Urteil
16 U 94/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0120.16U94.21.00
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Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 11.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 11.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger. I. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO durch das Landgericht noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) einen Verfügungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) nicht glaubhaft gemacht hat. 1. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers folgt zunächst nicht aus §§ 3, 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG. Voraussetzung für die Anwendung der §§ 3, 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 4 Rz. 1.10 und Rz. 2.11). Das Verhalten muss nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in einem „objektivem Zusammenhang“ mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen stehen. An einem solchen „objektiven Zusammenhang“ (und meist schon an einem Handeln zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens) fehlt es dann, wenn die Handlung sich zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern tatsächlich auswirken kann, aber vorrangig anderen Zielen als der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 2 Rz. 51). So liegt der Fall hier. Dass es dem Beklagten (zumindest auch) darum geht, seine Position zu Lasten des Unternehmens des Klägers zu verbessern, kann vorliegend nicht angenommen werden. Vielmehr handelt es sich, worauf der Kläger selbst zutreffend hingewiesen hat, um einen persönlichen Streit der Parteien, welcher lediglich im teilöffentlichen Raum ausgetragen wird. Bei den hier in Rede stehenden Äußerungen wird durch den Beklagten ein Bezug zu dem klägerischen Unternehmen nicht hergestellt. Vielmehr wird der Kläger als „Vorstandsmitglied der 1. Stunden“ und „Ehrenmitglied“ der A.-e.V. bezeichnet. Das eigene Unternehmen des Beklagten wird in den hier streitgegenständlichen Äußerungen ebenfalls nicht erwähnt. Auch aus dem Gesamtzusammenhang kann ein Bezug zu dem Unternehmen des Beklagten nicht hergestellt werden, denn dieser tritt in dem Forum nicht mit seinem richtigen Namen, sondern mit seinem Nutzernamen „B.“ auf. Hinzu kommt noch, dass die Äußerungen in einer Chatgruppe erfolgten, deren Gegenstand Vorgänge rund um den A.-e.V. sind. Entgegen der Meinung des Klägers stehen die streitgegenständlichen Äußerungen auch nicht außerhalb des Zusammenhangs der Chatdiskussion. Der Kläger kommt im Verlauf der Diskussion auf die Vorgänge rund um die „Oldtimer-Fälschung“ deshalb zu sprechen, weil – angeblich – die Versuche, ihn und Herrn C. aus dem Verein auszuschließen, mit früheren Forumsbeiträgen zu der „Oldtimer-Fälschung“ begründet worden seien. 2. Der Kläger besitzt auch keinen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG. Dies setzte einen Eingriff voraus, der gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (BGH, Beschluss vom 20. 5. 2009 - I ZR 218/07 -, Rz. 12). Ein solcher liegt hier nicht vor, weil die Äußerungen des Beklagten nicht betriebsbezogen sind, sondern sich vielmehr – wie dargelegt – gegen den Kläger als Privatperson richten. 3. Schließlich kann der Kläger die Unterlassung der in Rede stehenden Äußerungen auch nicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen einer rechtswidrigen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes verlangen. 3.1. Zunächst scheitert ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der im Klageantrag unter lit. a) genannten Äußerung. a) Zwar greift die Äußerung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein, denn sie beeinträchtigt ihn in seinem sozialen Geltungsanspruch. Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt die soziale Anerkennung des Einzelnen. Es umfasst den Schutz des Einzelnen vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 153/13 –, Rz. 13). Zwar gebietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht, dem Betroffenen einen Abwehranspruch zuzubilligen, soweit es um Äußerungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf dessen Persönlichkeitsbild auswirken können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Träger des Persönlichkeitsrechts keinen Anspruch darauf hat, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Oktober 2007 – 1 BvR 150/06 –, Rz. 20). Das Persönlichkeitsrecht ist jedoch berührt bei solchen Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, Rz. 25). Ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen ist, erfordert ebenso wie die im Anschluss vorzunehmende Abwägung zur Rechtswidrigkeit, zunächst eine Beurteilung und Bewertung der in Rede stehenden Äußerung. Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Bedeutungen sind auszuschließen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16 -, Rz. 20). Gemessen daran ist die in Rede stehende Äußerung des Beklagten geeignet, den Kläger in ein negatives Licht zu rücken und sich abträglich auf sein Ansehen auszuwirken. Der von dem Beklagten, der in der Oldtimerszene beruflich tätig und nach dem unbestrittenen Klägervorbringen auch allgemein bekannt ist, in dem Forum geäußerte Vorwurf eines unlauteren Verhaltens des Klägers in Form einer „Oldtimerfälschung“ ist geeignet, sich auf dessen Ansehen ungünstig auszuwirken. Unbeachtlich ist insoweit, dass der Kläger in dem Beitrag nicht namentlich genannt wird, sondern vielmehr von einem „Vorstands-Mitglied der 1. Stunden, dazu noch Ehrenmitglied der A.-e.V.“ die Rede ist. Denn bei der Ermittlung des maßgeblichen Aussagegehalts sind auch die Begleitumstände zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind (BGH, Urteil vom 16.01.2018 – VI ZR 498/16 –, Rz. 17). Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass aus dem vorhergehenden Beitrag und dem Beitrag des Beklagten selbst hervorgeht, dass die Forumsmitglieder sich darüber austauschen, dass der Vorstand des A.-e.V. sehr viel Geld für die verlorenen Prozesse gegen den Beklagten und Herrn C. ausgegeben habe, um diese aus dem Verein auszuschließen, und dieses Geld nun fehle, um eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Den aktiven Forumsmitgliedern scheinen die Hintergründe der Auseinandersetzung genau bekannt zu sein. In Folge dessen kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass für diese auch ohne weiteres ersichtlich ist, dass sich die in Rede stehende Äußerung des Beklagten auf den Kläger bezieht. b) Da das Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, kann erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind, bestimmt werden, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig gewesen ist (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 –, Rz. 30). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16 –, Rz. 23). Demnach ist das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Klägers an seiner sozialen Anerkennung mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Meinungsfreiheit des Beklagten abzuwägen. Diese Abwägung fällt vorliegend zu Gunsten des Beklagten aus. aa) Für die Abwägung ist von Bedeutung, dass der in Rede stehende Forumsbeitrag eine Meinungsäußerung darstellt, bei der sich wertende und tatsächliche Elemente vermengen. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13 -, Rz. 13). Indem der Beklagte ausführt, die „Oldtimer-Fälschung“ sei gerichtsgutachterlich bewiesen , stellt er eine Tatsachenbehauptung auf. Denn die Frage, ob ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde und die Behauptung des Beklagten hierdurch gestützt wird, ist dem Beweis zugänglich. Die Formulierung „ Oldtimer-Fälschung “ stellt demgegenüber im vorliegenden Kontext eine Meinungsäußerung dar. In der Regel bringt die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanten Tatbestand nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung zum Ausdruck, der zwar eine andere Auffassung entgegengehalten werden, die aber nicht schon aus diesem Grunde Widerrufsansprüche auslösen kann. Es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass der Kritiker prinzipiell auch seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht stand hält (BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 – VI ZR 255/80 –, Rn. 13). So liegt der Fall auch hier. Die streitgegenständliche Äußerung beinhaltet eine laienhafte Umschreibung des Tatbestandes, dass der Kläger für das Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identitätsnummer 0000000 im Jahr 2018 ein Oldtimer-Kennzeichen beantragt hat, obwohl der von ihm zum Aufbau des Fahrzeugs verwendete Rahmen von einem im Jahr 1991 hergestellten Fahrzeug stammt. bb) Die Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien fällt vorliegend zu Gunsten des Beklagten aus. (1.) Ohne ausdrücklich zwischen "Werturteil" und "Tatsachenbehauptung" zu unterscheiden, gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. Es ist der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkungen auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Deshalb stehen Meinungsäußerungen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Qualität und Richtigkeit - also unabhängig davon, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational ist - unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. (2.) Der Senat verkennt nicht, dass das Recht der Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet ist. In den Fällen von Beleidigung und Schmähung tritt ausnahmsweise die Meinungsfreiheit hinter dem Ehrschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rz. 15). Eine Einordnung der Äußerungen als unabhängig von einer Abwägung strafbare Formalbeleidigung scheidet ersichtlich aus. Auch eine Schmähung liegt nicht vor. Der Begriff der Schmähkritik ist wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verdrängenden Effekts eng auszulegen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung (BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01 –, Rz. 27). Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, also die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14 –, Rz. 18). Vorliegend kann der Erklärung des Beklagten ein Sachbezug nicht abgesprochen werden. Hintergrund der Äußerung ist die sachliche Auseinandersetzung bezüglich des Umbaus des klägerischen Fahrzeugs. Dass diese Auseinandersetzung von dem Beklagten erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wurde, um über den Kläger herzuziehen oder ihn niederzumachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rz. 19), kann nicht unterstellt werden. So mag es sein – was der Senat nicht zu beurteilen vermag -, dass der Beklagte den Kläger aufgrund der streitigen Auseinandersetzung der Parteien im September 2019 durch seine Äußerung kränken wollte. Maßgeblich ist jedoch weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 – VI ZR 498/16 -, Rz. 20). Für ein solches Publikum enthält die Äußerung zwar eine Kritik am Kläger, diese hat aber eine sachliche Grundlage, nämlich das der Kläger nach Auffassung des Beklagten eine „Oldtimerfälschung“ begangen hat. Im Übrigen hat die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme zu bleiben (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rz. 20). (3.) Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht, da wahre Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie ehrenrührig sind, in der Regel hingenommen werden müssen, während das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurücktritt, wenn die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern enthält (BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16 –, Rz. 27; BVerfG, Beschluss vom 28.06.2016 – 1 BvR 3388/14 -, Rz. 19; BVerfG, Beschluss vom 25.1.2005 – 1 BvR 1696/98 –, Rz. 42) oder die mit ihr verbundene und ihr zugrunde liegende Tatsachenbehauptung erwiesen unwahr ist (BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16 -, Rz. 27). Die vom Beklagten aufgestellte Tatsachenbehauptung ist wahr. Indem er behauptet, die „Oldtimer-Fälschung“ sei gerichtsgutachterlich bewiesen , verweist er auf den – zutreffenden – Tatsachenkern, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen D. vom 05.09.2019 in dem Verfahren I-16 U 5/21 der dem Kläger gehörende MAN-F90-Lastwagen mit der Fahrzeug-Identitätsnummer 0000000 weder im Jahr 2018 noch im Jahr 2019 ein Oldtimerkennzeichen hätte erhalten dürfen, weil der Kläger eine im Jahr 1991 hergestellte Sattelzugmaschine umgebaut habe. (4.) Als Abwägungskriterium auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes ist des Weiteren die abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu berücksichtigen. Danach genießen besonders hohen Schutz die so genannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören. Im Streitfall berührt die beanstandete Äußerung die Sozialsphäre des Klägers. Sie betrifft seinen sozialen Geltungsanspruch, also einen Bereich, in dem sich das Persönlichkeitsrecht von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Es ist anerkannt, dass Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre nur in Fällen schwerwiegender Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürfen, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13 –, Rz. 21). Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Gründungs-, Beirats- und Ehrenmitglied des A.-e.V. in dem Verein eine herausgehobene Stellung innehat. Vor diesem Hintergrund muss er auch bereit sein, sich der öffentlichen Kritik zu stellen, insbesondere dann, wenn sie in einem Chat erfolgt, in welchem Themen des Vereins Gegenstand des Austauschs sind. Hervorzuheben ist schließlich noch, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 1 BvR 150/06 -, Rz. 20). (5.) Der Senat hat nicht verkannt, dass das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher ist, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rz. 29). Insofern hat der Senat bei seiner Abwägung bedacht, dass die Äußerung des Beklagten wenig geeignet ist, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. (6.) Auf Seiten der Meinungsfreiheit ist als Abwägungskriterium abschließend maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung einer jeden Person ist. Das Interesse des Beklagten, Missbrauch mit dem H-Kennzeichen zu kritisieren, um dieses