I. Auf die Berufung wird das am 3. November 2016 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) dem Kläger eine Mitberechtigung an dem US-Patent .....723 einzuräumen und gegenüber dem amerikanischen Patentamt in die Umschreibung des Patents auf den Kläger als Mitinhaber einzuwilligen; b) dem Kläger eine Mitberechtigung an der US-Patentanmeldung .....788 einzuräumen und gegenüber dem amerikanischen Patentamt in die Umschreibung der Patentanmeldung auf den Kläger als Mitanmelder einzuwilligen, und zwar Zug um Zug gegen Erstattung anteiliger Schutzrechtskosten der Beklagten i.H.v. 7.816,01 € bzgl. des US-Patents gemäß Ziffer 1. sowie 13.155,60 € bzgl. der US-Patentanmeldung gemäß Ziffer 2. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger – nach Freiwerden der Diensterfindung mangels wirksamer Inanspruchnahme - weiterhin materiell Berechtigter hinsichtlich seines Anteils an der mit Schreiben vom 26.01.2005 gemeldeten Erfindung „X1“ ist. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf 900.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger war zwischen 1998 und April 2005 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (A. Pharma AG) als Apotheker beschäftigt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er die Beklagte im Wege der Vindikationsklage auf Einräumung einer Mitberechtigung an dem US-Patent .....723 (Anlage K 1) sowie – erstrangig aus abgetretenem Recht (Anlage K 9) der mutmaßlichen Miterfinderin Dr. B., hilfsweise aus eigenem Erfinderrecht – an der US-Patentanmeldung .....788 (bei der sich um eine Teilanmeldung aus dem vorgenannten US-Patent handelt) in Anspruch. Beide Schutzrechtspositionen beruhen auf einer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten intern als „X1 Festoerodinhydrogenfumarat Retardtablette“ bezeichneten Diensterfindung, an der der Kläger als Miterfinder beteiligt war. Die Ansprüche 1. bis 3. der US-PS .....723 lauten: 1. A pharmaceutical composition comprising Fesoterodine, or a pharmaceutically acceptable salt, and xylitol, where the ration of Fesoterodine/xylitol ist about 1-20% [w/w]. 2. A pharmaceutical composition according to claim 1, which comprises a salt of Fesoterodine which has an auto pH in water of 3-5. 3. A pharmaceutical composition according to claim 2, wherein the Fesoterordine salt is a salt of a di- or tricarboxylic acid, or of a partially hydrogenated di- or tricarboxylic acid. Am 26.01.2005 (das Schreiben enthält die – fehlerhafte - Datumsangabe „26.01.0 4 “, wie sich aus dem auf den 28.01.200 5 lautenden Eingangsstempel der Beklagten ergibt) übersandte der Kläger per Hauspost ein mit drei teils umfangreichen Anlagen versehenes Schreiben (Anlage CBH 1), das die Überschrift „X1 Galenische Entwicklung/Schutzrechte“ trägt, im Original unterschrieben an den damaligen Leiter der Patentabteilung der A. Pharma AG, Herrn C.. In dem Dokument heißt es unter der grafisch hervorgehobenen Überschrift X1 Galenische Entwicklung/Schutzrechte wie folgt: Vor dem Hintergrund des mit Herrn C. am 19.01.05 in der o.a. Angelegenheit geführten Gespräches wurden zur Vorbereitung einer vertiefenden Bewertung die nachfolgenden Angaben, die nach Auffassung des Unterzeichners für die weitere Bewertung relevant sind, zusammengetragen: Hintergrundinformationen Das Ziel unserer pharmazeutisch-technologischen Entwicklungsaktivitäten war und ist, den Wirkstoff Fesoterodinhydrogenfumarat in einer Dosierung von 2 bis 12 mg als orale Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung über einen Zeitraum von 12 Stunden anzubieten. Die initial durchgeführten orientierenden Stabilitätsuntersuchungen am Wirkstoff selbst und an