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Beschluss

12 U 48/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0318.12U48.20.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9.09.2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (7 O 172/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 31.846,54 €.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 9.09.2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (7 O 172/19) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 31.846,54 €. Gründe: I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über abgetretene Ansprüche aus Insolvenzanfechtung. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde. Die Klägerin war seit dem 01.01.2013 die Steuerberatungsgesellschaft (s. Bl. 137, Anlage K 9, Bl. 164 ff. GA) der A.-GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen auf einen am 03.06.2015 eingegangenen Gläubigerantrag mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.11.2015 (Az. ..IN...../15, Anlage K 7, Bl. 143 GA) das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. B. zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin. In das Geschäftskonto der Schuldnerin erfolgten seit dem 19.12.2011 Pfändungen u.a. wegen Steuerforderungen; für andere Überweisungen war es gesperrt. Zahlreiche Vollstreckungsversuche von Gläubigern gegen den Beklagten persönlich blieben erfolglos. Die Klägerin und die Schuldnerin waren durch einen Treuhandkontenvertrag verbunden, auf dessen Grundlage die Klägerin als Treuhänderin für die Schuldnerin bei einer Bank ein Treuhandkonto einrichtete. Nach dem Vertrag war die Klägerin verpflichtet, die entsprechenden Finanzmittel entsprechend den Anweisungen der Schuldnerin als Treugeberin zu verwahren und auf Anforderung des Treugebers auszuzahlen bzw. zu übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde vom 11.08.2014 (Anlage K 4, Bl. 31 ff. GA) Bezug genommen. Zum 22.09.2014 bestanden gegenüber der Schuldnerin zwischen dem 08.01.2009 und dem 31.08.2014 fällig gewordene Verbindlichkeiten i.H. von insgesamt rund 49.000 €, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichen wurden (s. Tabelle Klageschrift S. 6 f., Bl. 7 f. GA). Im Zeitraum vom 22.09. bis 18.12.2014 gingen auf dem Treuhandkonto insgesamt 50.000 € ein. Von diesem Betrag zahlte die Klägerin im Zeitraum vom 23.09. bis 03.11.2014 insgesamt 25.964,46 € an den Beklagten, überwiegend auf dessen Weisung. Des Weiteren wurden auf Weisung des Beklagten zwischen dem 24.09. und 19.12.2014 an dritte Personen 5.882,08 € gezahlt. Sämtliche Zahlungen wurden in der Buchführung der Schuldnerin im Verrechnungskonto 01 als Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Schuldnerin verbucht. Ferner wurden im Zeitraum vom 24.09. bis 19.12.2014 vom Treuhandkonto insgesamt 18.139,75 € an Gläubiger der Schuldnerin gezahlt (Tabelle S. 5 f. der Klageschrift). Mit Anwaltsschreiben vom 08.01.2016 forderte der Insolvenzverwalter den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 05.02.2016 vergeblich zur Zahlung von 128.430,79 € gemäß § 64 GmbHG und §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 266 StGB auf (Anlage B 1, Bl. 192 ff. GA). Unter dem 14.11.2018 nahm der Insolvenzverwalter die Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 13 O 308/18) als uneigennützige Treuhänderin auf Rückerstattung der auf das Treuhandkonto vereinnahmten 50.000 € aus Insolvenzanfechtung in Anspruch (Anlage K 1, Bl. 13 ff. GA). Hilfsweise wurde die Klage auch auf die Auszahlungen der o.g. Beträge gestützt. Von dem (bevorstehenden) Prozess informierte die Klägerin den Beklagten per Email am 15.08.2018, am 03.01.2019 und am 21.01.2019 und forderte diesen zur Informations- und Unterlagenübermittlung sowie zur Mitwirkung an der Klageverteidigung auf unter Ankündigung eines möglichen Regresses (Anlagen K 11-K 13, Bl. 247 ff. GA). Das Verfahren wurde am 30.04.2019 durch Vergleich beendet, wonach sich die Klägerin zur Zahlung von 33.333 € an den Insolvenzverwalter verpflichtete. Im Gegenzug trat der Insolvenzverwalter - aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des Vergleichsbetrages - an die Klägerin „etwaige Ansprüche der Masse“ gegen den Beklagten „im Zusammenhang mit dem in den Rechtsstreit eingeführten Lebenssachverhalt in Höhe des vorgenannten Vergleichsbetrages“ sowie in Höhe des ihm aus dem Rechtsstreit zuerkannten Kostenerstattungsbetrags ab (Anlage K 2, Bl. 23 ff. GA). Die Klägerin zahlte den Vergleichsbetrag i.H. von 33.333 € sowie festgesetzte Kosten i.H. von 1.773,77 €, insgesamt 35.106,77 € an den Insolvenzverwalter. Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung dieses Betrages aus abgetretenem Recht i.V.m. §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO a.F., § 64 GmbHG, § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. § 812 BGB und aus eigenem Recht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommen. Die Klägerin hat den Klageanspruch auf die zwischen dem 23.09. und 03.11.2014 vom Treuhandkonto an den Beklagten und auf dessen Weisung an dritte Personen gezahlten Beträge i.H. von insgesamt 31.846,54 € sowie auf einige der an Gläubiger der Schuldnerin erfolgte Zahlungen gestützt, die für das Berufungsverfahren nicht mehr von Relevanz sind. Der Beklagte hat hinsichtlich sämtlicher Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat behauptet, die Schuldnerin sei seit dem 22.09.2014 zahlungsunfähig gewesen. Bei den dritten Personen, an die die Zahlungen auf Weisung des Beklagten erfolgt seien, habe es sich um dessen private Gläubiger gehandelt. Der Beklagte habe als Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit gekannt und mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Sie selbst sei zum Abschluss des Vergleichs gezwungen gewesen, weil der Beklagte trotz Aufforderung keine unterstützenden Informationen oder entlastende Beweismittel beigebracht habe. Der Insolvenzverwalter sei mangels Erfolgsaussichten von Vollstreckungsversuchen gegen den Beklagten nicht gegen diesen vorgegangen, um die Masse zu schonen. Er habe mangels Vorliegens von schuldnerischen Belegen auch erst nach dem Prüftermin am 16.01.2016 durch Auswertung der festgestellten Forderungen von den fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin erfahren. Der Beklagte hat gemeint, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Er hat die Abtretung von Anfechtungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter an die Klägerin für unzulässig gehalten, weil der Vergleich einen Vertrag zu seinen Lasten darstelle. Die Abtretung genüge auch nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Ferner sei der Prozess falsch geführt worden. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, weil sie die Möglichkeit des Treuhandkontos selbst eröffnet habe und verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ferner hat er die Auffassung vertreten, Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gegen ihn bestünden nicht. Hierzu hat er behauptet, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei erst Anfang 2015 eingetreten. Aufgrund der jahrelangen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt über Guthaben von rund 30.000 € und des Ausgleichs der Steuerforderungen durch die Pfändungen des Geschäftskontos sei er nicht von Zahlungsunfähigkeit ausgegangen. Auch habe er die an ihn geleisteten Zahlungen für die Schuldnerin eingesetzt. Ferner seien Ansprüche verwirkt, weil der Insolvenzverwalter sich nach dem 08.01.2016 nicht mehr an ihn gewandt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags sowie der Sachanträge wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht – Zivilkammer – hat der Klage überwiegend und zwar in Höhe eines Betrages von 31.846,54 € zzgl. Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch in dieser Höhe aus abgetretenem Recht gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 a.F. InsO i.V.m. § 398 BGB zu. Die Abtretung der Insolvenzanfechtungsansprüche sei wirksam. Sie stehe dem Insolvenzzweck, die Insolvenzgläubiger gleichmäßig zu befriedigen, nicht evident entgegen. Da davon auszugehen sei, dass die Vergleichssumme der Masse zugutegekommen sei und unstreitig Vollstreckungsversuche in das Vermögen des Beklagten sich als erfolglos erwiesen hätten, stelle sich die im selben Zusammenhang erfolgte Abtretung nicht als ungünstig für die Masse dar. Die abgetretenen Forderungen seien auch hinreichend bestimmt. Bei Würdigung sämtlicher auch außerhalb des Vergleichstexts den Beteiligten bekannter Umstände sei von einer Bestimmbarkeit auszugehen, da insbesondere der Beklagte von der Klägerin im Vorfeld und während des Prozesses über dessen Existenz und Inhalt informiert worden sei. Bei den streitgegenständlichen Zahlungen vom Treuhandkonto auf das Konto des Beklagten handele es sich um – vom Beklagten als Geschäftsführer – veranlasste Rechtshandlungen der Schuldnerin, die eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge gehabt hätten. Diese seien mit einem dem Beklagten bekannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen worden, da von einer Zahlungseinstellung der Schuldnerin i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO seit dem 22.09.2014 auszugehen gewesen sei. Diese folge aus einer Gesamtschau der unstreitigen Umstände: dem Bestehen von seit 2009 fälliger Schulden (S. 7 f. der Klageschrift) sowie langjähriger Rückstände gegenüber der AOK Rheinland, der Pfändung des Geschäftskontos wegen Steuerverbindlichkeiten sowie der Umleitung und Aufteilung von Zahlungen über das Konto des Beklagten an verschiedene Gläubiger. Die die Zahlungseinstellung begründenden Umstände seien dem Beklagten als Geschäftsführer bekannt gewesen. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ergebe sich auch aus der Inkongruenz der Zahlungen, da der Beklagte keinen Rechtsgrund für die Zahlungen an sich bzw. an von ihm benannte Dritte angegeben habe. Der Beklagte sei auch hinsichtlich der an Dritte erfolgten Zahlungen der richtige Anfechtungsgegner, da er den Vortrag der Klägerin, bei diesen habe es sich um seine eigenen Gläubiger gehandelt, nicht substantiiert bestritten habe. Die entsprechenden Zahlungen seien unter dem Konto 01 geführt worden, welches - unstreitig - Forderungen der Schuldnerin gegen den Beklagten persönlich aufweise. Der Beklagte könne sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung gemäß §§ 214, 404 BGB stützen. Er sei der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für eine Kenntnis des Insolvenzverwalters von den Ansprüchen (§ 199 Abs. 1 BGB) vor Ablauf des Jahres 2015 nicht nachgekommen. Dessen Schreiben vom 08.01.2016 habe sich auf andere Ansprüche bezogen. Den klägerischen Vortrag einer Kenntnis des Insolvenzverwalters erst im Jahre 2016 habe der Beklagte nicht widerlegt, so dass die Einreichung der Klage am 19.12.2019 (Bl. 67 GA), zugestellt am 10.01.2020 (Bl. 73 GA), rechtzeitig vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 146 InsO) erfolgt sei. Ein widersprüchliches Verhalten, das der Geltendmachung der klägerischen Ansprüche entgegenstehen könnte, sei nicht ersichtlich, weil die Klägerin, auch wenn sie als Treuhänderin an den streitgegenständlichen Zahlungen beteiligt gewesen sei, diese ausschließlich nach Weisung des Beklagten vorgenommen habe. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt (§ 242 BGB), weil das notwendige Zeit- bzw. Umstandsmoment nicht vorliege. Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte in vollem Umfang gegen seine Verurteilung. Er meint, das Landgericht habe sich in keiner Weise mit seinem Einwand auseinandergesetzt, der Klägerin sei die Erhebung der Ansprüche wegen eines „venire contra factum proprium“ verwehrt. Diese erhebe gegen ihn Ansprüche, deren Entstehung sie selbst verursacht habe. Sie (nicht „die Beklagte“) habe den Treuhandvertrag aufgesetzt, mit dem die rechtliche Grundlage für die Benutzung des Kontos geschaffen worden sei, auf das Gelder der GmbH eingezahlt und von dem diese wieder ausgezahlt worden seien. Er, der Beklagte, habe nicht gewusst, ob dies rechtlich zulässig und sicher sei oder ob er sich dabei sogar strafbar machen würde. Die Tätigkeit der Klägerin sei im Rahmen des Steuerberatungsverhältnisses vergütet worden. Hätte diese ihn zutreffend aufgeklärt, hätte er den Vertrag nicht geschlossen und die Geldtransfers weder veranlasst noch zugelassen. Er habe sich deshalb in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf wegen Untreue verantworten müssen, das nach Ableistung von Sozialstunden und Zahlung von 1.000 € gemäß § 153a StPO eingestellt worden sei. Ferner habe der Insolvenzverwalter ihn (nicht: den Kläger) in Anspruch genommen. Er meint, aufgrund dieser nachhaltigen Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem Steuerberatungsvertrag stünde ihm gegenüber der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gerichtet auf Freistellung in Höhe der Klageforderung zu, wegen dem er ein Zurückbehaltungsrecht i.S. des § 273 BGB geltend macht. Ferner stehe dem Anspruch der Klägerin, wie bereits erstinstanzlich geltend gemacht, die Einrede aus § 242 BGB entgegen. Er, der Beklagte, habe zudem bereits schriftlich die Aufrechnung erklärt. Schließlich habe das Landgericht die Abtretung des Insolvenzverwalters an die Klägerin im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vor dem Hintergrund ihrer Pflichtverletzungen zu Unrecht als zulässig angesehen. Jedenfalls verstoße auch diese gegen Treu und Glauben. Die Abtretung sei – ohne dass ihm in dem Prozess der Streit verkündet oder ein erstinstanzliches Urteil abgewartet worden sei – unter vergleichsweiser Anerkennung der Ansprüche des Insolvenzverwalters von 33.333 € erfolgt, so dass es den Anschein habe, die Klägerin (nicht: die Beklagte) und der Insolvenzverwalter hätten sich ohne Not und ohne dass sich die Klägerin effektiv verteidigt hätte, darauf verständigt, dass er, der Beklagte zahlen müsse. Im Übrigen nimmt er Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte beantragt, das am 09.