Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2020 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es zu unterlassen, Möbelstücke mit - dünnen, silbermetallenen Rohren und - kugelförmigen Verbindungsknoten zur Herstellung eines tragenden Gerüsts, - wobei die Verbindungsknoten nur geringfügig den äußeren Durchmesser der Rohre überschreiten und - Rohre und Verbindungsknoten unmittelbar zusammenstoßen, - und mit Trage- und Verschlussflächen (Tablaren), die so in das Gerüst eingefügt sind, dass sie die durch das Gerüst erzeugte Raumgitterstruktur nicht stören oder verkleiden, insbesondere wie nachfolgend wiedergegeben, wobei es auf die Farbe der Tablare und die Ausführung der Rohre und Verbindungsknoten als glänzend oder matt nicht ankommt, anzubieten oder durch Dritte anbieten zu lassen, sofern die Möbelstücke nicht Original-Möbelstücke der Klägerin sind; 2. es zu unterlassen, Rohre (glänzend oder matt), kugelförmige Verbindungsknoten (glänzend oder matt) und/oder Tablare (ohne Rücksicht auf deren Farbe) wie nachfolgend wiedergegeben („Teak“) („Rust“) („Olive“) („Coral“) („Bluestone“) anzubieten, sofern diese Teile nicht von der Klägerin stammen und dies zu dem Zweck geschieht, hieraus Möbelstücke gemäß Ziffer I.1. zu erstellen oder damit Möbelstücke der Klägerin zu erweitern oder Dritten dies jeweils zu ermöglichen; (3. bis 8. entfallen) (9.1 entfällt) 9.2 es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien wie K. und H. die Hashtags „X.1“ und/oder „X.2“ zur Kennzeichnung von - Möbelstücken gemäß Ziffer I.1. und/oder - Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten oder Tablaren gemäß Ziffer I.2. und/oder - Möbelstücken, die teils aus Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten oder Tablaren gemäß Ziffer I.2. und teils aus von der Klägerin stammenden Teilen bestehen, zu verwenden, insbesondere wenn dies wie in der Anlage HL 19 geschieht; 10.es zu unterlassen, Möbelstücke gemäß Ziffer I.1 und/oder Rohre, kugelförmige Verbindungsknoten oder Tablare gemäß Ziffer I.2 als „neue Limited Edition für V.“ und/oder als „Sondereditionen für V.“ anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben; 11.der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen - die Beklagte zu 1) über die ab dem 01. Januar 2017 - der Beklagte zu 2) über die ab dem 22. Juni 2018 erfolgten Verkäufe von a) Möbelstücken gemäß Ziffer I.1 und b) Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten und Tablaren gemäß Ziffer I.2, wobei die Tablare der Farben „Teak“, „Rust“, „Olive“, „Coral“ und „Blue-stone“ gesondert auszuweisen sind, konkret über die gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, für die die genannten Waren bestimmt waren, die Anzahl der jeweils bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Waren sowie über die Preise, die für die genannten Waren bezahlt wurden; 12. der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Handlungen gemäß Ziffer I.9.2 - die Beklagte zu 1) ab dem 01. Januar 2017, - der Beklagte zu 2) ab dem 22. Juni 2018, einschließlich der Art und des Umfangs der Handlungen; (13. bis 16. entfallen) II. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern I.1, I.2, I.9.2 und I.10 ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf und hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ab dem 22. Juni 2018, die Beklagte zu 1) darüber hinaus ab 01. Januar 2017, verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in den Ziffern I.1, I.2 sowie I.9.2 und I.10 beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 54%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 16% sowie darüber hinaus die Beklagte zu 1) zu 22% und der Beklagte zu 2) zu 8%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 56%, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 50%. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in folgender Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet: - Ziffer I.1 (Unterlassen): Beklagte zu 1) 75.000,- EUR, Beklagter zu 2) 25.000,- EUR, - Ziffer I.2 (Unterlassen): Beklagte zu 1) 75.000,- EUR, Beklagter zu 2) 25.000,- EUR, - Ziffer I.9.2 (Unterlassen): Beklagte zu 1) 7.500,- EUR, Beklagter zu 2) 2.500,- EUR, - Ziffer I.10 (Unterlassen): Beklagte zu 1) 7.500,- EUR, Beklagter zu 2) 2.500,- EUR, - Ziffer I.11 (Auskunft): Beklagte zu 1) 7.500,- EUR, Beklagter zu 2) 2.500,- EUR, - Ziffer I.12 (Auskunft): Beklagte zu 1) 7.500,- EUR, Beklagter zu 2) 2.500,- EUR. Die Vollstreckung wegen der Kosten können die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird, soweit nicht die unter B.III. abgehandelten Ansprüche und ihre Folgeansprüche betroffen sind, zugelassen. G r ü n d e : A. Die Klägerin macht Ansprüche wegen Nachahmung eines von ihr hergestellten und vertriebenen Möbelsystems aus Urheberrecht, hilfsweise aus Wettbewerbsrecht, sowie markenrechtliche Ansprüche und Ansprüche wegen Irreführung geltend. Die Klägerin stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „V.1“ ein modulares Möbelbausystem aus Metall, welches im Wesentlichen aus Rundrohren besteht, die mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden, in welches wiederum verschiedenfarbige Verschlussflächen aus Metall (sog. Tablare) eingesetzt werden. Die so geschaffenen Korpusse können beliebig kombiniert und übereinander und nebeneinander angebaut werden. Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener, unter anderem in Klasse 20 eingetragener Unionsmarken und internationaler Marken. Die Beklagte zu 1) – im Folgenden auch als „die Beklagte“ bezeichnet –, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) seit dem 22. Juni 2018 ist, bietet seit 2011 über einen Online-Shop auf ihrer Webseite www…. (bis zum Relaunch 2017/2018 www….) Ersatz- und Erweiterungsteile für das V.1 Möbelsystem an. Diese entsprechen alle in der Form und überwiegend auch in der Farbe den Original-Komponenten der Klägerin. Neben den optisch übereinstimmenden Komponenten bietet die Beklagte zu 1) matte Rohre und Verbindungskugeln sowie Tablare in anderen Farben an. Die Klägerin ist der Auffassung, bei dem V.1 Möbelsystem handele es sich um ein Werk der angewandten Kunst. Das Angebot der Beklagten stelle eine Verletzung der ihr übertragenen urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte dar. Überdies bestünden – hilfsweise geltend gemacht – Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz. Darüber hinaus verletzten die Beklagten im Online-Shop und in sozialen Medien ihre Markenrechte. Die Werbung mit „Sonderedition“ und „Limited Edition“ sei wegen Irreführung unzulässig. Die Beklagen halten das V.1 System für nicht urheberrechtsfähig, da es lediglich eine handwerkliche Weiterentwicklung des B.-Systems des dänischen Designers D. sei. Das kugelförmige Verbindungselement sei technisch bedingt. Die Beklagten bestreiten die Urheberschaft von I. und T., jedenfalls sei die Klägerin nicht Inhaberin sämtlicher Nutzungsrechte. Schließlich biete die Beklagte zu 1) lediglich Einzelteile, aber keine Komplettmöbel an, hierin liege keine Urheberrechtsverletzung. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bestünden schon in Ermangelung einer Herkunftstäuschung und von Qualitätsunterschieden nicht. Jedenfalls genieße das V.1 System keinen Schutz aus Wettbewerbsrecht, weil es selbst die Nachahmung eines fremden Erzeugnisses, nämlich des B.-Systems sei. Mit dem von beiden Parteien angefochtenen Urteil vom 14. Juli 2020, auf welches hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat das Landgericht der Klage überwiegend auf Grundlage urheberrechtlicher Ansprüche stattgegeben und die Beklagten unter Ziffer I. des Tenors verurteilt, 1. es zu unterlassen, Möbelstücke mit - dünnen, silbermetallenen Rohren und - kugelförmigen Verbindungsknoten zur Herstellung eines tragenden Gerüsts, - wobei die Verbindungsknoten nur geringfügig den äußeren Durchmesser der Rohre überschreiten und - Rohre und Verbindungsknoten unmittelbar zusammenstoßen, - und mit Trage- und Verschlussflächen (Tablaren), die so in das Gerüst eingefügt sind, dass sie die durch das Gerüst erzeugte Raumgitterstruktur nicht stören oder verkleiden, insbesondere wie nachfolgend wiedergegeben: wobei es auf die Farbe der Tablare nicht ankommt, herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, sofern die Möbelstücke nicht Original-Möbelstücke der Klägerin sind; 2.es zu unterlassen, Rohre, kugelförmige Verbindungsknoten und/oder Tablare (ohne Rücksicht auf deren Farbe) wie nachfolgend wiedergegeben herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, sofern diese Teile nicht von der Klägerin stammen und dies zu dem Zweck geschieht, hieraus Möbelstücke gemäß Ziffer I.1. zu erstellen oder damit Möbelstücke der Klägerin zu erweitern oder Dritten dies jeweils zu ermöglichen; 3.es zu unterlassen, ihren Online-Shop und insbesondere die einzelnen Produktseiten von Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten und/oder Tablaren gemäß Ziffer I.2. so zu gestalten, dass der Interessent bei Betrachten der einzelnen Teile Produktvorschläge für weitere Teile erhält, die zusammen ein Möbelstück gemäß Ziffer I.1. ergeben können, insbesondere wenn dies wie in Anlage HL 7 geschieht; 4. es zu unterlassen, Rohre, kugelförmige Verbindungsknoten und/oder Tablare gemäß Ziffer I.2. damit zu bewerben, dass mithilfe der angebotenen Teile ein Möbelstück gemäß Ziffer I.1. zusammengebaut oder ein Möbelstück der Klägerin erweitert werden könne, insbesondere durch Formulierungen wie „Wählen Sie Ihr neues Rohr aus einer der verfügbaren Systemmaße in unserem Shop aus und schon können Sie mit der Montage Ihres neuen Möbelstücks beginnen“, „Wählen Sie die Rohre aus einer der verfügbaren Systemmaße in unserem Shop aus und schon können Sie mit der Montage Ihres neuen Möbelstücks beginnen“, „Mit unseren neuwertigen Tablaren sind Ihnen bei der Erweiterung Ihres Möbels keine Grenzen gesetzt“, „Lassen Sie Ihr Möbelstück in alle Richtungen wachsen und nach Ihren Wünschen erweitern“; 5. es zu unterlassen, Kunden für die Montage von Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten und/oder Tablaren gemäß Ziffer I.2. einen Planungsservice, Montageservice oder ähnliche Dienstleistungen zu vermitteln oder anzubieten, mithilfe dessen oder derer die Kunden ein Möbelstück gemäß Ziffer I.1. zusammenbauen können oder zusammenbauen lassen können; 6. es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Angebot und/oder dem Vertrieb von Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten und/oder Tablaren gemäß Ziffer I.2. ohne Zustimmung der Klägerin Abbildungen, auf denen Möbelstücke gemäß Ziffer I.1. oder Möbelstücke der Klägerin zu sehen sind, in einem Online-Shop und/oder in sozialen Netzwerken öffentlich zugänglich zu machen und/oder damit zu werben, wobei die Farbgebung der Tablare unerheblich ist, insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht: (7. und 8. entfallen) 9.1.es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb von sozialen Medien die Zeichen „V.2“, „V.1“ und/oder zur Kennzeichnung von kugelförmigen Verbindungsknoten gemäß Ziffer I.2. zu verwenden, wenn dies geschieht wie aus der Anlage HL 5 ersichtlich, insbesondere die Zeichen auf den genannten Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter den Zeichen die genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die genannten Waren unter den Zeichen einzuführen oder auszuführen, die Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für die genannten Waren zu benutzen oder 9.2. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien wie K. und H. die Hashtags „X.1“ und/oder „X.2“ zur Kennzeichnung von - Möbelstücken gemäß Ziffer I.1. und/oder - Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten oder Tablaren gemäß Ziffer I.2. und/oder - Möbelstücken, die teils aus Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten oder Tablaren gemäß Ziffer I.2. und teils aus von der Klägerin stammenden Teilen bestehen, zu verwenden, insbesondere wenn dies wie in der Anlage HL 19 geschieht; 10.es zu unterlassen, Möbelstücke gemäß Ziffer I.1. und/oder Rohre, kugelförmige Verbindungsknoten oder Tablare gemäß Ziffer I.2. als "neue Limited Edition für V." und/oder als "Sondereditionen für V." anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben; 11.der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über die ab dem 01.01.2017 erfolgten Verkäufe von a) Möbelstücken gemäß Ziffer I.1. und b) Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten und Tablaren gemäß Ziffer I.2., konkret über die Herkunft und den Vertriebsweg, die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; die gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die genannten Waren bestimmt waren, die Anzahl der jeweils hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie über die Preise, die für die genannten Waren bezahlt wurden; 12. der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Handlungen gemäß Ziffer I.9. ab dem 01.01.2017, einschließlich der Art und des Umfangs der Handlungen, der Herkunft und des Vertriebswegs der widerrechtlich gekennzeichneten Waren, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der widerrechtlich gekennzeichneten Waren, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten widerrechtlich gekennzeichneten Waren sowie über die Preise, die für sie erzielt wurden, und diese Auskunft durch die zugehörigen Handelsunterlagen, insbesondere Angebote, Bestellungen, Rechnungen und Lieferscheine zu belegen, aus denen sich insbesondere die mit den nach Ziffer I.9. gekennzeichneten Waren erzielten Umsätze und Gestehungskosten ergeben; 13.der Klägerin in geordneter Zusammenstellung Rechnung zu legen über die Gewinne, die mit den in Ziffer I.1. und I.2., beschriebenen Handlungen erzielt wurden, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, in dem die Angaben aus Ziffer I.11. enthalten sind, sowie die mit den jeweiligen Waren erzielten Umsätze und die zugehörigen Gestehungskosten; 14. nur die Beklagte zu 1): alle gemäß Ziffer I.9. gekennzeichneten Waren, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden, zu vernichten und der Klägerin die Vernichtung nachzuweisen; 15.nur die Beklagte zu 1): die gemäß Ziffer I.9. gekennzeichneten Waren von den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten rechtsverletzenden Charakter der Waren und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie alle mit der Rücklieferung verbundenen Kosten zu übernehmen und die Waren wieder an sich zu nehmen; 16. an die Klägerin als Gesamtschuldner 2.910,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2019 zu zahlen. Unter Ziffer II. des Tenors hat das Landgericht den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die zuvor tenorierten Ordnungsmittel angedroht und unter Ziffer III. des Tenors festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 01. Januar 2017 durch die in den Ziffern I.1 bis I.6 sowie I.9.1, I.9.2 und I.10 beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Im Übrigen – also namentlich hinsichtlich der Anträge zu I.7 (andersfarbige Tablare) und I.8 (matte Rohre und Verbindungskugeln) sowie der darauf bezogenen Folgeanträge – hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das V.1 Möbelsystem genieße als Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz. Bei der Schöpfung des Möbelsystems sei der bestehende Gestaltungsspielraum erkennbar genutzt worden, so dass eine geistige persönliche Schöpfung der Urheber vorliege, der überdies eine künstlerische Leistung zukomme. Das V.1 System setze sich hinreichend vom vorbekannten Formenschatz (B.-System, N.