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Urteil

4 U 22/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0408.4U22.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Dezember 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9 O 115/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Dezember 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9 O 115/18, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf der Grundlage eines Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrages auf Erstattung der zur Begleichung einer gegen ihn titulierten Schadenersatzforderung entrichteten Beträge in Anspruch. 1. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten in der Zeit vom 1. April 1990 bis zum 31. März 2013 zur Absicherung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Versicherungsscheinnummer HV …. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-F), F 2009, Stand 1. Oktober 2011 (nachfolgend: AVB-F) zugrunde, die unter anderem folgende Regelungen vorsahen: „ Teil 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen A. Der Versicherungsschutz 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherungsschutz für Vermögensschäden 1.1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. (…) 2. Vorwärts- und Rückwärtsversicherung, Haftung durch Unterlassen 2.1 Vorwärtsversicherung Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsvertrages bis zum Ablauf des Vertrages vorkommenden Verstöße. (…) 3. Beginn des Versicherungsschutzes, Umfang des Versicherungsschutzes, Leistungseinschränkungen 3.1 Beginn des Versicherungsschutzes (…) 3.2 Umfang des Versicherungsschutzes 3.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. (…) 3.3 Leistungseinschränkungen 3.3.1 Jahreshöchstleistung, Serienschaden Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom Kostenpunkt (siehe Ziffer 3.3.5) - in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt, a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt; b) bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens; c) bezüglich sämtlicher Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verschulden des Versicherungsnehmers oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen. (…) B. Der Versicherungsfall, Obliegenheitsverletzungen 5. Versicherungsfall, Schadenanzeige, weitere Behandlung des Schadenfalls, Zahlung des Versicherers 5.1 Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.“ Auf den weiteren Inhalt der maßgeblichen Versicherungsbedingungen wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt des am 20. Februar 1990 ausgefertigten Versicherungsscheins. 2. Seit dem 1. April 2013 ist der Kläger bei der HDI Versicherung AG vermögensschadenhaftpflichtversichert. Insoweit wird auf den am 6. März 2013 ausgestellten Versicherungsschein, Versicherungsschein-Nummer … (Bl. 29), und die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Patentanwälte (AVB-WSR), VH 558:07, Bezug genommen. 3. Der Kläger wurde in einem bei dem Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 1 O 139/16 geführten Rechtstreit von seinem früheren Mandanten Dr. M. Ps. unter anderem wegen der fehlerhaften Führung eines aussichtslosen Rechtstreits vor dem Landgericht Chemnitz, Az. 2 O 566/11, sowie nachfolgend vor dem Oberlandesgericht Dresden, Az. Az. 14 U 708/14, auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 122.142,13 in Anspruch genommen. Dr. P. hatte den Kläger mit der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung gegen seinen früheren Rechtsanwalt Pr. in Höhe von € 1.934.624,10 beauftragt. Er betrachtete sich als Opfer eines Parteiverrats und erteilte dem Kläger eine Anwalts- und Prozessvollmacht, die sich auch auf die Berufungsinstanz erstreckte. Rechtsanwalt Pr. meldete Insolvenz an. Mit Urteil vom 26. März 2014, Az. 2 O 566/11 wies das Landgericht Chemnitz die Klage des vom Kläger anwaltlich vertretenen Dr. Ps. gegen die Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Rüdiger Pr. ab. Eine Ausfertigung des Urteilstenors nebst Protokoll wurde dem Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 31. März 2014 übersandt. Die vom Kläger namens des Mandanten mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 - nach von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenem Vortrag des Klägers in Unkenntnis der Gründe des landgerichtlichen Urteils und unstreitig ohne Rücksprache mit seinem Mandanten - eingelegte Berufung wurde mit Schriftsatz des Rechtsanwalts M. K. vom 3. Juni 2015 zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht Dresden den Antrag des Dr. Ps. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit begründetem Beschluss vom 19. Mai 2015, Az. 14 U 708/14, zurückgewiesen hatte. Der Kläger hatte sein Mandat Ende Januar 2015 niedergelegt; insoweit wird auf seine Email vom 31. Januar 2015 Bezug genommen. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Kläger mit am 3. April 2017 verkündetem Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen unter anderem zur Zahlung von € 98.937,13 nebst Zinsen und stellte fest, dass der Kläger auf sämtliche weitere Schäden haftet, die seinem früheren Mandanten durch die fehlerhafte Führung des Rechtsstreits Dr. Ps. ./. G. u.a. (LG Chemnitz, 2 O 566/11, und OLG Dresden, Az. 14 U 708/14) noch entstehen. In dem Urteil heißt es unter anderem wörtlich: „2. Der Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Anwaltsvertrag wegen seiner im Verfahren vor dem LG Chemnitz und dem OLG Dresden fehlerhaften Prozessführung. In der Tat war der Rechtsstreit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von RA Pr. gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Sache noch im Mahnverfahren und war noch nicht zur Durchführung der streitigen Verhandlung abgegeben worden. Die Forderungen des Klägers gegen RA Pr. waren einfache Insolvenzforderungen. Diese