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Krefeld (statt Bonn) abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die vom Senat nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Sachentscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat den Beklagten mit Recht zur Zahlung von 31.846,54 Euro zzgl. Zinsen an die Klägerin aus abgetretenem Recht gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO a.F. i.V.m. § 398 BGB verurteilt. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Darauf hat der Senat bereits mit Beschluss vom 15.02.2021 hingewiesen. Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 08.03.2021 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auf dieses wird im Rahmen der folgenden, bereits im Beschluss vom 15.02.2021 enthaltenen Ausführungen im Einzelnen eingegangen, soweit es sich um noch nicht behandelte Aspekte handelt: 1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin aktivlegitimiert hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche aus Insolvenzanfechtung ist. Infolge der zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter vor dem Landgericht Düsseldorf - Az. 13 O 308/18 - am 30.04.2019 im Vergleichswege vereinbarten aufschiebend bedingten Abtretung ist sie mit Zahlung der Vergleichssumme gemäß § 398 BGB Inhaberin der ursprünglich dem Insolvenzverwalter zustehenden Ansprüche geworden. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Abtretung des Rückgewähranspruchs aus Insolvenzanfechtung grundsätzlich möglich (§ 399 1. Hs. BGB, vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 17.02.2011 – IX ZR 91/10 –, Rn. 8, juris m.w.N.; s.a. BGH, Urt. v. 12.09.2019 – IX ZR 16/18 „Baumarkt“, Rn. 12 ff.; Versäumnisurt. v. 10.01.2013 – IX ZR 172/11, Rn. 10, beide juris) und auch im vorliegenden Fall wirksam ist. Insbesondere war die streitgegenständliche Forderung in Ziff. 2 des Vergleichs unter Berücksichtigung der den Beteiligten außerhalb der Abtretungsvereinbarung bekannten Umstände hinreichend bestimmt (vgl. nur BeckOGK/Lieder, 1.1.2021, BGB § 398 Rn. 113 ff.), was der Beklagte mit seiner Berufung nicht explizit in Frage gestellt hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (dort unter Ziff. 2, S. 8 f.), denen er sich in vollem Umfang anschließt. Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 08.03.2021 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die vom Kläger zitierte Entscheidung (offenbar BGH, Urt. v. 12.10.1999 – XI ZR 24/99, NJW 2000, 276) ist nicht einschlägig. Auch die Erwägungen im Urteil des BGH vom 07.06.2011, wonach von der Gesamtsumme mehrerer Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden kann, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urt. v. 07.06.2011 – VI ZR 260/10, Rn. 6 f.), führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Vorliegend geht es um „etwaige Ansprüche der Masse“ gegen den Beklagten „im Zusammenhang mit dem in den Rechtsstreit eingeführten Lebenssachverhalt“. In den Rechtsstreit des Insolvenzverwalters mit der Klägerin eingeführt waren - wie dem Beklagten von der Klägerin mitgeteilt worden war - Einzahlungen auf das Treuhandkonto i.H. von 50.000 € und - hilfsweise - deren Auszahlungen, die hier streitgegenständlich sind. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dürfen für die Auslegung, welche Forderungen konkret abgetreten worden sind, auch außerhalb des Zessionsvertrages liegende Umstände berücksichtigt werden. Vorliegend kann auf die Klageschrift des Insolvenzverwalters im Verfahren gegen die Klägerin zurückgegriffen werden (Anlage K 1, Bl. 13 ff. GA). Dort stützt der Insolvenzverwalter die Klage hilfsweise auf die Verwendung der Beträge durch die Klägerin unter Bezugnahme auf beigefügte Kontoauszüge (Anlage 2 K) und das Buchungskonto 01 (Anlage 5 K), in das aufgrund der Verwendungen Forderungen der Schuldnerin gegen den Beklagten verbucht wurden (S. 3 f. der Klageschrift). Abgetreten sind damit die Ansprüche hinsichtlich der auf Weisung des Beklagten seit dem 23.09.2014 bis Jahresende unmittelbar an ihn oder an Dritte ausgezahlten Beträge, die zu Lasten des Kontos 02 (Bezeichnung des Treuhandkontos in der Buchhaltung) zugunsten des Buchungskontos 01 verbucht worden sind (Anlage 5 K, in diesem Verfahren Bl. 56 ff. GA). Diese sind in chronologischer Reihenfolge abgetreten und zwar bis zu der nach dem Vergleichstext bestimmbaren Höhe (33.333,-- € zzgl. der Zahlung an den Kläger aus dem Kostenfestsetzungsverfahren). Ohne Erfolg wendet der Beklagte gegen die Wirksamkeit der Abtretung ein, dass der Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf ohne seine Beteiligung und falsch geführt worden sei und dass der abgeschlossene Vergleich einen Vertrag zu seinen Lasten darstelle. Denn vorliegend nimmt die Klägerin den Beklagten nicht in Regress, nachdem sie aufgrund des Prozessvergleichs an den Insolvenzverwalter gezahlt hat (vgl. § 72 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 74, 68 ZPO). Vielmehr geht sie aus einer in ihrem Bestand vom Ausgang des Prozesses unabhängigen abgetretenen Forderung gegen den Beklagten vor. Durch die Annahme des Abtretungsangebots durch die Klägerin im Vergleichswege, die allein einen Gläubigerwechsel bewirkt hat, sind dem Beklagten keine Nachteile entstanden. § 398 BGB sieht ausdrücklich vor, dass die Abtretung - in den Grenzen des § 399 BGB, die vorliegend beachtet sind (s.o.) - unabhängig vom Willen des Forderungsschuldners möglich ist. Dessen Interessen werden durch die §§ 404 ff. BGB geschützt. Aus denselben Gründen verstößt die Annahme des Abtretungsangebots auch nicht gegen Treu und Glauben i.S. des § 242 BGB. Hinzu kommt, dass zwischen der Klägerin als Treuhänderin und Zahlungsmittlerin und dem Beklagten als Treugeber hinsichtlich der vom Insolvenzverwalter gegen sie gerichteten Ansprüche aus Insolvenzanfechtung ein Gesamtschuldverhältnis i.S. des § 421 Satz 1 BGB bestand: Da die Klägerin sich als Steuerberaterin und Treuhänderin nicht auf die technische Abwicklung der Überweisungen beschränkte, sondern aktiv im Eigen- und Fremdinteresse an den für sie erkennbar gläubigerbenachteiligenden Handlungen mitwirkte und als seit dem Geschäftsjahr 2013 mit der Buchführung und Jahresabschlusserstellung Betraute (s. Steuerberatervertrag Bl. 164 ff.) die Umstände kannte, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergab (dazu s.u. 2.2.), wie die Klägerin selbst zugestanden hat (Bl. 122 GA), war sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen gegenüber dem Insolvenzverwalter (ebenfalls) gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO zur Rückgewähr verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 14.09.2017 – IX ZR 3/16, Rn. 21 f., juris). Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner haftete der Beklagte als Zahlungsempfänger gegenüber der Klägerin als Zahlungsmittlerin allein (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2012 – IX ZR 74/11, Rn. 15, juris, wo dies ausdrücklich ausgeführt ist). Daher ergab sich auch ohne die Abtretungsvereinbarung nach Zahlung des Vergleichsbetrags dieselbe Rechtsfolge im Wege der Legalzession gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB: Die dem Insolvenzverwalter gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gingen in Höhe der Zahlung der Klägerin auf diese über. Da die Abtretungsvereinbarung mithin die gesetzliche Regelung lediglich wiederholte, konnte sie nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. 2. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass Gegenstand der Abtretung die berechtigten Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Beklagten aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung (Art. 103j Abs. 1 EGInsO) i.H. von 31.846,54 € waren. 2.1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die zwischen dem 23.09.2014 und dem 19.12.2014, mithin im Zehnjahreszeitraum vorgenommenen Überweisungen vom Treuhandkonto durch die Klägerin an den Beklagten und an Dritte auf dessen Weisung als Geschäftsführer der Schuldnerin (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) dieser als (mittelbare) Rechtshandlungen i.S. des § 129 Abs. 1 InsO zuzurechnen sind (vgl. MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 129 InsO Rn. 39; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl. 2019, § 129 Rn. 265, § 133 Rn. 13 jeweils m.w.N.). Diese haben auch zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt. Die Mittel auf dem Treuhandkonto waren wirtschaftlich dem Vermögen der Schuldnerin zuzuordnen. Die weisungsgemäße Weitergabe des Treuguts durch den Treuhänder an Dritte, hier den Beklagten und weitere Personen, führte zu einem Vermögensabfluss, da insoweit der der Schuldnerin als Treugeberin zustehende Herausgabeanspruch (§§ 675, 667 BGB) erlosch (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 – IX ZR 74/11 Rn. 12, juris; Uhlenbruck/Borries/Hirte, a.a.O., § 129 Rn. 288). 2.2. Ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (§ 286 ZPO) hat das Landgericht angenommen, dass die Zahlungen mit einem vom Beklagten erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen wurden, weil die Schuldnerin im jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung, wie der Beklagte wusste, zahlungsunfähig war (vgl. nur BGH, Urt. v. 30.04.2020 – IX ZR 162/16, Rn. 52, juris). Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin manifestierte sich aufgrund einer spätestens seit dem 22.09.2014 eingetretenen Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass zu diesem Stichtag dieser gegenüber zwischen dem 08.01.2009 und 31.08.2014 fällige Verbindlichkeiten i.H. von rund 49.000 € bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbezahlt geblieben und zur Tabelle festgestellt worden sind (Bl. 7 ff. GA), ein Umstand, der regelmäßig zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit führt (BGH, Beschl. v. 15.11.2018 – IX ZR 81/18, Rn. 5, juris). Als weitere Indizien kommen die Pfändung des einzigen Geschäftskontos der Schuldnerin seit Ende 2011 sowie die Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen über einen längeren Zeitraum hinzu, die dem Beklagten als einzigem Geschäftsführer der Schuldnerin ebenfalls bekannt waren. Dass er angegeben hat, wegen eines streitigen Steuerguthabens von rund 30.000 € nicht von Zahlungsunfähigkeit ausgegangen zu sein (Bl. 92 GA), ist schon deshalb unerheblich, als dieses Guthaben nicht zur Begleichung von mindestens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten und damit zur Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit ausgereicht hätte. Zudem hat er selbst mitgeteilt, für die Schuldnerin bestimmte Gelder auf sein Konto umgeleitet und von dort eine gleichmäßige (d.h. nicht vollständige) Befriedigung der Gläubiger vorgenommen zu haben (Bl. 285 GA). 2.3. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten auch hinsichtlich der auf seine Weisung an Dritte überwiesenen Beträge i.H. von 5.882,08 € als richtigen Anfechtungsgegner angesehen. Der Beklagte hat trotz gerichtlichen Hinweises (Bl. 201 GA) nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei den Zahlungsempfängern insoweit um Gläubiger der Schuldnerin handelte (Bl. 278, 281 f. GA). Die Klägerin hat ihren Vortrag durch Vorlage von Buchhaltungsunterlagen unterlegt (Bl. 56 ff. GA, Anlage MW 16, Bl. 326 ff., MW 18, Bl. 332). Daraus ist auch ersichtlich, dass es sich bei dem Konto 03 um das Barkassenkonto der Schuldnerin handelt. Eine Unrichtigkeit der von ihm zu verantwortenden Buchhaltung hat der Beklagte nicht geltend gemacht, auch nicht im Schriftsatz vom 08.03.2021 (dort S. 5) (vgl. BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – II ZR 248/17 Rn 12; Urt. v. 19.12.2017 – II ZR 88/16, Rn. 23 ff., beide juris). Daher ist der Vortrag der Klägerin, es habe sich um persönliche Gläubiger des Beklagten gehandelt, weshalb die Zahlungen im Anschluss als Forderungen der Schuldnerin gegen den Beklagten persönlich in das Buchungskonto 01 aufgenommen worden seien, als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte ist durch die Zahlung von seiner jeweiligen Verbindlichkeit frei geworden (§§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 BGB). Diesen Vermögensvorteil hat er zum Nachteil der Gläubiger erworben und ist daher als „der andere Teil“ i.S. des § 133 Abs 1 InsO anzusehen (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, a.a.O., § 133 Rn. 49; MüKoInsO/Kayser/ Freudenberg, a.a.O., § 133 Rn. 21). 2.4. Der Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin nicht gemäß § 404 BGB darauf berufen, dass der Anspruch durch den Insolvenzverwalter verwirkt (§ 242 BGB) wäre. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, die der Beklagte mit seiner Berufung auch nicht angegriffen hat. Gleiches gilt gem. § 404 BGB für die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Einreichung der Klage am 19.12.2019 nach Eingang des Kostenvorschusses (Bl. 65 GA) führte gemäß § 167 ZPO bereits die Hemmung (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB) der gemäß § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2019 ablaufenden Verjährungsfrist herbei, weil die Zustellung der Klage am 11.01.2020 „demnächst“ erfolgte. Einen vor Ablauf des Jahres 2016 liegenden Beginn der Verjährungsfrist hat der Beklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht dargelegt. 