-Raumfachwerksystem, C.) ab und sei das Ergebnis einer künstlerischen Leistung. Das Besondere sei, dass die tragende Raumgitterstruktur vollständig sichtbar bleibe und durch den bündigen Abschluss der Tablare ein in sich geschlossener, einheitlicher Korpus geschaffen werde. Aufgrund seiner Ästhetik und schlichten Eleganz sowie seiner nach außen gekehrten Klarheit stelle das V.1 System eine neue Stufe des Designs modular aufgebauter Büromöbelsysteme dar. Es weise keineswegs nur technisch bedingte Bestandteile auf. Die wegen Markenrechtsverletzung sowie wegen Irreführung geltend gemachten Ansprüche seien überwiegend begründet. Kein Anspruch stehe der Klägerin demgegenüber aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu, weil es bereits an einer Herkunftstäuschung bzw. einer Ausnutzung der Wertschätzung des Originalprodukts fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der jeweils verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufungen. Die Klägerin möchte mit ihrer Berufung eine noch weitergehende Verurteilung der Beklagten erreichen, nämlich hinsichtlich der andersfarbigen Tablare, der matten Rohre und Verbindungsknoten und der Verwendung einer unbeschrifteten Kugel als Bildzeichen im Online-Shop. Anders als das Landgericht angenommen habe, führe auch der Vertrieb von andersfarbigen Tablaren und matten Rohren/Verbindungsknoten zu einer Vervielfältigung des Originalwerkes. Jedenfalls lägen eine nach § 23 UrhG zustimmungspflichtige Umgestaltung und eine nach § 14 UrhG unzulässige Entstellung vor. Die hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche habe das Landgericht zu Unrecht verneint. Was die unbeschriftete Kugel angehe, so sehe der Verkehr hierin einen Herkunftshinweis auf die Klägerin, was den geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsanspruch, hilfsweise einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Irreführung rechtfertige. Die Klägerin beantragt, das am 14. Juli 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 14c des Landgerichts Düsseldorf (Az. 14c O 57/19) teilweise abzuändern, soweit es die Klageanträge gemäß den Ziffern I.7 und I.8 vollständig sowie die darauf bezogenen Folgeansprüche und den Klageantrag zu I.9.1 teilweise abgewiesen hat, und die Beklagten über die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung hinaus zu verurteilen, I.7 es zu unterlassen, Tablare zur Verwendung in Möbelstücken gemäß Ziff. I.1 oder in Möbelstücken der Klägerin in den Farben „Teak“, „Rust“, „Olive“, „Coral“ oder „Bluestone“ wie nachfolgend wiedergegeben: - „Teak“: - „Rust“: - „Olive“: - „Coral“: - „Bluestone“: anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen; I.8 es zu unterlassen, Rohre und/oder kugelförmige Verbindungsknoten zur Verwendung in Möbelstücken gemäß Ziff. I.1 oder in Möbelstücken der Klägerin in matt verchromter Aufmachung wie nachfolgend wiedergegeben anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen; I.9.1 es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb von sozialen Medien das Zeichen zur Kennzeichnung von - Möbelstücken gemäß Ziff. I.1 und/oder - Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten oder Tablaren gemäß Ziff. I.2 und/oder - Möbelstücken, die teils aus Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten oder Tablaren gemäß Ziff. I.2 und teils aus von der Klägerin stammenden Teilen bestehen, zu verwenden, wenn dies geschieht wie aus Anlage HL 4 ersichtlich, insbesondere • die Zeichen auf den genannten Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung anzubringen, • unter den Zeichen die genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, • die genannten Waren unter den Zeichen einzuführen oder auszuführen, • die Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für die genannten Waren zu benutzen; I.11 der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über die ab dem 01. Januar 2017 erfolgten Verkäufe von (separat auszuweisenden) Tablaren gemäß Ziff. I.7 sowie Rohren und kugelförmige Verbindungsknoten gemäß Ziff. I.8, konkret über • die Herkunft und den Vertriebsweg, • die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; • die gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die genannten Waren bestimmt waren, • die Anzahl der jeweils hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie • über die Preise, die für die genannten Waren bezahlt wurden; I.13 der Klägerin in geordneter Zusammenstellung Rechnung zu legen über die Gewinne, die mit den in Ziff. I.7 und I.8 beschriebenen Handlungen erzielt wurden, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, in dem die Angaben aus Ziff. I.11 enthalten sind, sowie die mit den jeweiligen Waren erzielten Umsätze und die zugehörigen Gestehungskosten; I.16 an die Klägerin als Gesamtschuldner weitere 776,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2019 zu zahlen; II. den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. I.7 und I.8 ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf und hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist; III. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 01. Januar 2017 durch die in den Ziff. I.7 und I.8 beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Mit ihrer eigenen Berufung verfolgen die Beklagten den Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie halten die Klägerin für nicht aktivlegitimiert, weil sie die Rechtekette nicht aus-reichend dargelegt habe. Überdies stelle das V.1 Möbelsystem schon kein Werk der angewandten Kunst dar. Soweit die Gestaltungsmerkmale nicht bereits im vorbekannten B.-Möbelsystem enthalten gewesen seien, seien sie technisch bedingt, weshalb nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Urheberrechtsschutz ausscheide. Die Beklagte zu 1) stelle keine Vervielfältigungen i.S.d. § 16 UrhG her, da der Zusammenbau stets durch oder auf Veranlassung des nach § 53 UrhG privilegierten Kunden erfolge und die einzelnen Komponenten des V.1 Möbelsystems keinesfalls Urheberrechtsschutz genössen. Eine Markenverletzung liege nicht vor, insbesondere nicht durch Nutzung der hashtags „X.1“ bzw. „X.2“ auf der Foto-Plattform K. Die Werbung mit „neue Limited Edition für V.“ bzw. „Sonderedition für V.“ sei nicht irreführend, da sie dahingehend verstanden werde, dass es sich um Editionen der Beklagten zu 1) handele, die „passend für“ V.1 Möbelstücke seien. Schließlich sei der Tenor teilweise unbestimmt und in Teilen zu weit. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2020, Az. 14c O 57/19, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2022 Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Soweit die Klägerin ihre Klage durch Erweiterung des Klageantrags zu I.7 um die Farben „Coral“ und „Bluestone“ und durch Ergänzung eines der auf Markenrecht gestützten Unterlassungsansprüche um einen Hilfsanspruch aus UWG geändert hat, ist dies nach § 533 ZPO zulässig, weil die Klageänderung sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt wird, die der Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen sind. Die Berufung der Klägerin hat insoweit teilweise Erfolg, als das Landgericht Ansprüche aus Wettbewerbsrecht verneint hat. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet, namentlich insoweit, als sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf Urheberrecht, sondern lediglich auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz berufen kann. Der Übersichtlichkeit halber erfolgt die weitere Begründung ähnlich wie im erstinstanzlichen Urteil nach dem Rechtsgrund (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht) und der Reihenfolge der Klageanträge. I. Urheberrecht 1. Aus § 97 Abs. 1 UrhG, auf welchen der Klageantrag zu I.1 primär gestützt wird, steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, da es sich bei dem V.1 Möbelsystem nicht um ein urheberrechtsfähiges Werk handelt. Werke der angewandten Kunst genießen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Nach dem auch vom Bundesgerichtshof (BGH, GRUR 2021, 1290 – Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 – Porsche 911, juris Rn. 29) anerkannten unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft müssen für die Einstufung eines Objekts als Werk zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Objekt um ein Original in dem Sinne handeln, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt, zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 – Levola Hengelo, Rn. 36, 37; EuGH, GRUR 2019, 1185 – Cofemel, Rn. 29; EuGH, GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle, Rn. 22; BGH, GRUR 2021, 1290 – Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 – Porsche 911, juris Rn. 29). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs im Vergleich zum Geschmacksmusterschutz die Ausnahme bleiben soll, um die Zielsetzungen und die Wirksamkeit der beiden Schutzarten nicht zu beeinträchtigen (EuGH, GRUR 2019, 1185 – Cofemel, Rn. 51, 52 unter Verweis auf Rn. 52 der Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Sache). Zwar erfüllt das V.1 Möbelsystem die letztere der beiden oben genannten Voraussetzungen, stellt also einen hinreichenden Ausdruck dar (nachfolgend unter a)). Es erfüllt aber nicht die Anforderungen, die an eine eigene geistige Schöpfung zu stellen sind (nachfolgend unter b)). a) Der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderliche Ausdruck einer geistigen Schöpfung setzt einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraus, auch wenn die Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 – Levola Hengelo, Rn. 40; siehe auch EuGH, GRUR 2019, 1185 – Cofemel, Rn. 32; BGH, GRUR 2021, 1290 – Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 – Porsche 911, juris Rn. 29). Zum einen müssen nämlich die Behörden, die mit dem Schutz der dem Urheberrecht innewohnenden Ausschließlichkeitsrechte betraut sind, die so geschützten Objekte klar und genau erkennen können. Dasselbe gilt für Privatpersonen, insbesondere Wirtschaftsteilnehmer, die mit Klarheit und Genauigkeit die Objekte identifizieren können müssen, die zugunsten von Dritten, insbesondere Wettbewerbern, geschützt sind. Zum anderen impliziert das Erfordernis des Ausschlusses jedes – der Rechtssicherheit schädlichen – subjektiven Elements bei der Identifizierung des geschützten Objekts, dass dieses Gegenstand eines präzisen und objektiven Ausdrucks sein kann (EuGH, GRUR 2019, 73 – Levola Hengelo, Rn. 41; siehe auch EuGH, GRUR 2019, 1185 – Cofemel, Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind beim streitgegenständlichen V.1 Möbelsystem erfüllt, ungeachtet dessen, dass es sich um ein Möbel system handelt, für welches Schutz in jeder beliebigen konkreten Ausformung begehrt wird. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Möbelsystems war, einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Geschmacksmusterfähigkeit eines Möbelprogramms (BGH, GRUR 1975, 383 – Möbelprogramm) folgend, in der Rechtsprechung anerkannt (BGH, GRUR 1982, 305 – Büromöbelprogramm; OLG Frankfurt, GRUR 1990, 121 – USM-Haller). Ob die Herleitung aus dem Geschmacksmusterrecht heute noch tragfähig ist, kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall ist der vom Europäischen Gerichthof geforderte präzise und objektive Ausdruck zu bejahen. Die Objektivität der Ausdrucksform steht bei Möbelstücken nicht in Zweifel. Bedenken bestehen zwar im Hinblick auf die Präzision des Ausdrucks, weil nicht nur ein bestimmtes Möbelstück geschützt werden soll, sondern das gesamte Möbelsystem in allen seinen Kombinationsmöglichkeiten. Schaut man aber auf den Zweck dieses Erfordernisses, nämlich im Sinne der Rechtssicherheit sicherzustellen, dass die geschützten Objekte klar und genau identifiziert werden können, lässt dieser durchaus einen Schutz für die (freie) Kombination von Einzelelementen zu, sofern eine objektive Identifizierung möglich ist. Diese Voraussetzung erfüllt das V.1 Möbelsystem. Es besteht aus wenigen Einzelelementen, die in Modulbauweise kombiniert werden und – wie später auszuführen sein wird – einen wiederkehrenden charakteristischen Gesamteindruck vermitteln. b) Jedoch handelt es sich bei dem streitgegenständlichen V.1 Möbelsystem nicht um ein Original im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der unionsrechtliche Begriff des urheberrechtlich geschützten Werkes setzt voraus, dass es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handelt, dass er eine „eigene geistige Schöpfung“ seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 – Levola Hengelo, Rn. 36; EuGH, GRUR 2019, 1185 – Cofemel, Rn. 29; BGH, GRUR 2021, 1290 – Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 – Porsche 911, juris Rn. 29). Ein Gegenstand kann erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2019, 1185 – Cofemel, Rn. 30; EuGH, GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle, Rn. 23; BGH, GRUR 2021, 1290 – Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 – Porsche 911, juris Rn. 29). Das Kriterium der freien kreativen Entscheidung füllt dabei die Voraussetzung des vom Europäischen Gerichtshofs für ausschlaggebend erachteten Widerspiegelns der Persönlichkeit aus, eine zweistufige Prüfung ist hierin nicht angelegt (anders das von der Klägerin eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. M. vom 09. Mai 2022, Rn. 15, 16, Anlage HL69). Wurde die Schaffung eines Gegenstandes demgegenüber durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, GRUR 2019, 1185 – Cofemel, Rn. 31; EuGH, GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle, Rn. 24; BGH, GRUR 2021, 1290 – Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 – Porsche 911, juris Rn. 29). Anders ist dies nur, wenn die die Schaffung des Gegenstandes bestimmenden technischen Erwägungen den Schöpfer nicht daran hindern, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle, Rn. 26). Das Kriterium der Originalität kann dabei allerdings nicht von den Komponenten eines Gegenstandes erfüllt werden, die nur von ihrer technischen Funktion gekennzeichnet sind (EuGH, GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle, Rn. 27). Auch rechtfertigt das Vorliegen einer Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Form nicht die zwangsläufige Schlussfolgerung auf die Originalität des Gegenstandes (EuGH, GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle, Rn. 32). Eine solche Wahlmöglichkeit ist für die Beurteilung der Frage, von welchen Faktoren sich der Schöpfer in seiner Wahl leiten hat lassen, nicht ausschlaggebend (EuGH, GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle, Rn. 35; a.A. Haberstrumpf, GRUR 2021, 1249 ff., der bei Bestehen von Wahlmöglichkeiten eine tatsächliche Vermutung für freie kreative Entscheidungen fordert). Ebenso sind auch Aspekte wie das Vorhandensein eines früheren und inzwischen ausgelaufenen Patents oder die Frage der Wirksamkeit der Form zur Erreichung des technischen Ergebnisses nur dann zu berücksichtigen, wenn sie es ermöglichen, diejenigen Erwägungen zu Tage zu fördern, die bei der Wahl der Form des betreffenden Erzeugnisses berücksichtigt wurden (EuGH, GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle, Rn. 36). Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mithin, ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt (EuGH, GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle, Rn. 34). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Schöpfungszeitpunkt, unabhängig von äußeren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren (EuGH, GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle, Rn. 37: „bei der Ausgestaltung dieses Gegenstandes“). Anders als früher vor allem in den Entscheidungen zu C.