OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 U 89/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0904.16U89.20.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12. September 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (Az.: 3 O 149/17) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Senatstermin vom 13. November 2020 wird aufgehoben.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. September 2020.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12. September 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (Az.: 3 O 149/17) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Senatstermin vom 13. November 2020 wird aufgehoben. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. September 2020 . Gründe: I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu liegenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Berufung vorgetragenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Sie geben dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden - ergänzenden - Ausführungen. 1. Der Kläger schloss am 9. Mai 2015 mit der A… einen Leasingvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Vertragslaufzeit von 36 Monaten. Mit Schreiben vom 17. August 2016 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 BGB. 1.1. Zutreffend hat das Landgericht mit Hinweisbeschluss vom 10. April 2019 darauf hingewiesen, dass der Kläger materiell-rechtlich nicht berechtigt ist, Rückzahlung des Kaufpreises an sich selbst zu verlangen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Leasingbedingungen (Abschnitt XI. Ziffer 1). Danach tritt die Leasinggeberin dem Leasingnehmer zwar sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten wegen Mangelhaftigkeit ab. Der Leasingnehmer ist aber zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen nur mit der Maßgabe berechtigt und verpflichtet, dass im Falle des Rücktritts etwaige Zahlungen des Lieferanten direkt an die Leasinggeberin zu leisten sind. Bei der hier vorliegenden typischen Fallgestaltung eines Finanzierungsleasings wird regelmäßig nur der Anspruch auf Wandelung abgetreten; der Anspruch aus Wandelung steht nach wie vor dem Leasinggeber zu (so BGH, Urteil vom 24. Juni 1992, Az.: VIII ZR 188/91, WM 1992, 1609 - 1612). Für den mangelbedingten Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag kann nichts anderes gelten. Die damit verbundene Ermächtigung des Leasingnehmers zur Durchsetzung dieses Anspruchs im eigenen Narren stellt einen zulässigen Fall gewillkürter Prozessstandschaft gemäß § 185 Abs. 1 BGB analog dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. März 2008, Az.: 15 U 175/07, zitiert nach juris). Demnach handelt es sich bei der gewählten Formulierung "Abtretung" rechtstechnisch um eine falsche Bezeichnung, die jedoch unschädlich ist. Der insoweit eindeutige Wortlaut der Leasingbedingungen, wonach Zahlungen "direkt an die Leasinggeberin zu leisten” sind, unterstreicht vielmehr die materielle Berechtigung des Leasinggebers an dem zurückzugewährenden Kaufpreis. Eine andere Auslegung würde im Übrigen den berechtigten Interessen der Leasinggeberin, welche den Kaufpreis gezahlt hat und im Falle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages den Anspruch auf Zahlung der Leasingraten rückwirkend verliert, zuwiderlaufen. 1.2. Diese Erwägungen lässt der Kläger unberücksichtigt, denn mit seinem Berufungsantrag begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.292,19 € zu zahlen. Der Zusatz „z.H. der A…“ ändert daran nichts. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung, die zur Auslegung des Berufungsantrages heranzuziehen sind (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 520 Rn. 28), lassen erkennen, dass er den in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2019 formulierten Antrag, mit dem er Zahlung an die A… verlangt hatte, in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt. Die Berufung verkennt, dass die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund eines begründeten Rücktrittsbegehrens Sache der daran beteiligten Vertragsparteien, also Sache von Leasinggeberin und Lieferant bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013, Az.: VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 - 1586; Urteil vom 20. Juni 1984, Atz.: VIII ZR 131/83, zitiert nach juris). Die Leasinggeberin verliert nämlich auch im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Kaufvertrag nicht ihre Rechtsstellung als Käuferin und hat damit Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Leasingsache an den Lieferanten (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013, Az.: VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 - 1586; Urteil vom 16. September 1981, Az.: VIII ZR 265/80, BGHZ 81, 298 (309); Urteil vom 23. Februar 1977, Az.: VIII ZR 124/75, BGHZ 68, 118 (125)). 2. Aber selbst wenn der von dem Kläger formulierte Berufungsantrag - entgegen seinem Wortlaut - dahingehend zu verstehen wäre, dass er nicht Zahlung an sich, sondern an die A… verlangt, bleibt die Berufung erfolglos. Die Abtretungskonstruktion in Abschnitt XI. Ziffer 1 der Leasingbedingungen ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Leasinggeberin ihre Rechte gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer nur unter der auflösenden Bedingung des Fortbestehens des Leasingvertrags abgetreten hat. 2.1. Im rechtlichen Ausgangspunkt ist festzustellen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags - wie hier - nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. 