Beschluss
3 WF 172/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:0325.3WF172.20.00
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Tenor
1. Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht – Moers vom 21.10.2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert beträgt 550 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht – Moers vom 21.10.2020 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert beträgt 550 €. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe : I) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin. In einem vorangegangenen Verfahren, das beim Amtsgericht Moers unter dem Aktenzeichen 487 F 224/18 geführt worden war und bei dem die Beschwerdeführerin zur Verfahrensbeiständin bestellt worden war, schlossen die beteiligten Eltern des am 29.04…. geborenen Kindes N… nach Kindesanhörung und Erörterung der Sache unter Beteiligung der Verfahrensbeiständin einen familiengerichtlichen Vergleich. In diesem erklärte sich der Kindesvater unter Ziffer 1. damit einverstanden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für N… auf die Kindesmutter übertragen wird. Nach Ziffer 2. des Vergleichs behalten die Beteiligten die elterliche Sorge für N… gemeinsam. Unter Ziffer 6. des Vergleichs trafen die Beteiligten eine umfangreiche Umgangsregelung. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.3.2020 hat der Kindesvater darauf angetragen, ihm – unter Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 20.1.2018 – das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.3.2020 die Beschwerdeführerin zur Verfahrensbeiständin bestellt, ausgesprochen, dass diese ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübt, und ihr zusätzlich die Aufgabe übertragen, mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes Gespräche zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin hat unter dem 6.4.2020 einen ausführlichen Bericht zu den Akten gereicht und in ihrer Zusammenfassung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die vom Kindesvater beantragte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Abänderung des Vergleichs vom 20.12.2018 nicht festzustellen seien. In der am 29.06.2020 stattgefundenen Verhandlung hat das Amtsgericht in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin das betroffene Kind N… angehört und anschließend den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. Anschließend haben die beteiligten Eltern auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen, nach dessen Ziffer 1 es bei dem Vergleich der Beteiligten zu Sorgerecht und Umgang vom 20.12.2018 in dem früheren Verfahren 487 F 224/18 verbleibe; unter Ziffer 2 haben die Beteiligten eine Ergänzung zu den im Vergleich vom 20.12.2018 geregelten Umgangszeiten getroffen. Weiterhin hat das Amtsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls nach Zustimmung durch die Mitarbeiterin des Jugendamtes und durch die Verfahrensbeiständin den Vergleich familiengerichtlich genehmigt und bestätigt. Den Verfahrenswert für das Verfahren und Vergleich hat es auf jeweils 3000 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 21.07.2021 hat das Amtsgericht in Ergänzung des Beschlusses vom 27.03.2020 rückwirkend die Beschwerdeführerin zur Verfahrensbeiständin in sorgerechtlichen und umgangsrechtlichen Fragestellungen bestellt. In ihrer Liquidation vom 22.07.2020 hat die Verfahrensbeiständin und Beschwerdeführerin für die Regelung zum Sorgerecht und zum Umgang jeweils 550 € und damit insgesamt 1100 € abgerechnet. Nach Anhörung der Bezirksrevisorin und der Verfahrensbeiständin hat das Amtsgericht durch den Rechtspfleger mit „Teilzurückweisungsbeschluss“ vom 21.10.2020 den Antrag der Verfahrensbeiständin auf Vergütungsfestsetzung in Höhe von 550,-- € zurückgewiesen. Hiergegen hat die Verfahrensbeiständin mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 02.11.2021 Beschwerde eingelegt. Unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.08.2012 – Az.: XII ZB 456/11 – hat die Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, dass sie vom Amtsgericht durch Beschluss vom 27.03.2020 für beide kindschaftsrechtlichen Angelegenheiten des Sorgerechts und des Umgangsrechts bestellt worden sei, da sich aus diesem Beschluss nicht ableiten lasse, dass die Bestellung nur für die Angelegenheit Sorgerecht erfolgt sei. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 21.07.2020 habe lediglich klarstellende Wirkung gehabt. Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Schrift vom 12.11.2020 Erinnerung gegen die – obwohl bereits mit der ursprünglichen Stellungnahme beantragt - nicht erfolgte Zulassung der Beschwerde erhoben und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet angesehen, wobei sie ausgeführt hat, dass die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht einschlägig sei und die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 21.07.2021 vorgenommene nachträgliche Bestellung nicht zulässig und damit wirkungslos sei. Das Amtsgericht hat mit am 16.12.2020 erlassenen Beschluss den Teilzurückweisungsbeschluss vom 21.10.2020 auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin insofern geändert, als es die Beschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Der Beschwerde der Verfahrensbeiständin hat es mit Beschluss vom 15.12.