Leitsatz: Bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors bestimmt sich bei der Festlegung des Umfangs der Veränderung der Versorgungsaufgabe i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Nr. 4 ARegV die Anzahl der Anschluss- und Einspeisepunkte in das Stromversorgungsnetz einheitlich, losgelöst von der technischen Art des Anschlusses, basierend auf der Anzahl der angeschlossenen (kundeneigenen) Stationen. Die technische Ausgestaltung eines jeden Anschlusses ist für die Bestimmung der Anzahl der Anschluss- bzw. Einspeisepunkte deswegen nicht maßgebend, da diese endogenen Einflüssen unterliegt und nicht allein von außen an den Netzbetreiber herangetragen wird. Auch solche Anschlüsse an ein Ringnetz der Mittelspannung, die technisch in Form einer Einschleifung ausgeführt sind, sind danach als ein Anschluss- bzw. ein Einspeisepunkt an das Stromnetz zu zählen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin ist eine Verteilernetzbetreiberin für Strom und Gas, die zum … aufgrund einer Verschmelzung der beiden Teilnetze … und … entstanden ist. Das Mittelspannungsnetz der Beschwerdeführerin ist im Regelfall als sogenanntes „Ringnetz“ aufgebaut. Für die Übergabe bzw. die Aufnahme des Stroms aus bzw. in das Netz bestehen zwei Möglichkeiten des Anschlusses: Entweder kann dieser über eine sogenannte Einschleifung erfolgen, bei der die Kundenanlage über zwei Anschlussleitungen mit dem Ringnetz verbunden wird, oder über einen sogenannten „Stichanschluss“, bei dem eine Anschlussleitung die Kundenanlage über eine Abzweigmuffe mit der Ringleitung verbindet. Ein Anschluss mit Einschleifung ist kostenintensiver, erhöht aber bei einem Ringnetz die Versorgungssicherheit im Vergleich zu einer Stichleitung, da bei einer Versorgungsunterbrechung die Möglichkeit einer Umschaltung besteht. Im Netz der Beschwerdeführerin wird etwa bei jedem … Kunden ein Anschluss- bzw. Einspeisepunkt im Wege der Einschleifung vorgenommen. In der 2. Regulierungsperiode wurde die Anzahl der Anschluss- und Einspeisepunkte noch getrennt für die … und … im Effizienzvergleich berücksichtigt. Nach dem für diese Regulierungsperiode maßgebenden Basisjahr 2011 haben sich im (späteren) Netz der Beschwerdeführerin die Anzahl der Anschlusspunkte von Letztverbrauchern und auch der Einspeisepunkte in der Mittelspannung erhöht. Mit Schreiben vom 28.06.2013 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze für die Jahre 2014 bis 2018 aufgrund eines Erweiterungsfaktors gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1, § 10 Abs. 1 ARegV im Hinblick auf diese Erhöhung gestellt. Den Erhebungsbögen zur Antragstellung war ein Bogen der Bundesnetzagentur beigefügt (vgl. Anlage BF 3), der die nachfolgenden Definitionen zu den einzelnen Berechnungsparametern enthielt: Name der Variablen Definition Anzahl Anschlusspunkte von Letztverbrauchern getrennt nach Netzebenen, HS, MS, NS Netzanschlusspunkte, an denen eine Übergabe an Letztverbraucher und Objekt- und Arealnetzes stattfindet. Dies umfasst auch kundeneigene Stationen und Umspannstationen. Anschlusspunkte in der Niederspannung sind die Hausanschlüsse. (siehe auch Grafik unten) Anzahl Anschlusspunkte von nachgelagerten fremden Weiterverteilern getrennt nach Netzebenen, HS, MS Netzanschlusspunkte, an denen eine Übergabe an fremde nachgelagerte Netzebenen stattfindet. Dies umfasst auch Stationen und Umspannstationen der Weiterverteiler. Anzahl Anschlusspunkte von nachgelagerten eigenen Netzen getrennt nach Netzebenen, HS, MS Netzanschlusspunkte, an denen eine Übergabe an eigene nachgelagerte, Netzebene stattfindet. Anzahl Einspeisepunkte von dezentralen Erzeugungsanlagen getrennt nach Netzebenen, HS, MS, NS Einspeisepunkte, in denen dezentrale Einspeisungen in das eigene Netz erfolgen (Netze, für die der Netzbetreiber die wirtschaftliche Verantwortung besitzt). Für die Jahre 2014 bis 2016 gab die Bundesnetzagentur nachfolgende Definitionen zu den einzelnen Berechnungsparametern heraus (vgl. Anlage BF 4): Name der Variablen Definition Anzahl Anschlusspunkte von Letztverbrauchern getrennt nach