Urteil
20 U 73/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:0923.20U73.21.00
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Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 16. April 2021 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – Az. 38 O 150/20 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I.1. der Beschlussverfügung vom 31. August 2020 dahin abgeändert wird, dass der Unterlassungsanspruch gegenüber der A.- GmbH besteht und mit der weiteren Maßgabe, dass Ziffer I.2. der Beschlussverfügung vom 31. August 2020 dahin abgeändert wird, dass der Unterlassungsanspruch gegenüber der A.1.-GmbH besteht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 16. April 2021 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – Az. 38 O 150/20 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I.1. der Beschlussverfügung vom 31. August 2020 dahin abgeändert wird, dass der Unterlassungsanspruch gegenüber der A.- GmbH besteht und mit der weiteren Maßgabe, dass Ziffer I.2. der Beschlussverfügung vom 31. August 2020 dahin abgeändert wird, dass der Unterlassungsanspruch gegenüber der A.1.-GmbH besteht. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. G r ü n d e : A. Die Antragstellerinnen nehmen die Antragsgegnerin wegen der Verletzung eines eingetragenen Geschmacksmusters und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz in Anspruch. Die Antragstellerinnen gehören zur A.-Unternehmensgruppe, die Schuhe unter der Marke „A.“ weltweit vertreibt. Die Antragstellerin zu 1. war bis zum 30. April 2021 Inhaberin einer Vielzahl von gewerblichen Schutzrechten zum Schutze der A.-Produkte. Die Antragstellerin zu 2. war bis zum 30. April 2021 für die Produktion und den Vertrieb der Produkte gegenüber dem Handel zuständig und nutzte dafür – mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1. – deren gewerbliche Schutzrechte. Im Jahr 2016 entwickelte die A.-Gruppe das nachfolgend eingeblendete Schuhmodell „B.“, das sie seit seiner Markteinführung erfolgreich und mit steigenden Umsatzzahlen (im Jahre 2019 wurden mindestens 165.000 Paare verkauft und damit ein Umsatz von 6,4 Mio. Euro erzielt) verkauft: Das Modell wird in unterschiedlichen Farben – u.a. in den Farben „C.“ und „D.“ angeboten. Entsprechende Produktabbildungen im Onlineshop der Antragstellerinnen wurden als Anlage AS 4 vorgelegt. Die Antragstellerin zu 1. war bis zum 30. April 2021 Inhaberin des bei der WIPO eingetragenen, internationalen (Sammel-)Geschmacksmusters Nr. 00000 Nr. 00 (im Folgenden: Verfügungsgeschmacksmuster), das am 00.00.0000 angemeldet worden ist und eine Priorität vom 00.00.0000 in Anspruch nimmt. Es steht in Kraft und zeigt eine Pantolette wie nachfolgend abgebildet: Das Verfügungsgeschmacksmuster wurde von der Antragstellerin zu 1. mit Wirkung zum 1. Mai 2021 einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehenden Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Rückruf, Vernichtungs-, Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche auf die ebenfalls zum Konzern gehörende A.- GmbH übertragen. Der Rechtsübergang wurde am 27. Juli 2021 im Register eingetragen (Registerauszug vorgelegt als Anlage B 4). Im Jahre 2017 entwickelte die A.-Gruppe den von der Antragstellerin zu 2. vertriebenen Schuh „E.“, der Ende 2017 am Markt eingeführt wurde und seitdem steigende Verkaufszahlen (im Jahre 2019 21.000 verkaufte Paare mit einem Umsatz von 1,1 Mio. Euro) verzeichnen kann. Das Modell wird nachfolgend eingeblendet: Die Antragstellerin zu 2. hat mit Wirkung zum 1. Mai 2021 ihren Geschäftsbetrieb betreffend die Organisation der Produktion der Schuhe, des Inverkehrbringens und des Vertriebs auf die ebenfalls konzernzugehörige A.1.- GmbH überführt. Davon umfasst sind auch die A.-Modelle „F.“ und „E.“ sowie die hier gegenständlichen Unterlassungsansprüche der Antragstellerin zu 2. gegen die Antragsgegnerin. Ferner hat sie – bislang unter A.- GmbH & Co. KG firmierend – mit Wirkung zum 12. Mai 2021 ihre Firma in „G.- GmbH & Co. KG“ geändert. Die Antragsgegnerin stellt Schuhwaren unter dem Kennzeichen „H.“ her und bietet diese in ihrem deutschlandweit abrufbaren Online-Shop www…….com an. Am 30. Juli 2020 wurden die Antragstellerinnen erstmalig darauf aufmerksam, dass die Antragsgegnerin in ihrem Online-Shop Schuhe unter den Bezeichnungen „J.“, „K.“ und „L.“, wie nachfolgend eingeblendet, anbot: Nach Durchführung eines Testkaufs in der ersten Augusthälfte 2020 mahnten die Antragstellerinnen die Antragsgegnerin erfolglos ab. Auf den Antrag der Antragstellerinnen vom 27. August 2020 (Bl. 2 ff. GA), den die Antragstellerin zu 1. auf das Verfügungsgeschmackmuster und die Antragstellerin zu 2. auf einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch gestützt hat, hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung gegen Androhung von Ordnungsmitteln mit Beschluss vom 31. August 2020 (Bl. 28 ff. GA) angeordnet, 1. gegenüber der Antragstellerin zu 1. zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Europäischen Union unabhängig von der jeweiligen Farbgestaltung, Schuhwaren anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu importieren und/oder zu exportieren und/oder für die vorgenannten Zwecke zu besitzen und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, die wie nachfolgend wiedergegeben ausgestaltet sind: 2. gegenüber der Antragstellerin zu 2. zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der jeweiligen Farbgestaltung, a) Schuhwaren wie unter Ziffer 1 des Verfügungsantrags ersichtlich anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen; b) Schuhwaren anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, die wie nachfolgend wiedergegeben ausgestaltet sind: Auf den fristgerecht eingelegten und begründeten Widerspruch der Antragsgegnerin hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf die Beschlussverfügung mit Urteil vom 16. April 2021, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz Bezug genommen wird, bestätigt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Verfügungsantrag sei hinreichend bestimmt. Aufgrund der von den Antragstellerinnen genannten Produktbezeichnungen und der