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Urteil

20 U 131/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0224.20U131.17.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. August 2017 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit teilweise abgeändert, wie die Beklagte verurteilt worden ist, in die Schutzentziehung ihrer unter der Registernummer 001 eingetragenen internationalen Marke

(A.)

für Deutschland auch für die Waren in Klasse 12

„automobiles et leurs parties“

einzuwilligen.

Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80% und die Beklagte zu 20%.

Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es nicht abgeändert wurde, sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. August 2017 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit teilweise abgeändert, wie die Beklagte verurteilt worden ist, in die Schutzentziehung ihrer unter der Registernummer 001 eingetragenen internationalen Marke (A.) für Deutschland auch für die Waren in Klasse 12 „automobiles et leurs parties“ einzuwilligen. Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80% und die Beklagte zu 20%. Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es nicht abgeändert wurde, sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.