6 W 1/22 [Kart]
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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- 1.
Eine Schiedsgerichtsvereinbarung im Bereich des internationalen Sports, die die Bestimmung und Zusammensetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts dem alleinigen freien Ermessen einer Schiedspartei überlässt, ist unwirksam.
- 2.
Der International Paralympics Committee e. V., der nach dem „Ein-Platz-Prinzip“ internationale Sportveranstaltungen organisiert, ist hinsichtlich der Zulassung der Athleten zu den von ihm organisierten Sportwettbewerben marktbeherrschend. Er hat daher die Vorgaben des § 19 GWB zu beachten.
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 20.12.2021 – 33 O 277/21 aufgehoben.Der Verfügungsbeklagte wird – unter Abweisung des Verfügungsantrags im Übrigen – im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, der Verfügungsklägerin die Teilnahme an den Wettbewerben „Para Snowboard, Banked Slalom SB-LL2, female,“ und „Para Snowboard, Snowboard Cross SB-LL2, female“ während des Sportereignisses Beijing 2022 Paralympic Winter Games auf den Vorschlag des U.S. Paralympics Snowboarding Verbandes zu gestatten.
- 2.
Der Verfügungsbeklagte trägt 75% der Kosten des Verfügungsverfahrens, die Verfügungsklägerin 25%.
- 3.
Der Streitwert für das Verfügungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.