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Urteil

U (Kart) 1/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0707.U.KART1.21.00
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Tenor

                                         I.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. Januar 2021 – 8 O 20/20 [Kart] – wird zurückgewiesen.

II.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention der Streithelferin verursachten Kosten, die der Streithelferin auferlegt werden.

III.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. Januar 2021 – 8 O 20/20 [Kart] – wird zurückgewiesen. II. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention der Streithelferin verursachten Kosten, die der Streithelferin auferlegt werden. III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Verfügungskläger (fortan: Kläger) ist ein föderal strukturierter Dachverband von 180 Hundezucht- und Hundesportvereinen in Deutschland. Er ist Mitglied der Streithelferin (fortan auch: G.), eines internationalen kynologischen Dachverbandes. Der Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagter) ist Rassehundeverein der Rasse X., Mitglied des Klägers und damit mittelbar auch Mitglied der G.. Als mit weitem Abstand größter deutscher Verein dieser Rasse bestimmt er innerhalb dieser Verbände gemäß den Vorgaben der G. die Standards dieser Rasse. Darüber hinaus ist er Gründungsmitglied der V., deren satzungsgemäße Aufgabe in Anlehnung an die satzungsgemäße Aufgabe des Beklagten die Lenkung, Überwachung und Förderung der Zucht und Ausbildung X. auf internationaler Ebene ist. Zwischen ihr und der G. bestand bis zum 10. Mai 2018 ein von dieser gekündigtes Kooperationsabkommen, das die gegenseitige Anerkennung von Abstammungsnachweisen von Zuchthunden beinhaltete. Der V. gehören derzeit 95 Mitgliedsvereine in 89 Ländern an. 60 dieser Vereine sind über die jeweiligen nationalen Dachverbände, die ihrerseits Mitglied der G. sind, dieser Organisation angeschlossen. Die übrigen 35 Mitgliedsvereine der V. sind hingegen nicht Mitglied des in ihrem Heimatland ansässigen G.-Dachverbandes. Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob der Beklagte auch diejenigen Hunde in das bei ihm für die Rasse X. geführte Zuchtbuch eintragen darf, die in einem dieser 35 Vereine gezüchtet worden sind und damit – seit Kündigung des Kooperationsabkommens – nicht über eine von der G. und dem Kläger anerkannte Ahnentafel verfügen. Im Rahmen des Klägers obliegt dem Beklagten gemäß § 3 Ziffer 1.3 W.‑Satzung und § 2 Ziffer 1 W.‑Zucht‑Ordnung die Zuchthoheit, die Zucht, die Pflicht zur einheitlich ausgerichteten Führung eines Zuchtbuches und Registers für die in seinem Verein gezüchteten Hunde; die Zuchtvoraussetzungen ergeben sich aus §§ 5 ff. W.‑Zucht‑Ordnung. § 3 der W.-Zucht-Ordnung lautet: „Zuchtbuch: 1. Das Zuchtbuch dokumentiert die Abstammung der Hunde. Es dürfen nur Hunde eingetragen werden, die unter W.-/G.-Kontrolle gezüchtet wurden und für die mindestens drei aufeinanderfolgende Vorfahren-Generationen in W.-/G.-anerkannten Zuchtbüchern lückenlos nachgewiesen werden können. 2. Ahnentafeln stellen Auszüge aus dem Zuchtbuch dar und haben mindestens drei Generationen aufzuführen. Register: 3. Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, ein Register zu führen. In das Register können Hunde ohne Ahnentafel oder mit einer vom W./G. nicht anerkannten Ahnentafel nach einer Phänotyp-Begutachtung mit positivem Ergebnis durch einen in der W.-Zuchtrichterliste eingetragenen und für die Rasse zugelassenen Zuchtrichter eingetragen werden. 4. Weiterhin werden in das Register Hunde eingetragen, die von im Register bereits eingetragenen Hunden abstammen. Nachkommen von Hunden, deren Daten in drei aufeinanderfolgenden Generationen lückenlos im Register geführt wurden, können ab der 4. Generation in das Zuchtbuch übernommen werden. …“ Nach § 3 Ziffer 1.13 b. W.‑Satzung gilt im Kläger auch die Geschäftsordnung der G. vom 19. Oktober 2015; deren Art. 8 Ziffer 4 lautet: „Im Fall von Hunden aus Ländern ohne Mitglied oder Vertragspartner innerhalb der G. oder mit denen es keine Abmachung über die Anerkennung der Ahnentafeln gibt, können die Mitglieder und die Vertragspartner sowie die von ihnen zu diesem Zweck bevollmächtigten Rasseclubs ungeachtet des vorstehenden Punkts 2 einen Hund mit einer von der G. nicht anerkannten Ahnentafel in den Anhang zum Zuchtbuch eintragen, nachdem das Tier zuvor von einem für die betreffende Rasse anerkannten Richter geprüft wurde; seine Nachkommenschaft kann ab der vierten Generation in das Zuchtbuch eingetragen werden. Diese Maßnahme gilt ebenfalls für Hunde ohne Ahnentafel.“ Die Geschäftsordnung der G. wurde zwischenzeitlich neu gefasst. In die Fassung vom 1. Dezember 2018 wurde die vorstehende Regelung unter Art. 20.4 fast wortgleich übernommen (GA 483). Im Rahmen der V. obliegt dem Beklagten gemäß Ziffer 2 des V.-Zuchtreglements ebenfalls die Zuchtlenkung, Zuchtberatung, Zuchtkontrolle und Führung des Zuchtbuchs/Registers; gemäß Ziffer 3 werden Hunde in das Zuchtbuch eingetragen, die unter V.-Kontrolle gezüchtet wurden und für die mindestens vier aufeinanderfolgende Vorfahren-Generationen in V.-anerkannten Zuchtbüchern lückenlos nachgewiesen werden können, ebenso Hunde aus G.