Urteil
5 U 59/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0407.5U59.21.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23.02.2021, Az. 3 O 6/20, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23.02.2021, Az. 3 O 6/20, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Kläger nehmen den Beklagten nach dem Eintritt von Regenwasser in den Keller ihres Hauses auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A.-Straße 00 in B.-Stadt und des darauf errichteten Mehrfamilienhauses. Die Klägerin zu 1), deren Miteigentumsanteil ½ beträgt, hatte zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Schadensfalls dort mehr als zwei Jahrzehnte gelebt. Die weitere Miteigentumshälfte steht den Klägern zu 1) bis 4) als Erbengemeinschaft nach dem am 00.00.2019 verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1) zu. Der Beklagte ist Pächter einer ca. 800 m oberhalb des Grundstücks der Kläger an einem Hang gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Ackerfläche. Diese erstreckt sich über die Flurstücke 001, 002, 003, der Gemarkung C., Flur 8, und grenzt nicht unmittelbar an das Grundstück der Kläger an (vgl. hierzu den Lageplan auf Bl. 150 der Akte des selbstständigen Beweisverfahrens mit dem Az. 3 OH 11/14, im Folgenden „Beiakte“). Der Beklagte baute im Jahr 2014 auf der streitgegenständlichen Ackerfläche erstmals seit Jahren Kartoffeln statt Getreide an und legte dazu die für den Kartoffelanbau typischen Anbaufurchen an (vgl. hierzu das Foto 26, Bl. 188 Beiakte, das den unteren Bereich der Ackerfläche zeigt). In unmittelbarer Nähe zum klägerischen Grundstück – jenseits eines Fußwegs in Verlängerung der A.-Straße – befindet sich südwestlich davon eine Wiese, die sich über die drei Flurstücke 004, 005 und 006 erstreckt (vgl. Lageplan, Bl. 150 Beiakte). Diese stehen im Eigentum der Stadt B.-Stadt und weisen eine Mulde bzw. Senke auf. An dem Flurstück 004 im Westen führt ebenso wie am unteren Ende der von dem Beklagten bewirtschafteten Ackerfläche der abschüssig verlaufende Wirtschaftsweg („D.-Weg“) entlang. Am 09.07.2014 und 02.08.2014 gelangte nach starken Regenfällen jeweils Wasser in das Haus der Kläger. Die Feuerwehr musste am 09.07.2014 Wasser aus dem teilweise zu Wohnzwecken genutzten Kellergeschoss der Kläger abpumpen. Auf der Wiese in unmittelbarer Nähe zum klägerischen Grundstück war die Mulde mit Regenwasser vollgelaufen, so dass sich dort eine Art Teich gebildet hatte, den die Feuerwehr an diesem Tag ebenfalls abpumpte. Nachdem sich nach starken Regenfällen am 02.08.2014 diese teichähnliche Wasseransammlung erneut gebildet hatte, wurde das Wasser abermals von der Feuerwehr aus der Mulde abgepumpt. Am 29.08.2014 leitete die Klägerin zu 1) mit ihrem seinerzeit noch lebenden Ehemann vor dem Landgericht Mönchengladbach ein selbstständiges Beweisverfahren ein (Az. 3 OH 11/14). Dieses richtete sich zunächst nur gegen die Stadt B.-Stadt als Eigentümerin der drei benachbarten Flurstücke mit der Mulde. Gemäß der Antragserweiterung vom 11.12.2015 wurde es später aufgrund der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen E. in seinem Gutachten vom 09.10.2015 auch gegen den Beklagten geführt und es wurden weitere Sachverständigengutachten eingeholt. Mit ihrer Klage machen die Kläger die von dem gerichtlichen Sachverständigen F. in seinem Gutachten vom 22.11.2018 aufgeführten Aufwendungen zur Schadensbeseitigung in Höhe von 27.850,00 € brutto (Seite 14, Bl. 620 Beiakte) zzgl. der Kosten für die Reparatur einer von dem gerichtlichen Sachverständigen G. veranlassten Bodenöffnung in Höhe von 150,00 € geltend. Darüber hinaus begehren sie Nutzungsentschädigung für das nicht nutzbare Kinderzimmer im Kellergeschoss. Für den beschädigten Hausrat kam die Hausratsversicherung der Kläger auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit dem am 23.02.2021 verkündeten Urteil hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Klägern stehe weder ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG zu. Es könne dahinstehen, ob die Änderung der Feldbewirtschaftung durch den Beklagten zusammen mit dem Starkregenereignis vom 09.07.2014 zu den behaupteten Schäden geführt habe oder ob diese allein auf dem von dem gerichtlichen Sachverständigen E. als „Jahrhundertregen“ qualifizierten Starkregenereignis vom 02.08.2014 beruhten. In jedem Fall könne dem Beklagten kein Verschulden nachgewiesen werden. Denn der von den Klägern behauptete Kausalverlauf, der zu dem Schadensereignis im Juli 2014 geführt haben soll, sei für den Beklagten so nicht vorhersehbar gewesen. Zwar sei für diesen vorhersehbar gewesen, dass das Anlegen von Furchen in Gefällerichtung bei Starkregen grundsätzlich zu erhöhtem Wasserabfluss führen könne. Der in diesem speziellen Fall von den Klägern für den 09.07.2014 behauptete Kausalverlauf sei jedoch so außergewöhnlich, dass der Beklagte mit dem Eintritt von Schäden auf dem klägerischen Grundstück zu keiner Zeit habe rechnen müssen. Schließlich sei es zuvor in über 22 Jahren Bewirtschaftung durch den Beklagten unstreitig nie – auch nicht bei Starkregen – zu einem Schadensereignis mit derartigem Kausalverlauf zum Nachteil der Kläger gekommen, so dass der Beklagte berechtigterweise habe davon ausgehen dürfen, dass die Sickerungsfähigkeit des Bodens den üblichen Starkregenereignissen grundsätzlich gewachsen sei. Zudem befinde sich das Haus der Kläger ca. 800 m entfernt von der Ackerfläche des Beklagten und nicht in unmittelbarer Nachbarschaft derselben. Daher sei grundsätzlich davon auszugehen, dass auch bei starkem Regen wegen der beträchtlichen Entfernung der Grundstücke zueinander das abfließende Regenwasser anderweitig, beispielsweise auf die zahlreichen Grundstücke entlang des Wirtschaftsweges gelange und auf dem abschüssigen Wirtschaftsweg anderweitig versickere. Jedenfalls müsse der Beklagte nicht damit rechnen, dass das Regenwasser aufgrund der von ihm angelegten Anbaufurchen den Wirtschaftsweg hinunterfließe, sich in einer Mulde auf einem unbebauten Grundstück in über 750 m Entfernung teichähnlich sammele und dort nicht versickere. Dass sich aufgrund dieser Wasseransammlung dann ein Druck im Erdreich aufgebaut habe, der bewirkt habe, dass in einem 20 bis 50 m entfernten Gebäude, das von besagtem Grundstück auch noch durch einen betonierten (Fuß-)Weg getrennt sei, Wasser in den Keller eindringe, sei so außergewöhnlich, dass eine vernünftige und umsichtig denkende Person bei Bewirtschaftung der in Rede stehenden Ackerfläche nicht damit zu rechnen brauche. Schließlich sei für einen objektiven Betrachter unter Berücksichtigung der von dem Gutachter E. gefertigten Lichtbilder auch nicht erkennbar, dass auf den städtischen Flurstücken eine Mulde bzw. eine Absenkung vorhanden sei, die sich mit Wasser füllen könne. Gegen das klageabweisende Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgen. Zur Begründung führen sie aus, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Beklagten kein Verschulden nachgewiesen werden könne. Der von ihnen behauptete Kausalverlauf für das Schadensereignis im Juli 2014 sei entgegen der Ansicht des Landgerichts vorhersehbar gewesen. Jedenfalls sei er nicht so außergewöhnlich, dass der Beklagte mit dem Eintritt von entsprechender Schäden in ihrem Haus zu keiner Zeit habe rechnen müssen. Dass es in über 22 Jahren Bewirtschaftung durch den Beklagten zuvor nie zu einem derartigen Kausalverlauf und einem solchen Schaden gekommen sei, besage nichts, weil in dieser Zeit bis zum Jahr 2014 dort mit dem Anbau von Getreide auch eine andere Feldwirtschaft betrieben worden sei. Insoweit habe das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Beklagte – wie der gerichtliche Sachverständige E. in seinem Gutachten vom 09.10.2015 festgestellt habe – vor dem Schadensereignis die Feldbewirtschaftung in der Weise geändert habe, dass er im Jahre 2014 erstmalig Kartoffeln statt Getreide angebaut und Anbaufurchen in Gefällerichtung angelegt habe. Zwar umfasse die Voraussehbarkeit grundsätzlich auch die Kausalität. Wie sich der Schadenshergang im Einzelnen abspiele und welcher Schaden eintrete, müsse der Betreffende indes nicht genau vorhersehen. Genau hierauf aber habe das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung abgestellt und eine Haftung des Beklagten mangels Verschuldens daher zu Unrecht abgelehnt. Richtigerweise reiche es aus, wenn der Betreffende die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges im Allgemeinen hätte erkennen können und müssen. Als nicht vorhersehbar sei allein ein solcher Kausalverlauf anzusehen, der so unwahrscheinlich sei, dass man sein Verhalten darauf vernünftigerweise nicht einzurichten brauche. Ein solcher Fall liege hier aber gerade nicht vor. Da – wie das Landgericht festgestellt habe – für den Beklagten vorhersehbar gewesen sei, dass das Anlegen von Furchen in Gefällerichtung bei Starkregen grundsätzlich zu einem erhöhten Wasserabfluss führen könne, hätte er auch erkennen müssen, dass Niederschlagswasser bei starken Regenfällen von der Ackerfläche über den Wirtschaftsweg bis zu den weiter entfernteren, bebauten Grundstücken in die tiefer gelegenen Bereiche gelangen würde und dort zu Schäden führen könne. Dass das Wasser bis zu ihnen in die A.