Privileg des Oldtimerverkehrs zu schützen, ist selbst dann nachvollziehbar, wenn seine laienhafte Wertung der „Oldtimer-Fälschung“ als rechtlich nicht vertretbar anzusehen wäre. Hiervon ist allerdings nicht auszugehen. Denn gemäß Nr. 3.2.2.1 der Richtlinie zu § 23 StVZO ist bei dem Rahmen des Fahrzeugs – anders als zum Beispiel gemäß Nr. 3.2.11. dieser Richtlinie für die Außenhaut des Fahrzeugs – die Möglichkeit der zeitgenössischen Änderung der Aufbauart nicht vorgesehen. Zudem wäre die Meinungsfreiheit des Beklagten im Kern betroffen, wenn ihm die Äußerung seiner subjektiven Einschätzung gerichtlich untersagt werden würde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden. Vor diesem Hintergrund hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers vorliegend hinter der Meinungsfreiheit des Beklagten zurückzutreten. 3.2. Der Kläger kann von dem Beklagten auch nicht die Unterlassung der am 16.02.2021 um 16:13 Uhr im Internetforum www.0000000 abgegebenen Äußerung (Klageantrag zu lit. b) gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verlangen. a) Zwar greift auch diese Äußerung des Beklagten in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein, denn sie ist bei Beachtung des Gesamtkontextes geeignet, den Kläger herabzuwürdigen. Bei Anwendung der oben dargestellten Auslegungsgrundsätze ist die hier in Rede stehende Äußerung des Beklagten dahingehend zu verstehen, dass er dem Kläger gegenüber bereits „damals“ erklärt habe, dass das Fahrzeug, welches zu diesem Zeitpunkt mit „diesem Kennzeichen“ (also einem H-Kennzeichen) ausgestattet und „schon ab Werk ein 6x2“ Sattelzugmaschine gewesen sei, aufgrund seines Alters („frühestens aus 1991“) die Voraussetzungen für die Einstufung als Oldtimer nicht erfülle. Durch seine Äußerung hat der Beklagte seine mit einer Tatsachenbehauptung verknüpfte Einschätzung zum Ausdruck gebracht, der Kläger habe für sein Fahrzeug zu Unrecht ein H-Kennzeichen erlangt. Dies ist für sich betrachtet nicht ohne weiteres ehrenrührig, weil Grund hierfür auch eine außerhalb der Sphäre des Klägers liegende Ursache sein kann. Die Äußerung muss jedoch in ihrem Gesamtzusammenhang beurteilt und darf nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 – VI ZR 498/16 -, Rz. 20). Aufgrund dessen ist zumindest auch die zwei Tage zuvor getätigte Äußerung des Beklagten in die Auslegung miteinzubeziehen, wonach der Kläger eine „Oldtimer-Fälschung“ begangen habe. Eingebettet in diesen Gesamtkontext ist die Äußerung des Beklagten dahingehend zu verstehen, dass er dem Kläger durch die hier in Rede stehende Aussage (zusätzlich) zum Vorwurf macht, dass dieser ein H-Kennzeichnen für sein Fahrzeug nur deshalb erlangt habe, weil es sich bei diesem um eine von ihm hergestellte Oldtimer-Fälschung handele, der Kläger mithin das H-Kennzeichen auf unlauterem Wege erhalten habe. Unbeachtlich ist wiederum, dass der Kläger nicht namentlich benannt wird, sondern der Beklagte nur von dem „Eigentümer des Autos“ spricht. Denn bei Berücksichtigung der Gesamtumstände, unter denen die Äußerung gefallen ist, war für die aktiven Forumsmitglieder deutlich erkennbar, dass der „Eigentümer des Autos“ nur der Kläger sein kann. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 3.1. a) wird Bezug genommen. Zudem veröffentlichte der Nutzer „E.“ am 14.02.2021 um 21:53 Uhr Auszüge aus dem Gutachten des Sachverständigen D. vom 05.09.2019 und aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14.12.2020 (Az. 3 O 258/18), in welchem unter Bezugnahme auf das Gutachten festgestellt wird, dass das Fahrzeug des Klägers zu Unrecht eine Oldtimerkennzeichnung erhalten habe. b) Der Eingriff des Beklagten in das Persönlichkeitsrecht des Klägers war jedoch nicht rechtswidrig. Die Abwägung des Interesses des Klägers an seiner sozialen Anerkennung mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Meinungsfreiheit des Beklagten fällt hier zu Gunsten des Beklagten aus. aa) Es handelt sich bei der in Rede stehenden Aussage um eine Meinungsäußerung, bei der sich wertende und tatsächliche Elemente vermengen. Die Erklärung, das Auto könne „frühestens aus 1991 sein“ und sei „überhaupt nicht alt genug ist für ein H-Kennzeichen“ sowie „der war schon ab Werk eine 6x2 SZM“ sind als Meinungsäußerungen zu klassifizieren. Der Beklagte bringt hierdurch seine subjektive Einschätzung zum Ausdruck, dass es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um die umgebaute Sattelzugmaschine („6x2 SZM“) mit der ursprünglichen Fahrzeugidentifikationsnummer 0000000 handele, welche „frühestens aus 1991“ stamme, und gerade nicht um den LKW für Wechselbehälter, so dass ein H-Kennzeichen aufgrund des Alters des Fahrzeugs durch die Straßenverkehrsbehörde nicht hätte vergeben werden dürfen. Für die Beantwortung