Leitsatz: § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse während des PKH-Prüfungsverfahrens steht der durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Prozesskostenhilfeantrags eingetretenen Verjährungshemmung von Insolvenzanfechtungsansprüchen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter innerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB den PKH-Antrag zurücknimmt und Klage erhebt. § 667 BGB, §§ 116 S. 1, 115 Abs. 1 InsO, § 255 Abs. 2 InsO Ein Treuhandverhältnis zwischen dem Schuldner und dem früheren Insolvenzverwalter, dessen Zweck allein darin besteht, das auf einem zugunsten des Schuldners eingerichteten Anderkonto befindliche Guthaben vorrangig zur Befriedigung der Insolvenzplanansprüche der (Alt-)Gläubiger zu verwenden, ohne diesen ein eigenes Recht an dem Guthaben einzuräumen, erlischt im Zweifel mit Eröffnung des Folgeinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, weil der Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Ohne konkrete Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass die Altgläubiger ungeachtet des neuen Insolvenzverfahrens entgegen der gesetzlichen Regelung volle Befriedigung auf ihre Quote aus dem Insolvenzplan und zusätzlich auf die Restforderung eine Quote im Folgeinsolvenzverfahren erhalten sollen. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO Erhält ein Altgläubiger vor Fälligkeit des Insolvenzplananspruchs innerhalb der Monatsfrist vor dem neuen Insolvenzantrag eine Zahlung auf die Insolvenzplanquote, stellt dies eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare inkongruente Deckung dar. Die Zahlung benachteiligt die Gläubiger in voller Höhe, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Berufungen nach der vorläufigen Einschätzung des Senats keinen Erfolg haben dürften. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) zu Recht zur Rückgewähr der am 24.05.2013 von dem Anderkonto des Beklagten zu 3) an sie ausgezahlten Beträge von 10.761,11 € bzw. 14.079,83 € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und den Beklagten zu 3) zur Herausgabe des noch auf dem Anderkonto befindlichen Guthabens i.H.v. 121.187,27 € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Berufungen nach der vorläufigen Einschätzung des Senats keinen Erfolg haben dürften. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) zu Recht zur Rückgewähr der am 24.05.2013 von dem Anderkonto des Beklagten zu 3) an sie ausgezahlten Beträge von 10.761,11 € bzw. 14.079,83 € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und den Beklagten zu 3) zur Herausgabe des noch auf dem Anderkonto befindlichen Guthabens i.H.v. 121.187,27 € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Die Ansprüche des Klägers gegen sämtliche Beklagten sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht verjährt. Durch die am 01.12.2016 veranlasste Bekanntgabe des erstmaligen Prozesskostenhilfeantrags des Klägers wurde die frühestens mit Ablauf des 31.12.2016 eintretende Verjährung ab dem 23.11.2016 – Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei Gericht – gehemmt, weil die Veranlassung der Bekanntgabe „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB). Die Hemmung bestand bis zur Einreichung der nicht mehr von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemachten Klage am 17.08.2018, die ihrerseits zur Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO führte, fort. Eine vorherige Beendigung ist nicht eingetreten. Gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet die Hemmung nach Abs. 1 sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Dies gilt auch bei der Beendigung durch Antragsrücknahme (Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 204 Rn. 33, 45). Bei einem Verfahrensstillstand durch Nichtbetreiben seitens der Parteien endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB). Das gilt jedoch nicht, soweit die Förderung des Verfahrens Sache des Gerichts ist (Palandt/Ellenberger, a.a.O. Rn. 47). Hier stand einer zeitnahen Entscheidung über den PKH-Antrag des Klägers nichts entgegen, dessen Untätigkeit war für den Stillstand des Verfahrens nicht ursächlich. Eine Beendigung der Hemmung trat hierdurch nicht ein (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.1995 – XII ZR 24/94, NJW-RR 1995, 770, 771 zum alten Recht). Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger sei es im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse während des PKH-Prüfungsverfahrens gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung durch den PKH-Antrag zu berufen. Ob ein missbräuchlicher Antrag, z.B. eines offensichtlich nicht bedürftigen Gläubigers, der Verjährungshemmung entgegensteht, wie z.T. in Rechtsprechung und Literatur vertreten wird, hat der Senat in der von den Beklagten angeführten Entscheidung (Beschl. v. 09.11.2017 – I-12 W 19/17, NZI 2018, 330, 331 mit Übersicht zum Streitstand) ausdrücklich offengelassen, weil ein Fall des Missbrauchs seinerzeit nicht vorlag. Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Dass die vom Kläger verwaltete Masse im Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bedürftig war, ergibt sich aus der Darlegung der Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO im Schriftsatz vom 21.11.2016. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben seinerzeit nicht zutreffend waren, bestehen nicht. Es bestehen schon grundsätzliche Bedenken, die Rechtsprechung zur missbräuchlichen Antragstellung auf den Fall der Änderung der Antragsvoraussetzungen in dem Zeitraum bis zur Entscheidung entsprechend anzuwenden. Da für den Eintritt der Hemmungswirkung bereits die Antragstellung genügt, ohne dass es auf die Begründetheit ankommt, kann es sich nicht auf die Hemmung auswirken, wenn nachträglich Umstände eintreten, die zur Unbegründetheit des Antrags führen. Der Kläger weist zudem mit Recht darauf hin, dass die – im Falle eines absichtlichen oder grob nachlässigen Verstoßes nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sanktionierte – Verpflichtung der Partei, dem Gericht unverzüglich eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen (§ 120a Abs. 2 S. 1 ZPO), im PKH-Bewilligungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar ist. Im laufenden Bewilligungsverfahren steht ein differenziertes Instrumentarium zur Verfügung, um den Antragsteller zu der erforderlichen Mitwirkung anzuhalten, nämlich insbesondere das Verlangen der Glaubhaftmachung einschließlich eidesstattlicher Versicherung, die Anordnung der Vorlegung von Urkunden und das Einholen von Auskünften (§ 118 Abs. 2 ZPO) (BGH, Beschl. v. 19.08.2015 – XII ZB 208/15, MDR 2015, 1148, 1149 Rn. 16 ff.). Das Gesetz geht von einer zügigen Entscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung aus, so dass die Angaben im Antrag in der Regel aktuell sind. Verzögert sich die Entscheidung über den PKH-Antrag, hat das Gericht die Möglichkeit, eine aktualisierte Erklärung anzufordern, und kann bei unzureichender Mitwirkung Prozesskostenhilfe versagen. Für die Anwendung der Grundsätze eines rechtsmissbräuchlichen Antrags ist daneben kein Raum. Abgesehen davon hat der Kläger hier vorgetragen, dass er die unbedingte Klage unter Rücknahme des 3PKH-Antrags wenige Wochen nach Realisierung des Anfechtungserlöses in dem Verfahren gegen die N. erhoben hat. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, dass der Vergleich in jenem Verfahren am 19.06.2018 rechtskräftig geworden ist. Hätte der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt den PKH-Antrag zurückgenommen, hätte die Verjährungshemmung erst nach sechs Monaten geendet. Durch die Klageerhebung im August 2018 ist die Verjährung indessen weiter gehemmt. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zu 3) als verpflichtet angesehen, den auf dem Anderkonto – dem ehemaligen Insolvenztreuhandkonto bezüglich des Vermögens der Schuldnerin – vorhandenen Betrag von 121.187,27 € herauszugeben. Da zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten zu 3) hinsichtlich dieses Betrages ein Treuhandverhältnis bestand, hat der Beklagte zu 3) das Guthaben nach dessen Beendigung gem. § 667 BGB an den Insolvenzverwalter herauszugeben (BGH, Beschl. v. 12.07.2012 − IX ZR 213/11, NZI 2012, 803, 804 Rn. 12; Urt. v. 15.12.2011 − IX ZR 118/11, NZI 2012, 135, 136 Rn. 17). Das Treuhandverhältnis zwischen dem Beklagten zu 3) und der Schuldnerin ist, wie das Landgericht in der Sache zutreffend angenommen hat, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beendet worden (§§ 115, 116 InsO). Bei der Frage, wie sich die Insolvenz des Treugebers auf bestehende Treuhandverhältnisse auswirkt, ist zu unterscheiden: Die als Auftrag oder Geschäftsbesorgung zu qualifizierende Verwaltungstreuhand (fremdnützige Treuhand) erlischt in der Insolvenz des Treugebers nach §§ 116 S. 1, 115 Abs. 1 InsO, da das Treugut in diesen Fällen haftungsrechtlich der Masse zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.07.2012 − IX ZR 213/11, a.a.O.; Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 74/11, WM 2012, 999, 1000 Rn. 12; K/P/B/Tintelnot, InsO, 32. Lfg., §§ 115, 116 Rn. 30). Der Vertrag bleibt dagegen wirksam, wenn der Treuhänder als Sicherungsgläubiger im eigenen Interesse handelt, wenn also der absonderungsberechtigte Gläubiger das Sicherungsgut treuhänderisch für den Schuldner hält (BGH, Urt. v. 24.09.2015 − IX ZR 272/13, NZI 2016, 21, 25 Rn. 42). Bei der in unterschiedlichen Formen vorkommenden Doppeltreuhand oder mehrseitigen Treuhand steht der Treuhänder in Verpflichtungen widerstreitender Interessenwahrung gegenüber mehreren Beteiligten. Die Anwendbarkeit des § 116 InsO ist grundsätzlich im Einzelfall danach zu klären, ob das Treugut haftungsrechtlich aus der Masse ausgeschieden oder doch vorrangig einzelnen Absonderungsberechtigten zugeordnet ist (K/P/B/Tintelnot, a.a.O. Rn. 30b). Wie der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang entschieden hat, kommt es darauf an, wie sich die gesamte Rechtsstellung des Drittbegünstigten nach der Vereinbarung gestaltet (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2020 – IX ZR 243/18, ZIP 2020, 1468, 1472 Rn. 37). Eine Zuordnung zum Vermögen des Dritten liegt jedenfalls dann vor, wenn dem oder den Drittbegünstigten ein Sicherungsrecht an dem Treugut eingeräumt worden ist, wobei dies auch auf einem Vertrag zu Gunsten Dritter gem. § 328 BGB zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen kann. Die vertraglichen Vereinbarungen bleiben dann wirksam, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Drittbegünstigten erforderlich ist (BGH, Urt. v. 24.09.2015, a.a.O. Rn. 43). Ein drittschützender Treuhandvertrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darüber hinaus auch dann anzunehmen, wenn es an einer vertraglichen Regelung fehlt, die den Treuhänder zur Verwertung des Treuguts zu Gunsten der Drittbegünstigten berechtigt. So ist etwa eine Sanierungstreuhand im mehrseitigen Interesse schon dann anzunehmen, wenn Kreditgeber oder sonstige Beteiligte ihren Beitrag zur Sanierung oder Restrukturierung der Gesellschaft von der Übertragung der Gesellschaftsanteile auf einen Treuhänder abhängig machen, um eine vom Einfluss des Treugebers unabhängige Durchführung der Sanierungs- oder Restrukturierungsmaßnahme zu gewährleisten. Das Vertrauen dieses Drittbegünstigten in den seine Rechte wahrenden Fortbestand der Treuhandvereinbarung ist nicht weniger schutzwürdig als das Vertrauen desjenigen, dem ein Recht an dem Erlös aus der Verwertung des Treuguts zusteht (BGH, a.a.O. Rn. 39, 44). Andererseits hat der BGH eine bloße Verwaltungstreuhand mit der Folge des Erlöschens des Treuhandauftrags gemäß §§ 115, 116 InsO angenommen, wenn die Schuldnerin in einem Insolvenzplan eine Forderung an den (früheren) Insolvenzverwalter „als Treuhänder“ mit der Maßgabe abgetreten hat, hierauf eingehende Zahlungen des (Forderungs-)Schuldners nach den Regelungen des Insolvenzplans zu verteilen (vgl. BGH, Urt. v. 07.01.2008 – II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 ff., juris Rn. 10). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend nicht vom Fortbestand der Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung vom 21.05.2013 über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hinaus auszugehen. Denn das Treuhandverhältnis sicherte hier allein die ordnungsgemäße Erfüllung des Insolvenzplans und dieser Zweck ist mit der Eröffnung des Folgeinsolvenzverfahrens entfallen. Ob nach Wiederaufleben der Forderung die für die Planerfüllung gestellten Sicherheiten (sog. Insolvenzplansicherheiten) nunmehr für die Forderung in ihrer ursprünglichen Höhe haften, richtet sich primär nach dem Inhalt der Verpflichtungserklärungen. Im Zweifel ist die Plansicherheit eben nur für die Plandurchführung und damit nur zur Absicherung der Planleistungen gestellt (MüKoInsO/Huber/Madaus, 4. Aufl., § 255 Rn. 27). Nichts anderes kann gelten, wenn über das Vermögen des Schuldners – wie hier – ein Folgeinsolvenzverfahren eröffnet wird. Dafür, dass den Insolvenzplangläubigern, wie der Beklagte zu 3) geltend macht, ein Sicherungsrecht an dem Guthaben auf dem zugunsten der Schuldnerin bestehenden Anderkonto gerade auch für den Insolvenzfall eingeräumt werden sollte, ergeben sich aus der Vereinbarung keine Anhaltspunkte. Eine ausdrückliche Vereinbarung wurde ersichtlich nicht getroffen. Zweck der Treuhandvereinbarung war vielmehr (nur), das Guthaben vordringlich zur Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren zu verwenden und nicht für nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandene Verbindlichkeiten der Schuldnerin und ihrer Tochtergesellschaft (Ziff. 1.). Aus dem Guthaben sollten rund 55 % der im Insolvenzplan vorgesehenen Quote bedient werden (Ziff. 3. und 5.), wobei die Mittelverwendung entsprechend der Ergänzungsvereinbarung (zum Anfechtungs- und Haftungsvergleich vom 22.11.2012), den Regelungen des Insolvenzplans, aller übrigen vertraglichen Regelungen sowie gesetzlichen Vorschriften erfolgen sollte (Ziff. 6.). Von einem Vertrag zu Gunsten Dritter ist ausdrücklich nur an einer Stelle der Vereinbarung die Rede, nämlich unter Ziff. 4.1., in der es um eine (nicht aus dem Guthaben zu leistende) Zahlung der IS. an die Insolvenzmasse der ISC. wegen Masseverbindlichkeiten geht. Ob allein daraus schon gefolgert werden kann, dass den Insolvenzplangläubigern keine Rechte im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter eingeräumt werden sollten, kann dahinstehen. Gegen ein eigenes Forderungsrecht der Insolvenzplangläubiger gegen den Beklagten zu 3) spricht nämlich nicht nur die Vereinbarung, dass das Guthaben ausdrücklich treuhänderisch für die Schuldnerin verwaltet wird (Ziff. 5.1.), sondern auch, dass die Parteien der Vereinbarung das Guthaben eindeutig dem Vermögen der Schuldnerin zugeordnet haben (Ziff. 1.). Gegen diese Feststellung des Landgerichts ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3) nichts zu erinnern. Schließlich sollte eine weitere Auszahlung „in Abstimmung zwischen dem Verwalter und der IH.