-Möbeln angenommen (vgl. z.B. die Entscheidung des Senats zum Hocker „B9“ von Marcel Breuer: OLG Düsseldorf, ZUM-RD 2002, 419) und teilweise auch heute vertreten (z.B. OLG Hamburg, GRUR 2022, 565 – Grand Step Shoes, Rn. 38 f.) kommt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der maßgeblich auf die Erwägungen bei der Schaffung des Gegenstandes abstellt, durchaus auf die subjektive Sicht des Schöpfers an. Zwar muss er nicht die zutreffende rechtliche Vorstellung haben, ein urheberrechtsfähiges Werk zu schaffen, er muss aber bewusst freie kreative Entscheidungen treffen. Ist er tatsächlich oder auch nur vermeintlich durch Regeln, technische Gegebenheiten oder andere Zwänge gebunden, scheidet eine freie kreative Entscheidung aus. Vor diesem Hintergrund greift der Schluss, den das angefochtene Urteil von der Nutzung eines Gestaltungsspielraums auf das Vorliegen einer eigenen geistigen Schöpfung (S. 78 des erstinstanzlichen Urteils) zieht, zu kurz. Gemessen an den dargestellten Voraussetzungen des unionsrechtlichen Werkbegriffs stellt das V.1 Möbelsystem kein urheberrechtsschutzfähiges Werk dar. Die Darlegungslast obliegt dabei der Klägerin. Nach allgemeiner Auffassung trägt im urheberrechtlichen Verletzungsprozess der Kläger die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung, er hat nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (BGH, GRUR 2012, 58 – Seilzirkus, juris Rn. 24; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 71). Bei Gebrauchsgegenständen, bei denen sich – wie hier – in besonderem Maße die Frage der technischen Bedingtheit der Gestaltung stellt, muss der Kläger genau und deutlich darlegen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (vgl. BGH, GRUR 2012, 58 – Seilzirkus, juris Rn. 25; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 71 und 159; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, UrhR, 4. Aufl., § 2 Rn. 158; siehe auch BGH, GRUR 2021, 473 – Papierspender, Rn. 28 zur sekundären Darlegungslast des Designinhabers bei Berufung des Verletzers auf den Schutzausschluss nach Art. 8 Abs. 1 GGV; ebenso EuG, GRUR-RS 2022, 496, zusammengefasst bei Boos, GRUR-Prax 2022, 173). Auch wird man in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur technischen Bedingtheit von Erscheinungsmerkmalen eines Geschmacksmusters (BGH, GRUR 2021, 473 – Papierspender, Rn. 28) bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte für die technische Bedingtheit oder – verallgemeinernd – die Sachbedingtheit eines Gestaltungsmerkmals von einer erhöhten Darlegungslast desjenigen auszugehen haben, der sich auf eine freie kreative Entscheidung beruft. (1) Die von der Klägerin vorgetragenen, von den Beklagten nicht in Abrede gestellten Gestaltungsmerkmale des V.1 Möbelsystems sind die nachfolgenden: - beliebige Anzahl von rechtwinkligen Korpussen, die über- oder nebeneinander angebaut werden können; - dünne hochglanzverchromte Rohre, die an ihren Enden über hochglanzverchromte kugelförmige Verbindungsknoten zu einem tragenden Gerüst in Quaderform verbunden sind (Raumgitterstruktur); - geringfügig größerer Außendurchmesser der kugelförmigen Verbindungsknoten als der Durchmesser der Rohre; - Rohre und kugelförmige Verbindungsknoten stoßen unmittelbar aneinander; - innen liegende, bündig abschließende metallene Trage- und Verschlussflächen an den horizontalen und vertikalen Seitenflächen der Korpusse (sog. Tablare), die die Raumgitterstruktur nicht stören oder verkleiden. Zugunsten der Klägerin kann dabei unterstellt werden, dass das V.1 Möbelsystem ihrem Vortrag entsprechend (Schriftsatz vom 25. Oktober 2019, S.9 ff.= Bl. 260 ff. GA mit Anlage HL45) ab 1968 sämtliche der genannten Gestaltungsmerkmale aufwies, auch wenn hieran im Hinblick auf den von den Beklagten vorgelegten V.-Verkaufsprospekt von 1969 (Anlage B24) Zweifel bestehen, da dort ausschließlich offene Regale mit nicht durchweg bündig abschließenden Tablaren abgebildet sind und für verschlossene Aktenschränke noch immer auf Holzschrankelemente verwiesen wird. Letztendlich kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits aber nicht darauf an, ob sämtliche Gestaltungsmerkmale erst 1969 oder schon 1968 vorlagen. Den Gesamteindruck des V.1 Möbelsystems sieht der Senat dabei ebenso wie das Landgericht maßgeblich durch die modulare Korpusstruktur, die Raumgitterstruktur und die Bündigkeit der Anschlüsse geprägt. (2) Für die oben benannten Gestaltungsmerkmale kann nicht festgestellt werden, dass sie Ausdruck freier kreativer Entscheidungen der von der Klägerin in diesem Rechtsstreit angegebenen Urheber des V.1 Möbelsystems, die mittlerweile verstorbenen I. und T., sind. Sie beruhen entweder auf dem unstreitig vorbekannten Formenschatz oder sind nach den vorgetragenen Gesichtspunkten durch technische Erwägungen bzw. andere äußere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben. (a) Im ersten Gestaltungsmerkmal (beliebige Anzahl von über- oder nebeneinander anbaubaren rechtwinkligen Korpussen) drückt sich zunächst die Modularität und Flexibilität des V.1 Möbelsystems aus. Keine dieser beiden Eigenschaften des Möbelsystems war zum Schöpfungszeitpunkt neu. Die Modularität, also das Baukastenprinzip, fand sich bereits bei dem den Schöpfern unstreitig bekannten B.-System des dänischen Designers D.. Auch dieses bestand, wie die von den Beklagten vorgelegte Preisliste „system B.“ von März 1963 (Anlage BB16) anschaulich zeigt, aus Einzelteilen (Rohre, Eckverbinder, Verschlussflächen), die in beliebiger Weise zu verschiedenen Möbelgestellen kombiniert werden konnten. Dadurch, dass das B.-System demontabel war, war es gleichzeitig auch flexibel; bei Bedarfsänderung konnte das erworbene Möbelgestell umgebaut werden. Allerdings war das B.-System insoweit weniger flexibel, als ein Anbau an ein bestehendes Möbelgestell nur nach Austausch der Eckverbinder möglich war. Diese wiesen nämlich, anders als der im V.1 System verwendete kugelförmige Verbindungsknoten mit seinen Schraublöchern, fest verbundene Zapfen auf. Änderte sich die Zahl der erforderlichen Zapfen, musste der Eckverbinder ausgetauscht werden. Insofern weist das V.1 System einen höheren Grad an Flexibilität auf. Dass dieses Mehr an Flexibilität auf einer freien kreativen Entscheidung von I. und/oder T. beruht, kann allerdings nicht festgestellt werden. Vielmehr ergibt sich aus den in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführten Zitaten der beiden Schöpfer, dass sie die höhere Flexibilität aus praktischen Erwägungen heraus gewählt haben, die ihren Ausgangspunkt in einer Analyse der Verwaltungsabläufe im damaligen Betrieb der Klägerin hatten. Dies wird von I. in seiner Antrittsvorlesung an der Universität … im Jahr 1978 wie folgt geschildert: „…also ein vollständig mobiles System, das in jeder Form ununterbrochen den Bedürfnissen angepasst werden kann. Das war dann die Aufgabenstellung, die wir uns dann effektiv vorlegten.“ (Tondokument Anlage BB53, Transkription Anlage HL68, ca. ab Minute 11:30). Ebenso erklärt T. in einem in der Zeitschrift ‚C.1‘ von 1981 abgedruckten Interview (Anlage SKW8): „Das ganze Konzept ist aus rein praktischen Erwägungen für unseren Betrieb entstanden.“ Anhaltspunkte, die entgegen dieser Äußerungen dafür sprechen, dass die Wahl einer noch flexibleren Gestaltung als mit dem B.-System bereits existent auf einer freien kreativen Entscheidung der Schöpfer beruht, hat die Klägerin nicht vorgebracht. Das erste Gestaltungsmerkmal stellt daneben die Korpusstruktur des V.1 Möbelsystems, wie aus den im Klageantrag zu I.1 enthaltenen Bildern ersichtlich, heraus. Im Möbelbau besteht ein Korpus aus dem oberen und unteren Boden, den Seitenteilen und der Rückwand. Die beinahe durchgängige Ausgestaltung des V.1 Systems aus Korpussen unterscheidet dieses vom B.-System wie es zum Zeitpunkt der Schaffung des V.1 Systems bekannt war. Das B.-System war, wie die zahlreichen vorgelegten Fotografien belegen, im Wesentlichen ein offenes Regalsystem. Dass es bereits 1968 mit geschlossenen Korpussen existierte, haben die Beklagten nicht belegen können. Soweit sie Bilder von Korpusmöbeln vorgelegt haben (Anlagen B22, B30 und B57), haben sie nach Bestreiten durch die Klägerin für den Aufnahmezeitpunkt keinen Beweis angeboten. Die vereinzelt abgebildeten horizontalen Verschlussflächen (z.B. auf dem aus der Zeitschrift ‚I.1‘ von Mai 1963 stammenden Bild in Anlage BB6) und die Auflistung von Seitenverschlüssen („sidelukninger“) in der B.-Preisliste von März 1963 (Anlage BB16) deuten jedenfalls nicht auf eine durchgängige Ausgestaltung als Korpusmöbel hin. Allerdings war die Schaffung von Möbelkorpussen an sich nicht neu, zumal dann, wenn – wie regelmäßig beim Holzmöbelbau anzutreffen – den Seitenteilen und der Rückwand tragende bzw. stabilisierende Funktion zukommt. Eine freie kreative Entscheidung von I. und T. kann daher auch in der Schaffung der Möbelkorpusse nicht erblickt werden. Ohnehin wurden die vertikalen Verschlussflächen, die die Korpusstruktur erst schufen und die in den ersten Entwürfen des V.1 Systems noch fehlten (vgl. die Abbildungen in der Zeitschrift ‚C.2‘ von August 1965, Anlage B19, und in der Zeitschrift ‚E.‘ von Februar 1968, Anlage B25), nach eigener Aussage von I. einem praktischen Bedürfnis der Kunden heraus eingefügt (vgl. Antrittsvorlesung an der Universität … vom 11. Mai 1978, Tondokument Anlage BB53, Transkription Anlage HL68, ca. ab Minute 53:10: „Hier sind noch Elemente, die ich bis jetzt nicht gezeigt habe, die sind dann im Laufe der Zeit entstanden, weil viele Leute da Hängemappen und irgendwelche Güter da als unschön empfinden, und man musste da sich etwas einfallen lassen, um diesen Korb nach außen etwas abzudecken und – also eine Maßnahme, die eigentlich vom Markt her dann nötig wurde.“; in HL68 falsch transkribiert). (b) Das zweite Gestaltungsmerkmal des V.1 Systems ist die Raumgitterstruktur , geschaffen durch dünne hochglanzverchromte Rohre, die über ebenfalls hochglanzverchromte Kugeln miteinander verbunden sind. Auch die Raumgitterstruktur als Gestaltungsmerkmal war zum Zeitpunkt der Schaffung des V.1 Möbelsystems vorbekannt. Bereits das einige Jahre zuvor entworfene und I. und T. unstreitig bekannte B.-System wies eine derartige, durch glänzende metallene Rohre und abgerundete Eckverbinder geschaffene Raumgitterstruktur auf. Das Oberlandesgericht Frankfurt verweist in dem von der Klägerin vorgelegten Urteil vom 11. Februar 1988 (GRUR 1990, 121) außerdem darauf, dass die Verbindung eines sichtbaren Traggerüsts mit Trage- und Verschlussflächen, die die Gitterstruktur des Tragegerüsts erkennbar lassen, aus den Schrankelementen von F. von 1950 bekannt gewesen seien. Eine eigene, freie kreative Entscheidung von I. und T. kann daher in der Schaffung einer metallenen Raumgitterstruktur nicht gesehen werden. Gleiches gilt für die dünnen, hochglanzverchromten Metallrohre , durch die die Raumgitterstruktur geschaffen wird. Diese waren bereits beim B.-System vorhanden. Auch der Durchmesser der Rohre wurde vom B.-System übernommen. Die ersten Prototypen des V.1 Systems wurden nämlich ausweislich der Schilderung von T. (in: Stalder/Vrachliotis, Fritz Haller – Architekt und Forscher, 2015, S. 207 = Anlage BB30) und überdies unstreitig mit B.-Eckverbindern gebaut, weshalb dieselbe Rohrdicke gewählt werden musste. Das kugelförmige Verbindungselement war demgegenüber zum Zeitpunkt der Schaffung des V.1 Systems im Möbelbau neu. Der unstreitig zum vorbekannten Formenschatz zählende, Anfang der 1940er Jahre von N.1 entwickelte N.-Knoten wurde vor allem im Hallenbau verwendet. Er ermöglichte zudem die Verbindung von mehr als sechs Rohren und damit nicht nur rechtwinklige Gitterstrukturen. Daneben gab es Anfang der 1960er Jahre, also vor Schaffung des V.1 Systems, auch bei B. eine Variante mit einem größeren Rohrdurchmesser (32 mm oder 42 mm) und kugelförmigen Verbindungsknoten (vgl. Abbildung in der Zeitschrift ‚N.2‘ von September 1961, Anlage BB36, S. 5). Diese B.-Variante wurde ausweislich einer Mitteilung des Schöpfers D. – ebenso wie das N.-System – für den Messe- und Hallenbau verwendet (Schreiben vom 20. Dezember1990, Anlagenkonvolut B18). Dabei wurden die Verbindungskugeln mit unterschiedlich vielen Bohrungen gefertigt, je nachdem wie viele Zapfen angeschraubt werden sollten (vgl. Produktblatt, Anlagenkonvolut B18 = B59). Dass das kugelförmige Verbindungselement bei B. vor dem maßgeblichen Zeitpunkt auch im Möbelbau eingesetzt wurde, haben die Beklagten demgegenüber nicht belegen können. Die vorgelegten Abbildungen, die ein Tischgestell (Anlage B18) bzw. einen Schreibtisch (Anlagen BB11 und BB12) zeigen, sind nicht datiert; soweit die Beklagten das Jahr 1966 angeben, wäre dies ohnehin zu spät, da die Verbindungskugel des V.1 Systems, wie die Patentschrift CH 4…. (Anlage HL42) belegt, bereits vorher, nämlich im Jahr 1965 entwickelt wurde. Auch wenn die Verbindungskugel des V.1 Systems in ihrer konkreten Form, d.h. mit sechs Gewindebohrungen, und ihrem konkreten Verwendungszweck im Möbelbau neu war, kann gleichwohl nicht festgestellt werden, dass ihrer Entwicklung freie kreative Entscheidungen von I. und/oder T. zugrundelagen. So wurde das Verbindungselement mit sechs vorgebohrten Gewindelöchern aus dem Bedürfnis nach unkomplizierter Veränderbarkeit des Rohrgestells heraus geschaffen. Dies ergibt sich aus der Patentschrift CH 4…. (Anlage HL42), die als Vorteil des erfundenen Rohrverbinders im Vergleich zu vorbekannten einteiligen Verbindungselementen gerade die Lösbarkeit der Verbindung hervorhebt, und aus den Ausführungen von I. in seiner Antrittsvorlesung an der Universität … vom 11. Mai 1978 (Tondokument Anlage BB53, Transkription Anlage HL68, ca. ab Minute 12:30: „Wir mussten zum Beispiel einen neuen Knoten entwickeln, der auch demontabel ist, der auch erweitert – an den man auch ansetzen kann, dass man also auch anbauen kann usw.“). Die Klägerin selbst trägt insoweit überwiegend vor, der zuvor von I. und T. verwendete B.-Eckverbinder habe sich als unpraktisch erwiesen. Die Kugelform für das eigentliche Verbindungselement ist in der Patentschrift CH 4…. aufgeführt. Sie ist Teil des Patentanspruchs (Unteranspruch 4: „Rohrverbindung nach Unteranspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Verbindungskopf (1) kugelig ausbildet und mit diametral verlaufenden Gewindebohrungen (3) versehen ist.“) und in der Beschreibung (Spalte 2, Zeile 4 f.: „Die veranschaulichten lösbaren Rohrverbindungen weisen je einen kugelförmigen Verbindungskopf 1 auf“) sowie den Zeichnungen (Fig. 1 und Fig. 2) enthalten (vgl. Anlage HL42). Zwar lässt sich aus einem früheren Patent nicht zwingend auf die technische Bedingtheit einer Form schließen, der Inhalt von Patentschriften ist aber zu berücksichtigen, soweit sich hieraus die Motive entnehmen lassen, die bei der Wahl der Form des betreffenden Erzeugnisses berücksichtigt wurden (EuGH, GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle, Rn. 36 zum Urheberrecht; BGH, GRUR 2021, 473 – Papierspender, Rn. 25 zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster). Auch der Bundesgerichtshof zieht in seiner Entscheidung zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine (sekundäre) Darlegungslast des Schutzrechtsinhabers für die visuelle Bedingtheit von nach der Patentschrift technisch erforderlichen Erscheinungsmerkmalen in Betracht (BGH, GRUR 2021, 473 – Papierspender, Rn. 28). Im vorliegenden Fall spricht der Umstand, dass die Kugelform – in Abgrenzung zu anderweitigen Gestaltungen, z.B. der Kubusform – in der Patentschrift ausdrücklich erwähnt, aber gleichzeitig nicht als einzige mögliche Form dargestellt wird (so wird die der Patentschrift angefügte Zeichnung als „ ein Ausführungsbeispiel“ bezeichnet, zudem wird die genaue Form des Verbindungselements im Patentanspruch selbst offengelassen, erst im Unteranspruch 4 ist von einer kugeligen Ausbildung des Verbindungskopfes die Rede), dafür, dass die in der Patentschrift benannten Erfinder (T. und T.1), die sich mit den hier benannten Urhebern (I. und T.) zumindest teilweise decken, die Kugelform des Verbindungsstücks als technisch am vorteilhaftesten angesehen haben, aber gleichzeitig optisch nicht darauf festgelegt waren. Insofern bietet die Patentschrift hier durchaus Anhaltspunkte für die Erwägungen, die bei der Entwicklung der Kugelform des Verbindungselements maßgeblich waren, nämlich die in technischer Hinsicht beste Lösung zu finden. Dass demgegenüber visuelle Erwägungen im Vordergrund standen, die eine freie kreative Entscheidung für die Kugelform nahelegen würden, hat die Klägerin nicht hinreichend darzulegen vermocht. Die bloße (von den Beklagten bestrittene) Behauptung, die Schöpfer hätten sich aus ästhetischen Gründen gegen die B.-Eckverbinder und für eine kugelförmige Verbindung entschieden, und der pauschale Vortrag, die Kugel sei das Ergebnis eines gestalterischen Schöpfungs- und Entscheidungsprozesses, sind nicht ausreichend. Wie die Äußerungen der Schöpfer zeigen, stand zunächst die technische Funktion des Verbindungselements, welches flexibler sein sollte als der B.