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Beschluss

15 W 12/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0819.15W12.21.00
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Tenor

I.Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.04.2021 abgeändert.

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

II.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
I.Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.04.2021 abgeändert. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt. II.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 14.04.2021 ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch ansonsten zulässig. Dass die Beklagte keinen Antrag formuliert hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Ein bestimmter Antrag ist nicht erforderlich, da das Gericht von Amts wegen zutreffend zu entscheiden hat (§ 63 Abs. 3 GKG; vgl. Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 68 Rn. 75). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Landgericht auf 500.000,00 EUR festgesetzte Streitwert ist offensichtlich überhöht. Der Streitwert für die erste Instanz ist deshalb herabzusetzen, und zwar auf 150.000,00 EUR. 1. Der Streitwert ist vom Gericht gemäß § 51 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es für die erste Instanz auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung ankommt (§ 40 GKG). a) Die Grundsätze zur Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht hat das Landgericht im Ansatz zutreffend dargestellt. Ist Gegenstand des Verfahrens – wie hier – ein Unterlassungsanspruch, ist danach entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kläger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, den Kläger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 – Streitwertheraufsetzung II; Beschl. v. 15.04.2010 – I-2 W 10/10, BeckRS 2010, 19459 = GRUR-RR 2010, 406 [LS] – Streitwertheraufsetzung I). Handelt es sich bei der Verletzungshandlung erkennbar um einen singulären Einzelfall ohne die ernstliche Gefahr der Wiederholung, kann sich hierbei auch in Patentverletzungssachverhalten ein sechsstelliger Streitwert verbieten (BGH, GRUR 2014, 206 – Einkaufskühltasche; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. J Rn. 151). Werden mit der Klage außerdem Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 – Streitwertheraufsetzung II; BeckRS 2010, 19459 – Streitwertheraufsetzung I). b) Hiervon ausgehend kann der Streitwert im Streitfall entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit 500.000,00 EUR bemessen werden. Das Landgericht hat sich bei der entsprechenden Festsetzung des Streitwerts im Wesentlichen nur an der Streitwertangabe der Klägerin orientiert, die den Streitwert in ihrer Klageschrift vom 24.07.2020 mit 500.000,00 EUR angegeben hat. Auf diese Streitwertangabe kann hier jedoch nicht entscheidend abgestellt werden. aa) Zutreffend ist, dass der Streitwertangabe des Klägers für die Festsetzung des Streitwerts besonderes Gewicht zukommen kann, weil die Parteien mit den für die Streitwertbemessung maßgeblichen Umständen am besten vertraut sind (vgl. BGH, Beschl. v. 17.01.2019 – X ZR 92/16, BeckRS 2019, 1440 Rn. 2; OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 19459 – Streitwertheraufsetzung). Das gilt umso mehr, je weniger die Parteien sich zu den für die Streitwertfestsetzung bedeutsamen Umständen verhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.08.2017 – I-2 W 20/17). Genauso aufschlussreich kann der für eine der Klage vorausgegangene Abmahnung angegebene Gegenstandswert sein, weil die Abmahnung regelmäßig darauf gerichtet ist, den Schutzrechtseingriff endgültig abzustellen und infolgedessen mit dem Rechtsverfolgungsinteresse einer nachfolgenden Unterlassungsklage übereinstimmt (Kühnen, a.a.O., Kap. J Rn. 179 m.w.N.). Die Streitwertangabe des Klägers steht regelmäßig erst dann zur Disposition, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist (BGH, GRUR 2012, 1288 Rn. 4 – Vorausbezahlte Telefongespräche II; OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 19459 – Streitwertheraufsetzung; Kühnen, a.a.O., Kap. J Rn. 179). In der Regel ist es deswegen geboten, den Kläger an seiner eigenen Streitwertangabe festzuhalten, die er bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und in Unkenntnis des tatsächlichen Prozessausgangs gemacht hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1288 Rn. 3 f. – Vorausbezahlte Telefongespräche II; OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 19459 – Streitwertheraufsetzung). Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt insoweit jedenfalls regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn der Antrag hierzu erst gestellt wird, nachdem ein voraussichtliches Unterliegen des Klägers absehbar ist oder sogar feststeht (OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 19459 – Streitwertheraufsetzung). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für den Beklagten , der zu dem vom Kläger bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens angegebenen Streitwert geschwiegen hat und den angegebenen Wert erst beanstandet, nachdem sein eigenes Unterliegen absehbar ist oder sogar bereits feststeht. Ebenso wenig wie sich der Kläger von einer einmal gemachten Wertangabe ohne nachvollziehbaren, lückenlosen und ggf. durch entsprechendes Material belegten Vortrag dazu, dass und warum die anfänglichen Angaben falsch gewesen sind, die späteren aber richtig sein sollen, lösen kann, kann auch der Beklagte nachträglich nicht einfach geltend machen, der vom Gericht entsprechend der anfänglichen, unbeanstandet gebliebenen Wertangabe des Klägers festgesetzte Streitwert sei zu hoch (BGH, BeckRS 2019, 1440 Rn. 2; Kühnen, a.a.O., Kap. J Rn. 179). Auch er muss in einem solchen Fall vielmehr im Einzelnen nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls durch Vorlage entsprechenden Materials belegen, dass und warum die ursprüngliche Wertangabe falsch gewesen ist, und er nunmehr – in Kenntnis des eigenen Unterliegens – zu einem abweichenden Wert gelangt (OLG Düsseldorf, Beschl. v 20.09.2010 – I-2 W 46/10). bb) Vorliegend ist die Beklagte der Streitwertangabe der Klägerin allerdings bereits innerhalb der ihr gesetzten Klageerwiderungsfrist entgegengetreten, weshalb der Angabe der Klägerin hier schon deshalb kein überragendes Gewicht beigemessen werden kann. Darüber hinaus hat das Landgericht gänzlich außer Betracht gelassen, dass die Klägerin zwar bereits in ihrem Abmahnschreiben vom 04.06.2020 einen Gegenstandswert von 500.000,00 EUR angegeben hat, sie ihre Abmahnung indes nicht nur auf das im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Klagepatent, sondern auch auf zwei weitere Patente gestützt hat, wobei sie mit der Abmahnung gesonderte Unterlassungsansprüche geltend gemacht hat. Wird eine Abmahnung (d.h. das konkret mit ihr verbundene, einheitliche Unterlassungsverlangen) auf mehrere Schutzrechte gestützt, so setzt sich der Gegenstandswert – anders als beim Klageverfahren (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG) – nicht aus der Summe aller Einzelstreitwerte der verfolgten Klagegründe zusammen; vielmehr entspricht der Gegenstandswert der Abmahnung dem einfachen Unterlassungsinteresse des Abmahnenden (BGH, GRUR 2016, 1301 Rn. 68 – Kinderstube; Kühnen, a.a.O., Kap. C Rn. 51). Anders verhält es sich indes, wenn der Abmahnende gegenüber einer angegriffenen Ausführungsform mehrere gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht (z.B. nebeneinander aus einem Patent und einen dazu parallelen Gebrauchsmuster oder aus mehreren, jeweils andere technische Gegebenheiten der Verletzungsform aufgreifenden Patenten); hier sind die Einzelstreitwerte zu addieren (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 38 – Jogginghosen; Kühnen, a.a.O., Kap. C Rn. 51). Im Streitfall hat die Klägerin ihre Abmahnung auf das Klagepatent (den deutschen Teil des europäischen Patents …..202), auf das deutsche Patent …..765 und auf den deutschen Teil des europäischen Patents …..633 gestützt. Sie hat hierbei drei gesonderte Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Nach ihrem unbestritten gebliebenen erstinstanzlichen Vortrag (Bl. 91 GA) weisen die drei Patente, auf die sie ihre Abmahnung gestützt hat, unterschiedliche Merkmale auf. Damit sind hier hinsichtlich des Gegenstandswerts der Abmahnung bei zutreffender Handhabung die auf die einzelnen Patente entfallenden Einzelstreitwerte zu addieren. Da die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit selbst (zutreffend) darauf hingewiesen hat, dass dann, wenn mit der Abmahnung mehrere Schutzrechte mit unterschiedlichen technischen Lehren in gesonderten Unterlassungsansprüchen geltend gemacht werden, jedes Schutzrecht seinen eigenen Wert hat und die Werte in diesem Fall zu addieren sind (Bl. 91 GA), ist davon auszugehen, dass sie bei der Angabe des Gegenstandswerts in ihrem Abmahnschreiben entsprechend verfahren ist. Bei einem Gesamtstreitwert von 500.000,00 EUR für die Abmahnung entfällt hiernach auf das im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Klagepatent rein rechnerisch ein Einzelstreitwert von 166.666,66 EUR. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass mit der auf das Klagepatent gestützten Klage zwei Ausführungsformen (der Instalationsschalter „Q. W. S.“ und der Funkschalter „Q. W. F. S.