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Urteil

6 U 24/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0310.6U24.21.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.01.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.01.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die beiden zwischen den Parteien bestehenden Prämiensparverträge über den 31.07.2020 hinaus fortbestehen sowie Nachzahlung von Zinsen in Höhe von 2.084,70 €. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat dies damit, soweit für die Berufung der Klägerin von Bedeutung, begründet, der Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Prämiensparverträge sei unbegründet, weil diese durch wirksame Kündigung zum 31.07.2020 beendet worden seien. Das Kündigungsrecht ergebe sich aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen. Deren wirksame Einbeziehung sei nicht hinreichend bestritten. Die nicht in Abrede gestellte, allgemein bekannte Veränderung des Zinsniveaus genüge als sachlicher Grund im Sinne der Nr. 26 Abs. 1 S. 1 AGB-Sparkassen. Die Auslegung der vertraglichen Regelungen stehe dem nicht entgegen. Eine Einschränkung des Kündigungsrechts ergebe sich nicht aus dem Vertrag. Das Recht zur Kündigung sei auch unter Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18) nicht ausgeschlossen. Das Recht der Beklagten sei danach bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren ausgeschlossen gewesen, aber nicht darüber hinaus. Die Befristung auf „maximal 25 Jahre“ beziehe sich nur auf die Konditionenvereinbarung, nicht auf den gesamten Sparvertrag. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Die Beklagte hat ihre Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hat nicht nach Nr. 26 AGB-Sparkassen kündigen können. Dem stehe die Auslegung der vertraglichen Regeln entgegen. Diese ergebe, dass sich der Zusatz „maximal 25 Jahre“ nur auf die Prämienzahlung beziehen könne. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der zitierten BGH-Entscheidung, weil in dem dortigen Fall dieser Zusatz nicht vorhanden gewesen sei. Der Zusatz über die Kündigungsfrist von drei Monaten beziehe sich nur auf den Sparer. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und festzustellen, dass die zwischen den Parteien bestehenden Prämiensparverträge unter den Vertragsnummern ……………… und …………… über den 31.07.2020 hinaus zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen fortbestehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit der Fortbestand der Verträge nicht festgestellt worden ist. Insoweit werde auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen. Es sei keine Vertragslaufzeit von 25 Jahren vereinbart worden. Die Laufzeit beziehe sich nur auf die Konditionen. Das Kündigungsrecht ergebe sich auch unmittelbar aus dem Vertrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil die zwischen den Parteien geschlossenen Prämiensparverträge, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die seitens der Beklagten erklärten Kündigungen wirksam zum 31.07.2020 gekündigt worden sind. Der Beklagten stand nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu (a)). Die Beklagte hat auf das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen auch nicht gänzlich verzichtet (b)). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Kündigungsrecht liegen vor (c)). a) Nach der Rechtsprechung des BGH sind Prämiensparverträge, wenn sich die Kunden, wie hier, nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet haben, während die Beklagte zur Rückzahlung der Spareinlage verpflichtet ist, als unregelmäßige Verwahrungsverträge nach § 700 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, (BGH, Urt. v. 14.05.2019, XI ZR 345/18, juris Rn. 26 f. = WM 2019, 1556 ff.). Aus diesem Grund haben die Parteien einen konkludenten und zeitlich befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen vereinbaren können. Denn das Kündigungsrecht des Verwahrers richtet sich in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und nur im Übrigen nach §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 696 BGB (BGH, a.a.O., Rn. 40). Der Beklagten stand nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu. Nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kann, soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die AGB-Sparkassen und damit auch Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen wurden in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen und sind wirksam. Die Beklagte hat in dem Vertrag auf die Geltung der AGB hingewiesen, darauf, dass dieses in den Geschäftsräumen zur Einsicht ausliegen sowie darauf, dass der Kunde ein Exemplar erhält, sofern er es wünscht. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass angesichts des ausdrücklichen Hinweises im Vertragstext durch die bloße Behauptung der Klägerin, sie habe keine Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt, die wirksame Einbeziehung nicht hinreichend bestritten ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung auch nicht, insbesondere führt sie nicht aus, warum sie keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt habe und behauptet insbesondere auch nicht, dass man ihr die AGB trotz eines entsprechenden Wunsches nicht zur Verfügung gestellt hätte. Die Regelung der Nr. 26 AGB-Sparkassen ist auch wirksam und begegnet keinen Bedenken nach § 307 BGB, da die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig gemacht wird (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 34). b) Die Beklagte hat auf das Kündigungsrecht nach Nr. 26 AGB-Sparkassen nicht zeitlich unbegrenzt verzichtet. Aus den vertraglichen Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Parteien eine feste Laufzeit vereinbart hätten, während derer eine Kündigung der Beklagten nicht möglich wäre. Die Prämienstaffel, die im Vertrag enthalten ist, erhöht die Prämien bis zum Ablauf des 15. Sparjahres. Wegen dieser Prämienstaffel und dem dadurch gesetzten Anreiz sind die geschlossenen Sparverträge dahingehend zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart (BGH a.a.O., juris Rn. 38 ff.). Insoweit ist das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten nach Nr. 26 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgeschlossen. Dadurch, dass zudem vereinbart worden ist „Dauer der Konditionsvereinbarung: max. 25 Jahre“ ist das kündigungsrecht der Beklagten nicht ausgeschlossen worden. Hierdurch ist keine feste Laufzeit des Vertrags vereinbart worden. Die Vereinbarung ist insoweit nach §§ 133, 157 BGB auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Der Sparer hätte nur dann von einer festen Vertragsdauer ausgehen können, der die Beklagte gebunden hätte, wenn die Zeitspanne zwischen Beginn und Beendigung des Vertrags eindeutig geregelt worden wäre. Dagegen spricht schon, dass es sich nach der Überschrift der Vereinbarung um ein „S-Prämiensparen flexibel“ handelt sowie der in der Dauer der Konditionsvereinbarung gewählte Wortlaut, wonach diese maximal 25 Jahre dauern soll. Daraus ergibt sich, dass lediglich eine Höchstfrist für die vereinbarten Konditionen festgelegt ist. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Beklagte die Prämien höchstens 25 Jahre zahlt, wenn der Vertrag auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren weiter bespart werden sollte, nicht aber, dass die Beklagte sich verpflichtet für 25 Jahre diese Prämien im Sinne einer sie bindenden Vereinbarung zu zahlen. Vielmehr ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „maximal“, dass der Vertrag weniger als 25 Jahre laufen kann, vorher also eine Kündigung möglich ist. Dass dieses Kündigungsrecht allein dem Sparer zustehen soll, ergibt sich aus dem Vertrag nicht. Zwar ist unter Ziff. 3 nur von der Kündigung durch den Sparer die Rede. Dies schließt eine Kündigung durch die Beklagte aber nicht aus, sondern regelt nur, unter welchen Voraussetzungen der Vertrag durch eine Handlung des Sparers beendet wird (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 24.09.2021, 7 S 54/21, juris Rn. 5 f.). Dass eine Höchstfrist vereinbart ist, rechtfertigt auch deswegen nicht die Annahme eines konkludenten Kündigungsverzichts durch die Beklagte, weil die Beklagte durch das angebotene Prämiensparmodell bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe zwar einen besonderen Bonusanreiz gesetzt hat und der Sparer darauf vertrauen darf, diese höchste Prämienstufe auch erreichen zu können (BGH, a.a.O., juris Rn. 38 f.). Dieses Vertrauen ist nach Erreichen der Höchststufe aber nicht mehr in gleicher Weise schutzwürdig, da der Vertragszweck, das langfristige Einlegen und Ansammeln von Vermögen, auch dann erreicht wird, wenn die Einlagen weniger als 25 Jahre stehen gelassen werden (LG Duisburg, a.a.O., juris Rn. 7). Entsprechend der Prämienstaffel erhielt die Klägerin – neben den variablen Zinsen – bereits ab dem 3. Sparjahr jährlich eine steigende Prämie. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass sich die Einlagen für sie erst lohnten, wenn der höchste Prämiensatz von 50 % erreicht war und über mehrere Jahre beibehalten wurde (OLG Dresden, Urt. v. 18.04.2019, 8 U 52/19, juris Rn. 49; LG Duisburg, Urt. v. 06.09.2021, 3 O 300/20, Rn. 29,). Die Kündigungsmöglichkeit der Beklagten im Zeitraum zwischen Erreichen der höchsten Prämienstufe und maximaler Vertragslaufzeit schafft vielmehr einen interessengerechten Ausgleich zwischen den Parteien. c) Ein sachgerechter Grund zur Kündigung des Vertrags durch die Beklagte lag ebenfalls vor. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn die Umstände, die die Bank zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Bank für eine nachvollziehbare und der Sachlage angemessene Reaktion halten muss (BGH a.a.O., juris Rn. 45). Ein solcher Umstand ist in dem veränderten Zinsumfeld zu sehen, das sich zwar nicht wegen des variablen Zinssatzes negativ auf das Vertragsverhältnis auswirkt, es aber der Beklagten erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (BGH, a.a.O., juris Rn. 46). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.996,70 € festgesetzt (Berufung der Klägerin: 7.912,00 €; Berufung der Beklagten: 2.084,70 €).