Wirkstoff/Hilfsstoff-Mischungen belegen eine ausgeprägte Hydrolyseempfindlichkeit (s. Anl. 1). Hierbei handelt es sich um eine Zersetzungsreaktion wie sie für Verbindungen mit dem auch hier anzutreffenden Strukturelement eines Phenol-Carbonsäureesters (Formel s. Anl. 3, S. 1) charakteristisch ist. Um eine stabile Darreichungsform mit einer Laufzeit von mindestens 2 Jahren zu erzielen, sind stabilisierungstechnologische Maßnahmen dringend geboten. Formulierungsentwicklung In entsprechenden Versuchsreihen (s. Anl. 1 bzw. 2) wurde herausgearbeitet, dass Kombinationen des Wirkstoffes mit Zuckeralkoholen wie Mannitol oder Xylitol, insbesondere aber Xylitol, die hydrolytische Zersetzung deutlich mindern. Besonders hervorzuheben ist hier, dass die Xylitol-haltigen Zubereitungen unter Stress-Lagerbedingungen, d.h. 12-wöchige offene Exposition gegenüber 75 % rel. Luftfeuchte bei 40° C, dem reinen Wirkstoff überlegen waren. Die Zubereitungen wiesen nach dieser Zeit einen Wirkstoffgehalt von ca. 93 % auf, während der sich selbst überlassene Wirkstoff zu diesem Zeitpunkt lediglich noch zu etwa 50 % intakt war (s. Anl. 2). Diese Erkenntnisse wurden bei der weiteren Entwicklung der Darreichungsformen genutzt. Eine Beschreibung der Darreichungsformen sowie der entsprechenden Stabilitätsdaten ist in der Anlage 3 niedergelegt (Seiten 21-54). Als „stabilisierter“ Wirkstoff wurde eine Zwei-Komponenten-Zubereitung aus Fesoterodinhydrogenfumarat und Xylitol als „Grundbaustein“ den Formulierungskonzepten zugrunde gelegt. Die eingesetzten Zubereitungen hatten einen Wirkstoff-Gehalt von 5 bzw. 10 %. Die beiden Komponenten wurden mit Hilfe eines Granulierverfahrens fixiert (immobilisiert). Hierbei hat sich trotz der prinzipiellen Hydrolyseempfindlichkeit des Wirkstoffes sogar ein wässriges Nassgranulierverfahren mit anschließender Horden- oder Wirbelbetttrocknung als geeignet erwiesen. Darüber hinaus wurde auch die Trockengranulierung mit Hilfe eines Walzenkompaktors erfolgreich eingesetzt. Wegen der ausgeprägten Klebeneigung des Wirkstoffes ist sogar zu erwarten, dass bereits durch das einfache Mischen der beiden Komponenten eine ausreichende Fixierung erreicht wird. Demzufolge sind die in Anlage 3 niedergelegten Formulierungskonzepte mit sämtlichen binären Zubereitungen (Trockenmischung, Trockengranulat u. Nassgranulat) zu realisieren. Patentaspekte In welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen, bedarf selbstverständlich einer sorgfältigen Prüfung. Natürlich sollten hierbei auch die übrigen an der Entwicklung maßgeblich beteiligten Personen mitwirken. Nach Wahrnehmung des Unterzeichners ist die „Hauptlast“ der geleisteten Arbeit im Bereich der Analytik angesiedelt. Daher wird vorgeschlagen, dass Herr Dr. D. die dort relevanten Personen benennt und dann die „Anteilsverteilung“ innerhalb der analytischen Gruppe vorschlägt. Die Beteiligung der Formulierungsgruppe wird vom Unterzeichner mit 30 % beziffert. Im Einzelnen verteilen sich diese 30 % wiederum zu 1/3 bzw. 2/3 auf Frau Dr. B. und den Unterzeichner. Jeweils eine Kopie des Schreibens übersandte der Kläger – wie aus dem Verteilerverzeichnis ersichtlich war - zeitgleich an Dr. B. und Dr. D.. Nachdem der Miterfinder Dr. D. dem Kläger eine gleichmäßige Verteilung der Erfindungsanteile zwischen den Gruppen „Analytik“ und „Technologie“ vorgeschlagen hatte (E-Mail vom 28.01.2005; GA 4), wandte sich der Kläger mit Email vom 07.02.2005 (GA 5) erneut an die Beklagte und teilte mit, dass er der von Dr. D. vorgeschlagenen Aufteilung vollständig zustimme. Am 08.04.2005 (Anlage K 8 im Verfahren 4c O 79/15) forderte die Beklagte den Kläger auf, eine Erfindungsmeldung