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Urteil

15 U 2/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0601.15U2.21.00
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Tenor
  • I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.12.2020 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az. 34 O 34/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, in Werbeprospekten und/oder in sonstiger Printwerbung zu Zwecken des Wettbewerbs Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Computer und Fotokameras jeweils samt Zubehör mit einer 0%-Finanzierung zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne die mögliche Laufzeit und/oder die Kriterien für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmöglichkeit zu nennen, wenn dies wie aus der Anlage K1 ersichtlich geschieht;

  • 2. an den Kläger jeweils 110,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2020 zu zahlen.

  • II.   Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten.

  • III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 40.000,- abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.12.2020 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az. 34 O 34/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, in Werbeprospekten und/oder in sonstiger Printwerbung zu Zwecken des Wettbewerbs Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Computer und Fotokameras jeweils samt Zubehör mit einer 0%-Finanzierung zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne die mögliche Laufzeit und/oder die Kriterien für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmöglichkeit zu nennen, wenn dies wie aus der Anlage K1 ersichtlich geschieht; 2. an den Kläger jeweils 110,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2020 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 40.000,- abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Der Kläger ist ein seit 1977 im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragener rechtsfähiger Verein, der nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung unter anderem den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen bzw. den lauteren Wettbewerb zu fördern. Die Beklagte zu 1) betreibt zwei Elektronikmärkte der A. Gruppe in B.-Stadt, die Beklagte zu 2) betreibt einen entsprechenden Markt in C.-Stadt. In einem der Tageszeitung „D.“ vom 00.00.2020 beigefügten Prospekt (Anlage K1) bewarben die A.gesellschaften, darunter auch die Beklagten, für die von ihnen betriebenen Märkte zahlreiche Waren, unter anderem Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Computer und Fotokameras samt Zubehör. Auf Seite 3 des vorgenannten Prospektes befindet sich mittig ein Kästchen von ca. 5 cm Höhe, das die gesamte Breite des Prospekts einnimmt und in dem sich folgender Text findet: „Online bestellen, im Markt zu 0% finanzieren. SIND DIE IRRE? 00000.de/00000“. Außerdem ist ein auf einer Staffelei angebrachtes Plakat zu sehen, auf dem die Worte „A. 0 % Finanzierung“ stehen. Daneben befindet sich die Abbildung des aus dem Fernsehen bekannten Schuldnerberaters E., der sich an die Stirn tippt, sowie der Text „Deutschland will’s wissen“. Angaben, unter welchen Bedingungen eine Finanzierung erfolgen kann, enthält der Prospekt nicht. Die A. Gruppe bietet dem Kunden verschiedene Formen des Warenkaufs und der Finanzierung an. Der Kunde kann über den Onlineshop www.00000.de , der von der F. GmbH (zuvor: A. E-Business GmbH) betrieben wird, online Waren bestellen und sich diese nach Hause liefern lassen oder aber online Waren vorbestellen, die er dann im Markt vor Ort abholt. Für diese beiden Kaufoptionen bietet die A. Gruppe unterschiedliche Finanzierungsmöglichkeiten an. Einen Überblick hierüber erhält der Kunde im Onlineshop unter dem Reiter „Service". Ein Screenshot der entsprechenden Internetseite befindet sich als Anlage K2 bei der Akte. Ausweislich dieses Screenshots erfolgt die Finanzierung für einen reinen Online-Kauf über die G.. Voraussetzung hierfür sind ein Mindestalter von 18 Jahren, ein Einkaufswert von 100,00 bis 15.000,00 Euro sowie stabile Einkommensverhältnisse, die u.a. durch regelmäßige monatliche Einnahmen von 650,00 Euro (netto) und einen negativen Schufa-Eintrag belegt werden müssen. Eine 0%-Finanzierung ist ausweislich der Fußnote 1 zudem nur bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro über den Kreditrahmen mit Mastercard möglich, wobei die Laufzeit 6 bis 12 Monate beträgt. Für die im streitgegenständlichen Prospekt angesprochene Möglichkeit der Online-Bestellung mit Abholung der Ware im A. vor Ort findet sich ausweislich Anlage K2 lediglich folgende Information zur Finanzierung: „In unseren Märkten arbeiten wir mit verschiedenen Finanzierungsbanken wie der H. Bank und der J. zusammen. Sollten Sie Interesse an einer Finanzierung haben, informieren Sie sich bitte in Ihrem Markt vor Ort über eventuell abweichende Finanzierungsvoraussetzungen. Weitere Informationen zur Finanzierung im Markt erhalten Sie in unseren FAQs oder in Ihrem A. vor Ort.“ Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Anlage B2 erhält der Kunde im Rahmen seines Bestellvorganges im Internet, nachdem er ein bestimmtes Produkt in den Warenkorb gelegt, seine Daten eingegeben, „Abholung vor Ort“ und „Finanzierung“ gewählt hat, folgende ergänzende Information: „Bezahlen Sie schnell und unkompliziert in kleinen Monatsraten. Die Vermittlung Ihrer Finanzierung erfolgt ausschließlich für den Finanzpartner H.bank AG & Co KGaA, K.-Straße 00 in 00000 B.-Stadt. Bitte beachten Sie, dass eine Finanzierung nur möglich ist, wenn Sie bereits 18 Jahre alt sind.“ Erst nachdem der Kunde auf „fortfahren und bezahlen“ geklickt hat, erhält er die Information, dass für die Inanspruchnahme der 0%-Finanzierung folgende Mindest-Voraussetzungen zu erfüllen sind: „Sie sind volljährig. Ihr Wohnsitz ist in Deutschland. Sie befinden sich in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis. Ein befristetes Arbeitsverhältnis muss sich innerhalb der gewünschten Kreditlaufzeit befinden. Ihr Nettoeinkommen beträgt mindestens 350 Euro. Ihr Ausweisdokument ist noch gültig.“ In einem Auswahlfenster kann der Kunde außerdem die Laufzeit des Kredites wählen (maximal 60 Monate) und bekommt unmittelbar die Höhe des Zinssatzes, der Bearbeitungsgebühr und der Ratenhöhe angezeigt. Bei einer Laufzeit von 12 Monaten kann der Kredit – sofern die zuvor genannten Mindest-Voraussetzungen erfüllt sind und der Kreditantrag bestätigt wird – mit 0% Zinsen in Anspruch genommen werden. Nach der Bestätigung der Kreditanfrage kann der Kunde im Markt vor Ort den vorbereiteten Kreditvertrag unterzeichnen und die vorbestellte Ware abholen. Der Kläger mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 11.03.2020 (Anlagenkonvolut K3) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 20.03.2020 auf. Für die Abmahnung beansprucht er eine Kostenpauschale von jeweils 110 Euro. Mit Schreiben vom 20.03.2020 (Anlage K4) wiesen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche zurück. Der Kläger ist der Auffassung, die streitgegenständliche Werbung der Beklagten verstoße gegen § 5a Abs. 2 UWG sowie gegen § 5a Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG analog, weil dem Verbraucher eine wesentliche Information, nämlich die Bedingungen der beworbenen 0%-Finanzierung vorenthalten würden. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, in Werbeprospekten und/oder in sonstiger Printwerbung zu Zwecken des Wettbewerbs Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Computer und Fotokameras jeweils samt Zubehör mit einer 0%-Finanzierung zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne die mögliche Laufzeit und/oder die Kriterien für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmöglichkeit zu nennen, wenn dies wie aus der Anlage K1 ersichtlich geschieht; II. an den Kläger jeweils 110,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2020 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass es sich bei dem angegriffenen Hinweis in dem Prospekt vom 15.01.2020 um eine in der werblichen Darstellung abgegrenzte Werbekachel und damit um eine reine Aufmerksamkeitswerbung handele, bei der es noch nicht erforderlich sei, die weiteren Finanzierungsinformationen anzugeben. Der Verbraucher erkenne, dass er weitere Informationen zu den Bedingungen der Finanzierung unmittelbar im Onlineshop der A. Gruppe erhalte. Bereits auf der Startseite von www.00000.de würden die wesentlichen Bedingungen der Finanzierung genannt; dies zeige der Screenshot gemäß Anlage B3. Zudem biete der Onlineshop der A. Gruppe einen Finanzierungsrechner an, über den der Kunde sich ganz unverbindlich über die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten vorab informieren könne. Schließlich werde der Kunde bereits vorab über die Kreditentscheidung informiert; er müsse sich keineswegs unnötigerweise in ein Ladengeschäft begeben. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.12.2020 abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar seien die Laufzeit und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der 0%-Finanzierung wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, diese würden dem Verbraucher in dem streitgegenständlichen Prospekt aber nicht im Sinne der vorgenannten Vorschrift vorenthalten. Vielmehr stünden diese Informationen auf der Internetseite www.00000.de gut auffindbar und klar zur Verfügung. Die im Prospekt genannte Internetseite www.00000.de/00000 enthalte eine entsprechende Verlinkung. Die Informationen würden auch rechtzeitig, nämlich zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung erteilt. Der Verbraucher verstehe die streitgegenständliche Werbung auf Seite 3 des angegriffenen Prospekts ohne Bezug zu einem bestimmten Kaufgegenstand als bloße Aufmerksamkeitswerbung. Er fühle sich hierdurch aufgefordert, die angegebene Internetseite aufzusuchen. Dort habe er abstrakt und ohne Auswahl eines Produktes die Möglichkeit, die Finanzierungsoptionen einzusehen. Zusätzlich erhalte er nach Auswahl eines bestimmten Produktes im Bestellvorgang selbst die Finanzierungsbedingungen für den jeweiligen Einzelfall. Der Verbraucher treffe sodann in Kenntnis der Finanzierungsbedingungen seine geschäftliche Entscheidung. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG rechtfertige keine andere Beurteilung. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Kunde könne die Bedingungen für eine 0%-Finanzierung vor seiner Kaufentscheidung im Internet einsehen. Die von der Beklagten als Anlage B3 vorgelegte Internetseite zeige nicht die Finanzierungsbedingungen für einen Online-Kauf mit Abholung der Ware im Markt. Vielmehr betreffe diese Seite offenbar besondere Finanzierungsbedingungen für Clubmitglieder. Die Beklagten, die beantragen, die Berufung zurückzuweisen, sind (weiterhin) der Auffassung, die streitgegenständliche Werbung sei nicht produktbezogen und müsse deshalb nicht alle wesentlichen Informationen enthalten. Der Kunde erkenne, dass hier vielmehr der „Multichannel-Ansatz“ beworben werde. Zudem kenne der Kunde vor Abschluss des Bestellvorganges – d.h. vor dem Drücken des „Kauf“-Buttons – alle wesentlichen Finanzierungsbedingungen. Er bekomme sogar die Information, ob die Finanzierung gewährt werde. Sollte der Kunde sich entschließen, entweder den Kauf oder die Finanzierung nicht zu wollen, brauche er nichts zu tun. Hole er die Ware nicht innerhalb von 10 Tagen im Markt ab, trete A. automatisch vom Kaufvertrag zurück. Mit dem bloßen Aufrufen von Internetseiten seien im „Multichannel-Ansatz“ keine geschäftlichen Entscheidungen verbunden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. I. Die Berufung ist nach § 511 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Soweit auf dem in der Gerichtsakte befindlichen Urteil ein auf den 05.08.2020 datierender Verkündungstermin vermerkt ist, ist dieser ausweislich des Verkündungsprotokolls (Bl. 122 GA) falsch. Das Urteil wurde tatsächlich am 22.12.2020 verkündet. Ob unter diesen Voraussetzungen durch die Zustellung des Urteils die Berufungsfrist nach § 517 ZPO überhaupt wirksam in Gang gesetzt wurde, kann dahinstehen, da die Berufung des Klägers am 08.01.2021 und damit in jedem Fall fristgerecht bei Gericht eingegangen ist. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, weil die Klage – entgegen der Auffassung des Landgerichts – zulässig und begründet ist. Dem Kläger steht gegen die Beklagten wegen des streitgegenständlichen Werbeprospekts, der u.a. der „D.“ vom 15.01.2020 beigelegt war, sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG als auch ein Anspruch auf Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von jeweils 110,00 Euro gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a. F. i. V. m. § 15a Abs. 2 UWG zu. 1. Die Klage ist zulässig. a) Zwischen den Parteien zu Recht außer Streit steht die Klagebefugnis des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (in der vom 24.02.2016 bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung, vgl. § 15a Abs. 1 UWG). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. b) Ebenfalls zu Recht wird der Einwand des Rechtsmissbrauchs von den Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht erhoben. Die Voraussetzungen des § 8c UWG sind von den Beklagten nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. c) Der mit dem Klageantrag zu Ziffer I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist hinreichend bestimmt. Er begehrt das Verbot einer Handlung exakt so, wie sie begangen wurde. Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie „wenn dies geschieht wie…“ (oder in sprachlich ähnlicher Weise) auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab, steht dem Verletzten – bei Vorliegen der Voraussetzungen – der begehrte Unterlassungsanspruch in eben dieser Form zu (BGH, GRUR 2002, 177, 178 f. – Jubiläumsschnäppchen). Weitere beschreibende Merkmale sind in diesem Fall überflüssig (vgl. hierzu auch: BGH, GRUR 2011, 340 – Irische Butter). Ein Unterlassungsantrag darf gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO lediglich nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidung des Gerichts (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht erkennbar begrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung des Antrags zu bestimmen, wobei nicht allein auf dessen Wortlaut abzustellen, sondern ergänzend der zur Begründung gehaltene Klagevortrag heranzuziehen ist (BGH, GRUR 2016, 1076 – LGA tested). Der Klageantrag zu Ziffer I. zielt auf die Unterlassung einer Werbung gemäß Anlage K1 ab, die eine 0%-Finanzierung zum Gegenstand hat, ohne die mögliche Laufzeit und/oder die Kriterien für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmöglichkeit zu benennen. Die konkrete Benennung der geforderten Angaben wie etwa Mindestalter, Mindestkaufsumme, Bonität etc. im Antrag ist nicht erforderlich; der Antrag ist gerade darauf gerichtet, eine Werbung zu verhindern, die neben der Höhe des Zinssatzes (0 %) keinerlei Angaben zur Laufzeit und zu den Voraussetzungen einer solchen Finanzierung enthält. Gegenstand und Umfang der Entscheidung des Gerichts sind damit klar umgrenzt. 2. Die Klage ist auch begründet. a) Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 3, 5a Abs. 2, 8 Abs. 1 S. 1 UWG zu. Nach § 5a Abs. 2 S. 1 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist und die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1) und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Tatbestandsvoraussetzung nach § 5a Abs. 2 UWG ist die abstrakt-typisierend zu bestimmende Wesentlichkeit der Information, das Benötigen dieser Information vom Unternehmer in der konkreten Entscheidungssituation (Marktentscheidungs relevanz ), ein Vorenthalten der benötigten wesentlichen Information im Sinne nicht gerechtfertigter Informationsverweigerung und die Beurteilung, ob die bereitgestellte Information zu einer anderen als der getroffenen Entscheidung hätte führen können ( Kausalität ). aa) Wie bereits das Landgericht zu Recht festgestellt hat, stellt sich der Umstand, dass die in der streitgegenständlichen Werbung ausgelobte 0%-Finanzierung nicht jedem Interessierten für jede beliebige Laufzeit gewährt wird, sondern an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, als wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 UWG dar. Wesentlich sind alle Informationen, die den angesprochenen Verkehr in die Lage versetzen, das Für und Wider einer geschäftlichen Entscheidung angemessen abzuwägen, an deren Innehabung mithin situations- und produktbezogen ein besonderes Interesse besteht. Dies ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (BGH, GRUR 2017, 1265 – Preisportal). Hiernach stellt sich der Umstand, dass die in der streitgegenständlichen Werbung ausgelobte 0%-Finanzierung nicht jedem Interessierten gewährt wird, sondern sowohl hinsichtlich des zugelassenen Personenkreises (persönlicher Anwendungsbereich) als auch hinsichtlich der Modalitäten der Inanspruchnahme (sachlicher Anwendungsbereich) eingeschränkt ist, als wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 UWG dar, da erst die Kenntnis der möglichen Laufzeit und der Finanzierungsbedingungen den Verbraucher in die Lage versetzt, eine informierte Entscheidung darüber treffen zu können, ob die beworbene 0%-Finanzierung in Anspruch genommen und die beworbenen Produkte gekauft werden können. (1) Konkretisiert wird der Begriff der „Wesentlichkeit“ in § 5a Abs. 2 S. 1 UWG durch den Katalog des § 5a Abs. 3 UWG. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist die gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 UWG erforderliche „Wesentlichkeit“ unterlassener Informationen bei Vorliegen eines „konkreten Geschäftsangebots“ unwiderleglich zu vermuten (Senat, Urteil v. 30.12.2014, I-15 U 76/14, GRUR 2015, 365 – LGA tested quality). Dabei sind allerdings die in § 5a Abs. 3 UWG geregelten Informationspflichten nicht in dem Sinne abschließend, dass keine weitergehenden Informationen erteilt werden müssen. Vielmehr kann sich die Pflicht zur Offenbarung weiterer Umstände im konkreten Fall durchaus auch ohne das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs. 3 UWG aus § 5a Abs. 2 S. 1 UWG ergeben ( Seichter in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Auflage, § 5a UWG Rn 123). Für die auf einen Geschäftsabschluss zielenden Unternehmeraktivitäten markiert das Erfordernis eines „konkreten Geschäftsangebotes“ allerdings zugleich die Aufgreifschwelle des lauterkeitsrechtlichen Informationsgebots: Reine Aufmerksamkeits- und Imagewerbung löst (noch) keine solchermaßen gesteigerten Informationspflichten aus (vgl. Leistner in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. 2020, § 5a Rn 20). (2) Die angegriffene Werbung ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht als reine Aufmerksamkeitswerbung einzuordnen. Eine solche liegt insbesondere bei Werbemaßnahmen vor, die positive Aspekte des Unternehmens wie etwa dessen Ansehen oder dessen Leistungsfähigkeit in den Vordergrund rücken. Mit dem Satzteil „Online bestellen, im Markt zu 0% finanzieren“ wird zwar der sog. „Multichannel-Ansatz“ vorgestellt, es fehlt allerdings jeglicher Anhaltspunkt, dass es sich hierbei nur um eine abstrakte / allgemeine Ankündigung bzw. Vorstellung handelt. Die farblich der übrigen Seite im Wesentlichen entsprechende Werbekachel ist eingebettet in die Werbung für eine Vielzahl von Produkten. Der Kaufpreis der beworbenen Produkte liegt jedenfalls teilweise in einem Bereich, der eine Finanzierung nicht fernliegend erscheinen lässt. Der angesprochene Verkehrskreis, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, stellt aufgrund dessen einen direkten Bezug zwischen dem Finanzierungsangebot und sämtlichen in dem Prospekt beworbenen Produkten her. Er versteht die Werbung dahingehend, dass für sämtliche beworbenen Produkte die vorgestellte Option – „online bestellen, im Markt zu 0% finanzieren“ – besteht und beworben wird. Die mittig eingefügte Werbekachel ersetzt insofern die Bewerbung der Finanzierungsmöglichkeiten an jedem einzelnen Produkt. Diese Einordnung wird im Übrigen dadurch verstärkt, dass in der Werbekachel selbst der Schwerpunkt keineswegs auf dem „Multichannel-Ansatz“, sondern vielmehr auf der besonders günstigen Finanzierungsmöglichkeit liegt, was deutlich wird durch den in Großbuchstaben gedruckten Satz „SIND DIE IRRE?“ und den auf dem Flipchart abgebildeten Zinssatz von 0%. (3) Soweit die Beklagten weiter die Auffassung vertreten, gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG sei die Angabe der Finanzierungsbedingungen nur dann eine „wesentliche“ Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, soweit sie von Erfordernissen der unternehmerischen Sorgfalt abweichen, verfängt dieser Einwand nicht. § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG betrifft „Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen“. Es ist schon fraglich, ob die hier streitgegenständlichen Informationen – Voraussetzungen für eine Finanzierung der beworbenen Art – überhaupt als solche Bedingungen anzusehen sind. Unter „Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen“ werden üblicherweise Vertragskonditionen verstanden, die vom Unternehmer vorgegeben und bei seinen Geschäften zugrunde gelegt werden. Dies sind vorrangig AGB. Abgesehen davon würde die Anwendung dieser Vorschrift voraussetzen, dass der Unternehmer von der unternehmerischen Sorgfalt abweicht, was bedeutet, dass er „ungewöhnliche“ oder „unübliche“ Bedingungen vorgibt. Dies wiederum setzt voraus, dass es überhaupt eine Marktüblichkeit hinsichtlich der Informationen gibt. Eine solche ist jedoch nicht zu erkennen. Schon die unterschiedlichen Finanzierungsbedingungen der Beklagten selbst zeigen, dass der Kunde keineswegs von „marktüblichen“ Bedingungen einer Finanzierung ausgehen kann. Vielmehr variieren die Angebote hinsichtlich Zinshöhe, Laufzeit, Höhe der