hätte der Beklagte für den Kläger schlicht zur Insolvenztabelle anmelden müssen, § 87 InsO. (…) Wirksam aufgenommen hat den Rechtsstreit (…) der Beklagte. Dies war jedoch ersichtlich sinnlos. Ebenfalls nicht nachzuvollziehen ist, dass der Beklagte dann wegen der Insolvenzforderungen die Klage gegen die Insolvenzverwalterin persönlich (und nicht als Partei kraft Amtes bzw. als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Herrn Rechtsanwalts Pr.) umgestellt hat. Dies sind bereits zwei eklatante Pflichtverletzungen des Beklagten. Die Insolvenzverwalterin selbst haftet ersichtlich nicht. Die Klage auf Feststellung zur Tabelle war ebenfalls aussichtslos: Zwar hatte der Beklagte die Forderung auch zur Tabelle angemeldet, aber erst nach Ablauf der Anmeldefrist am 20.03.2010. Das bedeutet, dass erst in einem nachträglichen Prüftermin geklärt wird, ob der Insolvenzverwalter die Forderung anerkenne oder bestreitet. Nur im Falle des Bestreitens der Forderung ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung zur Tabelle gegeben, §§ 179 ff. InsO. Bis zum Schluss der hiesigen mündlichen Verhandlung gab es einen solchen Prüftermin aber nicht. Gleiches gilt für den Antrag auf Feststellung der „Deliktseigenschaft“. Der Hilfsantrag auf Aussonderung war schon deswegen von vorne herein aussichtslos, weil es sich ja gerade um vorsätzliche Taten handeln sollte, was bedeutet hätte, dass die Haftpflichtversicherung nicht einzustehen hat. Außerdem besteht ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung, § 115 VVG. Der hilfsweise Antrag auf Aussonderung macht auch deshalb keinen Sinn. Die Einzelrichterin hat in der Folge auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Klage nicht für erfolgversprechend hält. Hier hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, die Klage zurückzunehmen, zur Geringhaltung der Gerichtskosten. Dies hat er nicht getan. Folgerichtig wurde die Klage durch streitiges Urteil abgewiesen und die volle Kostentragungslast (inklusive der Kosten für zwei Streithelfer) dem Kläger auferlegt. Danach legte der Beklagte für den Kläger sinnwidrig Berufung gegen das klageabweisende Urteil ein und begründete dieses auch noch. Damit waren die Gebühren in der Berufungsinstanz bereits entstanden. Wenn der Beklagte hier meint, das Urteil in erster Instanz sei offensichtlich rechtsfehlerhaft, weil der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen war und das Urteil deswegen nicht hätte ergehen dürfen, so ist dies unzutreffend: Der Beklagte selbst hatte den Rechtsstreit doch wirksam gemäß §§ 86 Abs. 1, 179 Abs. 1 InsO, § 240 ZPO aufgenommen und damit die Unterbrechungswirkung selbst beendet. Aus welchem Grund dann in der Berufungsinstanz noch ein Grund vorgelegen haben könnte, den Rechtsstreit wegen des Insolvenzverfahrens auszusetzen, erschließt sich der Kammer hier nicht. Im Übrigen wäre auch im Falle einer Aussetzung des Verfahrens irgendwann der Zeitpunkt gekommen, an dem die Akte ausgetragen wird (in der Regel nach 6 Monaten) und die Sache gegenüber der vorschusspflichtigen Partei - das war hier der Kläger - abgerechnet wird. Die Berufung mit dem Begehren festzustellen, der Rechtsstreit sei gemäß § 240 ZPO unterbrochen, war deswegen ebenfalls von vornherein aussichtslos. (…) Der Rechtsanwalt hat die Führung eines aussichtslosen Prozesses oder die Einlegung eines gänzlich unzulässigen oder sachlich aussichtslosen Rechtsmittels abzulehnen, selbst wenn der Mandant ihn um so etwas bittet (…). (…) Sämtliche Gebührentatbestände waren mit der Einreichung der Berufungsbegründung durch den Beklagten bereits entstanden. Da die Berufung von vorne herein aussichtslos gewesen ist, änderte auch die Rücknahme der Berufung nichts an der Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Allein für die Frage, wann (und nicht ob) die Kosten gegenüber dem Kläger abgerechnet werden spielte die Rücknahme der Berufung eine Rolle. Auf die Gerichtsgebühren hatte die Rücknahme der Berufung sogar noch eine günstige Auswirkung. (…) 4. Der Höhe nach hat der Kläger die Entstehung folgender Schadenspositionen nachgewiesen: Gerichtskosten 1. Instanz: 17.265,-- € Gerichtskosten 2. Instanz: 17.872,-- € Kosten der Insolvenzverwalterin 1. Instanz: 18.481,40 € Kosten der Streithelferin 1. Instanz: 23.050,74 € Kosten Streithelfer 1. Instanz: 22.267,99 € (…) 5. Aus den dargelegten Erwägungen ist auch der Feststellungsantrag begründet. Das Feststellungsinteresse ist deswegen gegeben, weil die Insolvenzverwalterin und die beiden Streithelfer vor dem OLG Dresden nach der Rücknahme der Berufung noch keine Kostenanträge gestellt haben.“ Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Beschluss vom 7. November 2018, Az. 13 U 128/17, nahm der hiesige Kläger seine gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. April 2017 eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 zurück. 4. Der Kläger meldete den Versicherungsfall der Beklagten ebenso wie der HDI Versicherung AG am 2. Februar 2015. Die H. Versicherung AG teilte dem Kläger per Email vom 18. Januar 2017 wörtlich mit: „Wir gehen davon aus, dass wir zeitlich nicht betroffen sind. Zur Erläuterung verweisen wir auf BGH NJW 2011, 1594 betr. Verjährung gem. § 51b BRAO a. F. Nach dieser Entscheidung ist von keiner neuen Pflichtverletzung auszugehen, wenn der Rechtsanwalt bei einer aussichtslosen Klage gegen ein klageabweisendes Urteil Berufung einlegt. Die Berufungseinlegung ist haftungs- und damit auch versicherungsrechtlich (Bindungswirkung) nur eine unselbständige Pflichtverletzung, denn sie beruht auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung.“ Im an die H. Versicherung AG gerichteten Schreiben der Beklagten vom 19. Januar 2017 heißt es demgegenüber wörtlich: „der in Ihrer o.g. Mail vertretenen Auffassung können wir uns nicht anschließen. Die ursprüngliche Entscheidung der Klageerhebung wird nicht einfach fortgesetzt. Vielmehr erfolgt eine neue Prüfung und Entscheidung seitens des Versicherungsnehmers, wenn dieser die Berufung einlegt. Damit stellt selbstverständlich die - wie vorliegend - fehlerhaft getroffene Entscheidung, gegen ein Urteil Berufung einzulegen, eine neue Pflichtverletzung dar. Denn der VN muss zuvor gesondert prüfen, ob es hinreichend Argumente gibt, die das Gericht veranlassen, von seiner bisherigen Auffassung abzuweichen. Dazu müssen sämtliche Schriftsätze unter Hinzuziehung des erstinstanzlichen Urteils auf etwaige Fehler bzw. Erfolgsaussichten erneut bewertet werden. Es erfolgt mithin eine neue, allumfassende Prüfung, die gegenüber dem Mandanten auch eine erneute Beratung hinsichtlich des Prozessrisikos und des damit verbundenen Kostenrisikos nach sich zieht.“ In einem weiteren, an den Kläger persönlich gerichteten Schreiben vom 22. März 2017 hielt die Beklagte an der von ihr zuvor geäußerten Rechtsauffassung fest und führte wörtlich aus: „Wir halten nach wie vor an unserer Auffassung fest, dass hier von 2 Verstößen auszugehen ist. Ein neuer Verstoß erfolgte in der Entscheidung, gegen das Urteil Berufung einzulegen und die Anträge auf ein Feststellungsbegehren zu ändern. (…) Wir können daher nur für die innerhalb des bei uns versicherten Zeitraumes 1.4.90 bis 1.4.2013 begangenen Verstöße im bedingungsgemäßen Umfang Versicherungsschutz bestätigen.“ Per Email vom 10. Juli 2017 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, die in ihren Versicherungszeitraum fallenden ausgeurteilten erstinstanzlichen Kosten in Höhe von (€ 17.265,00 + € 18.481,40 + € 23.050,74 + € 22.267,99 =) € 81.065,13 nebst Zinsen nach erfolgter Sicherheitsleistung bedingungsgemäß zu regulieren. 5. Am 11. Januar 2019 zahlte die Beklagte € 85.796,83 auf das ihr vom Prozessbevollmächtigten des früheren Mandanten des Klägers benannte Konto. Am 14. Januar 2019 zahlte der Kläger an den Prozessbevollmächtigten seines früheren Mandanten auf die titulierten Forderungen aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt zwei Teilbeträge in Höhe von € 15.000,00 und € 11.618,77. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Feststellung des relevanten Verstoßes und damit einhergehend für die Eintrittspflicht des Versicherers sei grundsätzlich auf den ersten Verstoß abzustellen, der in gerader Linie zum Schaden führe. Es sei falsch, hier zwei Verstöße - nämlich die Erhebung der aussichtslosen Klage und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil - anzunehmen. Die Einlegung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Chemnitz stelle keinen neuen Verstoß, sondern lediglich ein auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung beruhendes weiteres Tun bzw. Versäumnis dar, das keine erneute Pflichtverletzung und damit keinen versicherungsrechtlichen Verstoß mit einem separaten Teilschaden begründe. Insoweit sei die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Ersatz von Kostenschäden im Falle fehlerhafter Prozessführung eindeutig. Bei einer Fehleinschätzung des Klageanspruchs durch den Anwalt bildeten die Kosten der ersten und der zweiten Instanz einen einheitlichen Schaden. Aufgrund des im Haftpflichtversicherungssystem geltenden Trennungsprinzips sei die höchstrichterliche Haftungsrechtsprechung auch bei der Feststellung der versicherungsvertraglichen Einstandspflicht der Beklagten für den Kostenschaden der ersten und zweiten Instanz zugrunde zu legen. Wenn der Versicherungsfall das Berufsversehen sei und die Haftungsrechtsprechung bei einer mehrfachen Fehleinschätzung des Anwalts in der ersten und zweiten Instanz zu einem einheitlichen Schaden und einem einheitlichen Verjährungsbeginn des Ersatzanspruches komme, so könne der verständige Versicherungsnehmer das nur so verstehen, dass auch hinsichtlich seiner Berufshaftpflichtversicherung gleiches gelte. Dieses Prüfungsergebnis ergebe sich auch aus § 3 Abs. 3 Nr. 2.1 lit. c) AVB und § 51 Abs. 2 2. Halbs. BRAO. Die Serienschadenklausel verklammere den Versicherungsschutz, wenn innerhalb eines einheitlichen Auftrags verschiedene Pflichtverletzungen begangen würden. Im Falle eines Serienschadens stelle der Versicherer nur einmal pro Auftrag seine Versicherungssumme zur Verfügung. Erteile eine Person einen Auftrag, bei dessen Erledigung mehrere Pflichtverletzungen begangen würden, müsse festgestellt werden, ob sie einen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang hätten und damit Teil eines einheitlichen Auftrags seien. Nicht jede abrechnungsfähige Detailarbeit sei Gegenstand eines gesonderten Auftrags. In der Serienschadenklausel würden mehrere Versicherungsfälle/Verstöße zu einem Versicherungsfall zusammengefasst, um Streit unter den Versicherern über zeitliche Zuständigkeiten, Deckungssummen, Selbstbeteiligung und ähnliches zu vermeiden. Der Kläger hat erstinstanzlich ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit ihm, Versicherungscheinnummer HV …, abgeschlossen am 01.04.1991, wegen der von Herrn Dr. med. M. Ps., B.straße …, 7… G., geltend gemachten Haftpflichtforderung wegen fehlerhafter Prozessführung in dem Rechtsstreit Ps. ./. Pr., LG Chemnitz 2 O 566/11/OLG Dresden 14 U 708/14 Versicherungsschutz zu gewähren hat. Nachdem der Kläger an den Prozessbevollmächtigten seines früheren Mandanten auf die titulierten Forderungen aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt am 14. Januar 2019 zwei Teilbeträge in Höhe von € 15.000,00 und € 11.618,77 gezahlt hatte (Bl. 94), hat er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 26.618,77 nebst 5%-Punkten üBZ seit dem 14.01.2019 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit ihm, Versicherungscheinnummer HV …, abgeschlossen am 01.04.1991, wegen der von Herrn Dr. med. M. Ps., B.straße …, 7… G., geltend gemachten Haftpflichtforderung wegen fehlerhafter Prozessführung, Kostenschaden Dr. K., LG Chemnitz, 2 O 566/11 in Höhe von € 14.716,35 und AG Konstanz, 42 IN 64/15 über € 21.595,58, Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, vorliegend sei von zwei verschiedenen Verstößen auszugehen. Die Einlegung der Berufung sei ein selbständiger Versicherungsfall, für den sie zeitlich nicht einzustehen habe. Bei der Prüfung des Verstoßzeitpunktes sei der Versicherer an die Feststellungen im Haftpflichturteil zur haftungsbegründenden Pflichtverletzung gebunden. Der Kläger habe die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz sinnwidrig am 5. Mai 2014, also in nicht mehr versicherter Zeit eingelegt. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Mai 2012, Az. IX ZR 125710, sei nicht einschlägig; der Kostenschaden sei nur verjährungsrechtlich als einheitliches Ganzes zu betrachten, die Frage nach dem deckungsrechtlichen Verständnis des Verstoßes sei anders zu beantworten. Damit der in der Einlegung der Berufung liegende (zweite) Verstoß überhaupt zu einem Serienschaden verklammert werden könne, müsse auch der zweite Verstoß zu einem Zeitpunkt begangen worden sein, zu dem der Versicherungsvertrag noch fortbestanden habe. Die streitgegenständliche Serienschadenklausel sei nicht geeignet, mehrere Ansprüche zu einem einheitlichen Versicherungsfall zusammenzuziehen. Schließlich habe sie den Sinn, die Leistungspflicht des Versicherers einzuschränken, nicht hingegen, sie auszuweiten. Zudem liege auch schon kein „einheitlicher Auftrag“ vor. Würden verschieden Arbeiten abgerechnet, sei bereits dies ein Anhaltspunkt für eigenständige Aufträge. Der einheitliche Auftrag setze einen entsprechenden Zusammenhang voraus, der fehle, wenn neue Aufträge erteilt würden und sich der Fehler dabei wiederhole. Das Landgericht hat die Akte des Landgerichts Darmstadt, Az. 1 O 139/16, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Mit Urteil vom 18. Dezember 2020 hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe über die bereits erteilten Eintrittserklärungen der Beklagten hinaus kein Anspruch auf Deckungsschutz aus dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen für den Deckungsschutz nach den maßgeblichen AVB F 2009 Stand 01.10.2011 lägen nicht vor. Unstreitig stelle die vom Kläger im Verfahren vor dem Landgericht Chemnitz, Az. 2 O 566/11, gefertigte Anspruchsbegründung mit Klageänderung und -erweiterung eine Verletzung anwaltlicher Pflichten unter anderem deshalb dar, weil der Kläger damit das bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren für den Mandanten wirksam im Sinne von § 240 Abs. 1 S. 1 2. Hs. ZPO aufgenommen habe. Bei der Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz handele es sich um einen weiteren Verstoß und damit um einen weiteren Versicherungsfall, für den die Beklagte nicht eintrittspflichtig sei, weil dieser nicht im versicherten Zeitraum liege (sogenannte Nachvertraglichkeit). Dies folge bereits aus den bindenden Feststellungen im Urteil des Landgerichts Darmstadt im Haftpflichtverfahren, dort insbesondere im vierten Absatz auf Seite 10 sowie auf Seite 11 oben. Dahinstehen könne, ob der Kläger bei der Berufungseinlegung wiederholt oder erneut die insolvenzrechtliche Rechtslage verkannt habe. Denn Anknüpfungspunkt der weiteren anwaltlichen Pflichtverletzung sei die Einlegung der Berufung, also ein aktives Tun. Die Berufungseinlegung und -begründung stelle einen eigenständigen Versicherungsfall dar, selbst wenn die Verkennung der insolvenzrechtlichen Rechtslage fortbestanden haben sollte. Der Kläger habe die Sach- und Rechtslage erneut geprüft, als er die Berufung eingelegt und diese damit begründet habe, dass es sich um ein Scheinurteil handele. Insofern handele es sich auch nicht um einen Dauerschaden. Aus der von ihm zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum (einheitlichen) Verjährungsbeginn von Kostenschäden aus Anwaltshaftung könne der Kläger nichts für sich herleiten. Denn die Versicherungsbedingungen stellten auf den einzelnen Verstoß ab. Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer werde die Auslegung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen nicht anhand von zur Verjährungsthematik bei Anwaltshaftung ergangener Rechtsprechung vornehmen. Er werde auch nicht von einem Gleichklang der Rechtsordnung ausgehen und die AVB nach dem bürgerlich-rechtlichen Verständnis auslegen, wenn die AVB - wie hier - einen klaren und verständlichen Wortlaut mit eigenständiger Beschreibung aufwiesen. Schließlich handele es sich nicht um einen sogenannten Serienschaden. Es fehle an einem einheitlichen Schaden in Bezug auf mehrere Verstöße in den verschiedenen Instanzen. Die Schäden aus den erstinstanzlichen Verstößen seien durch die zweitinstanzlichen Verstöße mit Blick auf weitere Gerichts- und Anwaltskosten abgrenzbar erheblich erweitert und vertieft worden. Auch handele es sich nicht um einen einheitlichen Auftrag im Sinne von Nr. 3.3.1 lit. c) AVB. Die Versicherungsbedingungen enthielten keine Fiktion, dass mehrere Ansprüche zu einem einheitlichen Versicherungsfall zusammengezogen würden. Vielmehr solle mit der Klausel die Leistungspflicht der Beklagten auf die Jahreshöchstleistung eingeschränkt werden. Gegen das ihm am Tag der Verkündung zugestellte Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2020 hat der Kläger mit am 18. Januar 2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 16. März 2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet. Der Kläger wendet ein, die Auffassung des Landgerichts, dass hier wegen der Erhebung der aussichtslosen Klage und der Berufung gegen das klageabweisende Urteil zwei Verstöße vorlägen, sei aus mehreren Gründen falsch. Die Einlegung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Chemnitz stelle keinen neuen Verstoß, sondern lediglich ein auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung beruhendes, weiteres Tun dar. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens im Anschluss an ein verlorenes Verfahren erster Instanz stelle lediglich ein auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung beruhendes weiteres Versäumnis dar, das keine erneute Pflichtverletzung und damit keinen versicherungsrechtlichen Verstoß mit einem separaten Teilschaden begründe. Auf die diesbezügliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. Februar 2011, Az. IX ZR 105/10, sei das Landgericht gar nicht eingegangen. Die haftungsrechtliche Beurteilung des Landgerichts Darmstadt sei versicherungsrechtlich unbeachtlich. Klageerhebung, Klageänderung bzw. -erweiterung und Einlegung der Berufung stellten keine neuen Pflichtverletzungen im versicherungsrechtlichen Sinne dar. Mehrere Pflichtverletzungen bei der Erfüllung eines Auftrags führten auch nicht dazu, dass der Versicherer die Versicherungssumme mehrfach zur Verfügung stellen müsse. Wegen des fehlgeschlagenen Investments und der wirtschaftlich desolaten Situation des Dr. Ps. sei zwischen ihm und seinem Mandanten von Beginn an klar gewesen, dass der Prozess durch die Instanzen gezogen werden müsse. Die Durchsetzung der Klageforderung sei für seinen Mandanten existenznotwendig und der Prozess durch die Instanzen alternativlos gewesen; auf (Kosten-)Risikoabwägungen sei es nicht angekommen. Deshalb habe sein Mandant eine Anwalts-/Prozessvollmacht erteilt, die - wie üblich - auch die Berufungsinstanz erfasst habe. Das Landgericht verkenne, dass alle Kosten mit der Berufungsschrift vom 5. Mai 2014 ausgelöst worden seien, sodass sämtliche Ausführungen zur Berufungsbegründung und einer darin liegenden zeitlich späteren eigenständigen Pflichtverletzung unbeachtlich seien. Er habe seit Klageerhebung die Überzeugung gehabt, alles richtig gemacht zu haben, und habe im Interesse seines Mandanten auftragsgemäß, noch vor Kenntnis der Urteilsgründe des Landgerichts Chemnitz Berufung eingelegt. Seine Rechtsauffassung habe fortbestanden, er habe keine neue schuldhafte Pflichtverletzung begangen. Überraschend sei, dass die Vor-instanz in der angefochtenen Entscheidung die einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zum Verstoßzeitpunkt für unbeachtlich halte und die Versicherungsbedingungen über deren Wortlaut hinaus interpretiere. Ebenso falsch sei die Entscheidung des Landgerichts bezüglich des Aspekts des Serienschadens; denn es schreibe hier dieselbe fehlerhafte Begründung fort, die schon zur unrichtigen Beurteilung des Verstoßzeitpunktes geführt habe. Der Kostenschaden sei einschließlich der Kosten der zweiten Instanz bereits bei Erhebung der erfolglosen Klage angelegt gewesen. Als er am 5. Mai 2014 Berufung eingelegt habe, sei er der anfänglich erteilten Vollmacht und Weisung gefolgt, habe die Urteilsgründe nicht gekannt, habe aber offensichtlich vorsorglich die Berufungsfrist wahren wollen; hierdurch habe er den Schaden ausgelöst. Erteile eine Person einen Auftrag, bei dessen Erledigung mehrere Pflichtverletzungen begangen würden, müsse festgestellt werden, ob sie einen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang hätten und damit Teil eines „einheitlichen Auftrags“ seien; der Serienschaden gemäß § 3.3.1 lit. c) AVB knüpfe an § 51 Abs. 2 2. Halbs. BRAO an. Hier gehe es nur um einen Anwaltsauftrag zur prozessualen Durchsetzung einer Forderung. Die Kosten dieses Auftrags für die Durchführung der ersten und zweiten Instanz seien offenkundig Teil eines Serienschadens aus einem einheitlichen Anwaltsauftrag. Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.12.2020 „aufzuheben“ und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 26.618,77 nebst 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 14.01.2019 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit ihm, Versicherungsscheinnummer HV …, abgeschlossen am 01.04.1990, wegen der von Dr. med. M. Ps., B.straße …, 7… G., geltend gemachten Haftpflichtforderung wegen fehlerhafter Prozessführung, Kostenschaden RA K., LG Chemnitz (2 O 566/11) und OLG Dresden (14 U 708/14) in Höhe von € 14.716,35 und AG Konstanz 42 IN 64/15 € 21.595,58 Versicherungsschutz zu gewähren hat. Am 8. März 2022 haben die Parteien den Feststellungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt daher nur noch, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.12.2020 „aufzuheben“ und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 26.618,77 nebst 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 14.01.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt vor, das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass der Versicherungsfall „Berufungseinlegung“ im nicht bei ihr, der Beklagten, versicherten Zeitraum eingetreten sei. Ihre Einstandspflicht beurteile sich einzig und allein danach, ob der Verstoß (= Versicherungsfall) im versicherten Zeitraum begangen worden sei. Die Serienschadenklausel sei zur Bestimmung des Verstoßzeitpunktes nur dann maßgeblich, wenn beide Verstoßzeitpunkte in den versicherten Zeitraum ein und desselben Versicherers fielen, was hier gerade nicht der Fall sei. Eine Serienschadenklausel könne keine Verstöße über Vertragsverhältnisse zu mehreren Versicherern verbinden. Sie hafte nur für den auf die erste Instanz bezogenen Kostenschaden; diesbezüglich habe sie ihre bedingungsgemäße Einstandspflicht in Höhe von € 81.065,13 (abzüglich Selbstbehalt) erklärt. Ferner habe sie erklärt, für im Zeitraum vom 1. April 1990 bis zum 1. April 2013 begangene Verstöße im bedingungsgemäßen Umfang Versicherungsschutz zu gewähren. Für den Verstoßzeitpunkt am 5. Mai 2014 müsse sich der Kläger an den Nachversicherer halten. Bei der Prüfung des Verstoßzeitpunktes