vorgelegten Abbildungen von Angeboten der Antragsgegnerin stehe fest, auf welche von der Antragsgegnerin vertriebenen Schuhe sich der Verbotsantrag beziehe. In der Antragsschrift hätten die Antragstellerinnen zudem verbal beschrieben, aus welchen Merkmalen sie die Rechtsverletzung herleiten und dies durch Abbildungen verdeutlicht. Soweit auf den in den Antrag aufgenommenen Bildern einzelne Ausstattungsgegenstände der Schuhe verschieden groß erschienen, liege das an den verschiedenen Blickwinkeln und Abständen, aus denen bzw. mit denen die verschiedenen Bilder aufgenommen worden seien. Welche Schuhe die Bilder zeigten, sei ebenso wenig streitig wie die Frage, wie die – in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen – Schuhe in Wirklichkeit ausgestaltet seien. Es bestehe auch ein Verfügungsgrund für den von der Antragstellerin zu 1. verfolgten Anspruch. Unerheblich sei, ob die Antragstellerin zu 1. von dem Angebot der Antragsgegnerin bereits vor dem 30. Juli 2020 und zu einem so frühen Zeitpunkt hätte Kenntnis nehmen können, dass die ihr zuzubilligende Zeitspanne von etwa zwei Monaten bei Eingang des Verfügungsantrags bereits überschritten gewesen sei. Es gebe keine Marktbeobachtungslast, deren Verletzung sich dringlichkeitsschädlich auswirken könne. Auch aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zu 2. zu Lasten der Antragsgegnerin am 9. April 2020 eine einstweilige Verfügung betreffend ein Modell von Fellsandalen erwirkt haben, lasse sich kein Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis gegenüber der Antragstellerin zu 1. mit der Folge einer Dringlichkeitsschädlichkeit für ihr Vorgehen gegen die „B.“-Modelle der Antragsgegnerin ableiten. Das gelte schon deshalb, weil die Antragstellerin zu 1. kein Verbot gegen die Antragsgegnerin erwirkt habe und sie deshalb auch nicht gehalten gewesen sei, Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieses Verbots zu ergreifen. Unabhängig wäre ein dringlichkeitsschädliches Verhalten der Antragstellerin zu 1. auch bei voller Zurechnung des Verhaltens der Antragstellerin zu 2. nicht anzunehmen. Die Antragstellerin zu 2. sei nämlich ihrerseits nicht gehalten gewesen, das Handeln der Antragsgegnerin zu kontrollieren. Denn die Antragstellerin zu 2. habe davon ausgehen dürfen, dass sich die Antragsgegnerin (wie sie es ja tatsächlich auch getan habe) rechtstreu verhalten und das Verbot befolgen würde. Anzeichen für einen Verstoß und damit ein Anlass, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, seien nicht ersichtlich. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. sei wegen Verletzung des zu ihren Gunsten eingetragenen Geschmacksmusters gerechtfertigt. Das eingetragene Design sei zum Anmeldezeitpunkt neu gewesen und habe über die erforderliche Eigenart verfügt. Die von der Antragsgegnerin vertriebenen Modelle „J.“ und „K.“ verletzten das Geschmacksmuster, weil sie einem informierten Benutzer keinen abweichenden Gesamteindruck vermittelten. Die Anträge der Antragstellerin zu 2. seien aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz begründet. Die angegriffenen Produkte der Antragsgegnerin stellten Nachahmungen der Erzeugnisse der Antragstellerin zu 2. in Form einer nachschaffenden Übernahme dar. Bewerbung, Angebot und Inverkehrbringen der Schuhe der Antragsgegnerin führten auch zu einer vermeidbaren Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über ihre betriebliche Herkunft, weil die Kennzeichnung der von der Antragsgegnerin vertriebenen Produkte die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht ausräumten. Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Darin wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere rügt sie weiterhin, dass der Verfügungsantrag nicht hinreichend bestimmt sei. Zudem fehle es an einem Verfügungsgrund. Die Antragstellerin zu 2. habe im April 2020 eine andere Sandale der Antragsgegnerin – eine Fellsandale – angegriffen und eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Fellsandale und die vorliegend angegriffenen Modelle der Antragsgegnerin seien jedoch zeitgleich und in engem räumlichen Zusammenhang auf der Webseite der Antragsgegnerin beworben worden. Die vorliegend streitgegenständlichen Modelle seien am 00.00.0000 (Doppelriemer) und am 00.00.0000 (Einriemer) auf der Webseite der Antragsgegnerin eingestellt und erst anlässlich der Vollziehung der sie betreffenden Verbotsverfügung am 7. September 2020 wieder entfernt worden. Am 9. April 2020 habe die Antragstellerin zu 2. einen Verbotsantrag hinsichtlich des Modells „Fellsandale“ gegen die Beklagte eingereicht. Da es der Antragstellerin zu 2. oblegen habe, zu überwachen, ob die Antragsgegnerin die Verbotsverfügung befolgt, hätte ihr bei einer Kontrolle der Webseite der Antragsgegnerin auffallen müssen, dass die Antragsgegnerin zudem die nunmehr in diesem Verfahren angegriffene Sandale dort anbot. Bei einer Einsichtnahme in die Webseite der Antragsgegnerin zur Kontrolle der Einhaltung des „Fellsandalen“-Verbots hätten der Antragstellerin zu 2. die vorliegend angegriffenen Modelle der Antragsgegnerin auffallen müssen. Die Antragstellerin zu 2. hätte nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass sie die Einhaltung der Verbotsverfügung (Fellsandale) nach Vollziehung durch Einsichtnahme der Homepage der Antragsgegnerin aktiv überprüft haben. Bei der Überprüfung wäre es nur mit grober Fahrlässigkeit zu erklären, sollten hierbei die angegriffenen Modelle unentdeckt geblieben sein. Wolle man annehmen, dass die Antragstellerin zu 2. die Einhaltung der Verbotsverfügung in Bezug auf die „Fellsandale“ nicht kontrolliert habe, wäre eine unterlassene Prüfung der Dringlichkeit auch im hiesigen Verfahren schädlich. Die Antragstellerinnen seien zudem nach der Übertragung des Verfügungsgeschmacksmusters von der Antragstellerin zu 1. auf die A.- GmbH und des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin zu 2. auf die A.1.- GmbH nicht mehr aktivlegitimiert hinsichtlich der geltend gemachten Verfügungsansprüche. Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, dem Verfügungsgeschmacksmuster könne nur ein enger Schutzbereich zugebilligt werden. Die Produkte der Antragsgegnerin gemäß Verfügungsantrag zu 1. wiesen hinsichtlich beider Ausführungen einen unterschiedlichen Gesamteindruck zum Verfügungsgeschmacksmuster auf: Während beim Verfügungsgeschmacksmuster sowohl Riemen als auch Fußbett schwarz seien und sich die silbern-blanke Schnalle vor diesem Hintergrund kontrastreich abhebe, sei bei dem Produkt der Antragsgegnerin die Reptilien-Optik des Riemens das Merkmal, das überhaupt als erstes in Auge steche. Die Riemen der Modelle unterschieden sich nicht nur farblich voneinander, sondern derjenige der Antragsgegnerin sei auch schuppenartig strukturiert. Er kontrastiere auch insoweit zum Fußbett, als letzteres deutlich heller (hellbraun) sei. Die Schnalle sei bei der angegriffenen Ausführungsform dem Riemen im Farbton messingartig angepasst, so dass sie sich nicht abhebe und auch sonst nicht auffalle. Zudem sei das hellbraune Fußbett unübersehbar beschriftet mit „H.“ und weiterem Text, während es im Verfügungsgeschmacksmuster in schwarz ausgeführt sei. Bei der angegriffenen Ausführungsform bilde zudem das Fußbett mit der Laufsohle eine dunkle Einheit, die das braune Fußbett seitlich übergreife, während die Laufsohle bei dem Modell der Antragstellerin zu 1. weiß sei. Die Sandale „B.“ weise auch keine wettbewerbliche Eigenart auf. Sämtliche Merkmale seien vorbekannt und die Kombination dieser vorbekannten Merkmale führe – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht dazu, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher Rückschlüsse auf einen bestimmten Anbieter ziehe. Wenn sich der Verbraucher überhaupt etwas denke, dann dass die eher rustikale, einriemig offene Sandale mit konturiertem Korkfussbett und einer unauffälligen Schnalle von jedem beliebigen Anbieter komme könne. Soweit das Landgericht angenommen habe, die wettbewerbliche Eigenart der Sandale „F.“ sei durch die Absatzzahlen und das Medienecho verstärkt worden, handele es sich bei dem „Medienecho“ vielmehr durchweg um bezahlte Produktplatzierungen, die sich den Anschein von unabhängigem Journalismus geben würden. Die von den Antragstellerinnen dargelegten Auflagen- und Klickzahlen gingen darüber hinaus in den Millionen (überwiegend deutlich intensiveren) Werbebotschaften, denen der Verbraucher jahrein, jahraus ausgesetzt sei, unter. Hinzu komme, dass die Abbildungen des Modells der Antragtellerinnen in den aufgeführten Veröffentlichungen oft kaum mehr als daumennagelgroß seien. Diese verstreuten „Bildchen“ und „Artikelchen“ reichten für eine Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers, eine derartig modisch gestaltete Sandale könne nur von einem einzigen Anbieter kommen, keinesfalls aus. Darüber hinaus wiesen die angegriffenen Produkte Unterschiede zu den Sandalen der Antragstellerinnen auf. Soweit Übereinstimmungen vorhanden seien, beruhten diese zunächst darauf, dass die Produktgattung (einriemige bzw. zweiriemige Sandale) dieselbe sei. Schon das sorge für eine oberflächliche Ähnlichkeit. Was insbesondere die „modisch große Schnalle“ angehe, beruhe die Übereinstimmung auf der Mode. Im Übrigen gelte Nachahmungsfreiheit. Es fehle zudem an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, weil die angegriffenen Modelle – sowohl die Sandalen, als auch deren Verpackung - mit der Kernmarke „H.“ der Antragsgegnerin gekennzeichnet seien. Darüber hinaus würden die streitgegenständlichen Sandalen nur mittels von der Antragsgegnerin selbst betriebener und mit der Marke „H.“ gekennzeichneten Stores beworben und vertrieben. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 16. April 2021 – Az. 38 O 150/20 – die Beschlussverfügung vom 31. August 2020 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerinnen beantragen, I. die Berufung als unzulässig zu verwerfen; II. hilfsweise : unter Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts die einstweilige Verfügung vom 31. August 2020 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Verfügungsausspruch zu I.1. gegenüber der A.- GmbH besteht und der Verfügungsausspruch zu I.2. gegenüber der A.1.- GmbH besteht und der Verfügungsausspruch daher wie folgt lautet: I. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin– 1. gegenüber der A.- GmbH zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der jeweiligen Farbgestaltung, Schuhwaren anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu importieren und/oder zu exportieren und/oder für die vorgenannten Zwecke zu besitzen und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, die wie nachfolgende wiedergegeben ausgestaltet sind: 2. gegenüber der A.1.- GmbH zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der jeweiligen Farbgestaltung, a) Schuhwaren wie unter Ziffer 1 des Verfügungsantrags ersichtlich anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen; b) Schuhwaren anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, die wie nachstehend wiedergegeben ausgestaltet sind: II. Weiter hilfsweise: Die Berufung ohne Änderung des Verfügungsbeschlusses zurückzuweisen. Die Antragstellerinnen verteidigen das angegriffene Urteil als zutreffend. Sie sind der Auffassung, die Berufung sei bereits nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungsbegründungsschrift keine Berufungsanträge enthalten habe. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Die Antragstellerinnen seien auch weiterhin aktivlegitimiert. Hinsichtlich des auf das Verfügungsgeschmacksmuster gestützten Unterlassungsantrags könne die Antragstellerin diesen Anspruch als gesetzliche Prozessstandschafterin ohne Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Umschreibung im eigenen Namen weiterverfolgen. Der Übergang im Hinblick auf den wettbewerblichen Unterlassungsanspruch habe gem. § 265 Absatz 1 Satz 1 ZPO ebenfalls zur Folge, dass der übertragende Rechtsträger den von ihm betriebenen Aktivprozess als gesetzlicher Prozessstandschafter fortführen könne. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere der Stellung als Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG – sei für die Zeit vor der Übertragung auf den übertragenden, für die Zeit nach der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger abzustellen. In diesem Fall, in dem Anspruch und zugrundeliegende Rechtsposition übertragen würden und der Leistungsinhalt keine Änderung erfahre, bestünden gegen die Übertragung und Abtretung des Unterlassungsanspruchs keine Bedenken. Insoweit sei auch die weitere Voraussetzung, dass der Rechtsnachfolger in seiner Person den Anforderungen an die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs genüge, erfüllt. Die A.1.-GmbH sei Mitbewerberin der Antragsgegnerin, da diese über das Inverkehrbringen der Produkte der A.-Gruppe entscheide und den Vertrieb und die Organisation der Herstellung der Produkte übernehme. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Infolge der nach Verkündung des angefochtenen, erstinstanzlichen Urteils erfolgten Übertragung des Verfügungsgeschmacksmusters durch die Antragstellerin zu 1. auf die A.- GmbH und die Übertragung des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin zu 2. auf die A.1.- GmbH war lediglich der Tenor der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Beschlussverfügung abzuändern. Ferner war das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass die Antragstellerin zu 2. seit dem 12. Mai 2021 unter „G.- GmbH & Co. KG“ firmiert. I. Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig. Es ist unschädlich, dass die Antragsgegnerin in ihrer Berufungsbegründung nicht explizit die Aufhebung bzw. Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hat. Die Berufungsanträge müssen zwar auf eine sachliche Änderung des angefochtenen Urteils zu Gunsten des Berufungsklägers abzielen (M. in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 520 Rdnr. 20). Sie sind jedoch bereits dann hinreichend bestimmt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochtenen werden soll (BGH NZFam 2015, 123). Selbst ohne förmlichen Antrag ist die Berufung zulässig, wenn der Inhalt der Berufungsbegründung eindeutig ergibt, dass der Berufungskläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen will (M. in: Musielak/Voit, aaO). Vorliegend hat die Antragsgegnerin in ihrer Berufungsbegründung deutlich gemacht, dass sie das gesamte erstinstanzliche Urteil und die Beschlussverfügung anficht. Auch ohne förmlichen Antrag genügt die Berufungsbegründung deshalb den Zulässigkeitsanforderungen. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. 1. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung genügt dem Bestimmtheitsgebot. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2011, 539 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH GRUR 2012, 407 – Delan; Zigann/Werner in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, § 253 ZPO Rn. 196). Der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass der einstweiligen Verfügung enthält derartige Unklarheiten nicht, vielmehr ist er hinreichend bestimmt. Denn aus dem Antrag und der Antragsbegründung – die bei der Auslegung der Anträge heranzuziehen ist (vgl. Zigann/Werner, aaO, Rn. 199) – ergibt sich, welchen Umfang das von den Antragstellerinnen begehrte Verbot haben soll. Begehrt der Kläger das Verbot einer konkreten Verletzungsform – wie vorliegend –, sind die Klageanträge inhaltlich möglichst genau an die angegriffene Verletzungsform anzupassen. Eine verbale Beschreibung (z.B. die vom nachgeahmten Produkt übernommenen Merkmale) kann grundsätzlich angebracht sein, um darzulegen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Rechtsverstoßes und damit des begehrten Unterlassungsgebots liegen sollen (Zigann/Werner, aaO, Rn. 202). Eine wörtliche Umschreibung ist aber dann nicht erforderlich, wenn sich das begehrte Verbot gegen eine ganz konkrete Verletzungsform richtet und eine bildliche Darstellung unter Heranziehung der Klagegründe eindeutig ergibt, welche Merkmale der angegriffenen Verletzungsform die Grundlage und den Anknüpfungspunkt des Rechtsverstoßes und damit des begehrten Unterlassungsgebots bilden sollen (BGH GRUR 2020, 86 – Laubhefter; BGH GRUR 2013, 951 – Regalsystem). Die Antragstellerinnen haben durch eine Einblendung von Abbildungen der angegriffenen Sandalen in den Anträgen klargestellt, welche Modelle der Antragsgegnerin sie angreifen. In der Antragsbegründung finden sich darüber hinaus Ausführungen dazu, weshalb die angegriffenen Sandalen denselben Gesamteindruck wie das Verfügungsgeschmacksmuster vermitteln bzw. weshalb sie Nachahmungen darstellen sollen. Schließlich haben die Antragstellerinnen Original-Sandalen zu den Akten gereicht. Damit ergibt sich eindeutig, gegen welche Schuhmodelle der Antragsgegnerin sich die Anträge der Antragstellerinnen richten. Soweit die Schnalle der auf den Fotos abgebildeten Sandalen unterschiedlich groß erscheint, ist dies ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass die Fotos von verschiedenen Seiten und aus unterschiedlichen Perspektiven aufgenommenen worden sind und führt nicht dazu, dass der Betrachter der Abbildungen den Eindruck gewinnt, es seien unterschiedliche Sandalen dargestellt. 2. Zu Recht ist das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass auch ein Verfügungsgrund für den Erlass der von den Antragstellerinnen begehrten einstweiligen Verfügung besteht. In Bezug auf die Antragstellerin zu 1. ist kein dringlichkeitsschädliches Verhalten, insbesondere keine zögerliche Antragstellung, festzustellen. In Bezug auf die Antragstellerin zu 2. wird die Dringlichkeit gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Dringlichkeitsvermutung ist durch den Vortrag der Antragsgegnerin nicht widerlegt worden. § 12 Abs. 2 UWG begründet eine tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist (BGH GRUR 2000, 151, 152 – Späte Urteilsbegründung; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 57). Der positiven Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis gleich. Sie liegt vor, wenn sich der Antragsteller bewusst der Kenntnis verschließt oder ihm nach Lage der Dinge (insbesondere auf Grund der Unternehmensgröße und –aktivitäten) der Wettbewerbsverstoß nicht verborgen geblieben sein kann (OLG Köln, WRP 2011, 362, 363; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Auflage 2021, § 12 Rn. 2.15a). Dagegen reicht eine bloß fahrlässige