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Beschluss

5 Sa 41/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:1104.5SA41.20.00
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Tenor

Das Oberlandesgericht Düsseldorf – Zivilsenat – ist für

das Beschwerdeverfahren zuständig.

Entscheidungsgründe
Das Oberlandesgericht Düsseldorf – Zivilsenat – ist für das Beschwerdeverfahren zuständig. G r ü n d e I. Am 29.01.2020 erstatte die Geschädigte gegen den Betroffenen Strafanzeige wegen Bedrohung und Nachstellung. Im Wege seiner Eilanordnungskompetenz erlies der Behördenleitervertreter des Polizeipräsidiums Oberhausen am 07.02.2020 die Anordnung eines Kontakt- und Aufenthaltsverbotes nach § 34 b PolG NRW. Mit Beschluss vom 10.02.2020 bestätigte das Amtsgericht Oberhausen – Ermittlungsrichter – ( 27 Gs 77/20 ) diese Anordnung und ordnete gegen den Betroffenen gemäß §§ 34 b PolG NRW, 427 FamFG ein Kontakt- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von einem Monat an. Der Betroffene hat mit Schriftsatz vom 11.02.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Oberhausen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 01.04.2020 nicht abgeholfen und das Beschwerdeverfahren über die Staatsanwaltschaft dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt. Die 10. Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat der 12. Zivilkammer das Verfahren unter Bezugnahme auf § 34 b Abs. 2 Satz 2 PolG NRW mit der Bitte um Übernahme vorgelegt. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 GVG seien die Landgerichte als Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungsmaßnahmen gemäß § 415 FamFG zuständig. Diesen Maßnahmen sei die Anordnung eines Kontaktverbotes und einer Aufenthaltsvorgabe gleichgestellt. Die Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat das Vorliegen einer Freiheitsentziehungssache verneint und die Beschwerdesache an die Strafkammer zurückgegeben. Mit Vermerk vom 05.06.2020 übersandte die Strafkammer des Landgerichts Duisburg die Akte an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) sei das Oberlandesgericht zuständig. Die Anordnung bzw. die Bestätigung des Kontaktverbotes gemäß § 34 b PolG NRW stelle keine Freiheitsentziehungsmaßnahme im Sinne dieser Norm dar, so dass die Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht begründet sei. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Übernahme der Sache mit Beschluss vom 09.07.2020 abgelehnt, da er zur Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nicht zuständig sei. Zwar handele es sich um ein zivilrechtliches Beschwerdeverfahren. Die angefochtene Entscheidung stütze sich nämlich ausdrücklich auf § 34 b PolG NRW und zitiere mehrfach die Vorschriften den FamFG, wonach die Vorschriften des 7. Buches des FamFG entsprechend anwendbar seien. Weder aus einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren noch aus der Vergabe des Aktenzeichens lasse sich der Schluss ziehen, das Amtsgericht habe strafprozessual in einem Ermittlungsverfahren gehandelt. Jedoch sei das Oberlandegericht nicht zuständiges Beschwerdegericht. Die Verweisung in § 34 b Abs. 2 Satz 2 PolG NRW hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens erfasse auch die Beschwerdezuständigkeit und damit die Abgrenzung der §§ 72 Abs. 1 Satz 2,119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG. Indem die Norm des Polizeigesetzes ausdrücklich auf das 7. Buch des FamFG Bezug nehme, das das „Verfahren in Freiheitsentziehungssachen“ regele, habe der Landesgesetzgeber sich für die landgerichtliche Beschwerdezuständigkeit entschieden. Wie das Gebot lediglich entsprechender Anwendung des 7. Buches des FamFG erweise, sei sich der Gesetzgeber dabei durchaus bewusst gewesen, dass die in § 34 b PolG NRW vorgesehenen Maßnahmen in aller Regel Freiheitsbeschränkungen, aber keine Freiheitsentziehungen darstellen würden. Weshalb die gesetzgeberische Entscheidung und Vorgabe für die Gerichte nicht verbindlich sein sollte, erschließe sich umso weniger, als die Wahl des Rechtsregimes für Freiheitsentziehungen einem Betroffenen ein Höchstmaß an Rechtsschutzintensität verbürge. Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat mit Beschluss vom 23.09.2020 die Übernahme der Sache ebenfalls abgelehnt und dem Oberlandegericht unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG und Abschnitt B, Ziffer 5.d) des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandegerichts Düsseldorf zur Bestimmung des zuständigen Beschwerdegerichts vorgelegt. § 34 b PolG NRW habe mit der Verweisung auf das 7. Buch des FamFG keine Regelung über die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts getroffen. Die Anordnung einer Aufenthaltsvorgabe und eines Kontaktverbotes nach § 34 b PolG NRW stelle keine Freiheitsentziehung im Sinne von §§ 72 Abs. 1 Satz 2, 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, sondern eine Freiheitsbeschränkung dar. II. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4FamFG liegen vor. Die Zivilkammer des Landgerichts Duisburg und der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben sich jeweils für unzuständig erklärt, indem sie die Übernahme des Beschwerdeverfahrens mit den Beschlüssen vom 09.07.2020 und 23.09.2020 abgelehnt haben. 1. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist gemäß § 5 Abs. 2 FamFG, Abschnitt B, Ziffer 5.d) des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandegerichts Düsseldorf zur Bestimmung des zuständigen Beschwerdegerichts berufen. 2. Der Streit über die Zuständigkeit im Instanzenzug fällt unter § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (vgl . Zöller – Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 36 Rd. 41; § 5 FamFG Rd. 4; BGH, Beschluss vom 16.05.1984, IVb ARZ 20/84, MDR 1985, 36; OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2015, 32 SA 16/15, OLG Report NRW 41/ 2015). Für die Anwendbarkeit der Vorschrift reicht es aus, dass die unterschiedlichen Meinungen allein die Zuständigkeit über ein Rechtsmittel betreffen. Es bedarf nicht des Antrags der Beteiligten, vielmehr reicht – wie hier - die Vorlage durch eines der am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte aus ( vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.1984, IVb ARZ 20/84, MDR 1985, 36 ) 3. Das Oberlandesgericht Düsseldorf – Zivilsenat - ist als Beschwerdegericht zuständig. Seine Zuständigkeit folgt aus § 119 Abs. 1 1 b) GVG. a) Vorliegend handelt es sich um ein zivilrechtliches Beschwerdeverfahren, denn § 34 b PolG NRW verweist in Abs. 2 Satz 2 für das Verfahren auf die Vorschriften des 7. Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierüber besteht zwischen der beteiligten12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg und dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Einigkeit. b) Gemäß § 119 Abs. 1 1 b) GVG sind die Oberlandesgerichte in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. Hintergrund dieser Ausnahmeregelung ist, die in den meisten Fällen geringe räumliche Entfernung des Landgerichts zum Aufenthaltsort betreuter und untergebrachter Beteiligter ( Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode, 16/6308, Seite 319 zu Nummer 12 ( § 72 GVG ); Zöller – Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 119 GVG, Rd. 7 ). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die FGG- Reform in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit aber grundsätzlich eine Zuständigkeitsverlagerung vom Landgericht zum Oberlandesgericht erfolgen. Die Vorschrift des § 34 b PolG NRW wurde am 13.12.2018 als neue Befugnis in das PolG NRW aufgenommen. Sie regelt in Abs. 2, dass für das Verfahren die Vorschriften des 7. Buches des FamFG entsprechend anwendbar seien. Das 7. Buch des FamFG ( §§ 415 ff. FamFG ) ist an die Stelle des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung ( FrEntzG ) getreten. Damit sollte in diesem Verfahren die Rechtszersplitterung mit Verweisungen auf das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beseitigt werden. Nach § 7 Abs. 2 des FrEntZG fand gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde statt. In § 428 FamFG finden sich nunmehr ergänzende Vorschriften zu der allgemeinen Beschwerde des § 8 FamFG. Die Verweisung in § 34 b Abs. 2 PolG NRW bezieht sich nur auf das Verfahren als solches wie einstweilige Anordnung, die Bestellung eines Verfahrenspfleger, Anhörung etc. Dies ist vor dem Hintergrund des massiven Grundrechtseingriffes auch angemessen und erforderlich. Es wird aber nicht auf die allgemeine Zuständigkeitsvorschrift des § 119 GVG verwiesen. Das Kontaktverbot und die Aufenthaltsvorgabe stellen keine Freiheitsentziehung im Sinne des § 415 Abs. 2 FamFG dar, denn mit den genannten Maßnahmen wird gerade nicht die Freiheit des Betroffenen entzogen. Der mit § 119 Abs. 1 1 b) GVG verfolgte Zweck, die räumliche Nähe des Landgerichts zu dem untergebrachten Beteiligten zu wahren und der damit verbundenen schnellstmöglichen Handlungsmöglichkeit ist bei einer Freiheitsbeschränkung in Form eines Kontaktverbotes nicht berührt, denn gegen das Kontaktverbot kann der Betroffene an unterschiedlichen Orten verstoßen und nicht zwingend im Bereich des anordnenden Amtsgericht. Deshalb besteht keine Notwendigkeit die Vorschrift des § 119 Abs. 1 1 b) GVG gegen seinen klaren Wortlaut auch auf freiheitsbeschränkende Maßnahmen auszuweiten ( vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2011, StB 16/11 zur polizeilichen Videoüberwachung; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.05.2011, 3 W 45/11 zur Wohnungsdurchsuchung nach POlG Rheinland-Pfalz ). c) Dem Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 09.07.2020 kommt schließlich keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu, denn Verweisungsbeschlüsse von einem Rechtsmittelgericht zu einem anderen entfalten in der Regel keine Bindungswirkung ( vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.1983, IVb ARZ 35/83, MDR 1984, 214 ).