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Beschluss

15 U 39/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0720.15U39.21.00
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Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus demUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.05.2021 (Az.: 4b O 23/20) hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung (Ziff. I, II, VI, VII des Tenors) – erforderlichenfalls gegen in das Ermessen des Senatsgestellte Sicherheitsleistung – einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus demUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.05.2021 (Az.: 4b O 23/20) hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung (Ziff. I, II, VI, VII des Tenors) – erforderlichenfalls gegen in das Ermessen des Senatsgestellte Sicherheitsleistung – einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Der zulässige Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Berufung angegriffenen Urteil des Landgerichts (§§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 S. 1 ZPO) ist unbegründet. 1. Gemäß §§ 719, 707 ZPO kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil – gegen oder ohne Sicherheitsleistung – einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht stets die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits umfassend abzuwägen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Der Vorschrift des § 709 S. 1 ZPO ist zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner in aller Regel bereits durch die vom Gläubiger vor der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hinreichend geschützt ist. Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur Senat, Beschl. v. 13.01.2016 – 15 U 65/15, BeckRS 2016, 1679 Rn. 2; Beschl. v. 13.01.2016 – I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 1680 Rn. 2; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RR 2010, 122, 123 – prepaid telephone calls, jeweils m.w.N.). Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 – Spannvorrichtung; Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 3; Beschl. v. 13.01.2016 – I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680 Rn. 3; Beschl. v. 09.06.2016 – I-15 U 26/16, BeckRS 2016, 9323; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RR 2010, 122, 123 – prepaid telephone calls). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. z.B. Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 4; BeckRS 2016, 1680 Rn. 4; BeckRS 2016, 9323; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RR 2010, 122, 123 – prepaid telephone calls; Beschl. v. 02.12.2019 – 2 U 48/19, GRUR-RS 2019, 43964 Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 – Mobiltelefone; GRUR-RS 2021, 9325 Rn. 27). Voraussichtlich keinen Bestand hat das angefochtene Urteil bei offensichtlicher bzw. evidenter Fehlerhaftigkeit. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen, die für die erstinstanzliche Entscheidung tragend sind. Erweisen sich diese Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen bereits bei der anzustellenden summarischen Prüfung als nicht tragfähig, ist die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil regelmäßig einstweilen einzustellen. Dies gilt im Allgemeinen ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 5; BeckRS 2016, 1680 Rn. 5; BeckRS 2016, 9323; OLG Düsseldorf [2. ZS], Beschl. v. 05.08.2019 – I-2 U 35/19, GRUR-RS 2019, 24918 Rn. 5; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 50 – Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 – Mobiltelefone; GRUR-RS 2021, 9325 Rn. 30). Denn zum einen ist es nicht Zweck des Verfahrens nach §§ 707, 719 ZPO, das Berufungsverfahren komplett vorwegzunehmen und in seinem Rahmen die Erfolgsaussicht der anhängigen Berufung abschließend zu klären. Es dient vielmehr dazu, solchen Entscheidungen ihre vorläufige Vollstreckbarkeit zu nehmen, die sich bereits bei summarischer Prüfung als offenkundig nicht haltbar erweisen. Zum anderen beruht der Grundsatz, dass eine Einstellung nur dann geboten ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei summarischer Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, darauf, dass sich das Gericht, dessen Urteil angefochten ist, bereits im Einzelnen mit dem Sachverhalt befasst und über die sich stellenden Fragen entschieden hat. Dann genießt die Entscheidung das Vertrauen, welches seine vorläufige Vollstreckbarkeit und damit den grundsätzlichen Vorrang der Interessen des obsiegenden Klägers rechtfertigt. Diese Erwägung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn das erstinstanzliche Gericht wesentliche, entscheidungserhebliche Aspekte des Falls außer Acht gelassen und über die sich insoweit stellenden Fragen nicht entschieden hat (Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 5; BeckRS 2016, 1680 Rn. 5; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RR 2010, 122 – prepaid-telephone-calls. vgl. auch: OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2021, 9325 Rn. 27). Alternative Begründungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die dazu führen können, dass der Berufung im Ergebnis der Erfolg zu versagen und das angefochtene Urteil letztlich zu bestätigen ist, haben deshalb in einstweiligen Einstellungsverfahren grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 5; BeckRS 2016, 1680 Rn. 5; BeckRS 2016, 9323; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RS 2019, 43964 Rn. 5). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn bereits aufgrund summarischer Prüfung festgestellt werden kann, dass die (unstreitigen) alternativen Tatsachen oder die alternativen rechtlichen Erwägungen offensichtlich die vom Gericht getroffene Entscheidung tragen (Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 5; BeckRS 2016, 1680 Rn. 5; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RS 2019, 43964 Rn. 5). 2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hier nicht vor. a) Dass das angefochtene Urteil offensichtlich bzw. evident unrichtig ist, soweit das Landgericht den von den Beklagten erhobenen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand nicht durchgreifen lassen hat, vermag der Senat nicht festzustellen. Ohne weitere Prüfung kann im Einstellungsverfahren allerdings zunächst zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass das Klagepatent der Klägerin eine marktbeherrschende Stellung vermittelt. Ebenso kann ohne weitere Erörterung davon ausgegangen werden, dass die in der Entscheidung „Huawei ./. ZTE“ (EuGH, GRUR 2015, 764) entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. Da sich die Beklagten mit ihrem Einstellungsantrag nicht gegen die Annahme des Landgerichts wenden, dass jedenfalls das Schreiben vom 13.02.2017 eine hinreichende Verletzungsanzeige darstellt, besteht derzeit auch kein Anlass, diese Bewertung des Landgerichts zu überprüfen. Soweit sich die Beklagten mit ihrem Einstellungsantrag demgegenüber gegen die Verneinung ihrer Lizenzbereitschaft durch das Landgericht wenden, kann der Senat bei der im Einstellungsverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung keine offensichtlichen Rechtsfehler erkennen, die die Beklagten benachteiligen. aa) Mit ihrem Einwand, das Landgericht sei von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Lizenzwilligkeit ausgegangen, dringen die Beklagten im Einstellungsverfahren nicht durch. (1)Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Bundesgerichtshof jüngst in den Entscheidungen „ FRAND-Einwand I “ („ Sisvel/Haier I “; GRUR 2020, 961) und „ FRAND-Einwand II “ („ Sisvel/Haier II “; GRUR 2021, 585) im Einzelnen mit den Anforderungen an die nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (GRUR 2015, 764 – Huawei/ZTE) erforderliche Lizenzwilligkeit des Patentverletzers befasst. Nach dieser vom BGH als Konkretisierung der EuGH-Rechtsprechung verstandenen Rechtsprechung ergibt sich ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Patentinhabers grundsätzlich noch nicht aus von diesem vor oder zu Beginn von Verhandlungen angebotenen Vertragsbedingungen als solchen, die, würden sie vertraglich vereinbart, den Lizenznehmer unbillig behindern oder diskriminieren könnten. Der Missbrauch der Marktmacht folgt vielmehr erst aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen für einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Vertragsbedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschließen (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 54 – FRAND-Einwand II). Raum für die Annahme eines Missbrauchs der Marktmacht besteht hiernach insbesondere dann nicht, wenn der auf die Schutzrechtsverletzung und auf die Bereitschaft zur Lizenzierung hingewiesene Nutzer nicht klar und unzweideutig zu erkennen gegeben hat, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen anzustreben (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 56 – FRAND-Einwand II). Hierfür genügt es nicht, dass sich der Nutzer lediglich bereit zeigt, den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erwägen oder in Verhandlungen darüber einzutreten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertragsschluss für ihn in Betracht komme. Der Nutzer muss vielmehr seine Lizenzbereitschaft erklären sowie fortwährend zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirken und sich stets bzw. bis zum Abschluss eines Lizenzvertrages lizenzwillig zeigen (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 83 – FRAND-Einwand; GRUR 2021, 585 Rn. 57 – FRAND-Einwand II). Hat ein Nutzer es über einen längeren Zeitraum unterlassen, sein Interesse an einem Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu bekunden und/oder hat er gebotene (weitere) Mitwirkungen vermissen lassen, bleibt ihm die Einrede des Anspruchs auf Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen zwar grundsätzlich erhalten. Sie kann jedoch nur dann Erfolg versprechen, wenn er zusätzliche Anstrengungen unternimmt, um dazu beizutragen, dass ungeachtet seines Versäumnisses ein entsprechender Lizenzvertrag so bald wie möglich abgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 60 und Rn. 62,83, 89, 109 – FRAND-Einwand II). Je länger er mit der Geltendmachung seines Lizenzierungsanspruchs zugewartet hat, desto höher sind die an seine Mitwirkung zu stellenden Anforderungen (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 83 und Rn. 60 , 62, 89; 109 – FRAND-Einwand II). Von einem Verletzer, der mehrere Monate auf den Verletzungshinweis schweigt und damit regelmäßig zu erkennen gibt, dass ihm an einer Lizenznahme nicht gelegen ist (BGH GRUR 2020, 961 Rn. 92– FRAND-Einwand I; GRUR 2021, 585 Rn. 87 – FRAND-Einwand