Beschluss
III-1 Ws 131/22 – Strafrecht
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:1024.III1WS131.22.00
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Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten K. I. Y. A. wird der Beschluss der 7. Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Düsseldorf vom 24. März 2022 (007 Qs 13/22) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2022 (139 Gs 10/21) wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten A. trägt, als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten der weiteren Beschwerde und die dem Beschuldigten A. in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden ebenfalls der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten K. I. Y. A. wird der Beschluss der 7. Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Düsseldorf vom 24. März 2022 (007 Qs 13/22) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2022 (139 Gs 10/21) wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten A. trägt, als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten der weiteren Beschwerde und die dem Beschuldigten A. in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden ebenfalls der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Der – im vorliegenden Verfahren inzwischen als Beschuldigter erfasste – Beschwerdeführer A. wendet sich gegen einen von der Beschwerdekammer des Landgerichts Düsseldorf angeordneten Vermögensarrest nach § 111e Abs. 1 StPO. Dem Rechtsmittel liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen zahlreiche Mitglieder eines seit 2016 international agierenden Netzwerks, das sich zusammengeschlossen haben soll, um im Rahmen eines weit verzweigten Geflechts von Waren- und Geldflüssen unerlaubte Zahlungsdienste nach dem Prinzip des Hawala-Bankings zu erbringen, und zwar unter Einsatz sogenannter Zahlungsbüros in Deutschland einerseits sowie in der Türkei und Syrien andererseits. Dem Beschuldigten A.-M. als einem der führenden Köpfe dieser Organisation soll hierbei die Aufgabe zugekommen sein, die in den deutschen Zahlungsbüros bar abgegebenen Kundengelder einzusammeln und für den Ausgleich der Bargeldbestände in den türkischen oder syrischen Zahlungsbüros Sorge zu tragen. Dies geschah zum Teil in der Weise, dass mit dem Bargeld über die Konten sogenannter „Drittfirmen“ in Deutschland Rechnungen von Unternehmen aus aller Welt für Warenlieferungen in den Nahen Osten beglichen wurden. Der in Düsseldorf ansässigen, von dem Beschuldigten H.-J. J. als Geschäftsführer und seiner Ehefrau R. J. als Prokuristin vertretenen Spedition T. W. W. G. (im Folgenden: TWW) kam nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen die Funktion einer solchen „Drittfirma“ zu. Den beschuldigten Eheleuten J. wird vorgeworfen, in einer Vielzahl von Einzelfällen die in deutschen Zahlungsbüros eingenommenen Kundengelder entgegengenommen sowie hiermit zeitnah entsprechende Rechnungen beglichen und durch diese Maßnahmen des Liquiditätsausgleichs zum Fortbestand des Hawala-Systems beigetragen zu haben. Darüber hinaus boten die Beschuldigten J. ausweislich der Ermittlungserkenntnisse den Speditionskunden, die über die TWW Fahrzeuge ins Ausland exportieren lassen wollten, einen weiteren Zahlungsdienst an: Im außereuropäischen Ausland ansässige Kunden konnten den für den Erwerb eines Fahrzeugs in Europa erforderlichen Geldbetrag vorab auf ein Geschäftskonto der TWW überweisen und sich nach erfolgter Einreise die Summe im D. Büro der TWW bar auszahlen lassen, um damit sodann den Erwerb des Fahrzeugs zu finanzieren. Von diesem Service machte der Beschuldigte A., ein in J. ansässiger Autohändler, im Rahmen seiner nach eigenen Angaben schon seit etwa zwanzig Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung zur TWW regelmäßig Gebrauch. Im September 2021 veranlasste er die Überweisung von insgesamt 48.200 Euro auf ein Geschäftskonto der TWW, reiste sodann nach D. und ließ sich die überwiesene Summe im D. Büro der TWW bar auszahlen. Mit diesem Geld kaufte der Beschuldigte A. anschließend im eigenen Namen bei der Firma V. T. G. in L. einen Lastkraftwagen für 28.500 Euro und als Bevollmächtigter seines Schwagers M. J. Y. A. bei der Firma M. Autohandel in G. einen weiteren Lastkraftwagen für 19.700 Euro. Nach Begleichung