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Beschluss

13 W 31/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0830.13W31.22.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostengrundentscheidung im Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2022 (9 O 483/21) dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, dem Kläger auferlegt werden.

              Die gegen die Streitwertfestsetzung in diesem Beschluss gerichtete Beschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

              Der Senat setzt den Gegenstandswert des Rechtsstreits von Amts wegen fest auf bis € 110.000,00.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostengrundentscheidung im Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2022 (9 O 483/21) dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, dem Kläger auferlegt werden. Die gegen die Streitwertfestsetzung in diesem Beschluss gerichtete Beschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen. Der Senat setzt den Gegenstandswert des Rechtsstreits von Amts wegen fest auf bis € 110.000,00. Gründe: I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2001 eine Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. Versicherungsschein AK- 0563965002, Anlage K 1). Wegen eines genetisch bedingten Immundefekts (IgG3-Mangel) bat der Kläger die Beklagte am 23. Oktober 2019 sowie im Dezember 2020 um Kostenübernahme für das Medikament Octagam 10 % mit einer aller zwei Wochen zu verabreichenden Dosis von 0,4 mg/kg. Die Beklagte entsprach dem Begehren teilweise und sagte nach umfassender Prüfung von medizinischen Unterlagen mit Schreiben vom 21. November 2019 (Bl. 36 d.GA.) für das Jahr 2020 und mit Schreiben vom 7. Januar 2021 (Anlage BLD 3) für das Jahr 2021 jeweils eine Kostenübernahme zu, allerdings nur für eine aller vier Wochen zu verabreichende Dosis. Auf eine Beschwerde des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 15. Januar 2021 (Anlage K 4) hielt die nach Rücksprache mit ihrem Gesellschaftsarzt an dem von ihr zugesagten Dosenintervall fest (Schreiben vom 12. Februar 2021, Anlage K 5). Mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 (Anlage BLD 5) beantragte der Kläger, die Kosten für das Medikament Octagam weiterhin zu übernehmen. Dem Antrag war eine ärztliche Bescheinigung der Dr. med. A. vom 7. November 2021 beigefügt, in der eine Verkürzung des Dosenintervalls auf zwei Wochen empfohlen wurde (Anlage BLD 4). Noch bevor die Beklagte am 10. Januar 2022 (Anlage BLD 6) den Eingang des Antrags bestätigte und am 11. Januar 2022 (Anlage BLD 7) eine Kostenübernahme für das Medikament bis zum 31. Dezember 2023 in der beantragten 14-tägigen Dosierung zusagte, hat der Kläger am 28. Dezember 2021 beim Landgericht Klage eingereicht. In der Klageschrift hat er die Anträge angekündigt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, „die Kosten für das Mittel ‚Octagam 10 %‘ in einer Dosierung von 40 Gramm alle zwei Wochen zu übernehmen“ und 2. die Beklagte zu verurteilen, „bisher entstandene Kosten des Klägers für die Medikation mit dem Mittel ‚Octagam 10 %' in einer Dosierung von 40 Gramm / alle zwei Wochen an diesen zu erstatten“. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 hat der Kläger im Hinblick auf die Kostenzusage der Beklagten vom 11. Januar 2022 die Klage zurückgenommen und beantragt, der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte, der die Klageschrift am 25. Februar 2022 zugestellt worden ist, beantragt, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klage sei nicht geboten gewesen. Sie, die Beklagte, habe die Zwei-Wochen-Frist zur Bearbeitung des Kostenübernahmeantrags des Klägers nach § 192 Abs. 8 VVG gewahrt und den Antrag des Klägers rechtzeitig bearbeitet, wohingegen der Kläger die Weiterleitung des Arztbriefes um sieben Wochen verzögert habe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. Juni 2022 (Bl. 55 ff. d.GA.) die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf € 73.600 festgesetzt. Es entspreche billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, nachdem der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage daraufhin zurückgenommen worden sei. Die Beklagte habe zur Klage Anlass gegeben, weil sie mit Schreiben vom 12. Februar 2021 (Anlage K 5) die begehrte Dosierung abgelehnt habe. Dass die in der Klageschrift formulierten Klageanträge unzulässig seien, sei unschädlich, weil der Kläger diese auf gerichtlichen Hinweis hin angepasst hätte. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. Juni 2022 (Bl. 69 ff.) sowohl gegen die Kostengrundentscheidung als auch gegen die Streitwertfestsetzung im eigenen Namen Rechtsmittel eingelegt. Neben dem Umstand, dass sie, die Beklagte, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe, sei die Kostengrundentscheidung auch deshalb fehlerhaft, weil die Klage im maßgeblichen Zeitpunkt des Anlasswegfalls unzulässig gewesen sei. Die Streitwertfestsetzung sei nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat den Rechtsmitteln mit Beschluss vom 29. Juni 2022 (Bl. 85 ff. d.GA.) nicht abgeholfen und die Sachen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Streitwertfestsetzung hat es ausgeführt: Die anteilig vom Kläger für das Medikament und die ärztliche Verschreibung monatlich zu tragenden Kosten betrügen € 2.187,00, so dass gemäß § 9 ZPO und unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % beim Feststellungsantrag ein Gegenstandswert von € 73.600,00 errechne. Dass die Beklagte dem Kläger eine Kostenübernahme für ein Vier-Wochen-Intervall zugesagt habe, habe bei der Streitwertberechnung außer Betracht zu bleiben, weil dem Kläger mit dieser Zusage nicht gedient gewesen sei. II. Die gegen die Kostengrundentscheidung des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde hat Erfolg (unten A.). Sie führt zur Abänderung der Entscheidung und zur Kostentragungspflicht des Klägers. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist hingegen unzulässig (unten B.). Der Senat setzt den Streitwert von Amts wegen fest. A. Die gegen die Kostengrundentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. 1. Sie ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 5 S. 1 ZPO statthaft und innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden. 2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, weil er die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Für eine hiervon zulasten der Beklagten abweichende Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist kein Raum, weil die Beklagte zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben hat und der Klageanlass vor Zurücknahme des Klageantrags nicht weggefallen ist. Nach § 269 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Die Vorschrift regelt in ihrem Anwendungsbereich eine Ausnahme von dem nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO geltenden Grundsatz, dass der Kläger nach Rücknahme der Klage verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020, I ZB 38/20 – juris, Rn. 17; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 269 Rn. 58). Ein Anlass zur Einreichung der Klage im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 ZPO kann nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung zulässig und begründet war oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zulässig und begründet gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020, I ZB 38/20 – juris, Rn. 18; OLG Köln, Beschluss vom 10. September 2003, 2 W 85/03 – juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, MDR 2020, 759; Bacher in BeckOK.ZPO, 39. Edition [Stand 1. Dezember 2020], § 269 Rn. 14). Ferner ist erforderlich, dass der Kläger Veranlassung hatte, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen (Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 269 Rn. 59). Daran fehlt es, wenn der Kläger dem Beklagten vor der Klageerhebung keine angemessene Zeit zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs gelassen hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2007, I-1 W 23/07, NJW-RR 2008, 114; OLG Jena, NJOZ 2010, 1215). Schließlich muss der Anlass zur Klage weggefallen sein, das heißt die Klage muss durch ein vor Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ob im Streitfall für den Kläger schon deshalb kein Anlass zur Klage bestand, weil die Klage – wie das Landgericht meint – unzulässig war, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hat der Kläger der Beklagten nicht ausreichend Zeit zur Prüfung der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Kostenübernahmeerklärung gegeben (unten a.). Ob überhaupt Anlass zur Erhebung des Klageantrags zu 2) auf Schadensersatz bestand, kann ebenfalls dahinstehen, denn der Anlass wäre jedenfalls nicht vor Rechtshängigkeit weggefallen (unten b.). a. Der Kläger durfte nicht davon ausgehen, dass er ohne die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche nicht zu seinem Recht kommen werde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bearbeitungsdauer durch die Beklagte den Kläger zu der Annahme führen musste, ohne Erhebung der Klage seine berechtigten Ansprüche nicht durchsetzen zu können. Bei der Geltendmachung von Zusagen für die Übernahme von Krankheitskosten ist dem Versicherer eine angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs einzuräumen. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnell Auskünfte oder Zusagen über die Übernahme von Heilbehandlungskosten zu geben. Die Bemessung der Prüfungszeit hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Für Auskünfte billigt § 192 Abs. 8 S. 2 VVG dem Versicherer eine Überlegens- und Prüfzeit von vier Wochen, in dringenden Fällen von zwei Wochen zu. Der Kläger hat selbst die kürzere Frist von zwei Wochen nicht abgewartet, indem er bereits vier Tage nach Antragstellung seine Klage eingereicht hat. Die Zwei-Wochen-Frist war hier mindestens einzuhalten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bei Antragstellung unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel nicht mit einer sofortigen Bearbeitung rechnen durfte und er auf eine vermeintliche besondere Dringlichkeit seines Anliegens nicht hingewiesen hat. Gegen eine Dringlichkeit spricht schon, dass sich der Kläger gegen die aus seiner Sicht nur unzureichende Kostenübernahmeerklärung der Beklagten letztmalig am 15. Januar 2021 gewehrt hat und bis zur Klageerhebung nahezu ein Jahr verstreichen ließ. Für den Kläger bestand auch vor dem Hintergrund des bisherigen Erstattungsverhalts der Beklagten kein Anlass zur Klageerhebung vor Ablauf der Prüffrist. Zwar trifft zu, dass die Beklagte in den Jahren 2020 und 2021 lediglich eine Kostenzusage für eine Dosierung im Vier-Wochen-Rhythmus erteilt hat. Hieraus folgt indes nicht, dass die Beklagte ohne nähere Prüfung der aktuellen ärztlichen Empfehlung vom 7. November 2011 die begehrte Höherdosierung erneut ablehnen würde und der Kläger nunmehr ohne erneute Antragsprüfung durch die Beklagte sogleich den Klageweg beschreiten dürfte. Die Beklagte hat vielmehr bei der Erteilung jeder Kostenübernahme deutlich gemacht, diese erst nach Prüfung der relevanten ärztlichen Unterlagen im Einzelfall für eine bestimmte Dauer und ohne Präjudiz für Folgezeiträume abzugeben. b. Soweit der Kläger mit seiner ursprünglichen Klage Schadensersatz begehrt hat (Klageantrag zu 2)), erfolgte die Klagerücknahme, ohne dass der Klageanlass weggefallen wäre. Auf einen solchen Fall ist § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO von vornherein nicht anwendbar. Die Beklagte hat am 11. Januar 2022 die Kostenzusage lediglich für die Zukunft bis Ende 2023 erteilt, sich aber zu dem behaupteten Schadensersatzanspruch gar nicht geäußert und auch sonst keine Kostenzusage für die Vergangenheit erteilt. B. Die gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die im Namen der Beklagten erhobene Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG zwar statthaft und fristgerecht (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 GKG) erhoben worden. Die Beklagten sind jedoch nicht (mehr) beschwerdebefugt, nachdem sie aufgrund der vom Senat abgeänderten Kostengrundentscheidung keine Kosten zu tragen haben. Der Senat macht von seinem Recht nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und legt den Gegenstandswert für den Rechtsstreit von Amts wegen auf bis € 110.000,00 (Klageantrag zu 1) + Klageantrag zu 2) = € 48.816,00 + € 48.816,00) fest. Der Senat schätzt den Wert des Klageantrags zu 1) auf € 48.816,00 (24 x € 2.034,00). Ist der in der Hauptsache gestellte Antrag – wie hier – auf eine Verpflichtung gerichtet, künftig wiederkehrend die Kosten für eine Behandlung zu übernehmen, bemisst sich der Streitwert insoweit nach § 9 ZPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. August 2021, I-20 W 5/21). Der Gegenstandswert ist im Streitfall gemäß § 9 S. 2 ZPO auf den Zeitraum von zwei Jahren begrenzt, für den die Beklagte Versicherungsschutz zugesagt hat. Die nicht streitgegenständlichen monatlichen Behandlungskosten von € 153,00 bleiben bei der Wertberechnung außer Betracht. Da der Kläger keinen Feststellungsantrag angekündigt hat, ist der bei positiven Feststellungsklagen übliche Abzug hier nicht angezeigt. Den Wert für den Klageantrag zu 2) schätzt der Senat ebenfalls auf € 48.816,00, weil der Kläger als Schadensersatz die Differenz der von der Beklagten erstatten Arzneimittelkosten (Vier-Wochen-Intervall) und die von ihm begehrten Kosten (Zwei-Wochen-Intervall), die den „anteiligen monatlichen Kosten“ von € 2.034,00 (vgl. Bl. 13 d.GA. erster Instanz) entsprechen, für die Jahre 2020 und 2021 erstattet verlangt. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 68 Abs. 3 GKG.