Beschluss
11 W 21/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:1117.11W21.20.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 06.05.2020 (9 O 100/20) wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.08.2020 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 06.05.2020 (9 O 100/20) wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.08.2020 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe: Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat, bestehen im vorliegenden Fall unstreitig petitorische Einwendungen der Antragsgegnerin, da der Antragsteller zum einen nicht bestritten hat, die streitgegenständlichen Fahrzeuge vertragswidrig in das Ausland verkaufen zu wollen und zum anderen inzwischen auch alle verfahrensgegenständlichen Mietverträge beendet wurden (sowohl durch Kündigung als auch durch Zeitablauf), worauf das Landgericht in seiner Entscheidung vom 13.08.2020 zutreffend hinweist. Jedenfalls in einer solchen Konstellation sind nach zutreffender Ansicht des Landgerichts und der in der Entscheidung vom 06.05.2020 zitierten Fundstellen (z.B. BeckOGK/Götz, BGB, § 863 Rn. 55 m.w.Nw. und KG Berlin, Beschluss vom 03. Mai 1999 – 25 U 1675/99 –, juris) die petitorischen Einwendung der Eigentümerin auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zu berücksichtigen und ein schützenswertes Interesse des Antragstellers an der (ungehinderten) Durchsetzung der Besitzschutzansprüche infolge verbotener Eigenmacht nicht ersichtlich. Damit wird zwar der possessorische Schutz des Besitzers bereits in dem nur einer vorläufigen Klärung dienenden Eilverfahren geschwächt. Es wäre jedoch kaum begründbar, dem Besitzer im Eilverfahren einen Anspruch zuzusprechen, obwohl feststeht, dass im Hauptsacheverfahren derselbe Anspruch aufgrund der (feststehenden) petitorischen Rechte des Antragsgegners versagt würde. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: 35.000,00 EUR