II), ist im Falle echter Lizenzwilligkeit hiernach zu erwarten, dass er zu erkennen gibt, nunmehr alles tun zu wollen, um die Verhandlungen zu fördern (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 89 – FRAND-Einwand II). Ob derartiges festzustellen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die anhand einer sorgfältigen Prüfung zu beantworten ist. Auf die so verstandene Lizenzbereitschaft kommt es nach der zitierten Rechtsprechung auch dann an, wenn der Patentinhaber dem Verletzer bereits ein Lizenzangebot unterbreitet hat (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 69 – FRAND-Einwand II). (2)Das Landgericht hat die einschlägige Rechtsprechung des BGH im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben (LG-Urt., S. 50-51) und deren Grundsätze auf den Streitfall angewendet. (3) Sofern die Beklagten – ohne jedwede Auseinandersetzung mit der vorstehend wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung – meinen, der Maßstab des Landgerichts (und damit der des BGH) sei unzutreffend, und sie geltend machen, es müsse vielmehr der von Kühnen (Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. E, Rn. 393 ff.) befürwortete Maßstab zur Anwendung kommen, den die 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in ihrem Vorlagebeschluss vom 26.11.2020 (4c O 17/19, GRUR-RS 2020, 32508 – Telematikkontrolleinheit) zugrunde gelegt habe, muss sich der Senat im Einstellungsverfahren nicht näher mit den unterschiedlichen Rechtsauffassungen befassen und auch nicht dazu Stellung nehmen, inwieweit er an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 17.11.2016 – I-15 U 66/15, GRUR-RS 2016, 21067 Rn. 8 ff; GRUR 2017, 1219 Rn. 135 ff. (151 f.) – Mobiles Kommunikationssystem) festhält. Selbst wenn der wiedergegebenen Rechtsprechung nicht (vollständig) beizutreten sein sollte, kann es selbstverständlich nicht als „offensichtlich unrichtig“ angesehen werden, wenn das Landgericht in einer kartellrechtlichen Rechtsfrage der Auffassung des Kartellsenats des BGH gefolgt ist, der seine in der Entscheidung „FRAND-Einwand“ aufgestellten Vorgaben an die Lizenzwilligkeit des Verletzers – in Kenntnis der von den Beklagten angeführten Gegenauffassung – in der Entscheidung „ FRAND-Einwand II “ bestätigt und vertieft hat (vgl. Rätz, GRUR-Prax 2021, 174) . bb) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Maßstab für die summarische Prüfung im hiesigen Einstellungsverfahren nur die Vorgaben der vom Landgericht angewendeten Rechtsprechung sind. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagten sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen bereit gezeigt haben, ist daher nur darauf zu prüfen, ob das angefochtene Urteil in Anbetracht der genannten Rechtsprechung von offensichtlich unzutreffenden Maßgaben ausgegangen ist oder zutreffend erkannte Maßgaben offensichtlich fehlerhaft angewandt hat. Beides ist nicht der Fall. Das Landgericht ist der Rechtsprechung des BGH gefolgt und hat die Maßgaben dieser Rechtsprechung prinzipiell zutreffend verstanden. Die Anwendung der Vorgaben auf den vorliegenden Einzelfall ist bei der derzeit allein gebotenen überschlägigen Überprüfung nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat bei der Frage der erforderlichen (fortwährenden) Lizenzwilligkeit der Beklagten insbesondere deren vor- und außerprozessuales sowie prozessuales Verhalten berücksichtigt und seine Feststellung der Lizenzunwilligkeit anhand einer nachvollziehbaren ausführlichen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben getroffen. (1) Das Landgericht hat zunächst das – unstreitige – vorprozessuale Verhalten der Beklagten bzw. ihrer „Muttergesellschaft“ (nachfolgend auch: „A.“) im Anschluss an den mit dem Schreiben vom 13.02.2017 erfolgten Verletzungshinweis in den Blick genommen. Es hat festgestellt, dass sich A. weder zu diesem noch zu dem Angebot der Klägerin auf Abschluss eines bilateralen Lizenzvertrages mündlich oder schriftlich äußerte. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass eine Reaktion von A. auch auf das nachfolgende Schreiben der Pool-Verwalterin (B. C.) vom 13.04.2017, mit dem A. ein Angebot zum Abschluss eines Standard-Pool-Lizenzvertrages unterbreitet wurde, ausblieb. Gleiches gilt nach den Feststellungen des Landgerichts für das weitere Schreiben von D. vom 11.10.2019, in welchem auf den Verletzungshinweis und das bilaterale Portfolio-Lizenzangebot aus dem Jahre 2017 Bezug genommen wurde. Soweit es im Zeitraum von Februar 2017 bis Oktober 2019 zu persönlichen Treffen der Verhandlungsparteien kam, haben die Beklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts keine Anhaltspunkte dargetan, aus denen etwas für ihre Lizenzwilligkeit hergeleitet werden könnte (LG-Urt., S. 51/52). Nach den weiteren – ebenfalls unangegriffenen – Feststellungen des Landgerichts verhielt sich A. erst über drei Jahre (!) nach dem Verletzungshinweis mit einem an D. gerichteten Schreiben vom 17.06.2020 sowie mit einem an B. C. adressierten Schreiben vom 17.08.2020 erstmals zu dem Verletzungshinweis sowie zu dem bilateralen Lizenzangebot der Klägerin und dem Poollizenzangebot. Nach der tatrichterlichen Würdigung des Landgerichts lassen sich den genannten Schreiben allerdings trotz der darin enthaltenen Lizenzbereitschaftserklärungen keine Anknüpfungspunkte dafür entnehmen, dass auf Seiten von A. nach mehrjähriger Untätigkeit nunmehr tatsächlich eine Verhandlungsbereitschaft entstanden ist. Der Inhalt der Schreiben bringe vielmehr ein Verhalten von A. zum Ausdruck, das auf eine weitergehende Verzögerung der Vertragsverhandlungen gerichtet gewesen sei. Die Muttergesellschaft mache im Wesentlichen Informationsmängel geltend, ein konstruktiver Beitrag zu den Vertragsverhandlungen über das bilaterale Lizenzangebot bzw. das Poollizenzangebot ließen die betreffenden Schreiben nicht erkennen. Bei den Aspekten, im Hinblick auf welche A. Informationsdefizite beklage, handele es sich in großem Umfang um solche, zu denen sich D. bzw. B. C. bereits verhalten gehabt hätten, die erstmals oder erneut nur deshalb aufgetreten seien, weil die Muttergesellschaft auf die Verletzungsanzeige aus dem Jahre 2017 bzw. die Lizenzangebote nicht reagiert habe, oder zu denen sie bereits Wissen gehabt habe bzw. sich dieses zumindest hätte verschaffen können. Dies hat das Landgericht in seinem Urteil im Einzelnen nachvollziehbar und plausibel begründet (LG-Urt., S. 52-56). Seine diesbezügliche Würdigung lässt keine Rechtsfehler erkennen und solche zeigen die Beklagten mit ihrem Einstellungsantrag auch nicht auf. Vor- und außerprozessual haben sich die Beklagten demnach über Jahre nicht als lizenzbereit oder lizenzwillig präsentiert. (2)Das Landgericht hat sich sodann mit dem Verhalten der Beklagten im Rahmen des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits befasst (LG-Urt., S. 57-68). Es hat dieses Verhalten dahin gewürdigt, dass die Beklagten einen konstruktiven Austausch im Sinne der BGH-Rechtsprechung auch im Rahmen des Prozesses nicht herbeizuführen versucht haben. Vielmehr hätten die Beklagten ihr auf die Verzögerung der Verhandlung gerichtetes Verhalten fortgesetzt. Mit ebenfalls ausführlicher Begründung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich in Bezug auf die Beklagten in der Gesamtschau ein Nutzerverhalten zeigt, das zunächst dadurch geprägt gewesen ist, Versuche zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen schlicht zu ignorieren. Eine Reaktion sei überhaupt erst nach Erhebung der Klage erfolgt, wobei es auch insoweit in der Folgezeit an konstruktiven Mitwirkungshandlungen, die auf das Zustandekommen eines Lizenzvertrages gerichtet seien, fehle. Dies berücksichtigend habe es – entsprechend den Anforderungen des BGH – auf Seiten der Beklagten besonderer Anstrengungen bedurft, den Abschluss eines Lizenzvertrages zu fördern, und so zum Ausdruck zu bringen, dass eine Lizenzbereitschaft nunmehr entstanden sei. Solche Anstrengungen kämen hier indes auch in dem Gegenangebot vom 13.03.2021 nicht zum Ausdruck, weshalb A. auch im Schluss der mündlichen Verhandlung noch als lizenzunwillig erachtet werden müsse (LG-Urt., S. 75/76). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass diese auf einer Gesamtabwägung beruhende Beurteilung – auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH – im Ergebnis offensichtlich unrichtig ist. Im Gegenteil, auf Grundlage der genannten Rechtsprechung ist die Feststellung, dass die Beklagten auch prozessual keine ausreichenden konstruktiven Anstrengungen unternommen haben, die nunmehr die erforderliche Lizenzwilligkeit erkennen lassen und zu einem zügigen Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen führen (können), nachvollziehbar und jedenfalls vertretbar. (2.1) Zunächst lässt die Würdigung des Verhaltens der Beklagten bis zur Zurverfügung-stellung der Lizenzverträge (LG-Urt., S. 57-59), deren Vorlage die Muttergesellschaft erstmals mit Schreiben vom 17.06.2020 über drei Jahre (!) nach dem Verletzungshinweis gefordert hatte, keine evidenten Rechtsfehler erkennen. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt hat, dass sich die Beklagten ihrerseits auch ohne Kenntnis der bestehenden Lizenzverträge jedenfalls zu ihren Preisvorstellungen und dazu hätten äußern können, in welcher Größenordnung ihnen eine Lizenznahme ohne wettbewerbliche Beeinträchtigung möglich ist, kann hier dahinstehen, ab welchem Zeitpunkt derartiges von einem lizenzwilligen Nutzer regelmäßig zu erwarten ist. Fest steht jedenfalls, dass A. eine Vorlage von Lizenzverträgen überhaupt erst über drei Jahre nach der Verletzungsanzeige begehrt haben und dass sich die Beklagten (bzw. A.) auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen selbst nicht konstruktiv und zielgerichtet um das Zustandekommen eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen bemüht haben. Auf der Grundlage der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung des BGH waren die Beklagten jedoch gehalten, gesteigerte Anstrengungen zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass ungeachtet ihres Versäumnisses ein entsprechender Lizenzvertrag so bald wie möglich abgeschlossen werden kann. Sie hätten nunmehr klar und eindeutig ihre Lizenzbereitschaft bekunden müssen. Eine solche Bekundung bzw. gesteigerte Mitwirkungsanstrengung kann jedenfalls nicht in einem mehrere Jahre später vorgebrachten Verlangen nach Vorlage (und Erläuterung) von Lizenzverträgen gesehen werden. (2.2) Im Rahmen seiner weiteren Würdigung des Verhaltens der Beklagten wirft das Landgericht diesen vor, sie hätten sich nach Einsichtnahme in die von der Klägerin in einem elektronischen Datenraum