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Beschluss

5 Ws 11/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0216.5WS11.22.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 25. April 2018 (Az. 10 Gs 615/18) werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 25. April 2018 (Az. 10 Gs 615/18) werden aufgehoben. Gründe: I. Dem Angeklagten wird mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 25. April 2018 (Az. 10 Gs 615/18) zur Last gelegt, zwischen Juli 2013 und November 2014 in vier Fällen gewerbsmäßig Betrugsdelikte begangen und dadurch in zwei Fällen für die Opfer jeweils einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt zu haben. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe verweist der Senat auf die Tatkonkretisierungen im Haftbefehl. Schon vor Erlass des Haftbefehls hielt sich der Angeklagte durchgehend in Thailand auf. Nachdem er von dort abgeschoben worden war, traf er am 26. März 2020 per Flugzeug in Deutschland ein. Zuvor hatte er in Thailand eine achtmonatige Freiheitsstrafe wegen illegalen Aufenthaltes verbüßt, nachdem sein Pass nicht verlängert worden war. 1. Der Angeklagte wurde am 26. März 2020 festgenommen und befindet sich seitdem in der Justizvollzugsanstalt Landshut in Überhaft zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen (u. a. StA Aachen 803 Js 2191/13 V [27. März bis 5. September 2020], StA Aachen 804 Js 11/13 V [6. September 2020 bis 22. Februar 2021], StA Aachen 804 Js 1059/10 V [23. Februar 2021 bis 22. Juli 2021] und StA Mönchengladbach 104 Js 466/10 (300) V [23. Juli 2021 bis 22. März 2022]); weitere Vollstreckungsdaten ergeben sich aus der Haftzeitübersicht (Bl. 733 ff. d. A.). Für den Beginn des Vollzugs des Haftbefehls des Amtsgerichts Kleve vom 25. April 2018 ist der 10. Mai 2023 notiert. 2. Unter dem 19. Mai 2021 hat die Staatsanwaltschaft Kleve Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – Kleve erhoben wegen der vier Taten, die Gegenstand des Haftbefehls vom 25. April 2018 sind, sowie wegen zwei weiterer Tatvorwürfe des Betruges, begangen jeweils im August 2017. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. September 2021 hat der Angeklagte zu den Tatvorwürfen Stellung genommen und die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Kleve mit Beschluss vom 8. Oktober 2021 zurückgewiesen. Die dagegen unter dem 27. Oktober 2021 erhobene Beschwerde hat das Landgericht Kleve mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. November 2021 als unbegründet verworfen. Der gegen diese Entscheidung gerichteten weiteren Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht Kleve hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 die Anklage der Staatsanwaltschaft Kleve vom 19. Mai 2021 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen; das Hauptverfahren ist antragsgemäß vor dem Schöffengericht eröffnet worden. Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung ist aufgrund angezeigter Verhinderungen des Verteidigers an vorherigen Sitzungstagen auf den 5. April 2022 bestimmt worden. Zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 17. Januar 2022 hat der Senat der Verteidigung rechtliches Gehör gewährt und im Hinblick auf einen Antrag vom 3. Januar 2022 angefragt, ob dieser Antrag mittlerweile erledigt sei oder Akteneinsicht weiterhin benötigt werde sowie um eine entsprechende Mitteilung gebeten. Eine Rückäußerung des Verteidigers erfolgte nicht. II. Die statthafte (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässig angebrachte weitere Beschwerde ist begründet. 1. Allerdings ist der Angeklagte der ihm mit dem Haftbefehl vom 25. April 2018 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. a) In der Gesamtschau der Angaben aus seinen drei Vernehmungen am 27. August 2015 (Bl. 49 ff. d. A.), 28. September 2015 (Bl. 101 ff. d. A.) und 26. Februar 2021 (Bl. 545 ff. d. A.) hat der Zeuge S. letztlich widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert, aus welchem Grund er an den Angeklagten immer wieder Geldbeträge zahlte – 26.000 EUR als Kaufpreis für einen Mercedes [Fall 1], 5.000 EUR als Anzahlung für einen Porsche Cayenne [Fall 2] und rund 300.000 EUR für Währungsumtauschgeschäfte [Fall 4] – sowie im Kontext eines notariell beglaubigten Kaufvertrages die tatsächlich noch nicht erfolgte Zahlung des Kaufpreises für eine Grundstücksübertragung an die gesondert Verfolgte M. bestätigte [Fall 3]. Dass ihm jedenfalls bei den späteren Zahlungen angesichts der bis dahin aufgetretenen (Liefer-) Probleme in Bezug auf die vorgenannten Fahrzeuge, wie sie der Zeuge geschildert hat, bei objektiverer Betrachtung Zweifel bezüglich der Seriosität des Angeklagten hätten kommen müssen, steht dem nicht entgegen. Die vom Zeugen S. geschilderten Erklärungen des Angeklagten waren