Leitsatz: § 134 InsO 1. Wird der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisiert, handelt es sich um einen (gegebenenfalls nach § 133 Abs. 4 InsO anfechtbaren) entgeltlichen Vertrag, wenn die Vereinbarung sich darauf beschränkt, den ohnehin gesetzlich geschuldeten Ausgleichsbetrag festzulegen. Wird in der Auseinandersetzungsvereinbarung hingegen eine den gesetzlichen Ausgleichsanspruch übersteigende Geld- oder sonstige Forderung begründet, kommt – jedenfalls hinsichtlich des Differenzbetrags – (zusätzlich) eine Anfechtung nach § 134 InsO in Betracht. 2. Bei einer den Wert der erbrachten bzw. zu erbringenden Gegenleistung übersteigenden Leistung des Schuldners hängt die Frage der teilweisen Unentgeltlichkeit davon ab, ob die Werte in einem groben Missverhältnis zueinander stehen und die Ehegatten den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum bei der Auseinandersetzung missbräuchlich überschritten haben. Ob der Bewertungsspielraum überschritten ist, ergibt sich unter objektiven Gesichtspunkten. 3. In einem auf § 134 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtungsprozess obliegt dem Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners. Sind dabei Umstände aus dem Bereich des Anfechtungsgegners relevant, trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast. 4. Beruft sich der Anfechtungsgegner darauf, beide Teile seien von einem gleichwertigen Leistungsaustausch ausgegangen, muss der Insolvenzverwalter (nur) die von dem Anfechtungsgegner substantiiert dargelegten Umstände auszuräumen, die eine solche Annahme der Vertragsparteien erlauben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der ihr Prozesskostenhilfegesuch zurückweisende Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10.05.2022 (4 O 342/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses v. 24.05.2022 abgeändert. Der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gemäß dem Klageentwurf vom 22.12.2021 mit der Maßgabe bewilligt, dass der Klageantrag zu 2) lediglich auf Zahlung weiterer 1.295,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit gerichtet ist. Der Antragstellerin wird … als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Gründe: (abgekürzt gem. § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO) I. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache überwiegend Erfolg. Das Landgericht hat auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anfechtungsklage zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe eine (teilweise) unentgeltliche Leistung des Schuldners nicht hinreichend dargelegt. Lediglich die Nebenforderung hat die Antragstellerin nur teilweise schlüssig dargetan. 1. Der Antragstellerin steht nach ihrem im PKH-Verfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag ein Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1 InsO zu, weil der Schuldner seine Miteigentumsanteile an der streitgegenständliche Immobilie jedenfalls teilweise unentgeltlich und damit insgesamt nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar auf die Antragsgegnerin übertragen hat. Nach § 143 Abs. 1 InsO muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Rückgewähr bedeutet grundsätzlich, dass der betroffene Gegenstand im vollen Umfang seiner Veräußerung, Weg- oder Aufgabe in Natur in die Insolvenzmasse zurückgelangen muss. Die Insolvenzmasse ist in die Lage zu versetzen, in der sie sich befinden würde, wenn das anfechtbare Verhalten unterblieben wäre (MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl. 2019, § 143 Rn. 42). Erwirbt ein Bruchteilseigentümer – wie hier – das Eigentum insgesamt in anfechtbarer Weise, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr des neu erworbenen Bruchteils des jetzt in der Hand des Erwerbers vereinigten Grundstücks. Nach Wiederherstellung des Miteigentumsanteils kann der Insolvenzverwalter diesen gemäß allgemeinen Regeln verwerten. Er kann sich aber auch, wie die Antragstellerin, darauf beschränken, im Wege der Anfechtung sogleich die Zustimmung des Anfechtungsgegners zur Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) des gesamten Grundstücks zu verlangen, um den auf die Insolvenzmasse rechnerisch entfallenden Anteil am Erlös zu erhalten (HK-InsO/Thole, 10. Aufl. 2020, § 143 Rn. 10; MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, a.a.O. Rn. 51; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl. 2019, § 143 Rn. 170). 2. Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Antragstellerin hinreichend dargetan, dass die Übertragung des hälftigen Miteigentums an der streitgegenständlichen Immobilie durch den Schuldner in dem notariellen Eheauseinandersetzungsvertrag vom 15.12.2015 – jedenfalls teilweise – unentgeltlich erfolgt ist. 2.1. Ehevertragliche Vereinbarungen unterliegen, ebenso wie sonstige vertragliche Abreden, grundsätzlich der Anfechtung nach den §§ 129 ff. InsO (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1971 - VIII ZR 212/69, BGHZ 57, 123, 124, juris Rn. 8; Reul/Heckschen/Wienberg/Herrler, Insolvenzrecht in der Gestaltungspraxis, 3. Aufl. 2022, § 6 Familienrecht Rn. 74; Staudinger/Thiele (2018) BGB § 1408 Rn. 35). Wird der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch – wie hier – durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisiert, handelt es sich um einen – gegebenenfalls nach § 133 Abs. 4 InsO anfechtbaren – entgeltlichen Vertrag, wenn diese sich darauf beschränkt, den ohnehin gesetzlich geschuldeten Ausgleichsbetrag festzulegen. Wird in der Auseinandersetzungsvereinbarung hingegen eine den gesetzlichen Ausgleichsanspruch übersteigende Geld- oder sonstige Forderung begründet, kommt – jedenfalls hinsichtlich des Differenzbetrags – (ggf. zusätzlich) eine Anfechtung nach § 134 InsO in Betracht (Reul/Heckschen/Wienberg/Herrler, a.a.O. Rn. 94 f.). Derartige Verträge sind nach denselben Grundsätzen zu behandeln, wie (sonstige) gemischte Zuwendungen (HambKomm-InsR/Rogge/Leptien, 9. Auflage 2022, § 134 InsO Rn. 42; vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1971, a.a.O. Rn. 17). Ein solcher Fall liegt hier nach der Behauptung der Antragstellerin vor, weil die übertragenen Miteigentumsanteile des Schuldners einen Verkehrswert von mindestens 50.000 € hatten und dem Schuldner danach unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin übernommenen Verbindlichkeiten (die im Innenverhältnis auf den Schuldner entfallenden hälftigen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse Duisburg i.H.v. 27.433,96 €) jedenfalls in Höhe von rund 22.500 € kein ausgleichender Gegenwert zugeflossen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch das Landgericht zugrunde gelegt hat, ist in einem Zwei-Personen-Verhältnis – wie vorliegend – eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll. Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte. Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urt. v. 02.12.2021 – IX ZR 111/20, BeckRS 2021, 41083 Rn. 10 mwN). Erst wenn feststeht, dass, objektiv betrachtet, der Schuldner überhaupt einen Gegenwert für seine Zuwendung erhalten hat oder ihm eine werthaltige Gegenleistung versprochen worden ist, besteht Anlass zu prüfen, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Verfügung des Schuldners Freigiebigkeit, wenn auch nur zum Teil, bezweckt war (BGH, Urt. v. 28.02.1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393, 396 mwN; s.a. BAG, Urt. v. 18.09.2014 – 6 AZR 145/13, ZIP 2014, 2519, 2520 Rn. 20). Die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten sind für die Frage der Entgeltlichkeit zusätzlich von Bedeutung, wenn zu beurteilen ist, ob die Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht. Bei dieser Einschätzung steht den Beteiligten ein Bewertungsspielraum zu. Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung insoweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (BGH, Urt. v. 01.04.2004 - IX ZR 305/00, NZI 2004, 376, 378 zu § 32 Nr. 1 KO; v. 15.12.2016 – IX ZR 113/15, NZI 2017, 151, 152 Rn. 11 zu § 4 Abs. 1 AnfG). Bei einem Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung ist § 134 Abs. 1 InsO nicht anwendbar, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgehen und zudem in gutem Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleistung überzeugt sind, die sich erst aufgrund einer nachträglichen Prüfung als wertlos erweist. In gleicher Weise ist eine Fehlvorstellung der Beteiligten über den Wert der vom Schuldner zu erbringenden Leistung nur dann erheblich, wenn sie ihre Grundlage in den objektiven Umständen des Vertragsschlusses findet (BGH, Urt. v. 22.10.2020 – IX ZR 208/18, NZI 2021, 26, 27 Rn. 10). 