Urteil
7 StS 2/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:1207.7STS2.21.00
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Tenor
Der Angeklagte ist schuldig der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglied.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die vom 13. September 2020 bis zum 5. Mai 2021 im Senegal erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:3 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften:
§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglied. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die vom 13. September 2020 bis zum 5. Mai 2021 im Senegal erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:3 auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: § 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB Gründe: I. Der heute 31 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.00 als zweites Kind der Eheleute L. und M. in C., einem kleinen Ort in der Nähe des Münchener Flughafens, geboren. Er hat eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder. Der Vater des Angeklagten war zunächst Pilot der Luftwaffe und anschließend als Pilot in der zivilen Luftfahrt tätig. Aufgrund des Berufs des Vaters lebte die Familie im Laufe der Zeit in verschiedenen Ländern. Als der Angeklagte vier oder fünf Jahre alt war, zog die Familie nach Mallorca, wo der Angeklagte eine spanische Schule besuchte. Als der Angeklagte zehn Jahre alt war, zog die Familie nach Singapur. Der Angeklagte besuchte dort die deutsche Schule, zunächst deren deutschsprachigen und anschließend deren englischsprachigen Zweig. Während seiner Zeit in Singapur bereiste der Angeklagte zusammen mit seiner Familie, aber auch mit Freunden und auf Klassenfahrten, zahlreiche Länder, unter anderem Indonesien, Thailand, Kambodscha, Australien und die USA. Im Alter von 16 Jahren zog er für etwa 1 ½ Jahre alleine nach Australien. Anschließend kehrte er zunächst nach Singapur zu seiner Familie zurück, entschloss sich dann aber – wie zuvor schon seine Schwester – zu seinen Großeltern nach Lörrach zu ziehen, um dort seine letzten beiden Schuljahre zu verbringen. Im Juni 2010 bestand er die Abiturprüfung an der N. in Lörrach. Auf Einladung des Zeugen O., der zu diesem Zeitpunkt mit seinen Eltern in Kenia lebte und mit dem der Angeklagte seit ihrer gemeinsamen Schulzeit auf der deutschen Schule in Singapur befreundet war, besuchte der Angeklagte anschließend den Zeugen in Kenia. Entgegen seiner ursprünglichen Absicht blieb der Angeklagte längere Zeit in Kenia. Er konvertierte zum Islam, wobei diese Entscheidung nicht auf einer näheren Beschäftigung mit dieser Religion beruhte, sondern es sich um eine gefühlsmäßige Entscheidung im Rahmen der Suche nach Sinn im Leben auf Grundlage seiner in den verschiedensten Ländern von gläubigen Muslimen gewonnenen Eindrücke handelte. Der Angeklagte heiratete in Kenia eine Frau nach islamischem Recht. In der Folgezeit unternahm er zahlreiche weitere Reisen. Unter anderem reiste er auf die Philippinen, um als Tauchlehrer zu arbeiten, musste dieses Vorhaben aber aufgrund eines Barotraumas aufgeben. Er besuchte Freunde in Brasilen und arbeitete zeitweise in Qatar bei verschiedenen Sport-Event-Organisationen mit. Da er langfristig – wie sein Vater – als Pilot arbeiten wollte, nahm er in Kenia Flugunterricht und erwarb eine Privatpilotenlizenz (PPL). Bemühungen um eine Aufnahme dieses Berufs schob er jedoch hinaus und entschloss sich stattdessen im Jahr 2013, zunächst nach Deutschland zurückzukehren, um an der P. in Kleve „Sustainable Agriculture“ zu studieren. Er zog in ein Studentenwohnheim nach Kleve und schrieb sich Anfang September 2013 für diesen Studiengang ein. Studienleistungen erbrachte er nicht. Schon Mitte Oktober 2013 beendete er sein Studium faktisch wieder und reiste über die Türkei nach Syrien, wo er sich der Jabhat an-Nusra anschloss, was Gegenstand dieses Verfahrens ist. Spätestens Mitte März 2014 verließ er Syrien wieder und begab sich zu seinen Eltern, die mittlerweile in Qatar lebten. Anfang 2015 begann der Angeklagte einer Pilotenausbildung in Südafrika, die er im Februar 2016 erfolgreich abschloss. Anschließend absolvierte er in London einen weiteren Lehrgang, der für eine Bewerbung als Pilot bei Qatar Airways erforderlich war. Auf seine Bewerbung dort wurde der Angeklagte auf eine Warteliste gesetzt. Die Wartezeit nutzte der Angeklagte für weitere Reisen, unter anderem nach Malaysia und in den Kongo. Nach weiteren Verzögerungen zerschlug sich seine Aussicht auf eine Pilotenstelle bei Qatar Airways. Anschließend bemühte er sich um eine Anstellung als Pilot bei Vietjet in Vietnam. Obwohl der Angeklagte zu diesem Zweck einen Vorbereitungskurs in Singapur absolvierte, scheiterte dies letztlich. Der Angeklagte kehrte zu seiner Ehefrau nach Kenia zurück. Er beabsichtigte, vor seiner endgültigen Niederlassung dort noch eine Reise entlang der westafrikanischen Küste zu unternehmen. Infolge von Reisbeschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie musste er elf Monate in Guinea-Bissau bleiben. Auf der anschließenden Rückreise nach Kenia wurde der Angeklagte aufgrund des in diesem Verfahren zwischenzeitlich gegen ihn ergangenen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 00. 00. 