zur Verfügung gestellten Lizenzverträge im Rahmen des Rechtsstreits im Wesentlichen noch immer darauf zurückgezogen, dass die Klägerin ihren Vorlage- und Erläuterungspflichten nicht nachgekommen sei, ohne sich mit den vorgelegten Dokumenten inhaltlich konstruktiv und soweit wie ihnen möglich auseinanderzusetzen. Diesbezüglich ist den Beklagten zwar zuzugeben, dass sich dieser Vorwurf im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (LG-Urt., S. 61: „ Es war den Beklagten insbesondere möglich Informationen zu den tatsächlichen Absatzzahlen der Lizenznehmer, die durch die vereinbarten … Pauschalsummen abgedeckt worden sind, anhand von Drittanbietern ermittelten Marktdaten zu erlangen. … “) dahin verstehen lässt, die Beklagten hätten sich überhaupt nicht auf Grundlage verfügbarer Marktdaten von Drittanbietern, wie beispielsweise „E.“, mit den zur Einsichtnahme bereitgestellten Lizenzverträgen auseinandergesetzt. Tatsächlich haben die Beklagten – wie sie in ihrem Einstellungsantrag im Einzelnen dargetan und belegt haben – allerdings mit ihren Schriftsätzen vom 11.01.2021 und 15.03.2021 durchaus gewisse Daten bzw. Verkaufszahlen zu einzelnen Lizenznehmern geliefert und sich mit diesen in Bezug auf die betreffenden Lizenzverträge befasst. Das betrifft die bilateralen Lizenzverträge mit F. (1), G., H., I. und J. sowie die Poollizenzen mit K. und L.. Daten haben die Beklagten ferner zu dem Poollizenznehmer 2 angeführt. Auch wenn sich das Landgericht hiermit nicht bzw. jedenfalls nicht näher befasst hat, bleibt es jedoch bei dem Vorwurf, dass sich die Beklagten – trotz von ihnen zu erwartender gesteigerter Anstrengungen – im Verlaufe des Rechtsstreits nicht konstruktiv um das zügige Zustandekommen eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen (sei es eines bilateralen Lizenzvertrages, sei es eines Poollizenzvertrages) bemüht und den Abschluss eines solchen Vertrages nicht sachgerecht gefördert haben. Abgesehen davon handelt sich bei der den Beklagten vom Landgericht zur Last gelegten fehlenden Auseinandersetzung mit Marktdaten auch nur um einen Gesichtspunkt in der Argumentationskette des Landgerichts. (2.3)Soweit sich die Beklagten mit ihrem Einstellungsantrag dagegen wenden, dass das Landgericht ihr Bestreiten mit Nichtwissen in Bezug auf die Vertragsverhältnisse der Klägerin mit den Lizenznehmern K. und L. (3) als unzulässig angesehen hat, kann hier dahinstehen, ob ein derartiges Bestreiten rein prozessual nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig gewesen ist. Dem Landgericht ist es in diesem Zusammenhang augenscheinlich darum gegangen, das das Zustandekommen eines Lizenzvertrages betreffende (Verhandlungs-)Verhalten der Beklagten zu bewerten und daraufhin zu untersuchen, ob dieses „konstruktiv“, d.h. den Abschluss eines Lizenzvertrages (sachgerecht) fördernd gewesen ist. Was diese „Verhandlungsseite“ anbelangt, liegt es auf der Hand, dass es nicht als konstruktiv in diesem Sinne angesehen werden kann, wenn ein Patentverletzer, von dem nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zusätzliche Anstrengungen zu erwarten sind, um dazu beizutragen, dass ein Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen so bald wie möglich abgeschlossen wird, sich schlicht darauf beschränkt, im Prozess den Sachvortrag des Patentinhabers zu bestreiten, er jedoch nicht den Versuch unternimmt, zügig das Gespräch mit dem Patentinhaber zu suchen und in konkrete und ernsthafte Verhandlungen mit diesem einzutreten. Letzteres gilt auch für das andere Pools („Access Advance Pool“ für „M.“; „Sisvel Pool“ für „N.“; „Mobile Communication Pool“ von O.; „LTE-Pool“ von B. C.) betreffende Bestreiten der Beklagten. Diesbezüglich mag das Landgericht übersehen haben, dass die Beklagten nicht die „Gebührenstrukturen“ der betreffenden Pools mit Nichtwissen bestritten haben, sondern die Tatsache, dass die öffentlich zugänglichen Gebühren so auch tatsächlich gefordert und gezahlt werden. Auch insoweit ist jedoch unmittelbar einsichtig, dass es nicht konstruktiv im Sinne der Rechtsprechung des BGH ist, wenn der Verletzer sich darauf beschränkt, im Prozess praktisch alles zu bestreiten, was irgendwie bestritten werden kann, auch wenn er dies rein prozessual natürlich darf. (2.4)Soweit die Beklagten dem Vorwurf des Landgerichts, sie hätten sich ihrerseits auch ohne Kenntnis der bestehenden Lizenzverträge jedenfalls zu ihren Preisvorstellungen äußern können (siehe oben), auch entgegenhalten, sie hätten in der Klageerwiderung unter Bezugnahme auf die Poollizenzierung betreffend „P./H.264“ und „M./H.265“ Preisvorstellungen diskutiert, ist das Landgericht auf die betreffenden schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten zwar nicht ausdrücklich eingegangen. Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass in den diesbezüglichen schriftsätzlichen Ausführungen ein konstruktiver Beitrag zu Lizenzvertragsgesprächen gesehen werden kann, zumal die Beklagten an einer AAC-Poollizenz offenbar auch gar kein Interesse haben. Abgesehen davon handelt es sich bei der vom Landgericht bemängelten Mitteilung eigener Preisvorstellungen seitens der Beklagten ebenfalls nur um ein Argument des Landgerichts im Zusammenhang mit der Erörterung der von den Beklagten begehrten Vorlageanordnung (LG-Urt., S. 58). (2.5)Die weitere Würdigung des Verhaltens der Beklagten im Rahmen des Prozesses nach Vorlage der Lizenzverträge seitens des Landgerichts (LG-Urt., S. 63-65) lässt keine offensichtlichen Rechtsfehler erkennen. Soweit das Landgericht insoweit angenommen hat, es fehle an Anknüpfungspunkten für ein ernsthaftes Hinwirken auf den Abschluss eines Lizenzvertrags durch A., erscheint dies vielmehr zutreffend. (2.6)Ohne Erfolg rügen die Beklagten, dass das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob das Lizenzangebot der Klägerin FRAND-Kriterien entspricht. Ausgehend von der vom Landgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des BGH ist insoweit ein evidenter Rechtsfehler nicht zu erkennen. Hiernach muss sich der Verletzer, dem der Patentinhaber trotz fehlender Lizenzbereitschaft ein Vertragsangebot gemacht hat, mit diesem Angebot in einer Weise auseinandersetzen, die erkennen lässt, dass er nunmehr das Ziel verfolgt, alsbald zu einem beiderseits interessengerechten Ergebnis zu gelangen, wobei es gerade nicht darauf ankommt, ob und inwieweit der Inhalt des Vertragsangebots bereits in jeder Hinsicht den Anforderungen des abzuschließenden Vertrags an faire, angemessene und nicht-diskriminierende Bedingungen der Nutzung der Vertragsschutzrechte entspricht (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 72 – FRAND-Einwand II). Hat der Patentinhaber – wie hier die Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts – trotz fehlender Lizenzbereitschaft des Verletzers diesem ein (zumindest im Wesentlichen vollständiges) Vertragsangebot gemacht, ergibt sich nach Auffassung des BGH selbst daraus, dass das Angebot des Patentinhabers z.B. hinsichtlich der Höhe und der Berechnung der Lizenzgebühren ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandelt als andere Lizenznehmer, noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung (BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 108 ff. – FRAND-Einwand II). (2.7)Dass das Landgericht das erst zehn Tage (!) vor dem Hauptverhandlungstermin unterbreitete Gegenangebot der Muttergesellschaft vom 13.03.2021 unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Beklagten nicht als Ausdruck einer nunmehr vorhandenen Lizenzbereitschaft gewertet hat (LG-Urt., S. 66-68), stellt sich ebenfalls nicht als evident unrichtig dar. Das Landgericht hat angenommen, dass dieses – quasi „in letzter Minute“ unterbreitete – Lizenzangebot, das sich hinsichtlich der Bemessung der Pauschallizenzsumme an dem zwischen D. und I. geschlossenen bilateralen Lizenzvertrag orientiert, der nach den Angaben der Klägerin im Zuge eines Rechtsstreits in Indien geschlossen wurde, ausgehend von dem bisherigen Verhalten von A. nicht als Ausdruck einer nunmehr vorhandenen Lizenzbereitschaft gewertet werden kann, und zwar unabhängig von der Frage, ob sich dieses Angebot als in jeder Hinsicht FRAND-gemäß erweist. Die Muttergesellschaft habe jedenfalls nicht annehmen können, dass mit dem Gegenangebot das Zustandekommen eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen sachgerecht habe gefördert werden können, es sich dabei mithin um eine geeignete Verhandlungsgrundlage handele. Letzteres hat das Landgericht in zweifacher Hinsicht begründet. Zum einen lasse A. die von der Klägerin vorgebrachten Gründe für eine berechtigte Ungleichbehandlung des Lizenznehmers I. im Vergleich zu A. außer Betracht. Dabei sei unerheblich, ob die Beklagten die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen in prozessual zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten könnten. Aus der Sicht ernsthaft verhandelnder Vertragsparteien stelle sich das Verhalten der Muttergesellschaft nämlich derart dar, dass diese die von D. vorgebrachten Gründe vollständig ignoriere und unbesehen diesen einen für sie besonders günstigen Vertrag zur Anwendung bringe. Zum anderen mangele es auch bei der Erläuterung des Gegenangebots an jedem Vortrag zu den in der Vergangenheit erzielten Absatzmengen, so dass der Klägerin jede Einschätzung genommen werde, ob es sich insoweit zwischen I. und A. um vergleichbare Konstellationen handele und ein vollständiger Verzicht auf die Abgeltung von vor dem Inkrafttreten des Vertragsschlusses liegenden Benutzungshandlungen auch im Verhältnis zu A. angezeigt sei. Die Bedenken im Hinblick auf den Vertrag mit I. als Referenz für ein Gegenangebot der Muttergesellschaft verstärkten sich dadurch, dass es an belastbaren Absatzzahlen, auf deren Grundlage A. die von ihr zu entrichtende Pauschalsumme berechne, fehle. Diese Erwägungen erscheinen bei summarischer Prüfung mindestens vertretbar und prinzipiell plausibel. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Landgerichts, dass ein Patentinhaber bei Vereinbarung einer Pauschallizenz ein berechtigtes Interesse an der Vorlage tatsächlicher Umsatzzahlen durch den sich bislang nicht lizenzwillig zeigenden Verletzer hat und sich insoweit nicht mit verfügbaren Marktdaten, wie z.B. E.