2.2. Nach diesen Maßstäben liegt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand eine teilweise unentgeltliche Leistung des Schuldners vor. Das Landgericht hat insoweit die Anforderungen an die Darlegungen der Antragstellerin überspannt. In einem auf § 134 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtungsprozess obliegt zwar dem Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners und demgemäß auch für die Umstände, aus denen sich eine Wertinadäquanz ergibt (BGH, Urt. v. 11.11.2021 – IX ZR 237/20, NZI 2022, 71, 74 Rn. 51 mwN; K/P/B InsO/Bork, 92. Lfg. 6.2022, § 134 Rn. 95; HK-InsO/Thole, a.a.O., § 134 Rn. 21). Bei Relevanz von Umständen aus dem Bereich des Anfechtungsgegners – z.B. ob er eine Gegenleistung erbracht hat – trifft diesen jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urt. v. 11.11.1954 – IV ZR 64/54, BeckRS 1954, 31384377 unter I. 2) d); OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.12.2016 – 1 U 166/16, ZIP 2017, 290, 291, juris Rn. 42; OLG Bamberg, Urt. v. 14.05.2003 – 4 U 187/02, ZInsO 2003, 1047, 1048; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, a.a.O., § 134 Rn. 49). Beruft sich der Anfechtungsgegner darauf, beide Teile seien von einem gleichwertigen Leistungsaustausch ausgegangen, reicht es nicht aus, dass der Insolvenzverwalter ein Missverhältnis des objektiven Werts von Leistung und Gegenleistung darlegt und beweist. Vielmehr muss er dartun und beweisen, dass keine objektiven Umstände vorgelegen haben, die eine solche Annahme der Vertragsparteien erlaubten. Bei dem behaupteten Fehlen objektiver Umstände handelt es sich um negative Tatsachen; dem Insolvenzverwalter kommen daher Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zu Gute. Er muss, um seiner Darlegungs- und Beweislast zu genügen, nicht alle theoretisch denkbaren Umstände ausräumen, welche einen guten Glauben an die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung begründen könnten; es reicht vielmehr aus, die von dem Anfechtungsgegner substantiiert dargelegten Umstände auszuräumen. Gelingt dies, ist der Beweis der negativen Tatsache erbracht (BGH, Urt. v. 22.10.2020, a.a.O. Rn. 11). 2.2.1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vollständige Übernahme der gegenüber der Sparkasse Duisburg bestehenden Verbindlichkeiten – ungeachtet dessen, dass die Sparkasse eine befreiende Schuldübernahme nicht genehmigt hat – eine von der Antragsgegnerin zu erbringende Gegenleistung darstellt, weil der Schuldner im Innenverhältnis für diese Verbindlichkeiten zur Hälfte mithaftete und die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Schuldner von den Verbindlichkeiten freizustellen (s. auch BGH, Urt. v. 11.11.1954, a.a.O. unter I. 2) b) cc)). Die Antragsgegnerin hat jedoch im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast weder substantiiert dargelegt, dass sie und der Schuldner aufgrund objektiver Umstände davon ausgegangen sind und ausgehen konnten, die Freistellungsverpflichtung entspreche in etwa dem Wert der übertragenen Miteigentumsanteile, noch hat sie weitere von ihr erbrachte oder zu erbringende Gegenleistungen substantiiert dargelegt. Ausweislich der Vertragsurkunde (Anl. K 2) sollten die getroffenen Vereinbarungen die durch die Beendigung der Ehe entstehenden „Zugewinnausgleichsansprüche oder sonstige(n) Ausgleichsansprüche“ abschließend regeln. Die Vertragsparteien haben indessen jedenfalls in der Urkunde darauf verzichtet, die in Betracht kommenden Ansprüche zu ermitteln und zu beziffern. Die Antragsgegnerin hat auch im Rahmen des PKH-Verfahrens nicht dargelegt, dass ihr ein Zugewinnausgleichsanspruch oder ein sonstiger Ausgleichsanspruch gegen den Schuldner zustand, der wertmäßig in etwa der in Rede stehenden Differenz zwischen der Freistellungsverpflichtung und dem behaupteten objektiven Grundstückswert entsprach. In Betracht kommt