Beschluss
Kart 256/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:1006.KART256.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt. G r ü n d e : A. Am 20.12.2019 hat die Bundesnetzagentur gemäß § 12c Abs. 4 S. 1, Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 EnWG den Netzentwicklungsplan Strom 2019-2030 (nachfolgend: NEP 2019) bestätigt. Der Netzentwicklungsplan ist ein Bestandteil der mehrstufigen Bedarfsermittlung für Elektrizitätsversorgungsnetze in Deutschland. Die Übertragungsnetzbetreiber entwickeln Planentwürfe, die von der Bundesnetzagentur überprüft und sodann – nach etwaigen Änderungsverlangen – von dieser bestätigt werden. Erstmals im NEP 2019 ist auch das Projekt … mit den Maßnahmen … von den Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagen und in Bezug auf die Maßnahme … von der Bundesnetz-agentur bestätigt worden. Das Projekt dient der Errichtung einer Pilotanlage zur Erprobung eines innovativen Konzepts zur Höherauslastung des Übertragungsnetzes. Mit dem Projekt soll die Einbindung von Offshore-Windenergieanlagen in die reaktive Netzbetriebsführung pilotiert und vorangetrieben werden. Als singuläre Anlage (sog. „Punktmaßnahme“ in Abgrenzung zu Leitungen bzw. Kabeln als sog. „Streckenmaßnahmen“) ist der … nicht in das Bundesbedarfsplangesetz aufgenommen worden. Mit Schreiben vom 29.09.2020 hat die Beschwerdeführerin, eine Gemeinde in …, beantragt, die Maßnahme … des Projekts … aus dem NEP 2019 herauszunehmen und ihr darüber hinaus Einsicht in die Verwaltungsakte zur Bestätigung des NEP 2019 zu gewähren. Mit Bescheid vom 26.11.2020, Az. 613-8571/6/1, hat die Bundesnetzagentur beide Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Antrag eines Dritten, der kein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 12b Abs. 1 S. 1 EnWG sei, darauf gerichtet, einzelne Maßnahmen bzw. Projekte aus dem Netzentwicklungsplan herauszunehmen, bereits unzulässig sei. Obgleich die Beschwerdeführerin von einer Änderung statt einer Anfechtung der Bestätigung des NEP 2019 spreche, greife der in § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG geregelte Anfechtungsausschluss für Dritte, anderenfalls würde die gesetzliche Regelung faktisch leerlaufen bzw. könnte umgangen werden. In der Sache sei die begehrte Herausnahme einer bestimmten Maßnahme aus der Gesamtheit der bestätigten Maßnahmen ohnehin nichts anderes als das Ergebnis einer teilweisen Aufhebung. Der Antrag auf Einsicht in die Akte zum NEP 2019 sei als jedenfalls unbegründet abzulehnen. Für einen solchen Anspruch, der sich allenfalls aus § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG ergeben könnte, müsste die Beschwerdeführerin Beteiligte am Verfahren zur Erstellung und Prüfung des Netzentwicklungsplans nach §§ 12b, 12c EnWG sein. Dies seien aber allein die Übertragungsnetzbetreiber und sie selbst, nicht aber die Beschwerdeführerin. Unter dem 02.03.2021 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Einsicht in die Behördenakte für den NEP 2019 hinsichtlich der Maßnahme … im Projekt … nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG gestellt, über den bisher noch nicht abschließend entschieden worden ist. Diesbezüglich ist ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängig (Az. …). Mit Kaufvertrag vom … hat die Beschwerdeführerin das Flurstück Nr. … in ihrer Gemeinde, das gegebenenfalls von der Umsetzung der geplanten Maßnahme … betroffen sein kann, als Landwirtschaftsfläche mit … m 2 erworben. Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer beiden Anträge vom 29.09.2020. Sie ist der Auffassung, ihre Beschwerde sei zulässig und begründet. Durch den Verbleib der Maßnahme… in dem Projekt … im NEP 2019 werde sie in ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG verletzt. Sie plane die von ihr inzwischen erworbene Fläche des Flurstücks Nr. … anderweitig zu entwickeln. Sowohl die Bundesnetzagentur als auch die Übertragungsnetzbetreiberin hätten in der Öffentlichkeit und auch ihr gegenüber den Eindruck vermittelt, dass mit der Bestätigung der streitgegenständlichen Maßnahme im NEP 2019 deren energiewirtschaftliche Notwendigkeit bestätigt und eine Planrechtfertigung gegeben, mithin alles entschieden sei. Gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff in ihre Selbstverwaltungsgarantie könne der vom Gesetzgeber zu beschließende Bundesbedarfsplan darstellen, für den der NEP 2019 in seiner regulierungsbehördlich bestätigten Form ausschließlich als Entwurf diene. Der Bundesbedarfsplan gebe die Planrechtfertigung für die abschließende Planfeststellung verbindlich vor. Damit komme bereits der Bestätigung eines Projekts bzw. einer Maßnahme im Netzentwicklungsplan eine unmittelbare Außenwirkung zu. Vorliegend sei das Projekt … mit der Maßnahme … jedoch nicht in den Bundesbedarfsplan aufgenommen worden und damit vom Gesetzgeber nicht in geltendes Recht überführt worden, so dass auch ein rechtfertigender Grund für einen Verbleib dieser Maßnahme im NEP 2019 entfiele. Vor diesem Hintergrund sei auch die Vorschrift des § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG zu sehen und teleologisch auszulegen. Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gesetzgebers, dass eine Maßnahme nicht in den Bundesbedarfsplan übernommen werde, fehle es nicht nur an einer Rechtfertigung für den Verbleib im Netzentwicklungsplan, sondern auch an einer gesetzlichen Rechtfertigung für einen Rechtsbehelfsausschluss für Dritte, soweit sie in schützenswerten Interessen betroffen sein könnten. Mangels Aufnahme der Maßnahme … des Projekts … in den Bundesbedarfsplan sei sie dementsprechend auch beschwerdebefugt. Ihre Aktivlegitimation folge, wenn - wie im vorliegenden Fall - an einer Maßnahme festgehalten werde, obgleich sie nicht in den Bundesbedarfsplan aufgenommen worden sei, angesichts des drittschützenden Gehalts des Abwägungsgebots in Bezug auf anderweitige Planungsmöglichkeiten ebenfalls aus § 12b Abs. 4 EnWG. Neben einer Herleitung aus nationalem Recht sei sie zudem über Art. 60 Abs. 8 Richtlinie (EU) 2019/944 aktivlegitimiert. Die Begründung zur Bestätigung der Maßnahme im NEP 2019 sei intransparent und die Frage der Erforderlichkeit bleibe unbegründet. Durch die unionsrechtlich vorgegebene Verpflichtung zur Transparenz, die sich aus Art. 32 Abs. 3 S. 2 Richtlinie (EU) 2019/944 ergebe, sei die Öffentlichkeit und damit sie als Dritte Partei im Sinne der Richtlinie. Denn allein der Öffentlichkeit und damit auch ihr diene das Gebot der Transparenz. Materiell-rechtlich ergebe sich ein Anspruch auf Herausnahme der Maßnahme … im Projekt … aus dem NEP 2019 aus § 1004 BGB bzw. aus einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Durch einen Verbleib der Maßnahme im NEP 2019 komme es zu einer gesetzlich nicht legitimierten Gestattungswirkung, was sich bereits jetzt auf ihre Planungshoheit auswirke. Indessen bedürfe es selbst aus energiewirtschaftlichen Gründen keines Verbleibs dieser Maßnahme im NEP 2019. Es handele es sich um eine vollkommen verfrühte und damit unzulässige Vorratsplanung. Das Recht auf die von ihr begehrte Akteneinsicht folge aus § 29 VwVfG, die vorgenommene Ablehnung entbehre jeglicher Grundlage; dies gelte insbesondere unter Beachtung der Richtlinie (EU) 2019/944. Die Beschwerdeführerin beantragt, 1. die Bundesnetzagentur, unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 26.11.2020, Az. 613-8571/6/1, zu verpflichten, die Maßnahme … im Projekt … aus dem Netzentwicklungsplan 2019-2030 herauszunehmen; 2. die Bundesnetzagentur, unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 26.11.2020, Az. 613-8571/6/1, zu verpflichten, ihr Einsicht in die Akte zum Netzentwicklungsplan 2019-2030 zu gewähren. Die Bundesnetzagentur beantragt, 1. den Antrag zu 1. zu verwerfen; 2. den Antrag zu 2. zurückzuweisen. Sie verteidigt ihre Auffassung, dass der Antrag auf Herausnahme der Maßnahme … im Projekt … aus dem NEP 2019 unzulässig und der Antrag auf Einsichtnahme in die Akte zum NEP 2019 jedenfalls unbegründet sei. Der als Verpflichtungsantrag zu 1. erhobene Antrag sei bereits unstatthaft, weil es sich vorliegend um eine Ermessensentscheidung mit einem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum handele, die aufgrund anzustellender komplexer und umfangreicher Prognosen und Berechnungen und mangels einer Ermessensreduzierung auf null vorliegend nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden könne. Die Beschwerdeführerin betone zwar, dass sie mit der Beschwerde nicht die bestandskräftige Bestätigungsentscheidung als Verwaltungsakt angreife, im Ergebnis handele es sich bei dem Begehren der Herausnahme einer Maßnahme aus dem Netzentwicklungsplan aber um die teilweise Aufhebung der in Bestandskraft erwachsenen Bestätigung. Angriffspunkt sei damit vorliegend die Bestätigung der Maßnahme … im Projekt … im NEP 2019 und – so das Verständnis der Beschwerdeführerin – die hiervon ausgehende Bindungswirkung für nachfolgende Zulassungsverfahren. Eine solche Bindungswirkung gehe von der Bestätigung des Netzentwicklungsplans indes nicht aus. Über Gegenteiliges habe sie auch weder die Öffentlichkeit noch die Beschwerdeführerin getäuscht. Es komme allenfalls ein Antrag auf Verpflichtung zur erneuten Antragsentscheidung durch sie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats in Betracht, aber auch ein solcher Antrag sei im vorliegenden Fall mangels Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin, die unstreitig keine Übertragungsnetzbetreiberin sei, unzulässig. Für Dritte sei unmittelbarer Rechtsschutz gegen den Netzentwicklungsplan gemäß § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG - auch über die Entscheidung einer Aufnahme der bestätigten Projekte in das Bundesbedarfsplangesetz hinaus - ausgeschlossen, weil deren Rechte in diesem Stadium der Netzplanung nicht unmittelbar betroffen seien. Sowohl der Wortlaut der Vorschrift des § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG als auch der Wille des Gesetzgebers, der sich der Gesetzesbegründung entnehmen lasse, seien eindeutig, so dass es fernliegend sei und auch im offenen Widerspruch hierzu stünde, die Vorschrift im Sinne der Beschwerdeführerin auszulegen. Der Ausschluss des Rechtsschutzes Dritter auf dieser Verfahrensstufe diene im Ergebnis der Investitions- und Planungssicherheit der Übertragungsnetzbetreiber, unabhängig davon, ob der Inhalt des bestätigten Netzentwicklungsplans anschließend zum Gegenstand des Bundesbedarfsplangesetzes werde. Insbesondere könne hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass für den … kein Bedarf bestehe. Die Rechtswirkung des Netzentwicklungsplans erschöpfe sich nicht in seiner Rolle als Entwurf für den Bundesbedarfsplan. Er entfalte zwar keine Bindungswirkung für nachgelagerte Verfahren, betreffe aber als ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung den Rechten- wie den Pflichtenkreis der