Mindestfinanzierungssumme, Anforderungen an das bestehende Arbeitsverhältnis, insbesondere Höhe des geforderten Mindestnettolohns etc.. Wie der angesprochene Verbraucher vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen der beworbenen 0%-Finanzierung erkennen sollte, ohne hierüber explizit informiert zu werden, erschließt sich nicht. (4) Im Übrigen ergibt sich die „Wesentlichkeit“ der fehlenden Informationen über die Bedingungen der beworbenen 0%-Finanzierung auch aus der Wertung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG. Zwar ist dieser nicht über § 5 Abs. 4 UWG unmittelbar anwendbar, da die streitgegenständliche Werbung nicht im elektronischen Rechtsverkehr erfolgt ist, entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen aber auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr als wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG zu qualifizieren (BGH, GRUR 2018, 199 – 19% MwSt GESCHENKT). § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG sieht insofern vor, dass Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke als solche klar erkennbar und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sind sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Unter den „Bedingungen der Inanspruchnahme“ sind dabei diejenigen Voraussetzungen zu verstehen, die der Kunde erfüllen muss, um die Vergünstigung erlangen zu können. Anzugeben sind sowohl Bedingungen hinsichtlich des zugelassenen Personenkreises (persönlicher Anwendungsbereich) als auch Modalitäten der Inanspruchnahme (sachlicher Anwendungsbereich). Bei der streitgegenständlichen 0%-Finanzierung handelt es sich um eine Verkaufsfördermaßnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG. Unter Berücksichtigung der dort genannten Beispiele wie auch im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes ist der Begriff weit im Sinne aller zur Förderung des Absatzes gewährten geldwerten Vorteile zu verstehen. Hierzu zählt ohne Zweifel auch die beworbene 0%-Finanzierung, da diese mit dem geldwerten Vorteil verbunden ist, ansonsten regelmäßig anfallende Finanzierungskosten zu sparen. Die Angabe, das nur volljährige Personen mit Wohnsitz in Deutschland (persönlicher Anwendungsbereich), die sich in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 350 Euro befinden, bei einer Mindestfinanzierungssumme von 100 Euro (sachlicher Anwendungsbereich) eine 0%-Finanzierung erhalten können, stellt sich damit auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG als „wesentliche Information“ im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG dar. bb) Der angesprochene Verbraucher benötigt die vorstehend genannten Informationen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können; die Informationen sind daher marktrelevant. Informationspflichten können in jeder Situation entstehen, in der Entscheidungen des Verbrauchers über seine zeitlichen oder finanziellen Ressourcen in der Planung oder Vorbereitung eines Erwerbsvorgangs zu treffen sind. Betroffen ist damit jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Nicht erforderlich ist, dass die kommerzielle Kommunikation tatsächlich eine Möglichkeit bietet, das beworbene Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, GRUR 2011, 930 - Konsumentenombudsmannen ./. Ving Sverige; BGH, GRUR 2013, 1159 - Brandneu von der IFA; BGH, GRUR 2014, 403 - DER NEUE; BGH, GRUR 2014, 580 - Alpenpanorama im Heißluftballon). Vielmehr löst jede Erklärung des Unternehmers, auf Grund derer sich der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen kann, die Informationspflicht aus (BGH, GRUR 2011, 82 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; OLG München WRP 2011, 1213; OLG Saarbrücken WRP 2013, 940; OLG Hamm GRUR-RR 2013, 121; OLG Nürnberg GRUR-RR 2015, 117). Der Begriff der geschäftlichen Entscheidung, zu der ein Verbraucher verleitet werden mag, umfasst daher auch das Aufsuchen eines Ladenlokals (als Folge einer Kommunikation) oder das Aufsuchen einer Internetseite. cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten erhält der angesprochene Verbraucher die Informationen zu den Bedingungen einer 0%-Finanzierung nicht zu dem gebotenen Zeitpunkt; sie werden ihm vorenthalten. Eine wesentliche Information wird dem Verbraucher vorenthalten, wenn sie zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmens gehört und der Verbraucher sie nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann. Als