-Zahlen, begnügen will. Das gilt vor allem dann, wenn die Pauschallizenzsumme auch sämtliche Benutzungshandlungen in der Vergangenheit abdecken soll und insoweit über viele Jahre begangene Benutzungshandlungen im Raume stehen. Soweit die Beklagten geltend machen, das Landgericht habe ihre Lizenzbereitschaft nicht verneinen dürfen, ohne festzustellen, ob das Gegenangebot FRAND-Kriterien entspreche, ist eine solche Prüfung nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht zwingend erforderlich. Danach kann bei einem Lizenzvertragsangebot des Verletzers dessen Wille zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen vielmehr unabhängig davon zu verneinen sein, ob dieses Angebot für sich betrachtet FRAND-Kriterien entspricht (vgl. BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 102 – FRAND-Einwand II). (2.8)Dass das Gegenangebot der Muttergesellschaft im Verhandlungstermin am 23.05.2021 (noch) nicht durch einen hierzu ermächtigten Vertreter der Klägerin abgelehnt worden ist, ist ohne Bedeutung. Abgesehen davon, dass der Klägerin eine abschließende Prüfung des wenige Tage zuvor unterbreiteten Angebots bis zum Verhandlungstermin erkennbar ernstlich kaum möglich war, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin bereits erklärt, dass das Gegenangebot in dem Zustand, wie es sich jetzt, d.h. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, befindet, nicht annahmefähig sei. Es war daher mit einer Ablehnung des Gegenangebots durch die Klägerin zu rechnen. Eine Ablehnung des Gegenangebots ist sodann mit E-Mail vom 06.04.2021 unstreitig auch erfolgt. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass sich (allein) aus einer Ablehnung eines Gegenangebots kein tragfähiger Schluss für die Lizenzwilligkeit eines Verletzers ziehen lässt. (2.9)Dass das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht auf die im Verhandlungstermin zugunsten der Klägerin überreichte Bankbürgschaft in Höhe von … EUR eingegangen ist, führt nicht dazu, dass das angefochtene Urteil offensichtlich unrichtig ist. In der Entscheidung „ FRAND-Einwand II “ hat auch der BGH der Tatsache, dass die dortigen Beklagten ein Lizenzangebot mit einer – dort allerdings erheblich niedrigeren – Sicherheitsleistung verbunden haben, keine entscheidende Bedeutung beigemessen (vgl. BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 105 ff. – FRAND-Einwand II). (3) Die Ausführungen des Landgerichts zur FRAND-Lizenzbereitschaft der Klägerin (LG-Urt., S. 68-75) lassen schließlich ebenfalls keine offensichtlichen Rechtsfehler erkennen. (3.1) Darin, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob das Lizenzangebot der Klägerin tatsächlich FRAND-Bedingungen entspricht, liegt – wie ausgeführt – kein offensichtlicher Rechtsfehler. Die Beklagten weisen selbst darauf hin, dass die unterbliebene Prüfung Folge des – von ihnen als rechtsfehlerhaft angesehenen – Ansatzes des Landgerichts ist. Dieser rechtliche Ansatz steht jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. (3.2) Das Landgericht hat das Verhalten der Klägerin umfassend gewürdigt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Klägerin nach dem vom BGH aufgestellten Maßstab nicht lizenzunwillig gezeigt hat, was es wiederum im Einzelnen begründet hat. So hat das Landgericht u.a. darauf hingewiesen, dass die Klägerin auf das außergerichtliche Schreiben der Muttergesellschaft vom 17.06.2020 mit Schreiben vom 16.07.2020 reagiert hat, dass die einschlägigen Lizenzverträge von der Klägerin nach Abschluss der NDA-Vereinbarung mit der Muttergesellschaft innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vorgelegt worden sind und dass die Klägerin die in den vorgelegten bilateralen Lizenzverträgen vereinbarten Pauschallizenzsummen anhand von E.-Zahlen erläutert und Tatsachen vorgetragen hat, die grundsätzlich geeignet sind, Ungleichbehandlungen in einem gewissen Umfang sachlich zu rechtfertigen. Ferner hat es darauf abgestellt, dass A. mit dem Poollizenzangebot auch ein Vertragsangebot vorliegt, das in dieser Form von anderen Marktteilnehmern akzeptiert worden ist und das ihr eine Möglichkeit eröffnet, Zugang zu der Technik zu erlangen. Schließlich hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass die Klägerin in unterschiedlichen Zusammenhängen die Bereitschaft hat erkennen lassen, Vertragsbedingungen auf die Beklagten anzupassen. Mit dieser – auf erste Sicht nachvollziehbaren und plausiblen – Gesamtwürdigung des Verhaltens der Klägerin und der Pool-Verwalterin setzen sich die Beklagten in ihrem Einstellungsantrag nicht auseinander. Sie beanstanden die Ausführungen des Landgerichts vielmehr nur punktuell. Ob sie mit ihren diesbezüglichen Angriffen durchdringen und diese letztlich überhaupt etwas an dem vom Landgericht gefundenen Ergebnis ändern können, bleibt der näheren Prüfung im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens vorbehalten. Hinsichtlich der von den Beklagten in diesem Zusammenhang angesprochenen Gesichtspunkte ist im Übrigen Folgendes zu bemerken: (3.2.1)Ob die Klägerin gehalten gewesen wäre, auch die Lizenzverträge mit 5 und 4 vorzulegen, ist im Einstellungsverfahren nicht zu entscheiden. Insoweit ist das Landgericht jedenfalls im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass es, soweit es um den Unterlassungsanspruch geht, grundsätzlich nur auf die aktiven Lizenzverträge ankommt, während bereits abgelaufende Lizenzverträge außer Betracht zu bleiben haben, weil sie keine Auswirkungen auf die Wettbewerbslage der Konkurrenten haben können (OLG Düsseldorf [2. ZS], Urt. v. 22.3.2019 – I-2 U 31/16, GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 123 – Improving Handover). Alle weiteren hiermit im Zusammenhang stehenden Streitfragen