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Urteil

20 U 115/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0520.20U115.18.00
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Tenor

Der Kläger wird des eingelegten Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Klageanträge zu 4. und 5. wendet.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündeten, die diese selber tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Entscheidungsgründe
Der Kläger wird des eingelegten Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Klageanträge zu 4. und 5. wendet. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündeten, die diese selber tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.