unter Verwendung eines bei ihr gebräuchlichen Formblatts zu machen. Dieser Aufforderung kam der Kläger am 15.04.2005 (Anlage K 4) nach, wobei dem ausgefüllten Formblatt das Schreiben des Klägers vom 26.01.2016 nebst Anlagen beigefügt war (Anlage K 6), welches lediglich in den beiden letzten Absätzen wie folgt abgeändert war (Anm.: Änderungen sind durch Unterstreichen hervorgehoben): … Patentaspekte In welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen, bedarf selbstverständlich einer sorgfältigen Prüfung. Nach Auffassung des Unterzeichners ist die erreichte Stabilisierung eines Phenolesters durch Interaktion mit Xylitol neuartig, insbesondere, da sie auch in Gegenwart von Wasser die Hydrolyse deutlich unterdrückt. Erfinder Nach Auffassung von Herrn Dr. D., dem Haupterfinder aus dem Bereich unserer Entwicklungsanalytik, und mir gliedert sich die Gesamtheit der erfinderischen Leistung wie folgt: Dr. D.: 33 % Dr. B.: 17 % Dr. E.: 17 % Dr. F.: 33 % Mit Schreiben vom 03.06.2005 (Anlage K 3) erklärte die Rechtsvorgängerin der Beklagten – unter Bezugnahme auf die Erfindungsmeldung des Klägers vom 15.04.2005 – die Inanspruchnahme der Diensterfindung. Seit 2007 verhandeln die Parteien ergebnislos über eine Vergütungsvereinbarung, wobei der Kläger seit 2013 anwaltlich vertreten ist. Der Kläger ist der Auffassung, er habe der Rechtsvorgängerin der Beklagten die streitige Diensterfindung durch das Schreiben vom 26.01.2005 wirksam gemeldet, womit die erst am 03.06.2005 erklärte Inanspruchnahme wegen Fristversäumnis unwirksam sei. An dem für die Diensterfindung existierenden Schutzrecht sei ihm deshalb eine Mitberechtigung einzuräumen. Gleiches gelte für die ebenfalls auf der Diensterfindung basierenden US-Patentanmeldung, für die er sich vorrangig auf die Miterfinderanteile der Miterfinderin Dr. B. stützen könne. Das Meldungsschreiben vom 26.01.2005 sei nämlich auch in deren Namen erfolgt, was sich hinreichend daraus erschließe, dass er deren Erfindungsanteil ausdrücklich ausgewiesen habe (1/3 von 30 %) und der Beklagten in einem Gespräch am 19.01.2005 eine Erfindungsmeldung ausdrücklich auch für die Miterfinder Dr. B. und Dr. D. avisiert habe, die in der Folge auch keine eigenen Erfindungsmeldungen mehr getätigt hätten. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Vindikationsklage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Inanspruchnahmeerklärung der Beklagten vom 03.06.2005 rechtzeitig erfolgt sei und zur Überleitung der Erfindung geführt habe, weil der Kläger seine Erfindung erstmals mit Schreiben vom 15.04.2005 in der für einen Fristbeginn erforderlichen Weise gemeldet habe. Das vorhergehende Schreiben vom 26.01.2005 genüge hierfür nicht, weil es aus der maßgeblichen Sicht der Adressatin als bloßer Tätigkeitsbericht über den Stand der damaligen Entwicklungsarbeiten habe verstanden werden können und somit weder als Erfindungsmeldung „kenntlich gemacht“ sei noch den Erfordernissen einer “gesonderten“ Erklärung Rechnung trage. Über den abgetretenen Vindikationsanspruch, der im Tatbestand des angefochtenen Urteils keine Erwähnung findet, hat das Landgericht nicht entschieden. Diesbezügliche Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung hat der Kläger nicht gestellt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger – unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages – sein Vindikationsbegehren weiter. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Mitberechtigung - an dem US-Patent .....723 B2 einzuräumen und gegenüber dem amerikanischen Patentamt in die Umschreibung dieses Patents auch auf den Kläger einzuwilligen; - an der US-Patentanmeldung .....788 einzuräumen und gegenüber dem amerikanischen Patentamt in die Umschreibung der Patentanmeldung auch auf den Kläger einzuwilligen; festzustellen, dass er (der Kläger) weiterhin materiell Berechtgiter hinsichtlich seines Anteils an der mit Schreiben vom 26.01.2005 (Anlage K 7) gemeldeten Streiterfindung „X1“ ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung einschließlich des Zwischenfeststellungsantrages zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und hält daran fest, dass das Schreiben des Klägers vom 26.01.2005 ein reiner Tätigkeitsbericht, aber keine rechtlich relevante, nämlich als solche kenntlich gemachte Erfindungsmeldung gewesen sei. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, müsse sich der Kläger, nachdem er mit E-Mail vom 07.02.2005 die Erfindungsanteile korrigierend angegeben habe, so behandeln lassen, als sei eine entsprechende Beanstandung von Seiten der Beklagten erhoben worden. In diesem Fall hätte die Inanspruchnahmefrist erst am 07.02.2005 zu laufen begonnen und wäre durch die Inanspruchnahmeerklärung vom 03.06.2005 noch gewahrt worden. In jedem Fall sei es dem Kläger verwehrt, sich auf das Schreiben vom 26.01.2005 als Erfindungsmeldung zu berufen, nachdem er am 15.04.2005 eine neue, inhaltlich zum Teil abweichende Erfindungsmeldung getätigt habe. Ferner habe er auch speziell im Hinblick auf die streitgegenständlichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen eine Übertragungserklärung (Assignment) zu Gunsten der Beklagten unterzeichnet (Anlage CBH 3). Da der Kläger erstmals mit Anwaltsschreiben vom 29.06.2015 (Anlage CBH 4) mit der Ansicht hervorgetreten sei, bereits sein Schreiben vom 26.01.2005 stelle eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung dar, weswegen die Diensterfindung zu seinen Gunsten frei geworden und an ihn herauszugeben sei, habe der Kläger etwaige Vindikationsansprüche überdies verwirkt. Sie könnten ihm außerdem nur Zug um Zug gegen Erstattung der seinem Erfindungsanteil entsprechenden Schutzrechtskosten (20.971,61 €; vgl. Anlage CBH 7) zuerkannt werden. Mit Urteil vom 30.11.2017 hat der Senat der Vindikationsklage des Klägers aus eigenem Recht stattgegeben, weil der Kläger der Beklagten die streitgegenständliche Diensterfindung mit Schreiben vom 26.01.2005 ordnungsgemäß gemeldet habe und die Inanspruchnahmeerklärung der Beklagten vom 03.06.2005, gemessen hieran, außerhalb der gesetzlichen Viermonatsfrist erfolgt sei. Die Diensterfindung sei mit Fristablauf in dem auf ihn entfallenden Umfang zugunsten des Klägers frei geworden, weswegen die Beklagte dem Kläger eine Mitberechtigung an dem US-Patent .....723 und der US-Patentanmeldung .....788 einzuräumen habe, und zwar Zug um Zug gegen Erstattung der anteiligen Schutzrechtskosten. Außerdem hat der Senat im Wege der Zwischenfeststellungsklage die materielle Berechtigung des Klägers an der mit Schreiben vom 26.01.2005 gemeldeten Erfindung „X1“ festgestellt. Soweit sich der Kläger für sein Klagebegehren auf abgetretene Ansprüche von Dr. B. gestützt hat, hat der Senat die Kage abgewiesen. Mit Urteil vom 17.12.2019 (X ZR 148/17) hat der BGH das vorgenannte Berufungsurteil im Umfang der Vindikationsverurteilung sowie der Zwischenfeststellung aufgehoben und die Sache insoweit an den Senat zurückverwiesen. In seinem Revisionsurteil hat der BGH die rechtliche Beurteilung des Senats weitestgehend gebilligt und ihm lediglich eine nochmalige Prüfung der Frage aufgegeben, ob das Schreiben des Klägers vom 26.01.2005 eine für die Beklagte erkennbare Erfindungsmeldung (oder nicht bloß ein Tätigkeitsbericht) gewesen ist. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren halten die Parteien an ihren jeweiligen Positionen zur Bedeutung des Schreibens vom 26.01.2005 mit den im ersten Berufungsverfahren (vgl. oben) verfolgten Anträgen (soweit über sie nach dem Ausgang des Revisionsverfahrens nicht bereits rechtskräftig entschieden ist) fest. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Nach abermaliger Auslegung des klägerischen Schreibens vom 26.01.2005 hält der Senat daran fest, dass es sich nicht bloß um einen Tätigkeitsbericht des Klägers handelt, sondern um die Mitteilung an die Beklagte, dass die im Zusammenhang mit dem Projekt „X1“ erarbeiteten Erkenntnisse etwas möglicherweise Erfinderisches repräsentieren. Aus den im Revisionsurteil dargelegten Gründen ergibt sich damit die Begründetheit des zuerkannten Vindikations- und Zwischenfeststellungsbegehrens. 1. Nach den Vorgaben des BGH (Rn. 55-57) dient eine Erfindungsmeldung – wovon der Senat schon in seinem ersten Berufungsurteil ausgegangen ist – nicht nur dem Zweck, dem Arbeitgeber die technische Lehre der Erfindung als solche zu übermitteln. Sie soll ihm vielmehr auch deutlich machen, dass es sich um eine neue und (jedenfalls möglicherweise) auf erfinderischer Tätigkeit beruhende technische Lehre handelt, die nur innerhalb gesetzlicher Fristen in Anspruch genommen werden kann. Zu der Bekanntgabe von Versuchsergebnissen oder anderer technischer Daten muss deshalb der Hinweis hinzukommen, dass der Arbeitnehmer die mitgeteilten Informationen für bedeutsam erachtet und als Ausdruck eines ggf. patentfähigen allgemeinen Lösungsprinzips oder einer Erfindung ansieht. Maßgeblich ist dabei – wie stets im Zivilrecht, wenn es um die Auslegung einer empfangsbedürftigen geschäftlichen Erklärung geht – der objektive Verständnishorizont des Empfängers im Zeitpunkt des Zugangs. Er darf einer Erklärung nicht kurzerhand die ihm persönlich günstigste Bedeutung beilegen, sondern hat unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Begleitumstände in redlicher Weise zu prüfen, was der Erklärende hat zum Ausdruck bringen wollen. 2. Ausgehend hiervon hält es der Senat weiterhin nicht für angebracht, das Schreiben des Klägers vom 26.01.2005 nebst Anlagen als bloßen Tätigkeitsbericht aufzufassen, der sich darin erschöpft, der Beklagten als Arbeitgeberin Rechenschaft darüber abzulegen, mit welchen Angelegenheiten sich der Kläger in der Vergangenheit beruflich beschäftigt hat. a) Selbstverständlich enthält das Schreiben dahingehende technische Daten, mit denen die Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt wird, was der Stand der damaligen Erkenntnisse im Projekt „X1“ gewesen ist. Bereits die grafisch deutlich hervorgehobene Überschrift des Dokuments „X1, Galenische Entwicklung/Schutzrechte“ weist den Adressaten aber darauf hin, dass er in dem nachfolgenden Text nicht nur Ausführungen zum Stand der galenischen Forschung erwarten kann, sondern dass er außerdem Bemerkungen zu Schutzrechten vorfinden wird. b) In dieser Weise eingestimmt, ist in demselben Sinne aussagekräftig, wie und mit welchem Inhalt die technischen Daten aufbereitet werden, nämlich exakt so, wie es die Überschrift dem Adressaten verspricht: Eingangs erläutert das Schreiben vom 26.01.2005 die technische Problemstellung, die sich aus der Hydrolyseempfindlichkeit des Wirkstoffs Fesoterodinhydrogenfumarat ergibt und die darin besteht, dass sich der Wirkstoff mit der Zeit abbaut und deshalb keine hinreichende Lagerungsfähigkeit besitzt: Das Ziel unserer pharmazeutisch-technologischen Entwicklungsaktivitäten war und ist, den Wirkstoff Fesoterodinhydrogenfumarat in einer Dosierung von 2 bis 12 mg als