Unkenntnis nicht aus, da es keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht gibt (OLG Köln, MMR 2011, 742, 743; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, Rn. 2.15a; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 127). Lediglich, wenn die fehlende Reaktion auf offensichtliche Rechtsverstöße ein völliges Desinteresse am Wettbewerbsgeschehen indiziert, kann daher von einem bewussten Sich-Verschließen im Sinn einer grob fahrlässigen Unkenntnis ausgegangen werden (OLG Köln, aaO). Auch bei mehrjährigem Vertrieb des beanstandeten Produkts ist daher nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass Wettbewerbern nicht offensichtliche Wettbewerbsverstöße aufgefallen sind (OLG Hamburg, NJWE-WettbR 1999, 264 – Schoko / Prinzenrolle). Grundsätzlich genügt es dabei zur Wiederlegung der Dringlichkeitsvermutung, dass der Antragsgegner Tatsachen vorträgt, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten dringlichkeitsschädlichen Zeitpunkt zulassen, da er regelmäßig keine Kenntnis von der (möglichen) Kenntniserlangung des Antragstellers hat. Alsdann muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, wann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, Rdnr. 2.13; OLG Stuttgart GRUR-RR 2009, 343, 345). Maßgeblich ist in arbeitsteiligen Unternehmen die Kenntnis der für die Ermittlung oder Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiter. Die Antragstellerinnen haben vorgetragen und glaubhaft gemacht (eidesstattliche Versicherung des Herrn N. Anlage AS 6), dass der IP Counsel der A.-Gruppe, Herr N., erstmalig am 30. Juli 2020 von den Schuhangeboten der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt hat. Dies betreffe sowohl das Angebot der angegriffenen Sandalen im eigenen Online-Shop der Antragsgegnerin, als auch das Angebot auf Amazon. Als die Antragstellerin zu 2. wegen eines anderen Schuhmodells (der sog. Fellsandale) im Frühjahr 2020 vorgegangen sei, habe er auf der Internetseite von H.com im Zeitraum März/April 2020 die hier gegenständlichen Sandalen nicht gesehen. Dieser Vortrag ist glaubhaft und nachvollziehbar. Denn nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin wurde das angegriffene Modell mit dem Doppelriemen („L.“) erst am 3. April 2020 in ihrem Onlineshop eingestellt, das angegriffene Modell mit einem Riemen („J.“ und „K.“) am 9. April 2020, und beide Modelle verblieben im Onlineshop der Antragsgegnerin, bis ihr die Verbotsverfügung zustellt wurde. Der auf das Verbot der „Fellsandale“ gerichtete Verfügungsantrag der Antragsgegnerin datiert vom 9. April 2020. Auch wenn – wie die Antragsgegnerin vorträgt – alle Damensandalen-Modelle der Antragsgegnerin auf einer einzigen Seite beworben wurden, waren die in dem vorliegenden Verfahren angegriffenen Sandalen noch nicht im Online-Shop eingestellt, als die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Fellsandale vorbereitete. Die Einriemer-Sandale wurde erst an dem Tag im Online-Shop eingestellt, an dem der Verfügungsantrag wegen der Fellsandale bei Gericht eingereicht wurde, die Zweiriemer-Sandale wurde sechs Tage zuvor erstmals im Onlineshop der Antragsgegnerin angeboten. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, jedenfalls der Antragstellerin zu 2. – in der Person von Herrn N. – habe das Angebot der angegriffenen Sandalen auf der Webseite der Antragsgegnerin früher (d.h. vor dem 30. Juli 2020) auffallen müssen, lässt sich eine grob fahrlässige Kenntnis der Antragstellerin nicht aus den Umständen ableiten: Soweit die Antragsgegnerin ein dringlichkeitsschädliches Verhalten der Antragstellerin zu 2. daraus ableiten will, dass es ihr oblegen hätte, die Webseite der Antragsgegnerin nach Vollziehung der einstweiligen Verfügung betreffend die “Fellsandale“, die der Antragsgegnerin am 28. April 2020 zugestellt worden war, dahingehend zu kontrollieren, dass die „Fellsandale“ nicht wieder eingestellt, sondern die Verbotsverfügung befolgt wird, und sie bei dieser Gelegenheit / diesen Gelegenheiten die nunmehr in diesem Verfahren gegenständlichen Sandalen hätte bemerken müssen, lässt sich hieraus kein Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens ableiten. Grundsätzlich sind an die Feststellung grober Fahrlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen (Voß in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage 2018, § 940 ZPO Rn. 78). Die Antragstellerinnen durften und konnten – jedenfalls solange sie keine anderweitigen Hinweise, z.B. durch Rückmeldungen von Kunden hatten – davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin dem Verbot im Hinblick auf die „Fellsandale“ nachkommt. Sie waren deshalb nicht gehalten oder verpflichtet, in regelmäßigen Abständen den Online-Shop der Antragsgegnerin zu „durchforsten“ und zu überprüfen, ob diese das Unterlassungsgebot weiterhin befolgt. Eine derartige Obliegenheit der Verfügungsgläubigerin existiert nicht. Deshalb liegt auch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder das bewusste Verschließen der Augen vor der Verletzungshandlung bzw. dem Wettbewerbsverstoß in Bezug auf die nunmehr angegriffenen Modelle vor. Die schlichte Feststellung, der Antragsteller hätte bei Beobachtung des Wettbewerbs von der Schutzrechtsverletzung bzw. dem Wettbewerbsverstoß Kenntnis haben können, genügt nämlich nicht, um dem Antrag die zeitliche Dringlichkeit abzusprechen (Voß, aaO, Rn. 78). Selbst wenn hierfür zuständige Mitarbeiter, Herr N., nach Erlass der einstweiligen Verfügung bezüglich der „Fellsandale“ den Webshop der Antragsgegnerin mit dem Ziel besucht hätte, zu kontrollieren, ob die im dortigen Verfahren verbotene Sandale der Antragsgegnerin wieder in den Shop eingestellt wurde, ließe sich keine dringlichkeitsschädliche, grob fahrlässige Unkenntnis von den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Sandalen annehmen. Denn auch bei einem solchen „Kontroll“-Besuch des Webshops der Antragsgegnerin wäre bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der entsprechende Mitarbeiter lediglich selektiv nach der im dortigen Verfahren angegriffenen Ausführungsform der Antragsgegnerin gesucht und nicht etwa den gesamten Onlineshop überprüft hätte. 