-Straße geflossen sei, belege auch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen E. vom 09.10.2015, der unter Bezugnahme auf das Lichtbild 27 (Bl. 188 Beiakte) festgestellt habe, dass Kartoffeln vom Wasser bis in die A.-Straße transportiert worden seien (dort Seite 9, Bl. 137 Beiakte). Zudem zeigten die Fotos 20 bis 23 aus der Anlage IV. zu dem Gutachten, dass große Mengen des abfließenden Wassers aufgrund der hohen Fließgeschwindigkeit auf dem Wirtschaftsweg nicht versickert und so in tiefergelegene Bereiche gelangt seien. Schließlich habe sich auch die rund 750 Meter entfernte Mulde mit dem abfließenden Regenwasser gefüllt, so dass sich dort – wie das Landgericht ausgeführt habe – eine teichähnliche Wasseransammlung gebildet habe. Demgegenüber sei nicht erkennbar, woher das Landgericht die Erkenntnis gewonnen habe, dass allein aufgrund der Entfernung von ca. 800 Metern davon auszugehen sei, dass das Regenwasser auf die Grundstücke entlang des Wirtschaftswegs abfließe und/oder auf dem abschüssigen Wirtschaftsweg anderweitig versickere. Da es für die Haftung des Schädigers genüge, wenn er die Möglichkeit des Eintrittes eines schädigenden Erfolges im Allgemeinen hätte erkennen können, komme es auch nicht darauf an, ob das Wasser aus der Mulde zu einem Druckaufbau auf das Erdreich geführt habe, so dass es in ihrem ca. 20 bis 50 Meter entfernt gelegenen Haus in den Keller eingedrungen sei. Darüber hinaus habe das Landgericht ihren Vortrag im Schriftsatz vom 03.11.2020 nicht berücksichtigt und dabei auch ihren Beweisantrag zur Einholung eines weiteren Gutachtens eines Sachverständigen für Landwirtschaft übergangen. Aufgrund der damit einhergehenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege auch ein Verfahrensfehler vor. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 23.02.2021, Az. 3 O 6/20, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 14.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach H., bestehend aus den Klägern zu 1) bis 4), weitere 14.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) weitere 1.353,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach H., bestehend aus den Klägern 1) bis 4) weitere 1.353,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er, der Beklagte, habe in erster Instanz bestritten und bestreite weiterhin, dass der Kausalverlauf, den die Kläger schilderten, tatsächlich zum Schadenseintritt geführt habe. Die haftungsbegründende Kausalität sei durch die Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen. Diese hätten insbesondere nicht den Nachweis geführt, dass die Schäden in ihrem Haus durch Wasser verursacht worden seien, das von der von ihm bewirtschafteten Ackerfläche bis dorthin geflossen sei. Der tatsächliche Schadenshergang habe auch nicht durch die im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten geklärt werden können. Dabei dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass damals nicht nur Wasser von der von ihm bewirtschafteten Ackerfläche 800 m weit geflossen und dann in das Haus der Kläger gelangt sei. Selbst wenn man annehme, dass Regenwasser von der von ihm bewirtschafteten Ackerfläche auf das Grundstück der Kläger bzw. in den Keller deren Hauses gelangt sei, sei deren Vortrag in zweiter Instanz weiterhin nicht geeignet, ein Verschulden zu begründen. Insoweit habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass es mangels Vorhersehbarkeit des von den Klägern behaupteten außergewöhnlichen Kausalverlaufs an einem schuldhaften Verhalten von ihm fehle. Mit Ausnahme des hier streitgegenständlichen Zeitraums im Sommer 2014 sei es nie zu irgendwelchen Überschwemmungen oder zum Wassereintritt in Häuser gekommen. Entsprechendes hätten die Kläger auch nicht behauptet. Soweit die Kläger auf eine vorsätzliche Änderung der Feldbewirtschaftung abstellten, sei es ihm unbenommen, im Rahmen der sog. Fruchtfolge die Bewirtschaftung der Ackerfläche zu ändern. Dies sei nicht nur vor 2014, sondern auch danach fortlaufend geschehen. Ferner sei es auch nicht verboten, im fraglichen Bereich Kartoffeln anzubauen. Schließlich sei die Klage auch der Höhe nach unschlüssig, worauf erstinstanzlich bereits hingewiesen worden sei. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass Schadensersatzansprüche der Kläger wegen der im Keller ihres Hauses aufgetretenen Schäden gegen den Beklagten hier ausscheiden. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 BGB), noch aufgrund einer Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 2 WHG), noch aufgrund einer unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) oder eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichs-anspruchs (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog). a. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB scheidet aus, da die Voraussetzungen für eine Störerhaftung nicht vorliegen. Die bloße Nutzungs-berechtigung des Beklagten als Pächter und dessen tatsächliche Nutzung der Ackerfläche für landwirtschaftliche Zwecke reichen für die Annahme der Störereigenschaft ebenso wenig aus wie die im Jahr 2014 erfolgte Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung. aa. Schadensersatzansprüche des Eigentümers aus § 823 Abs. 2 BGB können sich im Einzelfall bei schuldhafter Verletzung der sich aus § 1004 Abs. 1 BGB ergebenden Beseitigungspflicht ergeben, weil § 1004 BGB Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. BGH, NJW 1988, 1778, 1780; OLG Hamm, Urt. v. 20.05.2019, Az. 5 U 59/18, BeckRS 2019, 13088, Rn. 3; Spohnheimer, in: BeckOGK, Stand: 01.02.2022, § 1004 BGB, Rn. 26). Danach läge eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 BGB hier vor, wenn der Beklagte gegen § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG verstoßen und dadurch fremdes Eigentum des Unterliegers – hier der Kläger – beeinträchtigt hätte. Dies ist indes nicht der Fall. (1) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümern von benachbarten Grundstücken bzw. zwischen Oberlieger und Unterlieger beurteilen sich grundsätzlich nach den §§ 903 ff., 1004 BGB i.V.m. § 37 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich gegen Einwirkungen – auch durch wild abfließendes Niederschlagswasser –, die von einem Nachbargrundstück ausgehen und sein Grundstück beeinträchtigen, grundsätzlich mit dem auf Unterlassung gerichteten Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Wehr setzen. Inhalt und Umfang dieses Abwehranspruchs ergeben sich dabei aus den gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts, das durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet und nicht nur in den §§ 906 ff. BGB geregelt, sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden und sie ergänzenden Rechtsvorschriften (wie z.B. § 37 WHG) enthalten ist. Die jeweilige Eigentümerstellung wird durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt, die zugleich ihren Inhalt wie ihre Schranken ausmachen. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann sich der Eigentümer gegen die Beeinträchtigungen seines Eigentums zur Wehr setzen (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1035, Rn. 14; BGH, NJW-RR 2016, 24, Rn. 7; BGH, NJW-RR 2000, 537, 538). Inwieweit die Kläger den Zufluss von wild abfließenden Oberflächenwasser auf ihr Grundstück verhindern können, richtet sich dabei, wie im Folgenden dargelegt werden wird, im Streitfall allein nach § 37 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 WHG. Danach darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers, zu dem gemäß Abs. 4 auch an der Erdoberfläche wild abfließendes Niederschlagswasser zählt (vgl. Riedel, in BeckOK, UmweltR, 60. Ed. 1.10.2020, WHG § 37, Rn. 5), nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. (2) Auf den vorliegenden Fall findet das WHG in der Fassung vom 31.07.2009 (BGBl. 2009 I 2585) Anwendung, weil das in Rede stehende, möglicherweise die Kläger in ihren Eigentumsrechten beeinträchtigende Verhalten des Beklagten im Zuge der Bewirtschaftung der Ackerfläche im Jahr 2014 und damit nach dem Inkrafttreten der bundeseinheitlichen Regelung des § 37 WHG am 01.03.2010 stattfand. Da der Bundesgesetzgeber mit dieser vollständigen und (aus sich heraus) vollzugsfähigen Regelung von seiner Gesetzgebungskompetenz im Sinne von Art. 72 Abs. 1 GG abschließend Gebrauch gemacht hat (mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber), werden die bis dahin bestehenden landesrechtlichen Regelungen in ihrem Anwendungsbereich verdrängt (Riedel, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 61. Edition, Stand: 01.10.2020, § 37 WHG, Rn. 3). Daher findet die frühere, mittlerweile aufgehobene landesrechtliche Regelung in § 115 Landeswassergesetz NRW a.F. (NRWWassG) hier keine Anwendung. (3) Zwar finden § 906 und § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht nur im Verhältnis unmittelbar aneinandergrenzende Grundstückseigentümer Anwendung. Ausreichend für die Anwendung des § 906 BGB sind Einwirkungen von „einem anderen Grundstück“ in einwirkungsfähiger horizontaler Nähe, mag es auch weiter entfernt liegen (Klimke, in: BeckOGK, 01.06.2021, § 906 BGB, Rn. 144; Brückner, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, BGB § 906, Rn. 59 unter Hinweis auf BGH, NJW 1968, 549, 550; BGH, NJW 1971, 94, 95; BGH, NJW 1977, 1917; 1918 zu