Urteil
18 U 10/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:1005.18U10.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.12.2020 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 22 O 106/19 – teilweise abgeändert:
Der Beklagten steht gegen den Kläger der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.12.2020 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 22 O 106/19 – teilweise abgeändert: Der Beklagten steht gegen den Kläger der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien standen mehrere Jahre in einer laufenden Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen der Kläger für die Beklagte an deren Niederlassungen in A.-Stadt, B.-Stadt und C.-Stadt Transportleistungen erbrachte. Im Zeitraum vom 14.06.2018 bis 11.07.2019 führte der Kläger für die Beklagte an den obengenannten Standorten diverse Transportaufträge durch und rechnete hierfür vereinbarungsgemäß eine Fracht i.H.v. 22.092,90 € ab. Die Berechtigung der Klageforderung ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien vereinbarten die Transportaufträge stets telefonisch. Im Nachgang zu dieser mündlichen Vereinbarung übersandte die Beklagte dem Kläger stets eine „Auftragsbestätigung“. In dieser Auftragsbestätigung fand sich u.a. der Hinweis: „ AVB: Für diesen von der D.-GmbH erteilten Frachtauftrag gelten ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Transportleistungen (AVB) der D.-GmbH in ihrer Fassung vom 01.11.2016 abrufbar unter https://www.00000.de “ Unter der Überschrift „Ladehilfsmittel“ fand sich zudem folgender Hinweis: „ Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, gelten folgende Regelungen zum Tausch von Lademitteln (Europaletten, Gitterboxen, Düsseldorfer-Paletten). Der AN hat die Lademittel sowohl an der Beladestelle als auch an der Entladestelle zu tauschen und die Tauschvorgänge zu dokumentieren. Es sind sowohl Tausch- als auch Nichttauschbelege erforderlich. Hat der AN an der Beladestelle die vereinbarte Anzahl tauschfähiger Lademittel abgegeben, ist der AN berechtigt, bis zum Umfang der an der Beladestelle vereinbarungsgemäß abgegebenen Lademittel an der Entladestelle übernommene Lademittel zu behalten. Wenn und soweit in diesem Fall an der Entladestelle aus Gründen, die nicht dem Risikobereich des ANs zuzurechnen sind, nicht genügend tauschfähige Lademittel an den AN übergeben werden, besteht ein Anspruch des AN gegen D. auf die an der Entladestelle nicht in ausreichendem Umfang übergebenen Lademittel. Hat der AN an der Beladestelle die vereinbarte Anzahl tauschfähiger Lademittel nicht abgegeben, ist er verpflichtet, im Umfang der nicht vereinbarungsgemäß erfolgten Abgabe an der Beladestelle tauschfähige Lademittel an D. zu liefern. Von dieser Pflicht wird der AN befreit, wenn und soweit der Empfänger dem AN an der Entladestelle aus Gründen, die nicht dem Risikobereich des ANs zuzurechnen sind, nicht genügend tauschfähige Lademittel übergeben hat. Es sind sowohl Tausch- als auch Nichttauschbelege erforderlich. Der AN ist verpflichtet, die Dokumente innerhalb von 14 Tagen ab Anlieferung der Sendung zur Verfügung zu stellen. Wird die vorstehende Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt, so ist D. bzw. der AN berechtigt, statt Rückgabe Schadensersatz in Geld zu verlangen. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes beträgt 7,50 € je Europalette (EP), 85 € je Gitterbox (GB) und 6 € je Düsseldorfer-Palette (DD) […] Von der für diesen Frachtauftrag vereinbarten Vergütung entfallen 5 % auf den Palettentausch. “ In unregelmäßigen Abständen übersandte die Beklagte dem Kläger „Lademittelabstimmungen“ zur schriftlichen Bestätigung, in welchen der aus Sicht der Beklagten errechnete „Lademittelkontostand“ über das Bestehen eines Paletten- bzw. Gitterboxensaldos zu Gunsten einer der beiden Parteien festgestellt wurde. Auf den Lademittelabstimmungen befand sich im unteren Bereich stets der folgende Hinweis: „ Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils aktuellen Fassung “. Unter dem 11.12.2018 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Lademittelabstimmung für die Niederlassung B.-Stadt zum Stichtag 01.12.2018, welcher einen Saldo an Europaletten von 3.988 Stück und einen Saldo von sieben Gitterboxen zugunsten der Beklagten feststellte. Unter dem 19.12.2018 bestätigte der Mitarbeiter des Klägers E. mit seiner Unterschrift den von der Beklagten errechneten Saldo und sandte die Lademittelabstimmung an die Beklagte zurück. Der vorgenannte Paletten-Saldo wurde später durch die Parteien einvernehmlich um 686 Stück Europaletten reduziert. Mit Rechnung vom 08.07.2019 (Rechnungs-Nr.: 01) stellte die Beklagte sodann dem Kläger den vorgenannten Paletten- und Gitterboxensaldo zu einem Preis von 7,50 € je Europalette und 86 € je Gitterbox, insgesamt somit einen Betrag i.H.v. 25.360 € in Rechnung. Unter dem 04.03.2019 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Lademittelabstimmung für die Niederlassung A.