Vorenthalten gilt dabei auch die nicht rechtzeitige Bereitstellung der wesentlichen Informationen, § 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG. Der Begriff der geschäftlichen Entscheidung umfasst – wie bereits vorstehend unter lit b) dargestellt – auch die damit unmittelbar zusammenhängenden Entscheidungen wie etwa das Betreten eines Ladenlokals oder das Aufsuchen einer Internetseite, wenn der Verbraucher in der Werbung dazu veranlasst wird, die in der Werbung beworbene Ware dort zu bestellen. Denn die Anlockwirkung, die der Unternehmer mit der Verkaufsförderungsmaßnahme bezweckt, erreicht den Verbraucher bereits durch die Werbung für die angekündigte Maßnahme. Der mit § 5a Abs. 2 UWG verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, grundsätzlich auch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme in den Anwendungsbereich einzubeziehen (für § 4 Nr. 4 UWG a.F.: BGH, GRUR 2018, 199 – 19 % MwSt GESCHENKT). Im vorliegenden Fall erhält der Verbraucher die notwendigen Informationen über die Voraussetzungen einer 0%-Finanzierung bei Abholung der Ware im Markt vor Ort erst dann, wenn er die im Prospekt beworbene Ware im A.-Onlineshop in seinen Warenkorb gelegt, seine Daten eingegeben und den Kaufvorgang in Gang gesetzt hat. Dies ist nicht rechtzeitig im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG. Insbesondere reicht es nicht aus, dass der Kunde den Kaufvorgang zu diesem Zeitpunkt noch ohne Folgen abbrechen kann. Auch ist keineswegs darauf abzustellen, dass der eigentliche Finanzierungsvertrag erst im Markt vor Ort durch die Unterschriftsleistung des Verbrauchers geschlossen wird. Die „geschäftliche Entscheidung“ im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG erfolgt vielmehr bereits zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt und zwar in dem Moment, in dem der Verbraucher aufgrund der streitgegenständlichen Werbung den Entschluss trifft, den Onlineshop der A.-Gruppe aufzusuchen. Zu diesem Zeitpunkt verfügt der Verbraucher über keinerlei Information darüber, welche Voraussetzungen er für die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen 0%-Finanzierung erfüllen muss. Er kann sich diese Informationen auch nicht auf zumutbare Weise anderweitig beschaffen, ohne bereits die Website der A.-Gruppe aufzurufen. Selbst wenn man – wovon allerdings bei einem 12seitigen Prospekt in DIN A4-Größe kaum auszugehen sein dürfte – annehmen wollte, dass es den Beklagten aufgrund der durch das verwendete Kommunikationsmittel bedingten räumlichen Beschränkungen unmöglich oder jedenfalls unzumutbar war, bereits im Prospekt selbst sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der beworbenen 0%-Finanzierung aufzuführen, und es in der Folge für zulässig erachten würde, diesbezüglich auf die Internetseiten der A. Gruppe zu verweisen, so müssten jedenfalls diese die erforderlichen Informationen für den Verbraucher in leicht zugänglicher und verständlicher Weise bereitstellen (vgl. hierzu: BGH, GRUR 2018, 199 – 19% MwSt GESCHENKT). Dies hingegen ist nicht der Fall. Ausweislich der Anlage K2 werden auf der Service-Seite des Onlineshops von A. lediglich die Voraussetzungen einer Finanzierung für einen reinen Online-Kauf genannt, nicht hingegen die Bedingungen für die beworbene 0%-Finanzierung bei einer Online-Bestellung mit Abholung der Ware und Finanzierung im Markt. Die maßgeblichen Informationen, unter welchen Voraussetzungen der Kunde in diesem Fall die 0%-Finanzierung in Anspruch nehmen kann, erhält er erst, wenn er seine vollständigen Daten eingegeben und den Kaufvorgang in Gang gesetzt hat. Dies haben die Beklagten selbst unter Berufung auf die Anlage B2 so geschildert. Das Zurverfügungstellen von Informationen ist zu diesem Zeitpunkt hingegen nicht mehr rechtzeitig im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG. Denn der Kunde hat in diesem Moment nicht nur die geschäftliche Entscheidung getroffen, den Onlineshop der A.-Gruppe aufzusuchen, sondern er hat seinen Kaufentschluss bereits weiter konkretisiert, indem er das Produkt ausgewählt, es in seinen Warenkorb gelegt und mit der Eingabe seiner Daten den Bestellvorgang eingeleitet hat. Aus der von den Beklagten vorgelegten Anlage B3 ergibt sich nichts anderes. Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, wie der angesprochene Verbraucher auf die abgebildete Internetseite gelangt. Im Übrigen deutet die Kopfzeile darauf hin, dass es sich bei den dargestellten Finanzierungsbedingungen um besondere Bedingungen für Clubmitglieder handelt. Jedenfalls entspricht die Angabe der finanzierenden Bank (G. in L.-Stadt) nicht der Angabe in Anlage B2 (H. Bank AG & Co KG aA in B.-Stadt). Diese Unstimmigkeiten, auf die der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 11.02.2021 hingewiesen hat, haben die Beklagten nicht aufgeklärt. Substantiierter Vortrag zu der von ihnen vorgelegten Anlage B3 fehlt. Vielmehr greifen sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 23.03.2021 (dort S. 8, Bl. 114 eA) auf die Anlage B2 und den dort dargestellten Bestellvorgang zurück, um die Erfüllung ihrer Informationspflichten zu belegen. Soweit die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 25.08.2020 (dort S. 5) auf einen Finanzierungsrechner verweisen, der auf der Internetseite der A. Gruppe zur Verfügung gestellt werde, bleibt zum einen unklar, wie der Kunde auf diesen Finanzierungsrechner aufmerksam gemacht wird, zum anderen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dieser Finanzierungsrechner gerade die Bedingungen für den hier streitgegenständlichen Fall der Online-Bestellung mit Abholung der Ware im Markt berücksichtigt. dd) Das Vorenthalten von Informationen über die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der beworbenen 0%-Finanzierung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Prospekt wendet sich unter anderem an Interessenten, die ihn durchsehen, um wie gewöhnlich einen Markt der Beklagten aufzusuchen und dort Ware aus dem Prospekt nach ihren finanziellen Möglichkeiten käuflich zu erwerben. Nehmen sie nunmehr die streitgegenständliche Werbung wahr, so rückt die darin enthaltene 0%-Finanzierung „im Markt“ die Frage der eigenen finanziellen Möglichkeiten in den Hintergrund und lässt die Bereitschaft, den Kauf von teureren bzw. mehreren Waren in Erwägung zu ziehen, deutlich steigen. Hierdurch wird die geschäftliche Entscheidung für eine Ware aus dem Prospekt – gegenüber Waren anderer Anbieter ohne eine entsprechende Finanzierungsmöglichkeit – merklich gefördert. Die Aussagekraft der beworbenen 0%-Finanzierung kann der angesprochene Verbraucher dabei nur angemessen beurteilen, wenn er zu diesem Zeitpunkt auch die wesentlichen einschränkenden Finanzierungsbedingungen kennt. Wird er hierüber nicht angemessen, insbesondere rechtzeitig und umfassend informiert, kann dies zu einer weiteren Beschäftigung mit den Warenangeboten der Beklagten einschließlich des Aufrufs der in der Werbung angegebenen Internetadresse unter Nichtbeachtung konkurrierender Warenangebote anderer Anbieter führen. Wären dem Verbraucher hingegen bereits in der streitgegenständlichen Werbung selbst die Rahmenbedingungen der beworbenen 0%-Finanzierung mitgeteilt worden, so hätte er im Zweifel – wenn er diese Bedingungen nicht erfüllt – die Internetseite des A.-Onlineshops gar nicht erst aufgerufen. ee) Die Beklagten sind für den Inhalt des Prospektes (mit) verantwortlich. Ihre Passivlegitimation stellen sie zu Recht nicht in Frage. Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen andren oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt. Die angegriffene Prospektwerbung stellt (auch) eine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar. Der Prospekt ist nach Inhalt und Gestaltung ein gemeinschaftliches Webemittel sowohl für den Einzelhandel in den Filialen als auch für den Onlineshop der A. Gruppe. Dass die Beklagten selbst keinen Onlineshop betreiben, ist daher ohne Relevanz. Denn soweit die Möglichkeit der Online-Bestellung mit anschließender Abholung der Ware im Markt vor Ort beworben wird, werden die beiden Beklagten ausdrücklich als teilnehmende Märkte benannt. ff) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch den festgestellten Verstoß indiziert. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Beklagten nicht abgegeben. b) Danach war auch die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung berechtigt. Der Kläger kann daher seine der Höhe nach unstreitigen Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. ersetzt verlangen. Die Verurteilung zur Zahlung von Prozesszinsen ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB. Der Zinsbeginn ergibt sich aus § 286 Abs. 3 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 40.000,- Euro.