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Urteil

15 U 42/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0825.15U42.22.00
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Tenor
  • I. Die Berufung gegen das am 3. Dezember 2021 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

  • II. Die Beklagten tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung gegen das am 3. Dezember 2021 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : A. Der Kläger, ein Fachverband, in dem Hersteller von Eindrehpapieren und Eindrehfiltern für Zigaretten zusammengeschlossen sind, verlangt von den Beklagten die Unterlassung verschiedener Werbeaussagen, die der Beklagte zu 2) im Rahmen eines auf der Plattform A. abrufbaren Videos aufgestellt hat. Als Fachverband nimmt der Kläger seiner Satzung entsprechend die kollektiven gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahr. Da diverse Mitglieder des Klägers u.a. auf dem deutschen Markt tätig sind, überwacht der Kläger in Ausübung seiner Aufgaben das Marktgeschehen auf dem deutschen Markt. Die Beklagte zu 1) ist in T., Deutschland, ansässig und vertreibt Raucherbedarfsartikel an Groß- und Einzelhändler weltweit, u.a. in Deutschland. Zu ihrem Produktsortiment gehören u.a. diverse „Roll your own“-Produkte. Der Internetauftritt der Beklagten zu 1) I.1.com enthält einen Reiter mit der Bezeichnung „.....“, unter dem die von der Beklagten zu 1) in Deutschland vertriebenen Marken abrufbar sind. Das wichtigste Produkt der insgesamt zehn dargestellten Marken ist das Produkt „P.1“, bei dem es sich um Eindrehpapier für Zigaretten handelt. Klickt der Internetnutzer auf der Homepage der Beklagten zu 1) die Kachel mit der Bezeichnung „P.1“ an, wird er auf die Internetseite I.2.com weitergeleitet. Hier wiederum befindet sich oben rechts eine Verlinkung zu dem A.-Account mit der Bezeichnung „I.3“, der von dem Beklagten zu 2) betrieben wird. Auf dem von der Beklagten zu 1) in Deutschland vertriebenen Zigarettenpapier finden sich die Aufdrucke „I.4“ und „I.2.com“. Der Beklagte zu 2) war in der Vergangenheit einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Er postete im Jahr 2018 auf den A.-Accounts „I.3“ und „I.5“ ein Video, das der Kläger als Anlage K9 zur Akte gereicht hat. Auf dem beanstandeten Video ist der Beklagte zu 2) zu sehen, der in englischer Sprache über Eindrehpapiere spricht. Eine deutsche Übersetzung des englischsprachigen Textes findet sich in Anlage K10. In dem Video heißt es unter anderem: - „It had chalk in it.“ („Es enthielt Kalk.“) - It had bleach in it.“ („Es enthielt Bleichmittel.“) - It had E150c in it.“ (Es enthielt E150c“) - „ Other papers when they want them to look like „P.1“ - just naturally brown and that has none of this shit in […] - what they do is they basically sell you the same papers, substantially similar to the ones they sold your parents in the 80ies, they just add more brown dye.” (“Wenn sie wollen, dass andere Papiere wie “P.1” aussehen – natürlich braun, es enthält nichts von diesem Scheiß […] – also was sie machen ist, sie verkaufen euch im Prinzip dieselben Papiere, im wesentlichen ähnlich zu denen, die sie euren Eltern in den 80er Jahren verkauft haben, sie setzen nur mehr braunen Farbstoff zu.”) Dabei weist der Beklagte zu 2) auf einen Haufen weißer Krümel, einen Kanister mit Bleichmittel und eine dunkel gefärbte Flasche mit dem Stoff Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c). Der Kläger ist der Auffassung, die vorgenannten Aussagen des Beklagten zu 2) seien unzutreffend und im Gesamtkontext des Videos geeignet, von Mitgliedern des Klägers hergestellte und in Deutschland vertriebene Eindrehpapiere zu verunglimpfen. Insofern verstehe der Zuhörer die im Video enthaltenen Formulierungen „many other rolling papers“ und „a lot of them“ (auch) als Hinweis auf die Produkte der Mitglieder des Klägers. Insgesamt präsentiere sich der Beklagte zu 2) so, dass er die unwissenden Verbraucher über die Verwendung der genannten – als gesundheitsschädlich präsentierten – Eindrehpapiere der Wettbewerber aufklären wolle und diese Produkte im Gegensatz zum guten und reinen „P.1-Eindrehpapier“ der Beklagten zu 1) stünden. Der Kläger, der die Unterlassung der beanstandeten Äußerungen begehrt, hat erstinstanzlich zunächst behauptet, die braunen Eindrehpapiere seiner Mitglieder würden weder Kalk noch Bleichmittel noch den Farbstoff E150c enthalten. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger dies dahingehend eingeschränkt, dass es im Hinblick auf Kalk zu Rückständen in braunem Eindrehpapier kommen könne. Dies sei etwa dann der Fall, wenn in der Produktionslinie zuvor die Produktion nicht-brauner Eindrehpapiere gelaufen sei, bei denen Kalk als Füllstoff verwendet werde. Das für die Produktion der braunen Eindrehpapiere verwendete Wasser könne dann Spuren von Kalk enthalten; solche Spuren von Calciumcarbonat im Wasser seien im Übrigen auch unabhängig von der zuvor gelaufenen Produktionslinie möglich. Entsprechendes gelte für Spuren von Bleichmitteln, falls Rückstände hiervon – was der Kläger bestreitet – in braunem Eindrehpapier enthalten sein sollten. Das streitgegenständliche Video sei bestimmungsgemäß (jedenfalls auch) an den deutschen Markt gerichtet gewesen. Der Inhalt des Videos habe einen deutlichen Bezug zum deutschen Markt, weil darin Produkte der Beklagten zu 2) beworben würden, die – insoweit unstreitig – in Deutschland vertrieben werden. Die deutsche Website der Beklagten zu 1) verlinke darüber hinaus für weitere Informationen zu den von ihr vertriebenen Produkten auf die Seite I.2.com, von der aus interessierte Kunden ohne weiteres auf den A.-Account „I.3“ gelangen könnten, auf dem das Video bereit gehalten werde. Der Link „I.2.com und der Verweis auf „#I.4“ finde sich außerdem auf den von der Beklagten zu 1) in Deutschland vertriebenen Produkten (vgl. Anlage K15). Ausweislich einer von der Beklagten zu 1) vorgelegten eidesstattlichen Versicherung (Anlage K16) mache diese fast 8 % ihres Umsatzes in Deutschland. In Deutschland werde zudem mehr als ein Viertel des gesamten Feinschnitttabaks in der EU abgesetzt (vgl. Anlage K17). Um die Kernbotschaften des Videos zu verstehen, seien keine tiefergehenden Englischkenntnisse erforderlich. Die Strategie der Beklagten sei vielmehr darauf ausgelegt, mit möglichst geringem Aufwand möglichst viele Kunden weltweit zu erreichen. Deshalb werde die englische Sprache in der Kennzeichnung der Produkte, aber auch in der Werbung verwendet. Der Kläger hat bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der den Beklagten die beanstandeten Äußerungen untersagt wurden (LG Mönchengladbach, Urteil vom 22.02.2019, Az: 8 O 38/18; Senat, Urteil vom 12.09.2019, Az: I-15 U 48/19). Eine Abschlusserklärung haben die Beklagten trotz entsprechender Aufforderung durch den Kläger nicht abgegeben. Die Beklagten, die erstinstanzlich um Klageabweisung gebeten haben, haben zunächst die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach gerügt. Das streitgegenständliche Video richte sich bestimmungsgemäß nicht an den deutschen Verkehr. Der Beklagte zu 2) spreche in dem Video relativ schnell in englischer Sprache, dazu mit amerikanischem Akzent; allein mit Grundkenntnissen der englischen Sprache sei dies nicht zu verstehen. Aus diesem Grund sei auf den Rechtsstreit auch kein deutsches Recht anwendbar. Die Beklagten halten zudem die Aussagen des Beklagten zu 2) in dem beanstandeten Video für zutreffend. Ausweislich eines Prüfberichts (Anlage GPR 1) würden die Papiere „R.1“, „R.2“, „R.3“ und „R.4“ Kalk bzw. Calciumcarbonat (CaCO3) enthalten. Drei Hersteller hätten bestätigt, dass in ihren braunen Zigarettenpapieren Kalk bzw. Ca CO3 enthalten sei (Anlagen GPR2, GPR3 und GPR4). Entsprechendes sei dem Prüfbericht im Hinblick auf Bleichmittel zu entnehmen (vgl. Anlage GPR5). Wenn das Papier gebleicht werde, müsse es im Anschluss wieder braun gefärbt werden, um als braunes Zigarettenpapier vertrieben werden zu können. Auch dies hätten drei Hersteller von Zigarettenpapier bestätigt (Anlagen GPR2, GPR3 und GPR4). Hierzu werde E 150c, Ammoniak Zuckerkulör bzw. Ammoniak-Karamell, verwendet. Dies ergebe sich beispielsweise aus den amerikanischen Patentschriften US …..925 (Anlage GPR6) und US …..253 (Anlage GPR7). Zudem werde in Verordnung 344/2003 des tschechischen Landwirtschaftsministeriums E-150c als zugelassener Farbstoff für Zigarettenpapier genannt. Die Ausdrucksweise des Beklagten zu 2) sei keineswegs verunglimpfend. Insofern sei zu beachten, dass es sich bei dem Beklagten zu 2) um einen Muttersprachler des US-amerikanischen Englisch handele. Die Verwendung der Begriffe „fuck“ und „shit“ sei hier nicht immer anstößig gemeint, erst recht nicht in der Jugendsprache. Im Hinblick auf Äußerungen in deutscher Sprache fehle es an einer Wiederholungsgefahr; der Beklagte zu 2) habe ausschließlich Aussagen in englischer Sprache getroffen. Inhaltsgleiche Äußerungen in englischer und deutscher Sprache seien nicht kerngleich. Eine Erstbegehungsgefahr sei von dem Kläger nicht dargelegt worden. Eine Haftung der Beklagten zu 1) komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich sei, wie ihr das Handeln des Beklagten zu 2) zuzurechnen sei. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Video des Beklagten zu 2) und seinem Aufgabenkreis als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) fehle. Durch Urteil vom 03.12.2021 hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß wie folgt verurteilt: Die Beklagten werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen für die Beklagte zu 1. an deren Geschäftsführer, verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in der Werbung für „P.1“-Eindrehpapier folgende Aussagen in deutscher oder englischer Sprache zu braunem Eindrehpapier von Mitbewerbern zu treffen oder treffen zu lassen: 1. „it had chalk in it“; und/oder 2. “it had bleach in it”; und/oder 3. “it had E150c in it”; und/oder 4. “other papers when they want to look like “P.1” – just naturally brown and that has none of this shit in it (…) – what they do is they basically sell you the same papers, substantially similar to the ones they sold your parents in the 80ies, they just add more brown dye”; wenn dies jeweils geschieht wie in dem auf A. unter den Accounts “I.3” und “I.5” geposteten Video mit dem Titel “……….”, überreicht als Anlage K9 zur Klage. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die beanstandeten Äußerungen würden sich als unwahre Tatsachenbehauptungen über Produkte der Mitglieder des Klägers darstellen, die geeignet seien, den Betrieb dieser Unternehmen und/oder deren Kredit als Unternehmer zu schädigen. Die Aussagen seien dahingehend auszulegen, dass der Beklagte zu 2) zum Ausdruck bringen wolle, den anderen Eindrehpapieren werde bei der Produktion Kalk, Bleichmittel und der Farbstoff E150c zugesetzt. Dies ergebe sich aus einer Zusammenschau aller Umstände, insbesondere dem Verweis des Beklagten zu 2) auf einen Haufen Kalk und eine Plastikflasche mit Bleichmittel. Durch den Vergleich mit den P.1-Eindrehpapieren der Beklagten zu 1) bringe der Beklagte zu 2) zum Ausdruck, dass die Produkte der Mitbewerber mehr Kalk, Bleichmittel und Farbstoff enthalten würden als die P.1-Eindrehpapiere der Beklagten zu 1), mithin nicht nur produktionsbedingt geringe Rückstände. Dies sei jedenfalls nicht erweislich wahr im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Sie machen ergänzend und vertiefend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen geltend: Die Klage sei bereits unzulässig, da die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach sich nicht auf § 14 Abs. 2 S. 1 UWG (a.F.) stützen lasse. Soweit sich das Landgericht diesbezüglich auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil zum vorangegangenen Verfügungsverfahren beziehe, sei hierzu anzumerken, dass das streitgegenständliche Video keineswegs bestimmungsgemäß auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet sei. Es sei zwar richtig, dass die Beklagte zu 1) ihre Produkte auch in Deutschland vertreibe, im relevanten Jahr 2018 sei sie aber in insgesamt 95 Ländern mit ihren Waren vertreten gewesen. Auch könne die Feststellung des Senats, Deutschland mache mehr als ein Viertel des europäischen Marktes an Feinschnitttabak aus, keinen Hinweis auf die tatsächliche Vertriebstätigkeit der Beklagten zu 1) in Deutschland geben, zumal das streitgegenständliche Video gar keine Feinschnitttabakwaren thematisiere. Die vom Kläger zum europäischen Markt vorgetragenen Zahlen würden mit Nichtwissen bestritten. Der auf den vertriebenen Produkten befindliche Aufdruck „I.4“ verweise nicht auf den A.-Account des Beklagten zu 2) unter „I.3“. Über den Aufdruck „www.I.2.com“ könne man zwar theoretisch auf den A.-Account des Beklagten zu 1) gelangen, dies aber nur über diverse Umwege. Letztlich bleibe es reiner Zufall, ob ein Verbraucher von den Aufdrucken zu dem streitgegenständlichen Video gelange. Aus den vorgenannten Gründen fehle es nicht nur an der internationalen Zuständigkeit, sondern es finde auch kein deutsches Recht Anwendung. Für Ansprüche aus § 4 Nr. 2 UWG sei der Kläger nicht aktiv legitimiert, weil es sich bei ihm nicht um einen Mitbewerber handele. Verbänden aber fehle für Ansprüche aus § 4 Nr. 2 UWG die Aktivlegitimation. Soweit das Landgericht die Wiedergabe der streitgegenständlichen Aussagen in deutscher Sprache untersagt habe, bestehe weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr. Aussagen in englischer Sprache würden keinen kerngleichen Verstoß zu Aussagen in deutscher Sprache darstellen. Umgekehrt könne nichts anderes gelten. Dies gelte vorliegend in besonderer Weise, da das Charakteristische des streitgegenständlichen Videos auch in der Art und Weise der Verwendung der englischen bzw. US-amerikanischen Sprache liege. Im Übrigen verfüge der Berufungsbeklagte zu 2) nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, um die streitgegenständlichen Aussagen in deutscher Sprache treffen zu können. Schließlich zeige auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1) ihre Werbung in englischer Sprache verbreite, dass eine Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen in deutscher Sprache nicht ernsthaft zu befürchten sei. Des Weiteren handele es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen nicht um unwahre Behauptungen. Der Kläger habe inzwischen eingeräumt, dass in den Zigarettenpapieren seiner Mitglieder geringe Mengen Kalk enthalten sein können. Der Beklagte zu 2) habe hingegen nie behauptet, dass Kalk zugesetzt werde; vielmehr habe er lediglich gesagt, dass sich in den Papieren Kalk befinde. Dies sei nachweislich wahr. Soweit in dem Video auf einen Haufen weißer Krümel gezeigt werde, habe dies lediglich der Veranschaulichung des Inhaltsstoffes, nicht aber der Menge gedient. Für den Verbraucher sei schon aufgrund des gezeigten Haufens weißer Krümel völlig klar, dass sich eine solche Menge nicht in dem Zigarettenpapier befinden könne. Die Feststellung des Landgerichts, auch in dem P.1-Zigarettenpapier der Beklagten zu 1) sei Kalk enthalten, sei falsch. Entsprechende Schlussfolgerungen könnten insbesondere nicht aus dem als Anlage GPR11 zur Akte gereichten Prüfbericht gezogen werden. Es sei auch nicht richtig, dass sich sämtliche festgestellten Mengen Kalk im marginalen Bereich befänden. Für einige Proben sei die Konzentration mit „mittel“ oder sogar „hoch“ angegeben worden. Dabei sei unerheblich, ob die untersuchten Proben Zigarettenpapier beträfen, das von Mitgliedern des Klägers hergestellt werde. Die Aussage des Beklagten zu 2) „It had chalk in it“ sei allgemein gehalten und enthalte insbesondere keine Bezugnahme auf die Produkte der Mitglieder des Klägers. Dem Grunde nach gelte das Vorstehende in entsprechender Weise auch für die Aussage „It had bleach in it“. Auch diesbezüglich fehle es an einer Bezugnahme auf die Mitglieder des Klägers. Zudem werde durch die gezeigte Flasche Bleichmittel nur der Inhaltsstoff dargestellt, nicht aber ein aktives Zusetzen dieses Stoffes im Produktionsprozess suggeriert. Der als Anlage GPR5 vorgelegte Prüfbericht des Unternehmens B. belege, dass Bleichmittel in braunem Zigarettenpapier enthalten sein könne. Dass es braune Zigaretteneindrehpapiere gebe, in denen sich der Farbstoff E 150c finde, werde durch den als Anlage GPR16 vorgelegten Prüfbericht nachgewiesen. Bei dem geprüften Zigarettenpapier „R.2“ handele es sich sogar um ein Produkt eines der Mitglieder des Klägers. Zuletzt richte sich auch die streitgegenständliche Aussage „…they just add more brown dye“ nicht gegen die Mitglieder des Klägers. Im Übrigen werde hiermit lediglich ausgesagt, dass braunes Zigarettenpapier Dritter gefärbt werde, um ein natürliches Aussehen zu erhalten. Dies sei nachweislich wahr. So sei den Inhaltsstofflisten der Unternehmen C. (Anlage GPR2), D. (Anlage GPR14) und E. (Anlage GPR4) zu entnehmen, dass diese Hersteller ihr Zigarettenpapier braun färben. Dies ergebe sich auch aus den Patentschriften, auf die bereits in erster Instanz verwiesen worden sei (Anlage GPR9). Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.12.2021 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 07.01.2022 und 25.04.2022 „aufzuheben“ und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt unter Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags ergänzend und vertiefend wie folgt vor: Zutreffend habe das Landgericht seine internationale Zuständigkeit bejaht. Diese sei nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG a.F., jetzt § 14 Abs. 2 S. 2 letzter HS UWG n.F. gegeben. Aus der Gestaltung der Verpackungen der von der Beklagten zu 1) vertriebenen P.1-Eindrehpapiere ergebe sich eindeutig, dass die Verpackungen nach dem Prinzip „one fits all“ auch für den deutschen Markt in englischer Sprache beschriftet seien. In dieses Vertriebskonzept füge sich nahtlos ein, dass der Beklagte zu 2) auf günstige und für sein Unternehmen effektive Weise die P.1-Produkte in englischer Sprache auf A. sowie auf der Website www.I.2.com bewerbe. Der Unterlassungsanspruch umfasse auch die Wiedergabe der streitgegenständlichen Äußerungen in deutscher Sprache. Bei der Beklagten zu 1) handele es sich – insoweit unstreitig – um eine Gesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Deutschland; der Beklagte zu 2) sei deren ehemaliger Geschäftsführer. Auf vermeintlich fehlende Sprachkenntnisse könne er sich vor diesem Hintergrund nicht berufen. Die Werbemaßnahme sei im Übrigen auf den deutschen Markt gerichtet und es seien deutsche Gerichte zuständig. Selbstverständlich könne in einem solchen Fall die Unterlassung der beanstandeten Äußerungen in deutscher Sprache verlangt werden; dies sei gerade nicht mit dem Fall vergleichbar, dass einem in Deutschland ansässigen Unternehmen die Wiederholung von Aussagen in englischer Sprache untersagt werden solle. Das streitgegenständliche Video enthalte zahlreiche unwahre Tatsachenbehauptungen. So sei ihm insbesondere die unzutreffende Behauptung zu entnehmen, die Produkte vieler Wettbewerber („many other rolling papers“) würden unter Zugabe von Calciumcarbonat, Bleichmittel und E 150c hergestellt. Dies ergebe sich unter anderem aus der Aussage: „Now that´s how rolling papers were made. And guess what? That´s still how they make a lot of them to this day.“ („Also so wurden Eindrehpapiere für Zigaretten hergestellt. Und wisst ihr was? So machen sie immer noch viele davon bis zum heutigen Tag.“) Hieraus lasse sich ohne vernünftige Zweifel schließen, dass es dem Beklagten zu 2) um die Zugabe der drei genannten Inhaltsstoffe Kalk, Bleichmittel und E 150c bei der Herstellung von Eindrehpapier für Zigaretten gehe. Aus diesem Grund würden die Wettbewerbsprodukte dann auch als „shit“ bezeichnet. Nur bei dieser Auslegung bestehe im Übrigen der beworbene Unterschied zu den P.1-Papieren der Beklagten. Denn auch diese würden Spuren von Calciumcarbonat enthalten. Bleichmittel sei demgegenüber in den von dem Beklagten zu 2) beanstandeten Wettbewerbsprodukten nicht enthalten. Sollten in einem Produkt ggf. doch geringfügige Spuren enthalten sein – was bestritten werde –, so lasse sich dies hilfsweise mit Verunreinigungen im Produktionsprozess erklären. Auch der Farbstoff E 150c werde in dem braunen Eindrehpapier seiner Mitglieder nicht verwendet. Dass in einem Testbericht von F. 4-MEI festgestellt worden sei, lasse keinen Rückschluss auf E 150c zu. Dieses werde keineswegs verwendet, um den Einsatz von Bleichmittel zu „kaschieren“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 2) gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG und gegen die Beklagte zu 1) gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG i.V.m. § 31 BGB analog zu. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die von den Beklagten gerügte internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch für die Klage gegen den Beklagten zu 2) gegeben, obgleich sich dessen Wohnsitz in den USA befindet. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt insoweit aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG n.F. (entspricht § 14 Abs. 2 S. 1 UWG a.F.). 1. Die internationale Zuständigkeit ist eine selbstständige Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Berufungsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 162, 246, 249 – Vitamin-Zell-Komplex; BGHZ 167, 91 – Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, WRP 2016, 586 – Eizellspende). Für die Zuständigkeitsbeurteilung ist die Richtigkeit des Klagevorbringens zu unterstellen, wenn die Behauptungen, die die Zuständigkeit begründen, zugleich notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind (sog. doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGH, GRUR 1987, 172, 173 – Unternehmensberatungsgesellschaft I). Es reicht mithin aus, dass eine Verletzung schlüssig behauptet wird und dies nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann; ob sie tatsächlich eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (BGH, GRUR 2012, 1230 – MPEG-2-Videosignalcodierung; BGH, GRUR 2014, 601 – englischsprachige Pressemitteilung; BGH, GRUR 2018, 84 – Parfummarken; OLG Düsseldorf, GRUR 2019, 725 – Improving Handovers). Überschreitet der Sachverhalt die Grenzen der EU und bestehen auch keine internationalen Abkommen oder bilateralen Verträge, so folgt die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bei Sachverhalten mit Auslandsberührung aus den (deutschen) Regeln über die örtliche Zuständigkeit, denen insoweit Doppelfunktionalität zukommt (BGH, GRUR 1987, 172, 173 – Unternehmensberatungsgesellschaft I; Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, 2. Auflage 2022, Kapitel C. Rn 743). Es gelten die dort erläuterten Regeln, also insbesondere die Tatortgerichtsstände des § 14 UWG und des § 32 ZPO. Grundsätzlich ist ein hiernach örtlich zuständiges deutsches Gericht im Verhältnis zu ausländischen Gerichten zugleich auch international zuständig (BGH, GRUR 2010, 461 – The New York Times; BGH, NJW 2011, 2518). Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UWG n.F. (entspricht § 14 Abs. 2 S. 1 UWG a.F.) kann ein Antragsteller/Kläger – neben dem allgemeinen Gerichtsstand – das Gericht anrufen, „in dessen Bezirk die Handlung begangen ist“. Gemeint ist die Handlung, welche den Tatbestand des behaupteten Wettbewerbsverstoßes verwirklicht. Dabei genügt es, dass am betreffenden Ort eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen verwirklicht ist. Es können also für ein und denselben Wettbewerbsverstoß mehrere Begehungsorte in Betracht kommen (BGH, GRUR 1964, 316, 318 – Stahlexport; BGH, GRUR 1978, 194, 195 – profil), zwischen denen der Kläger die Wahl hat (OLG Köln, GRUR 1988, 148). Insbesondere können Handlungs- und Erfolgsort auseinander fallen. § 14 Abs. 2 S. 2 UWG soll die gerichtliche Zuständigkeit dort begründen, wo sich die unlauteren Wettbewerbshandlungen auswirken, wo also die Interessen von Wettbewerbern miteinander kollidieren. Der BGH bejaht bei unlauterem Verhalten im Internet einen Erfolgsort im Inland, wenn sich der Internetauftritt dort bestimmungsgemäß auswirkt. Dieser Grundsatz schien nach den BGH-Entscheidungen „HOTEL MARITIME“ (GRUR 2005, 431), „Arzneimittelwerbung im Internet“ (GRUR 2006, 513) und „Vorschaubilder“ (NJW 2010, 2731) im Marken- und Wettbewerbsrecht fest zu stehen. Der EuGH hat die Forderung einer bestimmungsgemäßen Auswirkung im Inland im Hinblick auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO allerdings bereits mit der zum Markenrecht ergangenen Entscheidung „Wintersteiger“ (GRUR 2012, 654) bezweifelt und mit der Entscheidung „Pinckney“ (GRUR 2014, 100) zwischenzeitlich jedenfalls für das Urheberrecht abgeschafft. In der Entscheidung „Hejduk/Energie Agentur“ hat er diese Linie für das Urheberrecht bestätigt (GRUR 2015, 296). Auch der BGH ist dem in der Folge im Urheberrecht gefolgt (GRUR 2016, 1048 mwN – An Evening with Marlene Dietrich), hat die Frage im Markenrecht jedoch mehrfach unentschieden gelassen (GRUR 2018, 935 – goFit; GRUR 2015, 1004 – IPS/ISP; GRUR 2012, 621 – Oscar). Zuletzt hat der BGH im Markenrecht auf das Erfordernis der bestimmungsgemäßen Ausrichtung auf den deutschen Markt verzichtet, wenn der Schwerpunkt der vorgeworfenen Handlungen nicht erkennbar im Ausland liegt (GRUR 2020, 647 – Robinson-Club). Sowohl im Persönlichkeits- als auch im Wettbewerbsrecht hat der BGH demgegenüber an dem Erfordernis der bestimmungsgemäßen Auswirkung im Inland festgehalten (GRUR 2018, 642 – Internetforum; GRUR 2015, 1129 – Hotelbewertungsportal). 