Beschluss
3 WF 102/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:1023.3WF102.20.00
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Tenor
Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 17.07.2020 und der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 10.07.2020 – 4 F 312/18 - werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 17.07.2020 und der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 10.07.2020 – 4 F 312/18 - werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG). Gründe: I. Der Kindesvater hat im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 16.10.2018 den Erlass einer Umgangsregelung bezüglich der beiden – seit der Trennung der Kindeseltern Anfang August 2016 bei der Kindesmutter und Antragsgegnerin lebenden - beteiligten Kinder P, geboren am 10.03.2… und M, geboren am 28.03.2… beantragt. Das Amtsgericht hat einen ersten Anhörungstermin ohne Anhörung der Kinder am 19.02.2019 durchgeführt und im Anschluss an einen weiteren Anhörungstermin am 02.07.2019 die beiden Kinder am 11.07.2019 angehört. Von der mit Beschluss vom 19.08.2019 angeordneten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum verfahrensgegenständlichen Umgangsantrag des Kindesvaters hat das Amtsgerichts vor dem Hintergrund der Weigerung der Kindesmutter, weder an dem Gutachten mitzuwirken noch die beteiligten Kinder mitwirken zu lassen, wieder Abstand genommen und mit Beschluss vom 10.07.2020 in der Hauptsache entschieden, dass der Kindesvater berechtigt ist, brieflichen Kontakt mit den beteiligten Kindern zu halten und dass ansonsten der persönliche Umgang des Kindesvaters ungeregelt bleibt. Gleichzeitig hat das Amtsgericht den Verfahrenswert auf 3.000 € festgesetzt. Hiergegen wenden sich die jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten sowohl des Kindesvaters als auch der Kindesmutter mit ihren Verfahrenswertbeschwerden. Die Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter macht geltend, dass aufgrund des Umfangs und der Besonderheiten der Sache eine Erhöhung des Verfahrenswertes auf 4.500 € geboten sei, während die Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters einen Verfahrenswert von 6.000,-- € für angemessen halten. II. Die von den Verfahrensbevollmächtigten in eigenen Namen eingelegten Beschwerden sind zulässig; auch die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 FamGKG erforderliche Beschwer wird – jedenfalls bei der Verfahrenswertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters - erreicht. Die Rechtsmittel sind jedoch in jedem Fall unbegründet, so dass es auch offen bleiben kann, ob die Beschwer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG von 200,-- € auch für die Verfahrenswertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter erreicht ist.Der Verfahrenswert beträgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, grundsätzlich 3.000,-- €. Sofern dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint, kann nach § 45 Abs. 3 FamGKG ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden. Als mögliche Gründe für eine Anhebung des Verfahrenswertes nennt der Gesetzgeber den besonderen Umfang und/oder die besondere Schwierigkeit des Verfahrens. Bei einer einfachen Sach- und Rechtslage oder bei geringen Einkommen eines Beteiligten kann nach der Vorstellung des Gesetzgebers dagegen eine Herabsetzung des Verfahrenswertes erwogen werden (BT-Drucks. 16/6308, S. 306). Die Abweichung von dem für durchschnittliche Sorge- und Umgangsrechtsfälle vorgesehenen Verfahrenswert, der abweichend von der früheren Gesetzeslage nicht mehr als Regelbetrag, sondern als Festbetrag vorgegeben ist, ist nach der Gesetzessystematik eine Ausnahme und kann nur in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Verfahrensbevollmächtigten so stark von einem durchschnittlichen Verfahren abweicht, dass der nach § 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Verfahrenswert aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles zu unvertretbar hohen oder unangemessen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde (vgl. OLG Düsseldorf - 8. Senat für Familiensachen - Beschluss vom 19.09.2014 - II-8 WF 105/14, BeckRS 2014, 21378) . Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Verfahren eine Anhebung des Verfahrenswertes nicht gerechtfertigt. Weder der Umstand der relativ langen (jedoch nicht wirklich exorbitanten) Verfahrensdauer von einem Jahr und 9 Monaten noch die Tatsache, dass hierbei vor dem Amtsgericht zwei Anhörungstermine der an dem Verfahren Beteiligten stattgefunden haben und das Amtsgericht eine Anhörung der Kinder durchgeführt hat, führen im Einzelnen aber auch nicht in der Gesamtbetrachtung zu einer so großen Abweichung von einem durchschnittlichen Sorge- oder Umgangsverfahren, dass die nach dem Verfahrenswert von 3.000 € anfallenden Gebühren bereits unvertretbar niedrig erscheinen. Weitere außergewöhnliche Umstände, die für eine Unbilligkeit des Verfahrenswertes sprechen könnten, (vgl. insoweit die Zusammenstellung bei Türck-Brocker in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Auflage 2019, Rz. 24 zu § 45) sind nach dem Akteninhalt nicht erkennbar und werden auch nicht substantiiert von den Beschwerdeführern dargetan. Insbesondere vermögen die von den jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten im Verlaufe des Verfahrens gefertigten Schriftsätze weder hinsichtlich ihres Umfangs noch hinsichtlich der Komplexität ihres Inhaltes eine Wertung des Verfahrens als außergewöhnlich und vom durchschnittlichen Umgangsverfahren abweichend rechtfertigen. Dass sich die Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter für diese in mehreren Schriftsätzen gegen die vom Amtsgericht angeordnete Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gewandt haben, ist in diesem verfahrenswertrechtlichen Kontext nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass dies letztlich dazu geführt hat, dass es nicht zur - ursprünglich vom Amtsgericht angeordneten – Einholung eines Sachverständigengutachtens gekommen ist, damit auch nicht zu dem hiermit regelmäßig einhergehenden zusätzlich Aufwand aufgrund erforderlich werdender Stellungnahmen und notwendiger Anhörungstermine. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 59 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 57 Abs. 7 FamGKG). Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht zu erteilen.