-Stadt zum Stichtag 28.02.2019, welcher einen Saldo an Europaletten von 761 Stück und einen Saldo von 45 Gitterboxen zugunsten der Beklagten feststellte. Unter dem 09.04.2019 bestätigte der Mitarbeiter des Klägers E. mit seiner Unterschrift den von der Beklagten errechneten Saldo und sandte die Lademittelabstimmung an die Beklagte zurück. Mit Rechnung vom 10.10.2019 (Rechnungs-Nr.: 02) stellte die Beklagte dem Kläger den vorgenannten Paletten- und Gitterboxensaldo zu einem Preis von 7,50 € je Europalette und 86 € je Gitterbox, insgesamt somit einen Betrag i.H.v. 11.017,50 € in Rechnung. Unter dem 15.01.2019 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Lademittelabstimmung für die Niederlassung C.-Stadt zum Stichtag 31.12.2018, welcher einen Saldo an Europaletten von 2.548 Stück und einen Saldo von 27 Gitterboxen zugunsten der Beklagten feststellte. Unter dem 15.01.2019 bestätigte der Mitarbeiter des Klägers E. mit seiner Unterschrift den von der Beklagten errechneten Saldo und sandte die Lademittelabstimmung an die Beklagte zurück. Mit Rechnung vom 17.07.2019 (Rechnungs-Nr.: 03) stellte die Beklagte dem Kläger den vorgenannten Paletten- und Gitterboxensaldo zu einem Preis von 7,50 € je Europalette und 86 € je Gitterbox, insgesamt somit einen Betrag i.H.v. 22.581,90 € in Rechnung, wobei die Beklagte diese Rechnung nur i.H.v. 14.849 € fordert. Insgesamt berechnet die Beklagte dem Kläger somit einen Betrag i.H.v. 51.226,50 €. Zuvor hatte der Kläger durch seinen Mitarbeiter E. für die Niederlassung B.-Stadt eine Saldenbestätigung zum 30.09.2017 (Anlage B 4), für die Niederlassung A.-Stadt Saldenbestätigungen zum 30.09.2017 (Anlage B 5) und zum 28.02.2019 (Anlage K 20) sowie für die Niederlassung C.-Stadt Bestätigungen zum 30.09.2017 (Anlage B 6), 30.11.2017 (Anlage B 7), 31.01.2018 (Anlage B 8) und 31.12.2018 (Anlage B 9) abgegeben. Der Kläger hat behauptet, dass der Mitarbeiter der Beklagten, F., den Mitarbeiter des Klägers E. gebeten habe, den Saldo für die Niederlassung B.-Stadt zum 01.12.2018 zu bestätigen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass Herr E. nicht zur Unterschriftsleistung berechtigt gewesen sei. Er habe Herrn E. gegenüber erklärt, dass die Unterschrift allein dem Zweck diene, Ärger mit seinem Vorgesetzten zu vermeiden. Eine rechtsverbindliche Erklärung sei von ihm ausdrücklich nicht gewünscht gewesen. Herr F. habe erst im Nachhinein eine Feinabstimmung durchführen wollen. Weiter hat er behauptet, die von der Beklagten ermittelten Paletten- und Gitterboxensalden seien stets fehlerhaft gewesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt Gitterboxen transportiert. Es sei auch häufig vorgekommen, dass auf dem Transportauftrag die Abholung von Europaletten („FP“) vermerkt gewesen sei, tatsächlich dann aber nicht tauschfähige Einwegpaletten transportiert worden seien. Zudem habe er mehrfach leere Paletten an von der Beklagten vorgegebene Kunden angeliefert, ohne hierfür eine Vergütung erhalten zu haben. Im Jahr 2015 habe zu seinen Gunsten ein Saldo von 230 Europaletten, im Jahr 2016 zu seinen Gunsten ein Saldo von 698 Europaletten, im Jahr 2017 zu seinen Gunsten ein Saldo von 769 Europaletten, im Jahr 2018 zugunsten der Beklagten ein Saldo von 73 Europaletten und im Jahr 2019 zu seinen Gunsten ein Saldo von 372 Europaletten bestanden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die klägerische Auflistung der Lademittelbewegungen für die Jahre 2015 bis 2019 (Bl. 46 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilten, an ihn 22.092,90 € nebst Zinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat ursprünglich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, dass zum Stichtag am 01.12.2018 betreffend die Niederlassung B.-Stadt ein Saldo an Europaletten von 3.988 Stück und ein Saldo von sieben Gitterboxen zu ihren Gunsten bestanden habe. Betreffend die Niederlassung A.-Stadt habe zum Stichtag am 28.02.2019 ein Saldo an Europaletten von 761 Stück und ein Saldo von 45 Gitterboxen zu ihren Gunsten bestanden. An der Niederlassung C.-Stadt sei zum Stichtag am 31.12.2018 ein Saldo an Europaletten von 2.548 Stück und einen Saldo von 27 Gitterboxen zu ihren Gunsten entstanden. Der Mitarbeiter des Klägers E. sei auch jeweils zur Abgabe entsprechender Bestätigungserklärungen bevollmächtigt gewesen. Ihr stehe daher ein Schadensersatzanspruch wegen nicht getauschter Paletten in Höhe der von ihr in Rechnung gestellten Beträge, insgesamt 51.226,50 €, zu. Ein Pauschalbetrag von 7,50 je Europalette und 86 € je Gitterbox sei üblich und angemessen. Sie hat daher die Aufrechnung mit dieser Forderung aus einer Palettentauschabrede i.H.v. 22.092,90 € erklärt. Widerklagend hat die Beklagte daher weiterhin beantragt, 1. hilfsweise für den Fall, dass die Aufrechnung unzulässig ist, den Kläger zu verurteilen, an sie 22.092,90 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2019 zu zahlen, 2. den Kläger zu verurteilen, an sie weitere 29.133,60 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2019 zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Aufrechnung sei unzulässig, weil gem. Ziff. 19 der ADSp. ein Aufrechnungsverbot bestehe. Hinsichtlich der Gegenforderung hat er die Bereicherungseinrede gem. §§ 812 Abs. 2, 821 BGB erhoben. Zudem hat er die Einrede der Verjährung erhoben und die Ansicht vertreten, dass die Forderungen der Beklagten der kurzen frachtrechtlichen Verjährung von einem Jahr gem. § 439 HGB unterlägen. Zudem ist er der Ansicht, dass eine Lademitteltauschabrede nicht Vertragsbestandteil geworden oder diese jedenfalls gem. § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sei. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (11.09.2020) hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.10.2020 die Klageforderung anerkannt und die Hilfswiderklage und die Widerklage zurückgenommen. Der Rücknahme hat der Kläger widersprochen und eine Sachentscheidung verlangt. Das Landgericht hat ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil erlassen. Es hat die Beklagte gemäß ihres Anerkenntnisses verurteilt, die Aufrechnung gemäß Ziff. 19 ADSp. 2017 für unwirksam erachtet und die Widerklageforderung insgesamt als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die ADSp. seien Vertragsbestandteil geworden aufgrund des Verweises in den „Lademittelbestimmungen“. Die Gegenforderung werde von dem Aufrechnungsverbot erfasst. Ein Anspruch auf Geldersatz aus der Palettentauschvereinbarung bestehe nicht. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Bestimmung sei nach § 307 BGB unwirksam. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und sei wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Eine Geldanspruch folge mangels wirksamer vertraglicher Vereinbarung nicht aus §§ 280, Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. Ein Anspruch folge nicht aus einem Saldoanerkenntnis des Klägers. Es liege schon kein Kontokorrentverhältnis i.S.v. § 355 Abs. 1 HGB vor. Sähe man dies anders, greife die Bereicherungseinrede des § 821 BGB. Es liege auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Ansprüche aus § 812 BGB bestünden nicht. Einer Entscheidung zur Verjährung bedürfe es daher nicht. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzverbot und sie beinhalte auch eine ausreichende Vergütung des Frachtführers. Die Lademittelschulden ergäben sich aus der Zeit von August 2015 bis Juli 2019, wobei die anerkannten Lademittelschulden aus den Vorjahren jeweils in den neuen Kontoauszügen vorgetragen worden seien (Anlage K 25). In diesem Zeitraum habe die Gesamtvergütung des Klägers 1.434.511,08 € betragen (Anlage BK 3). Alternativ bestehe eine Herausgabepflicht des Klägers aus § 667 2. Alt. BGB. Der Kläger sei insoweit an die Saldenanerkenntnisse gebunden. Es liege ein Kontokorrentverhältnis vor, so dass das Anerkenntnis ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstelle. Das Kontokorrentverhältnis könne durch konkludentes Handeln entstehen. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis sei nicht kondizierbar. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis wäre von einer etwaigen Unwirksamkeit der Palettenklausel nicht betroffen. Der Herausgabeanspruch aus § 667 BGB sei von einer etwaigen Unwirksamkeit der Palettenklausel nicht betroffen. Der Herausgabeanspruch habe sich sogar in einen Schadensersatzanspruch gewandelt, da der Kläger die Herausgabe mit Schriftsatz vom 20.02.2020 abgelehnt habe. Verjährung liege nicht vor. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 07.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf – 22 O 106/19 – den Kläger zu verurteilen, an sie 22.092,90 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2019 sowie weitere 29.133,60 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2019 zu zahlen. Hilfsweise beantragt sie, den Kläger zu verurteilen, 6.169 Euro(flach)Paletten gemäß DIN 13698-1 und 79 (Euro)Gitterboxen gemäß DIN EN 13626 – jeweils mittlerer Art und Güte – an sie herauszugeben; den Rechtsstreit in Bezug auf die Abweisung der Widerklage gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags als zutreffend. Zu den neu gestellten Hilfsanträgen macht er geltend: Die hilfsweise Klageerweiterung sei unzulässig und er stimme dieser auch nicht zu. Sie sei weder sachdienlich, noch könnte sie ausschließlich auf Tatsachen gestützt werden, die ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen seien. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als dass der widerklagend geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger dem Grunde nach besteht. 1.Der Erlass eines Grundurteils über die Widerklage ist nach § 304 ZPO zulässig. Die Widerklageforderung der Beklagten ist nach Grund und Höhe streitig. Schon jetzt steht fest, dass ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen des nicht erfolgten Tausches von Lademitteln im Rahmen der zwischen den Parteien getroffenen sog. Lademittelvereinbarung in Bezug auf eine bestehende Lademittelschuld betreffend die Konten der Niederlassungen A.-Stadt, C.-Stadt und B.-Stadt dem Grunde nach begründet ist. Nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist der Rechtsstreit jedoch nicht zur Entscheidung reif, weil es einer weiteren Beweisaufnahme zur Feststellung der Höhe des Schadensersatzanspruchs der Beklagten betreffend das Lademittelkonto der Niederlassung B.-Stadt bedarf. Zur Vermeidung der Gefahr eines Widerspruchs zwischen einem Teilurteil betreffend die Schuld aus den Lademittelkonten für die Niederlassungen A.-Stadt und C.