- und anderen anerkannten Zuchtbüchern, wenn mindestens drei Vorfahren-Generationen in der Ahnentafel lückenlos mit den Gesundheitsnachweisen HD/ED dokumentiert sind; in das Register werden Hunde ohne Ahnentafel oder mit einer von der V. und/oder der G. nicht anerkannten Ahnentafel nach einer Phänotyp-Begutachtung mit positivem Ergebnis durch einen anerkannten Zuchtrichter für X. eingetragen, ebenso deren Nachfahren; ab der vierten Generation werden sie in das Zuchtbuch übernommen. Die Praxis, wonach in Zuchtbücher, die von der G. angeschlossenen Vereinen geführt werden, nur Hunde eingetragen werden dürfen, die über G.-anerkannte Ahnentafeln verfügen oder drei lückenlos im Register geführte Vorfahren-Generationen haben, ist seit längerer Zeit umstritten. Seit Mai 2020 ist beim Landgericht Dortmund ein Rechtsstreit (Aktenzeichen 8 O 9/20 [Kart]) anhängig, in dem 13 Mitgliedsvereine der V., die nicht gleichzeitig der G. angeschlossen sind, diese und den Kläger darauf in Anspruch nehmen, es zu unterlassen, Abstammungsnachweise der dortigen Kläger nicht genauso wie die Abstammungsnachweise nach ihren eigenen Regularien anzuerkennen. Am 7. Dezember 2020 erlangte der Kläger Kenntnis von einem am 28. November 2020 getroffenen Vorstandsbeschluss des Beklagten mit folgendem Inhalt: „Anerkennung einer nicht G.-/W.-anerkannten Ahnentafel, wenn alle sachlichen Kriterien erfüllt sind, sofern ein entsprechender Antrag eingeht.“ Der Beklagte beabsichtigt, seine Satzung entsprechend zu ändern. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen Art. 8 Geschäftsordnung der G. vom 19.10.2015 i.V.m. § 3 Ziffer 1.13 b. W.‑Satzung, § 3 Ziffern 1 und 2 W.‑Zucht‑Ordnung i.V.m. der verbandsrechtlichen Treuepflicht. Durch dieses Verhalten sei nicht gewährleistet, dass nur solche Hunde in das Zuchtbuch eingetragen werden, für die der Kläger und die G. bestätigen können, dass ihre Zuchtregeln eingehalten wurden. Er hat deshalb den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend beantragt, dem Beklagten zu verbieten, Ahnentafeln von X., die in einem nicht der G. angeschlossenen Mitgliedsverein der V. gezüchtet wurden, als W.-/G.-regelkonform anzuerkennen und sie insbesondere im Bereich der Zuchtverwendung in gleicher Weise zu behandeln wie Ahnentafeln eines der G. angeschlossenen Vereins. Ferner solle dem Beklagten aufgegeben werden, seine Mitglieder hierüber und über den Widerruf des Beschlusses vom 28. November 2020 zu informieren. Die genannten Bestimmungen seien wirksam. Sie unterlägen als vereinsrechtliche Bestimmungen schon nicht der kartellrechtlichen Kontrolle. Jedenfalls verstießen sie nicht gegen §§ 19, 20 GWB, Art. 102 AEUV oder § 1 GWB, Art. 101 AEUV, weil sie aufgrund der mit ihnen verbundenen Ziele der Wahrung des Tierschutzes und der Tiergesundheit gerechtfertigt seien. Der Verfügungsgrund liege darin, dass im Falle einer Umsetzung des Vorstandsbeschlusses des Beklagten dem Kläger irreversible, existenzbedrohende Schäden drohten. Sollte nämlich die Nichtanerkennung G.-fremder Ahnentafeln im Hauptsacheverfahren bestätigt werden, müssten sämtliche in der Zwischenzeit auf Grundlage solcher Ahnentafeln erfolgten Zuchtbucheinträge und Ahnentafeln für die Nachfolgegeneration für ungültig erklärt werden. Es würde Züchtern und Hundekäufern ein wirtschaftlicher Schaden entstehen. Zudem würde das Ansehen der W.-/G.-Ahnentafeln Schaden erleiden. Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses gerügt, weil er zu keinem Zeitpunkt angekündigt habe, G.-fremde Ahnentafeln als W.-/G.-konform anzuerkennen; er habe lediglich angekündigt, auch W.-/G.-fremde Hunde in sein Zuchtbuch einzutragen, wenn die Übernahmevoraussetzungen nach seiner Zuchtordnung erfüllt sind, was aber nicht bedeute, dass er die Ahnentafel als G.-konform anerkenne. Auf einer solchen Ahnentafel werde lediglich der Umstand der Eintragung in das Zuchtbuch vermerkt. Einen Hinweis auf die G. oder den Kläger enthalte dieser Vermerk nicht. Ein Verfügungsanspruch bestehe nicht, da die Bestimmungen, auf die sich der Kläger beruft, kartellrechtswidrig gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB seien. Die Nichtanerkennung G.-fremder Ahnentafeln sei jedenfalls unverhältnismäßig. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV und §§ 19, 20 GWB vor, da die von dem Kläger vorgenommene Differenzierung bei der Anerkennung von Ahnentafeln nicht gerechtfertigt sei. Schließlich verstoße der Kläger gegen § 21 Abs. 2 GWB, da er den Beklagten, der seinerseits eine marktbeherrschende Stellung innehabe, durch Nichtanerkennung G.-fremder Ahnentafeln zu einem kartellrechtswidrigen Verhalten veranlasse. Es liege auch kein Verfügungsgrund vor. Das eigene Verhalten des Klägers stehe der Annahme einer Dringlichkeit entgegen. Er sei spätestens seit Erhalt der Klageschrift in dem vor dem Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 8 O 9/20 [Kart] geführten Verfahren im Mai 2020 gehalten gewesen, eine Klärung herbeizuführen. Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die verbandsrechtlichen Regelungen, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, kartellrechtswidrig seien. Sie verstießen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB, da sie eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Angebotsmarkt der Hundezucht bezweckten. Die Nichtaufnahme außerhalb der G. gezüchteter Hunde in das Zuchtbuch des Beklagten auch dann, wenn solche Hunde ebenfalls nach strengen Vorgaben gezüchtet wurden, benachteilige die Rassehundezüchter außerhalb der G. sowie sämtliche nicht der G. angeschlossenen Rassehundezuchtvereine. Die fraglichen Regelungen seien auch nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren des Klägers und der G. und das Erreichen des Zwecks, die Zucht „funktional und erbgesunder, wesensfester Rassehunde“ sicherzustellen, notwendig, da neben dem Abstammungsnachweis auch eine Zuchttauglichkeitsprüfung des einzelnen Hundes Voraussetzung für die Zuchtzulassung sei. Darüber hinaus seien die Regeln auch nach Art. 102 AEUV bzw. §§ 19, 20 GWB kartellrechtswidrig. Der Kläger habe auf dem deutschen Markt eine marktbeherrschende Stellung und missbrauche diese, da er durch sein Verhalten den Absatz für nicht der G. angeschlossene Züchter beeinträchtige und das formale Abstellen auf einen Nachweis von drei innerhalb der G. gezüchteter Generationen kein taugliches Unterscheidungskriterium sei. Zudem spreche alles dafür, dass der Beklagte, der in Deutschland über einen Marktanteil von über … % verfüge, durch das begehrte Verhalten seinerseits zu einem kartellrechtswidrigen Verhalten im Sinne von § 21 Abs. 2 GWB angehalten würde. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er führt aus, dass es dem Beklagten freistehe, mehrere Zuchtbücher zu führen, und deshalb das Verbot, Hunde in das von der G. anerkannte Zuchtbuch einzutragen, wenn diese nicht über eine von dieser Organisation anerkannte Ahnentafel verfügen, die wettbewerbliche Handlungsfreiheit des Beklagten, anderer Schäferhundezuchtvereine und der jeweils dort organisierten Züchter nicht beschränke. Zudem werde durch die Möglichkeit, Hunde ohne von der G. anerkannte Ahnentafel in das als Anhang zum Zuchtbuch geführte Register einzutragen und darüber Bescheinigungen auszustellen, gewährleistet, dass auch solche Hunde an Ausstellungen, Leistungswettbewerben und anderen Veranstaltungen der G.-Organisation teilnehmen und bei gesondert festzustellender Zuchttauglichkeit auch in die Zucht genommen werden können. Ohne eine über zumindest drei Generationen zurückreichende von der G. kontrollierte Zucht könne durch die G. keine verlässliche Aussage über die tierschutz-, die tiergesundheits- und die artgerechte Haltung des Tieres und seiner Vorfahren getroffen werden. Genetische Defizite könnten erst nach frühestens drei Generationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Regeln der V. sähen sogar eine über vier Generationen zurückreichende kontrollierte Zucht vor, bevor ein X. in das Zuchtbuch eines ihrer Mitgliedsvereine eingetragen werden dürfe. Die G. habe jedoch keine Möglichkeit, die der V. angeschlossenen Vereine zu kontrollieren, und könne daher keine Gewähr dafür übernehmen, dass ihren Standards entsprechende Regeln eingehalten würden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen: 1. Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Vorstand des Verfügungsbeklagten, wobei die Haft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, verboten Ahnentafeln von X., die in einem Mitgliedsverein der V. gezüchtet wurden, der nicht über eine Mitgliedschaft in einem nationalen Kennelclub der G. angeschlossen ist, und zu Zucht-, Ausstellungs- und/oder Sportzwecken verwandt werden sollen, als W.-/G.-regelkonform anzuerkennen und damit, insbesondere im Bereich der Zuchtverwendung, in gleicher Weise zu behandeln wie Ahnentafeln von X., die in einem Mitgliedsverein der V., der über eine Mitgliedschaft in einem nationalen Kennelclub der G. angehört, oder einem anderen Rassehundezuchtverein gezüchtet wurden, der über eine Mitgliedschaft in einem nationalen Kennelclub der G. angehört. 2. Der Verfügungsbeklagte hat seine Mitglieder durch eine verbindliche schriftliche Erklärung bis spätestens eine Woche nach Zustellung der einstweiligen Verfügung darüber zu informieren, a) dass Ahnentafeln von X., die in einem Verein gezüchtet wurden, der nicht über eine Mitgliedschaft in einem nationalen Kennelclub der G. angehört, nicht als W.-/G.-regelkonform anerkannt werden können, b) dass der Inhalt des anderslautenden Beschlusses vom 28. November 2020 widerrufen wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Streithelferin schließt sich dem Antrag des Klägers an. Der Beklagte trägt vor, dass er sein Zuchtbuch seit Ende des 19. Jahrhunderts führe. Es handele sich nicht um das Zuchtbuch des Klägers oder der G., sondern um dasjenige des Beklagten, welches von dem Kläger und der G. anerkannt werde. Auch für den Beklagten sei es ein wesentliches Kriterium für die Übernahme eines Hundes in das Zuchtbuch, dass er in dritter Generation von Rassehunden abstammt. Ohne Eintragung in das Zuchtbuch könnten Hunde nicht am regulären Zuchtgeschehen teilnehmen. In Deutschland sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Kontrolle der Zucht X. durch den Kläger oder die G. gekommen. Über die Regularien des Klägers und der G. hinausgehend führe der Beklagte bei jedem zur Zucht anstehenden, nach dem 1. Juli 1999 geborenen Hund eine DNA-Untersuchung zur Überprüfung der Abstammung und Erlangung von Hinweisen auf Erbkrankheiten durch. Die G. akzeptiere auch Abstammungsnachweise ihrer Kooperationspartner in Nordamerika und Großbritannien, obwohl sie diese nicht kontrollieren könne. Die Streithelferin schließt sich der Berufungsbegründung an und macht ergänzende Ausführungen. Sie trägt vor, dass sie bei Nichtbeachtung ihrer Standards durch ihre Kooperationspartner oder Fehlverhalten Sanktionsmöglichkeiten gegenüber diesen habe, nämlich die Kündigung des Kooperationsvertrags. Aus ihrer Geschäftsordnung ergebe sich, dass die nationalen G.