00 und der auf dessen Grundlage erfolgten internationalen Ausschreibung zur Fahndung auf dem Flughafen Dakar/Senegal am 00.00.00 vorläufig festgenommen. Er befand sich bis zu seiner Überstellung nach Deutschland am 00. 00.00 im Senegal in Auslieferungshaft. Die ersten 14 Tage davon verbrachte er in Quarantäne in einer Haftanstalt in einer Zelle, in welcher etwa 150 Personen untergebracht waren, für die es nur eine Toilette gab. Aufgrund der Überfüllung war nur Sitzen möglich. Danach war er für drei Wochen in einer weiteren Haftanstalt mit acht Personen in einer für vier Personen ausgelegten Zelle untergebracht. Die restliche Auslieferungshaft verbrachte er in einem dritten Gefängnis, in welchem etwa 100 Häftlinge in einem nach Schätzung des Angeklagten etwa elf mal sieben Meter kleinen Raum untergebracht waren. Hier musste er anfangs im Sitzen schlafen, später seitlich liegend mit anderen Häftlingen aneinandergedrängt. Es waren keine ausreichenden Schlafplätze oder Matratzen für alle Häftlinge vorhanden. Es gab Bettwanzen und das Licht in der Zelle war immer eingeschaltet. Das Trinkwasser musste aus dem Toilettenbereich geholt werden. Eine ärztliche Versorgung bestand nicht. Krankheitsbedingte Leiden wurden ausschließlich mit Paracetamol behandelt, das durch Mithäftlinge ausgegeben wurde. Der Angeklagte erkrankte an der Krätze, die mit einem schmerzhaften Hautausschlag verbunden war. Er kratzte sich zeitweise blutig und konnte deswegen nicht schlafen. Seit seiner Überstellung nach Deutschland am 00. 00. 00 befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Der Angeklagte ist in Deutschland nicht vorbestraft. II. Der Angeklagte beteiligte sich als Mitglied an der in Zweck und Tätigkeit unter anderem auf die Begehung von Mord und Totschlag gerichteten Jabhat an-Nusra (JaN), indem er sich dieser Organisation Mitte Oktober 2013 in Syrien anschloss, bei ihr eine Waffenausbildung absolvierte, Anfang Januar 2014 in der türkischen Grenzstadt Reyhanli zum Nutzen der Organisation Gelder in Empfang nahm und ihr bis zu seiner Ausreise zu einem nicht mehr im Einzelnen feststellbaren Zeitpunkt vor dem 00. 00.00 zur Verfügung stand. 1. Die JaN wurde im Jahr 2011 durch eine Gruppe syrischer Mitglieder des Islamischen Staats im Irak (ISI) im Auftrag von Abu Bakr al-Baghdadi, dem Führer des ISI, unter der Führung von Abu Muhammad al-Jaulani in Syrien als dortiger Ableger des ISI mit dem Ziel aufgebaut, am syrischen Bürgerkrieg teilzunehmen. Ihre Gründung gab sie im Januar 2012 per Video bekannt. Ziel der JaN war der Sturz des Regimes von Bashar al-Assad und dessen Ersatz durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer Interpretation der Scharia. Dieses Ziel verfolgte die Organisation in ihrer Anfangsphase in erster Linie durch Bombenanschläge auf Einrichtungen und Personal des Regimes sowie durch gezielte Tötungen führender Persönlichkeiten. Sie wuchs schnell und wurde Anfang 2013 zwischenzeitlich zur stärksten jihadistischen Organisation in Syrien. Sie verfügte seither durchgehend über mehrere tausend Kämpfer und führte auch militärische Operationen durch. In den eroberten Gebieten bemühte sich die Organisation um die Versorgung der Bevölkerung, gleichzeitig aber auch um die Durchsetzung der von ihr propagierten Ordnung durch Polizeikräfte und Scharia-Gerichte und ab 2014 auch um den Aufbau von Verwaltungsstrukturen. Im Gegensatz zum ISI, der später im Islamischen Staat aufging, arbeitete die JaN mit nicht-jihadistischen Aufständischen zusammen und vermied exzessive Gewaltanwendung gegen die Zivilbevölkerung, um diese für sich zu gewinnen. Allerdings war die Organisation durch einen ausgeprägten Hass auf Alawiten und Schiiten gekennzeichnet. Sie war hierarchisch organisiert, ihre Mitglieder wurden in organisationseigenen Trainingslagern an Waffen ausgebildet. Im April 2013 kam es zu einem Bruch zwischen der JaN und dem ISI, nachdem dessen Führer al-Baghdadi den Islamischen Staat im Irak und Großsyrien (ISIG) ausgerufen hatte, in dem nach seiner Vorstellung der ISI und die JaN unter seiner Führung aufgingen. Al-Jaulani verweigerte sich einer Unterordnung der JaN und wandte sich an Aiman az-Zawahiri, den Führer des Netzwerks al-Qaida, dem beide Vereinigungen formell angehörten. Dieser ordnete an, dass es bei zwei eigenständigen, jeweils in ihrem Heimatland operierenden Vereinigungen bleiben solle. Das hinderte den ISIG indes nicht daran, seine Operationen auf Teile Syriens auszudehnen. Es kam zum offenen Konflikt und Kämpfen zwischen den Vereinigungen. Die JaN verlor ihre finanzielle Unterstützung aus dem Irak und zahlreiche insbesondere ihrer ausländischen Kämpfer wanderten zum ISIG ab. Ab Anfang Januar 2014 beteiligte sich die JaN zusammen mit anderen aufständischen Gruppen an Kämpfen gegen den ISIG, die zu dessen Vertreibung aus Idlib, Latakia und dem Gebiet nördlich von Aleppo führten. Im Februar und ab April 2014 kam es zu weiteren kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen dem ISIG und unter anderem der JaN, die dazu führten, dass die JaN bis zum Juli ihre Hochburgen im Euphrat-Tal südöstlich von Deir ez-Zor verlor. Zu ihrer wichtigsten Hochburg wurde Idlib. Die JaN nannte sich seit Juli 2016 offiziell Jabhat Fath al-Sham. Im Januar 2017 ging sie zusammen mit weiteren islamistischen Gruppierungen in der neu gegründeten