sei der Versicherer an die Feststellungen im Haftpflichturteil zur haftungsbegründenden Pflichtverletzung gebunden. Die Einlegung der Berufung habe zu einem gesonderten Schaden geführt; die Klageerhebung selbst habe den Kostenschaden durch die Berufung gerade nicht in unmittelbarer Kausalkette herbeigeführt. Der Senat hat die Akte des Landgerichts Darmstadt, Az. 1 O 139/16, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil vom 18. Dezember 2020 ist zulässig; insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 und 520 ZPO). In der Sache ist die Berufung unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht auf der Grundlage von § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag, wie er zwischen den Parteien in der Zeit vom 1. April 1990 bis zum 31. März 2013 bestanden hat, und Teil 1 A Nr. 1.1.1, Nr. 2.1, Nr. 3.2.1 sowie Teil 1 B Nr. 5.1 AVB-F einen Anspruch auf Erstattung der vom Kläger auf die titulierte Forderung gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt € 26.618,77. Die Beklagte ist dem Kläger nicht zur Gewährung über die geleisteten Zahlungen und die Eintrittserklärung vom 10. Juli 2018 hinausgehenden Deckungsschutzes verpflichtet. Denn zum Zeitpunkt des maßgeblichen Verstoßes, dessen Folgen die streitgegenständlichen zweitinstanzlichen Kosten sind, bestand für den Kläger bei der Beklagten kein Versicherungsschutz mehr. 1. Wie sich aus der Email der Beklagten vom 10. Juli 2017 ergibt, hat sie mit der am 11. Januar 2019 bewirkten Zahlung eines Betrages von € 85.796,83 die im Haftpflichturteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. April 2017 titulierte Forderung, soweit diese die mit der Klage im Haftpflichtprozess geltend gemachten erstinstanzlichen Kosten - € 81.065,13 - betrifft, nebst Zinsen reguliert. Die vom Kläger am 14. Januar 2019 erbrachten Zahlungen von insgesamt (€ 15.000,00 + € 11.618,77 =) € 26.618,77, deren Erstattung der Kläger mit dem Antrag zu 1) von der Beklagten begehrt, dienten - wie sich aus dem Schreiben des Klägers vom 14. Januar 2019 ergibt - der Regulierung der restlichen im Haftpflichturteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. April 2017 titulierten Forderung, also den mit der Klage im Haftpflichtprozess geltend gemachten zweitinstanzlichen Kosten. 2. Für die zweitinstanzlichen Kosten der Rechtsverfolgung ist die Beklagte indes nicht einstandspflichtig. Sie sind nicht Folge eines bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages am 31. März 2013 vorgekommenen Verstoßes im Sinne von Teil 1 A Nr. 2.1 AVB-F. a) Zwar hat der frühere Mandant des Klägers, Dr. Michael Ps., diesen in dem bei dem Landgericht Darmstadt geführten Rechtsstreit wegen eines bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt begangenen Verstoßes ‑ nämlich wegen fehlerhafter Prozessführung - aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen - nämlich auf der Grundlage von § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem geschlossenen Anwaltsvertrag - für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht, Teil 1 A Nr. 1.1.1 AVB-F. b) Auch sind hier Versicherungsfälle im Sinne von Teil 1 B Nr. 5.1 AVB-F, also Verstöße, die Haftpflichtansprüche gegen den Kläger als Versicherungsnehmer zur Folge haben könnten, eingetreten. aa) Durch das rechtskräftige Haftpflichturteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. April 2017, Az. 1 O 139/16, ist für die Deckungsebene bindend festgestellt, dass der Kläger pflichtwidrig - den Rechtsstreit aufgenommen, dabei das ursprünglich gegen Rechtsanwalt Pr. gerichtete Mahnverfahren mit der Anspruchsbegründung auch bezüglich des auf Begleichung der Insolvenzforderung gerichteten Begehrens umgestellt und gegen die Insolvenzverwalterin persönlich gerichtet sowie unzulässige bzw. unbegründete Anträge formuliert hat und - für seinen Mandanten eine von vorneherein aussichtslose Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2014 eingelegt und auch noch begründet hat. bb) An diese mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. April 2017 festgestellten Pflichtverletzungen ist der Senat gebunden. Denn nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip ist grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess geklärt. Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Sie bedeutet, dass das Ergebnis des vorangegangenen Haftpflichtprozesses für die Deckungsfrage verbindlich ist. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können und müssen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022, Az. IV ZB 36/21, zitiert nach juris, Rdnr. 13; Urteil vom 8. Dezember 2010, Az. IV ZR 211/07, zitiert nach juris, Rdnr. 10; Urteil vom 18. Mai 2011, Az. IV ZR 168/09, zitiert nach juris, Rdnr. 16; Senatsurteile vom 8. November 2019, Az. 4 U 182/17, zitiert nach juris, Rdnr. 87, und vom 30. November 2018, 4 U 5/18, zitiert nach juris, Rdnr. 31). Der für den Deckungsprozess bindende Haftungstatbestand umfasst dabei die vom Tatrichter des Haftpflichtprozesses festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Elemente. Maßgeblich ist der äußere Tatbestand der Pflichtwidrigkeit, nicht dessen rechtliche Einordnung. Dies muss auch deshalb gelten, weil sich beide Parteien des Haftpflichtprozesses nicht mit einem Rechtsmittel allein gegen eine fehlerhafte rechtliche Begründung des ergangenen Urteils wehren können. Ein Rechtsmittel, mit dem bei gleichem Ergebnis nur eine andere Entscheidungsbegründung erstrebt würde, wäre mangels Beschwer unzulässig (Senatsurteil vom 8. November 2019, Az. 4 U 182/17, zitiert nach juris, Rdnr. 88 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010, Az. IV ZR 211/07, zitiert nach juris, Rdnr. 13, und das Senatsurteil vom 30. November 2018, Az. 4 U 5/18, zitiert nach juris, Rdnr. 33). Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. April 2017 Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt und sich das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 7. November 2018, Az. 13 U 128/17, inhaltlich mit der Haftpflicht des hiesigen Klägers befasst hat. Der Rechtskraft fähige Feststellungen zur maßgeblichen Pflichtverletzung, an die der Senat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebunden sein könnte, hat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main indes nicht getroffen. Denn der Kläger hat seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. April 2017 auf den Hinweis des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im vorgenannten Beschluss mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 zurückgenommen, sodass das Urteil des Landgerichts Darmstadt ex nunc in Rechtskraft erwachsen ist, § 705 ZPO, und nur die hierin getroffenen Feststellungen Bindungswirkung entfalten. c) Doch hat die Beklagte gemäß Teil 1 A Nr. 2.1 AVB-F nur für die Folgen all der Verstöße einzustehen, die vom Beginn des Versicherungsvertrages bis zu dessen Ablauf - hier am 31. März 2013 - vorkommen. Der hier streitgegenständliche Teil der im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. April 2017 titulierten Schadenersatzforderung - nämlich die zweitinstanzlichen Kosten - ist nicht Folge eines bis zum 31. März 2013 begangenen Verstoßes des hiesigen Klägers im Sinne der Regelung unter Teil 1 B Nr. 5.1 AVB-F; die zweitinstanzlichen Kosten sind in diesem Sinne Folge der sinnwidrigen Einlegung und Begründung einer Berufung mit dem vorrangigen Begehren, das Urteil wegen Verfahrensfehlern aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der die zweitinstanzlichen Kosten auslösende, auf die Einlegung und Begründung der Berufung gerichtete, vom Kläger verfasste Schriftsatz datiert vom 5. Mai 2014, weit nach Beendigung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages, aus dem der Kläger seinen Anspruch herzuleiten versucht. aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 26. Januar 2022, Az. IV ZR 144/21, zitiert nach juris, Rdnr. 10; Urteil vom 20. Oktober 2021, Az. IV ZR 236/20, zitiert nach juris, Rdnr. 10; Urteil vom 4. November 2020, Az. IV ZR 19/19, zitiert nach juris, Rdnr. 8). bb) Unter Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze sind Folgen eines Verstoßes im Sinne von Teil 1 A Nr. 2.1 AVB-F nach dem Verständnis eines rechtsberatend bzw. patentrechtsberatend tätigen Versicherungsnehmers, an den sich die Versicherungsbedingungen ausweislich ihrer eindeutigen Überschrift richten, alle auf eine konkrete Pflichtverletzung adäquat kausal zurückzuführenden Folgen bzw. Schäden. Da der Versicherungsvertrag das Risiko abzusichern bezweckt, wegen eines bei der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen zu werden, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Erfordernis adäquater Kausalität berufsbedingt sogleich. Denn die adäquate Kausalität ist dem rechtskundigen Versicherungsnehmer als im deutschen Deliktsrecht anerkannter Maßstab der Kausalität (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011, Az. KZR 75/10, zitiert nach juris, Rdnr. 44) vertraut und grenzt die Folgen einer Pflichtverletzung, für die der Versicherer einstandspflichtig ist, in einem interessengerechten Maße ein. cc) Die hier streitgegenständlichen zweitinstanzlichen Kosten sind nicht adäquat kausal auf die Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Aufnahme des Rechtsstreits beim Landgericht Chemnitz zurückzuführen; sie sind vielmehr adäquate Folge dessen, dass der Kläger für seinen damaligen Mandanten eine von vorneherein aussichtslose Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2014 mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, eingelegt und auch noch begründet hat. Denn die mit der erstinstanzlichen Aufnahme des Rechtsstreits und der damit einhergehenden, bindend festgestellten Pflichtverletzung in Gang gesetzte Kausalkette wurde durch den weiteren Pflichtverstoß des Klägers bei Einlegung der Berufung unterbrochen; ein neuer Kausalverlauf wurde in Gang gesetzt. Die vom Kläger wiederholt zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere das Urteil des IX. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 3. Februar 2011 (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011, Az. IX ZR 105/10, zitiert nach juris) gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Erhebt ein Rechtsanwalt hinsichtlich eines verjährten Anspruchs pflichtwidrig eine aussichtslose Klage, so liegt in der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein die Klage abweisendes Urteil zwar keine einen neuen primären Schadenersatzanspruch auslösende Pflichtwidrigkeit, sondern lediglich ein auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung beruhendes weiteres Versäumnis, das die Anknüpfung für eine Sekundärhaftung bilden kann; so hat der IX. Zivilsenat in der zitierten Entscheidung ausgeführt (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011, Az. IX ZR 105/10, zitiert nach juris, Leitsatz und Rdnr. 11 in Fortführung von BGH, Urteil vom 13. November 2008, Az. IX ZR 69/07, zitiert nach juris). Doch ist der Sachverhalt hier grundlegend anders. Das „Versäumnis“ des Klägers bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Dresden, das der Senat aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils seiner Entscheidung - wie ausgeführt - zugrunde zu legen hat, besteht nicht darin, dass der Kläger - beruhend auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung - gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2014, Az. 2 O 566/11, Berufung eingelegt hat. Die mit klägerischem Schriftsatz vom 5. Mai 2014 eingelegte und auch noch begründete Berufung beruhte vielmehr auf einer von der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung losgelösten