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Beschluss

13 U 95/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0825.13U95.21.00
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Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das am 19.04.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird als unzulässig verworfen.

II.Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

IV.Das vorstehend genannte Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden.

V.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.Die Berufung des Klägers gegen das am 19.04.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird als unzulässig verworfen. II.Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. III.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. IV.Das vorstehend genannte Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden. V.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz unter Berufung auf unzulässige Abschalteinrichtungen in dem von ihm von der Beklagten zu einem Kaufpreis von 36.590,00 Euro erworbenen gebrauchten Mercedes Benz SLB 250d Roadster (Erstzulassung 05/2016). Das Landgericht hat die Klage mit den Klägervertretern am 19.04.2021 zugestellten Urteil vom 19.04.2021, auf dessen Tatbestand gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO verwiesen wird, abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 19.05.2021 fristgerecht eingelegten Berufung. Nachdem mit Verfügung vom 29.06.2021 darauf hingewiesen worden ist, dass die Berufungsbegründungsfrist ohne Eingang einer Berufungsbegründung verstrichen sei, ist – nach Verlängerung der hierzu gesetzten Stellungnahmefrist bis zum 14.07.2021 – am 14.07.2021 die Berufungsbegründung nebst Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Mit Beschluss vom 20.07.2021 hat der Senat auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen. Der Kläger beantragt, 1. ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, 2. teilweise abändernd nach seinen Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die in beiden Instanzen zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 19.04.2021 ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Die angefochtene Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 204 GA) am 19.04.2021 zugestellt. Die Berufungsbegründung ist hingegen erst am 14.07.2021 beim Oberlandesgericht eingegangen, mithin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO). 2. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist zurückzuweisen. Ein Wiedereinsetzungsgrund, eine unverschuldete Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO), ist nicht gegeben. Der Kläger hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumung unverschuldet war, insbesondere dass diese nicht auf einem ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten beruhte. Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deshalb auch, dafür Sorge zu tragen, dass die Berufungsbegründungsschrift fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingeht. Die Adressierung der Berufungsbegründungsschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenen Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelbegründungsschrift deshalb vor der Unterzeichnung insbesondere auch im Hinblick auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts überprüfen (vgl. zur Rechtsmittelfrist: BGH, Beschluss vom 22.07.2015, XII ZB 583/14, zit. nach juris, Rz. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2019, 2 UF 234/19, zit. nach juris, Rz. 9 ff.). Ist die Rechtsmittelbegründungsschrift an das unzuständige Gericht adressiert worden, hat der Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O.) für den Fall, dass der Rechtsanwalt eine Kanzleiangestellte lediglich angewiesen hat, den bereits von ihm unterzeichneten Schriftsatz hinsichtlich der Adressangabe zu korrigieren und ihn ohne erneute Vorlage an das zuständige Gericht zu senden, zur Absicherung der Ausführung seiner Einzelanweisung zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Kanzleiangestellte die ihm zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelanweisung tatsächlich befolgt (BGH, a.a.O., Rz. 15, m.w.N.). Gleiches muss gelten, wenn die an das richtige Gericht adressierte Rechtsmittelbegründungsschrift – wie hier – versehentlich an das falsche Gericht übersandt worden ist. Von daher hätte es den Klägervertretern oblegen sicherzustellen, dass die erteilte Einzelanweisung, den Schriftsatz an das Oberlandesgericht zu versenden, tatsächlich ausgeführt wird. Wie auf entsprechenden Hinweis vorgetragen worden ist, wurde die betreffende Büromitarbeiterin zwar zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal darauf angesprochen, ob der Versand an das Oberlandesgericht nunmehr erfolgt sei. Man beließ es in der Folge indes bei deren Antwort, dass sie den Versand nunmehr unverzüglich mit einer anderen Mitarbeiterin per „Vier-Augen-Prinzip“ erledigen würde, ohne zu kontrollieren, ob der Versand tatsächlich erfolgt ist. Das genügt den vorstehenden Anforderungen nicht. Insbesondere hätten sich die Klägervertreter – erst recht ohne Rücksprache mit der anderen Mitarbeiterin – nicht darauf verlassen dürfen, dass die Versendung an das Oberlandesgericht nun korrekt erfolgte. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass an dem fraglichen Tag in dem von dem betroffenen Rechtsanwalt betreuten Dezernat ein sehr hohes Arbeits- und Fristenaufkommen zu verzeichnen war. Ungeachtet dessen fehlt es an der nach § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung , dass der zuständige Klägervertreter die betroffene Mitarbeiterin, Frau A., tatsächlich auf die erneute Versendung angesprochen hat. Dergleichen lässt sich weder der eidesstattlichen Versicherung von Frau A. noch derjenigen von Herrn Rechtsanwalt B., dem zuständigen Klägervertreter, entnehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Vorstehendem Beschluss ist folgender Hinweisbeschluss vom 20.07.2021 vorausgegangen: I. Der Senat weist auf Folgendes hin: Der auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gerichtete Wiedereinsetzungsantrag vom 14.07.2020 ist nicht begründet. Ein Wiedereinsetzungsgrund, eine unverschuldete Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO), ist nicht gegeben. Der Kläger hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumung unverschuldet war, insbesondere dass diese nicht auf einem ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten beruhte. Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deshalb auch, dafür Sorge zu tragen, dass die Berufungsbegründungsschrift fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingeht. Die Adressierung der Berufungsbegründungsschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenen Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelbegründungsschrift deshalb vor der Unterzeichnung insbesondere auch im Hinblick auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts überprüfen (vgl. zur Rechtsmittelfrist: BGH, Beschluss vom 22.07.2015, XII ZB 583/14, zit. nach juris, Rz. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2019, 2 UF 234/19, zit. nach juris, Rz. 9 ff.) Ist die Rechtsmittelbegründungsschrift an das unzuständige Gericht adressiert worden, hat der Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O.) für den Fall, dass der Rechtsanwalt eine Kanzleiangestellte lediglich angewiesen hat, den bereits von ihm unterzeichneten Schriftsatz hinsichtlich der Adressangabe zu korrigieren und ihn ohne erneute Vorlage an das zuständige Gericht zu senden, zur Absicherung der Ausführung seiner Einzelanweisung zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Kanzleiangestellte die ihm zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelanweisung tatsächlich befolgt (BGH, a.a.O., Rz. 15, m.w.N.). Gleiches muss gelten, wenn die an das richtige Gericht adressierte Rechtsmittelbegründungsschrift lediglich versehentlich an das falsche Gericht übersandt worden ist. Vorliegend geht aus dem Vorbringen des Klägers nicht hervor, ob die Berufungsbegründungsschrift lediglich fehlerhaft an das Landgericht versandt oder falsch adressiert worden war. In beiden Fällen hätte es den Klägervertretern indes oblegen sicherzustellen, dass die erteilte Einzelanweisung, den Schriftsatz an das Oberlandesgericht zu versenden, tatsächlich ausgeführt wird. Dergleichen lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen. Vielmehr hatte es nach dem klägerischen Vorbringen bei der erteilten Weisung, den Schriftsatz an das zuständige Gericht zu übermitteln, sein Bewenden. Ungeachtet dessen fehlt es auch an der nach § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung. II. Es besteht Gelegenheit, zu dem erteilten Hinweis binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist besteht für Beklagte zudem Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers.