I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Mai 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.276,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.597,13 Euro vom 19. April 2018 bis zum 29. Januar 2020 sowie aus 8.276,02 Euro seit dem 30. Januar 2020 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke X. vom Typ … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. 2. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 2.641 Euro erledigt hat. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der vorstehend genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2018 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen die Beklagte 74 % und die Klägerin 26 %. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden der Beklagte zu 4 % und der Klägerin zu 96 % auferlegt. III. Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wurde - das Urteil erster Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 18. November 2020 auf 3.407,20 Euro und danach auf 2.535,66 Euro festgesetzt. Für das Verfahren erster Instanz setzt der Senat den Streitwert in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 13. Mai 2020 (Bl. 452 d.A.) bis zum 28. Januar 2020 auf 11.067,81 Euro und danach auf 7.115,68 Euro fest. G r ü n d e I. Der Ehemann der Klägerin, Herr J., erwarb am 17. April 2014 ein Kraftfahrzeug der Marke X. vom Typ … mit einer Laufleistung von 85.470 km zum Preis von 14.890 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor „…“ ausgerüstet, der mit einer manipulierten Software ausgestattet ist, die den Stickoxydausstoß im Prüfstand beeinflusst. Die Verwendung dieser Manipulationssoftware wurde im September 2015 unter dem Schlagwort „Dieselskandal“ öffentlich. Der Ehemann der Klägerin ließ das ihm von der Beklagten angebotene Software-Update, das nach deren Angaben bewirken sollte, dass das Fahrzeug durchgängig mit einer optimierten Abgasrückführung betrieben wurde, nicht aufspielen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. November 2017 (Anlage K 27 zur Klageschrift) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW nebst Zubehör auf. Mit schriftlicher Abtretungsvereinbarung vom 8. Oktober 2018 (Anlage K 29) trat der Ehemann der Klägerin dieser sämtliche ihm in Bezug auf den Erwerb des Fahrzeugs zustehenden und im Zusammenhang mit dem sogenannten „…-Abgasskandal“ stehenden Ansprüche ab. Die Klägerin nahm die Abtretung an. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren in Höhe eines Betrages von 10.917,81 Euro weiter, weil sie nunmehr die ihr durch die Nutzung des Fahrzeugs zugeflossenen Vorteile in Abzug bringt. Bei Klageerhebung im März 2018 wies das Fahrzeug des Herrn J. eine Laufleistung von 142.700 km auf. Das Landgericht hat die Beklagte – unter Abweisung der weitergehenden Klage – aus §§ 826, 31 BGB verurteilt, an die Klägerin 8.276,02 Euro nebst Zinsen auf den Kaufpreis nach § 849 BGB sowie Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 ZPO zu zahlen, wobei allerdings im Tenor des Urteils als Beginn des Zinszahlungszeitraumes für die Rechtshängigkeitszinsen fälschlich nicht der 19. April 2018, sondern der 19. Mai 2018 genannt wurde, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitbefangenen Fahrzeugs nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. Es hat dabei einen aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs von 180.762 km zugrunde gelegt. Das Landgericht hat überdies die Erledigung des Rechtsstreites in Höhe von 2.641 Euro und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen (ebenfalls seit dem 19. Mai 2018 anstelle des 19. April 2018) zuerkannt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung nur gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Deliktszinsen sowie ferner gegen die Feststellung des Annahmeverzugs. Sie hält § 849 BGB nicht für einschlägig und wendet gegen den vom Landgericht angenommenen Annahmeverzug ein, dass die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines deutlich überhöhten Betrages verlangt habe, wodurch sie den Annahmeverzug nicht habe wirksam begründen können. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilwiese abzuändern und 1. die Klage hinsichtlich der Deliktszinsen in Höhe von 2.385,66 € abzuweisen. 2. die Klage hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. Die Klägerin hat gegen das Urteil zunächst ebenfalls Berufung eingelegt, mit der sie eine um 683,77 Euro höhere Übernahme von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch die Beklagte, die sie in Höhe eines Teilbetrages vom 541,45 Euro auf Freistellung und im Übrigen auf Zahlung gerichtet hat, weiterverfolgt hat, weil sie statt der zuerkannten 1,3-Geschäftsgebühr eine solche in Höhe von 2,0 für gerechtfertigt hielt. Zudem wollte sie erstmals in der Berufungsinstanz festgestellt wissen, dass der zugesprochene Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Ihre Berufung hat die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung mit einem am 18. November bei Gericht eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen des Landgerichts sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Allerdings war der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gemäß § 319 ZPO im zweiten Absatz des Tatbestandes zu korrigieren. Das streitbefangene Kraftfahrzeug wurde nicht, wie dort festgestellt, von der Klägerin am 17.04.2009 als Neuwagen erworben. Richtig sind vielmehr die eingangs des Tatbestandes dieses Urteils genannten Angaben zum Kauf. Bei den abweichenden Angaben im Urteil des Landgerichts handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO. Die von den Feststellungen des Tatbestandes abweichenden Angaben zum Kaufvertrag in der Klageschrift sind zwischen den Parteien unstreitig und die falschen Angaben im Urteil offensichtlich darauf zurückzuführen, dass bei der Verwendung eines Urteils aus einem anderen Verfahren als Muster eine notwendige Anpassung nicht vorgenommen worden ist. Dass auch der Einzelrichter bei der Abfassung des Urteils davon ausgegangen ist, dass der Kauf erst am 17. April 2014 stattgefunden hat, ergibt sich schließlich aus den von ihm zugesprochenen Zinsen von 4 % gemäß § 849 BGB, die nach den Urteilsgründen seit Zahlung des Kaufpreises geschuldet sein sollen und für die in Ziffer 1 des Tenors der 17. April 2014 als Zinsbeginn genannt ist. Eine solche offensichtliche Unrichtigkeit kann auch durch das mit dem der Sache befasste Rechtsmittelgericht jederzeit von Amts wegen berichtigt werden (BGHZ 106, 373, Rn. 13 nach juris; Zöller § 319 ZPO, Rn. 22 m.w.N.). II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Der vom Landgericht vorgenommene Zinsausspruch ist zu korrigieren, weil der Klägerin keine Zinsen nach § 849 BGB, sondern ausschließlich Rechtshängigkeitszinsen zustehen, wobei auch letztere nicht – wie vom Landgericht im Tenor ausgesprochen - aus dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis, sondern nur noch aus dem um die Nutzungsentschädigung reduzierten Betrag geschuldet sind. Soweit sie sich gegen die Feststellung des Annahmeverzuges richtet, bleibt die Berufung hingegen ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach §§ 826, 31, 249 Satz 1 i.V.m. § 398 Satz 1 und 2 BGB die Rückgängigmachung des Fahrzeugkaufs geltend machen kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen, die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19; Urteil vom 30.7.2020, VI ZR 397/19) in Einklang stehen und gegen die die Berufung auch keine Einwendungen erhebt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 2. Ebenfalls zutreffend und von der Berufung der Beklagten nicht mehr angegriffen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Klägerin aus der von der Beklagten begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug mit einer manipulierten Abgassoftware besteht, die die Gefahr der Fahrzeugstilllegung begründete. 3 . Schließlich hat das Langgericht – von beiden Parteien ebenfalls nicht beanstandet - zutreffend entschieden, dass sich die Klägerin anspruchsmindernd die aus der Fahrzeugnutzung zugeflossenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19) sind die Nutzungsvorteile in der Weise zu schätzen (§ 287 Abs. 2 ZPO), dass der von der Klägerin gezahlte Bruttokaufpreis für das Fahrzeug (14.890 Euro) durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird (BGH, a.a.O. Rn. 80). Dabei geht der Senat mit dem Landgericht von einer Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs von 300.000 km aus. Die Berufung ist der Annahme des Landgerichts, dass dies der üblichen Lebensdauer eines modernen Dieselfahrzeugs entspricht (ULG S. 13), nicht entgegengetreten. Das führt bei Klageerhebung zu einem abzugspflichtigen Nutzungsvorteil in Höhe von 3.972,19 Euro Euro (14.890 Euro : 214.530 km x 57.230 km) und im Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu einem Nutzungsvorteil von 6.613,98 Euro (14.890 Euro : 214.530 km x 95.292 km) Dementsprechend kann die Klägerin – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - rechnerisch die Rückzahlung des Fahrzeug-Kaufpreises noch in Höhe von 8.276,02 Euro verlangen. 4. Zinsen nach § 849 BGB stehen der Klägerin – anders als das Landgericht angenommen hat – nicht zu. Nach der genannten Vorschrift kann der Verletzte dann, wenn wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. § 849 BGB ist auf eine Kaufpreiszahlung nicht anwendbar. Der Käufer, der im Gegenzug für seine Zahlung die Kaufsache zur Nutzung erhält, erleidet keinen Nutzungsausfall im Sinne der Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 30.7.2020, VI ZR 397/19). 5. Beanspruchen kann die Klägerin demgegenüber Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 i.V.m. § 398 Satz 1 und 2 BGB in der vom Landgericht zuerkannten Zinshöhe. Dabei hat die Beklagte jedoch – auch in diesem Punkt hat die Berufung geringfügig Erfolg - nur den gezahlten Kaufpreis abzüglich der in Ansatz zu bringenden Nutzungsentschädigung zu verzinsen. Der Senat hat bis zum Verhandlungstermin des Landgerichts am 29. Januar 2020 eine Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des gemittelten Nutzungsersatzes zwischen Klageerhebung (3.972,19 Euro) und mündlicher Verhandlung des Landgerichts (6.613,98 Euro), mithin in Höhe eines Betrages von 5.292,87 Euro (3.972,19 Euro + 6.613,98 Euro : 2 = 5.292,87 Euro) in Ansatz gebracht, sodass in diesem Zeitraum Zinsen auf einen Betrag von 9.597,13 Euro (14.890 Euro – 5.292,87 Euro) zu zahlen sind. Für die Zeit ab dem Verhandlungstermin war die zuletzt angegebene Laufleistung und dementsprechend ein Nutzungsvorteil von 6.613,98 Euro anzusetzen. Offenbar unrichtig und damit nach § 319 ZPO vom Senat zu korrigieren war demgegenüber der vom Landgericht für den Beginn der Zahlungspflicht von Rechtshängigkeitszinsen genannte Zeitpunkt, den es auf den 19. Mai 2018 tenoriet hatte. Rechtshängigkeit ist ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 86 d.A.) bereits am 18. April 2018 eingetreten, so dass Rechtshängigkeitszinsen ab dem 19. April 2018 geschuldet waren. Bei dem im Tenor genannten Datum „18.05.2018“ handelt es sich mithin um eine offenbare Unrichtigkeit. 6. Zutreffend ist der Klägerin auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen worden. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war eine zweckdienliche Maßnahme der Rechtsverfolgung (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19 Rn. 87), weil es keineswegs aussichtslos war, die Beklagte vorgerichtlich zur Erfüllung der reklamierten Ansprüche oder zumindest zu einem Vergleichsabschluss zu bewegen. Auch in diesem Punkt war jedoch das Urteil im Tenor gemäß § 319 ZPO wie geschehen zu berichtigen. Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr zugesprochen und in seiner Entscheidung selbst den Streitwert auf bis 15.000 Euro festgesetzt. Bei Zugrundelegung eines solchen Streitwertes beläuft sich jedoch die 1,3 – fache Gebührt zuzüglich der Auslagenpauschale von 20 Euro gemäß Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer von 19 % gemäß Nr 7008 VV RVG auf insgesamt 1.029,35 Euro. 7. Entgegen der Annahme der Berufung hat auch die Feststellung des Landgerichts, die Beklagte sei mit der Pflicht zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages in Annahmeverzug geraten, Bestand. Zwar hat die Klägerin der Beklagten vorgerichtlich unter dem 20. November 2017 (Anlage K 27) kein zur Begründung von Annahmeverzug geeignetes Angebot unterbreitet, weil sie die Beklagte zur Erstattung des vollen Kaufpreises aufgefordert hat, ohne sich die gezogenen Nutzungsvorteile anspruchsmindernd anrechnen zu lassen (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 85). Die Klägerin hat diesen Standpunkt allerdings mit Klageerhebung aufgegeben und ihren Anspruch auf Rückzahlung des Fahrzeug-Kaufpreises im gesamten Prozess um den Wert der gezogenen Nutzungsvorteile reduziert. Nachdem die Beklagte vom Beginn des Rechtsstreits an eine Pflicht zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs vehement in Abrede stellt, hat die Klägerin die Beklagte durch ihr wörtliches Angebot einer Rückabwicklung gemäß § 295 BGB in Annahmeverzug gesetzt. Das wörtliche Angebot kann konkludent in dem unveränderten Klagebegehren auf Rückzahlung des um den Nutzungsersatz geminderten Kaufpreises gesehen werden. Die Situation im hiesigen Rechtsstreit ist damit auch nicht mit dem Sachverhalt der von der Beklagten in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19) vergleichbar, denn dort hatte sich der Kläger, wie auch die Beklagte auf Seite 9 ihrer Berufungsbegründung selbst zitiert, noch bis in die Berufungsinstanz gegen die Anrechnung des Nutzungsersatzes gewehrt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Zu berücksichtigen war dabei, dass die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Zinsen aus § 849 BGB in Höhe von 4 % aus 14.890 Euro für den Zeitraum vom 17. April 2014 bis zum 