Lärmimmissionen). Entsprechendes gilt für die Vorschrift § 37 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 WHG zur Regelung von wild abfließendem Oberflächenwasser, die lediglich ein natürliches Gefälle voraussetzt, also ein Verhältnis von Ober- und Unterlieger. Eine unmittelbare Nachbarschaft der beteiligten Grundstücke ist nicht erforderlich (Sailer, in: Grziwotz/Lüke/Saller, Nachbarrechts-handbuch, Kap. 3 Einwirkungen auf das Grundstück, Rn. 279). Indes ergeben sich im Streitfall aus § 906 Abs. 1 BGB, der die Zuführung unwägbarer Stoffe regelt, keine weiterreichenden Einschränkungen, weil diese Vorschrift auf den bloßen Zufluss von Regenwasser keine Anwendung findet. Als sog. Grobimmission zählt der Wasserzufluss als solcher nicht zu den Immissionen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB. Sofern – wie hier – keine unwägbaren Stoffe mit dem abfließenden Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück gelangt sind, findet diese Vorschrift bei der Abwehr von Niederschlagswasser vom Nachbargrund bei der Beurteilung, ob ein Eigentümer einen von einem Nachbargrundstück herrührenden Wasserzufluss dulden muss, daher keine Anwendung (BGH, NJW-RR 2016, 24, Rn. 9; BGH, NJW 1984, 2207). Soweit das abfließende Regenwasser vorliegend naturgemäß in gewissem Umfang mit abgeschwemmten Bodenbestandteilen vermengt war, steht auch dies der vorrangigen Anwendung der wasserrechtlichen Sonderregelung zum privaten Nachbarrecht nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 1991, 2770, 2771). bb. Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB und § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG sind hier nicht gegeben, da es dem Beklagten an der erforderlichen Störereigenschaft fehlt. Diese setzt voraus, dass das schadensverursachende Ereignis durch eigene Handlungen ermöglicht oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist und nicht auf einem zufälligen, von menschlicher Einwirkung weitgehend unabhängigem Naturereignis beruht (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 1208 ff.; BGH, NJW 1991, 2770, 2771; BGH, NJW 1993, 1855, 1856). Ein von niemandem zu beherrschendes Naturereignis stellt in jedem Fall ein allgemeines Risiko dar, das der hiervon betroffene Eigentümer selbst zu tragen hat (vgl. BGH, NJW 1995, 2633, 2644; OLG Stuttgart, Az. 5 U 74/2004, Urt. v. 08.11.2004, Rn. 13, juris). Demzufolge haben Oberlieger wie Unterlieger grundsätzlich hinzunehmen, dass Wasser bergab fließt und den natürlichen Geländeverhältnissen folgt, weil es sich hierbei um eine naturgesetzliche Gegebenheit handelt (vgl. BGH, NJW 1991, 2770, 2772; OLG Hamm, NJOZ 2008, 2142, 2144). (1) Dies berücksichtigend reichen das bloße Eigentum bzw. die Nutzungsberechtigung (z.B. eines Pächters) an dem betreffenden Grundstück und die damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten für die Annahme der Störereigenschaft nicht aus. Im Streitfall kann der Beklagte daher als Zustandsstörer nicht belangt werden. (2) Der Beklagte ist auch nicht Handlungsstörer. Zwar hat er möglicherweise durch den Anbau von Kartoffeln mit den für den Kartoffelanbau typischen Anbaufurchen im Jahr 2014 für einen höheren Anfall von abfließendem Regenwasser auf dem Wirtschaftsweg gesorgt. Insofern könnte er durch eigene Handlungen das schadensverursachende Ereignis hier ermöglicht haben. Die landwirtschaftliche Nutzung der von ihm bewirtschafteten Ackerfläche ist indes generell im Sinne einer Bereichsausnahme aufgrund einer telelogischen Reduktion des § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG privilegiert. Einer solchen Bereichsausnahme bedarf es zum Schutz der landwirtschaftlichen Nutzung von Ackerflächen zumindest in (leicht) hügeligen Lagen, wie hier, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dass eine landwirtschaftliche Nutzung wegen der drohenden Haftungsfolgen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten in diesen Gegenden nicht mehr betrieben würde. Die sich hier stellende Streitfrage ist – soweit ersichtlich – für die seit dem 01.03.2010 nach Inkrafttreten des § 37 WHG n.F. geltende Rechtslage von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden (zuletzt offen gelassen vom BGH im Urt. v. 26.01.2017, Az. III ZR 465/15, BeckRS 2017, 101480, Rn. 21). Unter der Geltung der früheren Vorschriften der Landeswassergesetze über Einwirkungen auf wild abfließendes (Niederschlags-)Wasser war anerkannt, dass eine Veränderung des Wasserablaufs zum Nachteil tiefer oder höher liegender Grundstücke nicht unter das landesrechtliche, gesetzliche Verbot fiel, wenn es die Folge einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Grundstücks