-Verbände ein Zuchtbuch zu führen hätten und diese Aufgabe auf die einzelnen Mitglieder delegieren könnten. Diese Mitglieder führten dann das Zuchtbuch „im Auftrag“ des nationalen Verbandes und hätten auf den Ahnentafeln zu vermerken, dass sie Mitglied des nationalen Verbandes seien. Zudem müssten die Ahnentafeln das G.-Logo aufweisen. Beschränkungen für die Zucht mit Hunden, die nicht in das Zuchtbuch, sondern in das Anhangregister eingetragen sind, ergäben sich nur aus den Regularien des Beklagten, nicht aber aus denjenigen der G.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt. Der geltend gemachte Verfügungsanspruch besteht nicht. Ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, kann daher genauso dahinstehen wie das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. 1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags des Klägers, soweit dem Beklagten verboten werden soll, bestimmte Ahnentafeln als W.-/G.-regelkonform anzuerkennen und seine Mitglieder entsprechend zu informieren. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zweifelhaft, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erwarten wäre, dass der Beklagte W.-/G.-fremde Ahnentafeln als W.-/G.-konform anerkennen werde. a) Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorstandsbeschluss vom 28. November 2020. Daraus geht zwar hervor, dass der Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen auch Ahnentafeln von Hunden anerkennen wolle, die nicht von der G. und dem Kläger anerkannt sind. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend damit, dass er solche Ahnentafeln als W.-/G.-konform anerkennen werde. Hierfür gibt es auch ansonsten keine Anhaltspunkte. b) Der Beklagte beabsichtigt vielmehr, W.-/G.-fremde Ahnentafeln nach seinen eigenen Bestimmungen bzw. denjenigen der V. anzuerkennen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind, und Hunde mit solchen Ahnentafeln in sein Zuchtbuch, in dem er auch die Hunde mit W.-/G.-anerkannten Ahnentafeln führt, zu übernehmen. Damit bringt er jedoch keine W.-/G.-Konformität zum Ausdruck. Nach seinem unwidersprochenen Vortrag will der Beklagte auf solchen Ahnentafeln lediglich vermerken, dass die Hunde in das Zuchtbuch übernommen worden sind; dieser Vermerk soll keine Hinweise auf den Kläger oder die G. enthalten. c) Selbst wenn der Antrag des Klägers auf dieses beabsichtigte Vorgehen des Beklagten bezogen wäre, es ihm also darum ginge, dem Beklagten zu untersagen, Ahnentafeln W.-/G.-fremder Hunde nach seinen eigenen Bestimmungen anzuerkennen und solche Hunde in das auch für ihn, den Kläger, geführte Zuchtbuch einzutragen, hätte die Berufung keinen Erfolg, weil der Antrag in diesem Fall unbegründet wäre. 2. Es besteht kein Verfügungsanspruch auf Unterlassen der Übernahme W.-/G.-fremder Hunde in das Zuchtbuch des Beklagten, entsprechende Information der Mitglieder und auf Widerruf des Vorstandsbeschlusses wegen Verletzung von Art. 8 der Geschäftsordnung der G. vom 19. Oktober 2015 i.V.m. § 3 Ziffer 1.13 b. W.‑Satzung, § 3 Ziffern 1 und 2 W.-Zucht-Ordnung i.V.m. der verbandsrechtlichen Treuepflicht. a) Hierbei ist es unerheblich, dass die in die W.-Satzung inkorporierte Fassung der G.-Geschäftsordnung vom 19. Oktober 2015 außer Kraft getreten ist und die aktuelle Fassung noch nicht inkorporiert ist. b) Denn die genannten Regelungen verstoßen gegen das Kartellverbot gemäß § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV, soweit sie dem Beklagten verbieten, W.-/G.-fremde Hunde in sein Zuchtbuch einzutragen; ein kartellrechtswidriges Verbot kann auch nicht mit einer verbandsrechtlichen Treuepflicht begründet werden. Nach § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten, wobei für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV darüber hinaus eine Eignung, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, erforderlich ist. aa) Die in Rede stehenden Bestimmungen sind nicht deshalb der kartellrechtlichen Kontrolle durch staatliche Gerichte entzogen, weil es sich um vereinsrechtliche Normsetzungen handelt. Die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft hängt vielmehr allein davon ab, ob eine – den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigende – Tätigkeit von Unternehmen betroffen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2008, C-49/07 – MOTOE , Rn. 20 bei juris; Urteil vom 11.12.2007, C-280/06 – ETI u.a. , Rn. 38 bei juris). Art. 101 Abs. 1 AEUV erzeugt in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkung und lässt unmittelbar in deren Person Rechte entstehen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben; die Nichtigkeit nach Art. 101 Abs. 2 AEUV kann von jedem geltend gemacht werden und ist von den nationalen Gerichten zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2006, C-295/04 – Manfredi, Rn. 39, 57 f. bei juris; Urteil vom 20.09.2001, C-453/99 – Courage und Crehan , Rn. 23 bei juris). Nur nach diesen Maßgaben ist – im nationalen deutschen Recht – der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung vereinsrechtlicher Maßnahmen mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) teilweise eingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung können die staatlichen Gerichte jedenfalls nachprüfen, ob der von einer vereinsrechtlichen Maßnahme Betroffene der Vereinsgewalt unterliegt, die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind, die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist und die zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend festgestellt worden sind. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung erfolgt bei Monopolverbänden und Vereinigungen mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, bei denen die Mitgliedschaft für den Einzelnen aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung ist; in einem solchen Fall erstreckt sich die Kontrollbefugnis über die grobe Unbilligkeit und Willkürlichkeit hinaus auch auf die inhaltliche Angemessenheit der angewandten Bestimmungen gemäß § 242 BGB, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen herstellen müssen, die seiner Verbandsgewalt unterworfen sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1997, II ZR 303/95 , Rn. 6, 22 bei juris; Urteil vom 28.11.1994, II ZR 11/94 ; Rn. 31 bei juris; Urteil vom 19.10.1987, II ZR 43/87 – Gewerkschaftsfremde Liste , Rn. 15 bei juris; Urteil vom 30.05.1983, II ZR 138/82 , Rn. 19 bei juris). Ob die zugrundeliegenden vereinsrechtlichen Bestimmungen gegen § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen und daher gesetzeswidrig sind, unterliegt danach – selbstverständlich – gerichtlicher Nachprüfung. bb) Der Kläger hat bei Erlass der genannten Regelungen seiner Satzung und seiner Zucht-Ordnung als Unternehmensvereinigung im Sinne von § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV gehandelt. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens bei der nach dem Sinn und Zweck der europäischen Wettbewerbsregeln gebotenen funktionalen Auslegung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Ob die Güter oder Dienstleistungen mit der Absicht der Gewinnerzielung angeboten werden, ist ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Einrichtung für andere Tätigkeiten über hoheitliche Gewalt verfügt, denn die Unterscheidung ist für jede ausgeübte Tätigkeit gesondert zu treffen. Ist die Voraussetzung wirtschaftlicher Betätigung erfüllt, steht der Umstand, dass eine Tätigkeit eine Verbindung zum Sport aufweist, der Anwendung des Kartellrechts nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2008, C-49/07 – MOTOE , Rn. 20 ff. bei juris; Urteil vom 18.07.2006, C-519/04 – Meca Medina , Rn. 22 ff. bei juris; Urteil vom 19.02.2002, C-309/99 – Wouters , Rn. 45 ff. bei juris). Unter einer Unternehmensvereinigung ist sodann jeder – beliebig strukturierte – Zusammenschluss mehrerer Unternehmen im Sinne von § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV zu verstehen, dessen Zweck u.a. darin besteht, die wettbewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Ist dies der Fall, so steht die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke durch die Vereinigung, die sie daneben auch selbst zum Unternehmen macht, ihrer Qualifizierung als Unternehmensvereinigung nicht entgegen (vgl. EuG, Urteil vom 26.01.2005, T-193/02 – Piau/FIFA , Rn. 69 ff. bei juris). (2) Danach sind die im Kläger zusammengeschlossenen Rassehundevereine Unternehmen und ist der Kläger eine Unternehmensvereinigung, die bei Erlass ihrer Satzung und ihrer Zucht-Ordnung auch in dieser Eigenschaft gehandelt hat. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 13.11.1979, KVR 1/79 – Deutscher Landseer-Club , Rn. 7 ff. bei juris), sind Rassehundevereine, die im Rahmen ihrer Aufgabe, die Zucht und Verbreitung ihrer Hunderasse zu fördern, Zuchtrichtlinien erstellen, diese sowie die Rassekennzeichen bekanntmachen, ein international anerkanntes Zuchtbuch führen, an Veranstaltungen mitwirken und Clubschauen veranstalten, Unternehmen im Sinne des Kartellrechts. Denn bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um die Gewährung geldwerter Vorteile, weil das Zuchtbuch und die auf dieser Grundlage ausgestellten Urkunden über die Abstammung der darin geführten Hunde deren Reinrassigkeit belegen und deren Verkehrswert steigern, da die dadurch nachgewiesene Einhaltung der Zuchtvorschriften als Gewähr für die Gesundheit und das dem jeweiligen Standard entsprechende Erscheinungsbild des Hundes angesehen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veräußerungsvorgänge, die Mitglieder und Nichtmitglieder aufgrund dieser Dienstleistungen betreiben, so erheblich sind, dass die Dienste des Vereins insgesamt gesehen den Rahmen der privaten Tätigkeit überschreiten und als Tätigkeiten im geschäftlichen Verkehr angesehen werden müssen. Dabei ist unerheblich, dass die Vereinsmitglieder und die die Dienste des Vereins in Anspruch nehmenden Nichtmitglieder Privatpersonen sind, die Zucht und Handel nicht gewerbsmäßig betreiben. Dass diese Erwägungen auch im vorliegenden Fall zutreffen, ergibt sich für den Beklagten ohne weiteres etwa aus § 4 Abs. 3 seiner Satzung (Anlage AS 4), wonach er aufgrund der von ihm erlassenen Zucht- und Prüfungsordnungen (§ 4 Abs. 2 der Satzung) die Rassekennzeichen für den X. festsetzt (lit. a), das Zucht- und Körbuch führt und veröffentlicht (lit. b), Zucht, Aufzucht, Haltung und Ausbildung überwacht (lit. d), eigene Veranstaltungen abhält und andere unterstützt (lit. f bis i) und hierfür Richter ausbildet und zulässt (lit. j), die entsprechende Urkunden über die Abstammung und Fähigkeiten der von ihnen gerichteten Hunde ausstellen, und steht auch für die anderen im Kläger zusammengeschlossenen Rassehundevereine nicht in Frage. Dass diese Dienstleistungen den Rahmen der privaten Tätigkeit überschreiten und als Tätigkeiten im geschäftlichen Verkehr anzusehen sind, steht ebenfalls außer Frage und ist von dem Senat in dem vom Kläger mit der Antragsschrift vorgelegten Urteil vom 7. September 2020 ( VI-U (Kart) 4/20 – Schäferhunde-Bescheinigung , Rn. 36 bei juris), das unter Beteiligung des Klägers ergangen ist, festgestellt worden. Der Kläger, der gemäß § 3 seiner Satzung (Anlage AS 2) das in ihm organisierte Deutsche Hundewesen in der G. (Ziff. 1) und etwa gegenüber Behörden sowie in- und ausländischen kynologischen Fachorganisationen (Ziff. 1.5) vertritt, ist dementsprechend Unternehmensvereinigung im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV und hat die fraglichen Bestimmungen in seiner Satzung und seiner Zucht-Ordnung in dieser Eigenschaft erlassen, weil sie die unternehmerische Tätigkeit des Beklagten (und der anderen Mitglieder) betreffen, nämlich die für den Verkehrswert eines Hundes bedeutsame Eintragung in das Zuchtbuch. cc) Die Satzung des Klägers, in die er die Bestimmungen der (früheren Fassung der) Geschäftsordnung der G. inkorporiert hat, und seine Zucht-Ordnung sind Beschlüsse der Unternehmensvereinigung. Der Begriff des Beschlusses einer Unternehmensvereinigung ist wegen des Normzwecks, die Umgehung des Verbots kartellrechtswidriger Vereinbarungen durch Verlagerung der Koordination in eine andere Organisationsform zu verhindern, weit zu verstehen und umfasst daher jede Bildung eines Gesamtwillens einer Unternehmensvereinigung durch deren zuständige Organe (Senat, a.a.O., Rn. 38 bei juris). Dies trifft auf die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln der Satzung und der Zucht-Ordnung, die sich der Kläger gegeben hat, ebenso zu wie auf die durch die genannte Satzungsbestimmung zum Bestandteil der Satzung erklärte Geschäftsordnung der G.. dd) Die genannten Regelungen bezwecken eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes und darüber hinaus weltweit auf den Angebotsmärkten für Rassehundezucht und Rassehundezuchtdienstleistungen und sind geeignet, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fällt eine Vereinbarung dann unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn sie eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezweckt oder bewirkt und geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eng auszulegen und liegt im Unterschied zu einer bewirkten Wettbewerbsbeschränkung dann vor, wenn die Form der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, etwa im Fall horizontaler Preiskartelle oder der Aufteilung von Kunden, wobei der Katalog des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht abschließend ist und sowohl Vereinbarungen unter Wettbewerbern als auch solche zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Marktstufen tätig sind, erfasst werden. Es reicht aus, wenn die Vereinbarung das Potenzial hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten, d.h. wenn sie konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts zu führen. Das wesentliche Kriterium liegt in der Feststellung, dass die Koordinierung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt. Ein wettbewerbsbeschränkender Zweck kann auch dann vorliegen, wenn die Vereinbarung nicht ausschließlich auf eine Wettbewerbsbeschränkung abzielt, sondern auch andere, zulässige Zwecke verfolgt. Bei der Prüfung der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung ist auf den Inhalt der Vereinbarung und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen. Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen. Ferner kann die Absicht der Beteiligten berücksichtigt werden, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat. Liegt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vor, so brauchen die tatsächlichen Auswirkungen der Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Vereinbarungen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen. Denn eine Vereinbarung, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, stellt ihrer Natur nach und unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs dar. Lässt die Prüfung der Vereinbarung keinen wettbewerbswidrigen Zweck erkennen, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen Umstände vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar beeinträchtigt worden ist (zum Ganzen EuGH, Urteil vom 27.04.2017, C-469/15 P – Bonita-Bananen , Rn. 103 ff. bei juris; Urteil vom 26.11.2015, C-345/14 – Maxima Latvija , Rn. 17 ff. bei juris; Urteil vom 16.07.2015, C-172/14 – ING Pensii , Rn. 31 ff. bei juris; Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 – Dole Food Company , Rn. 113 ff. bei juris; Urteil vom 11.09.2014, C-67/13 – Groupement des cartes bancaires , Rn. 49 ff., 58 bei juris; Urteil vom 14.03.2013, C-32/11 – Allianz Hungaria , Rn. 34 ff. bei juris; Urteil vom 13.12.2012, C-226/11 – Expedia , Rn. 17, 35 ff. bei juris; Urteil vom 20.11.2008, C-209/07 – BIDS , Rn. 15 ff. bei juris). Dieselben Rechtsgrundsätze gelten für den Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und bei der Anwendung von § 1 GWB. (2) Die genannten Bestimmungen verbieten es dem Beklagten, W.-/G.-fremde Hunde (vor der vierten Generation) in sein Zuchtbuch einzutragen, und haben damit gleichzeitig zum Inhalt, dass weltweit W.-/G.-fremde Züchter ihre X. nicht in das Zuchtbuch des Beklagten eintragen lassen können, auch wenn die Hunde die Voraussetzungen des Beklagten erfüllen und genauso reinrassig sind wie Hunde mit W.-/G.-anerkannten Ahnentafeln. Dies beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit von W.-/G.-fremden Züchtern mit den W.-/G.-Züchtern und von W.-/G.