Netzebenen, HS, MS, NS Anschlusspunkte von Letztverbrauchern sind Punkte, an denen eine Übergabe von Elektrizität an Letztverbraucher und geschlossene Verteilernetze stattfindet. Diese umfassen auch die Übergabe an kundeneigene Stationen und Umspannstationen. Anschlusspunkte in der Niederspannung sind die Hausanschlüsse. Ist ein Letztverbraucher über ein singulär genutztes Betriebsmittel nach § 19 Abs. 3 StromNEV an die jeweils vorgelagerte Netz- oder Umspannebene direkt angeschlossen, so ist der Anschlusspunkt der jeweils entsprechenden vorgelagerten Netz- oder Umspannebne zuzuordnen. Anzahl Anschlusspunkte von nachgelagerten fremden Netz- und Umspannebenen, MS Anschlusspunkte, an denen eine Übergabe an fremde, jeweils direkt nachgelagerte Netz- und Umspannebenen stattfindet. Hier ist die Station zugrunde zu legen. Eine Station ist dabei genau ein Punkt, an dem die nachgelagerte fremde Netz- und Umspannebene angeschlossen werden muss. Eine Station kann auf mehreren Netzebenen als Anschlusspunkt erfasst werden, wenn beispielsweise in einer Station eine Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung und Mittel- zu Niederspannung erfolgt. Dann ist jeweils ein Anschlusspunkt in der Hoch- und Mittelspannung zu zählen. Anzahl Anschlusspunkte von nachgelagerten eigenen Netz- und Umspannebnen, MS Anschlusspunkte, an denen eine Übergabe an eigene jeweils direkt nachgelagerte Netz- und Umspannebenen stattfindet. Hier ist die Station zugrunde zu legen. Eine Station ist dabei genau ein Punkt, an dem die eigene Netz- und Umspannebne angeschlossen werden muss. Eine Station kann auf mehreren Netzebenen als Anschlusspunkt erfasst werden, wenn beispielsweise in einer Station eine Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung und Mittel- zu Niederspannung erfolgt. Dann ist jeweils ein Anschlusspunkt in der Hoch- und Mittelspannung zu zählen. Anzahl Einspeisepunkte von dezentralen Erzeugungsanlagen getrennt nach Netzebenen, HS, MS, NS Einspeisepunkte, in denen dezentrale Einspeisungen in das eigene Netz erfolgen. Die Bundesnetzagentur hat in der 2. Regulierungsperiode sowohl bei der Durchführung des Effizienzvergleichs als auch bei der Bestimmung des Qualitätselements für die Bestimmung der Anzahl der Anschlusspunkte bzw. Einspeisepunkte - losgelöst von der Anschlussart - einheitlich auf die Anzahl der (kundeneigenen) Stationen abgestellt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung die Festlegung zur Bestimmung der Erlösobergrenzen noch nicht vorlag, basierten die dem Antrag zugrunde gelegten Strukturparameter bzgl. des Basisjahres 2011 zunächst auf dem Stand der am … für die ehemalige … und am … für die ehemalige … eingereichten Daten zum Effizienzvergleich. Während des nachfolgenden Verwaltungsverfahrens sind die Parameterwerte für das Basisjahr 2011 in Bezug auf die relevanten Netzzugänge und Netzabgänge in Folge des teilweisen Netzübergangs bereinigt und zusammen mit den Daten für die Erweiterungsfaktor-Anträge (zuletzt) mit E-Mail vom … der Bundesnetzagentur übersandt worden. Mit Beschluss vom 11.10.2019, Az. …, hat die Bundesnetzagentur dem Antrag teilweise stattgegeben und die Beschwerdeführerin berechtigt, die Erlösobergrenzen der Jahre 2014 bis 2018 um insgesamt … € zu erhöhen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Anschlusspunkte von Letztverbrauchern in der Mittelspannung sowie der Anzahl der Einspeisepunkte hat die Beschlusskammer für die Berechnung des Erweiterungsfaktors - losgelöst von der Anschlussart - jeden Kunde im Basisjahr sowie im Antragsjahr mit einem Anschlusspunkt und bzw. mit einem Einspeisepunkt pro Einspeiser gezählt. Zur Begründung hat sie angeführt, auf diese Weise werde die kostentreibende Wirkung sachgerecht abgebildet. Soweit die Beschwerdeführerin bei Anschlüssen mit Einschleifung zwei Anschluss- bzw. Einspeisepunkte geltend gemacht hat, hat die Bundesnetzagentur den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie begehrt eine Erhöhung der Erlösobergrenze für die streitgegenständlichen Jahre in Höhe von insgesamt … €. Die Bundesnetzagentur habe die Begriffe „Anschlusspunkt“ und „Einspeisepunkt“ fehlerhaft ausgelegt, indem sie ihrer Zählweise eine pauschale, kundenorientierte Betrachtung zugrunde gelegt habe. Maßgebend sei nicht die Anzahl der Kunden bzw. Einspeiser in der Mittelspannung, sondern es müsse die technische Art des Anschlusses an das Netz berücksichtigt werden. Da bei einer Einschleifung zwei Anschlussleitungen bestünden, über die Strom bezogen bzw. eingespeist werden könne, seien auch zwei Anschlusspunkte bzw. Einspeisepunkte pro Kunde sowohl für das Basisjahr 2011 als auch für das jeweilige Antragsjahr zu zählen. Bei dieser Zählweise komme es in ihrem Netz bei den Anschlusspunkten zu einer Differenz zwischen dem Basisjahr und den Antragsjahren von insgesamt … statt der von der Bundesnetzagentur zugrunde gelegten Anzahl von … und bei den Einspeisepunkten zu einer Differenz von … statt der von der Bundesnetzagentur zugrunde gelegten Anzahl von …. Das Abstellen der Bundesnetzagentur auf die Anzahl der angeschlossenen Stationen, über die der Letztverbraucher mit dem Mittelspannungsnetz verbunden sei, stehe weder mit dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ARegV noch mit der Gesetzsystematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift im Einklang. Indem § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ARegV den Begriff „Punkt“ verwende, sei eine technische Betrachtung und nicht die Zahl der Verbraucher maßgebend. Hätte der Verordnungsgeber auf eine Station, d.h. eine Örtlichkeit abstellen wollen, hätte er den Begriff „Entnahmestelle“ i.S.d. § 2 Nr. 6 StromNEV statt des Begriffs „Anschlusspunkt“ verwenden können. Der Begriff „Anschlusspunkt“ sei zwar nicht gesetzlich definiert, aber der Begriff „Ausspeisepunkt“ bei der Gasversorgung sei gemäß § 3 Nr. 1b EnWG als Punkt definiert, an dem Gas entnommen werden könne. Dies sei bei einer Einschleifung im Stromnetz über zwei Punkte im Sinne einer sogenannten „n-1-Sicherheit“ möglich. Gleiches gelte für die Zählweise der Einspeisepunkte. Sinn und Zweck des § 10 ARegV sprächen gegen die Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur. Der Erweiterungsfaktor diene dazu, unter den Bedingungen der Anreizregulierung die im Interesse der Allgemeinheit liegende Versorgungssicherheit zu fördern. Dem komme die Variante der Einschleifung nach, da sie der bestmöglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, insbesondere im Störungsfall, diene. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur bestünde auch bei der begehrten Berücksichtigung von zwei Anschlusspunkten kein Fehlanreiz, möglichst viele Anschlüsse im Wege der Einschleifung vorzunehmen, denn hierdurch würde ein geringerer Effizienzwert erreicht. Die Anzahl der Einschleifungen hinge ohnehin nicht von rein endogenen Faktoren ab. Eine gewisse Anzahl sei vielmehr für einen zuverlässigen, möglichst störungsfreien Netzbetrieb erforderlich. Ohnehin unterscheide aber § 10 Abs. 2 ARegV - anders als § 13 Abs. 3 S. 3 ARegV - nicht danach, ob sich die Anzahl der Anschlusspunkte auf exogene oder endogene Faktoren stütze. Die Bundesnetzagentur setze sich mit ihrer Zählweise zudem zu ihren eigenen, den Erhebungsbögen beigefügten Definitionen in Widerspruch. Diese Definitionen, die getrennt nach Netzebenen aufgeteilt seien, stimmten vielmehr mit ihrer Sichtweise überein, so dass bei Einschleifungen zwei Punkte zu berechnen seien. Die Definitionen ab dem Jahr 2014 seien für die Anzahl der Anschlusspunkte von nachgelagerten fremden sowie eigenen Netz- und Umspannebenen angepasst worden und stellten deutlich heraus, dass insoweit eine Station als ein Punkt zu zählen sei, während eine solche Anpassung für den hier maßgeblichen Anschluss von Letztverbrauchern an die Mittelspannung gerade nicht vorgenommen worden sei. Entsprechend sei eine andere Zählweise für diese Anschlusspunkte auch von der Bundesnetzagentur gewollt gewesen. Sofern die Bundesnetzagentur die streitgegenständliche Zählweise der Anschlusspunkte an anderer Stelle – rechtswidrig – durchgeführt habe, könne es ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn eine nunmehrige Änderung dieser fehlerhaften Zählweise zu inkonsistenten Ergebnissen führe. In Bezug auf ihr Netz komme es dann nicht zu inkonsistenten Ergebnissen, wenn die Bundesnetzagentur sowohl bei der Zählung der Anschlusspunkte des Basisjahres als auch bei denen für das jeweilige Antragsjahr die Einschleifungen in ihrem Netz als zwei Punkten bewerte. Durch den Erweiterungsfaktor werde die prozentuale Veränderung zum Basisjahr dann zutreffend abgebildet. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 11.10.2019, Az. …, aufzuheben, soweit darin der Antrag auf Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze der Jahre 2014 bis 2018 in Höhe eines Betrages von … € (Jahr 2014), in Höhe eines Betrages von … € (Jahr 2015), in Höhe eines Betrages von … € (Jahr 2016), in Höhe eines Betrages von … € (Jahr 2017), in Höhe eines Betrages von … € (Jahr 2018), abgelehnt worden ist und der Bundesnetzagentur aufzugeben, im Umfang der Aufhebung des Beschlusses über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze der Jahre 2014 bis 2018 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, ihre Zählweise der „Anschlusspunkte“ bzw. „Einspeisepunkte“ anhand der Anzahl der (kundeneigenen) Stationen, über die der Anschluss bzw. die Einspeisung erfolge, stehe mit dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ARegV sowie der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift im Einklang. Die Begriffe „Anschlusspunkt“ und „Einspeisepunkt“ seien nicht legal definiert. Der Begriff „Punkt“ lasse nicht zwangsläufig auf eine technische Betrachtung in Bezug auf die Art des Anschlusses schließen. Der Verordnungsgeber habe deswegen nicht auf den Begriff der „Entnahmestelle“ abgestellt, weil dieser Begriff aus der StromNEV stamme und in einem anderen Regelungszusammenhang stehe. Eine vergleichende Heranziehung der Legaldefinition des Begriffs „Ausspeisepunkt“ sei nicht geboten, da sich Strom- und Gasnetze sowohl technisch als auch hinsichtlich der Struktur der Netzanschlüsse grundlegend voneinander unterschieden. Ihre Zählweise habe den Vorteil, dass sie losgelöst von endogenen Faktoren erfolge. Es könne nicht das Ziel des Erweiterungsfaktors sein, einen Anreiz zu setzen, möglichst viele Anschlüsse mit Einschleifungen zu errichten. Im System der Anreizregulierung solle der Erweiterungsfaktor auch zur Effizienz anreizen. Insbesondere sei aber zu berücksichtigen, dass der Erweiterungsfaktor die prozentuale Veränderung, also den Aufwuchs der Parameter abzubilden habe. Dies erfordere eine einheitliche Datenbasis für die Zählweise der Anschluss- und Einspeisepunkte, auch in Bezug auf die jeweiligen Zeitpunkte im Basisjahr und im jeweiligen Antragsjahr, um eine entsprechende Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Es sei insofern zwingend, identische Definitionen für die Gesamtzahl der Anschlusspunkte für beide Zeitpunkte zugrunde zu legen. Im Rahmen des Erweiterungsfaktors sei die Gesamtzahl der Anschlusspunkte in einer Netzebene für die prozentuale Änderung der Versorgungsaufgabe entsprechend Anlage 2 (zu § 10) der ARegV anzusetzen. Bei der Datenabfrage werde die Gesamtzahl der Anschlusspunkte getrennt nach Anschlusspunkten von Letztverbrauchern, von eigenen nachgelagerten, fremden nachgelagerten und Anschlüssen auf gleicher Netzebene unterteilt, um diese besser überprüfen und nachvollziehen zu können. Hinsichtlich der Zählweise der Anschlusspunkte von eigenen und fremden nachgelagerten Netzebenen sei in den Definitionen zur Datenabfrage explizit auf die (Umspann-)Stationen abgestellt worden. Um eine konsistente Zählweise zu gewährleisten müsse dies folgerichtig auch für Letztverbraucher mit kundeneigenen Stationen gelten, da es ansonsten zu Verzerrungen bei der Bestimmung des prozentualen Aufwuchses kommen würde. Gleiches gelte für die zeitliche Komponente. Die Zählweise im Basisjahr müsse derjenigen im Antragsjahr entsprechen. Einer Anpassung ihrer Begriffsdefinitionen, die den Anträgen zugrunde lägen, habe es bisher nicht bedurft, da ihre Anwendung bisher nicht in Frage gestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen. B. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die form- und fristgemäß eingelegte sowie auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist als Verpflichtungsbeschwerde gemäß §§ 75 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 78 Abs. 1, Abs. 3, 83 Abs. 4 EnWG statthaft. II. In der Sache hat die Beschwerde indessen keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist rechtsfehlerfrei ergangen. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 ARegV kann durch einen Erweiterungsfaktor bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen berücksichtigt werden, dass sich die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers während der Regulierungsperiode nachhaltig, d.h. dauerhaft durch exogene Einflüsse auf den Output ändert. Die Vorschrift des § 10 ARegV soll sicherstellen, dass die Kosten für Erweiterungsinvestitionen, die sich bei einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers im Laufe der Regulierungsperiode ergeben, bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen berücksichtigt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 27.10.2010, VI-3 264/09 (V), Rn. 31 – juris; Hansen, in: Säcker-BerlK Band 3, 4. Auflage 2018, § 10 ARegV Rn. 3). Die seitens der Bundesnetzagentur für die fristgemäß beantragte Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Nr. 4 ARegV berücksichtigte Anzahl an Anschlusspunkten in der Mittelspannung – im Basisjahr … und im Antragsjahr … – sowie an Einspeisepunkten – im Basisjahr … und im Antragsjahr … – ist nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei hat die Bundesnetzagentur in dem angefochtenen Beschluss bei der Festlegung des Umfangs der Veränderung der Versorgungsaufgabe die Anzahl der Anschluss- und Einspeisepunkte in das Stromversorgungsnetz der Beschwerdeführerin einheitlich, losgelöst von der technischen Art des Anschlusses, basierend auf der Anzahl der angeschlossenen (kundeneigenen) Stationen bestimmt. Auch solche Anschlüsse, die technisch in Form einer Einschleifung ausgeführt sind, sind danach als ein Anschluss- bzw. ein Einspeisepunkt an das Stromnetz zu zählen. Die technische Ausgestaltung eines jeden Anschlusses kann für die Bestimmung der Anzahl der Anschlusspunkte deswegen nicht herangezogen werden, da diese endogenen Einflüssen unterliegt und nicht allein von außen an den Netzbetreiber herangetragen wird. 1. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ARegV liegt eine nachhaltige Veränderung der Versorgungsaufgabe dann vor, wenn sich die Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen im Antragszeitpunkt dauerhaft in erheblichem Umfang geändert hat. Der Begriff „Anschlusspunkt“ ist weder in § 10 ARegV noch an anderer Stelle der Anreizregulierungsverordnung oder in anderen energierechtlichen Vorschriften legal definiert. Die Auffassung der Bundesnetzagentur, für die Anzahl der Anschlusspunkte die Anschlussorte anhand der (kundeneigenen) Stationen zu bestimmen und nicht die einzelnen – technisch möglichen – Übergabepunkte bei der Zählung zu berücksichtigen, entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 10 Abs. 1, Abs. 2 ARegV. Weder der Wortsinn der Vorschrift noch systematische Erwägungen stehen entgegen. 1.1. Eine Auslegung nach dem Wortlaut steht mit der Auffassung der Bundesnetzagentur im Einklang. Der Begriff „Punkt“ ist im Strombereich, wie der Senat bereits in Abgrenzung zu dem Begriff des „Ortes“ angenommen hat, im geographischen Sinne als ein scharf abgegrenzter singulärer Ort auszulegen (vgl. Beschl. vom 05.06.2013, VI-3 Kart 61/11 (V) Rn. 7 – juris). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist von dem Begriff „Anschlusspunkt“ i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ARegV nach seinem Wortsinn eine kundeneigene Station, die einen singulären, abgrenzbaren Ort bildet, gedeckt. 1.2. Die seitens der Bundesnetzagentur durchgeführte Zählweise ist auch unter systematischen Erwägungen nicht zu beanstanden. 