“ bei Fälligkeit der ersten Rate erfolgen (Ziff. 5.3.), was ebenfalls mit einem eigenen Forderungsrecht der Insolvenzplangläubiger nicht zu vereinbaren ist. Soweit sich der Beklagte zu 3) mit der Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung vom 21.05.2013 danach einen Einfluss bei der Verwendung des Guthabens gesichert hat, ist zwar nicht zu verkennen, dass die Verwaltung des Guthabens auch im Interesse der Insolvenzplangläubiger liegt. Dies erfordert hier aber – anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall – kein Wirksambleiben der Vereinbarung, da dies zur Wahrung der Rechte der Drittbegünstigten nicht erforderlich ist. Diese haben ihre Zustimmung zum Insolvenzplan nicht davon abhängig gemacht, dass das Guthaben nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf einen Treuhänder übertragen wird. Der Zweck der Vereinbarung bestand – wie ausgeführt – zudem allein darin, sicherzustellen, dass die von den früheren Gesellschaftern aufgrund des Vergleichs vom 22.11.2012 auf das Anderkonto eingezahlten Mittel nicht für Neuverbindlichkeiten, sondern vorrangig zur Erfüllung des Insolvenzplans verwendet werden. Dieser Zweck ist, wie das Landgericht unter Hinweis auf § 255 Abs. 2 InsO zutreffend ausgeführt hat, mit der Eröffnung des (Folge-)Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht mehr erreichbar, weil der Insolvenzplan insoweit nicht weiter ausgeführt wird, sondern die Forderungen der (Alt-)Gläubiger in vollem Umfang wieder aufleben und als Insolvenzforderungen am neuen Insolvenzverfahren teilnehmen, soweit sie nicht erfüllt worden sind (MüKoInsO/Huber/Madaus, a.a.O., § 255 Rn. 35 ff.; HK-InsO/Haas, 10. Aufl., § 255 Rn. 10 f.). Dass entgegen der gesetzlichen Regelung die Altgläubiger ungeachtet des neuen Insolvenzverfahrens volle Befriedigung auf ihre Quote aus dem Insolvenzplan (und zusätzlich auf die Restforderung eine Quote im Folgeinsolvenzverfahren) erhalten sollten, kann nicht angenommen werden. Vielmehr war ausdrücklich eine Mittelverwendung entsprechend den Regelungen des Insolvenzplans und der gesetzlichen Vorschriften angestrebt. Danach ist das Treuhandverhältnis des Beklagten zu 3) zur Schuldnerin gem. §§ 115, 116 InsO beendet und das noch vorhandene Guthaben gem. § 667 BGB an den Kläger herauszugeben. Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten folgen aus Verzugsgesichtspunkten (Anl. TW 9, TW 12) (§§ 280 Abs. 1 und 2 (nicht: 3) , 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 (nicht: 2) BGB). 3. Das Landgericht hat ferner die Beklagten zu 1) und 2) zu Recht zur Rückgewähr der Zahlungen verurteilt, die am 24.05.2013 – und damit innerhalb der Monatsfrist vor dem Insolvenzantrag (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO) – von dem Anderkonto des Beklagten zu 3) erfolgt sind. Es hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten zu 1) und 2) insoweit eine inkongruente Deckung erlangt haben, weil sie eine Befriedigung ihrer im Insolvenzplan vorgesehenen Quotenforderungen nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatten. Nach dem Insolvenzplan war die erste Rate der Quote auf die Insolvenzforderungen der Gläubiger der Gruppe 3, zu denen auch die Tochtergesellschaften der Schuldnerin gehörten, frühestens drei Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällig, hier also am 30.07.2013 in Höhe von 5 %, d.h. also 5.148,86 € (ISC.) bzw. 6.736,76 € (SPO.). Weitere Raten von jeweils 3,3 % waren am 30.09.2013 und 30.11.2013 fällig. Aus der zwischen dem Beklagten zu 3) und der Schuldnerin getroffenen Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung vom 21.05.2013 (Anl. TW 6) folgt nichts anderes, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, denn diese gab den Beklagten zu 1) und 2) keinen Anspruch gegen die Schuldnerin auf Auszahlung von 55 % der Insolvenzquote bereits vor Fälligkeit der im Insolvenzplan geregelten Raten. 3.1. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Vereinbarung überhaupt eine Abänderung der im Insolvenzplan geregelten Fälligkeit zum Gegenstand hatte, sondern dies offenbar – ohne nähere Begründung – bejaht. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Da die Beklagten zu 1) und 2) an der Vereinbarung nicht beteiligt waren, käme nur ein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB in Betracht, der hier jedoch auch in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) nicht vorliegt. Da eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben soll (§ 328 Abs. 2 BGB), hier also einen Anspruch auf sofortige Auszahlung eines Teils der Insolvenzquote. Ausgangspunkt der Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung vom 21.05.2013 war der Umstand, dass mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Amt des Beklagten zu 3) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin – mit der sich aus §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 1, 261 Abs. 1 InsO ergebenden Einschränkung, weil die Planüberwachung durch den Insolvenzverwalter vorgesehen war – erloschen ist und die Schuldnerin das Recht zurückerhalten hat, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 InsO). Die Schuldnerin konnte daher vom Insolvenzverwalter, dem Beklagten zu 3), die Herausgabe des auf dem ehemaligen Insolvenzanderkonto vorhandenen Guthabens verlangen (BeckOK InsO/Freund, 21. Ed., § 259 Rn. 3; MüKoInsO/Madaus/Huber, a.a.O., § 259 Rn. 11; Kebekus/Wehler in: Graf-Schlicker, InsO, 5. Aufl., § 259 Rn. 2). Auch im Fall der Planüberwachung steht dem Insolvenzverwalter über § 263 InsO kein die Herausgabe hinderndes Gegenrecht zu (Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 15. Aufl., § 259 Rn. 5; BeckOK InsO/Freund, a.a.O. Rn. 6). Der Herausgabe standen auch nicht etwaige vom Beklagten zu 3) in seiner Eigenschaft als seinerzeitiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin mit den Geschäftsführern und ehemaligen Gesellschaftern der Schuldnerin, H. und B., getroffene Vereinbarungen im Rahmen des Anfechtungs- und Haftungsvergleichs vom 22.11.2012 (Anl. TW 5) entgegen. Dort ist lediglich in der Ergänzungsvereinbarung geregelt, dass der Insolvenzverwalter die Verteilung des aufgrund des Vergleichs gezahlten Gesamtbetrages von 580.000 € „zweckgerichtet“ vornehmen werde. Ob damit eine Treuhandbeziehung begründet wurde, kann dahinstehen; auf die Beweisangebote des Beklagten zu 3) hierzu kommt es nicht an. Denn diese Treuhandstellung ist mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht auf den Beklagten zu 3) persönlich übergegangen. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die Zweckbindung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf die Schuldnerin übergegangen ist, denn auch wenn die Schuldnerin verpflichtet gewesen wäre, das Guthaben allein zur Bedienung der Insolvenzplanquote zu verwenden, konnte sie das Guthaben von dem Beklagten zu 3) herausverlangen. Eine nur partielle Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sieht § 259 Abs. 1 InsO nicht vor (BGH, Urt. v 07.01.2008 - II ZR 283/06, NZI 2009, 340, 341 Rn. 9; vgl. K. Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 259 Rn. 8). Dementsprechend haben die Parteien der Vereinbarung vom 21.05.2013 auch ausdrücklich festgestellt, dass das Guthaben eindeutig dem Vermögen der Schuldnerin zuzuordnen ist. Eine Treuhandstellung des Beklagten zu 3) wurde ausschließlich in Ziff. 5.1. der Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung bezüglich des nach Ausgleich der Masseverbindlichkeiten und unter Abzug der vorgesehenen Zahlungen an die IS. und die Beklagten zu 1) und 2) verbleibenden restlichen Guthabens von 121.187,27 € vereinbart. Hinsichtlich der in Ziff. 3.1. bis 3.3. vorgesehenen Zahlungen fehlt es dagegen an einer Treuhandvereinbarung, vielmehr beschränkt sich die Vereinbarung auf die gemeinsame Feststellung, dass die angemeldeten und zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen berechtigt und quotenberechtigt sind, sowie