geeignet, ihn – den Zeugen S. – unter den gegebenen Umständen zu beruhigen und etwaig aufgetretene Bedenken zu zerstreuen. b) Die Einlassung des Angeklagten ist nicht geeignet, den maßgeblich auf den Angaben des Zeugen S. – und ergänzend auf dem Inhalt der in der Anklageschrift aufgeführten Urkunden – beruhenden dringenden Tatverdacht nachhaltig zu erschüttern. Die Behauptung des Angeklagten, sich ab dem 15. August 2014 bis zu seiner Abschiebung ununterbrochen in Thailand aufgehalten zu haben, lässt sich nicht mit dem Umstand in Einklang bringen, dass der Zeuge S. und der Angeklagte unter dem „Schuldanerkenntnis“ über 30.000 EUR vom 30. Januar 2014 – vereinbart zwischen dem Zeugen S. (wohnhaft in Kalkar) als Gläubiger und dem Zeugen F. (wohnhaft in Vettweiß) als Schuldner – den Übergang der Schuldnerstellung auf den Angeklagten zum 30. November 2014 festgelegt haben sollen, wie dies die abschriftlich per Telefax vorgelegte Urkunde ausweist (Bl. 456 d. A.). So wie der Angeklagte den Vorgang schildert, können die Unterschriften nicht auf die Urkunde gelangt sein, wenn er in Thailand, der Zeuge S. aber in Deutschland war. Folgt man der Angabe des Zeugen S., dass seine Unterschrift gefälscht wurde – tatsächlich weichen die dem Zeugen S. zugeschriebenen Unterschriften sichtbar von denen unter den polizeilichen Niederschriften seiner Vernehmungen ab –, eröffnete das zwar die Möglichkeit der Richtigkeit der vorgenannten Behauptung des Angeklagten, zur maßgeblichen Tatzeit in Thailand gewesen zu sein, begründete aber durchgreifende Zweifel im Hinblick auf eine Motivation des Angeklagten für diese Fälschung. Nach einer Gesamtwürdigung stellt die Einlassung des Angeklagten die Angaben des Zeugen S. – und mithin das Vorliegen dringenden Tatverdachts – nicht durchgreifend in Frage. Die abschließende Würdigung der Beweismittel ist der Hauptverhandlung vorbehalten. 2. Auch besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte hat sich über mehrere Jahre in Kenntnis der anstehenden Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen – und damit zugleich dem anhängigen Ermittlungsverfahren – durch seine fluchtmäßige Übersiedlung nach Thailand entzogen. Erst als Folge seiner Abschiebung aus Thailand kehrte er in das Bundesgebiet zurück. Fluchthemmende Bindungen, insbesondere solche in Form persönlicher Beziehungen, sind nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage überwiegt die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte sich dem Verfahren erneut entziehen wird, mag auch möglicherweise eine erneute Flucht nach Thailand ausscheiden. Mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft erscheinen ungeeignet, um der Fluchtgefahr zu begegnen (§ 116 StPO). 3. Die Anordnung der Untersuchungshaft mit Haftbefehl vom 25. April 2018 ist aufgrund des Verstoßes gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot indes nicht mehr verhältnismäßig (§ 112 Abs. 1, § 120 Abs. 1 StPO). Bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 ist es zu außerordentlichen Verzögerungen gekommen, durch die das verfassungsrechtliche Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen verletzt ist, das auch dann Geltung beansprucht, wenn – wie hier – die Untersuchungshaft als Überhaft notiert ist, weil der Angeklagte sich noch in anderer Sache in Strafhaft befindet. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit ein Eingriff in dieses nur hingenommen werden, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und auf rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als dadurch, dass der Verdächtige in Haft genommen wird. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er setzt ihr auch unabhängig von der voraussichtlich zu erwartenden Strafe Grenzen. Der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Kommt es auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der Haftfortdauer entgegen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 13. September 2002, Az. 2 BvR 1375/02, juris, Rn. 19 = StV 2003, 30). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen gelten nicht nur für den vollzogenen Haftbefehl. Sie sind darüber hinaus von Bedeutung, wenn sich ein Beschuldigter in anderer Sache in Straf- oder Untersuchungshaft befindet oder wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde (BVerfG a. a. O. und stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2006, Az. 2 BvR 523/06 –, juris, Rn. 27 = StV 2006, 251; OLG Bremen, Beschluss vom 11. Oktober 1999, Az. Ws 153/99, juris = StV 2000, 35; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29, 30; nach OLG Hamm [Beschluss vom 27.Dezember 2011, Az. 3 Ws 424/11, BeckRS 2012, 2850] sogar für den Fall unterbliebener förmlicher Verkündung des Haftbefehls). Der Bestand eines Haftbefehls ist auch im Falle der Überhaftnotierung