Vereinigung Hai´a Tahrir al-Sham (HTS, Befreiungskomitee Syriens) auf, deren „Allgemeiner Führer“ mittlerweile der bisherige Führer der JaN al-Jaulani ist, nachdem dieser im Jahr 2017 zwischenzeitlich für einige Monate nur als Militärchef der HTS fungiert hatte. Ihren öffentlichen Verlautbarungen zufolge konzentriert sich die HTS auf die Bekämpfung des Assad-Regimes in Syrien und lehnt Anschläge im Ausland ab. 2. Zum Studienbeginn im Wintersemester 2013 bezog der Angeklagte ein Zimmer in einem Studentenwohnheim in Kleve. In Ausübung seiner Religion besuchte er die Q. in Kleve, wo er die früheren Mitangeklagten R., S. und T. kennenlernte. Er begann, sich mit dem Bürgerkrieg in Syrien zu befassen, insbesondere anhand von Videos im Internet, darunter auch solchen des Islamisten Pierre Vogel. Hierdurch motiviert beabsichtigte er schon bald, dem vom Assad-Regime unterdrückten Menschen zu helfen. In ihm reifte der Entschluss, zu diesem Zweck nach Syrien zu gehen und vor Ort den Kampf gegen das Assad-Regime zu unterstützen. Gelegentlich suchte der Angeklagte Prediger in Bonn auf, die ihn in diesem Vorhaben bestärkten. Obwohl ihm die früheren Mitangeklagten mehrfach eindringlich davon abrieten, flog der Angeklagte Mitte Oktober 2013 in die Türkei begab sich von dort aus am oder kurz nach dem 00. 00. 00 nach Syrien. Dort schloss er sich in Kenntnis von deren Zielen und der zu deren Erreichung eingesetzten Mittel der JaN an. Er absolvierte bei der Organisation eine Waffenausbildung und stand ihr anschließend für eine dieser Ausbildung entsprechende Verwendung zur Verfügung. Ob der Angeklagte von der Organisation tatsächlich militärisch eingesetzt wurde, er etwa an Kampfeinsätzen teilnahm oder Wachdienste leistete, ließ sich nicht aufklären. Der Angeklagte kommunizierte mehrfach über Skype mit R., wobei dabei teilweise auch T. und zuweilen auch weitere Personen anwesend waren. Bei einer dieser Gelegenheiten bat der Angeklagte um Geld für Lebensmittel und die Anschaffung eines Nachtsichtgerätes. Mindestens einmal telefonierte er auch mit T. Ende Dezember 2013 begab er sich in die an der Grenze zu Nordsyrien in der Türkei gelegene Stadt Reyhanli. Spätestens dort lernte er den aus den USA stammenden JaN-Kämpfer U. kennen, dessen Reise zu der JaN in Syrien von dem in Australien lebenden V. finanziert worden war und der U. auch weiterhin finanziell unterstützte. Mit Einverständnis des Angeklagten teilte U. seinem australischen Geldgeber den Namen des Angeklagten und dessen zu diesem Zeitpunkt genutzte türkische Telefonnummer mit. Diese Daten nutzte V., um einen für U. bestimmten Geldbetrag von AUD 1.130 (zu diesem Zeitpunkt etwa € 740 entsprechend) mit dem Angeklagten als nominalem Empfänger an die Western-Union-Filiale in Reyhanli zu übermitteln. Der Angeklagte holte das Geld dort am 2. Januar 2014 ab und gab es in der Folgezeit an U. weiter, der davon Lebensmittel und Ausrüstungsgegenstände erwarb. Am 3. Januar 2014 transferierte R. zur Erfüllung des von dem Angeklagten telefonisch geäußerten Wunsches nach finanzieller Unterstützung über die Western-Union-Filiale in Emmerich einen Betrag von € 929,20 an den Angeklagten, der diesem ebenfalls in Reyhanli ausgezahlt wurde. S. hatte R. zu diesem Zweck mit seinem Auto nach Emmerich gefahren und mindestens € 200 zu dem Transferbetrag beigesteuert. Zumindest ein kleiner Teil des Betrages stammte von T. Weitere Einzelheiten zu der Herkunft des Gesamtbetrages ließen sich ebenso wenig aufklären, wie die Frage der tatsächlichen Verwendung des Geldes durch den Angeklagten. Nach der Entgegennahme der Gelder in Reyhanli begab sich der Angeklagte zurück zur JaN in Syrien. Nachdem er die im Januar 2014 ausgebrochenen Kämpfe zwischen der JaN und anderen Gruppierungen und dem ISIG, darunter zumindest einen Angriff einer verfeindeten Gruppierung, miterlebt hatte, erkannte der Angeklagte, dass sein Tun "nicht richtig" sei, und entschloss sich, die JaN und Syrien zu verlassen und sich zumindest vorübergehend zu seinen zu diesem Zeitpunkt in Qatar lebenden Eltern zu begeben. Spätestens am 00. 00.00 traf er dort ein. III. 1. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seiner glaubhaften Einlassung hierzu. Diese ist, soweit die Zeugen Kenntnis von den Lebensumständen des Angeklagten hatten, durch die Aussagen der mit ihm befreundeten Zeugen O. und W., der Zeugen X. und Y. und die Einlassungen der früheren Mitangeklagten bestätigt worden. Ergänzend hat der Senat die Feststellungen zum Zeitpunkt des Abiturs des Angeklagten und seiner Einschreibung an der P. in Kleve sowie zur mangelnden Erbringung von Studienleistungen dort und zur Kündigung seines Zimmers in einem Studentenwohnheim in Kleve auf das Abiturzeugnis der N. Lörrach vom 00. 00.00, eine schriftliche Auskunft der P. vom 00. 00. 00 und das von dem Angeklagten verfasste, auf den 00. 00. 00 datierte handschriftliche Kündigungsschreiben gestützt. Die Erkenntnis, dass der Angeklagte in Deutschland nicht vorbestraft ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Die Feststellungen zu den näheren Umständen der Auslieferungshaft im Senegal beruhen auf den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen KHK Z. während seiner Rückführung nach Deutschland. Die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Z. sind glaubhaft. Er beschrieb seinen Aufenthalt in insgesamt drei Haftanstalten detailliert, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Angeklagte war dabei erkennbar nicht darum bemüht, seine Situation in der senegalesischen Haft übertrieben schlecht darzustellen. So gab er unter anderem auch an, dass es gelegentliche, wenn auch kurze Kontakte mit seinen Eltern gab, regelmäßiger Ausgang auf den Hof stattfand, weder Mithäftlinge noch Bedienstete ihm gegenüber gewalttätig waren und es ausreichende, wenn auch nicht besonders gute Verpflegung gab. 2. Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen zur JaN und ihrer Nachfolgeorganisation HTS beruhen auf Gutachten des Sachverständigen A1, der für die Stiftung Wissenschaft und Politik tätig ist und sich seit Jahren mit dem Phänomen des islamistischen Terrorismus befasst. Der Sachverständige ist Islamwissenschaftler und ein anerkannter Experte auf dem Gebiet der jüngeren Ereignisse im Nahen Osten und des syrischen Bürgerkriegs. Er ist dem Senat aus verschiedenen Verfahren bekannt; an seiner Fachkunde bestehen keine Zweifel. 3. Zur Sache hat der Angeklagte sich nicht eingelassen. Die hierzu unter II. 2 getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Einlassungen der früheren Mitangeklagten, der durch das Bundeskriminalamt vorgenommenen Auswertung der Kontoauszüge zu dem Girokonto und der Kreditkarte des Angeklagten und weiterer Finanztransaktionen, schriftlichen Mitteilungen der Firma Western Union zu den festgestellten Geldtransfers nach Reyhanli, dem in Australien gegen V. unter anderem wegen eines dieser Transfers im Dezember 2016 ergangenen Strafurteil des Supreme Court of Victoria sowie Ermittlungsergebnissen des FBI und der Australian Federal Police zu dem U. und V. betreffenden Sachverhalt, die der Zeuge KHK Z. in seiner Eigenschaft als Ermittlungsführer des BKA in diesem Verfahren ausgewertet hat. Zu den Einlassungen der früheren Mitangeklagten sei vorab folgendes bemerkt: Die Anklage hatte diesen zur Last gelegt, die ausländische terroristische Vereinigung JaN durch den Transfer von € 929,20 an den Angeklagten in die Türkei unterstützt zu haben. In ihren Einlassungen zur Sache haben die früheren Mitangeklagten ihre Mitwirkung an dem Geldtransfer wie festgestellt eingeräumt und in unterschiedlichem Umfang weitere Angaben zu dem Verhalten des Angeklagten gemacht. Die Verfahren gegen die Mitangeklagten sind mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gegen Geldauflagen – mittlerweile endgültig – nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Einlassungen aller drei früheren Mitangeklagten sowohl zu ihren eigenen Tatbeiträgen als auch zu den Handlungen des Angeklagten sind glaubhaft. Sie stimmten miteinander überein, soweit die von ihnen geschilderten Umstände für alle wahrnehmbar gewesen waren. Ihre Einlassungen stimmten zudem jeweils mit ihren im Jahr 2019 getätigten polizeilichen Aussagen im Ermittlungsverfahren überein. Dort waren sie noch als Zeugen vernommen worden. Keiner der früheren Mitangeklagten hatte einen Grund, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Alle früheren Mitangeklagten hatten den Angeklagten in guter Erinnerung, sie hoben insbesondere seine Hilfsbereitschaft hervor. Keine der Einlassungen ließ eine Belastungstendenz erkennen. R. hatte sich sogar umgekehrt in seiner schriftlich vorbereiteten Einlassung, ersichtlich aus Rücksicht auf den Angeklagten, zunächst kaum zu den diesem zur Last gelegten Umständen geäußert und hat erst auf Vorhalt seine als Zeuge bei der Polizei gemachten Angaben bestätigt. a) Aus den Einlassungen der früheren Mitangeklagten, insbesondere des R. und des T., ergibt sich zunächst, dass der Angeklagte sich noch in Kleve dazu entschloss, nach Syrien zu gehen, um dort den Kampf gegen das Assad-Regime zu unterstützen. Alle früheren Mitangeklagten haben sich übereinstimmend sinngemäß dahingehend eingelassen, dass die Möglichkeit, der Angeklagte könne dort zum „Helfen“ hingehen, im Herbst 2013 bei ihnen ein Thema gewesen sei und man dem Angeklagten davon abgeraten habe. Aus der Einlassung des R. ergibt sich darüber hinaus, dass der Angeklagte sich Videos über Gewalttaten des Regimes ansah, die ihn „sehr mitgenommen“ hätten. Er habe sich aber auch Videos von Islamisten, etwa Pierre Vogel, angesehen, die den Konflikt in Syrien zum Gegenstand hatten. Er, R., habe den Eindruck gehabt, der Angeklagte habe sich hiervon stark beeinflussen lassen, obwohl von ihrer Seite immer dagegen argumentiert worden sei. Dass diese Beschäftigung mit dem Konflikt bei dem Angeklagten zu dem Entschluss führte, nach Syrien zu gehen, ergibt sich aus der Einlassung des T. Danach betrieb der Angeklagte „eigene Recherchen“ und besuchte Prediger in Bonn, die T. selbst nicht gut fand. Nach der Rückkehr meinte der Angeklagte immer, man müsse nach Syrien gehen. Er habe zudem gegenüber T. erklärt, es gebe auch eine Route dorthin. Durch die Einlassungen von R. und T. ist zudem belegt, dass dem Angeklagten klar war, dass das von ihm beabsichtigte „Helfen“ in Syrien bedeutete, sich einer gewalttätigen aufständischen Gruppierung anzuschließen. T. versuchte nämlich, den Angeklagten mit dem Argument, man wisse nicht, bei welcher Gruppe man lande, von seinem Engagement in Syrien abzuhalten. Der Angeklagte erklärte hierzu