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Beschluss

3 Wx 227/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0121.3WX227.21.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Duisburg vom 10. November 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Duisburg vom 10. November 2021 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: I. Der Beteiligte ist Gründungsgesellschafter und bestellter Geschäftsführer der im Beschlusseingang bezeichneten Unternehmergesellschaft. Mit am 11. Juni 2021 notariell beglaubigter Erklärung hat er die Eintragung der Gesellschaft nebst abstrakter Vertretungsregelung und seiner Geschäftsführerbestellung in das Handelsregister beantragt. Dem Antrag beigefügt hat er eine Versicherung als Geschäftsführer, die unter anderem lautet: „Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre. a) Während der letzten 5 Jahre wurde ich nicht rechtskräftig verurteilt wegen …. § 265b StGB (Kreditbetrug), § 266 StGB (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Auch im Ausland wurde ich nicht wegen einer vergleichbaren Tat rechtskräftig verurteilt. (…)“ Wegen des bisherigen Verfahrens wird auf Ziff. I. der Gründe des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2021 - I - 3 Wx 182/21 - (veröffentlicht bei juris) Bezug genommen. Nach Aufhebung der förmlichen Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Duisburg vom 31. August 2021 durch den genannten Senatsbeschluss hat das Registergericht durch den angefochtenen Beschluss den Eintragungsantrag aus der Anmeldung vom 11. Juni 2021, UR-Nr. 000/0000 des Notars A. aus B.-Stadt auf Kosten der Gesellschaft zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anmeldung sei nicht ordnungsgemäß i.S. des § 9c GmbHG. Die Versicherung des Geschäftsführers gemäß §§ 8 Abs. 3, 39 Abs. 3 GmbHG, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen, habe sich seit dem 19. April 2017 auch auf die seit diesem Tag gültigen Bestimmungen § 265c StGB (Sportwettbetrug), § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) und § 265e StGB (Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) zu erstrecken. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG, der die §§ 263 bis 264a und die §§ 265b bis 266a StGB in Bezug nehme, enthalte insoweit eine dynamische Verweisung. Die vorliegende Versicherung des Geschäftsführers umfasse die Straftatbestände des §§ 265c bis 265e StGB ausdrücklich nicht. Gegen den ihm am 15. November 2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Notar mit der (auch) im Namen des Beteiligten eingelegten Beschwerde vom 29. November 2021, mit der er geltend macht, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StGB enthalte eine statische Verweisung auf die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens gültigen in Bezug genommenen Straftatbestände. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 hat das Registergericht unter Bezugnahme auf seine Begründung im angefochtenen Beschluss der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG zulässige Beschwerde, die dem Senat nach der vom Registergericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe und verfügten Vorlage an das Beschwerdegericht zur Entscheidung angefallen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FamFG), hat keinen Erfolg. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2021 unter II. C. der Gründe ausgeführt hat, teilt dieser den Standpunkt des Amtsgerichts, dass sich die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG auch auf die im Jahre 2017 in das Strafgesetzbuch eingefügten Straftatbestände des § 265c StGB (Sportwettbetrug), des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) sowie des § 265e StGB, der besonders schwere Fälle des Sportwettbetruges und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter Strafe stellt, erstrecken muss (a.A. OLG Hamm, Beschl. v. 27. September 2018 – 27 W 93/18, Rn. 17, 23 ff., juris). Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Dass der Gesetzgeber eine statische Verweisung auf die zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 1. November 2008 geltenden in Bezug genommenen Straftatbestände gewollt hat, lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte nicht entnehmen. Zudem hat der Gesetzgeber auch bei der Schaffung der neuen Straftatbestände zum 19. April 2017 von einer Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG abgesehen. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im genannten Senatsbeschluss Bezug genommen. Die Beschwerde ist auch nicht insoweit begründet, als das Registergericht gefordert hat, die Versicherung habe sich – neben den §§ 265c, 265d StGB – auch auf die Vorschrift des § 265e StGB zu erstrecken. Der Senat teilt angesichts des eindeutigen Wortlauts der Verweisung in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG die Auffassung nicht, dass letzteres entbehrlich sei, weil § 265e StGB lediglich Regelbeispiele für besonders schwere Fälle der zuvor genannten Grundtatbestände beschreibt (so aber OLG Oldenburg, Beschl. v. 08. Januar 2018 – 12 W 126/17, Rn. 7; wohl auch KG Berlin, Beschl. v. 23. Juli 2019 – 22 W 40/19, Rn. 9, beide juris). Denn die Forderung des Registergerichts ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Versicherung gem. § 8 Abs. 3 GmbHG die ausdrückliche Benennung der einzelnen Straftatbestände des Katalogs gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 GmbHG erfordert. Sie muss lediglich die Information beinhalten, dass der Geschäftsführer nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat i.S. des Katalogs bzw. einer vergleichbaren Auslandstat verurteilt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Mai 2010 – II ZB 5/10, Rn. 9, juris). Dies schließt die in § 265e StGB aufgeführten besonders schweren Fälle des Sportwettbetruges und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben mit ein. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 29. November 2021, in der sich der Verfahrensbevollmächtigte zum Teil einer unangemessenen Wortwahl bedient, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Erwägungen des Notars gehen an der Begründung des Senats vorbei. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Beteiligte die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat, folgt bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen in §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet schon deshalb aus, weil am Beschwerdeverfahren nur der Beteiligte teilgenommen hat. Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 61, 36 Abs. 1 und Abs. 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 FamFG zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Frage, ob § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG eine dynamische oder eine statische Verweisung auf die in Bezug genommenen Straftatbestände enthält und wie sich dies auf die Anforderungen an die Versicherung gemäß §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG auswirkt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (s.o. II.) und bedarf daher einer höchstrichterlichen Klärung.