war (so § 115 Abs. 1 Satz 2 NRWWassG a.F.). Entsprechende oder vergleichbare Regelungen existierten auch in anderen Bundesländern. Da der Bundesgesetzgeber sich bei der Neuregelung des § 37 WHG an den landesgesetzlichen Vorgängerregelungen orientiert hat, legt die Entstehungsgeschichte der Norm bereits nahe, die überkommene Tatbestandsrestriktion bei einem entsprechenden sinngerechten Gesetzesverständnis auch für § 37 Abs. 1 WHG anzuerkennen. Dies gilt zumindest für die landwirtschaftliche Nutzung (so Faßbender, NVwZ 2015, 97, 100 und Breuer/Gärditz, in: Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage 2017, 7. Kapitel: Haftungsordnung im Wasserrecht, Rn. 1407 unter Hinweis auf BGH, NJW 1991, 2770 zum Übergang von der Grünlandbewirtschaftung zum Anbau von Mais; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR, § 37 WHG, Rn. 41 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/12275, S. 62). In diesem Sinne haben auch die Instanzgerichte unter Geltung des alten Rechts entschieden (vgl. LG Dresden, BeckRS 2008, 23898 für ein Maisfeld, bei dem das Regenwasser über einen Kartoffelacker hangabwärts geflossen ist, und AG Schwalmstadt zum alljährlichen Ackern NJW-RR 1991, 404, 405). Anderenfalls wären auch bloß mittelbare Änderungen der Erdoberfläche bzw. der Stärke oder Richtung des Wasserabflusses verboten mit der Folge, dass beispielsweise die landwirtschaftliche Nutzung abschüssiger Anbauflächen erheblich erschwert, wenn nicht gar vereitelt würde (Faßbender, NVwZ 2015, 97, 100). Die Gegenansicht, wonach die Verbotsregelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG unabhängig davon gilt, ob eine Veränderung des Wasserablaufs infolge veränderter wirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks oder der Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt (vgl. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Werkstand: 56. EL Juli 2021, § 37, Rn. 20 f.), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Zwar kann sie für sich reklamieren, dass es nach dem Wortlaut der neuen bundeseinheitlichen Regelung gerade nicht auf die jeweilige Bodennutzung, sondern allein auf eine dadurch für den Unterlieger bewirkte nachteilige Abflussveränderung ankommt. Diese Gesetzesauslegung würde, wie der vorliegende Fall zeigt, indes zulasten der Bauern für erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Bewirtschaftung von Feldern führen. So wäre beispielsweise bereits ein mit Hilfe von Traktoren vorgenommener Grünumbruch nach dem Brachliegen eines Ackerlandes wegen der durch die Furchen und Fahrspuren erhöhten Erosionsgefahr mit erheblichen Risiken im Falle eines danach auftretenden Starkregenereignisses verbunden. Erst recht nicht möglich wäre ein Wechsel der Anbauart zwischen Getreide bzw. Halmfrüchten und anderen Nutzpflanzen (wie z.B. Blattfrüchten: Kartoffeln, Rüben, Raps) im Sinne der Fruchtfolge (z.B. bei der Drei- oder Vierfelderwirtschaft und der rheinischen Fruchtfolge, vgl. dazu Wikipedia-Eintrag zu „Fruchtfolge“). Bei der sog. Fruchtfolge wird im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Ackerflächen eine bestimmte Reihenfolge bei der Anpflanzung von Nutzpflanzen eingehalten, um nicht auf ein und derselben Fläche jedes Jahr dieselben Nutzpflanzen anzubauen. Dadurch soll der Ertrag erhöht und der Einsatz von Düngemitteln reduziert werden. Unter anderem unter Hinweis auf die Fruchtfolge hat auch der BGH in seinem Urteil vom 18.04.1991 (Az. III ZR 1/90) die geänderte landwirtschaftliche Nutzung – von Grünland zu Maisanbau – an einem Hang als mit den Befugnissen der Eigentümer der Grundstücke und den nachbarrechtlichen Vorschriften für vereinbar erklärt, obwohl dies bei dem unmittelbar an die landwirtschaftlich genutzte Fläche angrenzenden Grundstücksnachbarn dazu führte, dass es auf seinem tiefergelegenen Hausgrundstück zu sturzbachähnlichen Wasserübertritten kam (BGH, NJW 1991, 2770 zu § 115 NRWWassG a.F.). Die bei landwirtschaftlichen Grundstücken notwendige Art der Bodenbearbeitung sowie die mit einem Wechsel der Fruchtfolge zwangsläufig verbundenen Änderungen der Oberfläche gehören danach zur natürlichen Eigenart des Grundstücks. Hierauf beruhende Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück sind situationsbedingt grundsätzlich hinzunehmen und stellen keine Beeinträchtigung des Eigentums dar (BGH, NJW 1991, 2770; BGH, NJW 1984, 2207, 2209; BGH, Urt. v. 26.01.2017, Az. III ZR 465/15, BeckRS 2017, 101480, Rn. 18, 21; vgl. auch BGH, Beschl. v. 06.06.2007, Az. III ZR 313/06, juris: für die Verwendung von Plastikplanen, um die Spargeldämme vor Frost zu schützen). Dass