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Beschluss

6 U 160/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0908.6U160.19.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.10.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 153/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18.11.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.10.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 153/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18.11.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Darlehensvertrages, der ganz überwiegend der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeuges gedient hat. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz und den in erster Instanz gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf Ziff. I des Senatsbeschlusses vom 31.03.2020 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. festzustellen, dass sie ab ihrer Widerruferklärung vom 05.03.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeugs des Fabrikats: NISSAN, Modell Juke F15G 1,5 dCi N-Connecta, Fahrgestell-Nr. …… abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrags-Nr.: …………. weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr schuldet, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.434,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs des Fabrikats: NISSAN, Modell Juke F15G 1,5 dCi N-Connecta, Fahrgestell-Nr. ………… nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch sie an die Beklagte, 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs des Fabrikats: NISSAN, Modell Juke F15G 1,5 dCi N-Connecta, Fahrgestell-Nr. ……………………….. in Verzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Entscheidung ergeht nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 31.03.2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Die daraufhin erfolgte Stellungnahme der Klägerin verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Ergänzend sei hierzu noch Folgendes ausgeführt: Der Gesetzgeber hat den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30.07.2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.02.2019, 6 U 88/18 , juris Rn. 12 ff., 19). In der Entscheidung, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, läge eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde. Dazu sind die Gerichte nicht befugt. Das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers sind derart eindeutig, dass auch eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet (BGH, Beschl. v. 19.03.2019, XI ZR 44/18, juris Rn. 16 f. mwN.; Beschl. v. 31.03.2020, XI ZR 198/19, juris Rn. 10 ff.). Die vorgenannten Grundsätze finden auch in Fällen Anwendung, in denen eine Bank sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, weil sie das Muster nicht 1:1 übernommen, sondern an einer Stelle des Formulars einen als nicht mehr unerhebliche Abweichung anzusehenden Zusatz gemacht hat, oder in denen die Gesetzlichkeitsfiktion lediglich aus formellen Gründen entfällt, sofern die Bank, wie hier die Beklagte, die maßgebliche Formulierung des Musters wörtlich übernommen hat. Der BGH hat für Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB in der Fassung vom 11.06.2010 bis 29.07.2010 bereits vor dem Erlass des EuGH-Urteils entschieden, dass eine richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht kommt, weil der Gesetzgeber durch die spätere Einführung der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters mit dem Kaskadenverweis die gesetzliche Anordnung getroffen hat, dass der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB hinreichend klar und verständlich ist (BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, Rn. 17). Dies gilt erst recht in Bezug auf Darlehensverträge, die - wie hier - erst nach Einführung der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters geschlossen worden sind. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Kaskadenverweisung als mit den Vorgaben der Richtlinie in Einklang stehend angesehen und diese Erläuterung zum Gegenstand der Musterinformation gemacht hat, hat er ein Regelungskonzept vorgegeben, das der richtlinienkonformen Auslegung Grenzen setzt (zutreffend: Lühmann/Latta/Siemonsen-Grauer, Kein Comeback des Widerrufsjokers, BKR 2020, 232, 235; Knoll/Nordholtz: Schranken der richtlinienkonformen Auslegung bei Kaskadenverweisen, NJW 2020, 1407, 1409). Sofern eine Bank sich, wie die Beklagte, an diese Regelung gehalten und das Muster hinsichtlich dieser Erläuterung unverändert übernommen hat, kommt eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Erläuterung nicht mehr in Betracht. Dies gilt ebenfalls vor dem Hintergrund, dass ein Unternehmer nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber (BGH a.a.O., juris Rn. 15 mwN). Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, nicht nur nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, sondern auch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt wird (EuGH, Urt. v. 15.04.2008, C-286/06). Auch der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es, die hier in Rede stehende Widerrufsinformation nicht aufgrund der vom EuGH vorgenommenen Auslegung als ungenügend anzusehen. Denn ein Ziel der Neuregelung war es, die im Zusammenhang mit den Musterbelehrungen (Anlagen 2 und 3 zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht – BGB-InfoV) nach wie vor bestehende Rechtsunsicherheit durch eine formell-gesetzliche Regelung zu beseitigen (BT Drucks.16/11643, S. 66 li. Spalte). Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn jedenfalls dann, wenn der Unternehmer die Passagen der vom Gesetzgeber entworfenen und als richtlinienkonform angesehenen Widerrufsinformation in dem Kontext verwendet, in dem sie im gesetzlichen Muster verwendet werden, solche Textpassagen nicht zulasten des Unternehmers als undeutlich oder zur ausreichenden Information der Verbraucher ungeeignet behandelt werden. Entscheidend kommt es bei der Beurteilung der Auswirkung der Abweichung von dem gesetzlichen Muster auf die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation und die Möglichkeit, sich wegen der Übernahme der Formulierungen auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen zu können, darauf an, ob sie, also die Abweichung, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (BGH, Beschluss v. 31.03.2020, XI ZR 198/19, juris Rn. 9). Das ist der Fall. Da die Beklagte die Formulierung des Musters bezogen auf den Fristbeginn wörtlich übernommen hat, konnte sie sich folglich darauf verlassen, dass diese Information einschließlich der Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB ausreichend ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz und das Berufungsverfahren wird (in Abweichung von der erstinstanzlichen Festsetzung) auf 24.000 € (Nettodarlehensbetrag) festgesetzt.