-Stadt und einem späteren Schlussurteil, ergeht wegen des Vorliegens eines einheitlichen Anspruchs der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Transportvertrag mit Lademittelvereinbarung nur ein Grundurteil. Im Einzelnen: a) Über den Klageanspruch ist mit dem nur im Übrigen angegriffenen Urteil des Landgerichts rechtskräftig entschieden. Den rechtsvernichtenden Einwand der Aufrechnung hat die Beklagte durch das abgegebene Anerkenntnis konkludent aufgegeben, in dem sie die Titulierung des Anspruchs des Klägers in voller Höhe gegen sich zugelassen hat. Damit hat sie sich darauf beschränkt, ihren Gegenanspruch im Wege der Widerklage geltend zu machen. Sieht man dies anders, greift das von dem Kläger geltend gemachte Aufrechnungsverbot gemäß Ziff. 19 ADSp. aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. b) Der widerklagend geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger ist in Höhe von 11.017,50 € (Rechnung vom 10.10.2019 (Rechnungs-Nr.: 02) betreffend die Niederlassung A.-Stadt) und in Höhe von 14.849 € (Rechnung vom 17.07.2019 (Rechnungs-Nr.: 03) über 22.581,90 €, von der die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nur 14.849 € eingeklagt hat, betreffend die Niederlassung C.-Stadt) begründet. Diesbezüglich bedarf es keiner weiteren Beweisaufnahme zur Höhe, da der Kläger durch die Unterschrift seines Mitarbeiters E., die er sich zurechnen lassen muss, vom 09.04.2019 (A.-Stadt) und vom 15.01.2019 (C.-Stadt) zwar kein konstitutives, aber ein wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hat, das Einwände des Klägers gegen die Höhe der bestehenden Schuld ausschließt. Der Kläger hat insoweit weder in erster noch in zweiter Instanz geltend gemacht, dass er bzw. sein Mitarbeiter diese Unterschriften unter Druck und/oder dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung des Saldos abgegeben hat. c)Der weiterhin widerklagend geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 25.360 € (Rechnung vom 08.07.2019 (Rechnungs-Nr.: 01) betreffend die Niederlassung B.-Stadt) ist zur Höhe jedoch nicht entscheidungsreif. Bei den von dem Kläger bzw. seinem Mitarbeiter abgegebenen Bestätigung unter der Lademittelabstimmung betreffend die Niederlassung B.-Stadt handelt es sich nicht um ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Rahmen einer Kontokorrentabrede nach § 355 HGB, §§ 780, 781 BGB. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil zu verweisen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Ebenfalls liegt kein deklaratorisches Anerkenntnis des Klägers der bestehenden Lademittelschuld vor – anders als in Bezug auf die von der Beklagten geführten Lademittelkonten für die Niederlassungen A.-Stadt und C.-Stadt –, weswegen hier die Höhe der Lademittelschuld des Klägers im Einzelnen festzustellen ist, was, da eine Vielzahl von Einzelpositionen streitig sind, einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme bedarf. Aufgrund der bislang durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich zur Überzeugung des Senats fest, dass die Unterschrift des Zeugen E. vom 19.12.2018 unter der dem Kläger von der Beklagten vorgelegte Lademittelabstimmung für die Niederlassung B.-Stadt zum Stichtag 01.12.2018 unter dem Vorbehalt der späteren Klärung dieses Kontos stand und der Zeuge die Erklärung in Abstimmung mit dem Kläger nur abgegeben hat, um zu verhindern, dass der Kläger von der Beauftragung durch die Beklagte ausgeschlossen wurde. Dies hat der Zeuge E., ehemaliger Mitarbeiter des Klägers, dem Senat überzeugend vermittelt. Die Aussage der Zeugen bestätigt den Vortrag des Klägers. Anlass, an ihr zu zweifeln, bestehen für den Senat aufgrund des von dem Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht. Auch hat der Zeuge F., Mitarbeiter der Beklagten, bestätigt, dass vereinbart war, den Saldo in Bezug auf die Niederlassung B.-Stadt nachträglich in gemeinsamen Gesprächen zu überprüfen. Auch haben die Parteien später tatsächlich eine einvernehmliche Reduzierung des Lademittelkontos um 686 Stück Europaletten vorgenommen, wobei der Kläger zumindest aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, dass noch eine weitere Abstimmung und gfls. Reduktion des zu seinen Lasten bestehenden Saldos erfolgen würde. Vor diesem Hintergrund stellt die Unterschrift des Zeugen E. unter der Lademittelabstimmung kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, welches Einwendungen des Klägers zur Höhe der Schuld ausschließen würde. 2.Der Beklagten steht gegen den Kläger dem Grund nach ein Anspruch auf Schadensersatz aus den zwischen den Parteien jeweils geschlossenen Transportverträgen zu, denen die „Besonderen Transportvereinbarungen“ der Beklagten zugrunde liegen, in denen eine Lademitteltauschvereinbarung enthalten ist. a)Die „Besonderen Transportvereinbarungen“ der Beklagten sind Bestandteil der zwischen den Parteien geschlossenen Transportverträge geworden. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der jeweilige Hinweis der Beklagten – in ihren einem mündlichen Vertragsabschluss per Telefon folgenden schriftlichen „Auftragsbestätigungen“ – auf ihre AGB erfolgte, welche auf Seite 2 der Auftragsbestätigung unter der Überschrift „Ladehilfsmittel“ eine Lademitteltauschvereinarung vorsahen, wonach Lademittel (Europalletten, Gitterboxen, Düsseldorfer Paletten) sowohl an der Beladestelle als auch an der Entladestelle vom Kläger soweit möglich zu tauschen und der Tausch oder Nichttausch zu dokumentieren sein sollte, wobei für den Fall der fehlenden Rückgabe einer ausreichenden Anzahl an Lademitteln ein pauschaliertes Entgelt (7,50 € je Europalette, 86 € je Gitterbox und 6 € je Düsseldorfer Palette) vom Kläger zu zahlen sein sollte. Auf einen nach Vertragsschluss erfolgten Hinweis des Auftraggebers auf eine in AGB enthaltene Lademitteltauschvereinbarung kann diese über die Grundsätze des Schweigens auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Vertragsinhalt des Frachtvertrags werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. August 2014 − 3 U 27/14, RdTW 2015, S. 430, 433 Rz. 25 f.). Die Voraussetzungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens liegen hier vor. Die „Auftragsbestätigung“ nimmt jeweils Bezug auf den noch am selben Tag zuvor telefonisch erteilten Beförderungsauftrag. Hierin wird ein aus Sicht der Beklagten bereits telefonisch geschlossener Frachtvertrag schriftlich bestätigt. Die Auftragsbestätigung enthält einen Hinweis auf die Lademitteltauschvereinbarung. Der Kläger hat dem Schreiben nicht widersprochen. Eine solche – durchaus übliche – Abrede stellt auch keine derart ungewöhnliche Vertragsergänzung dar, dass der Kläger hiermit nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte. b)Einer Vereinbarung über den Lademitteltausch mittels AGB begegnen – so das Landgericht zu Recht – keine Bedenken, weil Lademittelvereinbarungen im Transportwesen üblich sind. Sie folgen aus der Notwendigkeit, das Transportgut sicher und verladefähig zu verpacken und der Tatsache, dass die Lademittel nicht sofort wieder mitgenommen werden können, weil sie beispielsweise mit dem Transportgut fest verbunden sind (z.B. gewrapt), das Transportgut vom Empfänger weitertransportiert wird, es beim Empfänger auf oder in den Lademitteln gelagert wird oder aber eine sofortige Entladung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Auch lassen die kurzen Standzeiten im Transportgewerbe keine längeren Aufenthalte an der Entladestelle zu, in denen das Transportgut aus oder von den Lademitteln entnommen werden könnte. c)Es wird zum Teil angenommen, dass eine Tauschvereinbarung, soweit sie mit der Überbürdung des Tauschrisikos auf den Frachtführer einhergeht und dem Frachtführer für die Rückführungspflicht hinsichtlich der Lademittel und der Übernahme des Tauschrisikos kein angemessenes Entgelt gewährt wird, gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei (vgl. Rechtsprechungsübersicht im Urteil des Landgerichts). Bei Lademitteltauschvereinbarungen muss man im Grundsatz zwischen vier Varianten unterscheiden. Beim sog. Doppeltausch bzw. Idealtausch übernimmt das Verkehrsunternehmen palettiertes Gut an der Beladestelle und hat dem Verlader, d. h. demjenigen, von dem es das palettierte Gut übernimmt, aus seinem Bestand die gleiche Anzahl Paletten gleicher Art und Güte zu übergeben. Es soll dafür an der Entladestelle vom Empfänger Zug um Zug gegen Übergabe des palettierten Gutes entsprechende Lademittel zurückerhalten. Beim sog. einfachen Lademitteltausch und beim sog. Tausch mit Rückführungsverpflichtung besteht nur die Verpflichtung des Verkehrsunternehmens, den Empfänger von palettiertem Gut aufzufordern, die entsprechende Anzahl Lademittel gleicher Art und entsprechender Güte Zug um Zug bei der Ablieferung herauszugeben, wobei die Lademittel im ersten Falle vom Auftraggeber abzuholen und im letzteren Fall vom Verkehrsunternehmen dem Auftraggeber zu bringen sind. Beim sog. Lademitteltausch mit Übernahme des Tauschrisikos wird von dem Verkehrsunternehmen verlangt, Lademittel innerhalb einer vom Auftraggeber vorgegebenen Frist an einer bestimmten Abgabestelle, unabhängig davon, ob es vom Empfänger entsprechende Paletten erhalten hat, abzuliefern. Im vorliegenden Fall wurde ein sog. Doppeltausch ohne die Übernahme des Tauschrisikos vereinbart. Der Kläger sollte gemäß der Vereinbarung die Lademittel sowohl an der Belade- als auch an der Entladestelle tauschen, d.h. bei der Beladung eine entsprechende Anzahl an Paletten mitbringen und dem Kunden an der Beladestelle übergeben und von dem Empfänger eine entsprechende Anzahl an Paletten übernehmen, sodass die Lademittelkonten aller Beteiligten wieder ausgeglichen sein sollten. Eine echte Übernahme des Tauschrisikos liegt demgegenüber nicht vor. Denn für den Fall, dass dem Kläger an der Entladestelle aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzuordnen sind, keine ausreichende Anzahl an tauschfähigen Lademitteln überlassen wird, soll ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Lieferung der fehlenden Lademittel bestehen. Führt die fehlende Überlassung einer entsprechenden Anzahl von Lademitteln an der Entladestelle dazu, dass der Kläger beim nächsten Transport an der Beladestelle dem dortigen Kunden keine ausreichende Anzahl an Lademitteln überlassen kann, soll der Kläger von seiner Verpflichtung, der Beklagten die fehlenden Lademittel zu liefern, befreit sein. d)Die Lademittelvereinbarung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. (1)Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. BGH, Urt. v. 31. 5. 2012 − I ZR 73/10, NJOZ 2012, S. 1638, 1644 Rz. 34). Maßgeblich ist insoweit nicht, ob der Regelungsgehalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mithilfe von juristischen Auslegungsmethoden zutreffend bestimmt werden kann, sondern ob unter Zugrundelegung des Maßstabs eines verständigen und redlichen Vertragspartners schon nach dem Wortlaut der Bedingung die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und so ein willkürliches Vorgehen des Klauselverwenders ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2015 – I ZR 136/14, NJOZ 2017, S. 246, 251 Rz. 44). Die Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in abstrakt-generellen Gesetzen kann nicht ohne weiteres auf Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen werden, mit denen Verwender die Rechte und Pflichten innerhalb konkreter Vertragsverhältnisse einseitig festlegen. Die Verwendung der gesetzlichen Begrifflichkeiten ist zumindest dann zulässig, wenn eine allgemeine Geschäftsbedingung insgesamt den Wortlaut des Gesetzes wiederholt (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2017 - IV ZR 394/14, BeckRS 2017, 11581 Rz. 44). Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen es an einer gesetzlichen Parallelregelung fehlt, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Verwender eine Präzisierung zumutbar ist (vgl. BGH, a.a.O.). Andererseits darf das Transparenzgebot den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Dementsprechend brauchen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstands ab (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2015 – I ZR 136/14, NJOZ 2017, S. 246, 251 Rz. 39). Die Anforderungen an die Transparenz von Vertragsbestimmungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind nicht generell geringer als im Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Zwar ist bei Unternehmern aufgrund ihrer Geschäftserfahrung und der nach § 310 Abs. 1 S. 2 BGB zu berücksichtigenden Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr von einer besseren Erkenntnis- und Verständnismöglichkeit als bei Verbrauchern auszugehen. Dies führt jedoch nicht zu einer generellen Absenkung des durch § 307 Abs. 1 BGB gewährleisteten Schutzniveaus (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2015 - I ZR 134/14, BeckRS 2016, 7030 Rz. 27). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB niedergelegten Transparenzgebot entspricht, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2015 - I ZR 134/14, BeckRS 2016, 7030 Rz. 24; Urteil vom 9. 6. 2011 − III ZR 157/10, NJW-RR 2011, S. 1618, 1621 Rz. 27). Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem verwendeten Begriff um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache handelt. In diesen Fällen muss das Verständnis des durchschnittlichen Vertragspartners dem Verständnis der allgemeinen Rechtssprache weichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. 5. 2013 – IV ZR 84/12, NJW 2013, S. 2739, 2740 Rz. 14 ff.; Urteil vom 08.10.2015 - I ZR 134/14, BeckRS 2016, 7028 Rz. 22 ff.). (2)Was im Fall des hier vereinbarten Doppeltausches ohne echte Übernahme des Tauschrisikos unter „Gründen, die nicht dem Risikobereich des ANs zuzurechnen sind“ zu verstehen ist, ist transparent. Die Voraussetzungen unter denen eine Lademitteltauschpflicht des Klägers besteht bzw. entfällt, sind hinreichend konkret geregelt und der Beklagten werden hierdurch keine unberechtigten Beurteilungsspielräume eingeräumt. Die Abgrenzung des Risikobereichs des Auftragnehmers kann anhand der gesetzlichen Risikoverteilung des Frachtrechts entnommen werden – auch wenn dieses keine Lademitteltauschpflicht als Verpflichtung des Frachtführers vorsieht – weil die Adressaten der AGB, die Auftragnehmer der Beklagten, Frachtführer und damit Beteiligte des entsprechenden Verkehrskreises sind, entsprechend ist die Vereinbarung von ihnen zu lesen und auszulegen. Das Transportrecht ist gekennzeichnet durch die Obhutshaftung, bei der der Frachtführer verschuldensunabhängig für das Transportgut einzustehen hat, wobei die Obhutshaftung darin begründet ist, dass sich das Transportgut im Besitz bzw. Einflussbereich des Frachtführers befindet und der Versender sowie der Empfänger des Transportgutes währenddessen keinen körperlichen Zugriff auf das Transportgut haben. Des Weiteren vermag ein Organisationsverschulden qualifiziertes Verschulden zu begründen. Eine zumutbare Parallelwertung in Bezug auf den in den AGB gemeinten „Risikobereich“ lässt für den Frachtführer als Auftragnehmers der AGB-Verwenderin ohne weiteres ein Verständnis der Klausel dahingehend zu, dass in Bezug auf die Lademittel seinem Risikobereich die Fälle zuzurechnen sind, in denen er auch als Frachtführer für das Transportgut haften müsste, nämlich dann, wenn er die Sachherrschaft über das Lademittel oder daran anschließend Kenntnis über ihren Verbleib hatte oder in denen ihm das Verhalten „seiner Leute“ zuzurechnen ist. Übergibt ihm daher der Empfänger des Transportguts keine entsprechende Anzahl an Lademitteln, muss er auf eine entsprechende Bestätigung hinwirken, zumal er sich sowieso als Frachtführer die Übergabe des Transportguts an den Empfänger quittieren lassen muss. Seinem Risikobereich ist daher die gfls. fehlende Dokumentation