2. Angesichts der nicht ganz einheitlichen Rechtsprechung von EuGH und BGH im Persönlichkeitsrechts-, Marken, Urheber- und Wettbewerbsrecht könnten Zweifel aufkommen, ob die Begründung der internationalen Zuständigkeit in Wettbewerbssachen zwingend eine bestimmungsgemäße Ausrichtung der streitgegenständlichen Werbung auf den deutschen Markt erfordert oder ob es bereits ausreicht, dass das streitgegenständliche Video (jedenfalls auch) in der Bundesrepublik Deutschland abrufbar ist. Diese Frage muss aber vorliegend nicht abschließend beantwortet werden, da eine bestimmungsgemäße Ausrichtung des streitgegenständlichen Videos auf den deutschen Markt zu bejahen ist. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt daher aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG n.F. (entspricht § 14 Abs. 2 S. 1 UWG a.F.). Dass das streitgegenständliche Video des Beklagten zu 2) bestimmungsgemäß (jedenfalls auch) an den deutschen Markt gerichtet war, ergibt sich vorliegend aus einer Gesamtschau aller Umstände. Deutschland stellt für die Beklagte zu 1) und ihre P.1-Produkte grundsätzlich einen relevanten Absatzmarkt dar. Insofern war im einstweiligen Verfügungsverfahren unstreitig, dass die Beklagte zu 1) im Jahr 2018 fast 8 % ihres weltweiten Umsatzes in Deutschland erwirtschaftet hat. Der Prokurist der Beklagten zu 1), Herr G., hat unter dem 21.01.2019 eidesstattlich versichert, dass „der in Deutschland erzielte Umsatz der H. GmbH im Jahr 2018 7,56 % des Gesamtumsatzes ausgemacht hat“ (vgl. Anlage K16, Bl. 122 GA). Soweit die Beklagte zu 1) dies nunmehr unter Hinweis darauf, sie habe im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich vorgetragen, dass ihr Umsatz in Deutschland im Jahr 2018 nicht einmal 8 % ihres Gesamtumsatzes ausgemacht habe, bestreitet, bleibt sie eine Erläuterung der von ihrem eigenen Prokuristen abgegebenen eidesstattlichen Versicherung schuldig. Ihr Bestreiten ist insoweit unsubstantiiert und damit unbeachtlich; den ihrer Auffassung nach korrekten Anteil des auf dem deutschen Markt erzielten Umsatzes am Gesamtumsatz benennt sie nicht. Soweit die Beklagte zu 1) außerdem geltend macht, ihre Produkte in insgesamt 95 Ländern der Welt zu vertreiben, belegt schon der Anteil des von der Beklagten zu 1) in Deutschland erzielten Umsatzes von 7,56 % des Gesamtumsatzes, dass Deutschland (jedenfalls auch) ein relevanter Absatzmarkt für sie ist. Darüber hinaus hat der Kläger unter Verweis auf eine als Anlage K17 und ergänzend als Anlage K43 vorgelegte Tabelle dargelegt, dass Deutschland in Europa einer der stärksten Abnehmer von Feinschnitttabakwaren ist. Der Markt für Feinschnitttabakwaren ist für den vorliegenden Rechtsstreit insofern relevant, als die streitgegenständlichen Zigaretten-Eindrehpapiere dazu benutzt werden, Zigaretten aus Feinschnitttabak zu rollen. Soweit die Beklagten die Richtigkeit der vom Kläger vorgetragenen Zahlen bestreiten, bleibt ihr Bestreiten unsubstantiiert. Sie behaupten auch nicht etwa, dass Deutschland als Absatzmarkt für sie nicht von Interesse wäre. In diesem Fall aber besteht ein nicht unerhebliches Interesse der Beklagten zu 1), ihre Produkte (auch) in Deutschland zu bewerben. Dieses Interesse verfolgt sie (unter anderem) mit dem streitgegenständlichen Video gemäß Anlage K9. Unstreitig verfügt die Internetseite der Beklagten zu 1) („www.I.1.com“) über einen Reiter „.....“, unter welchem unter anderem die Marke „P.1“ präsentiert wird. Jedenfalls im Jahre 2018 befand sich diese Präsentation gleich innerhalb der ersten zugehörigen Kachel. Nach Anklicken derselben gelangt man auf die Webseite „www.I.2.com“, auf welcher sich das A.-Zeichen befindet, nach dessen Anklicken der Interessent zu „I.3“ weitergeleitet wird, wo alsdann das streitgegenständliche Video abrufbar ist. Der betreffende A.-Account verwendet sogar deutschsprachige Ausführungen/Begriffe („Anmelden/Registrieren“; „Wir verwenden Cookies…“). Der deutsche Verbraucher wird im Übrigen auch durch die Verpackungen der in Deutschland vertriebenen Produkte der Beklagten zu 1) auf die englischsprachige Werbung des Beklagten zu 2) aufmerksam gemacht, da sich auf den Verpackungen sowohl der Begriff „I.4“ als auch der Hinweis auf die Internetseite www.I.2.com findet. Auch wenn dies nicht unmittelbar zu dem Video gemäß Anlage K9 führt, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass Abnehmer und (potentielle) Endkunden hierdurch gezielt auf die Internetseite und damit mittelbar auch auf den A.-Account des Beklagten zu 2) gelenkt werden. Zwar ist das streitgegenständliche Video nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache verfasst, so dass die Verwendung der deutschen Sprache nicht als Indiz für eine bestimmungsgemäße Ausrichtung auf den deutschen Markt dienen kann, zugleich hindert die Verwendung der englischen Sprache eine solche Annahme aber auch nicht (vgl. BGH, GRUR 2006, 513 – Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, GRUR 2014, 601 – englischsprachige Pressemitteilung; BGH, MMR 2018, 306 – Resistograph; OLG Frankfurt, MMR 2019, 114; KG, GRUR 2019, 34 – Influencerin). Die Sprache versagt nämlich als ausgrenzendes Indiz, wenn eine Website in einer Weltsprache abgefasst ist. Insbesondere das Englische ist universell verbreitet und daher als einschränkendes Kriterium in der Regel untauglich (Mankowski in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2020, Teil II. Internationales Wettbewerbs- und Wettbewerbsverfahrensrecht, Rn 182 mwN). In Deutschland spricht man mit einer Werbung in Englisch die auch zahlenmäßig erheblichen Verkehrskreise an, die Englisch können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte zu 2) in dem streitgegenständlichen Video recht schnell und mit amerikanischem Akzent spricht. Insofern geht der Senat – was er aus eigener Sachkunde beurteilen kann – davon aus, dass ein erheblicher Teil der deutschen Durchschnittsverbraucher und erst recht der gewerblichen Einzel- oder Zwischenhändler den Inhalt des Videos zumindest sinnerfassend ohne weiteres nachvollziehen kann, zumal die getätigten Aussagen bildlich veranschaulicht werden, beispielsweise durch das Zeigen von Kalk, Bleichmittel und Farbstoff sowie durch zwei gelbe Warndreiecke und das in roten Großbuchstaben eingeblendete Wort „NO“. Die Beklagte zu 1) selbst bewirbt ihre Produkte (auch) für den deutschen Markt englischsprachig. Aus der Gestaltung der Verpackungen der von der Beklagten zu 1) vertriebenen „P.1“-Eindrehpapiere ergibt sich, dass diese nach dem Prinzip „one fits all“ für sämtliche Absatzmärkte, eben auch den deutschen, in englischer Sprache beschriftet sind. In dieses Vertriebskonzept fügt es sich nahtlos ein, dass der Beklagte zu 2) für die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Produkte auf der Seite „I.2.com“ und auf seinem A.-Account „I.3“ in englischer Sprache Werbung betreibt. Angesichts der – oben dargestellten – Bedeutung des deutschen Absatzmarktes im Bereich von Tabakwaren wäre es lebensfremd anzunehmen, dass diese Werbung nicht (zumindest auch) bestimmungsgemäß an den deutschen Markt gerichtet ist. II. In der Sache erweist sich die Klage – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat – als begründet. 