die jeweilige Höhe des ausschüttungsfähigen Anteils. Soweit es weiter heißt, „Zur Sicherstellung der Liquidität (der) […] soll diese einen Anteil auf ihre Insolvenzquote bereits vorfällig ausgeschüttet bekommen“, vermag dies keinen Anspruch der Beklagten zu 1) und 2) gegen die Schuldnerin auf sofortige Auszahlung dieses Anteils zu begründen. Die Fälligkeit der Quotenzahlungen ergab sich aus dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans und war daher mit der Rechtskraft der Planbestätigung gemäß § 254 Abs. 1 InsO für alle Beteiligten bindend. Eine Abänderung des Insolvenzplans im Sinne eines Anspruchs der Beklagten zu 1) und 2) konnte durch eine vereinbarungsgemäße Vorverlegung der Fälligkeit zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten zu 3) als Planüberwacher schon nicht erfolgen. Deshalb kommt es auf die Behauptung, den Beklagten zu 1) und 2) habe ein eigenes Recht auf vorzeitige Auskehr der auf sie entfallenden Quoten i.S. eines echten Vertrages zugunsten Dritter eingeräumt werden sollen, und den Beweisantritt (Zeugnis Rechtsanwalt W., Bl. 114) nicht an. Dass – unabhängig von dem Insolvenzplan – ein unmittelbarer Anspruch der Beklagten zu 1) und 2) gegen den Beklagten zu 3) auf sofortige Auszahlung begründet werden sollte, ist im Zweifel nicht anzunehmen, da dieser die Schuld nicht übernommen hat (vgl. § 329 BGB). Dass den an der Vereinbarung Beteiligten dies auch bewusst war, zeigt sich schon daran, dass sie selbst die Ausschüttung ungeachtet der getroffenen Vereinbarung als „vorfällig“ bezeichnet haben. 3.2. Danach kommt es nicht darauf an, ob – wie der Kläger meint – eine entsprechende Vereinbarung gemäß § 226 Abs. 3 InsO nichtig wäre, so dass dahin stehen kann, ob die Vorschrift nach rechtskräftiger Bestätigung des Plans überhaupt Anwendung findet. Auf die vom Landgericht bejahte Frage der Anfechtung der Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung vom 21.05.2013 kommt es ebenfalls nicht an, weil diese Vereinbarung keine Kongruenzvereinbarung zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) enthält. In der Sache ist dem Landgericht aber darin zuzustimmen, dass die Vereinbarung anderenfalls nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar wäre. Dass die Schuldnerin bereits am 21.05.2013 zahlungsunfähig war, so dass ohne Weiteres § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO einschlägig wäre, wird man allerdings nicht feststellen können, da die Forderungen aus dem Insolvenzplan nicht fällig waren und zu weiteren Verbindlichkeiten, die die Schuldnerin nicht erfüllen konnte, nichts vorgetragen ist. Eine Vereinbarung, durch die den Beklagten zu 1) und 2) von der Schuldnerin ein Anspruch auf die vorzeitige Ausschüttung von 55 % der Insolvenzquote eingeräumt worden wäre, stellte aber eine Rechtshandlung der Schuldnerin i.S. des § 133 Abs. 1 InsO dar, durch die die Gläubiger benachteiligt wurden, weil sie zur Schmälerung der Insolvenzmasse geführt hat. Den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis der Beklagten zu 1) und 2) hat das Landgericht zutreffend aufgrund der Inkongruenz der durch die Vereinbarung ermöglichten vorzeitigen Befriedigung festgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Inkongruenz der Leistung bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen ein starkes Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz (BGH, Urt. v. 17.09.2020 – IX ZR 174/19, NZG 2020, 1354, 1355 Rn. 23; Urt. v. 07.11.2013 – IX ZR 248/12, NZI 2014, 68, 69 Rn. 12). Da die Beklagten zu 1) und 2) personenidentisch mit dem Beklagten zu 3) sind, müssen diese sich die Kenntnis des Beklagten zu 3) zurechnen lassen. Sowohl die Schuldnerin als auch der Beklagte zu 3) wussten, dass die Schuldnerin nicht über die Mittel verfügte, die im Insolvenzplan vorgesehene Quote vollständig zu erfüllen, die