-fremden Hundezuchtvereinen mit den Hundezuchtvereinen, die dem W./G. angehören oder über ein Kooperationsabkommen mit dieser Organisation verbunden sind. Denn es erschwert die Veräußerung von Welpen, die außerhalb der G. gezüchtet worden sind, an Züchter innerhalb der G., im vorliegenden Fall etwa von X. aus ausländischen V.-Vereinen, die nicht mit der G. verbunden sind, an Züchter, die dem Beklagten angehören, und beeinträchtigt damit den Verkehrswert dieser Hunde. Die Möglichkeit, Hunde ohne W.-/G.-anerkannte Ahnentafel in das Anhangregister zum Zuchtbuch einzutragen, ist offensichtlich nicht gleichwertig mit einer Zuchtbucheintragung. Dies folgt bereits daraus, dass für diese Hunde und die folgenden zwei Nachkommen-Generationen keine Ahnentafeln, sondern nur Registerbescheinigungen ausgestellt werden dürfen, was unter anderem zur Folge hat, dass diese Hunde nach dem V.-Zuchtprogramm X. nicht zur Zucht zugelassen sind und nicht an Zuchtschauen der V. teilnehmen können (vgl. Ausstellungen/Zuchtschauen Ziff. II. 4. und Zuchtzulassungsreglement Ziff. 1.2 V. Zuchtprogramm X., GA 401 ff.). Das Verbot der Übernahme solcher Hunde in das Zuchtbuch ist unmittelbarer Inhalt und Ziel der Bestimmungen der W.-Satzung und der W.-Zucht-Ordnung und damit „bezweckt“, d.h. aus sich heraus schädlich für den Wettbewerb zwischen Züchtern einerseits und Vereinen andererseits, und damit ohne weiteres „spürbar“. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass der Beklagte ein zweites Zuchtbuch führen könne, in das er die Hunde einträgt, die zwar die Kriterien der V. und des Beklagten, nicht aber diejenigen der G. und des Klägers erfüllen. Dem Begriff der „Wettbewerbsbeschränkung“ steht nicht entgegen, dass ein an der Koordinierung beteiligtes Unternehmen sich einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung entziehen kann, hier etwa durch Kündigung der Mitgliedschaft im Beklagten oder durch Beschluss der Führung eines weiteren Zuchtbuchs, und die schädliche Außenwirkung der wettbewerbsbeschränkenden Koordinierung dadurch aufheben oder abmildern kann (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 1 Rn. 34). (3) Ein Verstoß gegen § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die genannten Bestimmungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Klägers und der G.-Organisation notwendig, d.h. als „vereinsimmanent“ gerechtfertigt, nämlich durch legitime Ziele gerechtfertigt und zu deren Erreichung verhältnismäßig, wären. (a) Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur bei bewirkten (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2013, C-136/12 - CNG , Rn. 53 bei juris; Urteil vom 18.07.2006, C-519/04 – Meca Medina , Rn. 42 bei juris; Urteil vom 19.02.2002, C-309/99 – Wouters , Rn. 97), sondern auch bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen zu prüfen, ob diese durch legitime Ziele gerechtfertigt und zu deren Erreichung verhältnismäßig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, C-439/09 – Pierre Fabre Dermo-Cosmétique , Rn. 39 ff. bei juris). Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die genannten Bestimmungen nicht vor. (b) Es geht vorliegend nicht darum, dass der Beklagte W.-/G.-fremden Hunden W.-/G.-Konformität bescheinigt in dem Sinne, dass er ihnen W.-/G.-Kennzeichen ausstellt, obwohl die von W./G. hierfür aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Ein Verbot dessen wäre allerdings kartellrechtlich unbedenklich (vgl. Senat, Urteil vom 07.09.2020, VI-U (Kart) 4/20 – Schäferhunde-Bescheinigung , Rn. 46 bei juris). Solches hat der Beklagte indes nicht beschlossen; er will lediglich auch W.-/G.-fremde Hunde in sein Zuchtbuch eintragen, wenn seine Voraussetzungen dafür vorliegen. (c) Der Kläger verfolgt mit den genannten Bestimmungen das legitime Ziel, dass mit der Eintragung in das Zuchtbuch und der ausgestellten Ahnentafel bescheinigt werden soll, dass es sich um im W./G. gezüchtete Hunde handelt und die Reinrassigkeits- und Zuchtkriterien des Klägers und der G. eingehalten sind. Zur Erreichung dieses Ziels ist es jedoch nicht erforderlich, dass W.-/G.-fremde Hunde nicht in das Zuchtbuch des Beklagten eingetragen werden dürfen. Ausreichend ist vielmehr, dass die Zuchtbucheintragung und die Ahnentafel W.-/G.-fremder Hunde nicht den Eindruck erwecken, es handele sich um im Kläger oder der G. gezüchtete Hunde und es werde die Einhaltung der Reinrassigkeits- und Zuchtkriterien vom Kläger und der G. bescheinigt. Eine solche Verwechselungsgefahr kann aber anders ausgeschlossen werden als durch die Nichteintragung der W.-/G.-fremden Hunde in das Zuchtbuch, nämlich durch den jeweiligen Zusatz, dass der Hund nach W.-/G.-Kriterien eingetragen ist oder dass es sich und einen W.-/G.-fremden Hund handelt, der ausschließlich nach den Kriterien des Beklagten und der V. eingetragen ist. Solche Zusätze können sowohl im Zuchtbuch als auch auf den Ahnentafeln erfolgen. Dieser Möglichkeit steht nicht entgegen, dass, wie die Streithelferin des Klägers im Sitzungstermin vom 30. Juni 2021 ausgeführt hat, alle im Zuchtbuch des Beklagten eingetragenen Hunde einen Anspruch auf eine Ahnentafel mit G.-Logo hätten. Dies ergibt sich schon nicht aus den dazu zitierten Bestimmungen des Art. 20.6 und 20.7 G.-Geschäftsordnung (GA 459), worin es lediglich heißt, dass auf den Ahnentafeln deutlich vermerkt sein muss, dass der ausstellende Rasseclub Mitglied eines nationalen Hundeverbands ist, und dass die Ahnentafeln das offizielle G.