1. Auf den vorliegenden Fall findet deutsches (Wettbewerbs-)Recht Anwendung. Nach Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interesse der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Unter dem Ort der „Beeinträchtigung“ ist dabei der Ort des „Schadenseintritts“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO zu verstehen. Zu Recht sind die Parteien daher darüber einig, dass für die Frage des anwendbaren nationalen Rechts dieselben Kriterien gelten wie für die Ermittlung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. hierzu auch: BGH, GRUR 2014, 601 – englischsprachige Pressemitteilung). Auf die obigen Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen sinngemäß verwiesen werden. 2. Die mit dem Klageantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen dem Kläger gegen den Beklagten zu 2) gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG zu. a) Der Kläger ist zur Geltendmachung dieser Ansprüche aktiv legitimiert. Mit Inkrafttreten des neu gefassten UWG 2004 ist an die Stelle des § 14 UWG 1909 die Vorschrift des § 4 Nr. 8 UWG getreten. Ursprünglich räumte § 14 UWG 1909 allein dem unmittelbar Verletzten das Recht ein, wegen einer nicht erweislich wahren oder unwahren Tatsachenmitteilung Schadensersatz oder Unterlassen zu fordern. Mit der Aufnahme des Anschwärzungstatbestands in den Beispielkatalog des § 4 UWG 2004 wurde der Aspekt der Anspruchsberechtigung indes vollständig in § 8 UWG ausgelagert, so dass – nimmt man das Gesetz beim Wort – fortan sämtliche der in § 8 Abs. 3 UWG genannten Personen und Gruppen berechtigt zu sein scheinen, wegen der Zuwiderhandlung vom Handelnden Beseitigung oder Unterlassung zu verlangen. Hierzu zählen neben den Mitbewerbern auch Wettbewerbsverbände, qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG oder Industrie- und Handelskammern. Eine derartige Ausweitung des aktivlegitimierten Personenkreises könnte indes im Widerspruch zur Schutzrichtung des § 4 Nr. 2 UWG stehen (vgl. hierzu: BGH, GRUR 2010, 847 – Ausschreibung in Bulgarien), weshalb Teile der Rechtsprechung und Literatur eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 3 UWG dergestalt befürworten, dass die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen im Ermessen des verletzten Mitbewerbers verbleiben muss (vgl. die Übersicht von Brammsen in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2020, § 4 Nr. 2 UWG Rn 81 Fn 277). Eine Ausnahme bleibt allerdings – auch wenn man dieser Auffassung grundsätzlich folgen wollte – jedenfalls dann angezeigt, wenn mehrere Branchenmitglieder einer Anschwärzung zum Opfer fallen und daraufhin ein diese repräsentierender Verband iSv. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Ansprüche geltend macht (so auch: Brammsen in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2020, § 4 Nr. 2 UWG Rn 81). Denn in diesem Fall sind keine stichhaltigen Gründe erkennbar, in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Verbänden die Anspruchsberechtigung abzuerkennen. Dies würde dem Zweck des wettbewerbsrechtlichen Verbots der Anschwärzung zuwider laufen, welcher sich gerade nicht im Schutz der individuellen geschäftlichen Ehre des einzelnen Mitbewerbers erschöpft, sondern zugleich auch auf den Schutz des (Allgemein-) Interesses an einem unverfälschten Wettbewerb abzielt (s. § 1 S. 2 UWG; vgl. zu diesem Rechtsgedanken im Zusammenhang mit Abmahnungen: BGH, GRUR 2017, 926 – Anwaltsabmahnung II). Abgesehen davon erscheint eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG im Rahmen der Durchsetzung von Rechten wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 2 UWG bei Anschwärzung einer ganzen Branche oder (großen) Teilen dieser Branche auch unter dem Aspekt der Prozessökonomie zweifelhaft, weil dies darauf hinausliefe, dass jeder einzelne Mitbewerber seinen Unterlassungsanspruch individuell durchsetzen müsste, um seinen Geschäftsruf zu verteidigen. Das von den Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs „Küchentiefstpreisgarantie“ (GRUR 2009, 416, 418) steht dieser Annahme nicht entgegen. Das angesprochene Urteil betraf einen Anspruch wegen unlauterer Nachahmung (§ 4 Nr. 3 UWG). Dieser Anspruch bedarf eines Originals, das durch einen Mitbewerber in unlauterer Weise nachgeahmt wird. Aktiv legitimiert ist hier der Hersteller des nachgeahmten Originals ( Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, § 4 Rn 3.85). Es erschließt sich ohne weiteres, dass dieser Fall, in dem von der unlauteren Nachahmung zunächst einmal ausschließlich dasjenige Unternehmen betroffen ist, das das nachgeahmte Original herstellt, nicht vergleichbar ist mit dem vorliegenden Fall, in dem eine unlautere Anschwärzung eine ganze Branche bzw. große Teile davon betrifft. Dem Kläger als Verband muss vielmehr zugestanden werden, kollektiv die Interessen seiner betroffenen Mitglieder zwecks Verteidigung eines unverfälschten Wettbewerbs wahrzunehmen. An dem Umstand, dass der Kläger die Anforderungen an einen Verband i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt, bestehen keine Zweifel; dies wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. b) Die Ausführungen des Beklagten zu 2) in dem streitgegenständlichen Video stellen eine geschäftliche Handlung dar, weil sie zu Gunsten des Unternehmens der Beklagten zu 1) erfolgten und mit der Förderung des Absatzes von deren Waren objektiv zusammenhängen. Der Beklagte zu 2) wollte erkennbar die Betrachter des Videos dazu animieren, die „P.1“-Produkte der Beklagten zu 1) und nicht vermeintlich minderwertige (gesundheitsschädliche) Produkte Dritter zu erwerben. c) Die Mitglieder des Klägers sind i.S.d. § 4 Nr. 2 UWG „Mitbewerber“ der Beklagten zu 1). „Mitbewerber“ ist ein Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. In der Zusammenschau mit dem Merkmal der geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) folgt daraus, dass gerade zwischen dem Handelnden selbst oder dem von ihm geförderten Unternehmen einerseits und dem von der Tatsachenäußerung betroffenen Unternehmen andererseits eine konkrete Wettbewerbsbeziehung gegeben sein muss. Anders als bei § 6 Abs. 1 UWG muss der betroffene Mitbewerber nicht erkennbar gemacht werden (OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2014, 150, 152). Daher greift § 4 Nr. 2 UWG auch und gerade bei der kollektiven Herabsetzung oder Verunglimpfung ein (OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 257; OLG Hamm, WRP 2017, 609). Bei Angriffen gegen ein Produkt kommt es darauf an, welchem Unternehmen das betreffende Vorkommnis zugerechnet wird (vgl. BGH, DB 1989, 922). Durch die Bezugnahme auf „ many other rolling papers “ bezieht sich der Beklagte zu 2) bewusst auf Wettbewerbsprodukte im Markt. Dazu gehören auch die Zigaretteneindrehpapiere, die von den Mitgliedern des Klägers hergestellt und/oder vertrieben werden. Zwischen den Mitgliedern des Klägers und der Beklagten zu 1) besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Wie bereits ausgeführt, vertreibt die Beklagte zu 1) ihre Produkte (auch) in der Bundesrepublik Deutschland. Dabei sind die Produkte der Beklagten zu 1) durch die Eindrehpapiere der Mitglieder des Klägers substituierbar. Die Anzahl der betroffenen Mitbewerber auf dem deutschen Markt ist keineswegs unübersehbar groß, so dass deren Einordnung als „Mitbewerber“ beschränkt werden müsste. Der Kläger vertritt gerade einmal zwölf Unternehmen; einen anderen vergleichbaren europäischen Verband gibt es nicht. d) Der Beklagte zu 2) hat mit dem streitgegenständlichen Video nicht erweislich wahre Tatsachen über die Produkte der Mitbewerber der Beklagten zu 1) verbreitet. aa) Bei den vier streitgegenständlichen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen; die zugrunde liegenden Vorgänge oder Zustände sind dem Wahrheitsbeweis zugänglich (vgl. BGH, GRUR 1997, 396, 398 – Polizeichef; BGH, GRUR 2009, 1186 – Mecklenburger Obstbrände; BGH, WRP 2016, 843 – Im Immobiliensumpf). Wie sich aus dem Wortlaut ergibt („sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind“), hat nicht der Verletzte die Unwahrheit der Tatsachen zu beweisen. Vielmehr obliegt es dem Verletzer, die Wahrheit zu beweisen, um seine Haftung nach § 4 Nr. 2 HS 1 UWG auszuschließen (vgl. OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1997, 270 ff.). Unwahr ist eine Behauptung, wenn sie den Eindruck einer anderen als der wirklichen Sachlage erweckt. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsempfängers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist (BGH, GRUR 1988, 402, 403 – Mit Verlogenheit zum Geld; BGH, GRUR 2003, 436, 438 – Feldenkrais; BGH, WRP 2009, 631 – Fraport-Manila-Skandal; BGH, GRUR 2009, 1186 – Mecklenburger Obstbrände; BGH, WRP 2016, 843 – Im Immobiliensumpf). bb) Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass die Äußerungen „ It had chalk in it “, „ It had bleach in it “ und „ It had E 150c in it “ für sich genommen nur die Aussage beinhalten, dass ein bestimmter Stoff – nämlich Kalk, Bleichmittel und der Farbstoff E 150c – in den in Bezug genommenen Zigarettenpapieren enthalten war, bei der Auslegung des Sinngehaltes der getroffenen Aussagen ist aber – wie zuvor dargestellt – der Gesamtkontext zu berücksichtigen, in dem diese Aussagen in dem streitgegenständlichen Video getroffen werden. So nimmt der Beklagte zu 2) zunächst Bezug auf eine Vielzahl von Produkten der Wettbewerber der Beklagten zu 1) („ many other rolling papers “) und erläutert, wie diese in der Vergangenheit hergestellt wurden („ Now that’s how rolling papers were made. “). Sodann behauptet er, dass viele von diesen Papieren immer noch genauso hergestellt würden („ And guess what? That’s still how they make a lot of them to this day. “). Stellt man die drei streitgegenständlichen Aussagen („ It had chalk in it“, „It had bleach in it“ und „It had E 150c in it“ ) in diesen Zusammenhang, so sind sie ohne Zweifel so zu verstehen, dass viele der Mitbewerber der Beklagten zu 1), darunter unter anderem auch die Mitglieder des Klägers, ihren Zigaretten-Eindrehpapieren bei der Produktion Kalk, Bleichmittel und den Farbstoff E 150c zusetzen. Dies gilt umso mehr vor dem Inhalt der vierten streitgegenständlichen Aussage: „Other papers when they want them to look like „P.1“ - just naturally brown and that has none of this shit in […] - what they do is they basically sell you the same papers, substantially similar to the ones they sold your parents in the 80ies, they just add more brown dye.” (“Wenn sie wollen, dass andere Papiere wie “P.1” aussehen – natürlich braun, es enthält nichts von diesem Scheiß […] – also was sie machen ist, sie verkaufen euch im Prinzip dieselben Papiere, im wesentlichen ähnlich zu denen, die sie euren Eltern in den 80er Jahren verkauft haben, sie setzen nur mehr braunen Farbstoff zu.”) Hiermit bringt der Beklagte zu 2) zum Ausdruck, dass den Zigarettenpapieren der Wettbewerber der Beklagten zu 1) (weltweit) in der Vergangenheit Kalk und Bleichmittel zugesetzt wurden, dass dies heute immer noch der Fall ist und dass heute lediglich mehr Farbstoff zugesetzt wird, um das Papier „braun“, also „P.1“ aussehen zu lassen. Die solchermaßen hergestellten Papiere werden als „ shit “ („ Scheiß “) bezeichnet. Zugleich zeigt der Beklagte zu 2) in dem streitgegenständlichen Video auf einen Berg weißer Krümel, eine Flasche Bleichmittel und eine Flasche Zuckerkulör. In der Gesamtschau versteht der Betrachter die in dem streitgegenständlichen Video getroffenen und in diesem Rechtsstreit streitgegenständlichen Aussagen des Beklagten zu 1) dahingehend, dass viele der Mitbewerber der Beklagten zu 1) ihren Zigaretten-Eindrehpapieren in der Produktion (bewusst) Kalk, Bleichmittel und den Farbstoff E 150c zusetzen und dass dies ggf. gesundheitsschädlich, jedenfalls aber schlechter ist als die P.1-Eindrehpapiere der Beklagten zu 1), die diesen „Scheiß“ nicht enthalten. cc) Dass eine erhebliche Anzahl der Mitbewerber der Beklagten zu 1) ihren Zigaretten-Eindrehpapieren in der Produktion (bewusst) Kalk, Bleichmittel und den Farbstoff E 150c zufügen, ist hingegen keine erweislich wahre Tatsache. Zwar mögen die von den Beklagten vorgelegten Gutachten in den untersuchten Proben Kalk (-rückstände) belegen, ggf. lassen sich hierdurch auch Reste von Bleichmittel nachweisen, dies betrifft aber nur vereinzelte Proben und im Übrigen sind die Mengen so gering, dass es sich ohne weiteres um produktionsbedingte Rückstände handeln kann. Für die Behauptung, dass eine Vielzahl der Zigaretten-Eindrehpapiere der Mitbewerber der Beklagten zu 1) („ many other rolling papers “) Kalk, Bleichmittel und den Farbstoff E 150c in relevanter Menge aufweisen und diese Stoffe den Papieren in der Produktion gezielt zugesetzt wurden/werden, haben die Beklagten hingegen keinen tauglichen Nachweis erbracht. Im Einzelnen: (1) Die Inhaltsstofflisten der Unternehmen C. (vgl. Anlage GPR 2), D. (Anlagen GPR 3, GPR 14) und E. / J. (Anlage GPR4) weisen zwar Anteile von Calciumcarbonat in Höhe von knapp 23 % (Anlage GPR2), 15 % (Anlage GPR3) und 16 % (Anlage GPR4) auf, es bleibt aber unklar, auf welche Papiere die Angaben konkret bezogen sind und inwiefern im Herstellungsprozess Kalk zugesetzt wird. Die nur auf drei Hersteller bezogenen Angaben allein können im Übrigen die auf „ many other rolling papers “ bezogene Aussage des Beklagten zu 2) nicht stützen. Im Rahmen des als Anlage GPR1 vorgelegten Prüfberichts wurden sieben weitere Zigaretteneindrehpapiere einer Prüfung unterzogen, nämlich die Produkte „R.1“, „R.5“, „R.2“, R.6“, „R.3“, „R.4“ und „R.7“. In den Produkten „R.5“, „R.6“ und „R.7“ wurde kein Calciumcarbonat festgestellt. In den Produkten „R.1“ (2 %), „R.2“ (7 %), „R.3“ (7 %) und „R.4“ (2 %) wurden die vorstehend jeweils in Kammern angegebenen Anteile von Calciumcarbonat ermittelt. Die Ergebnisse des als Anlage GPR1 vorgelegten Testberichts werden vom Kläger in Zweifel gezogen. Er hat die Ergebnisse der von K. durchgeführten Tests durch eines seiner Mitgliedsunternehmen überprüfen lassen. Ausweislich Anlage K24 lag der festgestellte Gehalt an Calciumcarbonat für die Produkte „R.2“ und „R.6“ bei maximal 1,7 % bzw. maximal 0,49 %. Für die Produkte „R.3“ und „R.5“ wurde ein Calciumcarbonatgehalt von 1,29 % bzw. 0,67 % festgestellt. Die Beklagten haben daraufhin einen weiteren Test bei K. in Auftrag gegeben, dessen Ergebnisse in Anlage GPR11 zusammengefasst sind und der neben den in Anlage GPR1 bereits untersuchten Produkten auch ein P.1-Zigarettendrehpapier der Beklagten zu 1) umfasst. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten zu den Messwerten von Kalk in ihrem P.1-Eindrehpapier und den Produkten ihrer Mitbewerber sind widersprüchlich. So behaupten die Beklagten zunächst, der Prüfbericht gemäß Anlage GPR11 belege, dass das Zigarettendrehpapier der Marke P.1 „quasi kein Kalk enthalte“ (vgl. Berufungsbegründung vom 02.02.2022, S. 13, Bl. 540 GA). Im Rahmen des Veraschungstests könne der Wert aufgrund der verwendeten Messmethode nicht „0“ sein. Dies sei hingegen kein Hinweis darauf, dass das P.1-Papier produktionsbedingte Kalkrückstände aufweise. Aus demselben Prüfbericht wollen die Beklagten dann allerdings ableiten, dass die (Kalk-) Werte der Zigarettenpapiere der Marken „R.1“ und „R.3“ mehr als dreimal so hoch und die Werte des Zigarettenpapiers „R.2“ sogar fast fünfmal so hoch seien wie bei dem P.1-Papier. Das drei- bzw. fünffache von „0“ wäre hingegen immer noch „0“; im Übrigen bliebe auch das drei- bzw. fünffache von einem verschwindend geringen Wert entsprechend niedrig. Die Einordnung der Firma K., die den Prüfbericht erstellt hat, wonach der Kalkgehalt in den untersuchten Proben von „gering“ über „mittel“ bis „hoch“ schwanke (vgl. Anlage GPR11, S. 4), ist vor diesem Hintergrund zu relativieren und keineswegs ein Beleg dafür, dass in der Produktion bei den Mitbewerbern der Beklagten zu 1) tatsächlich relevante Mengen Kalk zugesetzt werden. Dies gilt umso mehr, als beispielsweise die Angabe bezüglich des Produkts „R.1 a)“ in den verschiedenen untersuchten Stichproben von gering (+) bis hoch (+++) schwankt. Auch dies verdeutlicht die Unzuverlässigkeit der dargestellten Testergebnisse. Deutlich wird dies auch in der Abweichung der Testergebnisse nach den Anlagen GPR1 und GPR11: Papiermuster Calciumkarbonat-Gehalt nach Anlage GPR1(IR-Messung) Calziumcarbonat-Gehalt nach Anlage GPR11(Veraschungstest) P.1 Eigenmuster - 0,4 R.2 ca. 7 1,8 R.1 a) ca. 2 1,4 R.3 ca. 7 1,3 R.4 ca. 2 0,8 Entsprechendes stellt der Prüfbericht im Übrigen selbst fest. So enthält dieser zur IR-Messung die Bemerkung (Anlage GPR11, S. 2 Mitte): „Die Eindringtiefe der IR-Strahlung bei einer ATR-Messung beträgt 2-4 µm, sodass vor allem die Probenoberfläche analysiert wird.