Verbindlichkeiten sollten vielmehr auch und gerade aus dem operativen Ergebnis bestritten werden. Dies setzte aber nach dem Insolvenzplan (Teil B Ziff. 6) eine Sanierung der Schuldnerin voraus, die mit Risiken verbunden war (Teil B Ziff. 7). So war offenbar vorgesehen, dass die neue Gesellschafterin RC. Kapital zur Verfügung stellt, ferner sollte eine Finanzierung durch Kredite erfolgen. Dass insoweit keine bindenden Zusagen vorlagen, haben die Beklagten nicht bestritten. Die Behauptung, dem Beklagten zu 3) sei durch die damaligen Geschäftsführer mitgeteilt worden, die I.-Gruppe werde durch die neue Gesellschafterin „durchfinanziert“, ist unsubstantiiert. Da er noch Insolvenzverwalter über das Vermögen mehrerer Gesellschaften der I.-Gruppe war, müsste es ihm möglich sein, zu der behaupteten „Durchfinanzierung“ konkret vorzutragen. Da völlig offen war, ob die Finanzierung des Insolvenzplans gelingen würde, bestanden auch aus der Sicht des Beklagten zu 3) Zweifel an der Liquidität der Schuldnerin. Dass mit der vorfälligen Ausschüttung gerade die Tochtergesellschaften der Schuldnerin bzw. die Insolvenzmassen dieser Gesellschaften begünstigt wurden, verstärkt das Indiz der Inkongruenz hier noch. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, durch die erfolgten Auszahlungen seien auch die im Folgeinsolvenzverfahren geltend zu machenden Insolvenzforderungen der betreffenden Gläubiger reduziert worden, ist dies nicht geeignet, die Gläubigerbenachteiligung oder einen darauf gerichteten Vorsatz entfallen zu lassen. Im Zweifel ist nämlich die im Folgeinsolvenzverfahren zu erzielende Quote geringer, weil zusätzlich die Neugläubiger zu berücksichtigen sind (und in der Regel auch eine geringere Masse zur Verfügung steht). Das pauschale Vorbringen der Beklagten zu einer beabsichtigten abschließenden Regelung der wechselseitigen Verbindlichkeiten bzw. Ansprüche innerhalb der Konzerns ist ebenfalls nicht geeignet, einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis davon entfallen zu lassen. Einen Zusammenhang mit irgendwelchen anderen Ansprüchen lassen die Regelungen in Ziff. 3.2 und 3.3. der Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung vom 21.05.2013 nicht erkennen. Der erstinstanzliche Vortrag hierzu war bereits nebulös. Ein Zusammenhang mit der nunmehr behaupteten Zahlung der ISC. an die Schuldnerin ist nicht zu erkennen. 3.3. Durch die verfrühten Zahlungen an die Beklagten zu 1) und 2) wurden die Gläubiger in voller Höhe benachteiligt, weil noch vor dem Eintritt der Fälligkeit der Kläger am 24.06.2013 als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestimmt worden ist (Anl. TW 14). (BGH, Urt. v. 09.06.2005 – IX ZR 152/03, ZIP 2005, 1243, 1244). Die Beklagten zu 1) und 2) haben danach die anfechtbar erlangten Beträge von 10.761,11 € bzw. 14.079,83 € an die Insolvenzmasse zurückzugewähren bzw. Wertersatz zu leisten (§ 143 Abs. 1 InsO i.V.m. i.V. mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 989, 990 BGB). Der Ersatzbetrag ist für die Zeit vor dem 05.04.2017 gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO (a.F.), §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB i.V.m. Art. 103j Abs. 2 S. 1 EGInsO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu verzinsen (BGH, Urt. v. 25.02.2016 − IX ZR 109/15, NZI 2016, 266, 268 Rn. 31; Urt. v. 01.02.2007 – IX ZR 96/04, NZI 2007, 230 f. Rn. 11 ff.). Für die Zeit ab dem 05.04.2017 folgt die Zinspflicht aus § 143 Abs. 1 S. 3 InsO in der Fassung vom 29.03.2017, §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 103j Abs. 2 S. 2 EGInsO. II. In Anbetracht dessen mögen die Beklagten prüfen, ob die Berufung durchgeführt werden soll. Im Falle der Rechtsmittelrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren um die Hälfte. Düsseldorf, 17.12.2020 Oberlandesgericht, 12. Zivilsenat