insoweit lediglich ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB wegen der von ihr seit Dezember 2012 allein getragenen Darlehensverbindlichkeiten (s. Ziff. A. (I.) 3. der not. Urkunde, Anl. K 2), der jedoch allenfalls einen Wert von rund 2.900 € hatte. Denn nach Darstellung der Antragsgegnerin (SS v. 04.02.2022) valutierten die Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Trennung noch in Höhe von insgesamt 60.704,41 € und wurden von ihr bis zur Übertragung des Miteigentums um 5.836,50 € zurückgeführt, so dass ihr insoweit ein Ausgleichsanspruch gegen den Schuldner i.H.v. 2.918,25 € zustand. Auf der Basis des von der Antragstellerin behaupteten Verkehrswertes verbleibt somit immer noch ein Überschuss von rund 19.600 €, für den sich eine Gegenleistung nicht aus dem Vertrag ergibt und auch nicht substantiiert vorgetragen ist. 2.2.2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts genügt der Vortrag der Antragsgegnerin, wonach sie bereits seit der Trennung im Jahr 2012 allein für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder aufgekommen sei und den Schuldner im Innenverhältnis von Unterhaltsverpflichtungen freigestellt habe, nicht, um der Antragstellerin die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtbestehen derartiger Ansprüche aufzuerlegen. Abgesehen davon, dass der Vortrag – worauf bereits die Antragstellerin hingewiesen hat – gänzlich unsubstantiiert ist, kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Gegenleistung für die Übertragung der Miteigentumsanteile gehandelt hat. Zum einen sind vermeintliche Ausgleichsansprüche wegen geleisteter Unterhaltszahlung sowie diesbezügliche Freistellungsverpflichtungen in der notariellen Urkunde nicht genannt. Insoweit spricht eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.09.1992 – 27 U 235/91, ZIP 1992, 1755, 1756, juris Rn. 9; K/P/B InsO/Bork, a.a.O.; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, a.a.O.), die von der Antragsgegnerin nicht widerlegt worden ist. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (BGH, Urt. v. 05.07.2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165; v. 05.02.1999 - V ZR 353/97, NJW 1999, 1702, 1703). Die Antragsgegnerin hat schon keinen Tatsachenvortrag gehalten, aus dem sich ein übereinstimmender Wille der Beteiligten im Zeitpunkt der Leistung ergäbe, dass ein Verzicht auf etwaige Ausgleichsansprüche und eine Freistellungserklärung der Antragsgegnerin bezüglich des Kindesunterhalts eine weitere Gegenleistung für die Übertragung der streitgegenständlichen Miteigentumsanteile darstellen sollten. Auf eine etwaige spätere Vereinbarung käme es ohnehin nicht an, denn die Entgeltlichkeit lässt sich nicht nachträglich dadurch begründen, dass bisher nicht miteinander in Beziehung stehende Leistungen nach Leistungsaustausch durch Parteivereinbarung miteinander verknüpft werden (K/P/B InsO/Bork, a.a.O. Rn. 47; HambKomm-InsR/Rogge/Leptien, a.a.O. Rn. 22; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, a.a.O. Rn. 20). Davon abgesehen ist das Bestehen derartiger Ansprüche auch zweifelhaft. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch grundsätzlich für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGH, Beschl. v. 08.02.2017 – XII ZB 116/16, FamRZ 2017, 611, 612 Rn. 11 mwN; Wendl/Dose/Klinkhammer, UnterhaltsR, 10. Aufl. 2019, § 2 Kindes‑, Eltern- und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 768). Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch kann nur eingreifen, wenn ein Elternteil „anstelle des anderen“ den Unterhalt für ein gemeinschaftliches Kind erbracht hat. Dabei ist zu beachten, dass der den Unterhalt anstelle des anderen leistende Elternteil mit seiner Leistung eine Verbindlichkeit erfüllt haben muss, die sich im Verhältnis gegenüber dem Kind als Verpflichtung des anderen Elternteils darstellte (BGH, Urt. v. 20.05.1981 – IVb ZR 558/80, NJW 1981, 2348, 2349, juris Rn. 18). Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch schon nicht vorgetragen. Der Unterhaltsanspruch ist auf eine Geldleistung gerichtet (§ 1612 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Gesetz geht in § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB lediglich davon aus, dass der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt und deshalb grundsätzlich nicht zu Geldleistungen verpflichtet ist. Ein Elternteil, der einem gemeinsamen ehelichen Kind Betreuungs- und Barleistungen erbracht hat, kann daher vom anderen Elternteil im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs grundsätzlich nur Erstattung geleisteten Barunterhalts, nicht dagegen Ersatz für geleistete Betreuung verlangen (BGH, Urt. v. 25.05.1994 – XII ZR 78/93, FamRZ 1994, 1102, 1103, juris Rn. 11). Die Antragstellerin hat weder dargelegt, dass und in welcher Höhe sie den gemeinsamen Kindern in dem fraglichen Zeitraum Barleistungen erbracht hat, noch erlaubt ihr Vortrag die Prüfung, ob der Schuldner den Kindern unterhaltspflichtig, insbesondere ob er in dem Zeitraum, für den der Ausgleich verlangt wird, leistungsfähig war (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O. Rn. 775). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof aus Gründen des Schuldnerschutzes die rückwirkende Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 1613 Abs. 1 BGB den in dieser Vorschrift aufgerichteten Schranken unterworfen. Danach kann der Ausgleichsberechtigte für die Vergangenheit Erfüllung grundsätzlich (erst) von der Zeit an fordern, zu welcher der Verpflichtete mit der Erfüllung des Ausgleichsanspruchs in Verzug gekommen oder dieser Anspruch selbst rechtshängig geworden ist (BGH, Urt. v. 26.04.1989 – IVb ZR 42/88, FamRZ 1989, 850, 852 juris Rn. 15). Dasselbe gilt von dem Zeitpunkt ab, zu dem er als gesetzlicher Vertreter des Kindes gegen den anderen Klage auf Kindesunterhalt erhoben hat (BGH, a.a.O. Rn. 16). Keine dieser Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin vorgetragen. Was die nur pauschal behauptete Freistellung des Schuldners von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den gemeinsamen Kindern angeht, lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass und in welcher Höhe dies eine Gegenleistung für die Übertragung der Miteigentumsanteile sein sollte. Gleiches gilt für den behaupteten Verzicht auf die Zahlung von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt. 2.3. Danach kommt es darauf an, ob die streitgegenständliche Immobilie im maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch den von der Antragstellerin behaupteten Verkehrswert von mindestens 100.000 € hatte. Die Antragsgegnerin hat dies unter Hinweis auf den im Jahr 2004 gezahlten Kaufpreis von rund 37.000 € und die Nichtdurchführung werterhöhender Maßnahmen bestritten. Sollte die durchzuführende Beweisaufnahme einen Verkehrswert der Immobilie bestätigen, bei dem der auf den Schuldner entfallende Anteil über dem Wert der von der Antragsgegnerin erbrachten bzw. zu erbringenden Gegenleistung liegt, hängt die Frage der teilweisen Unentgeltlichkeit davon ab, ob die Werte in einem groben Missverhältnis zueinander stehen und die Ehegatten den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum bei der Auseinandersetzung missbräuchlich überschritten haben (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1971 - VIII ZR 212/69, BGHZ 57, 123, 127). Ob der Bewertungsspielraum überschritten ist, ergibt sich unter objektiven Gesichtspunkten. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Wert der Gegenleistung – wie die Antragstellerin behauptet – nur rund 60 % des anteiligen Verkehrswertes der übertragenen Miteigentumsanteile beträgt, denn objektive Gründe für eine derart große Abweichung sind nicht ersichtlich. Wollte die Antragsgegnerin geltend machen, dass ihr und dem Schuldner die Diskrepanz verborgen geblieben ist, wäre dies – wie ausgeführt – nur erheblich, wenn die Fehlvorstellung der Beteiligten über den Wert der vom Schuldner zu erbringenden Leistung ihre Grundlage in den – von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert vorzutragenden – objektiven Umständen des Vertragsschlusses findet (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2020, a.a.O. Rn. 10). 3. Den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 15.02.2022 näher begründet. Bedenken bestehen insoweit lediglich, als bei der Berechnung der außergerichtlichen Kosten ein Gegenstandswert in Höhe von 112.360 € - entsprechend dem behaupteten Verkehrswert der gesamten Immobilie - zugrunde gelegt wird. Richtigerweise ist in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO ein Betrag von rund 22.000 € anzusetzen, da die Antragstellerin im Rahmen ihres PKH-Antrags selbst davon ausgeht, dass im Rahmen der Zwangsversteigerung ein Erlös von rund 85.000 € (etwa 75 %) zu erzielen sein wird, wovon nach Abzug der durch die Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten ein Betrag in etwa dieser Höhe auf den Schuldner entfallen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 10.02.1982 – VIII ZR 339/81, juris Rn. 1). Bei einem Gegenstandwert von 22.000 € beläuft sich die Nebenforderung lediglich auf 1.295,43 €. 4. Ansprüche der Antragstellerin sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht verjährt. Die Verjährung des Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem BGB (§ 146 Abs. 1 InsO). Die dreijährige Regelfrist des § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Rückgewähranspruch entstanden ist. Dieser Anspruch entstand mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2018 (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 30.04.2015 – IX ZR 1/13, NZI 2015, 734, 735 Rn. 7). Die danach jedenfalls nicht vor dem Ablauf des 31.12.2021 eintretende Verjährung wurde durch die Einreichung des PKH-Antrags der Antragstellerin am 22.12.2021 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14, 2. Halbs. BGB gehemmt, dessen Bekanntgabe an die Antragsgegnerin das Landgericht – nach Behebung einer Beanstandung – am 14.01.2022 und damit noch „demnächst“ i.S. dieser Vorschrift veranlasst hat. Der Begriff „demnächst“ in § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB entspricht demjenigen in § 167 ZPO. Er beschreibt keinen festgelegten oder festzulegenden Zeitraum. Vielmehr ist im Einzelfall zu würdigen, ob der Gläubiger alles Erforderliche und Zumutbare für eine Zustellung (in § 167 ZPO) oder die Veranlassung der Bekanntgabe (in § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) getan hat und ob der Rückwirkung schützenswerte Belange des Schuldners entgegenstehen. Verzögerungen, die er bei gewissenhafter Vorbereitung des Antrags hätte vermeiden können, sind dem Gläubiger zuzurechnen, wobei es nicht darauf ankommt, ob ihm insoweit Vorsatz oder Fahrlässigkeit, sei es auch nur leichte Fahrlässigkeit, zur Last fällt. Geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen, gerechnet vom Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist an, bleiben jedoch außer Betracht (BGH, Urt. v. 10.09.2015 – IX ZR 255/14, NZI 2015, 998, 1000 Rn. 15). Hier steht der Hemmungswirkung nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Antrag zunächst mit Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Insolvenzmasse eingereicht hat, deren Offenlegung an die Gegenseite sie ausdrücklich widersprochen hatte. Sie hat jedenfalls nach der Beanstandung durch das Gericht am 14.01.2022 eine „Version zur Weiterleitung an die Gegenseite“ eingereicht, deren Bekanntgabe das Landgericht noch am selben Tag veranlasst hat. Der Antrag ist bis auf das Datum (28.12.2021) und das Weglassen der Ausführungen unter Ziff. II mit dem zuvor eingereichten Antrag identisch. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ersichtlich nicht um einen neuen Antrag, sondern lediglich um eine um die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bereinigte Fassung für die Antragsgegnerin. Danach ist es durch das Versäumnis der Antragstellerin lediglich zu einer unschädlichen Verzögerung von 14 Tagen gekommen. Soweit die Antragsgegnerin zudem rügt, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen ist, ist dies unschädlich, da er von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO). II. Die Antragstellerin ist auch bedürftig i.S.d. § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO, denn die Kosten des beabsichtigten Prozesses können aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist nicht zuzumuten, die Kosten aufzubringen. … III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).