“) angegriffen worden sind, wohingegen sich die vorausgegangene Abmahnung unstreitig nur gegen eine Ausführungsform (den Instalationsschalter „Q. W. S.“) richtete (vgl. Bl. 30 GA), ist der von der Klägerin in der Klageschrift angegebene Streitwert von 500.000,00 EUR damit schon aus diesem Grunde ersichtlich überhöht. c) Bei der Streitwertfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zweifellos ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Ver-stößen verbundenen Nachteile hat. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag konzentriert sich ihr Geschäftsbetrieb auf Geräte mit geringem Energiebedarf, wobei zum Kerngeschäft ihres Unternehmens insbesondere kabellose Schalter gehören, die nach ihren Angaben (auch) von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen (Bl. 92/93 GA). Wie die Klägerin ferner unwidersprochen vorgetragen hat, hat sie im Jahre 2020 mit solchen kabellosen Schaltern in Deutschland ungefähr 24 % ihres weltweiten Umsatzes erzielt (Bl. 92, 147 GA). Zahlenmaterial hat die Klägerin insoweit allerdings nicht geliefert und sie hat auch nichts Konkretes zur Größe und Marktstellung ihres Unternehmens vorgetragen. Das Klagepatent, das auf einer Anmeldung vom 19.09.2003 beruht, hatte zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage (24.07.2020) noch eine Laufzeit von etwas mehr als drei Jahren. Hierbei handelt es sich um keine lange, aber auch nicht um eine sehr kurze Restlaufzeit. Bei der Beklagten handelt es sich um einen in Großbritannien ansässigen Großhändler, Importeuer und Exporteur von Elektrogeräten (Bl. 6 GA), der seine Produkte über das Internet vertreibt (Bl. 18 GA). Mit der Klage hat die Klägerin zwei Ausführungsformen als patentverletzend angegriffen. Beide angegriffenen Produkte hat die Beklagte nach Deutschland geliefert. Bei den Vertriebshandlungen in Deutschland handelte es sich nicht bloß um singuläre Einzelfälle ohne die ernstliche Gefahr der Wiederholung. Unstreitig hat die Beklagte noch Bestellungen vom 09. und 22.06.2020 nach Deutschland ausgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits durch die außergerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 25.02.2020, 04.05.2020 und 02.06.2020 auf das Klagepatent sowie durch das letztgenannte Abmahnschreiben auch ausdrücklich auf dessen Verletzung durch den Installationsschalter „Q. W. S.“ hingewiesen worden. Gleichwohl hat die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen hiernach noch nach Deutschland geliefert. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bestand daher die ernsthafte Gefahr weiterer inländischer Vertriebshandlungen. Nach der von ihr im Beschwerdeverfahren überreichten Rechnungslegung hat die Beklagte mit den angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland zwar lediglich Umsätze in Höhe von etwas weniger als dem von ihr bislang angegebenen (vgl. Bl. 60, 136 GA) Betrag von 396,91 £ (= ca. 435,00 €) erzielt. Soweit die Klägerin den von der Beklagten angegebenen Betrag bzw. die Richtigkeit der Auskunftserteilung der Beklagten bestreitet, hat sie keine Umstände dargetan, die belegen oder nahelegen, dass die Beklagte mit den angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland tatsächlich höhere Umsätze getätigt hat. Insbesondere hat die Klägerin nichts Näheres zum Umfang der Geschäftstätigkeit der Beklagten in Deutschland vorgetragen. Es ist jedoch – wie ausgeführt – zu berücksichtigen, dass die Streitwertfestsetzung in Bezug auf das hier im Vordergrund stehende Unterlassungsbegehren der Klägerin dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, die Klägerin vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich – wie ausgeführt – weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei. Maßgebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Unter Beachtung aller Umstände erscheint dem Senat hier ein Streitwert von insgesamt 150.000,00 EUR angemessen. Ein höherer Streitwert ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Zwar werden im gewerblichen Rechtsschutz die Streitwerte traditionell eher hoch angesetzt, wobei angenommen wird, dass diese für patentrechtliche Unterlassungsklagen meist nicht unter 250.000 EUR liegen (vgl. Haedicke/Timmann/Zigann, Handbuch des Patentrechts,2. Aufl., § 15 Rn. 233 m.w.N.). Allerdings gibt es für Patentverletzungsklagen weder Regelstreitwerte noch existiert ein allgemeiner Grundsatz, wonach der Streitwert für eine Patentverletzungsklage in der Regel nicht unter 500.000,00 EUR oder lediglich in Ausnahmefällen weniger als 250.000,00 EUR beträgt. In der Praxis werden durchaus auch Streitwerte von weniger als 250.000,00 EUR festgesetzt. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. 3. Nach § 68 Abs. 3 GKG ergeht diese Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.