rn. 10). Die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger wird hingegen dann nicht benachteiligt, wenn ein Dritter eine Verbindlichkeit des späteren Insolvenzschuldners mit Mitteln begleicht, die nicht in dessen haftendes Vermögen gelangt sind. Bei einer Anweisung auf Kredit nimmt der Angewiesene die Zahlung an den Empfänger ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden vor, so dass er in Folge der Zahlung zum Gläubiger des Anweisenden wird. In diesem Fall scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen (BGH, Urt. v. 21.06.2012 − IX ZR 59/11, NZI 2012, 805, 806 Rn. 12). 2.2. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger eine Gläubigerbenachteiligung nicht hinreichend dargelegt hat. Da nach seinem Vortrag offen bleibt, wie die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgt sind, kann nicht beurteilt werden, ob durch sie die Gläubiger benachteiligt worden sind. 2.2.1. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist (bereits dann) schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012 - 1 BvR 1819/10, WM 2012, 492, juris Rn. 16; BGH, Beschl. v. 21.09.2022 – VII ZR 767/21, juris Rn. 12 mwN; std. Rspr.). Dabei ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Beschl. v. 21.09.2022, a.a.O. Rn. 13; v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, BeckRS 2020, 2119 Rn. 8). 2.2.2. Nach Maßgabe dessen liegt ein schlüssiger und erheblicher Sachvortrag des Klägers hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers kann es nicht dahin stehen, in welcher Form die Zahlungen erfolgt sind, da nach dem von ihm unter Beweis gestellten Vortrag nur der Schuldner „Urheber der Zahlung“ gewesen sein könne. Wie aufgezeigt, liegt in diesem Fall nicht zwangsläufig eine Gläubigerbenachteiligung vor, etwa bei einer Zahlung aus dem gepfändeten Kontoguthaben, oder wenn – wie die Beklagte vorträgt – ein Dritter die Zahlungen, sei es auch auf Anweisung des Schuldners, geleistet hat, sofern dies nicht mit Mitteln des Schuldners oder in Erfüllung einer dem Schuldner gegenüber bestehenden Verbindlichkeit erfolgt ist. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er als Insolvenzverwalter keine nähere Kenntnis von den Umständen der Zahlung hat, denn er hat insoweit Auskunftsansprüche gegen den Schuldner (§ 97 InsO). Dieser hat immerhin in einer E-Mail vom 14.04.2020 an den Kläger (Anl. K 5, Bl. 105) erklärt, „die Zahlungen“ seien, soweit er nachvollziehen könne, „gepfändet worden“, und im Übrigen auf dem Kläger vorliegende Unterlagen verwiesen. 2.2.3. Zu Unrecht meint der Kläger auch, das beklagte Land sei zu weiterem Sachvortrag verpflichtet. In bestimmten Fällen ist es Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner – hier der Kläger – vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urt. v. 22.07.2021 – I ZR 123/20, GRUR-RS 2021, 27885 Rn. 22; v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 36). Liegt ein substantiierter Vortrag der darlegungspflichtigen Partei vor, kann sich der Gegner nicht auf ein substanzloses Bestreiten zurückziehen, wenn ihm nach Lage der Dinge ein substantiiertes Bestreiten möglich und zumutbar ist (BGH, Urt. v. 26.07.2022 – X ZR 1/21, GRUR-RS 2022, 20246 Rn. 85). Danach genügte hier das einfache Bestreiten des beklagten Landes, dass der Schuldner den streitgegenständlichen Betrag an das Finanzamt gezahlt hat, weil der Kläger den konkreten Zahlungsweg gerade offen gelassen und lediglich gemeint hat, festzustellen sei, dass die geleisteten Zahlungen letztendlich sämtlichst aus dem Vermögen des Schuldners stammten. Die Voraussetzungen für die Annahme einer sekundären Darlegungslast liegen nicht vor. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urt. v. 25.05.2020, a.a.O. Rn. 37). Der Kläger hat schon nicht dargelegt, welche Maßnahmen – außer einer Befragung des Schuldners – er zur Sachaufklärung unternommen hat. Dass das beklagte Land bei der von ihm behaupteten Drittzahlung Kenntnis von dem zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere davon hat, ob die Zahlung auf einer Anweisung des Schuldners beruht und der Zahlende dazu Mittel des Schuldners eingesetzt oder eine bestehende Verpflichtung gegenüber dem Schuldner erfüllt hat oder nicht, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. 2.3. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht es zu Recht abgelehnt, den Schuldner als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, dass die „geleisteten Zahlungen letztendlich sämtlichst aus [seinem] Vermögen … stammten“. Gemäß § 373 ZPO hat die Partei, die die Vernehmung eines Zeugen beantragen will, den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll. Ob die Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners stammen, ist jedoch eine rechtliche Wertung, die wesentlich davon abhängt, wie die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgt sind. Welche konkreten Tatsachen der Zeuge bestätigen soll, bleibt nach dem Sachvortrag des Klägers offen. Für das hier vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren ist zudem zu berücksichtigen, dass der Schuldner nach den eigenen Angaben des Klägers Details zu den angefochtenen Zahlungen nicht mehr berichten kann. Selbst wenn man also davon ausginge, das Landgericht wäre verpflichtet gewesen, den Schuldner als Zeugen zu vernehmen, wäre die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu verneinen, weil sich dadurch nicht aufklären ließe, wie die Zahlungen erfolgt sind. Zwar ist eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Liegen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der unbemittelten Partei ausgehen würde, kann Prozesskostenhilfe jedoch wegen Fehlens der Erfolgsaussichten verweigert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.07.2009 – 1 BvR 560/08, juris Rn. 13; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, § 114 Rn. 58). Auch wenn der Inhalt einer Zeugenaussage grundsätzlich nicht vorweggenommen werden darf, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger selbst davon ausgeht, dass eine Aufklärung über den Zahlungsweg durch den von ihm benannten Zeugen nicht wird erfolgen können.