Übertragungsnetzbetreiber. Mangels Bindungswirkung des Netzentwicklungsplans hinsichtlich nachgelagerter Zulassungsentscheidungen sei die Regelung in § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG auch nicht verfassungswidrig. Als juristische Person des öffentlichen Rechts könne sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen. Unabhängig hiervon sei der in § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG normierte Rechtsschutzausschluss jedoch auch verfassungsgemäß. Da durch die Bestätigung des Netzentwicklungsplans keine irreversiblen Tatsachen geschaffen würden, bedürfe es in Bezug auf diese Entscheidung keiner Rechtsschutzmöglichkeiten zu Gunsten Dritter. Diese seien durch die Bestätigung des Netzentwicklungsplans nicht betroffen. Eine Beschwerdebefugnis ergebe sich - mangels Betroffenheit der kommunalen Selbstverwaltungsfreiheit - auch nicht aus Art. 28 Abs. 2 GG. Das allgemeine Interesse, das Gemeindegebiet von einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, reiche ebenso wie reine „Freihaltebelange“ für die Geltendmachung einer Verletzung der Planungshoheit allein nicht aus. Es fehle jeglicher Vortrag der Beschwerdeführerin, welche verfestigten Planungen bereits jetzt mit der Bestätigung der Maßnahme … des Projekts … im NEP 2019 kollidierten. Hieran ändere selbst eine zwischenzeitlich eingetretene Eigentümerstellung der Gemeinde in Bezug auf das gegebenenfalls betroffene Grundstück nichts, insbesondere könne sich die Beschwerdeführerin als kommunale Gebietskörperschaft nicht auf Art. 14 GG berufen. Die Frage, ob der … überhaupt errichtet werde, sei darüber hinaus ebenso wie die Frage, welche Grundstücke konkret von einer etwaigen Errichtung betroffen wären, noch gar nicht entschieden, sondern Gegenstand der Prüfung im Rahmen des nachgelagerten Zulassungsverfahrens, für das die Bestätigung des NEP 2019 keine Bindungswirkung entfalte. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber könne sich zwar als Antragsteller in einem Planfeststellungsverfahren zur Begründung der Planrechtfertigung auf die Bestätigung des Netzentwicklungsplans berufen, aber eine Bindungswirkung der Planfeststellungsbehörde an diese Bestätigung bestehe nicht. Hinzukomme, dass angesichts der tatsächlichen Dimensionen des Projekts und der Gemeinde, bei einem Flächenbedarf von … % der Gesamtfläche der Gemeinde …, eine generelle Eignung für eine Aushöhlung der gemeindlichen Planungshoheit nicht ansatzweise ersichtlich sei. Die Regelung des § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG begegne auch keinen unionsrechtlichen Bedenken, insbesondere sei sie mit Art. 60 Abs. 8 Richtlinie (EU) 2019/944 (zuvor Art. 37 Abs. 16 RL 2009/72/EG) vereinbar. Diese Vorschrift gewährleiste Rechtsschutz für „betroffene Parteien“. Vorliegend seien - losgelöst von der Frage der Parteistellung - Dritte und mithin auch die Beschwerdeführerin durch die Bestätigung des NEP 2019 mangels Bindungswirkung jedenfalls (noch) nicht betroffen. Allein gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern entfalte die Bestätigung Bindungswirkung, weshalb diese auch die Möglichkeit hätten, Rechtsschutz zu suchen. Eine Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin könne auch nicht auf § 12b Abs. 4 EnWG gestützt werden. Bereits systematische aber auch gesetzeshistorische Gründe sprächen dagegen, dass der Gesetzgeber trotz der nachfolgenden Regelung in § 12c Abs. 4 EnWG - die zeitgleich in das Gesetz aufgenommen worden sei - hier eine Regelung habe schaffen wollen, die eine Überprüfung der Bestätigung von Projekten im Netzentwicklungsplan durch Dritte zulasse, dies dann jedoch eine Vorschrift später wieder ausschließe. Der Antrag zu Ziffer 2. sei jedenfalls unbegründet, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus § 29 VwVfG. Nach dieser Vorschrift hätten nur die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens i.S.d. § 13 VwVfG einen Anspruch auf Akteneinsicht. Die Beschwerdeführerin sei lediglich Dritte hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens zur Überprüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans, nicht jedoch Beteiligte. Daneben seien auch die Akten, deren Einsichtnahme die Beschwerdeführerin begehre, nicht von § 29 VwVfG erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. B. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Antrags zu 1. bereits unzulässig und in Bezug auf den Antrag zu 2. unbegründet. I. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Antrags, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Maßnahme … im Projekt … aus dem NEP 2019 herauszunehmen, jedenfalls mangels Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin unzulässig. Es kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verpflichtungsanspruch in Bezug auf den Antrag zu 1. statthaft ist, oder lediglich ein Verpflichtungsbegehren entsprechend § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO auf Neubescheidung durch die Bundesnetzagentur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geltend gemacht werden kann, weil der Bundesnetzagentur bei der Prüfung der Netzentwicklungsplans nicht nur ein eigenes Gestaltungsermessen eingeräumt ist, sondern ihr auch ein erheblicher Beurteilungsspielraum bei der Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit obliegt (vgl. Ruge, in: BerlK-EnR, 4. Aufl., § 12c EnWG, Rn. 17 m.w.N.; Bourwieg, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 12c, Rn. 21 m.w.N.). Die Verpflichtungsbeschwerde in Form der Bescheidungsbeschwerde i.S.d. §§ 75 Abs. 1, 78 Abs. 1, Abs. 3, 83 Abs. 4 EnWG ist – worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 24.06.2021 hingewiesen hat – jedenfalls mangels Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Antrag zu 1. unzulässig. 1. Die Bestätigung des Netzentwicklungsplans nach § 12c Abs. 4 S. 1 EnWG ist eine Entscheidung der Regulierungsbehörde i.S.d. § 73 Abs. 1 EnWG, demnach ein Verwaltungsakt gemäß § 35 S. 1 VwVfG, der in den Rechten- und Pflichtenkreis der Übertragungsnetzbetreiber eingreift. Die Bestätigung ist für die Übertragungsnetzbetreiber insofern positiv, als sie einen für die spätere Feststellung des energiewirtschaftlichen Bedarfs gemäß § 12e Abs. 4 EnWG wesentlichen Zwischenschritt abschließt. Sie hat zugleich belastenden Charakter, weil mit ihr die allgemeine Pflicht zur bedarfsgerechten Bereitstellung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes nach § 11 Abs. 1 S. 1 EnWG konkretisiert wird. Die Umsetzung einer im Netzentwicklungsplan - nicht erst im Bedarfsplan - vorgesehenen Investition kann zudem nach § 65 Abs. 2a EnWG angeordnet und ggf. per Ausschreibung ersatzweise vorgenommen werden (vgl. Posser, in: Kment, EnWG, 2. Aufl.,§ 12c, Rn. 47). Die Bestätigung des Netzentwicklungsplans ist für die Übertragungsnetzbetreiber nach den allgemeinen Regeln anfechtbar. Für Dritte schließt § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG indes die selbständige Anfechtung der Bestätigung des Netzentwicklungsplans ausdrücklich aus. Der Beschwerdeführerin, die unstreitig keine Übertragungsnetzbetreiberin und damit Dritte i.S.d. § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG ist, mangelt es danach in Bezug auf den Antrag zu 1. an einer Beschwerdebefugnis. 1.1. Der Anwendung des in § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG vorgesehenen Rechtswegausschlusses steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin formal nicht die Anfechtung der Bestätigung des NEP 2019 durch die Bundesnetzagentur, sondern die Herausnahme der Maßnahme … als Teil des Projekts … aus dem NEP 2019 begehrt. Dieses Rechtsschutzziel schließt eine Änderung der bereits erfolgten Bestätigung seitens der Bundesnetzagentur notwendig ein und ist daher mit einer (Teil-)Anfechtung der Bestätigung gleichzustellen. Der Rechtswegausschluss liefe leer, wenn die durch einen Dritten begehrte Änderung des Netzentwicklungsplans durch Herausnahme eines einzelnen Projekts nicht als „Anfechtung“ der Bestätigung im Sinne der Vorschrift gewürdigt würde. Dritte sind in der Regel nur durch ein oder wenige Projekte in ihren Interessen berührt, so dass sich in diesen Fällen das Rechtsschutzziel typischerweise darauf richtet, dieses Projekt aus der Bestätigung und damit aus dem Netzentwicklungsplan herauszunehmen. 1.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der in § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG angeordnete Rechtswegausschluss auch nicht teleologisch auf solche Maßnahmen und Projekte eines bestätigten Netzentwicklungsplans, die in das Bundesbedarfsplangesetz nach § 12e EnWG übernommen worden sind, reduziert werden. Der Rechtswegausschluss gilt für Dritte ausnahmslos und unabhängig davon, ob Projekte, die Gegenstand des bestätigten Netzentwicklungsplans sind, Aufnahme in das Bundesbedarfsplangesetz gefunden haben. Gegen eine teleologische Reduktion spricht zunächst der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, der eine Differenzierung bzw. Einschränkung des Anfechtungsausschlusses nicht vorsieht. Rechtsmittel Dritter - damit aller außer der Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern - gegen die Bestätigung des Netzentwicklungsplans sind losgelöst vom Verfahrensstand und damit losgelöst von der Frage einer Aufnahme in das Bundesbedarfsplangesetz ausgeschlossen. Sinn und Zweck des Anfechtungsausschlusses sprechen zudem gerade gegen eine einschränkende Auslegung. Die Bestätigung entfaltet nur gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern verbindliche Rechtswirkungen, so dass allein sie als direkte Adressaten die Möglichkeit haben, Rechtsschutz gegen die Bestätigung zu suchen. Der Netzentwicklungsplan nach § 12b EnWG wird auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 12a EnWG erstellt, der wesentlicher Bestandteil und Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans ist (BT-Drs. 17/6072, S. 68). Der Netzentwicklungsplan wiederum ist Grundlage für das Bundesbedarfsplangesetz nach § 12e EnWG, das wiederum für darin enthaltene und entsprechend gekennzeichnete Vorhaben die Verfahrensregelungen des NABEG (Bundesfachplanung, Bundesnetzplan, Planfeststellung, Planfeststellungs-beschluss) zur Anwendung bringt (vgl. Ruge, in: BerlK-EnR, 4. Aufl., § 12b EnWG, Rn. 8). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beschränkt sich die Aufgabe der Bestätigung des Netzentwicklungsplans nicht allein darauf, Grundlage für das Bundesbedarfsplangesetz zu sein. Vielmehr greift die Bestätigung des Netzentwicklungsplans als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung in den Rechten- und Pflichtenkreis der Übertragungsnetzbetreiber ein. Der Netzentwicklungsplan als solcher und nicht erst bzw. nur der Bedarfsplan nach § 12e EnWG entfaltet Bindungswirkung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern, denen gegenüber eine ausdrückliche Durchsetzungsbefugnis in § 65 Abs. 2a EnWG besteht (vgl. Bourwieg, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 12c, Rn. 50; Kober, in: Theobald/Kühling, Energierecht, 110. EL, § 12c EnWG, Rn. 46). Für Übertragungsnetzbetreiber besteht danach mit der Bestätigung des Netzentwicklungsplans als Adressaten des für sie begünstigenden wie auch belastenden Verwaltungsaktes ein Rechtsschutzbedürfnis, und zwar auch dann, wenn ein Projekt oder eine Maßnahme nicht in das Bundesbedarfsplangesetz übernommen wird. Die Bindungswirkung der Bestätigung erlischt ihnen gegenüber nicht mit der Entscheidung, dass eine Übernahme in den Bundesbedarfsplan nicht erfolgt bzw. bei einer „Punktmaßnahme“ nicht erfolgen kann. Die Bindungswirkung der Bestätigung ist indes auf die Übertragungsnetzbetreiber beschränkt. Rechtswirkungen zulasten Dritter entfaltet die Bestätigung demgegenüber nicht, so dass eine Verletzung der Rechte Dritter ausgeschlossen ist – unabhängig davon, ob die Maßnahmen Gegenstand des Bundesbedarfsplans werden oder nicht. Auch eine Bindungswirkung gegenüber der Planfeststellungsbehörde entsteht nicht. Dementsprechend schließt § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG den Rechtsweg für Dritte konsequent aus: Da Dritte nicht nachteilig betroffen sein können, steht ihnen der Rechtsweg gar nicht erst offen. Der Rechtswegausschluss entspricht der auf die Übertragungsnetzbetreiber beschränkten Bindungswirkung und dient der Vermeidung in der Sache erfolgloser Beschwerden. Entfaltet die Bestätigung aber weder unmittelbare Rechtswirkungen zulasten Dritter noch mittelbare Wirkungen in Gestalt einer Bindung gegenüber der Planfeststellungsbehörde, kommt die teleologische Reduktion des Anfechtungsausschlusses – mit anderen Worten eine Anfechtungsmöglichkeit – auch dann nicht in Betracht, wenn eine Maßnahme nicht in den Bundesbedarfsplan aufgenommen wurde. Eine solche Maßnahme unterscheidet sich im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Rechtswirkungen zulasten Dritter in keiner Weise von Maßnahmen, die in den Bundesbedarfsplan aufgenommen worden sind. Weder in dem einen noch in dem anderen Fall tangiert die Bestätigung im Netzentwicklungsplan Rechte Dritter. Der Sinn und Zweck des Rechtswegausschlusses, die Vermeidung unbegründeter Rechtsbehelfe, betrifft vielmehr beide Fallgestaltungen in gleicher Weise. Nichts anderes folgt aus dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung zu § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG heißt es ausdrücklich dass „die Bestätigung des Netzentwicklungsplans nur für die Betreiber von Übertragungsnetzen im Hinblick auf deren Investitionsentscheidungen verbindlich und durch Dritte nicht anfechtbar ist“ (BT-Drs. 17/6072, S. 69). Die Möglichkeit einer Einschränkung dieses Ausschlusses wird in der Begründung weder ausdrücklich angesprochen noch besteht angesichts des eindeutigen Wortlauts Raum für eine entsprechende Auslegung des Willens des Gesetzgebers. 1.3. Der Rechtswegausschluss in § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG ist verfassungskonform. Er steht im Einklang mit der verfassungsrechtlich gewährten Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) und ist auch mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG unbedenklich. 1.3.1. Als juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich die Beschwerdeführerin bereits nicht auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, steht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Unter den Begriff „jemand“ fallen alle natürlichen Personen und auch juristische Personen des Privatrechts, sowie teilrechtsfähige Personenverbände. Umstritten war lange Zeit, ob sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen können. Die Frage hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.08.2011 für Gebietskörperschaften und ihre Organe geklärt. Mögen einzelne Prozessgrundrechte, z.B. Art. 103 Abs. 1 GG, auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten, so muss doch der typische Rechtsschutzstandard, wie ihn Art. 19 Abs. 4 GG für das Verhältnis der Grundrechtsträger zum Staat vorhält, für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht bereitgestellt werden (BVerfG, Beschluss v. 19.08.2011, 2 BvG 1/19, Rn. 39, juris; vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, 94. EL, Art. 19, Rn. 43 ff. m.w.N.). Unabhängig davon verleiht die Rechtsweggarantie selbst keine materiellen Rechte, sondern setzt sie voraus. Da eine Rechtsverletzung von anderen Personen als den Übertragungsnetzbetreibern wie aufgezeigt durch die Bestätigung nicht in Betracht kommt, dient der Rechtswegausschluss der Vermeidung erfolgloser Rechtsbehelfe. Soweit eine Verletzung von Rechten Dritter in der Bedarfs- und Ausbauplanung nachgelagerten Stadien in Betracht kommt, wird Rechtsschutz gewährt. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Netzentwicklungsplans wird zulässigerweise daher in der Regel inzident im Rahmen von Rechtsmitteln gegen nachgelagerte Planungsentscheidungen durchgeführt (vgl. Posser, in: Kment, EnWG, 2. Aufl., § 12c, Rn. 49; Ruge, in: BerlK-EnR, 4. Aufl., § 12c EnWG, Rn. 24, 34 n.w.N.; Kober, in: Theobald/Kühling, Energierecht, 110. EL, § 12c EnWG, Rn. 46). 1.3.2. Eine Rechtsbetroffenheit, die eine Rechtsschutzmöglichkeit bereits im derzeitigen Verfahrensstand erfordert, ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG oder Art. 14 GG. Durch die Bestätigung der Maßnahme … im Projekt … im NEP 2019 seitens der Bundesnetzagentur ist die Beschwerdeführerin weder in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG noch in ihrem Recht auf Eigentum nach Art. 14 GG verletzt. 1.3.2.1. Gemäß Art. 28 Abs. 2 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Es kann dahingestellt bleiben, wie verfestigt die Beschwerdeführerin bereits konkrete Planungen für ihr Gemeindegebiet vorgesehen hat. Denn in ihre Selbstverwaltungsgarantie wird allein durch die Bestätigung der streitgegenständlichen Maßnahme im NEP 2019 nicht eingegriffen. Weder steht durch die Bestätigung seitens der Bundesnetzagentur bereits fest, dass das Projekt von der Planfeststellungsbehörde zugelassen und damit verwirklicht wird noch auf welchen konkreten Flurstücken gegebenenfalls das Projekt realisiert wird. Die (allgemein-)verbindliche Festlegung erfolgt erst durch die Planfeststellungsbehörde, für die die Bestätigung der Maßnahme im Netzentwicklungsplan keine verbindliche Vorgabe darstellt. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob es anderslautende Erklärungen der zuständigen Übertragungsnetzbetreiberin oder der Bundesnetzagentur gegenüber der Öffentlichkeit bzw. der Beschwerdeführerin gab, weil auch hierdurch keine Bindungswirkung entsteht. Die Bestätigung der streitgegenständlichen Maßnahme im NEP 2019 belegt zwar gegenüber der Planfeststellungsbehörde den entsprechenden Ausbaubedarf. Dieser determiniert aber noch nicht die Planfeststellungsentscheidung, denn insoweit hat die Behörde weitere Gesichtspunkte - z.B. Umweltaspekte - in ihre Entscheidung einzustellen. Zudem bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, im Rahmen von Rechtsmitteln gegen nachgelagerte Planungsentscheidungen die Rechtmäßigkeit des Netzentwicklungsplans inzident überprüfen zu lassen (vgl. Ruge, in: BerlK-EnR, 4. Aufl., § 12c EnWG, Rn. 24, 34 n.w.N.). 1.3.2.2. Auch ein Eigentumserwerb an dem gegebenenfalls von der Maßnahme … des Projekts … betroffenen Grundstück seitens der Beschwerdeführerin gewährt keine Ausnahme von dem Rechtswegsauschluss nach § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG. Die Beschwerdeführerin kann sich bereits deswegen nicht auf eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 GG stützen, weil der Schutzbereich für sie als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht eröffnet ist. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum, Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Auf Art. 14 GG können sich inländische und ausländische natürliche Personen sowie nach Art. 19 Abs. 3 GG inländische juristische Personen des Privatrechts berufen (vgl. Axer, in: BeckOK, GG, 47. Ed., Art. 14, Rn. 37). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind indessen grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten und damit auch nicht Träger des Eigentumsgrundrechts. Dies gilt nicht nur in Ansehung hoheitsrechtlicher Betätigungen oder sonstiger Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, sondern auch außerhalb des Bereichs der öffentlichen Aufgabenerledigung. Die Eigentumsgarantie hat die Funktion, dem Grundrechtsträger einen „Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern“. Art. 14 GG schützt das Eigentum in den Händen von Privatpersonen. Nur dann kann er seinem Funktionssinn genügen. Das Privateigentum, und zwar das Eigentum Privater, wird durch Art. 14 GG zu einem besonderen Wert unserer gesellschaftlichen Ordnung erklärt. In der Hand einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kann das Eigentum gar nicht die Grundlage von Privatinitiative, Privatautonomie, Privatnützigkeit und individueller Eigenverantwortlichkeit sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts handeln „nicht in Wahrnehmung unabgeleiteter, ursprünglicher Freiheiten“, sondern aufgrund gesetzlicher Aufgaben- und Kompetenzzuweisung (vgl. Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, 94. EL, Art. 14, Rn. 331 ff.; Epping/Hillgruber, in: BeckOK, GG, 47. Ed., Art. 14, Rn. 39 ff.). Losgelöst hiervon ist die Beschwerdeführerin aber auch durch die Bestätigung der Maßnahme … des Projekts … im NEP 2019 nicht in ihrem Recht auf Eigentum verletzt, weil – wie bereits dargelegt – mangels Bindungswirkung weder feststeht, dass das Projekt und damit die Maßnahme umgesetzt werden wird noch ob das in Rede stehende Flurstück der Beschwerdeführerin hiervon betroffen ist. 1.4. Die Regelung in § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG steht auch mit unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang. Eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin kann vorliegend insbesondere nicht aus Art. 60 Abs. 8 Richtlinie (EU) 2019/944 abgeleitet werden. Gemäß Art. 60 Abs. 8 Richtlinie (EU) 2019/944 haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht einräumen, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen. Da die Beschwerdeführerin - aus den dargelegten Gründen - jedenfalls keine von der Bestätigung des Netzentwicklungsplans betroffene Partei ist, kann eine Beschwerdebefugnis aus diesen unionsrechtlichen Vorgaben nicht abgeleitet werden. Eine solche kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch nicht auf Art. 32 Abs. 3 S. 2 Richtlinie (EU) 2019/944 und das hierin enthaltene Gebot der Transparenz gestützt werden. Art. 32 Richtlinie (EU) 2019/944 befindet sich in Kapitel IV der Richtlinie, das sich ausdrücklich zum „Betrieb des Verteilernetzes“ verhält. Entsprechend erfasst Art. 32 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2019/944 den Ausbau des Verteilernetzes, der auf einem transparenten Netzentwicklungsplan beruht, den der Verteilernetzbetreiber mindestens alle zwei Jahre veröffentlicht und der Regulierungsbehörde vorlegt. Da es sich vorliegend jedoch um einen Netzentwicklungsplan handelt, der von den Übertragungsnetzbetreibern erstellt und der Bundesnetzagentur vorgelegt worden ist, kann eine Beschwerdebefugnis nicht auf die Vorschrift des Art. 32 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2019/944 gestützt werden. 1.5. Eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin kann - entgegen ihrer Auffassung - auch nicht aus § 12b Abs. 4 EnWG abgeleitet werden. § 12b Abs. 4 EnWG präzisiert die Anforderungen an die dem Netzentwicklungsplan beizufügende Begründung (z.B. Erläuterung über die Berücksichtigung der Konsultationsergebnisse und Gründe für die Wahl des vorgelegten Netzentwicklungsplans). Die daraus gewonnenen Erkenntnisse erlauben eine kontinuierliche Überwachung des Umsetzungsstands der Investitionen (vgl. BT-Drs. 17/6972, S. 69). Auch der Norm lässt sich – insbesondere in Ansehung des eindeutigen Wortlauts der nachfolgenden Regelung in § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG – keine Beschwerdebefugnis Dritter in Bezug auf eine Anfechtung der Bestätigung des Netzentwicklungsplan ableiten. Vielmehr stehen einer solchen Auslegung neben dem Wortlaut auch die Gesetzessystematik und die Ratio der Regelungen entgegen. Sowohl die Vorschrift des § 12b Abs. 4 EnWG als auch die des § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG sind durch das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 04.08.2011 (BGBl. I 2011, S. 1554 ff.) in das EnWG eingefügt worden und seither unverändert geblieben. Weder der systematischen Stellung der Normen zueinander noch der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber einerseits eine Norm mit drittschützendem Charakter zwecks Drittrechtsschutz geschaffen hat und anderseits in der nachfolgenden Norm Drittrechtsschutz ausdrücklich ausgeschlossen hat. Hätte der Gesetzgeber durch § 12b Abs. 4 EnWG eine Ausnahme zu § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG anordnen wollen, hätte es einer entsprechenden Erläuterung in der Gesetzesbegründung bedurft, die jedoch fehlt. Vielmehr ist der Gesetzesbegründung der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass der Netzentwicklungsplan durch Dritte nicht anfechtbar ist (BT-Drs. 17/6072, S. 68). Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 12b Abs. 4 EnWG lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass hinreichende Erkenntnisse im Netzentwicklungsplanprozess transparent kommuniziert werden, damit die Umsetzung der auf den Investitionsentscheidungen basierenden Projekte fortlaufend überwacht werden kann. Dass darüberhinausgehend die Regelung einen Drittrechtsschutz schafft, ergibt sich weder aus den Gesetzgebungsmaterialen noch bedurfte es mangels Bindungswirkung des für Dritte eines solchen. 2. Neben einer Beschwerdebefugnis fehlt es vorliegend auch an einer Beschwer und einem Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin. Grundsätzlich ist beides beim Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen indiziert (vgl. Johanns/Roesen, in: BerlK-EnR, 4. Aufl., § 75 EnWG, Rn. 33, 38 m.w.N.). Da aber mangels Beschwerdebefugnis nicht alle übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, greift dieser Grundsatz vorliegend nicht ein. Mangels Bindungswirkung des bestätigten Netzentwicklungsplans gegenüber Dritten, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, ist die Beschwerdeführerin durch einen Verbleib der Maßnahme … des Projekts … NEP 2019 nicht beschwert und es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis auf Herausnahme dieser Maßnahme aus dem NEP 2019 aus den dargelegten Gründen. II. Der mit der Beschwerde geltend gemachte Antrag zu 2. hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in die Akte zum NEP 2019 rechtfertigt sich nicht aus § 29 Abs. 1 VwVfG. Gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, dessen Akten eingesehen werden sollen, Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Anspruch auf Akteneinsicht haben danach zunächst nur die Beteiligten des die Einsicht betreffenden Verwaltungsverfahrens. Der Beteiligtenbegriff ist in § 13 VwVfG definiert. Ein Dritter, dessen rechtlichen Interessen durch den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens berührt werden, hat Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG, wenn er nach § 13 Abs. 2 VwVfG als Beteiligter von Amts wegen oder auf Antrag hinzugezogen worden ist (BVerwG, Beschluss v.10.02.1981, 7 B 26/81, Rn. 3, juris: Huck, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Aufl., § 29, Rn. 18 f.; Herrmann, in: BeckOK, VwVfG, 51. Ed., § 29, Rn. 13; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 29, Rn. 20). Die Beschwerdeführerin ist nicht Beteiligte i.S.d. § 13 VwVfG des Verwaltungsverfahrens, dessen Akteneinsicht sie begehrt. Hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens zur Aufstellung, Überprüfung und Bestätigung des NEP 2019 ist sie - wie bereits dargelegt - Dritte und wurde hierzu auch nicht von Amts wegen oder auf Antrag hinzugezogen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt es nicht, dass sie Beteiligte des streitgegenständlichen Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag der Herausnahme eines Projekts aus dem NEP 2019 ist. Den Inhalt der zu diesem Verwaltungsverfahren gehörenden Akte hat sie zur Kenntnis nehmen können. Zu dieser Akte gehört jedoch nicht auch die Akte bezüglich der Aufstellung, Überprüfung und Bestätigung des NEP 2019. Von der Akteneinsicht des § 29 VwVfG sind nur die „das Verfahren betreffenden Akten“ erfasst. Akten „betreffen“ das Verfahren des Beteiligten, wenn sie mit Bezug auf die Sachentscheidung in dessen Verlauf angelegt, sonst entstanden bzw. zu dessen Durchführung von der Behörde des Beteiligten beigezogen worden sind. Maßgebend ist, ob ein Vorgang für die Förderung und Entscheidung in der Sache bei objektiver Betrachtung notwendig war und deshalb „materiell“ zur Akte gehört. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Aktenbeiziehung führt nicht dazu, dass diese Vorgänge schon im Hinblick auf das Beiziehungsbegehren zu Aktenbestandteilen werden. Die Einsichtnahme in Akten, die nicht das Verwaltungsverfahren betreffen, kann daher grundsätzlich nicht beansprucht werden. (Herrmann, in: BeckOK, VwVfG, 52. Ed., § 29, Rn. 10, 15 f; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 29, Rn. 40). Die Kenntnis des Inhalts der Verwaltungsakte bezüglich der Aufstellung, Überprüfung und Bestätigung des NEP 2019 war für die Entscheidung in dem streitgegenständlichen Verfahren angesichts des offensichtlichen Rechtswegausschlusses für die Beschwerdeführerin als Dritte nach § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG nicht erforderlich, so dass diese Verwaltungsakte auch nicht „materiell“ Bestandteil der Verfahrensakte ist. Der Beschwerdeführerin steht auch nicht als Nichtbeteiligte ein Recht auf Akteneinsicht zu. Ein solches Recht wird Nichtbeteiligten von der Rechtsprechung aus rechtsstaatlichen Gründen vereinzelt in solchen Fällen zuerkannt, in denen die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung ist (vgl. BVerwGE 30, 154 (160); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl., § 29, Rn. 11). Ein Recht auf Akteneinsicht für nicht am Verfahren beteiligte Dritte kann sich daraus ergeben, dass das Recht einem eigenen wichtigen Interesse entspricht, das auf andere Weise nicht zu befriedigen ist, z.B. als Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung. Das rechtliche Interesse setzt jedoch eine ausdrückliche oder sinngemäße Anerkennung einer geschützten zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsposition in der Rechtsordnung voraus (vgl. BVerwG, Urteil v. 05.06.1984, 5 C 73/82, Rn. 9 m.w.N.; Huck, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Aufl., § 29, Rn. 18 f.; Herrmann, in: BeckOK, VwVfG, 51. Ed., § 29, Rn. 13; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 29, Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall indes nicht vor. Der Kenntnis des Akteninhalts der NEP-Akte bedarf es für eine wirksame Verfolgung des Antrags auf Herausnahme des streitgegenständlichen Projekts gerade nicht. Die erfolgreiche Rechtsverfolgung scheitert nicht daran, dass die Beschwerdeführerin die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte, die für die Prüfung und Bestätigung des Projekts relevant waren, nicht kennt. Der erfolgreichen Durchsetzung ihres Rechtsschutzbegehrens steht vielmehr der wirksame Rechtswegausschluss in § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG entgegen. Zudem fehlt es auch an einer geschützten zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsposition, zu deren Durchsetzung die Beschwerdeführerin auf die begehrte Akteneinsicht angewiesen wäre. Ihre Rechte werden durch das Prüfungs- und Bestätigungsprogramm bei der Netzentwicklungsplanung mangels Bindungswirkung der Bestätigung nicht berührt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat auf … Euro fest (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO). Maßgeblich für den Beschwerdewert sind das Interesse der Beschwerdeführerin an der Änderung bzw. Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde und die wirtschaftlichen Konsequenzen, die aus dem streitigen Rechtsverhältnis resultieren (Senat, Beschluss v. 09.03.2016, VI-3 Kart 17/14 [V], Rn. 74 m.w.N., juris). Da eine konkrete Bezifferung des mit den Begehren der Beschwerdeführerin verbundenen wirtschaftlichen Interesses nicht möglich ist, ist die Festsetzung des Auffangstreitwert, auf den der Senat in geeigneten Fällen zurückgreift (vgl. Senat, Beschluss v. 10.01.2018, VI-3 Kart 1067/16 [V], Rn. 77 m.w.N., juris) in Höhe von … Euro angemessen. D. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die hierfür in § 86 Abs. 2 EnWG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere haben die streitgegenständlichen, entscheidungserheblichen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Johanns/Rosen in: BerlK-EnR, 4. Aufl., § 86 EnWG, Rn. 29). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Streitfall gilt es, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefestigte Grundsätze zu § 12c Abs. 4 EnWG sowie zu § 29 VwVfG auf den konkreten Einzelfall zu übertragen und fortzuführen. Im Übrigen sind die bestehenden Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig, weil ihre richtige Beantwortung nicht zweifelhaft ist (vgl. BGH, Beschluss v. 07.02.2006, KVZ 40/05, Rn. 2, juris; Johanns/Roesen, in: BerlK-EnR, 4. Aufl., § 86 EnWG, Rn. 29 m.w.N.). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 87 Abs. 4 Satz 1, 80 Satz 2 EnWG).