der jeweiligen Kaufpreise durch Barzahlung ließ der Beschuldigte A. beide Lastkraftwagen zwecks Verschiffung in den Nahen Osten auf das Gelände der damit beauftragten TWW verbringen. Dort wurden die Fahrzeuge anlässlich einer Durchsuchungsmaßnahme am 6. Oktober 2021 aufgrund eines gegen die TWW ergangenen Vermögensarrestes gepfändet in der Annahme, es handele sich um Eigentum der TWW. 2. Mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 11. November 2021 ersuchte der Beschuldigte A. unter Vorlage der Kaufbelege und Barzahlungsquittungen um Herausgabe der beiden Lastkraftwagen, woraufhin er am 27. Januar 2022 im hier anhängigen Ermittlungsverfahren zunächst als Zeuge vernommen wurde. Unter dem 18. Februar 2022 vermerkte der zuständige Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft, dass K. I. Y. A. nunmehr wegen des Verdachts der Geldwäsche als Beschuldigter nachzuerfassen sei und gegen ihn jedenfalls eine Drittbeteiligteneinziehung gemäß § 73b StGB in Betracht komme. Mit gleichem Datum stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Vermögensarrestes nach § 111e Abs. 1 StPO, den das Amtsgericht D. mit Beschluss vom 24. Februar 2022 (139 Gs 10/21) zurückgewiesen hat. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat die 7. Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts D. am 24. März 2022 zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b, §§ 73c, 73d StGB) den Vermögensarrest in Höhe eines Betrages von 48.200 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten A. angeordnet (007 Qs 13/22). Hiergegen wendet sich der Beschuldigte A mit seinem als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel vom 12. April 2022, dem die Beschwerdekammer nicht abgeholfen hat. Der Vorgang ist dem Senat am 20. Juni 2022 mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet vorgelegt worden. II. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde statthaft und zulässig erhoben. Da die ursprüngliche Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Vermögensarrestes über mehr als 20.000 Euro durch das nach § 111j Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO erstinstanzlich zuständige Amtsgericht mit der einfachen Beschwerde anfechtbar war (vgl. hierzu Huber in BeckOK StPO, 44. Edition Stand 01.07.2022, § 111j Rdn. 9), stellt sich der angefochtene Beschluss des Landgerichts als Beschwerdeentscheidung dar, die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO der weiteren Beschwerde zugänglich ist. III. Die weitere Beschwerde ist auch begründet; sie führt zu der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Die Anordnung eines Vermögensarrestes gegen den Beschuldigten A. ist unzulässig, denn das bisherige Ermittlungsergebnis begründet nicht die Annahme, dass in seiner Person die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO. 1. Eine Wertersatzeinziehung bei dem Beschuldigten A. als Täter oder Teilnehmer einer Straftat (§§ 73, 73c oder §§ 74, 74c StGB) kommt beim gegenwärtigen Sachstand nicht in Betracht, denn es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass sich der Beschuldigte A. strafbar gemacht haben könnte. Die Ermittlungserkenntnisse rechtfertigen weder den Verdacht einer Beteiligung an Delikten der Eheleute J. noch den Verdacht einer Geldwäschehandlung des Beschuldigten A.. a) Als Haupttat der Beschuldigten J. kommt im vorliegenden Fall (nur) ein Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG in Betracht. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse rechtfertigen den konkreten Verdacht, dass sich die Beschuldigten J. im Zusammenhang mit der zu I 1 beschriebenen „Serviceleistung“ für ausländische Speditionskunden, so auch bei der Transaktion zu Gunsten des Beschuldigten A. im September 2021, des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten strafbar gemacht haben, indem sie Überweisungen aus dem Ausland auf den Geschäftskonten der TWW entgegen nahmen mit dem alleinigen Ziel, die jeweiligen Beträge an einen Zahlungsempfänger in Deutschland bar zu übermitteln (Finanztransfergeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 1 ZAG). Diese Zahlungsdienste waren auch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG erlaubnispflichtig, denn sie wurden gewerbsmäßig erbracht und erforderten aufgrund