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Urteil

12 U 21/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0208.12U21.20.00
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Leitsätze

Leitsatz:

§§ 826, 31 analog BGB

Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug als Rechtsfolge eines Anspruchs aus §§ 826, 31 analog BGB kommt dann nicht in Betracht, wenn eine abstrakte Gefahr einer Betriebsunterbrechung oder –untersagung bei Vertragsschluss nicht im Ansatz ersichtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die zuständige Zulassungsbehörde nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals über einen fünfjährigen Zeitraum nach zahlreichen Untersuchungen fortwährend verlautbart hat, hinsichtlich eines bestimmten Motortyps keine Auffälligkeiten festgestellt zu haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.04.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (Az. 11 O 324/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leitsatz: §§ 826, 31 analog BGB Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug als Rechtsfolge eines Anspruchs aus §§ 826, 31 analog BGB kommt dann nicht in Betracht, wenn eine abstrakte Gefahr einer Betriebsunterbrechung oder –untersagung bei Vertragsschluss nicht im Ansatz ersichtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die zuständige Zulassungsbehörde nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals über einen fünfjährigen Zeitraum nach zahlreichen Untersuchungen fortwährend verlautbart hat, hinsichtlich eines bestimmten Motortyps keine Auffälligkeiten festgestellt zu haben. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.04.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (Az. 11 O 324/19) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird mit Rücksicht auf §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil enthält weder Rechtsverletzungen (§ 546 BGB), die sich zu ihren Lasten ausgewirkt haben noch rechtfertigen die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen (§ 529 Abs. 1 ZPO) eine andere Sachentscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte verneint. Der Klägerin, die am 15.03.2015 bei einem KfZ-Händler einen gebrauchten Audi Typ A3 1.6 TDI Sportsback zum Kaufpreis von 21.980 € erwarb, in das ein von der Beklagten hergestellter Motor vom Typ EA 288 (Euro 5) eingebaut ist, steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nebst Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zu. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Anspruch aus § 826 BGB bereits an dem schlüssigen Vortrag eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug scheitert. Deshalb hat es den von der Klägerin beantragten Beweis zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Rechtsfehler nicht erhoben. Unstreitig verfügt das Fahrzeug nicht über einen Motor vom Typ EA 189, bzgl. dessen Verwendung der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.2019 (VI ZR 252/19, Rn. 13. ff., juris) ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten angenommen hat. Dass der Motor EA 288 über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG verfügt, die rechtlich gleich zu beurteilen wäre, ist von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Dabei muss nicht entschieden werden, ob sie zuletzt mit der Vorlage eines privaten Gutachtens von Herrn Dr. P. von September 2020 (Anlage BK 5) im Berufungsverfahren greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung dargelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, Rn. 8, juris). In der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2021 hat der Unterbevollmächtigte der Beklagten unter Bezugnahme auf den vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ von April 2016 ausgeführt, dass die dort auf Seite 66 dargestellte Untersuchung, die sich auf einen VW Golf VII 1.6l Euro 5 EA 288 bezog, auf das streitgegenständliche Fahrzeug übertragbar sei, weil dieses dasselbe Aggregat aufweise. Das Ergebnis der Untersuchung war, dass das Fahrzeug die Prüfung Typ 1 erfüllt und in allen anderen Tests (d.h. auch unter realen Fahrbedingungen auf der Straße) unterhalb des 2,1 fachen NOx Grenzwerts liegt und sich deshalb im Ergebnis Hinweise, dass Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 (EU 5) ebenfalls von der Abgasmanipulation betroffen sind, nicht ergeben haben (vgl. Bericht Seite 12). Zudem hat der Unterbevollmächtigte amtliche Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamts vom 08.10.2020 und vom 11.11.2020 bzgl. 2,0 Liter Motoren des Typs EA 288 (Euro 5) vorgelegt, wonach dieses nach umfassender Prüfung festgestellt hat, dass dort keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorlagen. Der Unterbevollmächtigte hat vorgetragen, dass dies ebenfalls für den in das Fahrzeug der Klägerin eingebauten 1,6 Liter Motor vom selben Typ gelte. Beides hat der Unterbevollmächtigte der Klägerin im Termin weder bestritten noch sich zu diesem Vortrag eine Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO einräumen lassen. Das Vorbringen ist daher als zugestanden zu behandeln (§ 138 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen hat auch der am 08.04.2020 veröffentlichte zweite Bericht der Untersuchungskommission (https://www.kba.de/DE/Marktueberwachung/Abgasthematik/zweiter_ber_uk_vw_co2_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=4) keine Auffälligkeiten in Bezug auf das hier streitgegenständliche Fahrzeugmodell ergeben. Wie das Landgericht ebenso zutreffend ausgeführt hat, würde unabhängig davon ein deliktischer Schadensersatzanspruch auch am Verschulden i.S. des § 276 BGB scheitern. Es könnte im Falle eines Mangels des Fahrzeugs nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein oder fahrlässig agiert hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, da die Gesetzeslage zur Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen - anders als hinsichtlich der Prüfstandserkennung im VW Motor EA 189 - bis zur Entscheidung des EuGH im Urteil vom 17.12.2020 (Rs. C-693/18) nicht eindeutig war (vgl. auch Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 13.11.2019 – 9 U 120/19, Rn. 18, juris). Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Anspruch zu der von der Klägerin begehrten Rechtsfolge, der Befreiung von einer „ungewollten“ Verpflichtung durch Erstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung führen würde. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfolge angenommen, wenn ein Käufer, dem es auf die ständige Verfügbarkeit des Kraftfahrzeugs maßgeblich ankommt, ein Fahrzeug erwirbt, bei dem eine abstrakte Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung besteht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und wie der Mangel behoben werden kann (BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 51 ff., juris). Vorliegend ist eine abstrakte Gefahr einer nur zeitweiligen Betriebsbeschränkung oder -untersagung bei Vertragsschluss nicht im Ansatz ersichtlich. Denn das Kraftfahrt-Bundesamt hat in den mehr als fünf vergangenen Jahren nach Bekanntwerden des Dieselskandals im September 2015 nach zahlreichen in Auftrag gegebenen Untersuchungen in seinen Verlautbarungen fortwährend zum Ausdruck gebracht, dass es hinsichtlich der Motoren des Typs EA 288 Euro 5 keine Auffälligkeiten festgestellt habe. Da bereits kein Hauptanspruch besteht, sind auch die Nebenanträge (auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen, Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, Feststellung des Annahmeverzuges sowie des Herrührens des Anspruchs aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung) unbegründet. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist aus denselben Gründen wie der Hauptantrag unbegründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Beschwer der Klägerin liegt unter 20.000 € Streitwert: Erste Instanz: bis zum 09.03.2020: 17.753,35 €, seit dem10.03.2020: 16.458,67 € Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu korrigieren, weil die von der Klägerin in Anrechnung gebrachte Nutzungsentschädigung nicht in Abzug gebracht wurde (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19 Rn. 87 i.V.m. Rn. 85, juris). Zweite Instanz: 16.458,67 €