Beschluss
25 Wx 16/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0922.25WX16.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Registergericht – Wuppertal vom 14.02.2022, VR 11034, aufgehoben. Der Rechtspfleger wird angewiesen, den A.-e.V. im Vereinsregister zu löschen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Registergericht – Wuppertal vom 14.02.2022, VR 11034, aufgehoben. Der Rechtspfleger wird angewiesen, den A.-e.V. im Vereinsregister zu löschen. G r ü n d e : I. Die Beteiligte war Gründungsmitglied und Vorstandvorsitzende des im Jahr 2007 gegründeten Vereins A.-e.V. Die Mitglieder des Vereins sind inzwischen aus dem Verein ausgetreten. Auch die Beteiligte hat ihre Tätigkeiten für den Verein aufgegeben. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 29.10.2021 hat sie gegenüber dem Amtsgericht – Registergericht – mitgeteilt, dass alle Mitglieder aus dem Verein ausgetreten und dieser liquidationslos erloschen sei. Die Anmeldung tätigte die Beteiligte als alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Mit Schreiben vom 23.11.2021 teilte der Rechtspfleger des Amtsgerichts – Registergericht – dem handelnden Notar mit, dass eine Löschung des Vereins nicht in Betracht komme, weil der Verein nach wie vor ein Mitglied habe. Die Beteiligte habe die Anmeldung des Erlöschens des Vereins als alleinvertretungsberechtigter Vorstand erklärt. Dies sei nur bei gleichzeitiger Mitgliedschaft möglich. Dem ist die Beteiligte entgegengetreten. Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts – Registergericht – den mit der Anmeldung verbundenen Antrag auf Löschung des Vereins unter Wiederholung seiner bereits im Schreiben vom 23.11.2021 dargelegten Begründung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der sie ihr Vorbringen vertieft und ergänzt hat. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts – Registergericht – hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach § 382 Abs. 4, § 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten ist begründet. Der angefochtene Beschluss unterlag der Aufhebung. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts – Registergericht ist anzuweisen, die begehrte Löschung des Vereins A.-e.V. in das Vereinsregister einzutragen. Anders als der Rechtspfleger dies meint, ist der Verein A.-e.V. nach dem Austritt aller Mitglieder liquidationslos erloschen (vgl. Stöber/Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl. 2021, Weitere Registerverfahren und Kosten, Rnr. 1397, 1670 m.w.N.). Hieran ändert das Handeln der Beteiligten als alleinvertretungsberechtigter Vorstand nichts. Denn alle Mitglieder, auch die Beteiligte, haben zweifelsfrei zu erkennen gegeben, an einer Fortführung des Vereins und dem Dienen des satzungsmäßig festgelegten Vereinszweck nicht mehr interessiert zu sein und dieses aufgegeben zu haben. Durch die Inanspruchnahme der Rolle eines alleinvertretungsberechtigten Vorstands im Rahmen der Anzeige des Erlöschens des Vereins hat die Beteiligte lediglich dem bereits erloschenen Verein eine Stimme zur Abgabe der nach Vereins- und Registerrecht erforderlichen Anmeldung der eingetretenen Tatsache des Erlöschens verleihen wollen. Aus der Anmeldung allein ergibt sich bereits, dass auch sie kein Fortführungsinteresse mehr hat. Die Einreichung eines Antrags auf Bestellung eines Notvorstands zum Zweck der Anmeldung des Erlöschens des Vereins war nicht möglich, weil kein antragsberechtigtes Vereinsmitglied mehr zur Verfügung stand. Des Nachweises von Austrittserklärungen bedurfte es nicht. Für das Erlöschen des Vereins reichte es vielmehr aus, dass sämtliche Vereinsmitglieder jegliche Vereinstätigkeit unterlassen und hierdurch zu erkennen geben, dass keiner mehr, so auch die Beteiligte, ein Interesse an einem Vereinsleben hat (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.1976, II ZR 212/74, juris Rnr. 20 f.). Der einmal erloschene Verein konnte zudem allein durch die Anmeldung seines Erlöschens durch die in der Rolle eines Vorstands handelnde Beteiligte vom 29.10.2021 nicht erneut ins Leben gerufen werden (BGH, Urt. v. 30.09.1965, II ZR 79/63; BGH, a.a.O, Rnr. 22). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Der Wert der Beschwerde wird auf 500 € festgesetzt, §§ 3, 36 Abs. 2, 61 Abs. 2 GNotKG.