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II) 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 158 Abs. 7 S. 6, 168 Abs. 1, 58ff FamFG zulässig. Zwar ist der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht. Das Familiengericht hat jedoch die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss, insoweit durch Beschluss vom 16.12.2020 abgeändert, ausdrücklich zugelassen, § 61 Abs. 2 und 3 FamFG. Ergänzend ist anzumerken, dass, da es sich bei dem Rechtsmittel um eine Beschwerde gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung des Amtsgerichts im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG und nicht um eine sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 567ff ZPO handelt, dem Amtsgericht, hier dem Rechtspfleger, eine Abhilfebefugnis im Sinne des § 572 Abs. 1 S. 1 HS 1 ZPO nicht zustand, so dass die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 15.12.2020 wirkungslos gewesen ist. 2. In der Sache hat die Beschwerde indessen keinen Erfolg. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen “Teilzurückweisungsbeschluss“ den Vergütungsfestsetzungsantrag der Verfahrensbeiständin i.H.v. 550 € zurückgewiesen, soweit sich dieser nicht auf die Tätigkeit der Verfahrensbeiständin im sorgerechtlichen Verfahren, sondern in einer „umgangsrechtlichen“ Angelegenheit bezieht. Eine Vergütung für die Tätigkeit als Beistand im Bereich Umgang steht der Beschwerdeführerin bereits deshalb nicht zu, weil das Umgangsrecht zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, so dass eine den Vergütungsanspruch auslösende Bestellung der Verfahrensbeiständin gemäß § 158 FamFG nicht möglich war. Die Frage, ob der im Anschluss an die Vereinbarung der Eltern im Termin vom 29.06.2020 und deren gerichtliche Billigung erlassene Beschluss vom 21.7.2020 über die Erweiterung der Bestellung des Verfahrensbeistands zur Begründung eines Vergütungsanspruches führen konnte oder dieser nicht auch daran scheiterte, dass nachfolgend die Verfahrensbeiständin keine Tätigkeit mehr entfaltet hat, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidungsrelevant. a) Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs des Verfahrensbeistandes ist nicht nur, dass das Familiengericht diesen ausdrücklich oder konkludent bestellt hat und dieser dann tätig geworden ist; zwingendes Erfordernis ist vielmehr auch, dass – wie aus dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 FamFG hergeleitet werden kann – eine die Personensorge betreffende Kindschaftssache beim Familiengericht eingeleitet wurde (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2016, 18 WF 1406/15, FamRZ 2016, 2030f, zitiert nach juris Rz. 9; Menne in Anmerkung zu OLG Schleswig Beschluss vom 19. April 2016, 15 WF 170/15, FamRB 2016, 348, 349). Hieraus folgt, dass ein (zusätzlicher neben dem sich aus der Tätigkeit im sorgerechtlichen Verfahren abzuleitender und vorliegend unstreitiger) Vergütungsanspruch für eine Tätigkeit im Bereich Umgang nicht bereits dann entsteht, wenn in einem Sorgerechtsverfahren über das Thema Umgang gesprochen und im Ergebnis der Erörterung (auch) eine Vereinbarung über den nicht anhängigen Verfahrensgegenstand Umgangsrecht geschlossen wird. Allein der Umstand, dass vorliegend die Verfahrensbeiständin wegen einer Erstreckung der elterlichen Einigung auch auf Randbereiche des Umgangskomplexes und durch ihre Mitwirkung hierbei tatsächlich im Interesse des betroffenen Kindes tätig gewesen ist, reicht für das Entstehen des Vergütungsanspruchs aus § 158 Abs. 7 FamFG nicht aus. Vielmehr muss festgestellt werden, dass (auch) ein Verfahren mit dem Regelungsgegenstand Umgang im Sinne von § 151 Nr. 2 FamFG anhängig (geworden) oder eingeleitet worden ist und das Gericht ausdrücklich oder konkludent zu erkennen gibt, dass der Verfahrensbeistand (auch) hinsichtlich dieses Verfahrensgegenstandes tätig sein soll, worin dann die Bestellung zu erblicken ist (vgl. Bauer in Salgo/Lack, Verfahrensbeistandschaft, 4. Aufl. 2020, Rz. 2124). Eine die Personensorge betreffende Kindschaftssache wird nur dann Verfahrensgegenstand, wenn ein Beteiligter beantragt, die betreffende Angelegenheit – hier: den Umgang – gerichtlich zu regeln (§ 23 FamFG) oder das Familiengericht von Amts wegen ein entsprechendes Verfahren eröffnet (§ 24 FamFG vergleiche Menne, a.a.O.; Keidel/ Engelhardt, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 151 Rz. 22f). Dass solcherart eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes Sorgerecht auf den Verfahrensgegenstand Umgang erfolgt ist, kann vorliegend nicht festgestellt werden. aa) Ein Antrag auf Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers wurde von keinem der Verfahrensbeteiligten, auch nicht von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller gestellt. Wie der Antragsschrift vom 16.3.2020 und den dort formulierten Anträgen zweifelsfrei entnommen werden kann, richtete sich das Begehren des Antragstellers auf eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Bezug auf das betroffene Kind N… in Abänderung