2.2. Gemessen daran besteht für den Leasingnehmer nach Beendigung des Leasingvertrages kein schützenswertes Interesse mehr daran, im Wege der Prozessstandschaft fremde Rechte geltend zu machen, wenn der Leasingvertrag beendet ist. So liegen die Dinge hier. Unstreitig war der am 9. Mai 2015 geschlossene Leasingvertrag zwischen der A… und dem Kläger infolge Zeitablaufs beendet. Davon ausgehend, dass es sich die Prozessführung des Leasingnehmers materiell-rechtlich als Geschäftsführung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2002, Az.: X ZR 70/00, NJW-RR 2003, 51 - 52), entsprach die Geschäftsführung des Klägers nach Beendigung des Leasingvertrages weder dem Interesse der Leasinggeberin noch deren Willen. Eine etwaige Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrifft nunmehr vorrangig die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der A… im Verhältnis zur Beklagten. Damit endete die Befugnis des Klägers, Gewährleistungsansprüche der Leasinggeberin gegen den Lieferanten im Wege der Prozessstandschaft geltend machen zu können. Andernfalls wäre auch der unerlässliche Schutz des Prozessgegners - hier: der Beklagten - vor der Gefahr, wegen desselben Streitgegenstands sowohl vom Kläger als auch von der Leasinggeberin mit einem Prozess überzogen zu werden, nicht mehr gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993, Az.: IV ZR 190/92, zitiert nach juris). 2.3. Darüber hinaus ist für den Streitfall in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug von der Leasinggeberin gegen Zahlung eines - zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten vereinbarten - Kaufpreises wieder auf die Beklagte übertragen worden ist. Anerkannt ist, dass entsprechend der allgemeinen Risikoverteilung beim Finanzierungsleasing die Rückabwicklung des Kaufvertrages im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Lieferant zu erfolgen hat. Nach § 346 Abs. 1 BGB ist somit der Leasinggeber zur Rückübereignung des Leasinggegenstandes, der Lieferant zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet; beide Verpflichtungen sind nach § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen (vgl. Koch, in: Münchner Kommentar, BGB, 8. Auflage, Anh. § 515 Rn. 114 mit weiteren Nachweisen). Das bedeutet, wenn die Beklagte verurteilt würde, den Kaufpreis - abzüglich einer Nutzungsentschädigung - an die Leasinggeberin zurückzuzahlen, so müsste dies Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs erfolgen. Dazu ist die Leasinggeberin aber tatsächlich nicht mehr in der Lage. Eine Verurteilung, deren Tenor die Verpflichtung zu einer unmöglichen Leistung enthält, kommt nicht in Betracht. 3. Im Übrigen hat das Landgericht in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine eigenen Ansprüche zustehen. Die Zahlungen, die der Kläger an die Leasinggeberin geleistet hat, waren keine Kaufpreisraten, sondern Leasingraten, mit denen die Leistung der Leasinggeberin - nämlich die Überlassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs - abgegolten waren. Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger an die Leasinggeberin gezahlte Leasingraten - auch nicht anteilig - zu erstatten, ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Darauf hat auch das Landgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, ohne dass die Berufung dem Substantielles entgegen zu setzen hat. 4. Auf die Frage, ob - und gegebenenfalls in welcher Höhe - dem Kläger gegen die Leasinggeber Zahlungsansprüche auf Grundlage des Leasingvertrages zustehen, kommt es nicht an. Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufung sind rechtlich unerheblich, denn derartige Ansprüche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht erfolgsversprechend erscheinen dürfte, die Leasinggeberin - in einem neuen Prozess - auf Rückzahlung der Leasingraten abzüglich der vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Berufung kann keine Rede davon sein, dass der Leasinggeberin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs zustand. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Verfügung des Landgerichts vom 16. Juli 2018. Ob die Rücktrittserklärung des Leasingnehmers die Umgestaltung des Kaufvertrages über das Leasingobjekt in ein Rückgewährschuldverhältnis und damit zugleich den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags zur Folge hat, muss gerichtlich geklärt werden. Dies steht erst mit dem Eintritt der Rechtskraft im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten fest. Zudem ist unter dem Gesichtspunkt von § 242 BGB zu würdigen, dass der Kläger - so sein eigener Vortrag in der Berufungsinstanz - die Leasingraten vorbehaltlos an die Leasinggesellschaft gezahlt und von dem ihm nach Klageerhebung gegen den Lieferanten zustehende Zurückbehaltungsrecht an den Leasingraten gegenüber der Leasinggeberin (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2015, Az.: VIII ZR 119/16, NJW 2016, 397 - 398) keinen Gebrauch gemacht hat. II. Auf Grundlage dieser Erwägungen hat die Berufung des Klägers nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch im Übrigen nicht geboten ist. Aus Kostengründen rät der Senat dem Kläger zur Rücknahme der Berufung. Durch eine Berufungsrücknahme würde gemäß KV Nr. 1222 für die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren nur der 2-fache statt des 4-fachen Satzes anfallen. Eine weitere Kostenersparnis tritt ein, wenn der Verhandlungstermin entfällt. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.292,19 € festzusetzen.