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Beschluss

2 W 26/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0129.2W26.20.00
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Tenor

I.              Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.10.2020 teilweise dahingehend abgeändert, dass die Aufhebungsbeklagte die Kosten des Aufhebungsverfahrens trägt.

II.              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Aufhebungsbeklagte zu tragen.

III.              Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.              Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 30.213,00.

Entscheidungsgründe
I. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.10.2020 teilweise dahingehend abgeändert, dass die Aufhebungsbeklagte die Kosten des Aufhebungsverfahrens trägt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Aufhebungsbeklagte zu tragen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 30.213,00.