Beschluss
1 UF 45/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0830.1UF45.22.00
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Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 15.03.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Beschwerdewert: bis 65.000 €.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 15.03.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Beschwerdewert: bis 65.000 €. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten haben am 30.04.1992 geheiratet. Seit dem 03.01.2016 leben sie getrennt. Im Scheidungsverbundverfahren, in dem die Zustellung des Scheidungsantrags am 17.02.2017 erfolgte, hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Antragsschrift vom 10.04.2017 im Rahmen eines Stufenantrags auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. In dieser Folgesache hat sie ihre Forderung letztlich nicht beziffert. In einem weiteren Verfahren hat die Antragsgegnerin vom Antragsteller – ebenfalls im Wege eines Stufenantrags – vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangt (Az. 253 F 117/21). In jenem Verfahren ist die Zugewinngemeinschaft mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisbeschluss vom 24.08.2021 vorzeitig aufgehoben worden. Die Antragsgegnerin hat ihre Forderung im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich mit Schriftsatz vom 28.12.2021 auf 27.731.434,10 € beziffert. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Verbundantrag auf Leistung von Zugewinnausgleich ab Rechtskraft der Scheidung habe sich mit der Gestaltungsentscheidung im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erledigt. Sie hat beantragt, festzustellen, dass hinsichtlich des Leistungsantrags im Verbundverfahren Güterrecht Erledigung eingetreten ist. Der Antragsteller hat der Erledigungserklärung widersprochen und die Auffassung vertreten, der spätere Antrag der Antragsgegnerin auf vorzeitigen Zugewinnausgleich sei kein erledigendes Ereignis. Insbesondere habe der in jenem Verfahren gestellte Leistungsantrag, der wegen anderweitiger Rechtshängigkeit und fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weder die Unzulässigkeit noch die Unbegründetheit des im Verbundverfahren gestellten Leistungsantrags zum Zugewinnausgleich herbeigeführt. Der Antragsgegnerin habe die Möglichkeit offengestanden, den güterrechtlichen Folgesachenantrag im Wege der Antragsänderung auf einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich umzustellen. Mangels Bezifferung der Forderung im güterrechtlichen Folgesachenstufenverfahren sei der diesbezügliche Antrag der Antragsgegnerin durch Prozessbeschluss zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat mit Verbundbeschluss vom 15.03.2022 neben der Ehescheidung und Anordnungen zum Versorgungsausgleich die angefochtene Feststellung ausgesprochen, dass die Folgesache Zugewinnausgleich erledigt ist. Hierzu hat es ausgeführt, der güterrechtliche Folgesachenantrag sei nach der antragsgemäßen Entscheidung über den Gestaltungsantrag der Antragsgegnerin auf vorzeitigen Zugewinnausgleich unzulässig geworden und erledigt. Dies greift der Antragsteller mit seiner Beschwerde an. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, der Gestaltungsbeschluss im Verfahren zum vorzeitigen Zugewinnausgleich führe nicht zur Erledigung des – unbezifferten – Leistungsantrags in der Folgesache Zugewinnausgleich, sondern ausschließlich zur Auflösung des Verbunds. Die gerichtliche Feststellung der Erledigung des Leistungsantrags im güterrechtlichen Folgesachenverfahren bei gleichzeitiger Fortführung des Leistungsantrags im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich setze den Ausgleichspflichtigen der doppelten Kostenlast zweier Gerichtsverfahren aus, was nicht zu rechtfertigen sei. Daher sei eine Erledigung des Folgesachenantrags zu verneinen und der Leistungsantrag im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich wegen anderweitiger Rechtshängigkeit oder wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, den Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung, dass hinsichtlich des Leistungsantrags im Verbundverfahren Güterrecht Erledigung eingetreten ist, zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene antragsgemäße Ausspruch der Erledigung der Hauptsache bezüglich des güterrechtlichen Folgesachenantrags der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. 