neben vollzogener Strafhaft nicht folgenlos für einen Inhaftierten; er steht regelmäßig entlassungsvorbereitenden und weiteren Lockerungsmaßnahmen entgegen. b) Das ist hier augenscheinlich übersehen worden. Die Gestaltung des Verfahrensgangs erfolgte ersichtlich nicht im Bewusstsein gesteigerter Anforderungen an die Verfahrensbeschleunigung und genügt den im vorstehenden Abschnitt aufgezeigten Anforderungen offensichtlich nicht; dies gilt unbeschadet der Frage, in welchem Maße sich die Anforderungen an die Verfahrensbeschleunigung verringern, wenn die angeordnete Untersuchungshaft nicht vollzogen, sondern lediglich neben Strafhaft als Überhaft notiert ist. Im Einzelnen stellt sich der Verfahrensgang wie folgt dar: Nach der Festnahme des Angeklagten – zum Zwecke der Strafvollstreckung bei gleichzeitiger Überhaftnotierung – am 26. März 2020, mithin vor ca. 23 Monaten, ist zunächst zwischen Anfang Juni 2020 und Ende August 2020 die Einlassung des Angeklagten entgegengenommen worden. Am 3. Juli 2020 wurde die Kreispolizeibehörde Kleve unter Aktenübersendung um bestimmte Halterermittlungen ersucht. Nach Aktenrückforderung Ende August 2020 wurden die Vorgänge im September 2020 erneut dorthin übersandt. Nach Rückforderung gelangten sie schließlich Mitte Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft Kleve zurück, um sodann am 12. Januar 2021 nochmals übersandt zu werden. Das Ergebnis der von der Staatsanwaltschaft unter dem 3. Juli 2020 erbetenen Halteranfrage wurde sodann – und damit ca. sieben Monate nach dem Ermittlungsersuchen – mit polizeilichem Aktenvermerk vom 22. Februar 2021 festgehalten. Am 26. Februar 2021 wurde der im Nachgang zu seiner Anzeige aus dem Jahr 2015 vernommene Zeuge S. nochmals im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten vernommen. Am 1. März 2021 wurde in einem weiteren polizeilichen Vermerk das Ergebnis einer Einwohnermeldeamtsanfrage vom 26. Februar 2021 betreffend den Zeugen F. festgehalten. Anschließend wurden die Ermittlungsakten an die Staatsanwaltschaft Kleve zurückgesandt. Nach ergebnisloser Bitte des Verteidigers um Verfahrensbeschleunigung (Schriftsatz vom 18. Januar 2021) legte dieser unter dem 15. April 2021 eine auch auf den Gesichtspunkt der unzureichenden Verfahrensbeschleunigung gestützte Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 25. April 2018 ein, die das Landgericht Kleve mit Beschluss vom 10. Mai 2021 (Az. 120 Qs 39/21) als unbegründet verwarf. Unter dem 19. Mai 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Kleve sodann Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – Kleve, die dort am 25. Mai 2021 einging. Die Anklagezustellung wurde unter dem 27. Mai 2021 veranlasst. Nach antragsgemäß erfolgter Akteneinsicht notierte das Amtsgericht am 28. Juni 2021 eine Frist von zwei Wochen, um der Verteidigung rechtliches Gehör zu den Anklagevorwürfen zu ermöglichen. Den am 9. August 2021 und 6. September 2021 (Bl. 737, 875 d. A.) gestellten, nicht ausdrücklich beschiedenen Anregungen der Verteidigung, einen sich zu jener Zeit vorrübergehend in Deutschland aufhältigen (mutmaßlichen) Entlastungszeugen aus Thailand zu vernehmen, folgte das Amtsgericht nicht. Den Antrag des Verteidigers vom 1. September 2021, den Haftbefehl vom 25. April 2018 aufzuheben, lehnte das Amtsgericht – abweichend von seiner der Staatsanwaltschaft mitgeteilten vorläufigen Einschätzung und entgegen dem daraufhin entsprechend gestellten Antrag (Bl. 876 d. A.) mit Beschluss vom 8. Oktober 2021 ab. Der Angeklagte legte über seinen Verteidiger unter dem 27. Oktober 2021 Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf und die Sache mit Nichtabhilfebeschluss vom 2. November 2021 dem Landgericht Kleve vorlegte, das diese mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. November 2021 als unbegründet verwarf. Unter dem 22. Dezember 2021, folglich sieben Monate nach der Anklageerhebung, entschied das Amtsgericht schließlich über die Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Hauptverhandlung ist auf den 5. April 2022 terminiert; infolge der jeweils angezeigten Verhinderung des Verteidigers an den wöchentlichen Sitzungstagen des zuständigen Schöffengerichts kam ein früherer Beginn nicht in Betracht. c) Der danach aufgrund unzureichender Verfahrensförderung fortdauernde Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten durch die Überhaftnotierung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nach einer Dauer von ca. 23 Monaten auch unter Würdigung der im Falle seiner Verurteilung bestehenden Straferwartung nicht mehr zu rechtfertigen. Die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts und der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 25. April 2018 waren mithin aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufzuheben.