Beschluss
3 WF 76/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:1001.3WF76.21.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgericht Moers vom 14.04.2021 aufgehoben.
Gerichtsgebühren fallen nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgericht Moers vom 14.04.2021 aufgehoben. Gerichtsgebühren fallen nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Gründe: I) Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.04.2021 (vgl. Bl. 154 VKH-Heft) hat das Amtsgericht Moers – Familiengericht – durch den Rechtspfleger die der Beschwerdeführerin durch Beschluss vom 28.02.2018 bewilligte Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 76 FamFG, §§ 124 Abs. 1 Nr. 4 und 120a Abs. 2 ZPO aufgehoben. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, die Beschwerdeführerin versäumt habe, ihrer sich aus § 120a Abs. 2 ZPO ergebenden Verpflichtung nachzukommen und eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Der Aufhebung stehe nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin in zwei (anderen) Verfahren eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt habe. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5.5.2021 (Bl. 159 VKH-Heft). Sie begründet ihr Rechtsmittel mit dem Hinweis, versehentlich sei die Anzeige der Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse im vorliegenden Verfahren unterblieben, was angesichts der Vielzahl von gerichtlichen Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (geschiedenen) Ehemann jedenfalls nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertige. Darüber hinaus hätte das Familiengericht die Kenntnis über die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aus den Parallelverfahren auch im vorliegenden Verfahren verwerten können. Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 11.5.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Kleve hat mit Zuschrift vom 24.09.2021 den Antrag gestellt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen II) Der angefochtene Beschlusses, mit dem das Amtsgericht - Rechtspfleger - die der Antragstellerin mit Beschluss vom 28.02.2018 bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2-4 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige sofortige Beschwerde erweist sich auch in der Sache als begründet, 1. Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden, wenn der Beteiligte entgegen § 120 a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder die Änderung seiner Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist, ob sich das Verschuldenserfordernis – Absicht oder grobe Nachlässigkeit – in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO lediglich auf den Fall der unterlassene Mitteilung der Anschriftenänderung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4, 2. Fall ZPO oder auch auf die Aufhebung der Prozesskosten– bzw. Verfahrenskostenhilfe wegen unterlassener Mitteilung der Verbesserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nach § 124 Abs. 1 Nr. 4, 1. Fall ZPO erstreckt, folgt der Senat der überwiegenden Auffassung, derzufolge die Worte „absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit“ auch auf die nicht unverzügliche Mitteilung einer Einkommens- oder Vermögensverbesserung beziehen, so dass für eine auf ein diesbezügliches Versäumnis begründete Aufhebung der Prozesskostenhilfe das Verschuldenserfordernis der Absicht oder zumindest groben Nachlässigkeit erfüllt sein muss (vgl. ausführlich OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 12.6.2019 – 2 WF 241/18, BeckRS 2019, 14516 Rn. 12ff = MDR 2019, 1476f). 2. Nach Auffassung des Senats kommt die Annahme grober Fahrlässigkeit vorliegend nicht in Betracht. Eine solche erfordert mehr als leichte oder durchschnittliche Fahrlässigkeit, nämlich eine besondere Sorglosigkeit, also die Feststellung, dass der Empfänger der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 6.2.2017 – 13 WF 19/17 – FamRZ 2017, 1593 = BeckRS 2017, 102975 Rz. 8; vgl. weitere Rechtsprechungsnachweise in Giers Rechtsprechung zur Verfahrenskostenhilfe, NZFam 2021, 59, 62 Fn. 91). Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, dass ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Juli 2007, XII ZR 197/05, Rz. 15). Der Senat sieht insbesondere unter Berücksichtigung des weitergehenden Darstellung der Antragsgegnerin im Rechtsmittelverfahren keine hinreichend konkreten und belastbaren Anhaltspunke, die den Vorwurf nicht stützen könnten, absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bekannt gegeben zu haben. Er verweist namentlich auf die Aufstellung, die die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2.7.2021 vorgelegt hat (vgl. Bl. 171 VKH-Heft), aus der sich ergibt, dass zwischen den geschiedenen Eheleuten rund zwei Dutzend gerichtlicher Verfahren anhängig gewesen sind, in denen der Beschwerdeführerin fast ausnahmslos Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war. Ebenfalls lässt sich dieser Aufstellung entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der überwiegenden Mehrzahl der Verfahren mit Schreiben vom 20.1.2020 die Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt hatte. Wenn sie – die Beschwerdeführerin – im vorliegenden Verfahren eine solche Mitteilung vergessen hat, so mag dies nachlässig gewesen sein, erlaubt jedoch nicht den Rückschluss auf das erforderliche Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit (vergleiche auch OLG Frankfurt, a.a.O. Rz. 19). 3. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 127 Abs. 4 ), da bei einer erfolgreichen Verfahrenskostenhilfebeschwerde Gerichtsgebühren nicht anfallen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren nicht stattfindet. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).