-Logo aufweisen müssen. Diese Regelung gilt ersichtlich nur für unter dem W.-/G.-Reglement ausgestellte Ahnentafeln. Im Übrigen steht es dem Kläger und der G. frei, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen sie die im Zuchtbuch des Beklagten eingetragenen Hunde als W.-/G.-konform anerkennen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger, wie er im Sitzungstermin vom 30. Juni 2021 geltend gemacht hat, nicht kontrollieren könne, ob der Beklagte das 3-Generationen-Prinzip einhält, wenn er Hunde allein nach T.-/V.-Kriterien in das Zuchtbuch einträgt und ihnen Ahnentafeln ausstellt. Der Kläger braucht dies nicht kontrollieren zu können, denn er darf solche Hunde ohne weiteres nach § 3 seiner Zuchtordnung für drei Generationen als Register-Hunde bewerten. Ein entsprechender, Verwechselungen ausschließender Zusatz bereits im Zuchtbuch dürfte nicht deshalb entbehrlich sein, weil, wie der Beklagte im Sitzungstermin am 30. Juni 2021 meinte, niemand Einsicht in sein Zuchtbuch nehme, sondern allein die Ahnentafeln von Bedeutung seien. Denn der Beklagte hat nach § 3 Ziff. 7 W.-Zucht-Ordnung (Anlage AS 14) seinen Mitgliedern Einsicht in das Zuchtbuch zu gewähren. Wie der Beklagte im Termin am 30. Juni 2021 unwidersprochen vorgetragen hat, besteht bei den Ahnentafeln der außerhalb von W./G. gezüchteten Hunde der ersten Generation schon jetzt deshalb keine Verwechselungsgefahr, weil diese keinen Hinweis auf W./G. enthalten und der Beklagte auf ihnen – ohne Erwähnung des Klägers oder der G. – lediglich vermerkt, dass und unter welcher Nummer die Hunde in sein Zuchtbuch eingetragen sind. Wenn der Beklagte für die Nachfolgegenerationen selbst Ahnentafeln ausstellt, können diese so gefasst werden, dass aus ihnen eindeutig hervorgeht, ob der jeweilige Hund die W.-/G.-Voraussetzungen, insbesondere das 3-Generationen-Prinzip, erfüllt und nach diesen im Zuchtbuch eingetragen ist, oder ob Eintragung und Ahnentafel allein nach T.-/V.-Voraussetzungen vorgenommen und ausgestellt sind, nämlich indem im letzten Fall keine Hinweise auf W./G. und deren Kennzeichen und Logos erfolgen und ausschließlich der Beklagte und die V. erwähnt werden. Ob die bisherige Fassung der Ahnentafeln, die erstinstanzlich vorgelegt worden sind (Anlage AS 17, 18), den Anforderungen an die notwendige Unterscheidbarkeit genügen, kann auf sich beruhen, weil bereits die Möglichkeit, in Zukunft unverwechselbare Ahnentafeln auszustellen, der Erforderlichkeit des Eintragungsverbots W.-/G.-fremder Hunde entgegensteht. Soweit der Kläger sich im Termin vom 30. Juni 2021 darauf berufen hat, er könne nicht kontrollieren, ob der Beklagte eine solche Unterscheidung einhalten werde, kann dies das in den erwähnten Bestimmungen enthaltene Eintragungsverbot für W.-/G.-fremde Hunde nicht rechtfertigen. Zum einen hat der Kläger selbst eingeräumt, er habe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die entsprechende Unterscheidung nicht einhalten werde. Zum anderen kann der Kläger sich vor solchen Fällen durch verbandsrechtliche Sanktionen schützen, was ausreichend ist. Sofern trotz eindeutiger Zuordnung der Hunde zu W./G. einerseits und T./V. andererseits insofern noch eine Verwechselungsgefahr verbleiben könnte, als die Eintragung W.-/G.-fremder Hunde suggerieren kann, es seien dieselben oder vergleichbare Reinrassigkeits- und Zuchtkriterien eingehalten wie bei W.-/G.-Hunden, rechtfertigt auch dies kein generelles Eintragungsverbot gegenüber W.-/G.-fremden Hunden, jedenfalls dann nicht, wenn tatsächlich dieselben oder strengere Kriterien eingehalten werden, wie es beim T. der Fall ist. (4) Die Wettbewerbsbeschränkung betrifft W.-/G.-fremde Züchter und Zuchtvereine weltweit und ist daher geeignet, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen. ee) Die genannten Regeln des Klägers und der Streithelferin sind nicht nach § 2 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt. Effizienzgewinne, die es rechtfertigen könnten, dem Beklagten die Eintragung von Hunden mit W.-/G.-fremden Ahnentafeln in sein Zuchtbuch zu verbieten, sind nicht glaubhaft gemacht. Es spricht einerseits auf Grund der oben dargestellten Möglichkeit der Kennzeichnung W.-/G.-fremder Hunde im Zuchtbuch und andererseits angesichts der zumindest vergleichbaren Strenge der Zuchtvoraussetzungen des Beklagten und der V. nichts dafür, dass die Qualität der Hundezucht durch das beabsichtigte Verhalten des Beklagten beeinträchtigt würde. Ebenso ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es effizienter wäre, innerhalb eines Rassehundevereins mehrere Zuchtbücher zu führen. c) Ob die Bestimmungen der Satzung und der Zucht-Ordnung des Klägers darüber hinaus gegen §§ 19, 20, 21 Abs. 2 GWB, Art. 102 AEUV verstoßen, kann danach auf sich beruhen. d) Da die Bestimmungen in der Satzung und der Zucht-Ordnung des Klägers wegen eines Kartellverstoßes nichtig sind, kann sich auch aus der verbandsrechtlichen Treuepflicht keine Verpflichtung desselben Inhalts ergeben. 3. Da die Berufung jedenfalls deshalb zurückzuweisen ist, weil kein Verfügungsanspruch besteht, kann dahinstehen, ob ein Verfügungsgrund gegeben ist, ob also für die Dringlichkeit der Sache auf den Beschluss vom 28. November 2020 abzustellen ist oder auf einen früheren Zeitpunkt ab Einleitung des Hauptsacheverfahrens 8 O 9/20 (Kart) vor dem Landgericht Dortmund im Mai 2020 und der Kläger sich durch zu langes Zuwarten dringlichkeitsschädlich verhalten hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO unanfechtbar.