18. April 2018 einen nicht unerheblichen Betrag von 2.385,66 Euro ergeben, der mehr als 10 % eines fiktiven Streitwerts aus Hauptforderung, Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausmacht. Wird ein Kläger mit einem Teil seiner Nebenforderungen abgewiesen, so trifft § 92 Abs. 1 ZPO zu, auch wenn dieselbe Wertstufe vorliegt, aber die streitwertmäßig nicht zu berücksichtigenden Kosten und Zinsen der Höhe nach 10 % des fiktiven Streitwerts (Hauptforderung, Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) überschreiten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2019, § 92 Rdn. 11 m.w.N.). Die Kostenquoten waren, weil die Beklagte die Berufung nur auf einen Teil des Rechtsstreits beschränkt hat, für beide Rechtszüge getrennt zu ermitteln. Nicht zu Lasten der Klägerin war bei der Verteilung der Kosten erster Instanz zu berücksichtigen, dass durch die Weiternutzung des Fahrzeuges der von ihr geschuldete Nutzungsersatz im Verlauf des Rechtsstreits angewachsen ist und sich der von der Beklagten zu erstattende Kaufpreis damit im Gegenzug reduziert hat. Durch ihre Teilerledigungserklärung hat die Klägerin die anteilige Auferlegung entsprechender Kosten erfolgreich verhindert. Die Beklagte ist durch ihren Widerspruch gegen die Erledigung auch hinsichtlich der vom Landgericht daraufhin auszusprechenden Feststellung der Teilerledigung im Rechtsstreit unterlegen und hat einen entsprechenden Anteil der Kosten zu tragen, wobei sich der Streitwert für den Feststellungsausspruch im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung der Klägerin nach dem Wert der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten bemisst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009 unter II 1 mwN; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, juris Rn. 3 und vom 27. September 2017, VIII ZR 100/17, juris Rn. 2). Der Wert dieser Kosten ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH aaO mwN). Für den ersten Rechtszug hat die Klägerin in Bezug auf den zugrunde zu legenden fiktiven Streitwert von 11.072,14 Euro (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch verbliebene Hauptforderung (6.613,98 Euro), Kosten der Erledigung (351,70 Euro), Streitwert des Annahmeverzugs (150 Euro), Zinsen nach § 849 BGB (2.385,66 Euro) und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (1.570,80 Euro)), in Höhe von 8.145,03 Euro obsiegt, während die Beklagte nur hinsichtlich der Abwehr der Zinsen nach § 849 BGB und eines Teiles der vorgerichtlichen Anwaltskosten erfolgreich ist. Dies entspricht der im Tenor ausgesprochenen Kostenquote. Im Berufungsverfahren belief sich der fiktive Streitwert bis zur Berufungsrücknahme durch die Klägerin demgegenüber zunächst auf 3.407,11 Euro (Berufung der Beklagten: Annahmeverzug (150 Euro), Zinsen nach § 849 BGB (2.385,66 Euro); Berufung der Klägerin: weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (541,45 Euro), Feststellung der unerlaubten Handlung (330 Euro (5 % der Hauptforderung von 6.613 Euro)). Hinsichtlich dieses Betrages war die Klägerin, der gemäß § 516 Abs. 3 ZPO nach der Rücknahme ihrer Berufung die Kosten des eingelegten Rechtsmittel aufzuerlegen waren, lediglich in Höhe eines Betrages von 150 Euro (Unbegründetheit der Berufung der Beklagten gegen die Feststellung des Annahmeverzuges) erfolgreich. Dies entspricht der im Tenor genannten Kostenquote. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat hat den Streitfall auf der Grundlage der höchstrichterlichen Judikatur gelöst. Den Streitwert erster Instanz hat der Senat gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG korrigiert. Da die Klägerin bereits in der Klageschrift den gezogenen Nutzungsvorteil in Abzug gebracht hat, war die Hauptforderung um diesen Betrag zu reduzieren und zudem die durch die einseitige Erledigungserklärung weiter eingetretene Reduzierung zu berücksichtigen. Der Streitwert zweiter Instanz war anhand der Berufungsangriffe der Parteien zu ermitteln. Dabei waren die von der Beklagten zum Hauptangriffspunkt der Berufung gemachten Zinsen nach § 849 BGB auch als Nebenforderung ausnahmsweise streitwertrelevant. Gleiches gilt für die von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz verlangte Feststellung, dass die Hauptforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Insoweit war ein Betrag in Höhe von 5 % des Zahlungsanspruches anzusetzen. Damit entspricht der Streitwert für das Berufungsverfahren bis zur Rücknahme der klägerischen Berufung dem auch als fiktiven Streitwert ermittelten Betrag von 3.407,20 Euro. Für die Zeit danach war er auf den Berufungsangriff der Beklagten zu reduzieren.