1.2.1. Dass in § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ARegV die Begriffe „Anschlusspunkte“ in Stromversorgungsnetzen und „Ausspeisepunkte“ in Gasversorgungsnetzen nebeneinander und damit gleichrangig aufgeführt werden, bedeutet entgegen der Beschwerdeführerin nicht, dass aus der gesetzlichen Definition zu „Ausspeisepunkten“ in § 3 Nr. 1b EnWG der Schluss zu ziehen ist, dass sich auch die Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen nach der technischen Entnahmemöglichkeit bestimmt. Gemäß § 3 Nr. 1b EnWG ist ein „Ausspeisepunkt“ ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann. Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als hiernach die tatsächliche (technische) Möglichkeit der Gasentnahme bzw. Einspeisung gemeint ist. Übertragen auf das Stromnetz würde dies bedeuten, dass bei einer Einschleifung zwei Anschlusspunkte gezählt werden müssten, da an beiden Punkten eine Entnahmemöglichkeit bestünde. Gegen die Sichtweise, wonach es auch für den Strombereich entscheidend auf die technische Entnahme-/Einspeisemöglichkeit ankommt, spricht jedoch, dass sich diese Definition ausdrücklich nur auf den Gasbereich bezieht, während eine entsprechende Definition für den Strombereich fehlt. Des Weiteren ist im Strombereich nicht der Begriff „Anschlusspunkt“ das Pendant zum Begriff „Ausspeisepunkte“ im Gasbereich, sondern der Begriff „Entnahmestelle“ (vgl. Barbknecht/Boesche, in: Säcker-BerlK Band 1 Hbd 1, 4. Auflage 2019, § 3 EnWG Rn. 3). Allein die gleichrangige, kumulative Aufzählung in § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ARegV rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Definition aus § 3 Nr. 1b EnWG über ihren Wortlaut hinaus auch auf den Strombereich anzuwenden. Es besteht auch kein Bedarf für eine kongruente Zählweise der Anschluss- bzw. Ausspeisepunkte im Strom- und Gasbereich, und damit für eine Anwendung der Definition aus § 3 Nr. 1b EnWG sowohl auf den Begriff „Ausspeisepunkt“ als auch auf den Begriff „Anschlusspunkt“ in § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ARegV. Die kumulative Aufzählung in § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ARegV dient allein, als eine beide Bereiche erfassende Aufzählung, der Vollständigkeit. Einem Bedürfnis für ein einheitliches Begriffsverständnis bei der Bestimmung der Anzahl der Anschluss- bzw. Ausspeisepunkte steht entgegen, dass ein systematischer Gleichlauf zwischen den Bereichen Gas und Strom nicht nur aus technischer Sicht bedenklich, sondern darüber hinaus auch vom Verordnungsgeber im Rahmen der Anreizregulierung nicht gewollt ist. So ist für den Effizienzvergleich ausdrücklich geregelt, dass bei der Bestimmung der Parameter die Unterschiede zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu berücksichtigen sind, § 13 Abs. 3 S. 9 ARegV. Weitere Unterschiede bestehen darin, dass im Gasbereich – anders als im Strombereich – die Möglichkeit besteht, potentielle Ausspeisepunkte zu berücksichtigen. Gegen die Anlegung eines technisches Verständnisses in Bezug auf den Begriff „Anschlusspunkt“ ebenso wie bei dem Begriff „Ausspeisepunkt“ spricht letztlich auch, dass § 14 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit dem Begriff der „Übergabepunkte“ im Strombereich die Punkte beschreibt, an denen aus technischer Sicht tatsächlich Strom übergeht. Die Begriffe „Anschlusspunkte“ und „Übergabepunkte“ haben danach offensichtlich eine vom Verordnungsgeber gewollte, unterschiedliche Bedeutung. 1.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, der Verordnungsgeber hätte in § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ARegV den Begriff „Entnahmestelle“ statt des Begriffs „Anschlusspunkt“ verwenden können, hätte er einen geographischen Bezugspunkt und nicht ein technisches Begriffsverständnis für ausschlaggebend erachtet, vermag dem nicht gefolgt werden. Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, als der Begriff der Entnahmestelle einen solchen geographischen Bezug aufweisen kann. Ausweislich § 2 Nr. 6 StromNEV ist der Begriff „Entnahmestelle“ als Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene definiert. Ein räumlicher Bezug des Begriffs ergibt sich zudem aus § 2 Nr. 1 StromNEV, wonach mehrere Entnahmepunkte zu einer Abnahmestelle zusammengefasst werden können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin folgt hieraus nicht aber im Umkehrschluss, dass dem Begriff „Anschlusspunkt“ im Kontext der Bestimmung des Erweiterungsfaktors i.S.d. § 10 ARegV kein geographischer Bezug zukommen kann. Gegen eine Verwendung des Begriffs „Entnahmestelle“ im Rahmen der Bestimmung des Erweiterungsfaktors spricht nämlich, dass der Begriff in der StromNEV im Zusammenhang mit der Netzentgeltberechnung verwendet wird und hierdurch einen eigenen - nicht allein auf den räumlichen Ort der Entnahme bezogenen - Regelungszusammenhang erfährt. 1.3. Insbesondere aber steht der Sinn und Zweck des Erweiterungsfaktors i.S.d. § 10 Abs. 1, Abs. 2 ARegV dem Begehren der Beschwerdeführerin nach einer Differenzierung zwischen den technischen Anschlussarten entgegen und stützt das Vorgehen der Bundesnetzagentur, die Anzahl der Anschlusspunkte einheitlich anhand der (kundeneigenen) Stationen zu ermitteln. Der Erweiterungsfaktor i.S.d. § 10 Abs. 1, Abs. 2 ARegV ist ein Instrument, dessen Zweck darin besteht, nachhaltige Änderungen der Versorgungsaufgabe, die während der Regulierungsperiode eintreten, in den Erlösobergrenzen abzubilden. Aus der Aufzählung in § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 ARegV wird deutlich, dass exogene Einflüsse erfasst werden sollen, denen ein Netzbetreiber sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann (vgl. Hansen, in: Säcker-BerlK Band 3, 4. Auflage 2018 § 10 ARegV Rn. 1 f.). Vor diesem Hintergrund stellt nur die (kundeneigene) Station als geographischer Anschlussort einen Anschlusspunkt im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ARegV dar und nicht der jeweilige Übergabepunkt bzw. die Übergabemöglichkeit. Die Erforderlichkeit eines zusätzlichen Anschlusspunktes im Sinne einer (kundeneigenen) Station beruht für den Netzbetreiber auf exogenen Faktoren und stellt damit eine von ihm nicht zu beeinflussbare Änderung der Versorgungsaufgabe dar. Die Entscheidung über die an diesem konkreten Anschlusspunkt durchzuführende technische Anschlussart und die damit einhergehende Anzahl an Übergabepunkten beruht indessen auf der Auswahl des Netzbetreibers. Eine unterschiedliche Zählweise der Anschlussarten anhand der Übergabepunkte ist für die Bestimmung des Erweiterungsfaktors i.S.d. § 10 Abs. 1, Abs. 2 ARegV daher nicht sachgerecht, da die Frage der Anschlussart und damit die Anzahl der Übergabepunkte endogenen Einflüssen unterliegt. Ohne Erfolg wendet die Beschwerdeführerin insoweit ein, dass sie aus Gründen der Versorgungssicherheit eine gewisse Anzahl von Anschlüssen per Einschleifung ausgestalten müsse und die Entscheidung über die Art des Anschlusses vom dem Gebot der Versorgungssicherheit beeinflusst werde. Weder existiert eine Vorgabe, wie hoch die Anzahl bzw. der Anteil der eingeschliffenen Anschlusspunkte insgesamt sein muss noch, welche konkreten Anschlusspunkte im Wege der Einschleifung vorzunehmen sind. Welche Anschlussart bei jedem konkreten Anschlusspunkt gewählt wird, unterliegt damit endogenen Einflüssen. Angesichts einer bestehenden Qualitätsregulierung birgt dieses Ergebnis - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht die Gefahr, dass ein Netzbetreiber aufgrund der höheren Kosten eines Anschlusses bei Einschleifung künftig diese Art des Anschlusses nicht mehr wählen wird und dies der erforderlichen Versorgungssicherheit entgegenwirken könnte. Schließlich ist es gerade nicht Sinn und Zweck des Erweiterungsfaktors i.S.d. § 10 Abs. 1, Abs. 2 ARegV einen Anreiz zu schaffen, dass die Netzbetreiber durch die Wahl der Anschlussart möglichst viele Übergabepunkte erstellen, um auf diese Weise auf die Erlösobergrenzen einwirken zu können. Durch das Abstellen auf die (kundeneigenen) Stationen als Anschlussort, deren Anzahl ausschließlich exogenen Einflüssen unterliegt, werden solche etwaigen Fehlanreize für alle Netzbetreiber einheitlich vermieden. Letztlich entsteht dem Netzbetreiber auch keine finanzielle Benachteiligung aufgrund dieses Ergebnisses. Die zusätzlichen Kosten, die durch die Anschlussart in Form einer Einschleifung entstehen, werden - worauf die Bundesnetzagentur zutreffend verwiesen hat - durch den prozentualen Aufwuchs sachgerecht abgebildet. Der Anpassungsbetrag, der für den Erweiterungsfaktor in der Erlösobergrenze berücksichtigt wird, ermittelt sich aus der prozentualen Änderung der Parameter zur Abbildung der Versorgungsaufgabe multipliziert mit der Kostenbasis. Entsprechend wirkt die prozentuale Änderung auch auf die (höheren) Kosten, die in der Kostenbasis für die eingeschliffenen Letztverbraucher enthalten sind. Etwaig höhere Kosten für eingeschliffene Letztverbraucher sind somit unter der Annahme eines gleichbleibenden Anteils abgebildet. 1.4. Mit der vorliegenden Zählweise der Anschlusspunkte bei der Bestimmung des Erweiterungsfaktors i.S.d. § 10 Abs. 1, Abs. 2 ARegV verbleibt es auch bei einem konsistenten Begriffsverständnis. Die Bundesnetzagentur setzt sich weder in Widerspruch zu ihrem Vorgehen bei der Zählung der Anschlusspunkte in anderen Bereichen noch zu ihren eigenen Definitionen. Eine konsistente Zählweise ist zur Vermeidung von Verzerrungen unerlässlich. Insbesondere kann eine tatsächliche Veränderung der Versorgungsaufgabe im Sinne eines proportionalen Zuwachses nur dann zur Bestimmung des Erweiterungsfaktors i.S.d. § 10 Abs. 1, Abs. 2 ARegV verlässlich festgestellt werden, wenn die Datenerhebung im Basisjahr und im Antragsjahr auf identischen Faktoren beruht, mithin eine einheitliche Zählung der Anschlusspunkte erfolgt. Andernfalls käme es zu einer Verzerrung der Ergebnisse in Form einer Steigerung der Anzahl der Anschlusspunkte, die in dem Ausmaß nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde. Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat die Bundesnetzagentur noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass ab der 2. Regulierungsperiode sowohl im Effizienzvergleich als auch bei der Bestimmung des Qualitätsmanagements einheitlich die Anzahl der Anschlusspunkte anhand der (kundeneigenen) Stationen gezählt worden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht die Zählweise der Bundesnetzagentur auch nicht im Widerspruch zu ihren eigenen Definitionen und einer hieraus resultierenden Verwaltungspraxis, die bei den Netzbetreibern einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben könnte. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass die Definition (vgl. Anlage BF 3) zum Zeitpunkt der Antragstellung 2013 noch keinen Hinweis auf eine stationsbezogene Zählweise bei Anschlusspunkten von Letztverbrauchern gehabt habe und im Gegensatz zu den Definitionen in Bezug auf die Anzahl der Anschlusspunkte von nachgelagerten eigenen sowie fremden Netz- und Umspannebenen auch nicht um den Zusatz einer stationsbezogenen Zählweise in den Folgejahren (vgl. Anlage BF 4) erweitert worden sei, vermag der Senat hieraus nicht den Rückschluss zu ziehen, dass eine einheitliche stationsbezogene Zählweise hierzu im Widerspruch steht. Allein das Fehlen bzw. Unterlassen einer Klarstellung in einer Definition begründet keinen Anspruch auf eine andere und dazu noch unterschiedliche Zählweise. Auch stellt allein die Anpassung bzw. Entwicklung einer Definition für sich gesehen keine Abweichung von einer ausgeübten Verwaltungspraxis dar. 2. In Bezug auf die Bestimmung der Anzahl der Einspeisepunkte dezentraler Erzeugungsanlagen als Paramater nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ARegV in Verbindung mit der Festlegung BK8-10/004 bis 010 gilt entsprechendes. Auch insoweit hat die Bundesnetzagentur rechtsfehlerfrei die Anzahl der Einspeisepunkte anhand der Zahl der Einspeiser, losgelöst von der technischen Art des Anschlusses an das Netz, bestimmt. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Ziffer 1. verwiesen werden. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. II. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat - im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten - auf … Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO). D . Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).