10 W 107/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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1. § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG bildet eine Ausnahmevorschrift zu dem in § 93 Abs. 1 Satz 1 GNotKG normierten Grundsatz der einmaligen Gebührenerhebung und führt zwei Fallgruppen auf, bei denen stets ein sachlicher Grund für eine gemeinsame Beurkundung gegeben ist. Diese Aufzählung stellt jedoch keine abschließende Regelung dar und ändert nichts an dem Ausnahmecharakter des § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG.
2. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG, missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, sind an das Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine gemeinsame Beurkundung keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Eine andere Sichtweise würde das Regel-Ausnahmeverhältnis des § 93 GNotKG in sein Gegenteil verkehren. Im Hinblick hierauf ist es auch nicht geboten, bei der Beurteilung, ob ein sachlicher Grund vorliegt, allein auf den Inhalt der Urkunde abzustellen und zu fordern, dass etwa ein rechtlicher Verknüpfungswille “mit der im Kostenrecht gebotenen Klarheit” in der Urkunde zum Ausdruck kommt.
3. Ein solcher Verknüpfungswille liegt auch nicht erst dann vor, wenn der Bestand aller Beurteilungsgegenstände in jedem Fall an den Bestand aller anderen gekoppelt sein soll. Vielmehr erscheint es ausreichend, wenn in bestimmten Fällen eine Vertragspartei berechtigt sein soll, von den zusammengefassten Verträgen insgesamt zurückzutreten, wenn eine Vereinbarung über eine einheitliche Haftungsobergrenze getroffen und eine einheitliche Garantie für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Verpflichtungen der Käufer aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag übernommen worden ist.
Die Beschwerde des beteiligten Notars gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.08.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Notar angewiesen wird, die Kosten für die Beurkundung der Urkunden Nr. 1927/15 von 22.12.2015 und Nr. 322/2016 v. 04.03.2016 jeweils nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 Satz 1 GNotKG einheitlich abzurechnen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Etwaige den Kostenschuldnerinnen im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche Kosten trägt die Landeskasse des Landes Nordrhein-Westfalen.