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Beschluss

5 WF 173/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:1229.5WF173.21.00
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Tenor

Dem Vater wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den am 26. Oktober 2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt (18 F 52/21) bewilligt.

Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss abgeändert:

Das Ablehnungsgesuch des Vaters gegen den Richter am Amtsgericht (stellvertretender Direktor) A. wird für begründet erklärt.

Entscheidungsgründe
Dem Vater wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den am 26. Oktober 2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt (18 F 52/21) bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss abgeändert: Das Ablehnungsgesuch des Vaters gegen den Richter am Amtsgericht (stellvertretender Direktor) A. wird für begründet erklärt. G r ü n d e : I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Ablehnungsgesuch des Vaters gegen den Richter am Amtsgericht (stellvertretenden Direktor) A., nachdem dieser mit Beschluss vom 30.09.2021 (Bl. 161 ff. Befangenheitsheft) die gegen den Direktor des Amtsgerichts Dr. B. gerichteten Ablehnungsgesuche des Vaters zurückgewiesen hatte. Das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch hat der abgelehnte Richter selbst durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 191 ff. Befangenheitsheft) als unzulässig verworfen, weil das Ablehnungsgesuch offenbar grundlos sei, nur der Verschleppung diene und damit rechtsmissbräuchlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Der Vater hat gegen diesen Beschluss – unter anderem – mit Schriftsatz vom 08.11.2021 (Bl. 359 ff. der Hauptakte) Beschwerde eingelegt. Der abgelehnte Richter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 6 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Vaters ist begründet. Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. Zöller-Vollkommer, 32. Aufl., § 42 ZPO, Rdnr. 9). Solche Gründe liegen hier schon deshalb vor, weil die vom abgelehnten Richter genannten Gründe, aus denen er sich ausnahmsweise berechtigt sah, über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch selbst zu entscheiden, auch aus der Sicht eines objektiven Dritten hinreichenden Anlass für die Besorgnis geben, er stehe der Sache des Vaters nicht unvoreingenommen gegenüber. Der Richter selbst ist nur in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs dazu befugt, über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch selbst zu entscheiden (vgl. Zöller, a.a.O., § 45 ZPO, Rdnr. 4). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Der abgelehnte Richter hat seine Selbstentscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Vater bemüht sei, den Fortgang des Verfahrens durch die Stellung von Kettenablehnungsgesuchen zu beeinträchtigen und eine solche Verzögerung müsse vermieden werden. Dabei hat der abgelehnte Richter offenbar übersehen, dass genau das Gegenteil der Fall ist: Denn der vom Vater ebenfalls abgelehnte Richter am Amtsgericht C. hatte in dem Verfahren 18 F 85/21 im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 21.07.2021 (Bl. 411 ff. der Hauptakte) der Mutter – gegen den Willen des Vaters - die alleinige Befugnis zur Entscheidung über den Umzug der drei gemeinsamen Kinder nach D.-Stadt sowie die Schulanmeldung übertragen. Solange über die Befangenheitsgesuche des Vaters nicht abschließend entschieden ist, kann weder dieses einstweilige Anordnungsverfahren noch das hier anhängige Hauptsacheverfahren weiter betrieben werden, so dass der Vater ersichtlich keinerlei Interesse an einer Verschleppung der Angelegenheit hat. Auch wenn der abgelehnte Richter diesen Verfahrensstand offenbar übersehen hat, rechtfertigt die irrige Annahme einer Verschleppungsabsicht des Vaters die Besorgnis, dass der Richter dem Vater nicht unvoreingenommen gegenübersteht. Mit der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs entfällt auch die Grundlage des Beschlusses des abgelehnten Richters vom 30.09.2021 (Bl. 161 ff. des Befangenheitsheftes), durch welchen die Ablehnungsgesuche des Vaters gegen den Direktor des Amtsgerichts Dr. B. für unbegründet erklärt wurden. Nach Rückkehr der Akte wird der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts zuständige Amtsrichter über die Ablehnungsgesuche gegen den Direktor des Amtsgerichts Dr. B. erneut zu befinden haben. Erst wenn dieses Ablehnungsverfahren seine Beendigung gefunden hat, kann das Verfahren bezüglich des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter am Amtsgericht C. fortgesetzt werden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, denn die Kosten der – wie hier – erfolgreichen Beschwerde sind solche des Verfahrens (vgl. Zöller, a.a.O., § 46 ZPO, Rdnr. 20). Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rdnr. 16.6) und wird gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG auf 4.000 € festgesetzt.