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Beschluss

3 Kart 877/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:1111.3KART877.19.00
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Tenor

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 04.11.2019, …, …, wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.04.2019 auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Solaranlage PVA X mit einer installierten Leistung von … kWp, in Betrieb genommen am 29.03.2019, Markstammdatenregister-Nr. …, Zuschlags-Nr. …, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 04.11.2019, …, …, wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.04.2019 auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Solaranlage PVA X mit einer installierten Leistung von … kWp, in Betrieb genommen am 29.03.2019, Markstammdatenregister-Nr. …, Zuschlags-Nr. …, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur. Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt. G r ü n d e : A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens um die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung. Mit Datum vom 24.09.2018 gab die S GmbH & Co. KG im Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur zum Gebotstermin vom 01.10.2018 ein Gebot für die hier streitgegenständliche PVA X mit einer installierten Leistung von … kWp am Standort B ab. Gesellschafter der Bieterin waren zu diesem Zeitpunkt die Komplementärin S Management GmbH und der Kommanditist A, der gleichzeitig auch alleiniger Gesellschafter der Komplementärin war. Unter der Zuschlagsnummer SOL … erteilte die Bundesnetzagentur am 19.10.2018 den Zuschlag für das vorgenannte Gebot. Herr A war zudem unter anderem auch alleiniger Gesellschafter der S Holding GmbH. Mit notarieller Urkunde vom 05.11.2018 des Notars Dr. P (Urkunde-Nr. …/…) führte der Gesellschafter aller Gesellschaften, Herr A, für die S Holding GmbH eine „Kapitalerhöhung mit Einbringung“ durch. Diese sah inhaltlich Folgendes vor: „Das Stammkapital der S Holding GmbH soll gegen Sacheinlage in der Weise erhöht werden, dass Herr A seinen Kommanditanteil an der Firma S GmbH & Co. KG jeweils einschließlich Sonderbetriebsvermögen auf die Firma S Holding GmbH überträgt. […] Die einzige weitere Gesellschafterin der S GmbH & Co. KG tritt danach aus den genannten GmbH & Co. KG‘s aus. Damit geht das Vermögen der GmbH & Co. KG‘s einschließlich Sonderbetriebsvermögen mit allen Aktiva und Passiva auf die S Holding GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über; die GmbH & Co. KG‘s werden dadurch ohne Liquidation aufgelöst („Umwandlung“ der GmbH & Co. KG‘s in eine GmbH im untechnischen Sinne). Die GmbH wird die Unternehmen der GmbH & Co. KG‘s fortführen“. Wegen des genauen Inhalts der Kapitalerhöhung wird auf die notarielle Urkunde Anlage BF 5 Bezug genommen. Die Eintragungen der beschriebenen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen ins Handelsregister des Amtsgerichts L erfolgten für die S GmbH & Co. KG unter der Registernummer HRA … am 08. und 09.11.2018 und für die S Holding GmbH unter der Registernummer HRB … am 19.11.2018. Am 29.03.2019 nahm die S Holding GmbH die streitgegenständliche PVA in Betrieb und beantragte sodann auf Grundlage des am 19.10.2018 erteilten Zuschlags am 10.04.2019 die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung. Die Bundesnetzagentur lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.11.2019 mit der Begründung ab, die Bieterin S GmbH & Co. KG sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gemäß § 38a Abs. 1 EEG Betreiberin der Anlage gewesen, sondern nach ihrem eigenen Vortrag aufgelöst worden. Die Aktiva und Passiva hätten nach notariellem Vertrag übernommen werden sollen. Es finde sich jedoch weder ein entsprechender Eintrag im Handelsregister, noch hätten eine Verschmelzung oder Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes stattgefunden. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und trägt vor, die in § 38a EnWG geforderte Bieteridentität sei materiell-rechtlich und nicht rein formal zu sehen. Der rein formalistische Ansatz der Bundesnetzagentur überzeuge nicht, da er den vorliegend erfolgten gesellschaftsrechtlichen Prozess und dessen Rechtsfolge ignoriere. Im Hinblick auf das Vermögen und die allein hinter den involvierten juristischen Personen stehende natürliche Person, den Gesellschafter A, liege materiell Bieteridentität vor. Im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Prozesses sei keine neue Gesellschaft „neben“ der Bieterin oder unabhängig von dieser entstanden. Nach Übernahme der KG-Anteile des Kommanditisten A durch die S Holding GmbH sei diese Gesellschafterin der Bieterin geworden. Nach sodann erfolgtem Austritt der einzigen Komplementärin und vorletzten Gesellschafterin S Management GmbH aus der S GmbH & Co KG habe sich die KG automatisch aufgelöst mit der Folge, dass das Vermögen der Gesellschaft der verbleibenden Gesellschafterin, der S Holding GmbH, angewachsen sei. Die S Holding GmbH als verbleibende Gesellschafterin sei daher kraft Gesetzes Gesamtrechtsnachfolgerin der S GmbH & Co KG geworden. Bieteridentität nach § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG sei vorliegend gegeben. Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich gerade nicht, dass der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung dieselbe Rechtsform aufweisen müsse. Entscheidend sei allein, dass Bieter und Antragsteller materiell dieselbe Person seien, auf die rein formale Position komme es nicht an. Sinn und Zweck der Vorschrift stünden der Bieteridentität bei einem Rechtsformwechsel gleichfalls nicht entgegen. Durch die Regelung solle der Handel mit Zuschlägen eingeschränkt und weitestgehend sichergestellt werden, dass die bezuschlagten Projekte in der Folge auch umgesetzt würden. Dies folge zwar nicht aus der vom Wortlaut identischen Vorgängerregelung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 FFAV, aber aus § 17 FFAV. Die Bieterin S GmbH & Co. KG habe mit dem Zuschlag nicht handeln wollen, sondern dieser gehöre nach wie vor zum Vermögen der ursprünglichen, nunmehr nur in anderer Rechtsform bestehenden Gesellschaft. Die Zahlungsberechtigung solle für dasselbe Projekt ausgestellt werden, für das der Zuschlag erteilt worden sei. Systematische Gründe sprächen ebenfalls für die vertretene Auffassung. Die Frage, ob Bieteridentität vorliege, beurteile sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Wenn sich die Gesamtrechtsnachfolge nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nicht auf den materiellen Bestand der Gesellschaft auswirke, könne nach dem EEG nichts anderes gelten. § 38a EEG stelle zudem das Pendant zu § 36f EEG im Rahmen des Ausschreibungsregimes für Windenergieanlagen dar. Maßgeblich sei in beiden Fällen der Wille des Gesetzgebers, dass EEG-Projekte, auf welche ein Angebot abgegeben und ein Zuschlag erteilt worden sei, zur Erreichung der Ausbauziele in § 1 Abs. 2 EEG auch umgesetzt würden. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Bundesnetzagentur unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 04.11.2019, Az.: …, … zu verpflichten, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für die Solaranlage PV X mit einer installierten Leistung von … kWp, in Betrieb genommen am 29.03.2019, Markstammdatenregister-Nr. …, Zuschlags-Nr. …, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt vor, § 38a EEG verlange eine Personenidentität zwischen Bieter und Anlagenbetreiber, die nicht vorliege. Eine Definition des „Bieters“ sehe das Gesetz zwar nicht vor, aus § 30 EEG ergebe sich jedoch, dass ein Bieter eine Person sei, die ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren abgegeben habe, mithin sei die S GmbH & Co. KG Bieterin. Anlagenbetreiberin gemäß § 3 Nr. 2 EEG sei die S Holding GmbH und damit eine von der Bieterin verschiedene juristische Person. Gesellschaftsrechtlich sei die S GmbH & Co. KG aufgelöst und damit existiere die Bieterin nicht mehr. Da es bei der Betrachtung nur auf die juristische Person selbst ankomme, sei unerheblich, dass Herr A in beiden juristischen Personen Alleingesellschafter und Kommanditist sei. Eine Personenidentität könne auch nicht über eine Gesamtrechtsnachfolge fingiert werden. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut der Norm, der zwar nicht ausdrücklich ein Fortbestehen in der gleichen Rechtsform verlange, aber eine zu diesem Ergebnis führende Personenidentität. Angesichts der Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts sei eine nähere Erläuterung durch den Gesetzgeber auch nicht erforderlich gewesen. Vorliegend sei zudem nicht die Rechtsform gewechselt, sondern die Bieterin aufgelöst worden. Das EEG treffe auch keine dem Gesellschaftsrecht entgegenstehenden Regelungen, sondern verlange lediglich eine Bieteridentität, die sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen beurteile. Ein systematischer Widerspruch zwischen den Regelwerken lasse sich nicht konstruieren. Die Ausstellung der Zahlungsberechtigung diene dem Zweck, eine verbindliche und untrennbare Zuordnung des Zuschlags zu einer Anlage vorzunehmen. Mit der Ausstellung der Zahlungsberechtigung erfolge eine Konkretisierung der förderungsfähigen Anlage und ihres Standorts, um zu verhindern, dass Zuschläge nicht für andere Standorte und damit mehrfach verwendet werden. Zur Disposition stünde allein der Standort der Anlage, aber nicht der Bieter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen. B. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Rechtsfehlerhaft hat die Bundesnetzagentur den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für die streitgegenständliche Solaranlage PVA X mit der Begründung abgelehnt, die Anlagenbetreiberin S Holding GmbH sei nicht mit der Bieterin, der S GmbH & Co. KG, identisch. Da die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Angaben dazu machen konnten, ob die weiteren Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Zahlungsberechtigung vorliegen, hat die Beschwerdeführerin allerdings nur einen – nach Hinweis nunmehr auch beantragten - Anspruch auf Neubescheidung. I. Der Betreiber einer Solaranlage hat nach § 19 Abs. 1 EEG einen Anspruch auf die Marktprämie nach § 20 EEG oder eine Einspeisevergütung nach § 21 EEG. Gemäß § 22 Abs. 3 S. 1 EEG ist Voraussetzung für die Entstehung des Zahlungsanspruchs für den in einer PVA erzeugten Strom, dass die Bundesnetzagentur nach § 38a EEG eine Zahlungsberechtigung für die Solaranlage ausgestellt hat und diese wirksam ist. Wird die Zahlungsberechtigung nicht rechtzeitig beantragt oder abgelehnt, erlischt der Zuschlag nach § 37d Abs. 2 Nr. 2 EEG. Im Rahmen des Verfahrens auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung prüft die Bundesnetzagentur die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 EEG auf Grundlage einer summarischen Prüfung (BT-Drs. 18/8860, S. 220). Nur sofern die Bundesnetzagentur begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 38a EEG hat, wird sie in eine umfassende Prüfung einsteigen (Garbers in BerlK-EnR, 4. Auflage, § 38a EEG, Rn. 4). Nach § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG darf die Zahlungsberechtigung unter anderem nur dann ausgestellt werden, wenn die PVA vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen wurde und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist. II. Rechtsfehlerhaft hat die Bundesnetzagentur den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit der Begründung abgelehnt, die juristische Person, die im Rahmen des Zuschlagsverfahrens das Angebot abgegeben und den Zuschlag erhalten hat – die S GmbH & Co. KG – sei nicht formell personenidentisch mit der juristischen Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung Anlagenbetreiberin gewesen ist – der S Holding GmbH & Co. KG -. Die in § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG geforderte „Personenidentität“ ist auch dann gewahrt, wenn bei einer materiellen Betrachtung ein Rechtsträger identitätswahrend in einem anderen, ggf. auch neu gegründeten Rechtsträger fortbesteht oder das Vermögen eines Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Vermögen eines anderen Rechtsträgers übergeht. 1. Bei einer rein formalen Betrachtung haben sich die Personenverhältnisse zwischen der Abgabe des Gebots für die streitgegenständliche Solaranlage zum Gebotstermin 01.10.2018 und dem Antrag auf Ausstellung einer Zuschlagserteilung für eine Solaranlage am 10.04.2019 geändert. Ursprüngliche Bieterin war die S GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister A des Amtsgerichts L unter der Registernummer HRA …, vertreten durch ihre einzige Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung, die S Management GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts L unter der Handelsregisternummer HRB … . Einziger Kommanditist der Gesellschaft war Herr A mit einer Kommanditeinlage von … Euro. Antragstellerin der Zuschlagserteilung ist hingegen die S Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts L unter der Registernummer HRB … mit einem Stammkapital von … Euro, deren alleiniger Geschäftsführer ebenfalls Herr A ist. Bieter und Antragsteller sind damit formell personenverschieden, da es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt. 2. Das Vorliegen einer Bieteridentität kann jedoch mit Erfolg darauf gestützt werden, dass das Vermögen der S GmbH & Co. KG nach Ausscheiden der S Management GmbH vollständig im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 738 BGB auf die S Holding GmbH übergegangen ist und Bieterin und Antragstellerin auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung jedenfalls bei materieller Betrachtung personengleich sind. Die Zulässigkeit einer materiellen Auslegung folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, ergibt sich aber unter Berücksichtigung systematischer Erwägungen und nach Sinn und Zweck der Regelung. 