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Beschluss

24 U 91/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:1025.24U91.21.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2021 von Amts wegen gem. § 319 Abs. 1 ZPO insoweit zu berichtigen, als statt der zuerkannten Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 10.449,58 und aus EUR 1.742,35, jeweils seit dem 15. September 2019, Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt werden.

Der Senat beabsichtigt weiter, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 8. November 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 12.191,93 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2021 von Amts wegen gem. § 319 Abs. 1 ZPO insoweit zu berichtigen, als statt der zuerkannten Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 10.449,58 und aus EUR 1.742,35, jeweils seit dem 15. September 2019, Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt werden. Der Senat beabsichtigt weiter, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der auf den 8. November 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 12.191,93 festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung vereinnahmter Fremdgelder und überzahlten Honorars aus einem Verkehrsunfallprozess in Anspruch. Die Rechtsanwaltspartnerschaft, der auch der Beklagte angehörte und welche zwischenzeitlich im Partnerschaftsregister gelöscht wurde, vereinnahmte von der gegnerischen Versicherung Zahlungen für Schadensersatz, Sachverständigenkosten und außergerichtliche Kosten. Eine Information an die Klägerin über den Zahlungseingang durch die Rechtsanwaltspartnerschaft oder den Beklagten als Sachbearbeiter bzw. eine Abrechnung hierüber erfolgte nicht. Von der Zahlung der Versicherung erfuhr die Klägerin durch einen gegnerischen Schriftsatz vom 13. März 2017. Nachdem der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderungen keine Zahlungen leistete, nahm die Klägerin ihn mit einer im Mai 2020 erhobenen Klage auf Zahlung von insgesamt EUR 12.936,93 sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch. Am 23. April 2020 hatte die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eine Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet. Aufgrund dessen wurde vom Amtsgericht Neuss am 8. Dezember 2020 ein Strafbefehl erlassen, in dem gegen den Beklagten eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je EUR 100,00 festgesetzt und die Einziehung des Wertes des Tatertrages iHv EUR 10.312,52 angeordnet wurde. Dagegen legte der Beklagte einen auf die Rechtsfolgenseite beschränkten Einspruch ein, welcher zu einer Reduzierung der Geldstrafe, jedoch zur Beibehaltung der Einziehung der Taterträge für die Opferentschädigung führte. Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Mit seinem am 12. Mai 2021 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage unter Abweisung im Übrigen iHv EUR 12.191,93 stattgegeben und den Beklagten darüber hinaus zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten iHv EUR 805,20 verurteilt. Mit seiner zulässig eingelegten Berufung wendet sich der Beklagte gegen die – im Urteil nicht erläuterte - Annahme des Landgerichts, die Klägerin verfüge über ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Er meint, die Klägerin könne durch die von der Staatsanwaltschaft betriebene Vollstreckung, welche auch die Einziehung des Wertes des Tatertrages umfasse, ihre Forderung befriedigen, weshalb für ihn die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme bestünde. Er zahle monatlich an die Staatsanwaltschaft EUR 500,00. Des Weiteren meint der Beklagte, mit Ablauf des Jahres 2019 sei Verjährung eingetreten. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen und trägt vor, sie habe bislang kein Geld erhalten. Eine doppelte Inanspruchnahme des Beklagten werde, worauf auch das Landgericht verwiesen hatte, durch die Regelung des § 459g Abs. 4 StPO verhindert. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht der Klage zu Recht im angefochtenen Umfang stattgegeben. 1. Mit der Berufung greift der Beklagte die Feststellungen des Landgerichts und die darauf basierenden Rechtsausführungen zu seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur Rückzahlung der ausgeurteilten Beträge ebenso wie deren Höhe nicht an. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 21. April 2021 hatte er erklärt, sich bei dem Geschäftsführer der Klägerin entschuldigt zu haben und nur deshalb kein Anerkenntnis abgeben zu wollen, weil er eine doppelte Inanspruchnahme befürchte (GA 116). Mit Blick auf § 529 ZPO und die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen wäre zu einer fehlerhaften Tatsachengrundlage auszuführen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 – XII ZR 165/02, Rn. 8 mwN). Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht die Höhe der Forderung berechnet hat. Auch hierzu hat der Beklagte in der Berufungsbegründung keine Einwendungen erhoben. Der Senat ist deshalb nicht gehalten, zu den nicht angegriffenen landgerichtlichen Feststellungen ergänzend auszuführen. 2. Der Beklagte rügt, das Landgericht habe das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin verkannt und sei unzutreffend davon ausgegangen, eine Anspruchsverjährung sei nicht eingetreten. Mit beiden Angriffen vermag der Beklagte indes nicht durchzudringen. a. Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Ein solches ergibt sich bei einer - wie hier erhobenen - Leistungsklage bereits aus der Nichterfüllung des materiellen Anspruchs. Erfüllt der Schuldner nicht freiwillig, ist der Gläubiger auf eine gerichtliche Entscheidung angewiesen, um den Anspruch notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu können (vgl. st. Rspr. BGH, Urteil vom 23. März 2022 – VIII ZR 133/20, Rn. 17 mit zahlreichen Nachweisen). Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das berechtigte Interesse für eine Klage nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele herbeiführen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 – IX ZR 29/09, Rn. 6; BeckOK/ZPO/Bacher, Stand: 1. Juli 2022, § 253 Rn. 29 mwN). Hiervon kann vorliegend im Hinblick auf die Einziehungsanordnung des Strafgerichts nicht ausgegangen werden. Die Klägerin erhält mit der vom Strafgericht angeordneten Einziehung der Taterträge keinen Titel, aus dem sie selbst vollstrecken kann. Die Vollstreckungsbefugnis hieraus liegt vielmehr allein bei den Strafvollstreckungsbehörden. Zudem hat die Klägerin bislang unstreitig kein Geld erhalten, was darauf schließen lässt, dass die Zahlungen des Beklagten zunächst auf die verhängte Geldstrafe angerechnet werden. Es wäre für sie mit einem erheblichen Zeitverlust verbunden (und dies ohne Verzinsung), wenn sie zunächst das mit monatlichen Raten von EUR 500,00 verbundene Abbezahlen der Geldstrafe iHv EUR 17.550,00 (diese Höhe geht aus der Rechnung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2021, GA 182, hervor) abwarten müsste. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin folgt auch daraus, dass ein solches in einer derartigen Konstellation durch die einschlägigen Regelungen in der Strafprozessordnung gesetzlich verankert ist. Die Möglichkeit, im Strafvollstreckungsverfahren eine Opferentschädigung zu erlangen, hindert den Geschädigten grundsätzlich nicht, Ersatzansprüche unmittelbar im zivilrechtlichen Weg gegen den Einziehungsadressaten (hier der Beklagte) geltend zu machen (vgl. BeckOK/StPO/Coen, § 459l Einleitung; siehe auch BT-Drucks. 18/9525, S. 52). Es ergibt sich im Übrigen auch aus den Regelungen in §§ 459j Abs. 5 und 459k Abs. 5 StPO. Dort ist angeordnet, dass der Geschädigte als „Anspruchsinhaber“ einen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bzw. auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen kann, indem er ein vollstreckbares Endurteil iS § 704 ZPO oder einen anderen dort genannten Vollstreckungstitel vorlegt. Der von der Einziehung Betroffene (hier der Beklagte) wiederum kann gem. § 459l Abs. 1 StPO u.a. ein vollstreckbares Endurteil i.S. § 704 ZPO vorlegen, aus dem sich ergibt, dass der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist. In diesem Fall kann er verlangen, dass der eingezogene Gegenstand an den Anspruchsinhaber zurückübertragen oder herausgegeben wird. Derartige Regelungen setzen gerade voraus, dass trotz einer Einziehung ein zivilrechtliches Verfahren vom Geschädigten betrieben wurde und er daraus einen Titel erlangt hat. Werden die Ansprüche des Geschädigten befriedigt, erlischt sein Anspruch. Das Gericht hat in diesem Fall nach § 459g Abs. 4 StPO den Ausschluss der Vollstreckung anzuordnen (BeckOK/StPO/Coen, § 459l Rn. 11). Wie auch § 73e Abs. 1 StGB verfolgt die Regelung des § 459g Abs. 4 StPO das Ziel, den Einziehungsadressaten (hier der Beklagte) vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen (vgl. MünchKomm/StPO/Nestler, 1. Aufl. 2019, § 459g Rn. 23). Denn die Vollstreckung der Einziehung oder Wertersatzeinziehung ist nicht mehr gerechtfertigt, soweit der Geschädigte nach ihrer Anordnung befriedigt wird (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 54; siehe auch LG Hamburg, Beschluss vom 4. Dezember 2021 – 601 Qs 41/21, Rn. 9). Im Gesetzesentwurf wird hierzu folgendes ausgeführt: „Wird der Anspruch des Verletzten bis zur tatrichterlichen Entscheidung erfüllt, ist die Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes ausgeschlossen (§ 73e StGB-E). Geschieht dies nach der Rechtskraft der Entscheidung, hindert dies die Vollstreckung (§ 459g Absatz 3 StPO-E). Eine zusätzliche Inanspruchnahme des Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten durch den Staat droht damit nicht.“ Eine zivilrechtliche Inanspruchnahme des Beklagten durch die geschädigte Klägerin ist somit ohne Weiteres möglich, weshalb ihr Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegeben ist. b. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt, auch hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Der Beklagte konzediert in der Berufungsbegründung vom 12. August 2021 (S. 3, GA 175) eine Kenntniserlangung der Klägerin von der Zahlung der Versicherung durch den Schriftsatz der Gegenseite vom 13. März 2017 (GA 177-180). Somit begann die dreijährige, der Vorschrift des § 195 BGB unterfallende Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2017 (§ 199 Abs. 1 BGB) und endete mit Ablauf des Jahres 2020. Die im Mai 2020 erfolgte Klageerhebung war somit rechtzeitig und hat den Verjährungseintritt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. III. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 – I-24 U 204/12, Rn. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, Rn. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN). IV. Das angefochtene Urteil bedarf der Berichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO, denn den Entscheidungsgründen (S. 9, GA 131) ist zu entnehmen, dass das Landgericht lediglich Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausurteilen wollte.