jedoch, dies sei ihm egal, ihm gehe es nur um das Helfen. Sowohl T. als auch R. haben zudem angegeben, sie hätten sich Sorgen gemacht, dass der Angeklagte schlimmstenfalls bei „Daula“, also dem damaligen ISIG, landen könnte. Aus dem Umstand, dass T. und R. sich damals Gedanken über die unterschiedlichen Gruppen machten, zu denen der Angeklagte gelangen könnte, schließt der Senat, dass auch dem Angeklagten selbst, der sich in besonderem Maße mit dem syrischen Bürgerkrieg befasst hatte, die verschiedenen dort handelnden Gruppierungen zumindest in wesentlichen Zügen bekannt waren. Aufgrund der Gesamtumstände ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte unter "Hilfe" in Syrien jedenfalls auch die Förderung des Handelns einer gewalttätigen aufständischen Gruppe ansah und er zu diesem Zweck bei seiner Ausreise jedenfalls dazu bereit war, sich gegebenenfalls auch einer das Assad-Regime bekämpfenden islamistischen Organisation in Syrien anzuschließen. Ob die Äußerung des Angeklagten gegenüber T., es gebe eine "Route" nach Syrien, dahingehend zu verstehen ist, dass sein Ziel schon zu diesem Zeitpunkt die JaN war, ließ sich nicht aufklären. Dass dem Angeklagten die JaN, ihre Ziele und die von ihr zu deren Erreichung eingesetzten Mittel – die Begehung von Mord und Totschlag – bekannt waren, schließt der Senat daraus, dass sich der weltgewandte und intelligente Angeklagte vor seiner Ausreise ausgiebig mit im Internet verfügbaren Informationen über die Situation in Syrien, insbesondere mit jihadistischen Propagandavideos, befasst hatte. b) Dass der Angeklagte zur Verwirklichung seines Plans tatsächlich Mitte Oktober in die Türkei flog und sich dort zunächst in Reyhanli aufhielt, einer Stadt in der Nähe der syrischen Grenze, ist durch die Einlassung des R. sowie das Ergebnis der Finanzermittlungen und die Kündigung seiner Wohnung belegt. R. hat angegeben, man habe den Angeklagten „gemeinsam“ zum Flughafen in Düsseldorf gefahren; er konnte allerdings keine Angaben zum genauen Zeitpunkt machen und hat offengelassen, wer die weiteren Begleiter waren. Nach dem Ergebnis der Finanzermittlungen leistete der Angeklagte am 00. 00. 00 eine Zahlung in Höhe von gut € 200 an Turkish Airlines. Ferner kündigte er sein Zimmer im Studentenwohnheim mit handschriftlichem Brief vom 00. 00. 00 zum selben Tag unter Verweis darauf, dass er anschließend „im Ausland“ sein werde. In den Folgetagen benutzte er mehrfach seine Kreditkarte in Reyhanli, zuletzt am 00. 00. 00. c) Dass der Angeklagte sich von Reyhanli aus nach Syrien begab, dort bei der JaN eine militärische Ausbildung an Waffen absolvierte und er sich dabei in die Organisation eingliederte, ergibt sich aus seinen eigenen im Tatzeitraum gemachten Angaben gegenüber R. und teilweise auch T. aa) Nach der Abreise des Angeklagten kommunizierte R. mehrfach mit diesem über Skype und später möglicherweise auch über andere Kanäle, wobei nach der Einlassung des T. dieser und auch weitere Personen bei den Skype-Gesprächen teilweise anwesend waren. Bei dem ersten Gespräch nach der Abreise teilte der Angeklagte R. mit, er sei in Syrien in der Nähe der Grenze und habe jemanden gefunden, der ihn aufgenommen und in eine Ausbildung mit Waffen gebracht habe. An der Ausbildung nehme er teil, „um vorbereitet zu sein“. Bei einem weiteren Gespräch bat er um Geld für Lebensmittel und ein Nachtsichtgerät. In einem anderen Gespräch etwa drei bis vier Monate später teilte er R. seinen Entschluss mit, Syrien wieder zu verlassen. Bei einem dieser Gespräche – von R. nicht mehr zeitlich genau einzuordnen, jedoch von ihm im Zusammenhang mit den Angaben des Angeklagten zu seiner Waffenausbildung geschildert – erklärte der Angeklagte ausdrücklich, er sei bei der „Nusra-Front“. An das weitere Gespräch, in welchem der Angeklagte seine Bitte um Geld unter anderem für ein Nachtsichtgerät äußerte, konnte sich auch T. erinnern. S. hatte zumindest vom Hörensagen Kenntnis davon, dass das an den Angeklagten transferierte Geld auch für ein Nachsichtgerät bestimmt war. bb) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Angaben des Angeklagten gegenüber R. und T. zu seinem Aufenthalt in Syrien, seiner Militärausbildung und der beabsichtigten Verwendung des Geldes unter anderem für ein Nachtsichtgerät zutreffend waren. Der Angeklagte hatte keinen Grund, gegenüber seinen Freunden insoweit falsche Behauptungen aufzustellen. Diese standen – wie dem Angeklagten bewusst war – seinem Aufenthalt in Syrien skeptisch gegenüber und waren um sein Wohl besorgt. Wäre es ihm darum gegangen, diese zu beruhigen oder sie mit falschen Angaben zu einer Zahlung zu bewegen, hätten andere Erklärungen für den Geldbedarf, etwa eine beabsichtigte Flucht oder allgemein die Finanzierung der Rückreise, wesentlich näher gelegen. cc) Aus dem Umstand, dass der Angeklagte bei der JaN eine Waffenausbildung absolvierte, schließt der Senat, dass der Angeklagte sich nicht nur unverbindlich im Einflussbereich der JaN in Syrien aufhielt, sondern er sich in diese Organisation einvernehmlich eingliederte. Es war bei der JaN nicht üblich und es wäre für die Organisation auch nicht sinnvoll gewesen, ihre Ausbildungsressourcen für die Ausbildung Fremder oder im Hinblick auf eine mögliche spätere Eingliederung noch Unentschlossener zu verschwenden. Dass auch der Angeklagte selbst, wie dies ohnehin im Fall einer Waffenausbildung üblich ist, sich als Teil der militärähnlich organisierten JaN ansah, ist zusätzlich durch sein Bemühen um die Beschaffung von Geld für ein Nachtsichtgerät – eines typischen militärischen Ausrüstungsgegenstandes – belegt. Soweit R. die Vermutung aufgestellt hat, der Angeklagte habe das Nachtsichtgerät vielleicht zur Flucht gebraucht, handelt es sich um einen bloßen Versuch, den Angeklagten zu entlasten und den eigenen Tatbeitrag zu beschönigen. Denn diese Vermutung entbehrt jeder Grundlage. Da der Angeklagte sich zwecks Abholung des Geldes zwangläufig in der Türkei und damit außerhalb des Einflussbereichs der JaN befinden musste, erübrigte sich eine „Flucht“ zu diesem Zeitpunkt. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass das Nachtsichtgerät nach der Vorstellung des Angeklagten dem militärischen Arsenal der JaN zugutekommen sollte. Nicht aufklären ließ sich lediglich, ob es tatsächlich angeschafft wurde. dd) Zweifel an der Eingliederung des Angeklagten in die JaN ergeben sich nicht daraus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen A1 die Organisation üblicherweise nur Personen aufnahm, die eine Empfehlung vorweisen konnten, und sie in der Regel auch arabische Sprachkenntnisse verlangte. Der Einlassung des R. zufolge verfügte der Angeklagte über zumindest rudimentäre arabische Sprachkenntnisse. T. hat zudem angegeben, dass die arabische Sprache in der Moschee in Kleve, welche auch der Angeklagte besuchte, unterrichtet wurde. Ob der Angeklagte an eine Empfehlung gelangt ist oder in seinem Fall auf eine solche verzichtet wurde, hat sich nicht aufklären lassen. Dafür, dass ihm eine Empfehlung möglicherweise schon in Deutschland, etwa von einem der von ihm aufgesuchten radikalen Prediger in Bonn, erteilt wurde, könnte sprechen, dass er vor seiner Abreise gegenüber T. äußerte, es gebe eine Route nach Syrien. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, denn aufgrund der absolvierten Waffenausbildung bei der JaN und der Gesamtumstände ist der Senat auch ohne nähere Erkenntnisse zu einer für den Angeklagten erteilten Empfehlung davon überzeugt, dass es dem Angeklagten gelungen ist, in die JaN aufgenommen zu werden. ee) Für die Eingliederung des Angeklagten in die JaN spricht schließlich auch, dass er sich unter den unter II. im Einzelnen festgestellten Umständen für den JaN-Kämpfer U. in Reyhanli als Geldempfänger zur Verfügung stellte. Dass der Angeklagte am 00. 00. 00 in Reyhanli einen für U. bestimmten Geldbetrag im Gegenwert von AUD 1.130 (zu diesem Zeitpunkt etwa € 740 entsprechend) entgegennahm, ergibt sich aus der Übersetzung des gegen den in Australien ansässigen Geldgeber V. ergangenen Urteils des Supreme Court of Victoria vom 00. 00. 00. Zwar ist in dem Urteil der Name des Angeklagten falsch geschrieben („B.“), die Australian Federal Police und das FBI haben indes Facebook- und Skype-Kommunikation zwischen U. und V. übermittelt, ausweislich derer U. den Vor- und Nachnamen des Angeklagten richtig unter Angabe einer türkischen Telefonnummer dem V. übermittelte. Den Inhalt der Kommunikation hat der Zeuge KHK Z. ausgewertet und dem Senat vermittelt. Dass das Geld wie festgestellt am 00. 00. 00 um 12:30 Uhr Ortszeit in Reyhanli an den Angeklagten ausgezahlt wurde, wird zudem durch eine vom BKA eingeholte Auskunft des Zahlungsdienstleisters Western Union belegt, in der zudem auch die von U. übermittelte türkische Telefonnummer aufgeführt ist, allerdings ohne die türkische Landesvorwahl. Aus der Kommunikation zwischen U. und V.ergibt sich ferner, dass U. das Geld erhielt und er hiervon Lebensmittel und Ausrüstungsgegenstände erwarb. Dass er Mitglied der JaN war, erklärt U. in der ausgewerteten Kommunikation ausdrücklich. Auf den seitens der australischen Behörden als Bestandteil der Kommunikation von U. und V. übermittelten Lichtbildern ist U. im Kampfanzug mit Sturmgewehr abgelichtet, auf anderen Lichtbildern ist zu erkennen, wie er sich über uniformierten Leichen beugt. Diesen in Augenschein genommenen Lichtbildern entnimmt der Senat in Verbindung mit dem weiteren Inhalt der Kommunikation, dass es sich bei U. um einen Kämpfer der JaN handelte. d) Die festgestellten Daten zu dem von R. in Emmerich vorgenommenen Transfer von € 929,20 an den Angeklagten in Reyhanli am 00. 00. 00 ergeben sich aus einer Geldwäschemitteilung der Firma Western Union vom 00. 00. 00. e) Die Feststellung des Tatzeitraums beruht auf den Ergebnissen der Finanzermittlungen im Zusammenhang mit weiteren Erkenntnissen, insbesondere den Gesprächen des Angeklagten mit R. Die Finanzermittlungen belegen, dass der Angeklagte, wie bereits dargestellt, seine Kreditkarte nach seiner Abreise zuletzt am 00. 00. 00 in Reyhanli in der Türkei einsetzte. Erneute Einsätze am selben Ort gab es am 00. 00. 00 und 00. 00. 00. Danach wurde die Kreditkarte erstmalig wieder am 00. 00. 00 in Qatar benutzt. Dafür, dass der Angeklagte jedenfalls vor seinem erneuten Aufenthalt in Reyhanli über die Jahreswende 2013/14 nach Syrien zur JaN gelangte, spricht zunächst, dass er die Aufnahme der Ausbildung schon bei seinem ersten Gespräch mit R. erwähnte. R. konnte zwar zu dem Zeitpunkt dieses Gesprächs keine genauen Angaben machen, er schätzte es jedoch auf etwa vier Wochen nach der Abreise des Angeklagten. Das lässt es bereits als unwahrscheinlich erscheinen, dass der Angeklagte monatelang bis zum Jahreswechsel in der Türkei verblieb. Hinzu kommt, dass alle früheren Mitangeklagten davon ausgingen, dass die Bitte um Geld, die sie durch den Geldtransfer am 00. 