ihres Umfangs einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb; dies legen schon die bisherigen Ermittlungen zum Transaktionsvolumen der Jahre 2019 bis 2021 allein in Bezug auf den Beschuldigten A. nahe. Zwar ist für den Geldtransfer als solchen offenbar in keinem Fall eine Provision an die TWW oder an die Beschuldigten J. gezahlt worden. Nach den Gesamtumständen liegt es jedoch auf der Hand, dass die Zahlungsdienste, mit denen außereuropäischen Kunden der TWW ein Erwerb später zu exportierender Fahrzeuge in Europa erleichtert werden sollte, ersichtlich der Kundenbindung sowie Auftragsakquise zu Gunsten der Spedition dienten und damit in ihrer Gesamtheit auf die dauerhafte Erzielung von Gewinnen angelegt sowie ausgerichtet waren. Für eine – tateinheitlich verwirklichte – mitgliedschaftliche Beteiligung der Beschuldigten J. an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB) fehlt es allerdings in Bezug auf den hier zur Rede stehenden Geschehenshergang an Verdachtsgründen. Die bisherigen Ermittlungen haben keine Zusammenhänge zwischen den Transferleistungen zu Gunsten von Speditionskunden und dem Hawala-Netzwerk um den Beschuldigten A.-M. offengelegt, für das die Beschuldigten J. mit der von ihnen betriebenen Spedition als „Drittfirma“ tätig geworden sein sollen. Vielmehr handelt es sich beim gegenwärtigen Sachstand um gesonderte, anders geartete Zahlungsdienste, die die Eheleute J. – hierfür spricht die vom Beschuldigten A. bekundete langjährige Dauer seiner Geschäftsbeziehung zur TWW – offenbar schon lange vor dem ersten internationalen Auftritt des Hawala-Netzwerks erbracht haben und bei denen das Transfergeschäft jeweils durch einen tatsächlichen Geldfluss (unmittelbare Weiterleitung des entgegengenommenen Geldbetrages an den Zahlungsempfänger), nicht aber durch Verrechnung im Rahmen eines Hawala-Systems der „zwei Töpfe“ (vgl. hierzu Danwerth in Casper/Terlau, ZAG, 2. Auflage 2020, § 1 Rdn. 123) ausgeführt worden ist. b) Der Beschuldigte A. hat sich mit dem Empfang und der Weiterverwendung des im September 2021 zu diesem Zweck auf das Geschäftskonto der TWW überwiesenen Geldbetrages von 48.200 Euro weder als Mittäter noch als Gehilfe der Eheleute J. nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz strafbar gemacht. Die Strafandrohung des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG richtet sich ausschließlich gegen den Erbringer des unerlaubten Zahlungsdienstes, nicht gegen den Zahler und den Zahlungsempfänger als dessen Kunden. Die Kunden, deren Individualinteressen als potentiell Geschädigte vom Schutzzweck der Norm gerade miterfasst sein sollen, sind in der Regel auch weder Anstifter noch Gehilfen, wenn sich ihr Beitrag zur Straftat des Zahlungsdienstleisters – wie hier – in einer „notwendigen Teilnahme“ erschöpft (Terlau in Casper/Terlau, aaO, § 63 Rdn. 23 m.w.N.; vgl. ferner Bittmann, NZWiSt 2021, 133, 140). c) Eine Strafbarkeit des Beschuldigten A. wegen Geldwäsche kommt ebenfalls nicht in Betracht, und zwar schon deshalb, weil der an ihn ausgezahlte Geldbetrag in Höhe von 48.200 Euro als reines Tatobjekt der Vortat der Beschuldigten J nicht geldwäschetauglich ist. aa) Wegen Geldwäsche macht sich derjenige strafbar, der eine der in § 261 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-4 StGB beschriebenen Tathandlungen in Bezug auf einen Gegenstand vornimmt, der „aus einer rechtswidrigen Tat herrührt“, sich also im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt. Dies ist bei Taterträgen (§ 73 StGB) oder Tatprodukten (§ 74 Abs. 1 Alt. 1 StGB) der Vortat ohne Weiteres der Fall, wird aber schon bei Tatmitteln (§ 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB) der Vortat nur in Ausnahmefällen bejaht (so BGHSt 53, 205 ff für das bei der Bestechung gezahlte Bestechungsgeld; zustimmend Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 261 Rdn. 9), im Übrigen aber ganz überwiegend verneint (Ruhmannseder in BeckOK StGB, 54. Edition Stand 01.08.2022, § 261 Rdn. 16; MK-Neuheuser, StGB, 4. Auflage 2021, § 261 Rdn. 55; NK-Altenhain, StGB, 5. Auflage 2017, § 261 Rdn. 63; LK-Schmidt, StGB, 12. Auflage 2010, § 261 Rdn. 11). Für bloße Tatobjekte im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB lässt sich der für die Geldwäsche erforderliche Kausalzusammenhang