der nicht erfolgten Übergabe zuzurechnen, was aus der verwendeten Klausel auch abgelesen werden kann. Die von dem Landgericht angenommene Unbestimmtheit der Definition des Risikobereichs lässt die im Transportgewerbe übliche Risikoverteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer außer Acht sowie das in diesem Verkehrskreis vorhandene allgemeine Verständnis der verschiedenen Arten des Lademitteltauschs, welches dem Senat, der für das Transportrecht zuständig ist und in diesem Zusammenhang immer wieder Fälle im Zusammenhang mit dem Palettentausch zu entscheiden hatte, bekannt ist. (3)Vor dem Hintergrund der grundsätzlich verschuldensunabhängigen Obhutshaftung und der Last des Frachtführers, Haftungsbefreiungs- und Haftungsminderungstatbestände darzulegen und zu beweisen, ist auch die Negativformulierung bzgl. der „Gründe, die nicht…zuzurechnen sind“, transparent und widerspricht § 310 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 309 Nr. 12 a) BGB nicht. Insbesondere hat es der Auftragnehmer durch die ihm obliegende Dokumentation in der Hand, zeitnah die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zum Grund eines ihm drohenden Minussaldos zu treffen. e)Eine unangemessenen Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Der Annahme des Landgerichts, dass die Klausel deshalb wegen einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist, weil in dem Vertragsverhältnis keine gesonderte bzw. ausreichende Vergütung für den Auftragnehmer vorgesehen ist, ist nicht zu folgen. Das Risiko einer unverhältnismäßig hohen finanziellen Belastung ist nicht gegeben. Die vom Landgericht und als den Auftragnehmer benachteiligend gewerteten Umstände treffen nicht zu. Das Mitführen von leeren Lademitteln ist im Transportgewerbe üblich, der vorgesehene Tausch verhindert gerade längere Standzeiten, weil auf diese Weise die Palette beim Empfänger verbleiben kann, er kann das Transportgut auf ihr einlagern und ist nicht gezwungen, es, während der Transportführer wartet, aus oder vom Lademittel zu nehmen. Hat der Empfänger keine Lademittel zum Tausch vorrätig, entfällt die Tauschpflicht des Auftragnehmers. Bei einer in der Hand des Transportführers liegenden Dokumentation des Tausches und der Gründe für den Nichttausch (z.B. ein Beleg, nach dem 20 Paletten beim Empfänger abgeliefert und 15 Paletten von ihm an den Auftragnehmer zurückgegeben wurden) ergibt sich schon aus der Dokumentation, dass in diesem Fall ein Minus von 5 Paletten nicht in den Risikobereich des Auftragnehmers fällt. Es obliegt daher dem Auftragnehmer, sich den Nichttausch quittieren zu lassen, um der Konsequenz zu begegnen, dass ohne Bestätigung des Nichttauschs von einem vollständigen Tausch ausgegangen wird. Für diesen Dokumentationsaufwand sowie den Transport von leeren Lademitteln (auf Fahrten, die sowieso anfallen) ist die pauschalierte Vergütung mit 5% der Frachtvergütung vorgesehen. Das ist angesichts der Tatsache, dass der Auftragnehmer sowieso die Frachtpapiere zu führen hat, soweit sie seinen Aufgabenkreis betreffen, und er sich – schon im eigenen Interesse – die Übergabe des Transportguts quittieren lässt, ein vertretbarer Mehraufwand, der mit 5% der Frachtvergütung angemessen bewertet ist. Die Argumentation des Landgerichts, wonach der Kläger im konkreten Fall einem Schadensersatzrisiko von ca. 55.000 € ausgesetzt ist, welches aus einem Jahr resultiert, in dem er nur etwa 22.000 € an Vergütung zu beanspruchen hatte, ist nicht zutreffend. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug „Packmittelkonto Periode vom 01.01.2018 bis 31.12.2019“ betreffend die NL A.-Stadt ergibt sich ein Übertrag eines Minussaldos zu Lasten des Klägers zum 01.01.2018 von 743 Stück (Anlage K 25). Aus dem von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug betreffend die NL B.-Stadt für die Periode vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 ergibt sich ein Übertrag eines Minussaldos zum 01.01.2018 von 2.702 Stück (Anlage K 18). In der Gesamtschau und unter Berücksichtigung, dass der Kläger die Kontoauszüge nicht gegen sich gelten lassen will, ergibt sich, dass die Forderungen aus den Lademittelabrechnungen in Höhe von behaupteten ca. 52.000 € in dem Zeitraum der ständigen Geschäftsbeziehung der Parteien, also zumindest von August 2015 bis Juli 2019 entstanden sind, und nicht das Ergebnis des Lademittelhandlings eines Jahres darstellen. Auch die weitere Regelung der Klausel, wonach bei einer Nichterfüllung der Dokumentationspflichten innerhalb von 14 Tagen die Beklagte berechtigt ist, ohne weiteres Schadensersatz zu fordern statt Rückgabe von Lademitteln zu verlangen, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, zumal die Beklagte den Kläger vor Inrechnungstellung zur Rückgabe von Lademitteln aufgefordert hat. Eine zeitnahe Dokumentation verhindert, dass die Vorgänge später nicht oder kaum mehr nachvollzogen werden können und berücksichtigt, dass die Beklagte, ihrerseits ein Transportunternehmen, gegenüber ihren eigenen Auftraggebern denselben Verpflichtungen hinsichtlich der Führung von Lademittelkonten unterliegt und daher auf die Dokumentation durch ihren Auftragnehmer, den ausführenden Frachtführer, der als einziger vor Ort ist