3. Der Antragstellerin zu 1. steht zudem ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus dem Verfügungsgeschmacksmuster gem. Artt. 19 Absatz 1, 106a GGV zu. a. Die Antragstellerin ist auch nach Übertragung des Verfügungsgeschmackmusters auf die A.- GmbH mit Wirkung zum 1. Mai 2021 und nach am 27. Juli 2021 erfolgter Registerumschreibung zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus Artt. 19 Absatz 1, 106a GGV befugt. Ändert sich die Rechtsinhaberschaft an einem Geschmacksmuster in einem laufenden Verfahren, bleibt der bisherige Inhaber aktivlegitimiert und gemäß § 265 Absatz 2 Satz 1 ZPO (weiterhin) klagebefugt (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/Eichmann, DesignG, 6. Auflage 2019 Rdnr. 10). Der bisherige Schutzrechtsinhaber muss die Klageanträge lediglich – wie geschehen – auf den neuen Schutzrechtsinhaber umstellen, weil er nunmehr in gesetzlicher Prozessstandschaft für den neuen Schutzrechtsinhaber klagt (Vorwerk/Wolf in BeckOK ZPO, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 265 Rn. 16; Zigann/Werner in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage 2018, § 265 Rn. 4). b. Das Landgericht ist zutreffend vom Rechtsbestand des Verfügungsgeschmacksmusters ausgegangen. Die Feststellungen des Landgerichts zum Rechtsbestand, auf die Bezug genommen wird, sind von der Antragsgegnerin mit der Berufung nicht angegriffen worden. c. Das angegriffene, einriemige Sandalenmodell der Antragsgegnerin verletzt, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, das Verfügungsgeschmacksmuster (Art. 10 Abs. 1 GGV). Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV kommt es dabei darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des Klagemusters übereinstimmt; dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2013, 285, Rn. 30 – Kinderwagen II). aa. Das Verfügungsgeschmacksmuster ist durch folgende Merkmale geprägt: (1) Einriemige Sandale; (2) mit einer modisch großen Dornschnalle, die innen eckig und außen gerundet ist im vorderen Bereich des Fußes aus Metall, (3) wobei diese große Dornschnalle auf einem breiten sich überlappenden Riemen angebracht ist. (4) Der breite Riemen verläuft im vorderen Bereich des Fußes über das Fußbett bis zur Sohle. (5) Bei einer Draufsicht ist der überlagerte Teil des Riemens an der Stelle, an der sich die Riementeile überlagern, breiter als der überlagernde Riementeil. (6) Der überlagernde Riementeil verjüngt sich in Richtung Ende. (7) Ferner weist der Schuh ein geformtes und sich nach vorne in der Höhe verjüngendes, seitlich sichtbares Korkfußbett auf. (8) Die Sohle ist deutlich flacher als das Korkfußbett. (9) Riemen und Fußbett sind im Kontrast zu der hellen Sohle in einem dunkleren Ton gestaltet. Bei der Bemessung des Schutzumfangs des Klagemusters (Art. 10 GGV) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, GRUR 2013, 285, Rn. 31 f. – Kinderwagen II; BGH, GRUR 2018, 832, Rn. 21 – Ballerinaschuh) einerseits der Grad der möglichen Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters (Musterdichte) und andererseits zu berücksichtigen, inwieweit der Entwerfer den ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum auch genutzt hat (Abstand vom vorbekannten Formenschatz). Dem Entwerfer eines Geschmacksmusters kommt im vorliegenden Fall (Gestaltung einer offenen, einriemigen Sandale) ein großer Gestaltungsspielraum zu. Die Musterdichte ist in diesem Bereich – wie die von den Parteien in das Verfahren eingeführten vorbekannten Modelle belegen – vergleichsweise gering, was für einen großen Schutzumfang des Klagemusters spricht. Soweit die Antragsgegnerin insbesondere geltend macht, dass ein Großteil der genannten Merkmale gattungstypisch sei bzw. es sich um funktional zwingende Merkmale handele (so z.B. dass der Riemen „im vorderen Bereich des Fußes über das Fußbett bis zur Sohle verläuft“ und dass „der überlagerte Teil des Riemens breiter ist als der überlagernde Riementeil), die bei der Verletzungsprüfung nicht zu berücksichtigen seien, überzeugt dies nicht. Sämtliche prägende Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters sind nicht technisch bedingt, sondern ihre besondere Ausgestaltung beruht auf dem – erheblichen - Gestaltungsspielraum des Designers. So können Sandalen z.B. mit gekreuzten Riemen und nicht-überlagernd ausgestaltet sein. Auch die Schnallengröße ist nicht funktional vorgegeben: Sie muss zwar in Länge und Breite dem überlappenden Riementeil angepasst sein, sie kann jedoch wesentlich zurückhaltender (schmaler) ausgestaltet sein als dies beim Verfügungsgeschmacksmuster der Fall ist. Auch die Innenform der Schnalle ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht technisch zwingend, sie könnte auch runder ausgestaltet werden, ohne dass dies die Einführung des (geraden) Riemens in die Schnalle beeinträchtigen würde. Die von den Antragstellerinnen und dem Landgericht zu Grunde gelegte Merkmalsgliederung ist deshalb lediglich um das Merkmal (9) zu ergänzen, im Übrigen jedoch nicht zu beanstanden. Sämtliche Merkmale sind bei dem Vergleich des Gesamteindrucks heranzuziehen. bb. Die angegriffene Sandale der Antragsgegnerin verletzt auch das Verfügungsgeschmacksmuster, weil es einen übereinstimmenden Gesamteindruck beim Verbraucher hervorruft. Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen. Informierter Benutzer ist, wer verschiedene Geschmacksmuster in dem betreffenden Wirtschaftsbereich kennt, über gewisse Kenntnisse über die Elemente verfügt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt, wobei seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit zwischen denen eines durchschnittlichen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln sind (BGH, GRUR 2013, 285, Rn. 55 – Kinderwagen II unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung). Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Soweit die Antragsgegnerin mit der Berufung vorträgt, der ästhetische Gesamteindruck der angegriffenen Sandale werde nicht von der Größe der traditionell und funktional gestalteten Dornschnalle bestimmt, sondern in Bezug auf die Oberflächengestaltung der Riemen (Reptilien-Optik) und die kontrastreiche Gestaltung von weißer Sohle und dunklerem Kork bzw. (bei dem schwarzen Modell) durch den Kontrast von hellbraunem Fußbett zum dunklen Riemen bestimmt, überzeugt dies nicht. Da die Formgestaltung der Sandale einschließlich der Schnalle nahezu identisch ist, fallen die genannten Unterschiede nicht ins Gewicht, sondern sind von untergeordneter Bedeutung. Insbesondere die abweichende Farb- und Oberflächengestaltung führt nicht aus dem Verfügungsgeschmacksmuster heraus, weil der Verbraucher weiß, dass es die Sandalen in verschiedenen Farb- und Oberflächenausführungen gibt. Die nur bei intensiver Betrachtung erkennbaren Unterschiede, nämlich die leichte Abweichung in der Größe der Dornschnalle und die stärkere Abrundung des überlappenden Riemens sind von untergeordneter Relevanz und führen nicht zu einem abweichenden Gesamteindruck. Auch der Umstand, dass bei den angegriffenen Sandalen „K.“ und „L.“ in Abweichung von Merkmal 9 des Verfügungsgeschmacksmusters kein Kontrast zwischen Riemen und Fußbett auf der einen Seite zur farblichen Gestaltung der Sohle auf der anderen Seite besteht, führt nicht zu einem abweichenden Gesamteindruck. Da die übrigen Merkmale – insbesondere die große, glänzende Dornschnalle mit ihrer charakteristischen Form sowie das speziell geformte Korkfußbett – identisch übernommen wurden, fällt der bei zwei der drei angegriffenen Modelle fehlende Kontrast nicht derart ins Gewicht, dass diese Schuhmodelle einen von dem Verfügungsgeschmacksmuster abweichenden Gesamteindruck hervorrufen würden. 4. Der Antragstellerin zu 2. stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin aus §§ 8 Absatz 1, Absatz 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 b) UWG zu, wobei sie die Unterlassung infolge der Übertragung ihres Geschäftsbetriebs mit Wirkung zum 1. Mai 2021 auf die A.1.- GmbH nur gegenüber dieser von der Antragsgegnerin verlangen kann. a. Die Antragstellerin zu 2. ist hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche weiterhin aktivlegitimiert. Die nach Rechtshängigkeit und Abschluss der ersten Instanz erfolgte Übertragung ihres Geschäftsbereichs betreffend die Organisation der Produktion der Schuhe (einschließlich der hier streitgegenständlichen Modelle „B.“ und „E.“), des Inverkehrbringens und des Vertriebs der Schuhe sowie aller damit im Zusammenhang stehender Ansprüche von der Antragstellerin zu 2. auf die ebenfalls konzernzugehörige A.1.- GmbH führt nicht zum Verlust der Aktivlegitimation der Antragstellerin zu 2. Vielmehr kann bei der vorliegenden Gestaltung – Übertragung eines gesamten Geschäftsbereichs einschließlich aller hierzu gehöriger Ansprüche – der übertragende Rechtsträger einen von ihm betriebenen Aktivprozess zur Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch als gesetzlicher Prozessstandschafter des übernehmenden Rechtsträgers fortsetzen, jedenfalls wenn in der Person des übernehmenden Rechtsträgers die materiellen Anspruchsvoraussetzungen (ebenfalls) vorliegen (BGH GRUR 2019, 970 – Erfolgshonorar für Versicherungsberater). In einem solchen Fall, in dem der Anspruch und die zugrundeliegende Rechtsposition übertragen werden und der Leistungsinhalt keine Änderung erfährt, bestehen gegen eine Übertragung und Abtretung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs keine Bedenken (BGH, aaO; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkann/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 3.20). Da die A.1.- GmbH ebenfalls Wettbewerberin der Antragsgegnerin i.S.d. § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG ist, kann sie somit weiterhin die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche – nunmehr in Prozessstandschaft für die A.1.-GmbH – geltend machen und Unterlassung gegenüber A.1.- GmbH, wie geschehen, verlangen. b. Insbesondere nachdem die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers ihrer Komplementärin vom 31. August 2021 glaubhaft gemacht hat, dass die streitgegenständlichen Produkte nur mittels eigener Stores und direkt unter der Marke „H.“ beworben und vertrieben werden, bestehen Zweifel, ob das Angebot der angegriffenen Sandalen als vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 a UWG anzusehen ist. Jedenfalls aber ergeben sich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Antragstellerin zu 2. aus §§ §§ 8 Absatz 1, Absatz 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 b) UWG. Die Antragsgegnerin hat durch das Anbieten und Bewerben der angegriffenen Einriemer- und Zweiriemer-Sandalen den Tatbestand des § 4 Nr. 3 b) UWG erfüllt, weil sie die von der Antragstellerin zu 2. hergestellten und vertriebenen Sandalen-Modelle „F.“ und „E.“ nachgeahmt und hierdurch die Wertschätzung der nachgeahmten Sandalen unangemessen ausgenutzt hat. aa. Die Sandalen-Modelle „F.“ und „E.“ (nachfolgend auch „Klagemuster“) genießen wettbewerbliche Eigenart. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2010, 80, Rn. 23 – LIKEaBIKE). Ein Indiz für das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart ist in Bezug auf die Sandale „F.“ der vorhandene Schutzumfang des Verfügungsgeschmacksmusters. Die prägenden Gestaltungsmerkmale, die die wettbewerbliche Eigenart der Sandale „F.“ ausmachen, sind dabei diejenigen, die den im Rahmen des Art. 10 Abs. 1 GGV entscheidenden Gesamteindruck bestimmen. Insoweit wird auf die ausführlichen Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil Bezug genommen. Die wettbewerbliche Eigenart ergibt sich hinsichtlich beider Modelle zudem durch die von den Antragstellerinnen unwidersprochen vorgetragenen hohen Absatzzahlen der Modelle „F.“ und „E.“ und ihre unter anderem durch Werbung und sog. Produktplatzierung in Mode- und Lifestylemagazinen sowie in den sozialen Medien erzielte weitreichende Bekanntheit. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. bb. Die angegriffenen Modelle der Antragsgegnerin stellen eine Nachahmung der Sandalen „F.“ und „E.