2.5. Schließlich führt auch der Umstand, dass das Insolvenzverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.03.2021 aufgehoben worden ist, wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.03.2021 mitgeteilt hat, nicht dazu, dass die Klägerin den Anspruch nicht mehr geltend machen kann. Zwar erlischt das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters mit der vorbehaltlosen Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens (§§ 200, 207 ff., 258 ff. InsO; BGH, Versäumnisurt. v. 17.02.2011 – IX ZR 91/10, Rn. 13; vgl. BGH, Beschl. v. 02.04.2009 - IX ZB 182/08, Rn. 22, beide juris; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, a.a.O., § 129 Rn. 210). Ob dies auch nach einer Abtretung gilt, wird unterschiedlich beurteilt. Der BGH hat dies noch nicht entschieden (s. BGH, Urt. v. 21.02.2013 - IX ZR 69/12, Rn. 18; Versäumnisurt. v. 17.02.2011 – IX ZR 91/10, Rn. 13 beide juris; vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, a.a.O., § 143 Rn. 91, 101). Ein Erlöschen kann jedenfalls verhindert werden, indem entsprechend § 203 Abs 1, 2 InsO bei Verfahrensbeendigung eine Nachtragsverteilung zu Gunsten des Zessionars vorbehalten wird (BGH, Versäumnisurt. v. 17.02.2011 - IX ZR 91/10, Rn. 13, juris; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, a.a.O., § 129 Rn. 221; Uhlenbruck/Borries/Hirte, a.a.O., § 143 InsO Rn. 102; vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2009 - IX ZR 206/08, Rn. 8 f., juris). Nach der herrschenden Auffassung im Schrifttum erlischt der Anfechtungsanspruch mit Beendigung des Verfahrens jedenfalls dann nicht, wenn mit der Abtretung des Anspruchs und dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft der Wert des Anfechtungsanspruchs bereits zur Masse gezogen wurde (K. Schmidt/Büteröwe, InsO, 19. Aufl. 2016, § 143 Rn. 18; KPB/Jacoby, InsO, 87. Lfg. 03.2021, § 143 Rn. 10 mit Verweis auf Jaeger/Henckel, InsO, Band 4 2008, § 143 Rn. 102; HK/Thole, InsO, 10. Aufl. 2020, § 129 Rn. 114; Thole, ZIP 2014, 1653 (1656); HambKomm/ Rogge/Leptien, InsO, 8. Aufl. 2021, § 143 Rn. 113; Kummer/ Schäfer /Wagner, Insolvenzanfechtung, 3. Aufl. 2017, Rn. B680; Jacoby, LMK 2011, 323485 Ziff. 3a; a.A. Uhlenbruck/Borries/Hirte, a.a.O., § 143 Rn. 102; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, a.a.O., § 129 Rn. 221; Cranshaw, jurisPR-InsR 17/2011 Anm. 3). Der Senat tendiert dazu, dieser Ansicht zu folgen. Letztendlich kommt es darauf derzeit nicht an. Denn das Insolvenzverfahren ist noch nicht rechtskräftig aufgehoben. Die zweiwöchige Frist zur Einlegung der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG läuft erst mit Ablauf des 22.03.2021 ab. Es besteht auch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klägerin könnte zur Erhaltung ihres Anspruchs noch Rechtsmittel einlegen, z.B. zur Erreichung der Aufnahme eines Vorbehalts analog § 203 Abs. 1, Abs. 2 InsO. 2.6. Der Beklagte hat gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1, 2 InsO i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 292, 989 BGB Wertersatz i.H. von 31.846,54 € zu leisten. Auf Entreicherung kann sich der Beklagte, der die auf sein Konto überwiesenen Beträge für die Schuldnerin verwendet haben will, nicht berufen, weil § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht auf § 818 Abs. 3 BGB verweist. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, folgt der ab Rechtshängigkeit geltend gemachte Zinsanspruch seit dem 11.01.2020 aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 3. Der Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs durch die Klägerin steht nicht die Einrede des „venire contra factum proprium“ (§ 242 BGB) entgegen. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Klägerin dürfe die Ansprüche nicht geltend machen, weil sie erst durch ihr eigenes Handeln – die Zurverfügungstellung des Treuhandkontos – entstanden seien, und er, der Beklagte, nicht gewusst habe, dass die Zahlungen zivil- und strafrechtlich unzulässig gewesen seien und die Klägerin ihn hierüber pflichtwidrig nicht aufgeklärt habe. Die Behauptung, dass er, der Beklagte, hinsichtlich der Verwendung des Kontos gutgläubig gewesen sei, ist unbeachtlich. Aus dem Treuhandvertrag vom 11.08.2014 ergibt sich, dass auf dem Treuhandkonto projektbezogenes Investorenkapital gesammelt werden sollte, das von der Klägerin entsprechend dem im Treuhandvertrag niedergelegten Auftragsumfang (S. 2 des Vertrages, Bl. 32 GA) ausschließlich nach den Weisungen der Schuldnerin verwahrt, ausgezahlt und übertragen werden sollte. Dementsprechend wiesen die zwischen dem 22.09.2014 und dem 18.12.2014 eingehenden 50.000 € tatsächlich im Verwendungszweck „Sondervermögen“, den Projektnamen „9AP“ und die Namen von Einzelpersonen auf. Allein durch die Weisungen des Beklagten (s. z.B. Bl. 54, 150 ff. GA) wurden diese Mittel für seine eigenen Zwecke und – hier nicht mehr streitgegenständlich – zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin, jedoch ersichtlich nicht projektbezogen verwendet. Nach dem Treuhandvertrag hatte die Klägerin kein eigenes Prüfungs- oder Zurückbehaltungsrecht; sie handelte bei Vornahme der Auszahlungen ausschließlich auf Weisung der Beklagten. Nach dem Pflichtenumfang des Treuhandvertrages durfte sie u.a. Zahlungen nicht nach eigenem Ermessen oder eigener Entscheidung ablehnen. Die Prüfung, ob Zahlungsein- oder -ausgänge von einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten, von einer Bedingung, einem Zustand oder in sonstiger Weise von etwas abhingen, oblag ausschließlich der Treugeberin (Schuldnerin) und damit dem Beklagten als Geschäftsführer. Ein vertragspflichtwidriges Verhalten der Klägerin durch die unwidersprochene Ausführung der u.a. gegenüber den Investoren abredewidrigen Weisungen des Beklagten ist bei dieser Sachlage nicht im Ansatz ersichtlich. Dementsprechend ist die Haftung der Klägerin für Fehltransaktionen auch vertraglich ausgeschlossen, soweit sie - wie hier - anweisungsgemäß gehandelt hat (S. 3 des Vertrages, Bl. 33 GA). Die abredewidrige Verwendung, über die allein der Beklagte entschied und als Geschäftsführer entscheiden konnte, war diesem bewusst. Dass er – auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre – als Geschäftsführer nicht gewusst haben will, dass darin ein rechtlich unzulässiges Verhalten lag, ist als unerhebliche Schutzbehauptung anzusehen. Von einem bewussten und gewollten Vorgehen ist nach seinen eigenen Angaben schließlich auch das Amtsgericht Düsseldorf im Strafverfahren gegen den Beklagten (Az. 113 Cs 120 Js 137/16 – 418/16) ausgegangen, da eine Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO nur in Betracht kommt, wenn ein Vergehen wie hier die Untreue gemäß § 266 StGB schuldhaft, d.h. – da