der Frage, welches der beiden Fahrzeuge umgebaut wurde, kommt es darauf an, welches Bauteil bzw. welche Bauteile eines Fahrzeugs als untrennbar mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer verbunden anzusehen sind. Insoweit bedarf es einer Einschätzung, ggf. unter Zuhilfenahme der „Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO“. Ob sich diese im Ergebnis als vertretbar oder unvertretbar erweist, macht sie nicht zu einer Tatsachenbehauptung, sondern hält sich im Rahmen des subjektiven Dafürhaltens und Meinens. Soweit der Beklagte äußert, er habe dies „dem Eigentümer des Autos damals schon gesagt“ und „zu dem Zeitpunkt war das Auto bereits mit diesem Kennzeichen ausgestattet“, handelt es sich demgegenüber um Tatsachenbehauptungen. Der Beklagte schildert einen Vorgang aus der Vergangenheit, der sich so zugetragen haben soll und mithin einem Beweis zugänglich ist. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Äußerung dem Beklagten nicht untersagt werden, auch nicht, soweit sie möglicherweise unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Die hier vorzunehmende Abwägung ergibt, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber der Meinungsfreiheit des Beklagten zurückzutreten hat. (1.) Eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung, bei deren Vorliegen die Meinungsfreiheit ausnahmsweise zurücktreten würde, liegt auch hier nicht vor. Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums steht die Kritik an der Sache im Vordergrund, und zwar, dass der Kläger nach Ansicht des Beklagten zu Unrecht ein H-Kennzeichen erhalten habe. (2.) Die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hängt – wie bereits dargelegt – entscheidend vom Wahrheitsgehalt der angegriffenen Äußerung ab. Enthält sie einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12 –, Rz. 12; BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 2011 – 1 BvR 2678/10 –, Rz. 33). Ob die von dem Beklagten mitgeteilten Tatsachen unwahr sind, ist zwischen den Parteien umstritten. Während nach der allgemeinen Beweisregel der Anspruchsteller die Beweislast dafür trägt, dass eine bereits im Zeitpunkt der Äußerung erwiesenermaßen oder bewusst unwahre Tatsache behauptet worden ist, obliegt dem Äußernden in entsprechender Anwendung der Beweisregel des § 186 StGB die Beweislast dafür, dass die von ihm geäußerte Tatsache wahr ist (BVerfG, Beschluss vom 28.06.2016 – 1 BvR 3388/15 –, Rz. 15, 17 und 19). Gelingt weder der einen noch der anderen Seite der ihnen jeweils obliegende Beweis (non liquet) und steht damit der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung wegen der Äußerung eines bloßen Verdachts nicht fest, darf deren Aufstellung oder Verbreitung dann nicht untersagt werden, wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft und sich der Äußernde gemäß Art. 5 GG und § 193 StGB auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann (BVerfG, a.a.O., Rz. 20-22 und Beschluss vom 15.12.2008 – 1 BvR 1404/04 -, Rz. 24f; BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18 -, Rz. 50). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt worden sind, wobei sich die Verpflichtung zur sorgfältigen Recherche nach den Aufklärungsmöglichkeiten richtet und die Anforderungen daran für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute zu beurteilen sind (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14 –, Rz. 38). Vorliegend steht der Wahrheitsgehalt der Äußerung des Beklagten nicht fest, er habe bereits „damals“ gegenüber dem Kläger erklärt, „dass dieses Auto frühestens aus 1991 sein kann und überhaupt nicht alt genug ist für ein H-Kennzeichen“ und „zu dem Zeitpunkt war das Auto bereits mit diesem Kennzeichen ausgestattet!“. Weder dem Kläger noch dem Beklagten ist der ihnen jeweils obliegende Beweis gelungen. Vielmehr liegen von beiden Parteien eidesstaatliche Versicherungen vor, deren Inhalte einander widersprechen. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn auch wenn grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden dürfen, kommt es für einen Unterlassungsanspruch darauf an, ob in der Äußerung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers liegt. Maßgeblich ist dabei, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem - von ihm selbst definierten - sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt. Zur Abwehr von Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 189/06 –, Rz. 24). Eine solche Bedeutung kommt der angegriffenen Äußerung jedoch nicht zu. Im Mittelpunkt der Aussage steht – wie bereits ausgeführt – die Meinung des Beklagten, der Kläger habe ein H-Kennzeichen für sein Fahrzeug zu Unrecht erlangt. Die – hier als unwahr unterstellten – zusätzlichen Tatsachenbehauptungen des