00. 00 erfüllten, von dem Angeklagten aus Syrien heraus geäußert wurde. Dass der Angeklagte zeitnah nach dem 00. 00. 00 nach Syrien gelangte, schließt der Senat in Verbindung mit den vorbezeichneten Umständen daraus, dass Syrien von vorneherein das Ziel seiner Reise war, er nach seinen Angaben gegenüber T. schon in Deutschland eine „Route“ nach Syrien ermittelt hatte und es für ihn keinerlei Grund gab, auf dem Weg dorthin länger in der Türkei zu verweilen. Dass der Angeklagte nach der Entgegennahme der festgestellten Finanztransfers in Reyhanli zunächst zur JaN nach Syrien zurückkehrte, ergibt sich unter anderem daraus, dass er sich der Einlassung R.‘s zufolge nach dem Gespräch mit der Bitte um Geld erst nach etwa drei oder vier Monaten wieder meldete und bei dieser Gelegenheit mitteilte, er habe erkannt, dass sein Tun nicht richtig gewesen sei, in Syrien brächten sie sich nur gegenseitig um, wobei er gleichzeitig ankündigte, er wolle seine Gruppe und Syrien verlassen. Gleiches erklärte er auch gegenüber T., der allerdings dieses Gespräch nicht mehr zeitlich einordnen konnte. Dafür, dass der Angeklagte nach dem Jahreswechsel 2013/14 aus Reyhanli zunächst nach Syrien zur JaN zurückkehrte, spricht ferner der Umstand, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen A1 die als Grund für die Äußerung des Angeklagten naheliegenden Kämpfe zwischen der JaN und dem ISIG unter Beteiligung anderer Gruppen erstmals im Januar 2014 ausbrachen und im Februar desselben Jahres weitere kämpferische Auseinandersetzungen zwischen den Gruppen stattfanden. In Anbetracht der Gesamtumstände ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte die JaN und Syrien erst kurz vor dem 00. 00. 00 wieder verließ. f) Dass der Angeklagte der JaN nach dem Abschluss der Waffenausbildung für eine dieser Ausbildung entsprechende Verwendung zur Verfügung stand, entnimmt der Senat dem Umstand, dass dieses die allgemein übliche Verfahrensweise nach der Ausbildung neu aufgenommener Mitglieder war, zumal der Angeklagte durch die Beschaffung von Geld für unter anderem die Anschaffung eines Nachtsichtgerätes und durch die Hilfe bei dem Geldtransfer an das JaN-Mitglied Karram auch sonst das Tun der Organisation förderte und seine Verbundenheit mit ihr unter Beweis stellte. Dass er, wie es ihm die Anklage vorwirft, auch an Kämpfen teilgenommen hätte, konnte dagegen nicht festgestellt werden. Die hierzu verfügbaren Erkenntnisse erschöpfen sich darin, dass der Angeklagte R. von einem Angriff berichtete, bei dem eine Bombe oder Granate ein Haus zum Einsturz brachten und anschließend alles schwarz von Staub gewesen sei. Eine aktive Beteiligung des Angeklagten an Kampfhandlungen vermag der Senat dieser Schilderung nicht zu entnehmen. Weitere Belege für eine etwaige Teilnahme des Angeklagten an Kampfhandlungen hat die Hauptverhandlung nicht erbracht. IV. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglied gemäß § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die JaN ist eine in Zweck und Tätigkeit auf die Begehung von Mord und Totschlag gerichtete Vereinigung im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ihre Organisationsstruktur erfüllt sowohl die Anforderungen des früher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 20. März 1963, 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH, Urteil vom 14. August 2009, 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123), als auch die hinsichtlich der Organisationsstruktur und Willensbildung geringfügig abgesenkten Anforderungen der Legaldefinition einer Vereinigung in § 129 Abs. 2 iVm § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung. Der Angeklagte hat sich an der JaN als Mitglied beteiligt, indem er sich in diese mit Aufnahme einer Waffenausbildung eingliederte und dadurch zugleich deren Ziele förderte. Weitere Förderungshandlungen leistete er durch sein anschließendes Bereithalten für weitere Aufgaben und die festgestellte Beschaffung und Weiterleitung von Geld zum Nutzen der Organisation. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Die JaN, ihre Ziele und die von ihr zu deren Erreichung eingesetzten Mittel – die Begehung von Mord und Totschlag – waren ihm bekannt. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Die in § 129b Abs. 1 StGB normierten Voraussetzungen für die Anwendung des § 129a StGB auf terroristische Vereinigungen außerhalb der europäischen Union liegen vor. Der Angeklagte ist deutscher Staatbürger (§ 129b Abs. 1 Satz 2 StGB). Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 3 und 4 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung hat das Bundesministerium der Justiz für im Zusammenhang mit der JaN begangene Straftaten am 00. 00. 00 zunächst für in Deutschland aufhältige deutsche Staatbürger erteilt und am 00. 00. 00 auf alle im Zusammenhang mit der JaN begangene Straftaten erweitert. Dahingestellt bleiben kann, ob durch die Teilnahme an einer Waffenausbildung und die Beschaffung sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern zugleich die Tatbestände der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB oder der Zuwiderhandlung gegen ein der Durchführung einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik dienendes europäisches Bereitstellungsverbot gemäß § 18 Abs. 1 AWG iVm VO (EG) Nr. 881/2002 in der Fassung der DurchführungsVO EU Nr. 682/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 verwirklicht sind. Einer Verfolgung des Angeklagten wegen dieser Tatbestände steht jedenfalls der im Fall einer Auslieferung völkergewohnheitsrechtlich anerkannte (vgl. BVerfG 2 BvR 432/07, 2 BvR 507/08 v. 08.06.2010 <juris>) Spezialitätsgrundsatz entgegen. Die Auslieferung des Angeklagten aus dem Senegal erfolgte allein auf der Grundlage des Haftbefehls des Bundesgerichtshofs vom 00. 00. 00, der ausschließlich auf den dringenden Verdacht der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglied gemäß §§ 129a, 129b StGB gestützt ist. V. Für die festgestellte in der Zeit von mindestens Ende Oktober 2013 bis Anfang März 2014 begangene Tat war eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten tat- und schuldangemessen. Die Strafe ist dem Strafrahmen des § 129a Abs. 1 Nr.1 StGB entnommen, der von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht. Eine bei geringer Schuld oder Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung nach § 129a Abs. 6 StGB mögliche Strafmilderung kam bei Gesamtwürdigung der Tatumstände, insbesondere in Anbetracht der Teilnahme an einer Waffenausbildung, und der Person des Angeklagten nicht in Betracht. Bei der Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens hat der Senat sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Lasten des Angeklagten sprach die damals hohe Bedeutung der JaN, die sich bis Anfang 2013 zur stärksten jihadistischen Organisation in Syrien entwickelte. Gegen den Angeklagten spricht in diesem Zusammenhang ferner, dass innerhalb der von §§ 129a, 129b StGB erfassten Arten der mitgliedschaftlichen Beteiligung die auf eine spätere Teilnahme an Kampfhandlungen ausgerichtete Waffenausbildung von besonderer Gefährlichkeit ist und der Angeklagte die Organisation durch weitere Handlungen förderte, nämlich die Beschaffung von Geld für die Anschaffung militärischer Ausrüstung sowie die Hilfe bei der Beschaffung von Geld für ein anderes Mitglied. Letzteres war gerade im Tatzeitraum für die JaN von besonderer Bedeutung, da ihr nach dem Bruch mit dem ISIG im April 2013 die Finanzierung aus dem Irak weggebrochen war. Zu Lasten des Angeklagten sprach ferner der mit etwa vier Monaten nicht unerhebliche Tatzeitraum. Zu Gunsten des Angeklagten hat der Senat demgegenüber gewertet, dass seine Tatmotivation nicht in erster Linie eine radikal-islamistische Grundhaltung, sondern die, wenn auch fehlgeleitete, Vorstellung war, den Menschen in Syrien durch die Beteiligung am Kampf gegen das Assad-Regime helfen zu können. Für ihn spricht in diesem Zusammenhang auch, dass er in Syrien von sich aus erkannte, dass sein Tun dort nicht richtig war und er aus eigenem Antrieb Syrien und die JaN wieder verließ, und die Tat nunmehr bereits etwa acht Jahre zurückliegt. Obwohl sich auf einer bei der Verhaftung des Angeklagten sichergestellten Micro-SD-Karte Dateien mit jihadistischem Inhalt befanden, ist davon auszugehen, dass bei ihm keine radikal-islamistische Einstellung mehr vorhanden ist. Soweit die Verteidigung geltend gemacht hat, zugunsten des Angeklagten seien ihn infolge der Verurteilung treffende Beschränkungen seiner Reisefreiheit zu berücksichtigen, erscheint es bereits zweifelhaft, ob dies zutrifft. Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, inwieweit die bloße Tatsache der Verurteilung in Deutschland nach Verbüßung der Strafe einer Einreise des Angeklagten in andere Länder entgegenstehen soll. Jedenfalls aber wären etwaige Einreisebeschränkungen nicht im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, da es sich jedenfalls um durch die Begehung der Tat bewusst in Kauf genommene Risiken handelte (vgl. BGH 2 StR 168/05 v. 20.07.2005 <juris>). Für die nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB gebotene Anrechnung der im Senegal erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe hat der Senat gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB einen Anrechnungsmaßstab von 1 : 3 bestimmt. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung erschien eine Differenzierung des Anrechnungsmaßstabs für die drei unterschiedlichen Haftanstalten nicht sachgerecht. Die Unterschiede der Haftbedingungen waren nur graduell. In der zweiten Haftanstalt, in welcher die Bedingungen möglicherweise geringfügig besser waren, war der Angeklagte nur drei Wochen lang untergebracht. Dieser Zeitraum ist im Verhältnis zur Gesamtdauer der Auslieferungshaft von gut sieben Monaten nicht erheblich. Die Haftbedingungen im Senegal sind für Häftlinge deutlich ungünstiger als im deutschen Haftvollzug. Unter Berücksichtigung der zu den Haftbedingungen getroffenen Feststellungen, insbesondere der eingeschränkten Schlafmöglichkeiten, der erheblichen Überbelegung der Zellen, der schlechten hygienischen Bedingungen und der mangelnden ärztlichen Versorgung hält der Senat den ausgesprochenen Anrechnungsmaßstab für angemessen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.