2.1 Der Wortlaut des § 38a EEG, wonach der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber sein muss, lässt offen, ob eine streng formale Bieteridentität gefordert wird mit der Folge, dass selbst eine formwechselnde Umwandlung zwischen Gebotsabgabe und Antragstellung zum Ausschluss der Zahlungsberechtigung führen würde, oder ob auch eine materielle, durch Umwandlung oder Gesamtrechtsnachfolge begründete Identität zwischen Bieter und Antragsteller ausreichend ist. 2.2 Aus systematischen Erwägungen überzeugt jedoch der von der Bundesnetzagentur vertretene, rein formale Abgleich der juristischen Person zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe mit derjenigen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung nicht. Bei einer formwechselnden Umwandlung nach §§ 190 ff UmwG beschränkt sich die Änderung allein auf die Änderung der Rechtsform (z.B. AG -> GmbH), die rechtliche Identität und auch die bisherigen Anteilseigner bleiben identisch, denn der formwechselnde Rechtsträger besteht gemäß § 202 Abs. 1 UmwG in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Gleichwohl will die Bundesnetzagentur auch in diesem Fall – wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - eine Personenidentität unter formalen Gesichtspunkten verneinen. Die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss zu einer nicht erfolgten Umwandlung legen dagegen eher das Verständnis nahe, dass die Bundesnetzagentur in diesem Fall von Bieteridentität ausgehen würde. Eine streng formale Betrachtung ist mit den durch das Umwandlungsgesetz begründeten Rechtsfolgen teilweise nicht vereinbar. Eine Bieteridentität ist jedenfalls auch dann anzunehmen, wenn das Gesellschaftsrecht eine identitätswahrende Umwandlung anerkennt oder außerhalb der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes eine Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden hat. 2.3 Auch Sinn und Zweck der in § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG geforderten Bieteridentität bestätigen dieses Ergebnis. Die Zahlungsberechtigung nach § 38a EEG entspricht in ihrer Funktion im Grundsatz der Förderberechtigung, die nach §§ 21 ff FFAV ausgestellt wurde. Zwar geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass die Bestimmungen zur Förderberechtigung inhaltlich grundsätzlich unverändert fortgeführt und nur sprachlich an die neue Terminologie angepasst wurden (BT-Drs. 18/8860, S. 220); dies lässt jedoch eine wesentliche Rechtsänderung außer Betracht: Während die Förderberechtigung nach § 22 FFAV „für eine Freiflächenanlage“ ausgestellt wurde, wird die Zahlungsberechtigung nach § 38a EEG 2017 nunmehr „für Solaranlagen“ ausgestellt. Die Zahlungsberechtigung ist also nicht mehr (auch) standortbezogen, sondern anlagenbezogen (vgl. auch § 38a Abs. 4 EEG 2017): Mit ihr wird der Zuschlag, der nicht endgültig an eine Anlage (die Gesetzesbegründung spricht insoweit noch unter dem Eindruck der FFAV von „Standort“, BT-Drs. 18/8860, 220) gebunden ist, einer Anlage zugeordnet (Greb/Boewe in: BeckOK EEG, 10. Ed. Stand 01.05.2020, § 38, Rn. 1). Das EEG sieht die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen lediglich für die Ausschreibung von Solaranlagen vor. Hintergrund ist die in § 54 Abs. 2 EEG vorgesehene Möglichkeit, einen Zuschlag auf einen anderen als den im Gebot angegebenen Standort zu übertragen. Das von der Bundesnetzagentur zentral durchgeführte Verfahren zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung soll gewährleisten, dass derselbe Zuschlag nur einmal und nicht mehrfach für mehrere Anlagen bei verschiedenen Netzbetreibern eingelöst werden kann (BT-Drs. 18/8860, S. 220; Garbers in: BerlK-EnR, 4. Auflage, § 38, Rn. 2; Frenz, Solarausschreibungen, ZNER 2016, 298, 303). Die geforderte Personenbezogenheit soll das in § 17 FFAV noch ausdrücklich angeordnete Verbot des Handelns mit Zuschlägen ersetzen und eine Realisierung der geförderten Anlagen unterstützen. Mit diesen mit der „Bieteridentität“ verfolgten Zielen steht die hier vertretene materielle Betrachtung der Personenidentität in Einklang. Auch sie gewährleistet, dass der Zuschlag nicht mehrfach für verschiedene Anlagen bei unterschiedlichen Netzbetreibern eingelöst wird, sondern bei demjenigen verbleibt, der das Gebot abgegeben hat, um eine bestimmte Anlage zu realisieren. Geht Vermögen durch Umwandlung eines Rechtsträgers oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger über, geht der Zuschlag in Folge der gesetzlichen Wirkungen der Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf den neuen Rechtsträger mit über. Es findet gerade keine rechtsgeschäftliche Veräußerung des Zuschlags statt und damit besteht auch nicht ansatzweise die Gefahr, dass mit dem Zuschlag gehandelt wird oder die Anlage wegen des Rechtsträgerwechsels nicht realisiert werden könnte. 