“ Zur Aussagekraft des Veraschungstests weist der Prüfbericht auf Folgendes hin (Anlage GPR11 S. 9 oben): „Aus den Spektren der Aschen lassen sich keine Rückschlüsse auf den quantitativen Calciumcarbonat-Gehalt in den Papieren ziehen.“ Der Prüfbericht bewertet das aufgefundene Ergebnis wie folgt (Anlage GPR11, S. 3): „Die CaCO3-Gehalte sind relativ gering. Es ist nicht möglich festzustellen, ob das CaCO3 aktiv in die Papiere eingebracht wurde oder aus anderen Quellen im Papierherstellungsprozess stammt“. Damit aber ist der Nachweis nicht erbracht, dass eine erhebliche Anzahl der Mitbewerber der Beklagten zu 1) ihren Zigaretten-Eindrehpapieren in der Produktion (bewusst) Kalk, Bleichmittel und den Farbstoff E 150c zufügen. Die Beklagten selbst behaupten auch nicht, dass dieser Nachweis erbracht werden könnte; an einem entsprechenden Beweisantritt fehlt es. Vielmehr sind die Beklagten der Auffassung, es genüge bereits, überhaupt Kalk bzw. Calciumcarbonat in den Zigarettenpapieren nachweisen zu können. Dass dies nicht zutreffend ist, ist oben unter Ziffer 2. d) bb) ausgeführt worden. (2) Soweit die Anlage GPR5 den Anschein erwecken mag, das Zigaretteneindrehpapier der Marke „R.2“ enthalte Bleichmittel, wird dies vom Hersteller ausdrücklich bestritten (vgl. Anlage K22 i.V.m. Anlage K40). Selbst wenn man aber unterstellen wollte, eine in 2013 durchgeführte Analyse habe tatsächlich in einem Muster Bleichmittel festgestellt, so hat diese Aussage zum einen im Jahr 2018 nur noch einen geringen Aussagegehalt, zum anderen beträfe dies lediglich ein einziges Produkt und würde die auf „ many other rolling papers “ bezogene Aussage des Beklagten zu 2) nicht stützen können. Im Übrigen werden Mengenangaben nicht gemacht. Es wäre also auch insoweit durchaus möglich, dass es sich bei dem vorgefundenen Bleichmittel bloß um einen geringen Produktionsrückstand handelte. (3) Nachdem nicht festgestellt werden kann, dass eine erhebliche Anzahl der am Markt verfügbaren Zigaretteneindrehpapiere gebleicht werden, ist der von den Beklagten gezogene Rückschluss, diese Papiere müssten anschließend wieder braun gefärbt werden, ebenfalls keineswegs zwingend. Soweit die Beklagten zum Beweis des Einsatzes von Farbmitteln die Inhaltsstofflisten der Hersteller C. INC (Anlage GPR2), D. (Anlage GPR3) und J. / E. (Anlage GPR4) vorgelegt haben, mag sich hieraus zwar grundsätzlich die Verwendung von Farbstoffen in Zigarettenpapier ergeben, nicht belegt ist hingegen die Verwendung von E 150c. Vielmehr ist bezeichnend, dass in Anlage GPR2 konkret die Farbmittel E 102, E 124 und E 151, aber eben nicht E 150c genannt sind. Soweit E 150c nach der tschechischen Landwirtschaftsverordnung 344/2003 (Anlage GPR8) als Farbstoff für Zigarettenpapier zugelassen ist, wird hierdurch lediglich nachgewiesen, dass E 150c als möglicher Farbstoff zum Färben von Zigarettenpapier in Betracht kommt. Dass die Mitbewerber der Beklagten zu 1) diesen Stoff in ihrer Produktion tatsächlich zum Färben einsetzen, ist hierdurch nicht belegt. Gleiches gilt für die von den Beklagten angeführten Patentschriften US …..235 (Anlage GPR6) und US …..924 (Anlage GPR7), die zwar die Möglichkeit der Verwendung von Zuckerkulör (E 150c) als Farbstoff verdeutlichen mögen, hingegen keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Verwendung bei den Mitbewerbern der Beklagten zu 1) zulassen. Dass auch andere Farbstoffe bei der Produktion von Zigarettenpapier Verwendung finden, ergibt sich bereits aus Anlage GPR2 (s.o.). Soweit der Testbericht des Labors F. (Anlage GPR16) die Feststellung enthält, dass in dem Zigaretteneindrehpapier der Marke „R.2“ eine Menge von 6,73 ng/g 4-Methylimidazol (4-MEI) enthalten ist, mag dies zwar – da 4-MEI als Nebenprodukt bei der Herstellung von E 150c entsteht – darauf hindeuten, dass E 150c in dem Zigarettenpapier enthalten ist oder mit diesem in Berührung kam, nicht belegt ist hierdurch aber, dass das Zigarettenpapier bewusst mit Zuckerkulör (E 150c) gefärbt wurde und eine relevante Menge dieses Stoffes aufweist. Im Übrigen würde ein einzelner Fall, in dem ggf. Zuckerkulör verwendet wurde, die allgemein gefasste Aussage des Beklagten zu 2) („ many other rolling papers “) nicht erweislich wahr sein lassen. In keiner der in Anlage GPR1 untersuchten Papiere konnte 4-MEI nachgewiesen werden; dies wiederum spricht gegen den (großflächigen) Einsatz von E 150c bei der Produktion von Zigaretteneindrehpapieren. (4) Aus den vorstehenden Gründen ist auch die vierte streitgegenständliche Äußerung nicht erweislich wahr: “other R-Papers when they want them to look like “P.1” – just naturally brown and that has none of this shit in it (…) – what they do is they basically sell you the same papers, substantially similar to the ones they sold your parents in the 80ies, they just add more brown dye”. Diese Aussage versteht der Betrachter des Videos dahingehend, dass die Zigarettendrehpapiere der Mitbewerber der Beklagten zu 1) mit dem zuvor genannten Farbstoff E 150c braun gefärbt werden. Dies hingegen vermochten die Beklagten nicht zur Überzeugung des Senats nachzuweisen (s.o.). e) Den nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen des Beklagten zu 2) kommt die Eignung zu, den Betrieb oder den Kredit der Wettbewerber der Beklagten zu 1), darunter die Mitglieder des Klägers, zu schädigen. Die Äußerungen des Beklagten zu 2) sind darauf ausgelegt, die angeblichen Nachteile der Produkte der Wettbewerber der Beklagten zu 1) herauszustellen. Dabei verwendet er unter anderem die Bezeichnung als „ shit“ (u.a.: „ The shit your mom smoked in the fucking 80ies “; „ You don`t wanna fucking smoke this shit in no fucking way “) und suggeriert eine Gesundheitsgefährdung durch die Verwendung des Farbstoffs E 150c. Eine solche Darstellung ist – was nicht einmal erforderlich wäre – im engeren Sinne herabsetzend/verunglimpfend und ist objektiv geeignet, Nachteile für die Mitbewerber zu begründen, indem Endkunden und/oder (Zwischen-) Händler davon abgehalten werden, entsprechende Produkte der Mitbewerber der Beklagten zu 1), hierunter unter anderem der Mitglieder des Klägers, zu erwerben. f) Die persönliche Haftung des Beklagten zu 2) wird dadurch begründet, dass er selbst in dem Video als Sprecher auftritt, das Video (mit-) gedreht und auf seinem A.-Account veröffentlicht hat (vgl. hierzu auch: BGH, GRUR 2014, 883 Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung). g) Die notwendige Begehungsgefahr ergibt sich unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr. aa) Dies gilt zunächst für die Wiedergabe der streitgegenständlichen Äußerungen in englischer Sprache. Für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr besteht hier – mangels strafbewehrter Unterlassungserklärung – aufgrund des vergangenen Verstoßes eine tatsächliche Vermutung. bb) Daneben besteht ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen auch in der deutschen Sprache. Denn eine Wiederholungsgefahr ist nicht nur für gleiche, sondern auch für im Kern gleichartige Verletzungshandlungen anzunehmen (BGH, GRUR 1996, 290, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH, GRUR 1996, 800, 802 – EDV-Geräte; BGH, GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell; BGH, GRUR 1999, 1017, 1018 – Kontrollnummernbeseitigung I; BGH, GRUR 2005, 443, 446 – Ansprechen in der Öffentlichkeit II; BGH, GRUR 2006, 421 – Markenparfümverkäufe; BGH, GRUR 2008, 702 – Internet-Versteigerung III; Ottofülling in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2022, § 13 UWG Rn 176 mwN; Rinken in: Cepl/Voß, Prozesskommentar um Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, § 292 Rn 42). Zwar sind Verurteilungen zur Unterlassung regelmäßig auf das Verbot der konkreten Verletzungsform zu beschränken, das gilt aber keineswegs ausnahmslos. In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes und zur Vermeidung unnötiger Streitverlagerungen