-Eckverbinder, im Vordergrund (so I. in seiner Antrittsvorlesung an der Universität … vom 11. Mai 1978, Tondokument Anlage BB53, Transkription Anlage HL69, ca. ab Minute 12:30: „Wir mussten zum Beispiel einen neuen Knoten entwickeln, der auch demontabel ist, der auch erweitert – an den man auch ansetzen kann, dass man also auch anbauen kann usw.“; T. in: Stalder/Vrachliotis, Fritz Haller – Architekt und Forscher, 2015, S. 207 ff. = Anlage BB30: „Mir kam plötzlich in den Sinn, wie man eine nach allen Seiten flexible Eckverbindung konstruieren kann, und ließ einen Prototypen in der Werkzeugmacherei herstellen.“). In der zeitlich darauffolgenden Wahl zwischen – wie sich aus der Patentschrift ergibt – mehreren technisch möglichen Formen des Verbindungselements liegt nicht zwangsläufig eine eigene kreative Gestaltung (EuGH, GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle, Rn. 32; BGH, GRUR 2012, 58 – Seilzirkus, Rn. 20). T. schildert in einem Beitrag zwar, dass I. nach Entwicklung eines Prototypen des nach allen Seiten flexiblen Verbindungselements als Kubus mit abgerundeten Ecken gesagt habe, die Kubusform sei nicht schön, man solle eine Kugel machen (T. in: Stalder/Vrachliotis, Fritz Haller – Architekt und Forscher, 2015, S. 207 ff. = Anlage BB30), was auf visuelle Aspekte hindeutet. Eine kreative Leistung ist hierin aber nicht zu erblicken, zumal I. selbst das technische Potential der Kugelform in den Vordergrund gerückt hat (vgl. Interview vom 09. April 1998 mit I. in: Graser, Die Schule von Solothurn, 2008, Anlage B28, S. IX: „Die Kugel ist nicht entstanden, weil mir Kugeln gefallen haben. In einer orthogonalen Struktur liegt ein großes Potential.“) und er die Kugelform vom N.-Knoten her kannte, der ihm jedenfalls aus einer Veröffentlichung von L. geläufig war (L., Wendepunkt im Bauen, 1959, S. 133 = Anlage BB47), den I. bewunderte und mit dessen Werk er sich intensiv beschäftigt hatte (vgl. Interview mit I., Anlage B28; Stalder/Vrachliotis, Fritz Haller – Architekt und Forscher, 2015, S. 113 = Anlage BB30; Fritz Haller in: Vom Sinn des Details – Zum Gesamtwerk von Konrad Wachsmann, 1988, S. 48 = Anlage BB52). Die Kugelform zur Verbindung von Metallrohren war den Schöpfern außerdem von dem 32mm-B.-System (siehe oben) bekannt, welches nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten vor Schaffung des V.1 Möbelsystems im Lager der Klägerin verwendet wurde (Schriftsatz vom 04. Mai 2020, S. 8 = Bl. 433 GA; siehe auch die Schilderung von T. in: Stalder/Vrachliotis, Fritz Haller – Architekt und Forscher, 2015, S. 207 = Anlage BB30). Die von der Klägerin im Rahmen der markenrechtlichen Prüfung hervorgehobenen Gewindebohrungen der Kugel sind – wie sich aus der Patentschrift CH 4…. (Anlage HL42 in dem von den Beklagten, Spalte 2, Zeile 38 ff.) ergibt und im vorgelegten Privatgutachten des Patentanwalts T.2 vom 16. Oktober 2020 (Anlage BB2, S. 6) dargelegt ist – allein technisch bedingt, weil die Schraube der Keilhülse bei langen Rohren nur durch die Gewindebohrung zugänglich ist. Auch das von der Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31. Mai 2022 vorgelegte Privatgutachten des Patentanwalts S. (Anlage HL71) kommt zu dem Ergebnis, dass die Anzahl und die Anordnung der Lochbohrungen eine technische Wirkung hat. (c) Das dritte Gestaltungsmerkmal des V.1 Möbelsystems, der im Vergleich zum Durchmesser der Rohre geringfügig größere Außendurchmesser der kugelförmigen Verbindungsknoten , findet sich demgegenüber beim B.-System nicht. Dessen Eckverbinder weisen denselben Außendurchmesser auf wie die Rohre. Gleichwohl dient das für das V.1 System gewählte Verhältnis der Maße für Rohre und Verbindungskugeln nicht einem visuellen Zweck, sondern ist technisch bedingt. Der Durchmesser der Kugel muss wegen deren bauchiger Form geringfügig größer sein als der Durchmesser der Rohre, soll die Kugel die vorgesehenen sechs Rohre miteinander verbinden können (vgl. die Visualisierung einer kleineren Kugel in Anlage BB49). Wäre der Durchmesser der Kugel identisch mit dem Durchmesser der Rohre, würde erstere nahezu in den Rohren verschwinden, was nur eine Verbindung von zwei in derselben Richtung verlaufenden Rohre, aber nicht die Verbindung von bis zu sechs Rohren ermöglichen würde. Bei der Wahl des Durchmessers von Verbindungskugel und Rohren bestand daher, was die Mindestgröße der Kugel im Verhältnis zum Rohrdurchmesser angeht, kein Raum für freie kreative Entscheidungen. Da – wie oben dargelegt – auch der Durchmesser der Rohre vom B.-System übernommen wurde, kommt eine freie kreative Entscheidung nur insofern in Betracht, als der Durchmesser der Verbindungskugel auch größer hätte gewählt werden können. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, die Wahl der Kugel gerade in dieser Größe habe es den Schöpfern ermöglicht, im Zusammenspiel mit den Rundrohren eine Raumgitterstruktur ohne störende Verbindungen zu erstellen (Schriftsatz vom 16. Februar 2021, S. 22 = Bl. 894 GA). Wie die Beklagten gezeigt haben (Anlage BB50), hätte die Wahl einer größeren Kugel die Notwendigkeit nach sich gezogen, den Tablar an den Ecken abzuschneiden, was sich möglicherweise negativ auf die Stabilität ausgewirkt und den Produktionsprozess verkompliziert hätte. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Wahl der Kugelgröße nicht als völlig freie Entscheidung dar. (d) Das vierte Gestaltungsmerkmal des V.1 Systems, das unmittelbare Aneinanderstoßen von Rohren und kugelförmigen Verbindungsknoten , ist ebenfalls technisch bedingt. Wie in der Patentschrift CH 4…. (Anlage HL42) veranschaulicht, erfolgt die Verbindung von Rohren und Kugel durch Keilhülsen, die an die Kugel angeschraubt werden und auf die die Rohre aufgesteckt werden. Dass hierbei kein Spalt verbleibt, sondern – was in Spalte 3, Zeile 18 - 24 der Patentschrift als „vorteilhaft“ hervorgehoben wird – die Keilhülse und ihr folgend das Rohr eng an dem Verbindungsstück anliegen, dient der Stabilität und damit vordringlich einem Sachzweck, mag die hierdurch hervorgerufene Optik auch sehr ansprechend sein. (e) Das fünfte Gestaltungsmerkmal des V.1 Systems liegt in den innen liegenden, bündig abschließenden metallenen Trage- und Verschlussflächen an den horizontalen und vertikalen Seitenflächen der Korpusse (sog. Tablare), die die Raumgitterstruktur nicht stören oder verkleiden. Dass die Trennung der durch die Rohre und Verbindungskugeln geschaffenen tragenden Struktur von den Füllflächen und die genaue Lage der Tablare innerhalb der Raumgitterstruktur sowie der bündige Abschluss zu derselben auf freien kreativen Entscheidungen der Schöpfer I. und T. beruht, hat die Klägerin nicht hinreichend darzulegen vermocht. Zwar hat sie behauptet, das Werk habe es nach der Vorstellung der Schöpfer erfordert, dass die Metallelemente einen exakten Abschluss zu den Rohren bilden (Schriftsatz vom 15. Januar 2020, S. 4 = Bl. 368 GA), den Schöpfern sei es maßgeblich darauf angekommen, die Raumgitterstruktur nicht zu überlagern, weshalb sie die Bündigkeit der Tablare vorgesehen hätten (Schriftsatz vom 16. Februar 2021, S. 23 = Bl. 895 GA) und die Offenbarung der Gerüststruktur habe auf einer rein ästhetischen Entscheidung basiert (nicht nachgelassener Schriftsatz vom 14. April 2022, S. 20 = Bl. 1240 GA). Die Beklagten haben aber eine schriftliche Stellungnahme von I. vorgelegt, die dieser im Jahr 1991 im Rahmen eines gegen die Klägerin geführten Urheberrechtsstreits abgegeben hat (Anlage BB24) und aus der sich anderes ergibt. Nach eigenem Bekunden von I. beruht die Befestigung der Verschlussflächen auf dem in den 1950er und 1960er Jahren in der Architektur angestrebten, von S.1 vorgezeichneten Prinzip der Trennung von Tragwerk und Füllflächen („skin and skeleton“). Auch T. waren die Bauten S.1 schon vor seinem Kontakt zu I. bekannt (Paul Schärer, Einige Gedanken zum Design von Industrieprodukten und zur Zusammenarbeit mit Fritz Haller, veröffentlicht in „Reflexionen“, Anlage B48; Vortrag von Paul Schärer aus dem Jahr 1997 in: Informationsbroschüre USM, 2003, S. 11 = Anlage B36). Eigene Kreativität liegt der Trennung von Tragwerk und Füllflächen also nicht zugrunde. Zur Bündigkeit der Füllflächen schreibt I. in seiner Stellungnahme von 1991 (Anlage BB24): „Dass die Bündigkeit der Füllflächen gegenüber dem Rohrgerüst eine gestalterische Leistung sein soll, ist zu einfach. In Wirklichkeit haben geometrische Randbedingungen diese Anordnung verlangt. Gestalterische Freiheiten bestanden nicht.“ Ob diese Einschätzung zutrifft, ist irrelevant. Entscheidend ist, dass sich I. offenbar keines gestalterischen Spielraums bewusst war, seine Entscheidungen also nicht in freier Kreativität treffen konnte. In Anbetracht dieser eindeutigen Einstufung der Bündigkeit der Tablare als technisch bedingt durch einen der Schöpfer selbst hätte es einer detaillierteren Darstellung des Schöpfungsprozesses durch die Klägerin bedurft, um zu dem der Aussage von I. entgegengesetzten Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zu gelangen. Dabei ist dem Senat bewusst, dass I. die Stellungnahme mehr als 20 Jahre nach der Schaffung des V.1 Systems verfasst hat. Gleichwohl bietet allein das Zeitmoment im vorliegenden Fall keine Veranlassung zu Zweifeln am Inhalt der Stellungnahme. Denn die Entstehung des V.1 Möbelsystems war von Beginn an Gegenstand von Veröffentlichungen der Schöpfer und von Interviews mit ihnen. Nicht zuletzt widmete I. dem Möbelsystem 1978 seine Antrittsvorlesung an der Universität … (Tondokument Anlage BB53, Transkription Anlage HL68). Dies alles spricht dafür, dass die Schöpfer den Schöpfungsprozess ständig reflektierten, weshalb davon auszugehen ist, dass I. ihn – jedenfalls in den maßgeblichen Grundzügen – auch 20 Jahre später noch zutreffend darstellen konnte. Angesichts dessen ist die Annahme im Schriftsatz der Klägerin vom 15. März 2022, S. 27 (Bl. 1160 GA), I. habe sich in Bezug auf die Gestaltung der Tablare „offensichtlich geirrt“, ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Ebenso wenig findet die Mutmaßung im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 14. April 2022, S. 28 f. (Bl. 1248 f. GA), die Stellungnahme sei „missverständlich“ und I. habe „offensichtlich“ gemeint, er habe sich zur Durchsetzung seiner Formenidee keine alternative Gestaltung vorstellen können, eine tatsächliche Grundlage in der Stellungnahme. Aus der Stellungnahme wird vielmehr deutlich, dass sich I. bei der Frage der Bündigkeit der Tablare an technische Vorbedingungen gebunden sah, was eine freie kreative Entscheidung für oder gegen eine Bündigkeit ausschließt. Bestätigt wird dies durch das für die Tablare erteilte Patent CH 5…. (Anlage BB3). In der Patentschrift vom 10. November 1969 heißt es im Unteranspruch 2, dass die Wandplatten (Tablare) auf höchstens einem Viertel des Umfangs des Rundrohres anliegen, was technisch zwingend ist, will man mehrere in sich geschlossene Korpusse aneinanderbauen. Diese technische Vorgabe bedingt das Innenliegen der Tablare und den dadurch hervorgerufenen Eindruck, dass die Raumgitterstruktur weder verkleidet noch gestört wird. Der dadurch hervorgerufene optische Eindruck besonderer Leichtigkeit ist damit nur Reflex. (f) Soweit die Klägerin im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. April 2022, S. 25 (B. 1245 GA) auf das runde, hochglanzverchromte, abgeflachte Schloss als Gestaltungsmerkmal abstellt, bleibt dieser Vortrag nach § 296a S. 1 ZPO unberücksichtigt. Einen Grund für eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO sieht der Senat hierin nicht. Die prägenden Gestaltungsmerkmale des V.1 Möbelsystems waren von Beginn an Gegenstand des Rechtsstreits und sind oben dargestellt. Anlass für die Aufnahme weiterer Merkmale besteht nicht. (3) Aus dem Gesamteindruck , den die oben unter (1) beschriebenen Gestaltungsmerkmale des V.1 Möbelsystems vermitteln, ergibt sich nichts anderes. Der Gesamteindruck des V.1 Möbelsystems zeichnet sich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Harmonie der Gitterstruktur mit den Verschlussflächen, die dadurch bewirkte Geschlossenheit der einzelnen Korpusse und den gleichwohl durch die Betonung der Rohrgitterstruktur hervorgerufenen Anschein der Leichtigkeit aus. Insgesamt vermittelt das V.1 Möbelsystem einen äußerst ästhetischen Eindruck, wie ihn bereits das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 11. Februar 1988 (GRUR 1990, 121) und die im Rahmen des dortigen Verfahrens vorgelegten sowie das vom Gericht eingeholte Gutachten hervorgehoben haben. Das Oberlandesgericht Frankfurt begründet die Einstufung des V.1 Möbelsystems als Werk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG damit, dass die Gesamtkombination der je für sich vorbekannten Gestaltungsmerkmale neu gewesen sei und hierdurch ein „im Vergleich zum vorbekannten Formenschatz überraschender ästhetischer Gesamteindruck“ erzielt werde, der von der Form B. nicht ausgehe. In diesem ästhetischen Gesamteindruck offenbare sich eine „das Durchschnittskönnen des Möbelgestalters erheblich übersteigende gestalterische Leistung und eine persönliche, geistige Schöpfung des Urhebers“, die gestalterische Leistung liege in der „Versinnbildlichung der Mobilität des modernen technischen Lebens“ (OLG Frankfurt, GRUR 1990, 121 ff.). Das vom Oberlandesgerichts Frankfurt in Auftrag gegebene Gutachten von Q. vom 01. August 1987 (Anlage HL 35) beschreibt vornehmlich die Ästhetik des V.1 Systems. Soweit der Gutachter zu dem Schluss kommt, das V.1 System weise im Vergleich zum vorbekannten Formenschatz eine subjektiv-individuelle Gestaltung auf, begründet er dies ebenfalls allein mit dem ästhetischen Eindruck. Auch die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt vorgelegten Privatgutachten stellen die Ästhetik des V.1 Systems elogenhaft heraus (Anlage 36: Privatgutachten B.1; Anlage HL 37: Privatgutachten Y.). (a) Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt und das im Rahmen des damaligen Verfahrens eingeholte bzw. die dort vorgelegten Gutachten stellen alle – der damaligen Interpretation der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG folgend – maßgeblich auf den ästhetischen Gesamteindruck des V.1 Möbelsystems ab. Dieser wird vom erkennenden Senat uneingeschränkt nachempfunden, dem alleinigen Abstellen auf die Ästhetik steht jedoch die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen. So heißt es im Urteil vom 12. September 2019 (GRUR 2019, 1185 – Cofemel, Rn. 54; dazu Leistner, GRUR 2019, 1114 ff.), dass der Umstand, dass ein Modell eine ästhetische Wirkung habe, für sich genommen nicht die Feststellung ermögliche, ob es sich bei diesem Modell um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegele und damit dem Erfordernis der Originalität genüge. Zum einen sagt nämlich die Ästhetik der Gestaltung nichts darüber aus, ob diese auf freien kreativen Entscheidungen beruht. Zum anderen ist das Ob und das Ausmaß der Ästhetik eines Gegenstandes eine vom subjektiven Blick des Betrachters abhängige Bewertung, die es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum unionsrechtlichen Werkbegriff im Interesse der Rechtssicherheit bei der Frage der Urheberrechtsfähigkeit gerade zu vermeiden gilt. Dies schließt allerdings nicht aus, im Rahmen der Gesamtwürdigung auch ästhetische Aspekte zu berücksichtigen. Es verbietet sich lediglich der – auch im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. Februar 1988 (GRUR 1990, 121) anklingende – gleichsam automatische Schluss von einer ästhetisch ansprechenden Gestaltung auf den Werkscharakter. Sofern man den Begriff der Ästhetik weiter verstehen will, wie dies teilweise in der Literatur geschieht (z.B. Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 12: „sinnlich wahrnehmbare eigenschöpferische Formgestaltung“), beinhaltet er dieselben Voraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof für eine eigene geistige Schöpfung fordert. Mit der technischen Bedingtheit der einzelnen Gestaltungsmerkmale des V.1 Systems hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt demgegenüber nicht befasst. Dies entsprach dem damaligen Verständnis einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG als eine Schöpfung mit einem besonderen ästhetischen Gehalt (vgl. nur BGH, GRUR 2012, 58 – Seilzirkus, Rn. 17). Die einzige im Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 03. Juli 1987 – 6 U 182/85 – enthaltene Frage, die nach dem heutigen, auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beruhenden Verständnis des Werkbegriffs von Relevanz wäre, ob nämlich der ästhetische Gesamteindruck des V.1 Systems Folge der Verwendung eines Rundrohrsystems mit Verbindungsknoten oder Folge von darüber hinausgehenden Gestaltungsmitteln ist (Frage II.4), ist im Sachverständigengutachten des Q. vom 01. August 1987 (Anlage HL35) nicht beantwortet. (b) Die Klägerin hat sich für die Originalität des V.1 Möbelsystems außerdem auf die Übernahme der Merkmale der Architektur I. berufen. Unabhängig von der Frage, ob die I. Architektur selbst die nötige Originalität aufweist, woran vor dem Hintergrund der eigenen Einschätzung I., der sich in einer Linie mit der Architekturströmung seiner Zeit sieht (vgl. seine Stellungnahme vom 07. September 1991, Anlage BB24), Zweifel bestehen könnten, beruhte die Übernahme der Merkmale der Architektur auf den praktischen Erwägungen der Flexibilität, die wiederum von den Bedürfnissen der Verwaltungsabteilung des klägerischen Unternehmens diktiert wurde. Auch die Leichtigkeit des Möbelsystems, die die beiden Schöpfer in einem Interview hervorgehoben haben (‚C.1‘ 1981, 16 ff. = Anlage SKW8), sollte einem praktischen Zweck folgen, sich nämlich der leichten, grazilen Optik des Gebäudes anzupassen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die – für den Anfang der Entwicklung beschriebene – Entscheidung für ein optisch leichtes Büromöbelprogramm auf einer freien, also nicht an Sachzwecken ausgerichteten Entscheidung von I. und T. beruhte, wäre diese Entscheidung gleichwohl nicht eigen kreativ. Die ersten Prototypen des V.1 Möbelsystems wurden mit Hilfe von B.-Eckverbindern zusammengebaut und beschränkten sich, wie die Veröffentlichung in ‚C.2‘ von August 1965 (Anlage B19) zeigt, auf offene Regale mit offenen Körben für Akten. Offene Regale mit dünnen Metallböden, die einen ebensolchen Eindruck der Leichtigkeit vermitteln, waren zu diesem Zeitpunkt aber bereits aus dem B.-System bekannt, auch wenn die Art der Befestigung der Regalböden eine andere war. Die Idee, offene und leicht wirkende Metallregale zu bauen, kann daher nicht I. und T. als eigene kreative Leistung zugerechnet werden. Soweit die Klägerin in der Replik vom 25. Juli 2019, S. 2 (Bl. 130 GA) geltend macht, die Schöpfer hätten sich im Jahr 1962 für ein einheitliches Gesamtkonzept aus Architektur der neuen V.-Werkhallen, Architektur des neuen V.-Büropavillons und „Architektur“ der Möbel entschieden, ist dies schon vor dem Hintergrund des zeitlich gestaffelten, über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg andauernden Schaffensprozesses unplausibel. (c) Die Auswahl von Metall als Material lässt sich – wie die Klägerin dies tut – vordergründig der Persönlichkeit von T., Spross einer seit Generationen in der Metallverarbeitung tätigen Familie, zuschreiben. Allerdings legt der Schöpfungsprozess, soweit er bekannt ist, anderes nahe. Nach eigener Äußerung von T. hielt er es „für eine Metallbaufirma eher verständlich“, Möbel aus Metall zu besitzen (T. in: Stalder/Vrachliotis, Fritz Haller – Architekt und Forscher, 2015, S. 207, Anlage BB30), die Wahl des Materials war aus seiner Sicht also durch das Geschäftsfeld des Familienunternehmens vorgegeben. Hinzu kommt, dass die ersten Prototypen des V.1 Systems mit Hilfe von Teilen des B.-Systems gebaut wurden, auch insofern war Metall als Material vorgegeben. (d) Die sichtbar gemachte Variabilität des Möbelsystems ist schließlich ebenfalls nur Folge der aus sachlichen Erwägungen heraus gewählten konkreten Gestaltung. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass es den Schöpfern ein besonderes Anliegen war, die Flexibilität ihres Möbelsystems offenbar werden zu lassen. Nach allen bekannten Äußerungen der Schöpfer kam es ihnen maßgeblich auf die Tatsache der Flexibilität, nicht auf deren Sichtbarkeit an. Soweit die Sichtbarkeit der Variabilität darauf beruht, dass die ungenutzten Bohrlöcher der Verbindungskugeln, anders als noch in der Patentschrift CH4…. (Anlage HL42) beschrieben, nicht verschlossen werden, fehlt es an jeglichem Vortrag der Klägerin zu den hierfür maßgeblichen Erwägungen. Die dem V.1 System zugeschriebene „Versinnbildlichung der Mobilität des modernen technischen Lebens“ (OLG Frankfurt, GRUR 1990, 121, 123) stellt sich in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte für entsprechende Gestaltungsabsichten der Schöpfer als eine bloße ex-post-Überhöhung des optisch zweifelsohne ansprechenden Möbelsystems dar. Soweit das von der Klägerin eingereichte Rechtsgutachten von M. vom 09. Mai 2022 von einer Versinnbildlichung von Materialflüssen spricht (Anlage HL69, Rn. 71), findet sich hierfür in den zitierten Äußerungen der Schöpfer keine Grundlage. Auch die von der Klägerin unter Verweis auf das Privatgutachten von B. und Y. von 1985 bzw. 1986 (Anlagen HL36 und HL37) hervorgehobene Reduktion auf das konstruktiv Nötige ermöglicht für sich genommen nicht den Schluss auf eine freie kreative Entscheidung der Schöpfer. Zwar trägt dies – zumal aus heutiger Sicht – entscheidend zu dem ästhetischen Gesamteindruck des V.1 Systems bei, die Ästhetik bietet aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerade keine tragfähige Grundlage für die Annahme der Werkeigenschaft. (4) In Betracht kommt allerdings, dass die von der Klägerin angegebenen Schöpfer I. und T. zu Beginn des Schaffensprozesses eine Formidee hatten, der sodann die Ausgestaltung in den Einzelheiten unterworfen wurde. In diesem Fall, wenn also der Schöpfer sich selbst und dabei frei kreativ Regeln setzt und diese dann (möglicherweise sogar sklavisch) umsetzt, ist eine eigene geistige Schöpfung im Sinne des unionsrechtlichen Werkbegriffs anzunehmen. Für eine derartige Formidee zu Beginn, für ein frei kreatives Regelsetzen durch die Schöpfer hat die Klägerin allerdings nicht hinreichend vorgetragen. Der (zutreffende) Verweis auf die mannigfaltigen Gestaltungsmöglichkeiten für Büromöbel führt nicht weiter, da die Beklagten zahlreiche Anhaltspunkte dafür vorgebracht haben, dass sich die Schöpfer nicht völlig frei eigenen Regeln gesetzt, sondern zunächst vom Bedürfnis des Verwaltungsapparats des klägerischen Unternehmens her (Flexibilität, Modularität) und später auch vom Markt her (Verschlussflächen) gedacht haben. In Anbetracht dessen hätte es detaillierteren Vortrags der Klägerin zum Schaffensprozess bedurft. Die bloße Behauptung, es habe eine „Grundidee“ gegeben und die Schöpfer seien nach dem Prinzip „function follows form“ vorgegangen, ersetzt den nötigen Vortrag nicht. Gegen die Annahme einer Formidee zu Beginn spricht nicht zuletzt, dass das V.1 System unstreitig einen mehrstufigen, über mehrere Jahre andauernden Entwicklungsprozess durchlaufen hat. Auch die Ausführungen im Privatgutachten von M. vom 09. Mai 2022 (Anlage HL69, Rn. 72 ff.) legen keinen anderen Schluss nahe. Insbesondere greift die zusammenfassende Darstellung, I. habe in diesem Zusammenhang von einer „Philosophie“, von „Kunst“, von „Euphorie“ und einem regelrecht „mystischen Prozess“ gesprochen, zu kurz. Zwar finden sich die genannten Begriffe in der Antrittsvorlesung von 1978 (Tondokument Anlage BB53, Transkription Anlage HL68), sie betreffen aber allesamt nicht die Erwägungen, die bei der Schaffung des V.1 Systems maßgeblich waren (so betrifft die „Philosophie“ die Art und Weise der Entwicklung von Produkten überhaupt, als „Kunst“ bezeichnet I. ein Werkzeug, „euphorisch“ zeigt er sich von der leichten Umbaubarkeit des Möbelsystems und der „mystische“ Prozess ist das Ineinklangbringen von Bedürfnissen und technischen Möglichkeiten). Entsprechendes gilt, soweit eine schöpferische Leistung gerade in der Kombination vorbekannter oder technisch bedingter Elemente liegen kann (vgl. BGH, GRUR 1991, 529 – Explosionszeichnungen, juris Rn. 19; OLG Schleswig, GRUR-RR 2015, 1 – Geburtstagszug II, Rn. 19 = juris Rn. 40). Denn auch dies müsste die Klägerin dezidiert darlegen. Mehr als die bloß pauschale Behauptung, die Schöpfer hätten für das Möbelsystem eine eigene Formensprache finden wollen, lässt sich ihrem Vortrag aber nicht entnehmen. (5) Dem oben dargelegten Ergebnis steht die Aufnahme des V.1 Möbelsystems in zwei museale Sammlungen der angewandten Kunst (1980: Neue Sammlung, München; 2001: Museum of Modern Art, New York) nicht entgegen. Dabei kann die Frage offenbleiben, ob hierin nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der den Schöpfungsvorgang in den Fokus rückt und ausdrücklich ausführt, dass bei der Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit eines Gegenstandes alle einschlägigen Aspekte des Falles zu berücksichtigen seien, „wie sie bei der Ausgestaltung dieses Gegenstandes vorlagen, und zwar unabhängig von äußeren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren“ (EuGH, GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle, Rn. 37), überhaupt noch ein Indiz für die Werkeigenschaft eines Gegenstandes gesehen werden kann. Denn jedenfalls verblasst der Umstand der Aufnahme in zwei museale Sammlungen, die überdies aus einer Zeit stammen, als allgemein die äußere Ästhetik eines Gegenstandes im Vordergrund stand, als Indiz vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen. c) Eine weitere Aufklärung ist nicht möglich. Die Klägerin hat keine Dokumente zum Schaffensprozess vorgelegt, aus denen sich weitere Anhaltspunkte zu den für die Schöpfer maßgeblichen Erwägungen ergeben könnten. Insbesondere hat sie die behaupteten „ersten Entwürfe“ von I. (Schriftsatz vom 25. Oktober 2019, S. 13 = Bl. 264 GA) nicht vorzulegen vermocht. Da die Darlegungs- und Beweislast insoweit bei der Klägerin liegt, war auch dem Vorlageantrag der Beklagten (Schriftsatz vom 26. Oktober 2021, S. 6 = Bl. 947 GA und Schriftsatz vom 23. Februar 2022, S. 47 = Bl. 1101 GA) nicht nachzukommen. Erheblicher Zeugenbeweis wurde nicht angeboten. Soweit die Klägerin den Aufnahmezeitpunkt bestimmter Bilder durch Zeugnis ihres Archivars unter Beweis stellen will (Schriftsatz vom 25. Oktober 2019, S. 11 f. = Bl. 262 f. GA), kommt es hierauf für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht, da aus einem solchen keinerlei Erkenntnisse über den Schaffensprozess des V.1 Systems zu erwarten sind. Im Ergebnis ist der Klägerin die Darlegung und der Beweis freier kreativer Entscheidungen der Schöpfer des V.1 Systems nicht gelungen. Soweit in der Literatur bei Bestehen von Wahlmöglichkeiten in der Gestaltung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen freier kreativer Entscheidungen gefordert wird (Haberstrumpf, GRUR 2021, 1249 ff.), ist dies als mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht vereinbar abzulehnen. d) In Anbetracht der obigen Ausführungen bedarf die zwischen Parteien streitige Frage, ob es neben I. und T. weitere Urheber gab und ob der Rechtsvorgängerin der Klägerin wirksam sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen worden sind, keiner Entscheidung. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Herstellers einer Vervielfältigung und zur mittelbaren Urheberrechtsverletzung. 2. Da es an einem urheberrechtsfähigen Werk fehlt, sind auch die Klageanträge zu I.2, I.7, I.8 unbegründet, soweit sie in erster Linie auf Urheberrecht gestützt werden. 3. Unbegründet sind nach dem oben Dargelegten auch die ausschließlich auf Urheberrecht gestützten Klageanträge zu I.3 (Produktvorschläge), I.4 (Werbung für Zusammenbau/Erweiterung ganzer Möbelstücke), I.5 (Planungsservice, Montageservice) und I.6 (Bilder ganzer Möbelstücke). II. Wettbewerbsrecht 1. Der Klägerin steht aber der mit den Klageanträgen zu I.1 und I.2 verfolgte Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang aus den hilfsweise geltend gemachten §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 UWG (wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz) zu. a) Die Parteien sind Mitbewerber auf dem deutschen Möbelmarkt. Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt daraus, dass diese unstreitig Herstellerin des V.1 Möbelsystems ist. Tatbestandsvoraussetzung ist außerdem, dass es sich bei dem nachgeahmten Erzeugnis um ein Originalerzeugnis handelt (BGH, GRUR 2016, 730 – Herrnhuter Stern, juris Rn. 23). Das V.1 Möbelsystem ist entgegen der Auffassung der Beklagten und des von ihnen vorgelegten Rechtsgutachtens von T.3 vom 28. Oktober 2019 (Anlage B37) als Originalerzeugnis anzusehen und keine bloße Nachahmung des B.-Systems von D.. Zwar waren verschiedene Gestaltungsmerkmale des V.1 Systems bereits im B.-System vorhanden, gleichwohl vermitteln die beiden Systeme – wie oben zum Urheberrecht näher ausgeführt – nicht zuletzt wegen der offenen Regalstruktur des einen Systems (B.) und der eher geschlossenen Korpusstruktur des anderen Systems (V.1) einen unterschiedlichen Gesamteindruck. b) Der Vertrieb einer Produktnachahmung kann nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände – wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (§ 4 Nr. 3 Buchst. a UWG) oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (§ 4 Nr. 3 Buchst. b UWG) – hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; siehe nur BGH, GRUR 2021, 1544 – Kaffeebereiter, Rn. 15; BGH, GRUR 2017, 734 – Bodendübel, Rn. 16). Dass ein urheberrechtlicher Sonderrechtsschutz oben verneint worden ist, steht der Bejahung von Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht nicht entgegen. Denn auch die – grundsätzlich zulässige – Nachahmung fremder Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart, an denen ein Sonderrechtsschutz urheberrechtlicher oder designrechtlicher Art nicht oder nicht mehr besteht, kann bei Vorliegen der näheren Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UWG ausnahmsweise wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH, GRUR 1982, 305 - Büromöbelprogramm, Rn. 26). c) Das Angebot der Beklagten stellt eine Nachahmung des Möbelsystems der Klägerin dar und zwar eine identische Nachahmung, soweit der Vertrieb von glänzenden Rohren und Verbindungskugeln sowie von Tablaren in auch von der Klägerin angebotenen …-Farbtönen betroffen ist, und eine nahezu identische Nachahmung, soweit Rohre und Verbindungskugeln in matter Ausführung und andersfarbige Tablare vertrieben werden. d) Das V.1 Möbelsystem weist wettbewerbliche Eigenart auf. Ein Erzeugnis besitzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2021, 1544 – Kaffeebereiter, Rn. 20; BGH, GRUR 2013, 951 – Regalsystem, Rn. 19; BGH, GRUR 2010, 1125 – Femur-Teil, Rn. 21). Die oben unter I.1.b)(1) (= S. 32) dargestellten Gestaltungsmerkmale des V.1 Möbelsystems mit ihrem Gesamteindruck weisen die an dem Erwerb von Möbeln interessierten Verkehrskreise auf die Klägerin als Herstellerin hin. Das Möbelsystem ist – wie der Senat aus eigener Erfahrung weiß – am Markt als „V.1“ bekannt. Auch wenn es heute mehrere modulare Stahlmöbelsysteme gibt (siehe die Auflistung der Beklagten in Anlage B35), weisen diese optische Unterschiede zum V.1 System auf, die für den Verkehr deutlich werden lassen, dass sich die neueren Möbel zwar an das V.1 System anlehnen, aber nicht vom selben Hersteller stammen. Die wettbewerbliche Eigenart wird verstärkt durch die lange Marktpräsenz des V.1 Systems seit 1969, hohe Verkaufszahlen, die umfangreiche Bewerbung des Systems u.a. in eigenen Showrooms und die Aufnahme in zwei museale Sammlungen angewandter Kunst (1980: Neue Sammlung, München; 2001: Museum of Modern Art, New York). Der Grad der wettbewerblichen Eigenart ist damit insgesamt als erhöht einzustufen. Dass die Gestaltungsmerkmale des V.1 Möbelsystems im Rahmen der urheberrechtlichen Prüfung als technisch bedingt bzw. auf praktischen Erwägungen beruhend eingestuft worden sind, steht der Annahme wettbewerblicher Eigenart nicht entgegen. Denn Merkmale, die – wie hier – nicht technisch notwendig, sondern (nur) technisch bedingt sind und ohne Qualitätseinbußen frei austauschbar sind, können die wettbewerbliche Eigenart begründen (st. Rspr., siehe nur BGH, GRUR 2022, 160 – Flying V, Rn. 25; BGH, GRUR 2017, 734 – Bodendübel, Rn. 19; BGH, GRUR 2010, 1125 – Femur-Teil, Rn. 22). Gleiches gilt für vormals unter Patentschutz stehende Merkmale eines Erzeugnisses (BGH, GRUR 2017, 734 – Bodendübel, Rn. 20 ff.). Wettbewerbliche Eigenart kommt dabei allerdings nur dem V.1 Möbelsystem als solchem und damit dem jeweiligen Möbelstück – egal in welcher konkreten Ausgestaltung – (vgl. zur wettbewerblichen Eigenart eines modularen Systems BGH, GRUR 2013, 951 – Regalsystem, Rn. 26; BGH, GRUR 1982, 305 – Büromöbelprogramm, Rn. 30) zu, nicht aber den einzelnen Komponenten. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Ausgestaltung der Rohre als glänzende metallene Rundrohre oder der Tablare als farbige, an den Seiten gebogene Blechplatten auf deren betriebliche Herkunft hinweist. Auch die glänzende Metallkugel mit sechs Gewindebohrungen gibt – wie nachfolgend unter III.1.a)(2) (= S. 65) im Rahmen der Ausführungen zum Markenrecht aufgezeigt – den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Herkunftshinweis. e) In dem streitgegenständlichen Angebot der Beklagten liegt eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG. (1) Die dafür zunächst erforderliche gewisse Bekanntheit des V.1 Möbelsystems bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung im Jahr 2011 bzw. 2017 (vgl. zu diesem Erfordernis nur BGH, GRUR 2016, 730 – Herrnhuter Stern, Rn. 58) ist gegeben, was sich nicht zuletzt aus den hohen Verkaufszahlen, der Existenz von Showrooms und der Aufnahme in museale Sammlungen ergibt und der Senat außerdem aus eigener Erfahrung weiß. Die Verkehrsbekanntheit des klägerischen Erzeugnisses ist seitdem auch nicht verloren gegangen. (2) Der Vertrieb der Beklagten in der der Klage zugrundeliegenden Art und Weise begründet zumindest die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft der Möbelstücke, die mit einer tatsächlichen Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft gleichzusetzen ist (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 4 Rn. 3.41; OLG Köln, GRUR 2019, 856, Rn. 80). Maßgeblich hierfür ist zunächst der Umstand, dass sowohl im Online-Shop (Anlage HL4 bis HL6, HL8) als auch im Printkatalog (Anlage HL51) in großem Umfang mit Bildern ganzer Möbelstücke geworben wird, die der Verkehr aufgrund der erhöhten wettbewerblichen Eigenart und der Bekanntheit des V.1 Möbelsystems der Klägerin als Herstellerin zuordnet. Dass es sodann bei der Mehrzahl der einzelnen Komponenten „… für V.1“ heißt und bei den Produktdaten dieser Komponenten als Hersteller „T.4“ aufgeführt ist, vermag die aufgrund der wirkmächtigen Bilder hervorgerufene Verwirrung nicht sicher zu beseitigen, zumal im Beschreibungstext zu einigen Komponenten die Trennung zwischen den beiden Herstellern wieder verschleiert wird (Anlage HL6, S. 2: „Set Rohr für V.1 , 5 Stück … Nutzen Sie für die Planung Ihres V.1 Möbels unsere vorkonfektionierten Rohrbundles…“). So sieht auch der Bundesgerichtshof bei einer fast identischen Übernahme der Merkmale des nachgeahmten Produkts grundsätzlich die Gefahr einer Herkunftstäuschung, weil der interessierte Betrachter zwangsläufig davon ausgehe, dass die beiden identischen Produkte von demselben Hersteller stammten (BGH, GRUR 2004, 941 – Metallbett Rn. 28; BGH, GRUR 2007, 984 – Gartenliege Rn. 36). Diese wird auch nicht durch den Aufdruck „T.4“ auf der Verpackung und der Montageanleitung beseitigt. Denn es kommt maßgeblich auf die Erwerbssituation an (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 4 Rn. 3.44a m.w.N.), die bei Erhalt der Ware aber bereits abgeschlossen ist. Soweit im Nachfolgenden unter (3) (b) (= S. 55) die Problematik einer sog. Post-Sale-Confusion erörtert wird, genügt der Aufdruck auf üblicherweise bereits kurz nach dem Erwerb entsorgten Elementen nicht zur Vermeidung der Gefahr einer Herkunftstäuschung. Zumindest wird der Verkehr einer mittelbaren Herkunftstäuschung unterliegen durch die Annahme, es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien (vgl. hierzu Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 4 Rn. 3.44). Da die Beklagte nämlich – tatsächlich oder vorgeblich – auch von der Klägerin hergestellte Komponenten vertreibt (Original-V.1-Kugeln, vgl. Anlage HL5) und Sondereditionen bzw. Limited Editions bewirbt, die der Verkehr eher dem Originalhersteller zuordnet (vgl. nachfolgend unter 3. = S. 63), wird dieser annehmen, es bestünden lizenzvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Firma der Beklagten. „T.4“, also „… Möbel“, wird der Verkehr gedanklich mit der in der … ansässigen Klägerin oder mit dem in der … hergestellten V.1 System in Verbindung bringen, die Firma wird als zur Klägerin und ihrem Produkt passend empfunden. (3) Die Gefahr einer Herkunftstäuschung begründet allerdings nur dann die Unlauterkeit des Vertriebs von Produktnachahmungen, wenn sie vermeidbar ist. Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Ob und welche Maßnahmen dem Wettbewerber zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung zugemutet werden können, ist dabei anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (st. Rspr., siehe nur BGH, GRUR 2017, 734 – Bodendübel, Rn. 54; BGH, GRUR 2013, 951 – Regalsystem, Rn. 35). In die Interessenabwägung fließen nicht nur das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung und das Interesse des Wettbewerbers an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente ein, sondern auch das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern (BGH, GRUR 2017, 734 – Bodendübel, Rn. 54; BGH, GRUR 2013, 951 – Regalsystem, Rn. 36; BGH, GRUR 2000, 521 – Modulgerüst, Rn. 36), wobei letzteres Interesse nicht nur bei einer Erstanschaffung anzuerkennen ist, sondern auch im Falle eines Ersatz- oder Ergänzungsbedarfs für ein bereits angeschafftes Erzeugnis (BGH, GRUR 2013, 951 – Regalsystem, Rn. 36; BGH, GRUR 2000, 521 – Modulgerüst, Rn. 36). Besteht ein Ersatz- und Erweiterungsbedarf, sind dem Wettbewerber zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung solche Maßnahmen nicht zuzumuten, die die Kompatibilität und – daraus folgend – die Verkäuflichkeit des Produkts entscheidend beeinträchtigen (BGH, GRUR 2013, 951 – Regalsystem, Rn. 37; BGH, GRUR 2000, 521 – Modulgerüst, Rn. 44). Das Kompatibilitätsinteresse ist dabei in technischer Hinsicht (BGH, GRUR 2000, 521 – Modulgerüst, Rn. 44), aber auch in optischer Hinsicht anzuerkennen (BGH, GRUR 2013, 951 – Regalsystem, Rn. 38). In letzterem Fall sind Herkunftsverwechselungen, die auf der übereinstimmenden Formgestaltung beruhen, hinzunehmen, sofern der Nachahmende durch andere geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen Herkunftsverwechselungen so weit wie möglich entgegenwirkt (BGH, GRUR 2013, 951 – Regalsystem, Rn. 38; BGH, GRUR 2000, 521 – Modulgerüst, Rn. 44). Schutzwürdig ist das Kompatibilitätsinteresse schließlich nur, wenn das kompatible Nachahmungsprodukt denselben oder jedenfalls im Wesentlichen denselben Qualitätsmaßstäben genügt wie das Originalprodukt (BGH, GRUR 2000, 521 – Modulgerüst, Rn. 45). Nach diesen Grundsätzen ist die Gefahr einer Herkunftstäuschung im vorliegenden Fall vermeidbar. Allerdings existiert am Markt ein Ersatz- oder Ergänzungsbedarf für das V.1 Möbelsystem. Die grundsätzlich langlebigen Möbelstücke der Klägerin bestehen aus einzelnen Komponenten; bei Beschädigungen wird daher meist kein Austausch des gesamten Möbelstücks erforderlich sein (Ersatzbedarf). Hinzu kommt, dass der Modulcharakter des V.1 Systems eine flexible Erweiterung in Anpassung an veränderte Wohn- oder Arbeitsverhältnisse ermöglicht (Ergänzungs-/Erweiterungsbedarf). Auch ist der Umfang des Ersatz- und Ergänzungsbedarfs im Verhältnis zum Geschäft mit der Erstausstattung wirtschaftlich nicht so gering, dass er zu vernachlässigen wäre (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 – Regalsystem Rn. 44). So haben die Beklagten im Schriftsatz vom 11. März 2022 auf Grundlage einer Veröffentlichung aus 2009, wonach bis zu diesem Zeitpunkt 20 Mio. V.1-Kugeln verkauft worden seien, nachvollziehbar einen Bestand an V.1-Möbelstücken bis 2009 von über 1,1 Millionen errechnet, für den Ersatzteilbedarf bestehen oder sich ergeben kann (Bl. 1122 f. GA). Dieser anzuerkennende Ersatz- und Ergänzungsbedarf kann im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Verwendung der Möbelstücke in Geschäfts- oder Privaträumen nur dann befriedigt werden, wenn die Produkte der Beklagten nicht nur in technischer Hinsicht mit dem V.1 System kompatibel sind, sondern auch optisch mit diesem übereinstimmen. Die Produkte der Beklagten weisen auch – jedenfalls im Wesentlichen – dieselbe Qualität auf wie die Produkte der Klägerin. Die Klägerin behauptet zwar Sicherheitsmängel bei den Möbeln der Beklagten, namentlich im Bereich der Kippsicherheit, diese bieten aber, wie das Landgericht – wenn auch in Zusammenhang mit § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG – zutreffend angenommen hat, keinen Anhaltspunkt dafür, dass die von der Beklagten hergestellten Komponenten von erheblich schlechterer Qualität sind. Damit sind grundsätzlich Herkunftsverwechselungen, die auf der übereinstimmenden Form- und Farbgestaltung der Produkte der Beklagten beruhen, hinzunehmen, allerdings nur, sofern die Beklagte durch andere geeignete und zumutbare Maßnahmen Herkunftsverwechselungen so weit wie möglich entgegenwirkt. Dabei sind im Streitfall angesichts der hohen Bekanntheit des V.1 Systems und der (fast) identischen Nachahmungen erhöhte Anforderungen an die Ausräumung der Gefahr einer Herkunftstäuschung zu stellen. Denen ist die Beklagte nicht gerecht geworden. (a) Zum einen ist der Beklagten eine Anpassung ihres werblichen Auftritts im Online-Shop und Printkatalog im Sinne einer deutlicheren Abgrenzung zur Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar. Damit würde die Gefahr einer Herkunftstäuschung in der Erwerbssituation ausgeschlossen. (b) Zum anderen muss die Gefahr einer Herkunftsverwechslung zumindest im Streitfall darüber hinaus auch für die Zeit nach dem ursprünglichen Erwerb der Produkte der Beklagten ausgeschlossen sein (sog. Post-Sale-Confusion; dazu Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 4 Rn. 3.44b; Relevanz im Rahmen von § 4 Nr. 3 UWG offengelassen in BGH, GRUR 2010, 1125 – Femur-Teil, Rn. 35). Der vorliegende Fall weist insoweit Besonderheiten auf, als das nachgeahmte Produkt im Markt überaus bekannt ist und vom Verkehr als das „Original“ angesehen wird, es sich zugleich um ein modulares System handelt, welches gerade auf den Austausch und die Veränderung der einzelnen Komponenten ausgelegt ist, und das nachgeahmte Produkt nicht zuletzt – wie beide Parteien übereinstimmend geschildert haben – für den professionellen Gebrauchtmöbelmarkt interessant ist, weil es eine hohe Qualität aufweist, häufig Verwendung in Büros findet, die in stärkerem Maße als das häusliche Wohnumfeld Veränderungen unterliegen, und beständig nachgefragt wird. Dabei kann die Wahrscheinlichkeit der von der Klägerin ins Feld geführten Szenarien bösgläubiger gewerblicher Zwischenhändler, die aus Gebrauchtmöbeln der Klägerin und Komponenten der Beklagten Möbel zusammensetzen (von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als Chimären bezeichnet), die dann als „V.1 Möbel“ angeboten werden, und die rechtliche Relevanz solcher – wegen Irreführung selbst wettbewerbswidriger – Weiterverkäufe im Verhältnis der Parteien zueinander offen bleiben. Denn selbst der redliche Privatkäufer wird, wenn er an seinem V.1 Möbel einzelne Teile durch Komponenten der Beklagten austauscht, später nicht mehr sicher feststellen können, welches Teil von welchem Hersteller stammt, was im Fall einer späteren Veräußerung – sei es an einen Gebrauchtmöbelhändler, sei es an eine Privatperson – Bedeutung erlangen kann. In einer derartigen Situation muss der Anbieter der Nachahmung dafür Sorge tragen, dass die Gefahr der Herkunftsverwechslung verlässlich und dauerhaft beseitigt wird. Dass hierdurch die Anforderungen an die Ausräumung der Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht überspannt werden, zeigt der Vergleich mit einer in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht als unlauteres geschäftliches Handeln im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG (dazu Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 8 Rn. 2.6). Danach ist derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (BGH, GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei ebay, Rn. 36). Die Fallgruppe ist dabei nicht auf die Haftung von Mittelspersonen wie Internetplattformen beschränkt, vielmehr ist seit langem anerkannt, dass ein Unternehmen, das ein Erzeugnis auf den Markt bringt, grundsätzlich auch für ein wettbewerbswidriges Verhalten der das Erzeugnis vertreibenden Händler in Anspruch genommen werden kann, wenn es deren Wettbewerbsverstoß durch sein eigenes Verhalten gefördert oder gar erst ermöglicht hat, indem es zumindest bedingt vorsätzlich zu einer Lage beigetragen hat, die nach der Lebenserfahrung zu einem bestimmten wettbewerbswidrigen Verhalten seiner Abnehmer führt (BGH, GRUR 2003, 624 – Kleidersack, juris Rn. 33; BGH, GRUR 1973, 370 - Tabac, juris Rn. 22). Die bloße Anweisung an die Abnehmer, sich rechtskonform zu verhalten, wie die Beklagten sie vorgetragen haben (Schriftsatz vom 26. Oktober 2021, S. 17 ff. = Bl. 958 ff. GA), reicht auch in Kombination mit gelegentlichen Überprüfungen des Marktverhaltens der Abnehmer hierfür nicht aus. Die durch die Beklagte begründete Verwechslungsgefahr ist auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Klägerin ihre Einzelteile seit 2016 durchgängig, in Teilen bereits seit 2013, mit ihrem Firmenzeichen „V.1“ versieht (vgl. das Markierungskonzept in Anlage HL62), während die Komponenten der Beklagten unbeschriftet sind. Denn angesichts der ansonsten identischen Gestaltung der Produkte der Beklagten und dem Umstand, dass die Klägerin ihre Komponenten vor 2016 nicht durchgängig gekennzeichnet hat, wird der Verkehr allein aus dem Fehlen einer Kennzeichnung nicht schließen, dass das ungekennzeichnete Produkt von einem anderen Hersteller stammt (so auch BGH, GRUR 2000, 521 – Modulgerüst, juris Rn. 32). Verlässlich und dauerhaft kann die Gefahr von Herkunftsverwechselungen nach alledem nur durch eine eigene Kennzeichnung der einzelnen Komponenten der Beklagten beseitigt werden. Allerdings ist der Beklagten die Anbringung auffälliger Kennzeichen in dem für jedermann sichtbaren Bereich der Komponenten, die die Verwendbarkeit für die Abnehmer beeinträchtigen, nicht zumutbar (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 – Regalsystem, Rn. 41). Zumutbar ist aber beispielsweise die Anbringung dauerhafter Schriftzüge entsprechend der Handhabung der Klägerin (vgl. Anlage HL62), also an den nach Zusammenbau von außen nicht sichtbaren Innenseiten der Metallteile sowie auf den Verbindungskugeln. Soweit die Kennzeichnung der Verbindungskugeln auch nach dem Zusammenbau sichtbar bleibt, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Verbindungskugeln seit 2013/2014 durchgängig mit dem Schriftzug „V.2“ kennzeichnet, der Verkehr also daran gewöhnt ist, dass die Kugeln beschriftet sind. f) Ob darüber hinaus eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des V.1 Möbelsystems im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Sofern allerdings der gute Ruf eines Produkts auf dessen Qualität beruht, wird er unangemessen beeinträchtigt, wenn ein nahezu identisches Produkt nicht denselben oder jedenfalls im Wesentlichen denselben Qualitätsmaßstäben genügt, die der Originalhersteller