orale Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung über einen Zeitraum von 12 Stunden anzubieten. Die initial durchgeführten orientierenden Stabilitätsuntersuchungen am Wirkstoff selbst und an Wirkstoff/Hilfsstoff-Mischungen belegen eine ausgeprägte Hydrolyseempfindlichkeit (s. Anl. 1). … Um eine stabile Darreichungsform mit einer Laufzeit von mindestens 2 Jahren zu erzielen, sind stabilisierungstechnologische Maßnahmen dringend geboten. Anschließend geht das Schreiben auf die insoweit erarbeiteten Lösungen ein, die es dahingehend zusammenfasst, dass die Zersetzung des Wirkstoffs durch die Beigabe von Zuckeralkoholen, insbesondere Xylitol, deutlich vermindert werden kann: In entsprechenden Versuchsreihen (s. Anl. 1 bzw. 2) wurde herausgearbeitet, dass Kombinationen des Wirkstoffes mit Zuckeralkoholen wie Mannitol oder Xylitol, insbesondere aber Xylitol, die hydrolytische Zersetzung deutlich mindern. … Diese Erkenntnisse wurden bei der weiteren Entwicklung der Darreichungsformen genutzt. Eine Beschreibung der Darreichungsformen sowie der entsprechenden Stabilitätsdaten ist in der Anlage 3 niedergelegt (Seiten 21-54). Als „stabilisierter“ Wirkstoff wurde eine Zwei-Komponenten-Zubereitung aus Fesoterodinhydrogenfumarat und Xylitol als „Grundbaustein“ den Formulierungskonzepten zugrunde gelegt. Die eingesetzten Zubereitungen hatten einen Wirkstoff-Gehalt von 5 bzw. 10 %. Die beiden Komponenten wurden mit Hilfe eines Granulierverfahrens fixiert (immobilisiert). Hierbei hat sich trotz der prinzipiellen Hydrolyseempfindlichkeit des Wirkstoffes sogar ein wässriges Nassgranulierverfahren mit anschließender Horden- oder Wirbelbetttrocknung als geeignet erwiesen. Darüber hinaus wurde auch die Trockengranulierung mit Hilfe eines Walzenkompaktors erfolgreich eingesetzt. … Demzufolge sind die in Anlage 3 niedergelegten Formulierungskonzepte mit sämtlichen binären Zubereitungen (Trockenmischung, Trockengranulat u. Nassgranulat) zu realisieren. Wie sich aus den vorstehenden Zitaten ergibt, werden keine bloß theoretischen Überlegungen und Denkmodelle oder nicht weiter verifizierte Möglichkeiten erläutert, sondern durch Versuchsreihen gesicherte Erkenntnisse zur technischen Problemlösung der mangelnden Lagerstabilität des Wirkstoffs Fesoterodinhydrogenfumarat geschildert. In Anbetracht dessen bleibt es bei der Feststellung, dass die Mitteilung des Klägers, was den referierten Kenntnisstand anbetrifft, nicht zu Beginn oder während einer laufenden Untersuchung erfolgt ist, sondern zu einem Zeitpunkt, als bereits gesicherte Erkenntnisse erzielt waren, die der Kläger gemeinsam mit anderen Mitarbeitern der Beklagten im Rahmen des Projektes „X1“ gewonnen hat. Das Schreiben präsentiert so gesehen - auch für die Beklagte unverkennbar - die Früchte einer von den Miterfindern unternommenen Forschungstätigkeit. c) Dieser Sachverhalt ist im Auge zu behalten, wenn es in dem Schreiben vom 26.01.2005 einleitend heißt: Vor dem Hintergrund des mit Herrn C. am 19.01.05 in der o.a. Angelegenheit geführten Gespräches wurden zur Vorbereitung einer vertiefenden Bewertung die nachfolgenden Angaben, die nach Auffassung des Unterzeichners für die weitere Bewertung relevant sind, zusammengetragen: Für sich allein betrachtet mag die Bemerkung dahin verstanden werden können, dass die Mitteilung der Fakten völlig wertneutral erfolgt, um eine Basis für weitere Überlegungen (welcher Art auch immer) verfügbar zu haben. Wird der Satz jedoch, wie dies rechtlich geboten ist, im Zusammenhang mit den nachfolgenden, vom Kläger zusammengetragenen und in seinem Schreiben für die Beklagte im Einzelnen ausgebreiteten Fakten interpretiert, so ist für einen