der Beklagte hier mit dem Wechsel vom Getreide- zum Kartoffelanbau den Rahmen normaler landwirtschaftlicher Nutzung überschritten hätte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Im Streitfall kann auch nicht angenommen werden, dass der Anbau von Kartoffeln in dem Gebiet, in dem die von dem Beklagten bewirtschaftete Ackerfläche liegt, prinzipiell nicht erlaubt ist, so dass es der telelogischen Reduktion des § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG hier nicht bedarf. Soweit die Bezirksstelle für Agrarstruktur (BfA)/Landwirtschaftskammer – wie der Sachverständige E. in seinem Gutachten zitiert hat (Bl. 266 Beiakte) – in ihrem Bericht vom 30.10.2014 ausgeführt hat, dass die Ackerflächen für den Anbau mit Kartoffeln nicht geeignet sind, folgt daraus nicht, dass der Anbau von Kartoffeln auf den hier in Rede stehenden Ackerflächen nicht erlaubt ist. Die Kläger haben sich die diesbezüglichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zwar zu Eigen gemacht (Bl. 88 d.A.). Dem Zitat aus dem Bericht der BfA/Landwirtschaftskammer lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Erkenntnis der fehlenden Geeignetheit für den Anbau von Kartoffeln bei der BfA bereits vor dem Sommer 2014 bestand und sich dies aus allgemein gültigen Regeln (z.B. für die Bewirtschaftung von Hanglagen) so ergibt. Vielmehr dürfte es sich um eine unverbindliche behördliche Einschätzung eines Einzelfalls handeln, die auf den im Sommer 2014 aufgetretenen Erosionserscheinungen beruht. Darauf deutet letztlich auch die in dem Bericht der BfA mitgeteilte konsensuale Lösung hin, wonach der Beklagte zugesagt habe, dass er dort künftig keine Kartoffeln mehr anbauen werde. Ohne eine entsprechende Bereichsausnahme für die landwirtschaftliche Nutzung würde die Gefahr bestehen, dass es zu einer unübersichtlichen Vielzahl von Einzelfallentscheidungen der Gerichte käme, die jeweils nur für die in dem jeweiligen Fall betroffene Nutzpflanze, Anbauform, vorgenommene Veränderung der Erdoberfläche und die konkreten Gegebenheiten vor Ort (wie z.B. die Bodenart oder das vorhandene Gefälle) gelten würden. Entsprechende Gerichtsentscheidungen wären letztlich aus Sicht der Bauern nicht geeignet, das Risiko einer späteren Inanspruchnahme wegen etwaiger Schäden an tiefer gelegenen Grundstücken besser einschätzen zu können, so dass eine entsprechende Rechtsunsicherheit bestehen würde. Dies würde dazu führen, dass Landwirte u.U. ganz auf die Bewirtschaftung von Ackerflächen in leichten Hanglagen verzichten würden. Damit spricht letztlich für die hier angenommene Bereichsausnahme zugunsten der landwirtschaftlichen Nutzung auch die Versorgung der Bevölkerung mit (heimischen) Agrarprodukten bzw. generell die entsprechende Versorgungssicherheit. (3) Schließlich ist ein Nachteil im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG auch dann zu verneinen, wenn eine Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks nur bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen (sog. Katastrophenregen) zu erwarten ist (BGH, NJW-RR 2019, 1035, Rn. 22). Daher würde eine Verantwortlichkeit des Beklagten für etwaige Beeinträchtigungen und Schäden durch abfließendes Oberflächenwassers am 02.08.2014 in jedem Fall ausscheiden, da es sich – wie der gerichtliche Sachverständige E. unter Berücksichtigung der Daten vom Deutschen Wetterdienst festgestellt hat – bei dem Starkregenereignis an diesem Tag eben um solch einen Katastrophenregen gehandelt hat, der nicht häufiger als alle 100 Jahre wiederkehrt. In Bezug auf den 02.08.2014 machen die Kläger daher auch keine Schadensersatzansprüche mehr geltend. b. Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG oder § 27 NachbG NRW zu. aa. Der Beklagte verletzt § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht, da die Vorschrift im Wege der telelogischen Reduktion, wie dargestellt, einschränkend auszulegen und der Beklagte die Veränderungen an der Erdoberfläche, die den Eintritt von Regenwasser in den Keller der Kläger am 09.07.2014 u.U. ermöglicht haben könnten, im Rahmen normaler landwirtschaftlicher Nutzung vorgenommen hat. bb. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 NachbG NW scheidet als Anspruchsgrundlage von vorneherein aus, weil diese Vorschrift sich nur damit befasst, wie bauliche Anlagen einzurichten sind, damit das Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt, aber nicht mit Niederschlagswasser, das außerhalb solcher baulichen Anlagen auf ein Grundstück fällt. c. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB besteht ebenfalls nicht, weil die eingetretene Rechtsgutverletzung jedenfalls nicht rechtswidrig erfolgt ist. aa. Zwar liegt eine (mittelbare) Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vor. Diese liegt darin begründet, dass Wasser in den Keller des Hauses der Kläger eingedrungen ist, das dort zu einer Substanzveränderung geführt hat und die Verwendungsfähigkeit des Gebäudes beeinträchtigt. Von einer Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist bereits dann auszugehen, wenn es – wie hier – zu einer direkten Einwirkung des abfließenden Oberflächen- bzw. Regenwassers auf ein anderes Grundstück bzw. auf das dort errichtete Gebäude kommt (vgl. BGH, NJW 1984, 2207; BGH, NJW 2011, 3294, Rn. 10; Breuer/Gärditz, in: Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage 2017, Rn. 1413 und 1415; Spindeler, in: BeckOGK, Stand 01.12.2021, BGB § 823, Rn. 121; Wagner, in: MüKoBGB, § 823 BGB, Rn. 264). Der Annahme einer Eigentumsverletzung steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte behauptet, die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadenspositionen seien allein oder zumindest überwiegend durch den Jahrhundert-Regen am 02.08.2014 verursacht worden. Denn der Beklagte bestreitet nicht, dass – wie sich bereits aus dem Einsatzbericht der Feuerwehr (Anlage K 2, Bl. 7 d.A.) ergibt – am Abend des 09.07.2014 Wasser auf dem Fußboden des Kellers stand, das von der Feuerwehr abgepumpt werden musste. bb. Es kann dahinstehen, ob der Wassereintritt in den Keller des Gebäudes der Kläger durch den Beklagten ermöglicht oder durch dessen pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (haftungsbegründende Kausalität). Denn jedenfalls war das Verhalten des Beklagten hier nicht rechtswidrig. Angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend allenfalls um eine mittelbare Eigentumsverletzung handelt, bedarf die Rechtswidrigkeit hier einer gesonderten Feststellung. Ob ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB besteht, hängt damit letztlich von denselben Voraussetzungen ab wie bei § 823 Abs. 2 BGB. Denn § 37 Abs.1 Satz 2 WHG entscheidet als maßgebliche nachbarrechtliche Regelung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB zugleich darüber, ob die Eigentumsverletzung widerrechtlich ist oder nicht (BGH, Urt. v. 21.02.1980, Az. III ZR 185/78, NJW 1980, 2580; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012, Az. 5 U 160/11, BeckRS 2012, 10505). Im Streitfall ergibt sich daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Privilegierung der landwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen des § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG eine entsprechende Duldungspflicht der Kläger, die die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten entfallen lässt. cc. Somit kommt es darauf, inwieweit die geltend gemachten Schäden auf das Schadensereignis am 09.07.2014 zurückzuführen sind und nicht allein oder maßgeblich auf den Wassereintritt am 02.08.2014 (alternative Kausalität), nicht mehr an. Ebenfalls dahinstehen kann, ob es an einem Verschulden des Beklagten aufgrund der mangelnden Vorhersehbarkeit fehlte, wie das Landgericht angenommen hat. d. Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht ebenfalls nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus ist der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst auch die Störung durch sog. Grobimmissionen wie etwa Wasser (vgl. BGH, NJW 2014, 458, Rn. 7; BGH, NJW-RR 2016, 24, Rn. 9). Im Streitfall haben die Kläger aber bereits deshalb keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog, weil sie keinen Abwehranspruch gegen den Beklagten haben und vielmehr auf eigene Schutzmaßnahmen angewiesen sind. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch als Primäranspruch stand den Klägern hier nicht zu, da der Beklagte, wie dargelegt, aufgrund der Privilegierung der landwirtschaftlichen Nutzung weder Zustands- noch Handlungsstörer ist. Somit schließt der hier fehlende Primäranspruch auch einen darauf aufbauenden nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2000, 537, 538; OLG Hamm, NJOZ 2008, 2142, 2145). III. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 29.03.2022 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO), da er lediglich rechtliche Ausführungen enthielt. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. V. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für die landwirtschaftliche Nutzung von Ackerflächen in hügeligem Gelände, nachdem mit Inkrafttreten des § 37 WHG die landesrechtliche Regelung in § 115 NRWWassG ebenso wie andere vergleichbare landesrechtliche Regelungen weggefallen sind (§ 543 Abs. 2 ZPO). Berufungsstreitwert: 30.707,34 €