durch seine Ware gesetzt hat (BGH, GRUR 2010, 1125 – Femur-Teil, Rn. 51). Der Vortrag der Klägerin bietet jedoch – wie oben erläutert – keinen Anhaltspunkt dafür, dass die von der Beklagten hergestellten Komponenten von erheblich schlechterer Qualität sind als diejenigen der Klägerin. Unter dem Gesichtspunkt, dass Dritte, die die Nachahmung beim Käufer sehen, zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit der Nachahmung verleitet werden (BGH, GRUR 1985, 876 – Tchibo/Rolex, Rn. 17 f.), kann die Unlauterkeit im vorliegenden Fall auch nicht angenommen werden. Denn wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat, ist die dahingehende Rechtsprechung nicht anwendbar, wenn das Original und die Nachahmung qualitativ ebenbürtig sind und sich im gleichen hochpreisigen Marktsegment bewegen (BGH, GRUR 2022, 160 – Flying V, Rn. 65). Trotz der von der Klägerin behaupteten Sicherheitsmängel können die Produkte der Beklagten nach dem zugrundzulegenden Tatsachenvortrag als qualitativ ebenbürtig angesehen werden. Die einzig vorgetragenen Preise (Anlage HL20 für ein kleines Möbel) ergeben einen nur um ca. 15% niedrigeren Preis bei dem Produkt der Beklagten und damit ein ähnliches Preissegment. g) Die durch drei Testkäufe belegten Verletzungshandlungen begründen eine tatsächliche Vermutung für die erforderliche Wiederholungsgefahr, die nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt ist. h) Die Geltendmachung des auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützten Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin ist nicht rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB. Die Beklagten machen insoweit ergänzend zu dem oben behandelten Argument, das klägerische Erzeugnis sei selbst ein Plagiat, geltend, § 4 Nr. 3 UWG greife nach seinem Sinn und Zweck nicht ein, weil die Klägerin auf Grundlage des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahr 1988 über 30 Jahre lang ungerechtfertigten Urheberrechtsschutz für ihr Produkt genossen hätte. Abgesehen davon, dass die unterschiedliche Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit des V.1 Systems durch das Oberlandesgericht Frankfurt und den erkennenden Senat möglicherweise auf unterschiedlichem Sachvortrag in den beiden Verfahren, jedenfalls aber maßgeblich auf dem inzwischen durch den unionsrechtlichen Werkbegriff geprägten Verständnis von § 2 Abs. 2 UrhG beruht, handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wer sich auf eine für ihn günstige Gerichtsentscheidung beruft, es sei denn, er habe diese in treuwidriger Weise herbeigeführt. Für letzteres haben die Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. i) Der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB, die auch beim wettbewerblichen Leistungsschutz möglich ist (BGH, GRUR 2016, 730 – Herrnhuter Stern, juris Rn. 74), greift nicht durch. Zwar lässt sich dies hier nicht mit der Begründung verneinen, dass der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ohnehin nicht von der Verwirkung erfasst sei, weil diese keinen Freibrief für künftige Rechtsverletzungen biete (BGH, GRUR 2014, 363 – Peter Fechter, juris Rn. 15). Denn im vorliegenden Fall stehen nicht zeitlich unterbrochene Rechtsverletzungen in Rede, sondern ein seit 2011 bzw. 2017 andauerndes Angebot wettbewerbswidriger Produktnachahmungen. Jedoch haben die Beklagten bereits das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment nicht hinreichend darzulegen vermocht. Unstreitig besteht die Webseite der Beklagten in der der Klage zugrundeliegenden Form erst seit dem Relaunch 2017/2018, so dass die sich in maßgeblichen Punkten auf die Gestaltung der Webseite stützende Klägerin auch frühestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis hiervon erlangen konnte. Bis zur Abmahnung im Februar 2019 war keine für eine Verwirkung ausreichende Zeit verstrichen. Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass der Klägerin seit 2011 bekannt sei, dass sie Ersatzteile für das V.1 System vertreiben, kommt es hierauf nicht an, weil sich die Klägerin explizit nicht gegen das reine Ersatzteilgeschäft wendet. j) Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten gilt: (1) Der Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 UWG umfasst zunächst das Anbieten des nachgeahmten Erzeugnisses durch die Beklagte (Klageanträge zu I.1 und I.2) bzw. durch Dritte, § 8 Abs. 2 UWG (Klageantrag zu I.1). (a) Das Angebot der Beklagten beschränkt sich dabei nicht auf den Vertrieb der einzelnen Komponenten, der in Ermangelung der wettbewerblichen Eigenart der Einzelteile den Tatbestand des § 4 Nr. 3 UWG nicht erfüllt. Der insoweit in Betracht kommende Tatbestand der Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG) wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Das Angebot umfasst vielmehr, wie das Landgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, auch den Verkauf ganzer Möbelstücke (Klageantrag zu I.1). Ungeachtet des Bestreitens durch die Beklagten folgt dies aus einer Gesamtschau der Gestaltung des Online-Shops und der von den Beklagten angebotenen bzw. erbrachten Leistungen (zahlreiche Abbildungen ganzer Möbelstücke und Verweise auf „neue“ Möbelstücke im Online-Shop, auf Nachfrage Erstellung vollständiger Teilelisten, Montageanleitung, Montageservice, Angebot andersfarbiger Tablare). Wegen der näheren Begründung wird auf die dahingehenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zum Urheberrecht Bezug genommen, die auch im vorliegenden Zusammenhang gelten. (b) Dem Angebot ganzer Möbelstücke steht das Angebot von einzelnen Komponenten zum Zweck der Erstellung ganzer Möbelstücke (Klageantrag zu I.2) gleich. Dabei ist der Zweck drittbezogen, denn es sind die Abnehmer, die aus den einzelnen Komponenten ein ganzes Möbelstück erstellen sollen, nicht die Beklagte. Bei wertender Betrachtung macht es keinen Unterschied, ob die Beklagte die Möbel selbst oder durch einen Montageservice aufbauen lässt oder ob die Abnehmer dies bestimmungsgemäß selbst tun. So verstanden ist der Tenor entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt. (c) Der Verkauf von Erweiterungsmodulen bzw. der einzelnen Komponenten zum Zweck der Erweiterung von Möbelstücken der Klägerin (Klageantrag zu 1.2) ist wie der Verkauf ganzer Möbelstücke bzw. einzelner Komponenten zwecks Erstellung ganzer Möbelstücke zu bewerten. Da eine Erweiterung – z.B. eine weitere Regaletage oder ein seitlich anzubauendes Schubladenelement – stets die Anfügung eines neuen Korpusses erfordert (wenngleich mit einer offenen Seite und ohne dass es darauf ankäme, dass alle übrigen Seiten geschlossen sind), entspricht der Gesamteindruck dem eines ganzen Möbelstücks. (d) Das Anbieten einzelner Komponenten zu dem Zweck, Dritten die Erstellung ganzer Möbelstücke oder die Erweiterung von Möbelstücken der Klägerin zu ermöglichen (Klageantrag zu I.2), steht dem ebenfalls gleich. Ein Unterschied zur Variante des Anbietens einzelner Komponenten zum Zweck der Erstellung/Erweiterung von Möbelstücken besteht auf der subjektiven Seite. Dass es auf die subjektive Seite überhaupt nicht ankäme, meint selbst die Klägerin nicht. In ihrem Schriftsatz vom 15. März 2022 (dort S. 29 = Bl. 1162 GA) stellt sie der Sache nach auf Indizien ab, aus denen auf den jeweils erforderlichen Grad des Vorsatzes geschlossen werden kann. Für ein Anbieten zwecks Herstellung/Erweiterung von Möbelstücken ist nach Auffassung des Senats direkter Vorsatz im Sinne einer Absicht oder eines sicheren Wissens erforderlich, für die Variante des Ermöglichens genügt demgegenüber bedingter Vorsatz. Die Beklagte muss es in diesem Fall beim konkreten Angebot einzelner Komponenten lediglich für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass der Abnehmer hieraus ganze Möbelstücke erstellt oder Möbelstücke der Klägerin erweitert, was wiederum mithilfe objektiver Indizien festgestellt werden kann. (e) Das Verbot des Anbietens einzelner Komponenten zum Zweck der Umgestaltung ihrer Möbelstücke, welches in erster Instanz außerdem im Klageantrag zu I.2 enthalten war und in Bezug worauf die Klage vom Landgericht abgewiesen worden ist, wird von der Klägerin mit der Berufung nicht weiter verfolgt. (2) Ein Unterlassen der Herstellung der Nachahmung (Klageanträge zu I.1 und I.2) kann hingegen in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 4 Nr. 3 UWG nicht verlangt werden (BGH, GRUR 2017, 734 – Bodendübel, Rn. 74; BGH, GRUR 1982, 305 – Büromöbelprogramm, Rn. 38). (3) Auch ein Unterlassen des Inverkehrbringens der Nachahmung (Klageanträge zu I.1 und I.2) kann die Klägerin nicht verlangen. Soweit sie hiermit in der Sache ein Angebot am Markt meint, ist dies bereits vom Anbieten im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG erfasst. Ein Verbot des Importierens lässt sich hingegen auf § 4 Nr. 3 UWG nicht stützen (KG, GRUR-RR 2003, 84, 86 = juris Rn. 12; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 4 Rn. 3.80). k) Der Beklagte zu 2) haftet als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für die von dieser begangen Wettbewerbsverstöße. Nach Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht setzt dies voraus, dass der GmbH-Geschäftsführer entweder durch positives Tun an der unlauteren Wettbewerbshandlung der von ihm vertretenen Gesellschaft beteiligt war oder er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung, Rn. 17). In letzterem Fall handelt der Geschäftsführer unlauter gemäß § 3 Abs. 2 UWG (gegenüber Verbrauchern) bzw. § 3 Abs. 1 UWG (gegenüber sonstigen Marktteilnehmern). Der Geschäftsführer haftet aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflicht namentlich dann, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (BGH, GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung, Rn. 31). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der der Beklagten zu 1) zu machende Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns betrifft ihr Geschäftsmodell in seinem Kern. Es ist in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) als Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 1) die Aufnahme oder zumindest die Fortsetzung dieses Geschäftsmodells veranlasst hat. 2. Nach dem oben unter 1. Dargestellten sind die Klageanträge zu I.7 und I.8 , mit denen sich die Klägerin gegen den Vertrieb von abweichend von ihrem Programm gestalteten Einzelteilen, nämlich von andersfarbigen Tablaren sowie Rohren und Verbindungskugeln in matter Ausführung, wendet, aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 UWG nur im Rahmen der Klageanträge zu I.1 und I.2, also insoweit begründet, als aus ihnen ganze Möbelstücke oder Erweiterungen erstellt werden oder erstellt werden sollen. Ob der anzuerkennende Ersatz- und Ergänzungsbedarf für das V.1 System (vgl. oben unter II.1.e)(3) = S. 54) überhaupt das Angebot optisch abweichend gestalteter Elemente rechtfertigt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es auch insoweit an der möglichen und zumutbaren Kennzeichnung der einzelnen Komponenten. Demgegenüber ist das Angebot von einzelnen Komponenten als solchen auch bei vom Programm der Klägerin abweichender Gestaltung nicht von § 4 Nr. 3 UWG erfasst, da den Einzelteilen der Klägerin keine wettbewerbliche Eigenart zukommt. Auch wenn die Klägerin zu Recht darauf hinweist, dass es faktisch stets zu einem Austausch sämtlicher Tablare oder sämtlicher Rohre und Verbindungskugeln kommen wird, sollte sich der Besitzer eines Möbelstücks der Klägerin dafür entscheiden, seinen Ersatzbedarf mittels einer abweichend gestalteten Komponente der Beklagten zu befriedigen, bleibt es in einem derartigen Fall bei dem Austausch nur einer Sorte von Einzelteilen (Tablare oder Rohre und Kugeln) – anderenfalls würde ein ganzes Möbelstück erstellt – mit der Folge, dass der die wettbewerbliche Eigenart ausmachende Gesamteindruck des Korpusses nicht erreicht wird. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Testkäufe gemäß Anlagen HL13/3 und HL14/3 bzw. Anlagen HL 13/1 und HL14/1 belegt, die die im Tenor zu Ziffer I.1 abgebildeten Möbelstücke, einmal mit matten Rohren und Verbindungskugeln sowie Tablaren der Farbe RAL 9010 (reinweiß) und einmal mit glänzenden Rohren und Kugeln sowie Tablaren der Farbe „Teak“, betrafen. Da sich die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr auf alle kerngleichen Verstöße erstreckt (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 8 Rn. 1.46), ist die Wiederholungsgefahr für sämtliche von der Klägerin aufgeführten Tablarfarben begründet. Hinsichtlich der Frage der Verwirkung und der Haftung des Beklagten zu 2) wird auf die obigen Ausführungen unter II.1.i) und k) (= S. 58 und 61) verwiesen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und zur Vermeidung von Wiederholungen hat der Senat die Klageanträge zu I.7 und I.8, also die vom Programm der Klägerin abweichenden Gestaltungen der Tablare, Rohre und Verbindungskugeln, soweit sie Ansprüche begründen, in den Tenor zu I.1 und I.2 mit aufgenommen. 3. Hinsichtlich der Bewerbung einer „neuen Limited Edition für V.“ und einer „Sonderedition für V.“ ( Klageantrag zu I.10 ) steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zu. Wie das Landgericht mit zutreffender, nicht ergänzungsbedürftiger Begründung ausgeführt hat, handelt es sich hierbei um irreführende Angaben. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise diese Angaben dahingehend versteht, dass es sich um eine Sonderedition des Herstellers des V.1 Möbelsystems, also der Klägerin handelt. Sondereditionen werden nach der Vorstellung des Verkehrs üblicherweise von dem Hersteller des Originalprodukts herausgegeben, z.B. zu bestimmten Anlässen oder Jubiläen. Zumindest wird der angesprochene Verkehr von lizenzrechtlichen oder ähnlichen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Originalhersteller ausgehen. Die Präposition „für“ reicht dabei als klarstellender Hinweis nicht aus, auch nicht in Zusammenschau mit dem übrigen Angebot von Einzelteilen, welches bis auf die Kugel stets „für V.1“ lautet, weil sie ebenso den Unterschied zwischen Original und Sonderedition bezeichnen kann. Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung einwenden, dass der Zusatz „für V.1“ auch hier als „passend für“ verstanden werde, lassen sie die Wirkung der Begriffe „Sonderedition“ bzw. „Limited Edition“ unberücksichtigt. Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird angesichts der belegten Verstöße vermutet. Hinsichtlich der Frage der Verwirkung und der Haftung des Beklagten zu 2) wird auf die obigen Ausführungen unter II.1.i) und k) (= S. 58 und 61) verwiesen. III. Markenrechtliche Ansprüche 1. Ein Unterlassungsanspruch wegen Kennzeichenverwendung auf der Ware bzw. der Verpackung und im Online-Shop ( Klageantrag zu I.9.1 ) steht der Klägerin nicht zu. a) Ein solcher Unterlassungsanspruch folgt nicht aus Art. 9 Abs. 2, 130 Abs. 1 UMV, §§ 107 Abs. 1, 14 Abs. 5 MarkenG. (1) Soweit die Klägerin in der Verwendung der Zeichen „V.2“ und „V.1“ und der Kugel mit vierfacher V.2-Beschriftung gemäß Anlage HL5 (= Anlage HL18, S. 1) zur Beschreibung von nicht originalen Produkten im Online-Shop der Beklagten eine Verletzung der Unions-Wortmarke (EM 0….) „V.2“, der internationalen Wort-Bildmarke V.1 (IR 5…) – hilfsweise der internationalen Wortmarke „I.2“ (IR 9….) – und der Unions-Formmarke … (EM 1….) sieht, hat sie die behauptete Markenrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin hat vorgetragen, die angebotene Kugel werde als „V.1 Kugel“ bezeichnet, dazu werde eine Kugel mit vierfachem V.2-Schriftzug eingeblendet. Da die Beklagte, wie eine qualitative Untersuchung bei der Klägerin gezeigt habe, keine Originalware liefere, liege eine Markenverletzung vor. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass in der in den Anlagen zur Klageschrift und zur Replik (Anlagen HL4 bis HL8, HL25) dokumentierten Ausgestaltung des Online-Shops der Beklagten neben der matten Kugel ausschließlich die Original-Kugel der Klägerin angeboten wurde, während zumindest teilweise nachgeahmte glänzende Kugeln der Beklagten ausgeliefert wurden. Die reine Existenz eines im Online-Shop nicht präsenten Angebots von nachgeahmten glänzenden Kugeln führt aber nicht zur Markenrechtswidrigkeit der Verwendung des Zeichens „V.2“ für Original-Ware. Dass die Beklagte auch Original-Kugeln vertrieben hat, haben die Beklagten durch Vorlage einer Einkaufsrechnung (Anlage B7a) und mehrerer Verkaufsrechnungen (Anlage B6) hinreichend dargelegt. Diesem Vortrag ist die Klägerin ihrerseits nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat sie nicht widerspruchsfrei darzulegen vermocht, dass ihre Testkäufer tatsächlich Original-Kugeln bestellt haben, ihnen aber nachgeahmte Kugeln bestätigt und geliefert wurden. Soweit sich die Klägerin auf den Chat gemäß Anlage HL10 bezieht, in welchem einem Testkäufer mitgeteilt wird, dass er für ein bestimmtes Regal „12x die V.1 Kugel“ benötigt, ist der Testkauf als solcher nicht belegt. Insbesondere passt keines der drei im Rahmen der Testkäufe bestellten Möbelstücke (abgebildet im Klageantrag zu I.1) auf die Angaben im Chat. So ging es im Chat um ein schwarzes Regal, die Testkäufe betrafen aber Möbelstücke in blau, weiß und Holzoptik, auch die Form des Möbels passt nicht. In den Chats gemäß Anlage HL13, die zu den Testkäufen geführt haben, wurde die Kugel entweder gar nicht thematisiert oder es wurde ausdrücklich die matte Kugel der Beklagten bestellt. Die Angebote bzw. Auftragsbestätigungen (Anlage HL14) weisen alle die nachgeahmte „Kugel für V.“ aus. Damit ist davon auszugehen, dass die Angaben im Online-Shop gemäß Anlage HL5 (= Anlage HL18, S. 1) wegen Erschöpfung an der Original-Ware und des damit verbundenen Werbe-/Anbietungsrechts (vgl. Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 24 Rn. 63) zulässig sind, Art. 15 Abs. 1 UMV bzw. § 24 Abs. 1 MarkenG. (2) Soweit die Klägerin in der Kennzeichnung des Online-Shops insgesamt mit einer Kugel ohne V.2-Beschriftung gemäß Anlage HL4 (= Anlage HL18, S. 2) eine Verletzung der Unions-Formmarke … (EM 1….) sieht, vermag sie hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Wie das Landgericht zutreffenden ausgeführt hat, liegt keine Verletzung der Unions-Formmarke vor. Es fehlt bereits an einer markenmäßigen Benutzung, weil der angesprochene Verkehr allein in der Kugel keinen Herkunftshinweis sieht. Allenfalls Fachkreisen ist der von der Klägerin hergestellte Verbindungsknoten allein aufgrund seiner Form bekannt, dies gilt aber nicht für den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher (strenger noch BPatG, Beschl. v. 18.01.2012, 26 W (pat) 118/10, juris Rn. 14, wonach auch Fachverkehrskreise das Bildzeichen der Kugel nicht als Herkunftshinweis auffassen). Ob – wie die Klägerin meint – Kunden, die an V.1 Möbeln oder zumindest an Designmöbeln interessiert sind, in der blickfangartig herausgestellten unbeschrifteten Kugel die Unions-Formmarke der Klägerin wiedererkennen, bedarf keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung. Eine Verengung des Adressatenkreises des Online-Shops auf im Möbeldesign vorgebildete Kunden ist nicht geboten. Vielmehr wendet sich die Internetseite der Beklagten, die (wenn auch hochpreisige) Möbel und damit Waren des allgemeinen Bedarfs vertreibt, an das allgemeine Publikum. Vorkenntnisse über einzelne Komponenten des V.1 Systems sind hier nicht zu erwarten. Diese Erwägung steht nicht im Widerspruch zu den obigen Ausführungen zur Herkunftstäuschung im Rahmen von § 4 Nr. 3 UWG. Denn wie oben dargelegt, kommt den einzelnen Komponenten des V.1 Systems und damit gerade auch der Kugel keine wettbewerbliche Eigenart zu. Die Kugel allein wird vom Verkehr nicht der Klägerin zugeordnet, dieser erkennt nur das Gesamtmöbel mit allen seinen Gestaltungsmerkmalen als V.1 Möbel. Soweit die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch wegen der Kennzeichnung des gesamten Online-Shop-Angebots mit der unbeschrifteten Kugel (Anlage HL4) ursprünglich hilfsweise auf eine Verletzung der Unions-Bildmarke … (EM 1…..) gestützt hat, hat sie die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen (§ 269 Abs. 1 und 2 ZPO). b) Mit den obigen Erwägungen entfällt auch der von der Klägerin im Wege der Klageerweiterung mit der Berufung im Hinblick auf das Bild der unbeschrifteten Kugel zur Kennzeichnung des Online-Shops hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Irreführung aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG. 2. Hingegen steht der Klägerin wegen der Verwendung der Hashtags „X.1“ bzw. „X.2“ in sozialen Medien, wie in Anlage HL19 dargestellt ( Klageantrag zu I.9.2 ), ein Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2, 130 Abs. 2 UMV zu. Wie das Landgericht mit zutreffender und nicht ergänzungsbedürftiger Begründung ausgeführt hat, liegt hierin eine Verletzung der Unions-Wortmarke „V.2“ (EM 0…..). Das Landgericht hat die markenmäßige Benutzung der Unions-Wortmarke „V.2“ darin gesehen, dass die Nutzer die Hashtags wegen ihrer Funktion, in den sozialen Medien vorhandene Inhalte schnell aufzufinden, jedenfalls auch als Herkunftshinweis hinsichtlich der in den unter dem Hashtag erkennbar zu werblichen Zwecken abgebildeten Produkte verstünden. Die Unterschiede zwischen der Marke und den Hashtags (Voranstellung des Raute-Symbols und Verwendung von Kleinbuchstaben) fielen in Anbetracht der Üblichkeiten in sozialen Medien nicht ins Gewicht und würden vom Verkehr nicht als abweichende Kennzeichnung wahrgenommen. Die Verwendung der Hashtags „X.1“ und „X.2“ sei auch nicht als bloße Markennennung (Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV) zulässig, weil sie nicht das praktisch einzige Mittel sei, um die angesprochenen Verkehrskreise über die Bestimmung der Waren zu informieren. Dies hätte auch durch einen Hinweis außerhalb der Hashtags geschehen können. Dem tritt der Senat bei. Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung einwenden, dass die beanstandeten Beiträge in den sozialen Medien erkennbar als Werbung eines Drittanbieters gekennzeichnet seien und dem verständigen Nutzer bekannt sei, dass zu Werbezwecken auch fremde Marken verwendet würden, dringen sie hiermit nicht durch. Die Klägerin hat mit Anlage HL41 belegt, dass bei einer Suche nach einem der Hashtags zunächst lediglich Bilder angezeigt werden, aus denen nicht deutlich wird, dass es sich um Werbung Dritter handelt. Auch steht der Umstand, dass die Klägerin verschiedene, nunmehr angegriffene Beiträge der Beklagten in sozialen Medien „gelikt“, also öffentlich ihr Gefallen kundgetan hat, dem Unterlassungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium (§ 242 BGB) entgegen. Zwar verhält sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie ein Verhalten, welches sie zunächst öffentlich gutheißt, später als rechtsverletzend angreift. Missbräuchlich ist dies im hier vorliegenden Fall gleichwohl nicht, weil die Beklagte im Hinblick auf die „Likes“ der Klägerin keine Dispositionen getroffen hat und das Verhalten der Klägerin auch nicht aus anderen Gründen treuwidrig erscheint. So haben die Beklagten nicht vorgetragen, dass die Klägerin entsprechende Beiträge auch noch nach Klageerhebung „gelikt“ hätte. Eine Änderung der Rechtsauffassung lässt die Rechtsordnung aber zu (BGH, NJW 2005, 1354, 1356 = juris Rn. 19). Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird angesichts der belegten Verstöße vermutet. Hinsichtlich der Frage der Verwirkung und der Haftung des Beklagten zu 2) wird auf die obigen Ausführungen unter II.1.i) und k) (= S. 58 und 61) verwiesen, die entsprechend für die Markenrechtsverletzungen der Beklagten zu 1) gelten. Der Tenor ist, auch soweit er über die konkrete Verletzungsform („insbesondere wenn dies wie in der Anlage HL19 geschieht“) hinausgeht, durch die Bezugnahme auf den Tenor zu Ziffer I.1 und I.2 auf die Kennzeichnung von rechtsverletzender Ware beschränkt und geht damit nicht über den bestehenden Unterlassungsanspruch hinaus. IV. Folgeansprüche 1. Der mit dem Klageantrag zu III. im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist zwar nicht aus § 97 Abs. 2 UrhG, aber aus dem hilfsweise geltend gemachten § 9 S. 1 UWG bzw. aus Art. 17 Abs. 1, 129 Abs. 2 UMV i.V.m. § 14 Abs. 6 und 7 MarkenG begründet, soweit die Beklagten zum Unterlassen verurteilt wurden. Den Beklagten fällt zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Bei Anwendung der im geschäftlichen Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie erkennen können und müssen, dass ihr Angebot eine unzulässige Nachahmung des V.1 Systems darstellt und dass die Werbung in den sozialen Medien Markenrechte der Klägerin verletzt. Die Haftung der Beklagten zu 1) ist nach dem insoweit von der Klägerin nicht angegriffenen Tenor des erstinstanzlichen Urteils auf die Zeit ab dem 01. Januar 2017 beschränkt, der Beklagte zu 2) haftet erst ab seiner Bestellung zum Geschäftsführer, also ab dem 22. Juni 2018. Die in erster Instanz von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist laut den nicht angegriffenen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil auf die Zeit vor dem 01. Januar 2017 beschränkt. Auch wenn der Klageantrag dies nicht ausdrücklich ausspricht, geht der Senat davon aus, dass – wie rechtlich geboten – eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten begehrt wird. 2. Der mit dem Klageantrag zu I.11 geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu I.1, I.2, I.7 und I.8 angegriffenen Handlungen steht der Klägerin im tenorierten Umfang als Hilfsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch aus § 242 BGB zu. In sachlicher Hinsicht ist der Auskunftsanspruch dabei auf Art, Zeitpunkt und Umfang des konkreten Verletzungsfalls, also der konkreten Verletzungshandlung einschließlich im Kern gleichartiger Handlungen beschränkt (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 9 Rn. 4.11 m.w.N.). Da die Verletzungshandlung nach § 4 Nr. 3 UWG nur im Anbieten unzulässiger Produktnachahmungen liegt, also insbesondere die Herstellung von Nachahmungsware nicht wettbewerbswidrig ist, umfasst der auf §§ 9 S. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 UWG basierende Auskunftsanspruch nicht auch den Herstellungsprozess. Gleichwohl müssen die Anzahl der von der Beklagten bestellten und erhaltenen Waren sowie die Anzahl der bei der Beklagten bestellten und von dieser ausgelieferten Waren sowie die gewerblichen Abnehmer benannt werden, weil sich der Auskunftsanspruch auf sog. Kontrolltatsachen erstreckt, die eine Überprüfung der Verlässlichkeit der Angaben ermöglichen (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 9 Rn. 4.14). Da der Klägerin im hier vorliegenden Fall einer wettbewerbswidrigen identischen bzw. fast identischen Leistungsübernahme im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG die Möglichkeit der dreifachen Schadensberechnung – konkreter eigener Schaden, Herausgabe des Verletzergewinns, fiktive Lizenzgebühr – zusteht (statt aller Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 9 Rn. 1.36b), ist sie zur Schadensberechnung außerdem auf Angaben zur Ermittlung des Gewinns der Beklagten angewiesen (Köhler, a.a.O., Rn. 4.13). Sie kann daher Auskunft über die An- und Verkaufspreise verlangen. Soweit der Klageantrag zu I.11 darüber hinausgeht, insbesondere hinsichtlich des Herstellungsprozesses, der Lieferanten und der Menge der hergestellten Ware war die Klage abzuweisen. Der in der Berufungsinstanz von den Beklagten erhobene Einwand der Erfüllung (Schriftsatz vom 30. Juli 2021, S. 9 = Bl. 932 GA) greift nicht durch. Dieser wird damit begründet, die Beklagten hätten der Klägerin zwischenzeitlich in Erfüllung der vorläufig vollstreckbaren Auskunftsverpflichtung Auskunft erteilt. Die Auskunftserteilung zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung stellt aber keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB dar (BGH, NJW 1985, 2405, juris Rn. 26; Fetzer in: MüKoBGB, 9. Aufl., § 362 Rn. 42). Vor diesem Hintergrund musste auch der Frage der von der Klägerin in Zweifel gezogenen Vollständigkeit der Auskunftserteilung nicht nachgegangen werden. Hinsichtlich der Einrede der Verjährung wird auf obigen Ausführungen zum Schadensersatzanspruch Bezug genommen. 3. Der mit dem Klageantrag zu I.12 geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich der mit den Klageanträge zu I.9.1 und I.9.2 angegriffenen Markenrechtsverletzungen ist nur zu einem geringen Teil, nämlich insoweit begründet, als er sich auf die Markenrechtsverletzung in sozialen Medien bezieht. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Der Erfüllungseinwand der Beklagten greift aus dem oben dargelegten Grund nicht durch. 4. Ein Anspruch auf Rechnungslegung ( Klageantrag zu I.13 ) steht der Klägerin nicht zu. Ausweislich der Klageschrift stützt sie diesen Anspruch ausschließlich auf Urheberrecht, nicht auch hilfsweise auf Wettbewerbsrecht. Urheberrechtliche Ansprüche kann die Klägerin aber aus den oben unter I.1 dargelegten Gründen nicht geltend machen. 5. Ansprüche auf Vernichtung von markenrechtswidrig gekennzeichneter Ware ( Klageantrag zu I.14 ) und auf Rückruf derselben ( Klageantrag zu I.15 ) stehen der Klägerin in Ermangelung einer Markenrechtsverletzung ebenfalls nicht zu. 6. Schließlich kann die Klägerin auch nicht die Erstattung der ihr entstandenen Abmahnkosten verlangen ( Klageantrag zu I.16 ). Ausweislich der Klageschrift stützt sie ihren dahingehenden Anspruch nämlich ebenfalls allein auf eine Urheberrechtsverletzung, an der es hier aber gerade fehlt. 7. Die Androhung von Ordnungsmitteln ( Klageantrag zu II. ) beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. 8. Die Einräumung einer Aufbrauchfrist nach § 242 BGB, die auch ohne Antrag erfolgen kann, ist nicht veranlasst. Die für die Entscheidung über die Einräumung einer Aufbrauchfrist erforderliche Interessenabwägung (BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 143/19 – Knuspermüsli II, juris Rn. 60 ff.) fällt zu Lasten der Beklagten aus. Ihren Interessen an einer wirtschaftlichen Verwertung der bereits hergestellten Komponenten wird nämlich bereits durch den Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass der Unterlassungstenor – dem Antrag der Klägerin entsprechend (§ 308 ZPO) – nur den Vertrieb ganzer Möbel und den Vertrieb von Einzelteilen zwecks Erstellung ganzer Möbel bzw. von Möbelerweiterungen umfasst, nicht aber den Vertrieb „loser“ Einzelteile. Weitere Gesichtspunkt, die insofern zugunsten der Beklagten sprechen könnten, sind nicht vorgebracht und auch sonst nicht ersichtlich. C. Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen, bieten der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 12. April 2022 und die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 14. April 2022, 06. Mai 2022, 08. Mai 2022, 11. Mai 2022, 27. Mai 2022, 31. Mai 2022 und 01. Juni 2022 nicht. Sie enthalten – mit Ausnahme des oben unter B.I.1.b)(2)(f) (= S. 42) behandelten Vortrags – keinen neuen Sachvortrag, sondern lediglich eine Wiederholung bzw. Vertiefung bereits bekannten Vorbringens. Soweit das mit Schriftsatz der Klägerin vom 31. Mai 2022 vorgelegte Privatgutachten des Patentanwalts S. (Anlage HL71) dem von den Beklagtenmit der Berufungsbegründung vorgelegten Privatgutachten des Patentanwalts T.2 (Anlage BB2) widerspricht, ergeben sich auch hieraus keine entscheidungserheblichen Aspekte. D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 100 Abs. 1 und 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ihren in erster Instanz gestellten Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO haben die Beklagten im Berufungsrechtszug nicht wiederholt. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO wegen der noch nicht abschließend geklärten Auswirkungen des unionsrechtlichen Werkbegriffs und des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zuzulassen. Streitwert für das Berufungsverfahren : 533.000,- EUR (§ 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG; 10% Erhöhung, soweit über die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht entschieden wurde) Schüttpelz Pfelzer Dr. Terner