mit der Vortat erst recht nicht herleiten. Hierbei handelt es sich nämlich um bloße Beziehungsgegenstände, die – anders als Tatprodukte – zurzeit der Tatbegehung bereits existent waren und die bei der Tatbegehung – anders als Tatmittel oder -werkzeuge – eine rein passive Verwendungsrolle einnehmen, weil bereits ihr bloßer Gebrauch den Straftatbestand erfüllt (Heuchemer in BeckOK StGB, 54. Edition Stand 01.08.2022, § 74 Rdn. 17; MK-Joecks/Meißner, StGB, 4. Auflage 2020, § 74 Rdn. 17; LK-Lohse, StGB, 13. Auflage 2020, § 74 Rdn. 21; Eser/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 74 Rdn. 12a). Tatobjekte sind daher nicht geldwäschetauglich, weil sie notwendiger Gegenstand der Vortat sind und nicht aus ihr „herrühren“ (so ausdrücklich NK-Altenhain, StGB, 5. Auflage 2017, § 261 Rdn. 64). bb) Letzteres gilt auch für den durch die Eheleute J. im Zuge der Erbringung eines unerlaubten Zahlungsdienstes als „Kundengeld“ weitergeleiteten Geldbetrag. Derartige „Kundengelder“ sind, soweit es die Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 1 ZAG anbelangt, bloße Tatobjekte im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB, weil sich ihre Verwendung in dem Gebrauch erschöpft, auf dessen Verhinderung der Straftatbestand abzielt. Dies hat der Bundesgerichtshof – bezogen auf ein Hawala-Bankingsystem – in einer aktuellen Entscheidung klargestellt und hierbei einer auf den Erlangungsakt fokussierten Einordnung der Kundengelder als Taterträge des Finanzdienstleisters (§ 73 StGB) ausdrücklich eine Absage erteilt (BGH Beschluss 3 StR 403/20 vom 28. Juni 2022 <juris Rz. 36, 38> m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an. Ob eine abweichende Beurteilung angezeigt ist, wenn der unerlaubte Zahlungsdienst im Rahmen eines Hawala-Systems der „zwei Töpfe“ erbracht wird, bei dem die eingezahlten Kundengelder nicht nur „passiv durchgereicht“, sondern zum Ausgleich des Liquiditätsgefälles zwischen den verschiedenen Töpfen und damit zur Ermöglichung weiterer Zahlungsdienste gleicher Art verwendet werden (so LG Düsseldorf Urteil 014 KLs 2/21 vom 23. November 2021, n. rkr. <juris Rz. 706 ff, 710>), ist umstritten (dagegen explizit Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426, 429 f, 432 f), kann aber im vorliegenden Fall dahinstehen. Wie sich aus den Ausführungen zu III 1 a ergibt, stand der hier zur Rede stehende unerlaubte Zahlungsdienst der Eheleute J. ausweislich der bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht im Zusammenhang mit dem Hawala-Netzwerk des Beschuldigten A.-M., sondern beschränkte sich – als reine „Serviceleistung“ zu Gunsten der Speditionskunden – tatsächlich auf ein „passives Durchreichen“ eingezahlter Gelder. Mit deren Empfang hat sich der Beschuldigte A. als Empfänger des vorgesehenen Finanztransfers mithin beim gegenwärtigen Sachstand schon deshalb nicht wegen Geldwäsche strafbar gemacht, weil der ihm übergebene Betrag von 48.200 Euro nicht aus der hier allein in Betracht kommenden Vortat der Eheleute J. (Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG) „herrührte“, sondern nur deren passives Bezugsobjekt war. 2. Auch eine Wertersatzeinziehung bei dem Beschuldigten A. als Drittbeteiligtem scheidet aus, weil es sich bei dem von ihm vereinnahmten – und inzwischen als solcher nicht mehr in seinem Vermögen vorhandenen – Geldbetrag von 48.200 Euro um ein bloßes Tatobjekt des Verstoßes der Eheleute J. gegen § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG handelte. Schon dessen Einziehung hätte sowohl bei den Eheleuten J. als auch bei dem Beschuldigten A. einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedurft (siehe § 74 Abs. 2, § 74a StGB), die im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nicht enthalten ist. Darüber hinaus sieht § 74c StGB die Einziehung des Wertes von Tatobjekten ausdrücklich nur bei Tätern und Teilnehmern, nicht hingegen bei Drittbegünstigten vor (vgl. hierzu MK-Joecks/Meißner, StGB, 4. Auflage 2020, § 74c Rdn. 5; LK-Lohse, StGB, 13. Auflage 2020, § 74c Rdn. 5). IV. Die Entscheidungen über die in den Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen beruhen auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO (Beschwerde) sowie auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (weitere Beschwerde).