2.4. Nach dieser materiell-rechtlichen Betrachtung ist vorliegend eine „Personenidentität“ zu bejahen. Zwischen der Bieterin S GmbH & Co. KG und der Antragstellerin S Holding GmbH hat zwar keine formwechselnde oder sonstige Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz stattgefunden, die im Handelsregister eingetragen worden wäre und den Fortbestand des Rechtsträgers nach § 38a Abs. 1 EEG begründen könnte. Der Gesellschafter Herr A hat zunächst nur seinen Kommanditanteil an der S GmbH & Co. KG auf die S Holding GmbH übertragen, womit diese neue Kommanditistin der S GmbH & Co. KG geworden und die S GmbH & Co. KG weiterhin als juristische Person existent geblieben ist. Parallel zur Übertragung der Kommanditanteile im Wege der Kapitalerhöhung ist die S Management GmbH aus der S GmbH & Co. KG ausgeschieden. Damit ist die S GmbH & Co. KG aufgelöst und die Auflösung am 08.11.2019 auch in das Handelsregister eingetragen worden. Eine Verschmelzung, Spaltung oder ein Formwechsel auf die nach dem Ausscheiden der S Management GmbH allein verbleibende S Holding GmbH ist daher nicht erfolgt. Es sind jedoch auch andere gesellschaftsrechtliche Ausgestaltungen außerhalb des Umwandlungsgesetzes denkbar, die eine Gesamtrechtsnachfolge begründen und damit eine dem Umwandlungsgesetz ähnliche Rechtsfolge herbeiführen können. Dies sind insbesondere die An- und Abwachsungen bei allen Personengesellschaften inkl. der Partnerschaft und der EWIV gemäß § 738 BGB (Drygala in: Lutter, UmwG, 6. Auflage 2019, § 1, Rn. 51). Nach § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB gelten die in § 738 BGB getroffenen Bestimmungen auch für das Ausscheiden aus einer Personenhandelsgesellschaft (Westermann in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 738 BGB, Rn. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende gesellschaftsrechtliche Konstruktion. Mit Ausscheiden der S Management GmbH aus der S GmbH & Co. KG wuchs das Vermögen der einzig verbleibenden Gesellschafterin, der S Holding GmbH, an. Damit ging das Vermögen der S GmbH & Co. KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die S Holding GmbH über, die auch das Unternehmen der KG weiter führt (vgl. auch Notarvertrag des Notars Dr. P vom 05.11.2018, URNr. …/…, Abschnitt 1 Ziffer 6 und Abschnitt 5). Materiell besteht die S GmbH & Co. KG danach in der S Holding GmbH fort. Die S Holding GmbH hat den Zuschlag daher nicht im Rahmen eines Handelsgeschäfts und losgelöst von etwaigen Anlageplänen erworben. Vielmehr ist das Projekt, für welches der Zuschlag erteilt worden ist, auch realisiert worden. Die S Holding GmbH hat auch bereits am 29.03.2019 die PVA X, für die der Zuschlag erteilt worden ist, in Betrieb genommen. Die im Gebot geplante Anlage ist diejenige, für die auch die Zahlungsberechtigung beantragt worden ist. Die Gefahr, dass der Zuschlag für mehrere Anlagen bei verschiedenen Netzbetreibern eingelöst oder die Anlage gar nicht realisiert wird, besteht nach alledem nicht. Dass die Gesamtrechtsnachfolge nicht im Handelsregister eingetragen werden konnte, ist unschädlich. Der Bundesnetzagentur war die Formulierung aus dem Notarvertrag, aus der sich die gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen ergaben, bekannt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten auf … Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO). Dieser errechnet sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei Verfahren wie dem Vorliegenden mit Bezug zur Förderung erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung einer Förderdauer von 20 Jahren sowie einer angenommene Gewinnmarge von 5 % anhand folgender Berechnungsformel: Gebotspreis (in Euro/kWh) x produzierte Strommenge in kWh/a (Anlagengröße kWp x 900 h/a Volllast) x 20 (Förderdauer in Jahren) x 0,05 (angenommener Gewinn) Dies ergibt im Streitfall folgende Berechnung: … Euro x … kW x 900 h/a x 20 x 0,05 = … Euro D. Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 86 Abs. 1 EnWG zuzulassen. Weder haben die aufgeworfenen Rechtsfragen eine über den Streitfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 87 Abs. 4 Satz 1, 80 Satz 2 EnWG).