rechtlichen Prüfung, die zunächst nur das Vorliegen eines Verfahrensfehlers und die Erfolgsaussichten eines auf Aufhebung und Zurückverweisung wegen dieses Verfahrensfehlers gerichteten Begehrens zum Gegenstand hatte. So heißt es in der vom Kläger verfassten Berufungsschrift vom 5. Mai 2014 wörtlich: „Vorliegend sind bis heute noch keine Urteilsgründe bekannt. Allerdings dürfte die Berufung wegen eines offensichtlichen Verfahrensfehlers bereits zum jetzigen Zeitpunkt begründet sein, denn aus prozessualen Gründen handelt es sich um ein Scheinurteil. Vorliegend ist kein Stuhlurteil i.S.v. § 310 Abs. 1 1 Fall 1 ZPO ergangen, sondern es wurde - wenn auch sprachlich etwas verunglückt - ein Verkündungstermin bestimmt (§ 310 Abs. 1 Fall 2 ZPO). In diesem Fall muss gem. §§ 310 Abs. 2, 315 Abs. 1 ZPO das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil vorliegen und über dessen Verkündung ein gesondertes (!) Verkündungsprotokoll mit dem Inhalt des § 160 Abs. 3 Nr. 6, 7 ZPO erstellt werden (…). Trotz der nach dem Wortlaut des Protokolls eindeutigen Bestimmung (Termin zur Verkündung einer Entscheidung) endet das Protokoll des Verhandlungstermins nicht mit der Unterschrift, sondern es wird der - unzutreffende - Eindruck erweckt, die Sitzung sei lediglich unterbrochen gewesen. Es ist - im Gegensatz zum Stuhlurteil - auch nicht zulässig, in einem gesonderten Verkündungstermin ein Urteil ohne Entscheidungsgründe abzusetzen, § 310 Abs. 2 ZPO. Indem anstelle des zwingend gebotenen gesonderten Verkündungsprotokolls vom Landgericht hier ein einheitliches Protokoll für Verhandlung und Verkündung erstellt wurde, ist tatsächlich keine Verkündung erfolgt, dies mit der Folge, dass zur Beseitigung des mit der Zustellung bewirkten Rechtsscheins die Berufung zulässig ist. Als Folge der Nichtverkündung ist die Sache nach Aufhebung der den Parteien zugestellten Entscheidung zwecks Beendigung des noch nicht beendeten Verfahrens zurückzuweisen (…).“ Die ursprüngliche Pflichtverletzung wurde durch diese Berufungseinlegung und -begründung abgelöst. Zugleich waren mit diesem Schriftsatz - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. 10 des Urteils des Landgerichts Darmstadt) – die streitgegenständlichen „Gebühren in der Berufungsinstanz bereits entstanden“. 3. Ein Serienschaden im Sinne der Serienschadenklausel, Teil 1 A Nr. 3.3.1 lit b) und c) AVB-F, liegt nicht vor. Gemäß Teil 1 A Nr. 3.3.1 lit. b) und c) AVB-F stellt die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens (lit. b) bzw. bezüglich sämtlicher Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags (lit. c). Bei dieser Regelung (Serienschadenklausel) handelt es sich um eine Risikobegrenzungsklausel zugunsten des Versicherers (BGH, Urteil vom 17. September 2003, Az. IV ZR 19/03, zitiert nach juris, Rdnr. 21). Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung der Klausel in dem mit „Leistungseinschränkungen“ überschriebenen Abschnitt 3.3 der Versicherungsbedingungen, aber auch inhaltlich aus der Verbindung mehrerer Haftpflichtansprüche zu einem Versicherungsfall mit der Folge, dass die maximale Deckungssumme eher erreicht und insgesamt die Haftung des Versicherers begrenzt wird. Mit diesem - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres ersichtlichen - Regelungsgehalt ist eine Auslegung, die zu einer Ausweitung der Haftung des Versicherers führen würde, nicht vereinbar, zumal weder der Wortlaut, noch die Systematik oder Sinn und Zweck einen Zusammenhang zu der Frage herstellen, ob ein Versicherungsfall noch als in versicherter Zeit eingetreten zu gelten hat. Dies ist eine von der hier allein geregelten Deckungssumme völlig verschiedene Frage. Dass die Vertragsparteien mit dieser Klausel die Regelungen hinsichtlich der Frage, wann ein Versicherungsfall vorliegt, modifizieren wollten, ist gerade nicht ersichtlich und kann der Klausel aufgrund ihres systematischen Zusammenhangs auch nicht entnommen werden. Vielmehr bestimmt die Klausel lediglich, wann mehrere Haftpflichtansprüche als ein Versicherungsfall zu gelten haben - und nicht, wann überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017, Az. 4 U 61/17, zitiert nach juris, Rdnr. 54). 4. Nach alledem ist die Berufung unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit betreffend die in erster Instanz auch beantragte Feststellung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind auch die diesbezüglichen Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Das zulässige Feststellungsbegehren, gerichtet auf die Feststellung der versicherungsvertraglichen Einstandspflicht der Beklagten zu dem „Kostenschaden RA K., LG Chemnitz (2 O 566/11) und OLG Dresden (14 U 708/14) in Höhe von € 14.716,35 und AG Konstanz 42 IN 64/15 € 21.595,58“, war von Anfang an unbegründet. Rechtsanwalt K. hat den früheren Mandanten des Klägers, soweit ersichtlich, erst vertreten, nachdem der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2014 mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 Berufung eingelegt hatte. Dies legt der Inhalt der vom Kläger vorgelegten, an Rechtsanwalt K. gerichteten Email vom 31. Januar 2015 und des vom Kläger vorgelegten Schriftsatzes des Rechtsanwalts K. an das Oberlandesgericht Dresden, datierend vom 26. Februar 2015, nahe. Dass Rechtsanwalt K. bereits erstinstanzlich tätig geworden ist, ist jedenfalls weder vorgetragen noch in sonstiger Weise erkennbar. Bezüglich des Kostenschadens, der Folge der mit der Berufungseinlegung und -begründung begangenen Pflichtverletzung ist (zweitinstanzlicher Kostenschaden), fehlt es - wie vorstehend ausgeführt - an einem diesbezüglichen deckungsrechtlichen Anspruch des Klägers. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Denn weder hat die Sache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis € 65.000,00 festgesetzt.