werden ggf. – wenn es hierauf für die vom Senat zu treffende Berufungsentscheidung ankommen sollte – erst im weiteren Berufungsverfahren zu entscheiden sein. (3.2.2)Dass der Lizenzvertrag mit 4 unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2021 im Zeitpunkt der Vorlage der Lizenzverträge noch nicht beendet war, hat das Landgericht bei seiner Entscheidung ebenso berücksichtigt wie die Tatsache, dass die Klägerin zunächst schriftsätzlich vorgetragen hatte, alle Standardlizenznehmer würden die gleichen laufenden Lizenzgebühren zahlen, die auch den Beklagten angeboten worden seien (LG-Urt., S. 73). Soweit die Beklagten beanstanden, dass das Landgericht diese Korrekturen jeweils im Ergebnis als unschädlich angesehen hat, vermag diese Kritik an der tatrichterlichen Würdigung des Landgerichts keine Einstellungsanordnung wegen einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreits eine Vielzahl von Drittlizenzverträgen vorgelegt bzw. in einem elektronischen Datenraum eingestellt hat und sie hiernach sechs konkrete Poollizenzverträge benannt hat, die von dem Standard-Poolizenzvertrag abweichende Regelungen enthalten, erscheint es dem Senat jedenfalls einleuchtend, dass das Landgericht aus den eingangs angegebenen Umständen nicht auf eine „Lizenzunwilligkeit“ der Klägerin geschlossen hat. (3.2.3)Soweit das Landgericht ein zögerliches Verhalten auf Seiten der Klägerin im Zusammenhang mit der Vorlage der Drittlizenzverträge verneint hat (LG-Urt., S. 70 f.), lassen die diesbezüglichen Ausführungen keine Rechtsfehler erkennen. b) Dass eine Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren landgerichtlichen Urteil bei den Beklagten zu außergewöhnlichen, nicht oder wenigstens nicht mit Hilfe der vorher geleisteten Sicherheit wieder gut zu machenden Schäden führen würde, ist weder schlüssig dargetan noch glaubhaft gemacht. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines drohenden nicht zu ersetzenden Nachteils kommt in aller Regel nur in Betracht, wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, den Schadensersatzanspruch des Schuldners nach § 717 ZPO zu erfüllen und im erstinstanzlichen Urteil eine Sicherheitsleistung nicht festgesetzt worden ist (§ 708 Nrn. 1 bis 9 und 11 ZPO). Hat das erstinstanzliche Gericht dagegen – wie hier – das angefochtene Urteil nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt, müssen die durch die Zwangsvollstreckung drohenden Schäden so geartet sein, dass sie durch die Sicherheitsleistung nicht abgedeckt werden können, also im vorliegenden Fall den vom Landgericht hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung, zum Rückruf und zur Vernichtung als Sicherheit festgesetzten Betrag von 700.000,00 EUR überschreiten. Zu den regelmäßig mit einer Zwangsvollstreckung verbundenen und vom Schuldner hinzunehmenden Nachteilen gehören bei einem Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung die Einstellung der untersagten Verletzungshandlungen einschließlich dadurch bedingter wirtschaftlicher Einbußen. Die Einstellung von Produktion und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform und die dadurch bedingte Umsatzeinbuße reicht deswegen nicht für eine Vollstreckungseinstellung aus, weil es sich insoweit um die normale Folge einer praktisch jeden Unterlassungsvollstreckung und folglich nicht um einen „unersetzlichen Nachteil“ handelt. Für den Bereich des Patentrechts gelten insofern keine Besonderheiten; insbesondere ist ein durch Vollstreckung des Unterlassungstitels drohender unersetzlicher Nachteil nicht zu vermuten oder unter im Vergleich zum allgemeinen Zivilrecht erleichterten Bedingungen anzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf [2. ZS], Beschl. v. 17.06.2020 – I-2 U 20/20 m.w.N.). Die Gefahr eines besonderen Schadens, der deutlich über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht, ist grundsätzlich nur zu bejahen, wenn außergewöhnliche, praktisch irreparable Nachteile drohen, wie bei einer drohenden Vernichtung der Existenz des Beklagten durch die Vollstreckung (vgl. BGH, GRUR 2019, 1215 Rn. 8 – Dampfdruckverringerung; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Von dem Verletzungsbeklagten sind hierbei sämtliche seinen Vortrag begründenden Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Im Streitfall fehlt es insoweit bereits an hinreichendem Tatsachenvortrag der Beklagten. Die pauschale Behauptung, ihnen drohten irreparable Schäden in ihren Kundebeziehungen, ist unzureichend. c) Eine Einstellungsanordnung kommt schließlich auch nicht aufgrund einer zugunsten der Beklagten ausfallenden Interessenabwägung in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob über die vorstehend angestellte Prüfung hinaus überhaupt noch eine weitere (umfassende) Interessenabwägung anzustellen ist und im Falle von überwiegenden Schutzinteressen des Beklagten eine Einstellungsanordnung möglich wäre. Der Umstand allein, dass die Parteien nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, reicht insoweit jedenfalls nicht aus; er kann für sich genommen nicht zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führen. Es besteht keine Veranlassung, eine Patentverwertungsgesellschaft per se anders zu behandeln als ein Wettbewerbsunternehmen (Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 12 m.w.N.). ………. ………. ……….