eine fahrlässige Begehung gem. § 15 StGB nicht strafbar ist – vorsätzlich verwirklicht wurde. Über die rechtliche Unzulässigkeit dieses Verhaltens bedurfte der Beklagte demnach keiner Aufklärung, wenn denn überhaupt die Klägerin die abredewidrige Verwendung erkannte. Dasselbe gilt, wenn man, wie der Beklagte wiederholt vorgetragen hat (Bl. 92 f., 420 GA), davon ausgeht, dass mit Wissen beider Vertragsparteien das Treuhandkonto ausschließlich dazu dienen sollte, den Betrieb der Schuldnerin trotz zweier Kontopfändungen aufrecht zu erhalten, so dass der Verwendungszweck des Kontos von vorneherein nur zum Schein vereinbart worden wäre. Dies hat die Klägerin durchgehend bestritten (Bl. 122 GA). Gegen diese Behauptung spricht deren zur Akte gereichte Korrespondenz mit dem Beklagten, aus der sich ergibt, dass die Klägerin irrig davon ausging, dass es sich bei den auf das Treuhandkonto eingezahlten Beträgen entsprechend dem im Treuhandvertrag angegebenen Verwendungszweck um Kundengelder handelte, die nicht zur Masse gehörten, obwohl sie mit Gutschrift wirtschaftlich Vermögen der Schuldnerin wurden (z.B. Email des Geschäftsführers der Klägerin C. vom 15.08.2018, Anlage K 11, Bl. 247 GA und vom 21.01.2019, Anlage K 13, Bl. 259: Auszahlung an den Beklagten wegen eines persönlichen Vergütungsanspruchs als „Projektbetreuer“, vgl. Anlage K 1, Klage des Insolvenzverwalters S. 3, 6 f., Bl. 15, 18 f. GA). Selbst wenn die Klägerin das Treuhandkonto nur zum Schein zur Verfügung gestellt hätte, hätte die Klägerin „auch“, d.h. nicht allein, sondern zusammen mit dem Beklagten Kenntnis von dessen unzulässiger Verwendung gehabt, so dass es auch schon insoweit keiner Aufklärung des Beklagten durch die Klägerin bedurft hätte. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 08.03.2021 rechtfertigt keine andere Beurteilung. 4. Dem Beklagten steht gegenüber der Klägerin auch kein Zurückbehaltungsrecht i.S. des § 273 Abs. 1 BGB zu. Ein auf Freistellung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung des Steuerberatungsvertrages aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Klägerin kommt aus den o.g. Gründen nicht in Betracht. Unabhängig davon würde eine Ersatzpflicht bereits am überwiegenden haftungsausschließenden Mitverschulden des vorsätzlich handelnden Beklagten gem. § 254 Abs. 1 BGB scheitern, selbst wenn die Klägerin fahrlässig dessen strafbares Verhalten nicht erkannt und/oder ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt hätte (vgl. Palandt/Grüneberg, 80. Aufl. 2021, § 254 BGB Rn. 65 mit Verweis auf BAG, Urt. v. 19.02.1998 – 8 AZR 645/96, Leitsatz, juris). 5. Aus denselben Gründen kann auch die vom Beklagten - unsubstantiiert - behauptete schriftliche Aufrechnung mit „den Schadensersatzansprüchen“ in Höhe der Klageforderung nicht zur Abweisung der Klage führen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 709 Satz 2 ZPO. Dem vorstehenden Beschluss ist folgender Hinweisbeschluss vom 15.02.2021 vorausgegangen: Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sein Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat; der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 08.03.2021 Stellung zu nehmen. Der Antrag des Beklagten vom 23.12.2020 auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. I. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet und daher im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht hat den Beklagten mit Recht zur Zahlung von 31.846,54 Euro zzgl. Zinsen an die Klägerin aus abgetretenem Recht gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO a.F. i.V.m. § 398 BGB verurteilt. Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. 1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin aktivlegitimiert hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche aus Insolvenzanfechtung ist. Infolge der zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter vor dem Landgericht Düsseldorf - Az. 13 O 308/18 - am 30.04.2019 im Vergleichswege vereinbarten aufschiebend bedingten Abtretung ist sie mit Zahlung der Vergleichssumme gemäß § 398 BGB Inhaberin der ursprünglich dem Insolvenzverwalter zustehenden Ansprüche geworden. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Abtretung des Rückgewähranspruchs aus Insolvenzanfechtung grundsätzlich möglich (§ 399 1. Hs. BGB, vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 17.02.2011 – IX ZR 91/10 –, Rn. 8, juris m.w.N.; s.a. BGH, Urt. v. 12.09.2019 – IX ZR 16/18 „Baumarkt“, Rn. 12 ff.; Versäumnisurt. v. 10.01.2013 – IX ZR 172/11, Rn. 10, beide juris) und auch im vorliegenden Fall wirksam ist. Insbesondere war die streitgegenständliche Forderung in Ziff. 2 des Vergleichs unter Berücksichtigung der den Beteiligten außerhalb der Abtretungsvereinbarung bekannten Umstände hinreichend bestimmt (vgl. nur BeckOGK/Lieder, 1.1.2021, BGB § 398 Rn. 113 ff.), was der Beklagte mit seiner Berufung auch nicht in Frage stellt. Ohne Erfolg wendet der Beklagte gegen die Wirksamkeit der Abtretung ein, dass der Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf ohne seine Beteiligung und falsch geführt worden sei und dass der abgeschlossene Vergleich einen Vertrag zu seinen Lasten darstelle. Denn vorliegend nimmt die Klägerin den Beklagten nicht in Regress, nachdem sie aufgrund des Prozessvergleichs an den Insolvenzverwalter gezahlt hat (vgl. § 72 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 74, 68 ZPO). Vielmehr geht sie aus einer in ihrem Bestand vom Ausgang des Prozesses unabhängigen abgetretenen Forderung gegen den Beklagten vor. Durch die Annahme des Abtretungsangebots durch die Klägerin im Vergleichswege, die allein einen Gläubigerwechsel bewirkt hat, sind dem Beklagten keine Nachteile entstanden. § 398 BGB sieht ausdrücklich vor, dass die Abtretung - in den Grenzen des § 399 BGB, die vorliegend beachtet sind (s.o.) - unabhängig vom Willen des Forderungsschuldners möglich ist. Dessen Interessen werden durch die §§ 404 ff. BGB geschützt. Aus denselben Gründen verstößt die Annahme des Abtretungsangebots auch nicht gegen Treu und Glauben i.S. des § 242 BGB. Hinzu kommt, dass zwischen der Klägerin als Treuhänderin und Zahlungsmittlerin und dem Beklagten als Treugeber hinsichtlich der vom Insolvenzverwalter gegen sie gerichteten Ansprüche aus Insolvenzanfechtung ein Gesamtschuldverhältnis i.S. des § 421 Satz 1 BGB bestand: Da die Klägerin sich als Steuerberaterin und Treuhänderin nicht auf die technische Abwicklung der Überweisungen beschränkte, sondern aktiv im Eigen- und Fremdinteresse an den für sie erkennbar gläubigerbenachteiligenden Handlungen mitwirkte und als seit dem Geschäftsjahr 2013 mit der Buchführung und Jahresabschlusserstellung Betraute (s. Steuerberatervertrag Bl. 164 ff.) die Umstände kannte, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergab (dazu s.u. 2.2.), wie die Klägerin selbst zugestanden hat (Bl. 122 GA), war sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen gegenüber dem Insolvenzverwalter (ebenfalls) gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO zur Rückgewähr verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 14.09.2017 – IX ZR 3/16, Rn. 21 f., juris). Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner haftete der Beklagte als Zahlungsempfänger gegenüber der Klägerin als Zahlungsmittlerin allein (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2012 – IX ZR 74/11, Rn. 15, juris). Daher ergab sich auch ohne die Abtretungsvereinbarung nach Zahlung des Vergleichsbetrags dieselbe Rechtsfolge im Wege der Legalzession gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB: Die dem Insolvenzverwalter gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gingen in Höhe der Zahlung der Klägerin auf diese über. Da die Abtretungsvereinbarung mithin die gesetzliche Regelung lediglich wiederholte, konnte sie nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. 2. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass Gegenstand der Abtretung die berechtigten Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Beklagten aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung (Art. 103j Abs. 1 EGInsO) i.H. von 31.846,54 € waren. 2.1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die zwischen dem 23.09.2014 und dem 19.12.2014, mithin im Zehnjahreszeitraum vorgenommenen Überweisungen vom Treuhandkonto durch die Klägerin an den Beklagten und an Dritte auf dessen Weisung als Geschäftsführer der Schuldnerin (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) dieser als (mittelbare) Rechtshandlungen i.S. des § 129 Abs. 1 InsO zuzurechnen sind (vgl. MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 129 InsO Rn. 39; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl. 2019, § 129 Rn. 265, § 133 Rn. 13 jeweils m.w.N.). Diese haben auch zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt. Die Mittel auf dem Treuhandkonto waren wirtschaftlich dem Vermögen der Schuldnerin zuzuordnen. Die weisungsgemäße Weitergabe des Treuguts durch den Treuhänder an Dritte, hier den Beklagten und weitere Personen, führte zu einem Vermögensabfluss, da insoweit der der Schuldnerin als Treugeberin zustehende Herausgabeanspruch (§§ 675, 667 BGB) erlosch (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 – IX ZR 74/11 Rn. 12, juris; Uhlenbruck/Borries/Hirte, a.a.O., § 129 Rn. 288). 2.2. Ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (§ 286 ZPO) hat das Landgericht angenommen, dass die Zahlungen mit einem vom Beklagten erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen wurden, weil die Schuldnerin im jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung, wie der Beklagte wusste, zahlungsunfähig war (vgl. nur BGH, Urt. v. 30.04.2020 – IX ZR 162/16, Rn. 52, juris). Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin manifestierte sich aufgrund einer spätestens seit dem 22.09.2014 eingetretenen Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass zu diesem Stichtag dieser gegenüber zwischen dem 08.01.2009 und 31.08.2014 fällige Verbindlichkeiten i.H. von rund 49.000 € bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbezahlt geblieben und zur Tabelle festgestellt worden sind (Bl. 7 ff. GA), ein Umstand, der regelmäßig zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit führt (BGH, Beschl. v. 15.11.2018 – IX ZR 81/18, Rn. 5, juris). Als weitere Indizien kommen die Pfändung des einzigen Geschäftskontos der Schuldnerin seit Ende 2011 sowie die Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen über einen längeren Zeitraum hinzu, die dem Beklagten als einzigem Geschäftsführer der Schuldnerin ebenfalls bekannt waren. Dass er angegeben hat, wegen eines streitigen Steuerguthabens von rund 30.000 € nicht von Zahlungsunfähigkeit ausgegangen zu sein (Bl. 92 GA), ist schon deshalb unerheblich, als dieses Guthaben nicht zur Begleichung von mindestens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten und damit zur Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit ausgereicht hätte. Zudem hat er selbst mitgeteilt, für die Schuldnerin bestimmte Gelder auf sein Konto umgeleitet und von dort eine gleichmäßige (d.h. nicht vollständige) Befriedigung der Gläubiger vorgenommen zu haben (Bl. 285 GA). 2.3. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten auch hinsichtlich der auf seine Weisung an Dritte überwiesenen Beträge i.H. von 5.882,08 € als richtigen Anfechtungsgegner angesehen. Der Beklagte hat trotz gerichtlichen Hinweises (Bl. 201 GA) nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei den Zahlungsempfängern insoweit um Gläubiger der Schuldnerin handelte (Bl. 278, 282 GA). Die Klägerin hat ihren Vortrag durch Vorlage von Buchhaltungsunterlagen unterlegt (Bl. 56 ff. GA, Anlage MW 16, Bl. 326 ff., MW 18, Bl. 332). Eine Unrichtigkeit der von ihm zu verantwortenden Buchhaltung hat der Beklagte nicht geltend gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2018 – IX ZR 81/18, Rn. 5, juris). Daher ist der Vortrag der Klägerin, es habe sich um persönliche Gläubiger des Beklagten gehandelt, weshalb die Zahlungen im Anschluss als Forderungen der Schuldnerin gegen den Beklagten persönlich in das Buchungskonto 01 aufgenommen worden seien, als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte ist durch die Zahlung von seiner jeweiligen Verbindlichkeit frei geworden (§§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 BGB). Diesen Vermögensvorteil hat er zum Nachteil der Gläubiger erworben und ist daher als „der andere Teil“ i.S. des § 133 Abs 1 InsO anzusehen (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, a.a.O., § 133 Rn. 49; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, a.a.O., § 133 Rn. 21). 2.4. Der Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin nicht gemäß § 404 BGB darauf berufen, dass der Anspruch durch den Insolvenzverwalter verwirkt (§ 242 BGB) wäre. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, die der Beklagte mit seiner Berufung auch nicht angegriffen hat. Gleiches gilt gem. § 404 BGB für die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Einreichung der Klage am 19.12.2019 nach Eingang des Kostenvorschusses (Bl. 65 GA) führte gemäß § 167 ZPO bereits die Hemmung (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB) der gemäß § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2019 ablaufenden Verjährungsfrist herbei, weil die Zustellung der Klage am 11.01.2020 „demnächst“ erfolgte. Einen vor Ablauf des Jahres 2016 liegenden Beginn der Verjährungsfrist hat der Beklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht dargelegt. 