des familiengerichtlich genehmigten Vergleichs aus dem Vorverfahren, in dem sich der Antragsteller mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter einverstanden erklärt hatte. bb) Es ist nicht ersichtlich, dass ein Umgangsrechtsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist. Das Familiengericht kann zwar auf eine entsprechende Anregung eines Beteiligten oder aus Gründen des Kindeswohls auch ohne entsprechenden Antrag eines Beteiligten von Amts wegen tätig werden (vgl. Keidel/Engelhardt, a.a.O. § 23 Rn. 6). Indessen setzt die Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens voraus, dass das Familiengericht seine Absicht, von Amts wegen oder auf Anregung ein Umgangsverfahren zu führen, nach außen für alle Beteiligte deutlich erkennbar – in aller Regel durch einen förmlichen Beschluss (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2016, 18 WF 1406/15, FamRZ 2016, 2030 zit. nach juris Rz. 11; Beschluss vom 19.06.2013, 20 WF 573/13, zit. nach juris; Menne, FamRB 2013, 318f) – zum Ausdruck bringt. Das Familiengericht hat weder vor noch in dem Anhörungstermin am 29.06.2020 durch eine ausdrückliche Erklärung oder Beschlussfassung begründet, das Umgangsrecht des Antragstellers zum Verfahrensgegenstand machen zu wollen. Hierzu bestand auch kein unmittelbarer Anlass, da auch der von der Verfahrensbeiständin unter dem 6.4.2020 erstellte ausführliche Bericht sich lediglich mit dem Ansinnen des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Abänderung der diesbezüglichen Regelung aus dem im Vorverfahren geschlossenen Vergleichs befasste und diesbezüglich den Kindeswillen und die Kindesinteressen näher beleuchtete. Auch in ihrer in dem Bericht enthaltenen Empfehlung wird das Umgangsrecht bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen (ergänzenden) Regelung nicht angesprochen. Dadurch, dass in dem Termin mit den Beteiligten auch das Umgangsrecht erörtert wurde und in der getroffenen Elternvereinbarung unter Ziffer 6 auch eine diesbezügliche (zur Modifizierung der Umgangsregelung aus dem Vergleich vom 20.12.2018 führende) Regelung protokolliert wurde, wurde jedoch ein Umgangsverfahren nicht eingeleitet. Die erst nach dem Anhörungstermin und nach Protokollierung der Elternvereinbarung vom Familiengericht mit Beschluss vom 21.07.2020 erlassene Entscheidung, in Ergänzung des Beschlusses vom 27.03.2020 rückwirkend die Beschwerdeführerin zur Verfahrensbeiständin für das Kind N… in sorgerechtlichen und umgangsrechtlichen Fragestellungen zu bestellen (nebst der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübt und der Erweiterung des Aufgabenkreises) kann nicht dahin verstanden werden, dass damit das Umgangsrecht zum eigenen Verfahrensgegenstand erhoben werden sollte. Im Übrigen war zum Zeitpunkt dieser Entscheidung das Verfahren der Sache nach bereits abgeschlossen; es konnte daher nicht mehr um einen zusätzlichen Verfahrensgegenstand erweitert werden. Für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für einen Verfahrensgegenstand Umgangsrecht war daher vorliegend von vornherein kein Raum. Dies gilt unabhängig davon, dass einer rückwirkenden Bestellung des Verfahrensbeistandes insbesondere zur Begründung von Vergütungsansprüchen durchgreifende Bedenken entgegenstehen (vergleiche insoweit OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.04.2015, 4 WF 30/15, zit. nach juris, Rz. 6; OLG München, Beschluss vom 19.8.2015, 11 WF 1028/15, zit. nach juris, Rz. 13ff) b) Den obigen Ausführungen steht auch nicht die obergerichtlich gefestigte Rechtsprechung entgegen, derzufolge die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht nur durch einen förmlichen Beschluss, sondern auch konkludent erfolgen kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.7.2020, 8 WF 108/20, FGPrax 2020, 224, 225 m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.11.2014, 7 UF 1819/13, zit. nach juris Rz. 14; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.4.2016, 15 WF 170/15 zit. nach juris Rz. 12). Ob vorliegend hinreichende Anhaltspunkte für eine konkludente Bestellung zum Verfahrensbeistand dem Akteninhalt entnommen werden können (hierzu näher Bauer in Salgo/Lack, a.a.O., Rz. 2123), bedarf keiner Festlegung durch den Senat, da – wie oben dargelegt – neben der Bestellung und Tätigkeit des Verfahrensbeistandes für einen Vergütungsanspruch in einer kindschaftsrechtlichen Angelegenheit Voraussetzung ist, dass diese Angelegenheit auch zum Verfahrensgegenstand geworden ist. Wenn mehrere kindschaftsrechtliche Angelegenheiten Verfahrensgegenstand geworden sind, eine diesbezügliche (ausdrückliche oder konkludente) gerichtliche Bestellung eines Verfahrensbeistandes erfolgt und dieser dann in diesen Angelegenheiten tätig geworden ist, ist es für das Entstehen des Vergütungsanspruch in beiden Angelegenheiten ohne Belang, wenn diese Angelegenheiten nicht in jeweils gesonderten familiengerichtlichen Verfahren, sondern in einem Verfahren behandelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 01.08.2012, XII ZB 456/12, zit. nach juris Rz. 9) III) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. IV) Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.