1. Erledigung der Hauptsache tritt ein und ist auf einseitige Erledigungserklärung des Anspruchstellers durch Endentscheidung auszusprechen, wenn ein zunächst zulässiger und begründeter Antrag nachträglich gegenstandslos geworden ist (BGH, NJW 1986, 588, 589; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Auflage, § 91a Rn. 43 mwN). Es muss sich um ein Begehren handeln, das zur Zeit der Abgabe der Erledigungserklärung nicht mehr zulässig oder nicht mehr begründet ist, weil es sich materiell bereits erledigt hat (vgl. BGH, NJW 1986, 588, 589). 2. Auf dieser Grundlage hat sich der im Scheidungsverbund gestellte güterrechtliche Stufenantrag der Antragsgegnerin durch die im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (Az. 253 F 117/21) mit Teilanerkenntnisbeschluss vom 24.08.2021 rechtskräftig ausgesprochene Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erledigt. Das Folgesachenbegehren auf Zugewinnausgleich, das die Antragsgegnerin, wie nicht im Streit steht, jedenfalls ursprünglich berechtigterweise verfolgt hat, ist unzulässig geworden, nachdem der Güterstand bereits aufgrund der Gestaltungsentscheidung im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich sein Ende gefunden hat. Zwar trifft es zu, dass ein güterrechtlicher Folgesachenantrag nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich aus dem Scheidungsverbund herauszulösen und das Zugewinnausgleichsverfahren isoliert fortzuführen ist (BGH, FamRZ 2019, 1045, Rn. 9). Insoweit mag zunächst nichts dagegen sprechen, dem Begehren trotz der schon vor der rechtskräftigen Ehescheidung erfolgten Güterstandsbeendigung Erfolgsaussicht beizumessen. Entscheidend ist aber, dass der im Verbund folgesachenimmanent bedingt für den Fall der Scheidung gestellte Antrag unbedingt gestellt werden muss, wenn die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben worden ist und damit die Verknüpfung mit der Güterstandsbeendigung durch rechtskräftige Scheidung gegenstandslos geworden ist (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Auflage, § 1385 BGB Rn. 9). Dies mag im Wege einer sachdienlichen Antragsänderung zu bewerkstelligen sein (vgl. BGH, FamRZ 2019, 1535, Rn. 44; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Auflage, § 1385 BGB Rn. 9). Hierdurch würde aber aufgrund der veränderten Verfahrenslage jedenfalls ab der Anspruchsbezifferung im ursprünglichen Folgesachenverfahren derselbe Anspruch unzulässigerweise doppelt rechtshängig, da die Antragsgegnerin die güterrechtliche Forderung schon im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich beziffert hat, was zur Unzulässigkeit des im Verbund eingereichten und nunmehr ausschließlich isoliert durchzusetzenden Zugewinnausgleichsbegehrens führt. Diese Rechtslage ergibt sich aus dem im Einzelnen strittigen Verhältnis des im Verbund verfolgten Zugewinnausgleichs zum vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB (vgl. zu diesem Herr, FamRB 2018, 368; Sachs/Völlings, FamRB 2015, 225; Haußleiter, NJW-Spezial 2010, 580). Die Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich bei der Scheidung betreffen verschiedene Lebenssachverhalte und stellen daher unterschiedliche Streitgegenstände dar. Zwar beruhen beide mit § 1378 Abs. 1 BGB auf derselben Anspruchsgrundlage und setzen beide die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft voraus. Die Gründe der Beendigung des Güterstands unterscheiden sich indessen in wesentlicher Hinsicht. So kann nur der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemacht werden. Die Rechtshängigkeit eines Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich hindert die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung nicht. Dementsprechend setzt der gerichtlich zuerkannte Zugewinnausgleich nach der Scheidung voraus, dass die Scheidung rechtskräftig wird. Wird etwa der Scheidungsantrag noch vor Rechtskraft des Beschlusses über den Scheidungsverbund zurückgenommen, verliert auch die Verurteilung zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung ihre Wirkung. Davon unterscheidet sich die Lage beim vorzeitigen Zugewinnausgleich, der die Scheidung der Ehe nicht voraussetzt (BGH, FamRZ 2019, 1535, Rn. 44). Aus dieser Verschiedenheit der Streitgegenstände folgt, dass durch die gerichtliche Geltendmachung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs – auch im Wege des Leistungsantrags – bei gleichzeitiger Anhängigkeit der Folgesache Güterrecht im Scheidungsverbund keine doppelte Rechtshängigkeit begründet wird (Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Auflage, § 1385 BGB Rn. 9). Demgegenüber bestehen aber keine Unterschiede in den Streitgegenständen mehr, wenn die Folgesache Güterrecht aus dem Verbund herausgelöst wird und isoliert fortgeführt wird. Der in diesem Fall nunmehr scheidungsunabhängig unbedingt und damit in der Sache vorzeitig – vor