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Beschluss

3 Kart 706/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0930.3KART706.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin, Betreiberin eines Elektrizitätsübertragungsnetzes mit Sitz in …, beantragte mit Schreiben vom 31.03.2016 die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 1 ARegV betreffend das Projekt … . Hintergrund dieses Projekts ist, dass zur Durchführung der EnLAG-Projekte … in der Region … eine Netzumstrukturierung erforderlich ist, die zukünftig einen Entfall der 220-kV-Netzebene zur Folge hat. Der hierzu bereits teilweise erfolgte und zukünftig noch geplante Ersatz der 220-kV-Netzstruktur durch leistungsstärkere 380-kV Netzelemente führt dazu, dass die (noch) bestehende 220-kV-Netzstruktur in der Region weniger Kurzschlussleistung liefert. Die Kurzschlussleistung kennzeichnet die Leistungsfähigkeit eines elektrischen Energieübertragungsnetzes. Eine hohe Kurzschlussleistung ist ein Maß für die Spannungsqualität und Störfestigkeit eines elektrischen Energieübertragungsnetzes. Für spezielle energieintensive Industrieanlagen ist eine ausreichend hohe netzseitige Kurzschlussleistung erforderlich, um Rückwirkungen auf andere Kunden des Übertragungsnetzes zu vermeiden. Der Kunde …, der … produziert, betreibt eine solche energieintensive Industrieanlage. Es handelt sich um eine Ofenanlage, in der die Wandlung von elektrischer zu thermischer Energie über einen Kurzschluss im Schmelzkessel herbeigeführt wird (Lichtbogenofen). Die elektrischen Anlagen werden mit einer Spannung von 33 kV betrieben und direkt aus dem Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin versorgt. Aufgrund einer nicht (mehr) zureichenden Kurzschlussleistung auf der 220-kV-Netzebene entstehen durch den Betrieb des Lichtbogenofens sogenannte „Flicker-Erscheinungen“, die über Netzkuppeltransformatoren von der höheren auf die niedrigere Spannungsebene übertragen werden. Diese Auswirkung ist in Form von Störpegeln technisch messbar und bei den Letztverbrauchern visuell durch ein Flackern der Leuchtmittel wahrzunehmen. Gegenstand der streitgegenständlichen Investitionsmaßnahme ist die Verlagerung des Kundenanschlusses des Kunden … aus der 220-kV-Netzebene in die kurzschlussstärkere 380-kV-Netzebene. Dadurch sollen die in der 220-kV-Netzebene fehlende Kurzschlussleistung ausgeglichen und nachteilige Auswirkungen auf das nachgelagerte Verteilernetz vermieden werden. Hierzu soll die bereits bestehende 380-kV- Netzebene der Beschwerdeführerin um eine neue .. m lange 380-kV-Freileitung, abgehend von einem noch zu erweiternden Schaltfeld der Anlage … bis zu einem auf dem Gelände des Kunden .. neu zu errichtenden 380/30kV-Transformators, verlängert werden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der beantragten Investitionsmaßnahme werden auf … Euro beziffert. Die erstmalige Aktivierung ist für das Jahr … und die vollständige Inbetriebnahme für … vorgesehen. Mit Beschluss vom 25.01.2019 (BK4-16-097) hat die Bundesnetzagentur die Erteilung der beantragten Genehmigung für die vorliegende Investitionsmaßnahme abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es handele sich zwar um eine Erweiterungsinvestition i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV, jedoch lägen die weiteren Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit nicht vor. Es handele sich bei der Umstellung des Kunden … nicht um einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes. Die Beschwerdeführerin weite bei der Bereitstellung eines neuen Netzanschlusses den Umfang des beantragten Netzausbaus in unzulässiger Weise auf Betriebsmittel des Kunden … aus. Diese seien nicht Teil des Energienetzes. Zwar sei die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung der Anschlussvoraussetzungen des Anschlusses verpflichtet. Ein Anspruch eines Anschlussnehmers, dass eine einmal umgesetzte Anschlusssituation ad Infinitum aufrechterhalten werde, bestehe jedoch nicht. Würden Investitionen auf Seiten des Anschlussnehmers zur Anpassung an die neue Anschlussebene erforderlich, seien diese von ihm selbst zu tragen und nicht auf alle Netznutzer umzulegen. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, bei der streitgegenständlichen Maßnahme handele es sich um eine Erweiterungs- sowie eine Umstrukturierungsinvestition, die für einen bedarfsgerechten Ausbau erforderlich sei. Die Bundesnetzagentur gehe von einem falschen Verständnis des Sachverhaltes aus. Es handele sich nicht um eine Netzanschlussmaßnahme, sondern um einen Netzausbau in Form einer Erweiterung einer 380-kV-Leitung, die zu ihrem Netz gehöre. Maßgebendes Ziel der Maßnahme sei es nicht, den Kunden … in die 380-kV-Netzebene zu verlagern, um für diesen einen sicheren Netzanschluss zu schaffen. Der Kunde verfüge bereits über einen solchen und könne auch in der 220-kV-Netzebene verbleiben, da sich die verminderte Kurzschlussleistung für ihn nicht nachteilig auswirke. Dies wäre für ihn sogar vorteilhafter, da er von der Verlagerung seines Netzanschlusses nicht profitiere, sondern ihm vielmehr durch die Umbaumaßnahmen Nachteile und Kosten entstünden. Sein Verbleib in der 220-kV-Netzebene sei aber unwirtschaftlich, da langfristig diese Netzebene allein für ihn vorgehalten, betrieben und gewartet werden müsse und aus Platzgründen tatsächlich nicht umsetzbar, da zusätzliche 380/220-kV Netzkuppeltransformatoren in … errichtet werden müssten. Ziel und zugleich Vorteil der Investitionsmaßnahme bestünden darin, die zu geringe Kurzschlussleistung in der 220-kV-Netzebene auszugleichen und damit nachteilige Auswirkungen auf das nachgelagerte Verteilernetz zu vermeiden. Dass dies durch die Verlagerung des Netzanschlusses eines einzigen Kunden erreicht werden solle, könne der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegenstehen. Ohnehin bestünde die technische Möglichkeit, an die zusätzliche 380-kV-Leitung und den neuen Transformator weitere Kunden anzuschließen, die Station könne entsprechend baulich angepasst werden. Es sei verfehlt, dem Kunden …, dem ein bestehender Netzanschluss genommen werde, ohne dass hierfür auf seiner Seite eine technische Notwendigkeit bestehe, auch noch die Kosten für die Verlagerung in die 380-kV-Netzebene aufzuerlegen. Der Rückbau der 220-kV-Netzebene beruhe auf einer NEP-Maßnahme, so dass es angemessen sei, die Kosten für erforderliche das „Umhängen“ des Kunden der Allgemeinheit der Netzkunden aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 25.01.2019 (BK4-16-097) aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Genehmigung der Investitionsmaßnahme für das Projekt … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss sei insoweit missverständlich formuliert, als es sich im vorliegenden Fall bereits nicht um eine Erweiterungsinvestition handele. Die streitgegenständliche Maßnahme diene nicht dem Ausbau des Netzes und stelle keine Investition in das Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin dar, sondern betreffe lediglich die Verlagerung des Anschlusses eines einzigen Kunden an das Übertragungsnetz aufgrund einer geänderten Netztopologie. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV lasse keinen Zweifel daran, dass reine Netzanschlussmaßnahmen, die zudem nur einen Kunden beträfen, nicht genehmigungsfähig seien. Gegenteiliges könne auch den anderen Regelbeispielen in § 23 Abs. 1 S. 2 ARegV nicht entnommen werden. Für die Höchstspannungsebene existiere anders als im Bereich der Niederspannung keine ausdrückliche Abgrenzung, ob und welche Kosten ein Anschlussnehmer im Falle der Erhöhung der Anschlussspannung zu tragen habe. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass der Kunde … durch die Verlagerung seines Netzanschlusses in die 380-kV-Netzebene einen Vorteil in Gestalt einer höhere Kurzschlussleistung sowie eine höhere Zuverlässigkeit des Netzes erhalte und sein Lichtbogenofen jedenfalls mitursächlich für die geltend gemachten Spannungsschwankungen sei und damit auch für die Notwendigkeit, seinen Anschluss anzupassen. Nach den technischen Anschlussregeln der Höchstspannung seien Kundenanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass unzulässige Rückwirkungen auf das Netz oder andere Kundenanlagen ausgeschlossen würden. Damit trage der Kunde … die wirtschaftliche Verantwortung dafür, dass sein Anschluss den sich eventuell wandelnden Anforderungen genüge. Würde der Kunde … heute erstmals einen Netzanschluss beantragen, müsste er ebenfalls selbst für den Anschluss an die 380-kV-Netzebene aufkommen und könnte sich nicht darauf berufen, dass ein 220-kV Netzanschluss genüge. Dass er bereits über einen 220-kV-Anschluss verfüge, dieser aber den Erfordernissen eines auf 380-kV hochgerüsteten Übertragungsnetzes nicht mehr genüge, liege in seiner Risikosphäre und nicht in der der Allgemeinheit der Netznutzer. Allein in außergewöhnlichen Härtefällen könne von einer Kostentragungspflicht für den Anschlussnehmer abgesehen werden. Solche Gründe habe die Beschwerdeführerin aber nicht vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die form- und fristgemäß eingelegte sowie auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist als Verpflichtungsbeschwerde gemäß §§ 75 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 78 Abs. 1, Abs. 3, 83 Abs. 4 EnWG statthaft. II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 25.01.2019 (Az. BK4-16-097) und Neubescheidung über ihren Antrag vom 31.03.2016. Im Ergebnis zutreffend hat die Bundesnetzagentur eine Genehmigung der Investitionsmaßnahme für das Projekt … abgelehnt. Der geltend gemachte Verpflichtungsanspruch ergibt sich nicht aus § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV i.V.m. § 11 EnWG, da die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit nicht erfüllt sind. 1. Bei der beantragten Investitionsmaßmaßnahme handelt es sich weder um eine Erweiterungsinvestition i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV noch ist diese Maßnahme für einen bedarfsgerechten Ausbau des Übertragungsnetzes der Beschwerdeführerin nach § 11 EnWG notwendig. 1.1. Die streitgegenständliche Verlängerung der 380-kV-Freileitung bis zum Standort des Kunden … sowie der Zubau eines 380/30-kV-Transformators und eines 380-kV-Schaltfeldes sind keine Erweiterungsinvestitionen in das Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV. Zwar soll die Trassenlänge physikalisch um … Meter erhöht und die Netzinfrastruktur um den 380/30-kV-Transformator und das 380-kV-Schaltfeld ergänzt werden. Gleichwohl stellt dies keine Erweiterung des Netzes i.S.d. Vorschrift dar, weil diese Vergrößerung für die Funktion des Übertragungsnetzes der Beschwerdeführerin nicht bedeutend ist. Als Erweiterungsmaßnahme i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV ist eine Maßnahme nur dann anzusehen, wenn sie zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes führt (vgl. BGH Beschl. vom 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 32; Beschl. vom 12.07.2016, EnVR 10/15, Rn. 15 – juris). Ob eine Erhöhung der Leitungslänge bzw. der Zubau neuer technischer Komponenten zu einer nicht nur „unbedeutenden Vergrößerung“ des Netzes führt, bemisst sich nicht nur anhand des Verhältnisses zwischen Leitungszubau bzw. Zubau von Anlagen und dem Altbestand, sondern muss unter Berücksichtigung der Bedeutung des Zubaus für die Transportfunktion des Netzes beantwortet werden. Indem der Bundesgerichtshof eine Erweiterung des Netzes nur bei einer „bedeutenden“ Vergrößerung annimmt, wird eine Bewertung der Auswirkungen der vergrößernden Maßnahme auf das Netz in seiner Gesamtheit und nicht nur eine rein rechnerische Erfassung gefordert. In § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV sind Erweiterungsinvestitionen neben Umstrukturierungsinvestitionen gesondert aufgeführt, um solche Investitionen abzubilden, die – auch ohne strukturelle-qualitative Veränderungen des Netzes – durch einen quantitativen Ausbau der Netzinfrastruktur einem steigenden Transportbedarf begegnen. Die Erhöhung der Leitungslänge bzw. der Zubau technischer Komponenten stellt danach nur dann eine Erweiterungsinvestition i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV dar, wenn damit ein Zubau an der dem Transport dienenden und dafür wesentlichen Netzinfrastruktur verbunden ist, der