2.5. Der Beklagte hat gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1, 2 InsO i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 292, 989 BGB Wertersatz i.H. von 31.846,54 € zu leisten. Auf Entreicherung kann sich der Beklagte, der die auf sein Konto überwiesenen Beträge für die Schuldnerin verwendet haben will, nicht berufen, weil § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht auf § 818 Abs. 3 BGB verweist. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, folgt der ab Rechtshängigkeit geltend gemachte Zinsanspruch seit dem 11.01.2020 aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 3. Der Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs durch die Klägerin steht nicht die Einrede des „venire contra factum proprium“ (§ 242 BGB) entgegen. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Klägerin dürfe die Ansprüche nicht geltend machen, weil sie erst durch ihr eigenes Handeln – die Zurverfügungstellung des Treuhandkontos – entstanden seien, und er, der Beklagte, nicht gewusst habe, dass die Zahlungen zivil- und strafrechtlich unzulässig gewesen seien und die Klägerin ihn hierüber pflichtwidrig nicht aufgeklärt habe. Die Behauptung, dass er, der Beklagte, hinsichtlich der Verwendung des Kontos gutgläubig gewesen sei, ist unbeachtlich. Aus dem Treuhandvertrag vom 11.08.2014 ergibt sich, dass auf dem Treuhandkonto projektbezogenes Investorenkapital gesammelt werden sollte, das von der Klägerin entsprechend dem im Treuhandvertrag niedergelegten Auftragsumfang (S. 2 des Vertrages, Bl. 32 GA) ausschließlich nach den Weisungen der Schuldnerin verwahrt, ausgezahlt und übertragen werden sollte. Dementsprechend wiesen die zwischen dem 22.09.2014 und dem 18.12.2014 eingehenden 50.000 € tatsächlich im Verwendungszweck „Sondervermögen“, den Projektnamen „9AP“ und die Namen von Einzelpersonen auf. Allein durch die Weisungen des Beklagten (s. z.B. Bl. 54, 150 ff. GA) wurden diese Mittel für seine eigenen Zwecke und – hier nicht mehr streitgegenständlich – zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin, jedoch ersichtlich nicht projektbezogen verwendet. Nach dem Treuhandvertrag hatte die Klägerin kein eigenes Prüfungs- oder Zurückbehaltungsrecht; sie handelte bei Vornahme der Auszahlungen ausschließlich auf Weisung der Beklagten. Nach dem Pflichtenumfang des Treuhandvertrages durfte sie u.a. Zahlungen nicht nach eigenem Ermessen oder eigener Entscheidung ablehnen. Die Prüfung, ob Zahlungsein- oder –ausgänge von einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten, von einer Bedingung, einem Zustand oder in sonstiger Weise von etwas abhingen, oblag ausschließlich der Treugeberin (Schuldnerin) und damit dem Beklagten als Geschäftsführer. Ein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin durch die unwidersprochene Ausführung der u.a. gegenüber den Investoren abredewidrigen Weisungen des Beklagten ist bei dieser Sachlage nicht im Ansatz ersichtlich. Dementsprechend ist die Haftung der Klägerin für Fehltransaktionen auch vertraglich ausgeschlossen, soweit sie - wie hier - anweisungsgemäß gehandelt hat (S. 3 des Vertrages, Bl. 33 GA). Die abredewidrige Verwendung, über die allein der Beklagte entschied und als Geschäftsführer entscheiden konnte, war diesem bewusst. Dass er – auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre – als Geschäftsführer nicht gewusst haben will, dass darin ein rechtlich unzulässiges Verhalten lag, ist als unerhebliche Schutzbehauptung anzusehen. Von einem bewussten und gewollten Vorgehen ist nach seinen eigenen Angaben schließlich auch das Amtsgericht Düsseldorf im Strafverfahren gegen den Beklagten (Az. 113 Cs 120 Js 137/16 – 418/16) ausgegangen, da eine Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO nur in Betracht kommt, wenn ein Straftatbestand wie hier die Untreue gemäß § 266 StGB schuldhaft, d.h. vorsätzlich verwirklicht wurde. Über die rechtliche Unzulässigkeit dieses Verhaltens bedurfte der Beklagte demnach keiner Aufklärung, wenn denn überhaupt die Klägerin die abredewidrige Verwendung erkannte. Dasselbe gilt, wenn man, wie der Beklagte wiederholt vorgetragen hat (Bl. 92 f., 420 GA), davon ausgeht, dass mit Wissen beider Vertragsparteien das Treuhandkonto ausschließlich dazu dienen sollte, den Betrieb der Schuldnerin trotz zweier Kontopfändungen aufrecht zu erhalten, so dass der Verwendungszweck des Kontos von vorneherein nur zum Schein vereinbart worden wäre. Dies hat die Klägerin durchgehend bestritten (Bl. 122 GA). Gegen diese Behauptung spricht deren zur Akte gereichte Korrespondenz mit dem Beklagten, aus der sich ergibt, dass die Klägerin irrig davon ausging, dass es sich bei den auf das Treuhandkonto eingezahlten Beträgen entsprechend dem im Treuhandvertrag angegebenen Verwendungszweck um Kundengelder handelte, die nicht zur Masse gehörten, obwohl sie mit Gutschrift wirtschaftlich Vermögen der Schuldnerin wurden (z.B. Email des Geschäftsführers der Klägerin C. vom 15.08.2018, Anlage K 11, Bl. 247 GA und vom 21.01.2019, Anlage K 13, Bl. 259: Auszahlung an den Beklagten wegen eines persönlichen Vergütungsanspruchs als „Projektbetreuer“, vgl. Anlage K 1, Klage des Insolvenzverwalters S. 3, 6 f., Bl. 15, 18 f. GA). Selbst wenn die Klägerin das Treuhandkonto nur zum Schein zur Verfügung gestellt hätte, hätte die Klägerin „auch“, d.h. nicht allein, sondern zusammen mit dem Beklagten Kenntnis von dessen unzulässiger Verwendung gehabt, so dass es auch schon insoweit keiner Aufklärung des Beklagten durch die Klägerin bedurft hätte. 4. Dem Beklagten steht gegenüber der Klägerin auch kein Zurückbehaltungsrecht i.S. des § 273 Abs. 1 BGB zu. Ein auf Freistellung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung des Steuerberatungsvertrages aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Klägerin kommt aus den o.g. Gründen nicht in Betracht. Unabhängig davon würde eine Ersatzpflicht bereits am überwiegenden haftungsausschließenden Mitverschulden des vorsätzlich handelnden Beklagten gem. § 254 Abs. 1 BGB scheitern, selbst wenn die Klägerin fahrlässig dessen strafbares Verhalten nicht erkannt und/oder ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt hätte (vgl. Palandt/Grüneberg, 80. Aufl. 2021, § 254 BGB Rn. 65 mit Verweis auf BAG, Urt. v. 19.02.1998 – 8 AZR 645/96, Leitsatz, juris). 5. Aus denselben Gründen kann auch die vom Beklagten - unsubstantiiert - behauptete schriftliche Aufrechnung mit „den Schadensersatzansprüchen“ in Höhe der Klageforderung nicht zur Abweisung der Klage führen. II. Der für das Berufungsverfahren gestellte Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten war zurückzuweisen, weil seine Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). III. Der Beklagte mag daher prüfen, ob die Berufung durchgeführt werden soll. Im Fall der Rechtsmittelrücknahme ermäßigen sich die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren um die Hälfte.