rechtskräftiger Scheidung – zu stellende güterrechtliche Antrag unterscheidet sich nicht mehr von dem bereits rechtshängigen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Insbesondere ergeben sich keine unterschiedlichen Gründe der Güterstandsbeendigung mehr. Maßgeblich ist jeweils die durch die Gestaltungsentscheidung im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bewirkte Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Es gilt auch derselbe Stichtag für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung gemäß §§ 1384, 1387 BGB, nämlich der Zeitpunkt der ersten Rechtshängigkeit (MüKoBGB/Koch, 9. Auflage, § 1384 Rn. 13; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Auflage, § 1384 BGB Rn. 5), hier derjenigen des Scheidungsantrags. Vor diesem Hintergrund wäre der im Verbund angebrachte güterrechtliche Antrag, der nach der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich aus dem Scheidungsverbund herauszulösen und isoliert weiterzuverfolgen ist, in dieser neuen Gestalt im Hinblick auf das rechtshängige Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig zu verwerfen. Damit ist die Verbundsache Güterrecht mit der rechtskräftigen Gestaltungsentscheidung im Verfahren auf Zugewinnausgleich unzulässig geworden und erledigt (so auch Haußleiter, NJW-Spezial 2010, 580, 581; Sachs/Völlings, FamRB 2015, 225, 226). Daran vermag auch die Erwägung des Antragstellers, die gerichtliche Feststellung der Erledigung des Leistungsantrags im güterrechtlichen Folgesachenverfahren bei gleichzeitiger Fortführung des Leistungsantrags im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich setze ihn ungerechtfertigt der doppelten Kostenlast zweier Gerichtsverfahren aus, nichts zu ändern. Eine solche Kostenfolge erweist sich als Konsequenz der aus den erörterten Gründen zulässigen parallelen Verfolgung güterrechtlicher Ansprüche im Scheidungsverbund und im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, betrifft aber nicht die Voraussetzungen des beschwerdegegenständlichen Ausspruchs der Hauptsacheerledigung. Zudem würde die im Fall der Verneinung einer Hauptsacheerledigung gebotene isolierte Fortführung der im Verbund eingeleiteten Güterrechtssache zu keiner geringeren Kostenlast führen. III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits vor dem Amtsgericht stattgefunden hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Mit Beschluss vom 12.07.2022 hat der Senat die Beteiligten gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass er in dieser Weise zu verfahren beabsichtige. IV. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt sich aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. V. Der Beschwerdewert richtet sich aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nach dem Kosteninteresse des Antragstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2018 – II ZR 149/17; Zöller/Althammer, ZPO; 34. Auflage, § 91a Rn. 48). Dieses ist aufgrund des letztlich nicht bezifferten Stufenantrags der Antragsgegnerin gemäß § 38 FamGKG nach dem Wert des Leistungsantrags als werthöchstem der Stufenanträge zu bemessen, wobei die Vorstellungen der Antragsgegnerin von ihrem Anspruch bei Verfahrenseinleitung den Ausschlag geben (vgl. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Auflage, § 38 Rn. 25 ff. mwN). Diese bezogen sich bei Einreichung des güterrechtlichen Folgesachenantrags vom 10.04.2017 auf eine Zugewinnausgleichsforderung von rund 3.500.000 €, wie den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 07.02.2022 und ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten, des Rechtsanwalts A., im Schriftsatz vom 27.05.2022 sowie der mit letzterem übermittelten Forderungsaufstellung vom 12.09.2017 (Bl. 289, 378, 401 GA) zu entnehmen ist. Danach errechnen sich für das vor dem 01.01.2021 eingeleitete erstinstanzliche Güterrechtsverfahren Gerichtskosten (2 Gebühren) von insgesamt 28.672 €, die mit Blick auf die vom Amtsgericht angeordnete Kostenaufhebung zu einer (hälftigen) Beschwer des Antragstellers von 14.336 € führen, und auf den Antragsteller entfallende Anwaltskosten (2,5 Gebühren) von insgesamt 36.357,48 €, mithin insgesamt Kosten von 50.693,48 €. VI. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen. Der streitentscheidenden, nicht einheitlich beantworteten Frage, ob ein güterrechtlicher Folgesachenantrag erledigt ist, wenn in einem parallel in der Leistungsstufe geführten Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich die Zugewinngemeinschaft aufgehoben worden ist, kommt grundsätzliche Bedeutung zu und erfordert zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.