sich auf die Transportfunktion des Netzes auswirkt und diese erhöht oder verbessert. Hieran gemessen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme nicht um eine Erweiterung des Übertragungsnetzes der Beschwerdeführerin i.S.d. § 23 Abs. S. 1 ARegV. Die Verlängerung der 380-kV-Freileitung um … m bis zum Kunden … sowie der Zubau um einen Transformator und ein Schaltfeld dienen dem Zweck, den Anschluss des Kunden in die 380-kV-Netzebene zu verlagern. Es handelt sich nicht um einen Ausbau der Netzinfrastruktur mit dem Ziel und der Wirkung, das Übertragungsnetz als solches zu vergrößern oder zu erweitern. Der durch den Zubau angestrebte und erreichte Effekt ist nicht ein Zugewinn an Transportkapazitäten, sondern die durch die Herausnahme des Kunden … aus der 220-KV-Netzebene eintretende Verfügbarkeit von höherer Kurzschlussleistung. Durch die Umlegung des Anschlusses des Kunden … aus der 220-kV-Netzebene entfallen die von ihm ausgehenden Rückwirkungen in dieser Netzebene, die in den untergelagerten Netzebenen Flickererscheinungen auslösen. Eine strukturelle Veränderung auf der 220-kV-Netzebene kann auf diese Weise ausgeglichen werden. Die Vergrößerung des Übertragungsnetzes ist nur ein Nebeneffekt, der durch die Realisierung der Verlagerung des Kundenanschlusses und ausschließlich bedingt durch die Entfernung des Kunden zur Anlage … (mit-)eintritt. Damit liegt schon eine Erweiterungsinvestition im Rechtssinne nicht vor. 1.2. Die streitgegenständliche Maßnahme ist darüber hinaus auch nicht für den bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes i.S.d. § 11 EnWG notwendig, da sie nicht auf einen Netzausbaubedarf im Zusammenhang mit einem steigenden Transportbedarf im Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin reagiert, sondern eine Folge beseitigen soll, die durch andere Investitionsmaßnahmen entstanden ist. Mit einem bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes kann der Netzbetreiber sowohl im Nachhinein auf eine veränderte Nachfrage als auch auf zukünftig zu erwartende Nachfrageänderungen antizipierend reagieren (vgl. Lüdtke-Handjery/Paust/Weyer, in: Holznagel/Schütz ARegR 2. Auflage 2019, § 23 ARegV Rn. 84). Das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit soll dabei sowohl Über- als auch Unterinvestitionen in die Energieversorgungsnetze verhindern. Die Gefahr von Überinvestitionen folgt aus der Tatsache, dass Netzbetreiber als natürliche Monopolisten nicht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen und ohne eine staatliche Regulierung keinen Anreiz für eine effiziente Leistungserbringung hätten. Der durch die Anreizregulierung vorgegebene Kostendruck birgt demgegenüber die Gefahr von Unterinvestitionen, wenn Netzbetreiber zur Vermeidung von Kosten nur noch die nötigsten Investitionen tätigen. Vor diesem Hintergrund haben Netzbetreiber ihre Netzerweiterungsmaßnahmen an dem objektiven Transport- und Verteilungsbedarf an Elektrizität und Gas zu orientieren. Ob eine Maßnahme für den bedarfsgereichten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG notwendig ist, ist für jeden Einzelfall anhand des objektiven Transport- und Verteilungsbedarfs unter Berücksichtigung der energiewirtschaftlichen Zielsetzungen gemäß § 1 EnWG, insbesondere der Ziele der Versorgungssicherheit, des wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs und der kosteneffizienten Leistungserbringung zu ermitteln (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 28.02.2018, VI-3 Kart 136/16 (V), Rn. 30 f. – juris). Notwendigkeit für einen Ausbau des Energieversorgungsnetzes setzt voraus, dass die Erweiterung als solche durch einen entsprechenden Netzausbaubedarf ausgelöst wird und auf diesen unmittelbar reagiert. Bei einer Erweiterungsinvestition bedeutet dies, dass der durch die Maßnahme gewonnene Zuwachs an Netzinfrastruktur erforderlich ist, um den Netzausbaubedarf aufgrund gestiegener Anforderungen des objektiven Transport- und Verteilungsbedarfs zu erfüllen. Gemessen hieran handelt es sich bei der vorliegenden Verlängerung der Leitungslänge um .. m sowie der Errichtung des streitgegenständlichen