Beklagten, er habe dies gegenüber dem Kläger bereits „damals“ schon gesagt und zu diesem Zeitpunkt habe das klägerische Fahrzeug bereits ein H-Kennzeichen gehabt, kommt kein zusätzliches oder eigenständiges Gewicht zu. Durch die Tatsachenbehauptung des Beklagten verstärkt sich die dem Kläger durch die Meinungsäußerung zugefügte Ehrverletzung nicht. Ob der Beklagte dem Kläger seine Einschätzung bereits vorher mitgeteilt hat oder nicht ist für die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung aus Sicht eines unvoreingenommenen Dritten ohne Belang. Das Argument des Klägers, der Beklagte erscheine hierdurch als mit überlegenem Wissen ausgestattet, greift nicht durch. (3.) Wie bereits oben dargelegt ist als Abwägungskriterium auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes die abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu berücksichtigen. Vorliegend ist durch die Äußerung des Beklagten wiederum (lediglich) die Sozialsphäre des Klägers betroffen. Zudem hat er wegen seiner herausgehobenen Stellung die teil-öffentlich geäußerte Kritik anderer Vereinsmitglieder hinzunehmen. (4.) Schließlich ist auch hier besonders bedeutsam, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung einer jeden Person ist. Das vom Beklagten mit seiner Meinungsäußerung verfolgte Interesse, nämlich der Erhalt der Privilegierung des Oldtimerverkehrs, ist – wie bereits dargelegt – nachvollziehbar. 3.3. Der Kläger kann schließlich auch nicht die Unterlassung der im Klageantrag unter lit. c) näher bezeichneten Äußerung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verlangen. a) Zwar tangiert auch diese Äußerung des Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, denn sie betrifft ihn in seinem sozialen Geltungsanspruch. Die Äußerung des Beklagten ist dahingehend zu verstehen, dass er den Kläger im Zusammenhang mit dem Umbau des LKW´s der Lüge bezichtigt („F 90 aus Münchhausen“ und „Baron“). Zudem wirft er ihm vor, sich bei der Herstellung („offensichtliche Fälschung“) sowie der Nutzung des Fahrzeugs strafbar gemacht zu haben, und zwar durch die Teilnahme am Straßenverkehr sowie durch falsche Angaben gegenüber der Versicherung. Dieser Vorwurf eines unlauteren Verhaltens ist ohne weiteres geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers auszuwirken. Aus den bereits oben dargestellten Gründen ist vorliegend unbeachtlich, dass der Kläger nicht namentlich genannt wird. b) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist jedoch nicht rechtswidrig, weil das Interesse des Klägers an seiner sozialen Anerkennung vorliegend hinter der Meinungsfreiheit des Beklagten zurückzutreten hat. aa) Die im Klageantrag unter lit. c) benannte Äußerung des Beklagten ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, eine Meinungsäußerung, denn sie ist von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Dies wird durch den Kläger in seiner Berufungsbegründung auch nicht in Abrede gestellt. bb) Die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien fällt vorliegend ebenfalls zu Gunsten des Beklagten aus. (1.) Entgegen der Auffassung des Beklagten tritt die Meinungsfreiheit des Beklagten vorliegend nicht bereits deshalb zurück, weil eine Schmähung des Klägers gegeben sei. Aus der Sicht eines unvoreingenommenen Publikums, auf das hier abzustellen ist, steht bei der Äußerung des Beklagten, auch wenn sie eine scharfe Kritik enthält, nicht die Diffamierung der Person des Klägers im Vordergrund. Der Sachbezug, nämlich dass der Kläger mit dem Fahrzeug wegen eines angeblich fehlenden Versicherungsschutzes nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfe, ist klar erkennbar. (2.) Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass durch die Äußerung wiederum (lediglich) die Sozialsphäre des Klägers betroffen ist. Wie bereits dargelegt dürfen Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre nur in Fällen schwerwiegender Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13 –, Rz. 21). Hiervon kann vorliegend ersichtlich nicht ausgegangen werden. Daneben ist bei der Abwägung wiederrum von maßgeblichem Gewicht, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung einer jeden Person ist. Aus diesem Grunde muss die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden, mit der Folge, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers hinter der Meinungsfreiheit des Beklagten zurücktreten muss. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Streitwert wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren auf € 9.000,- festgesetzt. Wertmindernd zu berücksichtigen ist zwar, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. Da allerdings eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ist hier ein Abschlag von nur 1/4 gerechtfertigt.