“ dar. Eine Nachahmung liegt vor, wenn das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (BGH, GRUR 2018, 832, Rn. 50 – Ballerinaschuh m.w.N.). Hierfür ist zu prüfen, ob das angegriffene Produkt die prägenden Gestaltungsmerkmale des Originalproduktes übernimmt, die dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen (BGH, a.a.O.). Der von den angegriffenen Sandalen jeweils erweckte Gesamteindruck ist jeweils identisch mit den Sandalen der Antragstellerin zu 2.. Maßgeblich hierfür ist, dass die prägenden Gestaltungsmerkmale übernommen worden sind, nämlich eine Sandale mit Korkfußbett und einem einzigen breitem Riemen, einer mitteldicken und optisch vom Fußbett abgesetzten Sohle mit sichtbarem Profil und einer großen, interessant geformten metallenen Dornschnalle. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist auf die Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (BGH, a.a.O.). Der Durchschnittsverbraucher, der die verschiedenen Modelle meist nicht gleichzeitig zur Hand hat, wird den geringfügigen Unterschieden der Sandalenmodelle keine Bedeutung beimessen. Ihm wird die geringe Abweichung bei der Größe und der Positionierung der Dornschalle ebenso wenig auffallen wie die geringen Unterschiede bei der Gestaltung / Abrundung des überlappenden Riemens bei der Sandale „F.“. Was die unterschiedliche Oberflächengestaltung betrifft, wird der Verbraucher sein Augenmerk nicht auf die Farbgestaltung bzw. die Verwendung eines nachempfundenen „Reptilien“- Musters bei der einriemigen Sandale der Antragsgegnerin lenken, weil ihm bekannt ist, dass Sandalen regelmäßig in verschiedenen Farben und Oberflächen (z.B. Rauleder/Nubuk und Glattleder) angeboten werden. Soweit die zweiriemige Sandale über kleine gestalterische Unterschiede zu dem Modell „E.“ der Antragstellerinnen verfügt – rundere Ausbuchung zwischen den beiden Riemen bei der angegriffenen Sandale „L.“ sowie ein etwas engerer Abstand zwischen beiden Riemen als bei dem Modell „E.“ – würden diese einem Verbraucher nur bei intensiver Betrachtung im direkten Vergleich (der in der Praxis nicht vorkommen dürfte) auffallen. Die übrigen Gestaltungsmerkmale sind auch bei der zweiriemigen Sandale der Antragsgegnerin von dem Modell „E.“ identisch übernommen worden. Insgesamt ist damit sowohl bei den einriemigen Sandalen, als auch dem zweiriemigen Modell der Antragsgegnerin von einer nahezu identischen Nachahmung auszugehen, die vorliegt, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (vgl. BGH, a.a.O.). cc. Der Vertrieb der nachgeahmten Sandalen ist auch gem. § 4 Nr. 3 b) UWG unlauter, weil die Antragsgegnerin den Ruf der Modelle „F.“ und „E.“ der Antragstellerin zu 2. unangemessen ausnutzt. Eine Rufausbeutung im Sinne des § 4 Nr. 3 b) UWG setzt zunächst voraus, dass das nachgeahmte Originalprodukt eine Wertschätzung im Sinne eines „guten Rufs“ besitzt (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 4 Rn. 3.52.) Dies ist der Fall, wenn das Originalprodukt in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit mit positiven Vorstellungen besetzt ist, die sich insbesondere auf die Qualität, die Exklusivität oder den Luxus- oder Prestigewert des Produkts beziehen können (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2011, 182). Dies wiederum setzt voraus, dass das Originalprodukt über eine gewisse Bekanntheit verfügt (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, Rn. 3.52). Ein Indiz für die Wertschätzung eines Produkts kann der besondere Absatzerfolg sein (vgl. OLG Köln, WRP 2013, 1500). Die Antragstellerin zu 2. hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die von ihr vertriebenen Modelle „F.“ und „E.“ aufgrund der von ihr unternommenen Werbemaßnahmen und Produktplatzierungen eine hohe Wertschätzung und Bekanntheit geniessen. Sie hat ferner dargelegt, dass die Sandale „F.“ seit ihrer Markteinführung steigende Verkaufs- und Umsatzzahlen von erheblichem Ausmass erreicht. So wurden im Jahr 2019 mindestens 165.000 Paare der Sandale verkauft und damit ein Umsatz von mindestens 6,4 Mio. Euro erzielt. Auch die erst Ende 2017 auf dem Markt eingeführte Sandale „E.“ verzeichnet nach dem Vortrag der Antragstellerinnen erhebliche Verkaufs- und Umsatzzahlen (im Jahr 2019 wurde ein Umsatz von mindestens 1,1 Mio. Euro erzielt), auch wenn dieses Modell nicht die Verkaufszahlen des Modells „F.“ erreicht. Die Antragsgegnerin hat die für die beiden Sandalen-Modelle „F.“ und „E.“ bestehende Wertschätzung auch ausgenutzt. Eine Rufausnutzung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original, also die Vorstellung von der Güte oder Qualität, auf die Nachahmung übertragen („Imagetransfer“, BGH GRUR 2010, 1125 – Femur-Teil). Die Rufausnutzung kann, muss aber nicht auf einer Täuschung der Erwerber über die betriebliche Herkunft beruhen (BGH, aaO). Es reicht aus, wenn es auf Grund besonderer Umstände zu einer Rufübertragung kommt, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung und die Stärke des Rufs des Produkts zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2013, 1052 – Einkaufswagen III; BGH WRP 2014, 1458 – Olympia-Rabatt). Die angegriffenen Sandalen der Antragsgegnerin stellen nahezu identische Nachahmungen der von der Antragstellerin zu 2. mit hohem Werbeaufwand auf dem Markt eingeführten und inzwischen in den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt und beliebt gewordenen Sandalen „F.“ und „E.“ dar (s.o.). Die Antragsgegnerin macht sich zudem durch das Anbieten ihrer nahezu identischen Sandalen das Image der Antragstellerinnen zu eigen, das durch die lange Tradition der Marke „A.“, die hochwerte Qualität der Produkte und die modische Anpassung bekannter A.-Modelle an die heutigen Trends bestimmt ist. Auch ohne – die hier zweifelhafte vermeidbare Täuschung über die Herkunft der von ihr angebotenen Sandalen – nutzt die Antragsgegnerin somit das Image der Antragstellerinnen und ihrer Produkte im Allgemeinen, sowie die besondere Bekanntheit der Produkte aus der „B.“-Serie der Antragstellerinnen aus, weil die interessierten Verkehrskreise die besondere Gestaltung der Sandalen mit der bzw. den auffälligen großen Dornschnallen („B.“) mit der A.-Gruppe und ihren Qualitätsmaßstäben assoziieren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da dieses Urteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird entsprechend der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 300.000,00 € festgesetzt.