Transformators und des Schaltfeldes nicht um Investitionen in einen bedarfsgerechten Ausbau des Übertragungsnetzes der Beschwerdeführerin nach § 11 EnWG. Es fehlt an dem von § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV vorausgesetzten unmittelbaren Wirkungszusammenhang zwischen Netzausbaubedarf und Erweiterung bzw. Zuwachs an Netzinfrastruktur. Mit der streitgegenständlichen Maßnahme wird nicht auf eine eingetretene oder zu erwartende Nachfragenänderung bzgl. des Transport- bzw. Verteilungsbedarfs reagiert, so dass es sich nicht um einen durch einen steigenden Bedarf veranlassten Ausbau handelt. Der Kunde … wird bereits über das Netz der Beschwerdeführerin versorgt und könnte auch in der 220-kV-Netzebene verbleiben. Auch wenn der Anschluss künftiger Kunden nach einem entsprechenden Umbau des streitgegenständlichen Transformators an diese neue Freileitung technisch nicht ausgeschlossen ist, besteht ein solcher Bedarf - nach übereinstimmender Aussage der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2020 – derzeit nicht und ist auch nicht absehbar. Eine rein spekulative Erwartung weiterer Kunden, die an diese Freileitung angeschlossen werden könnten, rechtfertigt indes keine Klassifizierung als bedarfsgerechte Erweiterungsmaßnahme. Die streitgegenständliche Maßnahme dient der mittelbaren Beseitigung eines Effektes, der als Folge bzw. Auswirkung anderer Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen – hier der Ausbau der 380-kV-Netzebene zu Lasten der 220-kV-Netzebene – eingetreten ist, ohne seinerseits auf einen geänderten Transportbedarf und einen hierdurch bedingten Netzausbau unmittelbar zu reagieren. Entsprechend bemisst sich Art und Umfang der Erweiterung auch nicht an einem geänderten Transport- und damit Netzausbaubedarf, sondern wird determiniert durch die Lage und Entfernung des Kunden zur Anlage … . 2. Bei der streitgegenständlichen Maßnahme handelt es sich auch nicht um eine Umstrukturierungsinvestition i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV. Als Umstrukturierungsmaßnahme i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV ist eine Maßnahme dann anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (vgl. BGH Beschl. vom 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 32; Beschl. vom 12.07.2016, EnVR10/15, Rn. 15 – juris). An einer bedeutenden Veränderung technisch erheblicher Parameter fehlt es im Streitfall. Die Herausnahme des Kunden … aus der 220-kV-Netzebene hat zwar positive Effekte auf die Kurzschlussleistung. Dadurch wird indes lediglich der Zustand wiederhergestellt, wie er vor dem Ausbau der 380-kV-Netzebene bestand. Mit dieser Folgenbeseitigungsmaßnahme sind keine weitergehenden Veränderungen technischer Parameter verbunden. Vielmehr ist der Reparatureffekt mit der Wirkung einer Ersatzbeschaffung vergleichbar, die ebenfalls keine Umstrukturierungsmaßnahme im Rechtssinne darstellt. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. II. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat - im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten - auf … Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO). D. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die hierfür in § 86 Abs. 2 EnWG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere haben die streitgegenständlichen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Johanns/Roesen, in: BerlK-EnR 4. Aufl., § 86 EnWG Rn. 29). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Klärungsbedürftigkeit der vorliegenden Rechtsfragen besteht nicht, da im Streitfall die in der Rechtsprechung gefestigten Grundsätze zur Genehmigungsfähigkeit einer Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV auf den konkreten Einzelfall anzuwenden waren. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die der vorliegenden besonderen Konstellation geschuldeten Rechtsfragen voraussichtlich in einer Vielzahl anderer Fälle stellen werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Nichtzulassungbeschwerde kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 87 Abs. 4 Satz 1, 80 Satz 2 EnWG).