und die Tauschsituation beurteilen kann, angewiesen ist, um ihre eigenen Verpflichtungen erfüllen zu können. Die Tatsache, dass sich die Parteien vorliegend keine regelmäßige und zeitnahe Abstimmung der Lademittelkonten vorgenommen haben und insbesondere der Kläger, was sein ehemaliger Mitarbeiter E. in der Beweisaufnahme bestätigt hat, keine eigene Dokumentation geführt hat, ändert an der grundsätzlich Betrachtung zur Zulässigkeit der zu beurteilenden Abrede nichts. Die angesetzten Beträge für Paletten, Gitterboxen und Düsseldorfer Paletten sind, dies ist dem Senat aus einer Vielzahl von Transportrechtsfällen bekannt, angemessen. e)Aus den von dem Landgericht angeführten Gründen, folgt eine Unwirksamkeit nicht aus § 310 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 309 Nr. 5 a) und b) BGB. 3.Die Schadensersatzforderung der Beklagten aus der Lademittelvereinbarung ist nicht verjährt. a)Es gilt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die kurze transportrechtliche Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB findet weder auf die Ansprüche aus der Lademittelvereinbarung noch auf die Ansprüche Anwendung, die auf den von dem Kläger abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses beruhen. Nach § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjähren Ansprüche aus einer Beförderung, die den §§ 407 bis 450 HGB unterliegt, grundsätzlich in einem Jahr. Die dem § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterfallenden Ansprüche müssen "aus einer Beförderung" entstanden sein. Erfasst sind somit alle vertraglichen Ansprüche, auch solche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, soweit diese unmittelbar zu der "Beförderung" gehören und sich nicht etwa aus einer selbständigen vertraglichen Abrede ergeben. Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld der Beförderung zuzurechnen sind, verjähren nicht nach § 439 HGB, sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften (BGH, Urteil vom 20.10.2005 - I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75 f.; BGH, Urteil vom 21.09.2006 – I ZR 2/04 –, Rn. 33, juris; Koller, Transportrecht, 10. Aufl., § 439 HGB Rn 2). Soweit angenommen wird (Schaffert in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 4. Aufl., § 439 Rdn. 9; Eckardt in: MüKoHGB, 4. Auf. § 439 Rn 4), dass Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückgabe von Transportpaletten der transportrechtlichen Verjährung unterliegen, soweit sie sich nicht aus einer eigenständigen vertraglichen Abrede ergeben, ist dies hier gerade der Fall, indem die Parteien bzgl. der Lademittel eine eigene vertragliche Regelung in Form des Doppeltauschs ohne Übernahme des Tauschrisikos getroffen haben und sodann tatsächlich über mehrere Jahre an den drei Standorten jeweils eigene Lademittelkonten mit regelmäßigen Saldenabgleich vorgenommen haben. Hierzu existiert für die Niederlassung B.-Stadt eine Saldenbestätigung des Klägers zum 30.09.2017 (Anlage B 4), für die Niederlassung A.-Stadt Saldenbestätigungen zum 30.09.2017 (Anlage B 5) und zum 28.02.2019 (Anlage K 20) sowie für die Niederlassung C.-Stadt Bestätigungen zum 30.09.2017 (Anlage B 6), 30.11.2017 (Anlage B 7), 31.01.2018 (Anlage B 8) und 31.12.2018 (Anlage B 9). b)Die Schadensersatzforderungen der Beklagten, die Gegenstand ihrer Rechnungen vom 10.10.2019 (A.-Stadt, Anlage K 21) und 17.07.2019 (C.-Stadt, Anlage K 24) sind, beruhen auf den deklaratorischen Anerkenntnissen des Klägers vom 09.04.2019 (zum Stichtag 28.02.2019) bzw. 15.01.2019 (zum Stichtag 31.12.2018) und waren daher gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Anhängigkeit der Widerklage am 24.07.2020 (Rechtshängigkeit am 11.08.2020) aufgrund der geltenden 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB noch nicht verjährt. Die den Anerkenntnissen zu Grunde liegenden Forderungen der Beklagten auf Rückgabe von Lademitteln waren darüber hinaus bei Abgabe dieser Anerkenntnisse nicht schon verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 027.01.2015 – VI ZR 87/14, NJW 2015, 1589 Rn. 11), weil ihnen entsprechende Saldenanerkenntnisse zum Stichtag 30.09.2017 (s.o.) vorausgegangen waren. Die Schadensersatzforderungen der Beklagten, die Gegenstand ihrer Rechnung vom 08.07.2019 (B.-Stadt, Anlage B 4) ist, ist ebenfalls nicht verjährt. In Bezug auf eine Lademittelschuld über 2020 Europaletten und 6 Gitterboxen beruht sie auf dem Anerkenntnis des Klägers vom 30.10.2017 (zum Stichtag 30.09.2017). In Bezug auf die darüber hinaus gehende Forderung, die auf Lademittelschulden beruht, die ab diesem Zeitpunkt neu entstanden sind, war die Verjährungsfrist aus § 195 BGB bei Erhebung der Widerklage am 24.07.2020 noch nicht abgelaufen. Der damalige Mitarbeiter des Klägers E. war auch zur Abgabe der Unterschrift unter den Lademittelabstimmungen und damit zur Abgabe der Anerkenntnisse bevollmächtigt. Der Zeuge E. hat in seiner Aussage vor dem Senat angegeben, dass er für die Lademittelabstimmungen zuständig gewesen ist. Darüber hinaus muss sich der Kläger das Handeln seines Mitarbeiters nach den Grundsätzen zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 20 f. LGU) verwiesen. III. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.