in die Vollstreckungsinstanz auch gewisse Verallgemeinerungen über die enge Form der festgestellten Verletzungshandlung hinaus vorgenommen werden dürfen, sofern auch in der erweiterten Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Handlung zum Ausdruck kommt (st. Rspr.: BGH, GRUR 1979, 859, 860 – Hausverbot II; BGH, GRUR 1984, 467, 469 – Das unmögliche Möbelhaus; BGH, GRUR 1984, 593, 594 – adidas-Sportartikel; BGH, GRUR 1989, 445 – Professorenbezeichnung in der Arztwerbung; BGH, GRUR 2014, 706, 707 – Reichweite des Unterlassungsgebots; BGH, GRUR-RS 2022, 17049 – Voraussetzungen für „Verletzungsunterlassungsanspruch“). Ist dies der Fall, die gleichartige Verletzungshandlung also mit dem konkreten Wettbewerbsverstoß aus lauterkeitsrechtlicher Sicht gleichwertig, so wird die Wiederholungsgefahr vermutet; auf die (besonderen Anforderungen unterliegende) Darlegung einer Erstbegehungsgefahr kommt es dann nicht an. Eine solche Fallgestaltung hat das Landgericht vorliegend zu Recht als gegeben erachtet; das Charakteristische der streitgegenständlichen Äußerungen, die nach den vorstehenden Ausführungen (jedenfalls auch) bestimmungsgemäß an den deutschen Markt gerichtet waren, liegt nicht in ihrer Sprache, sondern vielmehr in ihrem Inhalt. Die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angesprochenen Verkehrskreise sind weit überwiegend Personen, deren Muttersprache Deutsch ist und die die englische Sprache als Fremdsprache erlernt haben. Dieser Adressatenkreis nimmt den Inhalt der – in englischer Sprache getätigten – streitgegenständlichen Aussagen zumindest sinngemäß wahr; die Wiederholung dieser Aussagen in der Sprache des angesprochenen Marktes – nämlich in Deutschland in deutscher Sprache – führt ggf. im Einzelfall zu einem besseren Verständnis der getroffenen Aussagen, wird im Übrigen aber von den angesprochenen Verkehrskreisen als im Kern gleichwertig wahrgenommen. Der Annahme einer Kerngleichheit der streitgegenständlichen Aussagen in englischer und deutscher Sprache steht der von den Beklagten zitierte Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 06.09.2010 (Az: 3 W 81/10) nicht entgegen. In dem dortigen Verfahren war der Unterlassungstenor auf das Bewerben bestimmter Waren in deutscher Sprache über eine deutsche Internetdomain beschränkt. Im nachfolgenden Ordnungsmittelverfahren hingegen ging es um das Anbieten solcher Waren in englischer Sprache über eine internationale Domain. Das Oberlandesgericht Hamburg hat hier eine Kerngleichheit verneint. Hierin liegt – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht die kategorische Aussage, dass inhaltsgleiche Äußerungen in deutscher und englischer Sprache grundsätzlich nicht als kerngleich eingeordnet werden können. Vielmehr zeigt bereits die Begründung des Beschlusses, dass hier in einem speziellen Einzelfall die Kerngleichheit verneint wurde. Demgegenüber sind die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.07.2004, BeckRS 2012, 19253) und Hamburg (Urteil vom 20.12.2007, BeckRS 2009, 12212) ohne weitere Begründung von einer Kerngleichheit inhaltsgleicher Aussagen in der englischen und deutschen Sprache ausgegangen. Da aus den vorstehend dargelegten Gründen die Kerngleichheit der streitgegenständlichen Äußerungen in deutscher und englischer Sprache zu bejahen ist, wird die Wiederholungsgefahr vermutet. Den Beklagten ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen; an entsprechenden Vortrag sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. statt vieler: Ottofülling in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2022, § 13 Rn 176-181). Insbesondere vermag der Einwand der Beklagten, der Beklagte zu 2) beherrsche nicht (in ausreichender Weise) die deutsche Sprache, die Vermutung einer Wiederholungsgefahr nicht auszuräumen. Denn es ist ohne weiteres möglich, die deutschsprachige Version der streitgegenständlichen Äußerungen durch die Mithilfe deutschsprachiger Personen, Übersetzungsprogramme oder auch durch einen Blick in die in der Klagepatentschrift befindliche Übersetzung zu ermitteln. Warum der Beklagte zu 2) nicht in der Lage sein sollte, diese Übersetzung (mündlich) wiederzugeben (vorzulesen), erschließt sich dem Senat nicht. Dass sich hierdurch ggf. die Eigenart des streitgegenständlichen Videos verändert, wie von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 04.08.2022 geltend gemacht, ist wettbewerbsrechtlich unerheblich. Angegriffen ist nicht eine besondere Art der Präsentation, sondern der Inhalt der getätigten Aussagen. Dieser aber bleibt im Kern derselbe, unabhängig davon, ob die englische oder die deutsche Sprache verwendet werden. 3. Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1). Unterlassungsansprüche bestehen hier gemäß den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG i.V.m. § 31 BGB analog. Die Beklagte zu 1) muss sich das wettbewerbswidrige Handeln ihres (früheren) Geschäftsführers – des Beklagten zu 2) – gem. § 31 BGB analog zurechnen lassen. Hat ein Organ i.S.d. § 31 BGB den Wettbewerbsverstoß „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ begangen, so ist die dahinterstehende Organisation dafür verantwortlich, ohne dass die Möglichkeit einer Entlastung besteht. Das „Organ“ begeht dann einen Wettbewerbsverstoß „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“, wenn zwischen seinem Aufgabenkreis und der schädigenden Handlung nicht bloß ein zufälliger zeitlicher und örtlicher, sondern ein sachlicher Zusammenhang besteht (BGH NJW 1968, 391, 392; BGH, NJW 1986, 2941, 2942 f.). Ein solcher Zusammenhang ist zu bejahen, solange sich das schädigende Verhalten aus der Sicht eines Außenstehenden nicht so weit vom Aufgabenkreis des Repräsentanten entfernt, dass der generelle Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten ist (BGH NJW 1986, 2941, 2942 f.). In Anwendung dieser Grundsätze wendet die Beklagte zu 1) vergeblich ein, dass der Beklagte zu 2) nicht in ihr operatives Geschäft eingebunden gewesen sei. Ebenso belanglos ist der Umstand, dass der A.-Account nicht derjenige der Beklagten zu 1) sein mag. Fest steht jedenfalls, dass es bei der Verbreitung der im Video getroffenen Aussagen mitnichten um ein rein privates Handeln des Beklagten zu 2) geht, selbst wenn man davon ausgehen wollte, er habe zumindest innergesellschaftlich seine Kompetenzen überschritten. Für einen Außenstehenden nimmt er jedenfalls Belange der Beklagten zu 1) wahr, deren Produkte er zu ihrem Vorteil mit Produkten Dritter vergleicht. Für Dritte stellt sich dies als übliches Geschäftsgebaren eines Geschäftsführers da. Dabei kommt es rechtlich nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1) sich das Handeln des Beklagten zu 2) bewusst zu eigen gemacht hat. Im Hinblick auf die Annahme einer Wiederholungsgefahr für die Wiedergabe der streitgegenständlichen Äußerungen in der deutschen Sprache kommt bei der Beklagten zu 1) erschwerend hinzu, dass es sich bei ihr um eine in Deutschland ansässige Gesellschaft handelt; dass keiner ihrer (verantwortlichen) Mitarbeiter in der Lage ist, die streitgegenständlichen Äußerungen in deutscher Sprache zu wiederholen, behauptet die Beklagte zu 1) selbst nicht. Dass die Beklagte zu 1) ausschließlich in englischer Sprache ihre Produkte bewirbt und auch zukünftig bewerben wird, ist schon nicht vorgetragen und kann auch sonst nicht festgestellt werden. Es mag zwar richtig sein, dass die Beklagte zu 1) sich bei ihren Werbemaßnahmen offenbar zunutze macht, dass ein Großteil der Adressatenkreise in englischer Sprache verfasste Werbung (zumindest sinngemäß) verstehen kann, dies hindert die Beklagte zu 1) hingegen nicht, in einzelnen Ländern oder für bestimmte Märkte anderssprachige Werbemaßnahmen einzusetzen. Insbesondere für den Fall, dass den Beklagten auf dem deutschen Markt die Wiedergabe der streitgegenständlichen Äußerungen in der englischen Sprache untersagt wird, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Aussagen hier in der deutschen Sprache wiederholt werden. Nur dann aber wäre die durch die bereits erfolgte Verletzungshandlung begründete Vermutung für eine Wiederholungsgefahr widerlegt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss, § 543 Abs. 2 ZPO.