unbefangenen Leser deutlich, dass es sich bei dem, was nach Auffassung des Klägers einer vertiefenden Bewertung bedarf, um manifeste technische Erkenntnisse handelt, nämlich die praktisch erprobte Einsicht, dass die Lagerungsbeständigkeit des Wirkstoffs Fesoterodinhydrogenfumarat durch die Beigabe von Zuckeralkoholen, namentlich Xylitol, in vorteilhafter Weise gesteigert werden kann. Dieser Befund mag - wiederum für sich betrachtet - noch die Deutung zulassen, dass es sich bei der vom Kläger angeregten vertiefenden Bewertung um rein technische Überlegungen handeln sollte, mit denen der bereits erzielte Kenntnisstand wissenschaftlich weiter ausgebaut werden kann. Ein derartiges Verständnis ließe jedoch außer Betracht, womit der Kläger im Anschluss an die Schilderung der referierten Forschungsresultate in seinem Schreiben fortfährt, nämlich mit „ Patentaspekten “ und der „ Anteilsverteilung “ unter den Teilnehmern der Forschungsgruppe: Patentaspekte In welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen, bedarf selbstverständlich einer sorgfältigen Prüfung. Natürlich sollten hierbei auch die übrigen an der Entwicklung maßgeblich beteiligten Personen mitwirken. Nach Wahrnehmung des Unterzeichners ist die „Hauptlast“ der geleisteten Arbeit im Bereich der Analytik angesiedelt. Daher wird vorgeschlagen, dass Herr Dr. D. die dort relevanten Personen benennt und dann die „Anteilsverteilung“ innerhalb der analytischen Gruppe vorschlägt. Die Beteiligung der Formulierungsgruppe wird vom Unterzeichner mit 30 % beziffert. Im Einzelnen verteilen sich diese 30 % wiederum zu 1/3 bzw. 2/3 auf Frau Dr. B. und den Unterzeichner. Erwägungen dieser Art machen naturgemäß nur Sinn, wenn für die berichteten Untersuchungsergebnisse eine von der Beklagten geschuldete Erfindungsvergütung zu erwarten ist, die es dementsprechend aufzuteilen gilt. Eine solche würde prinzipiell zwar auch bei einem nicht schutzrechtsfähigen technischen Verbesserungsvorschlag infrage kommen können; der überschriftsartige Hinweis „ Patentaspekte “ und der ausdrückliche textliche Hinweis darauf, aus der Entwicklungsarbeit ggf. patentierbare Sachverhalte abzuleiten , machen jedoch hinreichend klar, dass dem Kläger vorliegend nicht bloß ein technischer Verbesserungsvorschlag vor Augen gestanden hat, sondern dass es bei der von ihm angeregten sorgfältigen Prüfung darum gehen sollte, die präsentierten Forschungsergebnisse auf das Vorliegen einer ggf. patentfähigen Diensterfindung zu verifizieren. Soweit in diesem Zusammenhang von einer sorgfältigen Prüfung die Rede ist, derer es bedarf, bezieht sich die vom Kläger eingeforderte Prüfung ausdrücklich auf den Umfang , in dem sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen, wobei hierbei auch die übrigen an der Entwicklung maßgeblich beteiligten Personen mitwirken sollten. Verständigerweise ist damit zum Ausdruck gebracht, dass die Frage, mit welchem genauen Inhalt und mit welcher Erfolgsaussicht die geschilderten Projektergebnisse zu einer erfolgversprechenden Schutzrechtsanmeldung verarbeitet werden können, genauerer Prüfung bedarf. Gerade weil der Kläger eine dahingehende Schutzrechtsprüfung eingefordert hat, ergibt sich denkgesetzlich, dass er selbst die der Beklagten referierten Forschungserkenntnisse als dieser Prüfung würdig, d.h. als aus seiner Sicht – was nach den Maßstäben der BGH-Rechtsprechung ausreicht - möglicherweise schutzrechtstaugliche (und somit vergütungspflichtige) Anweisungen zur Arzneimittelformulierung betrachtet hat. Die erbetene Prüfung einer Patentierbarkeit der mitgeteilten Forschungsresultate war hierbei, verständig gewürdigt, schon deshalb von der Beklagten eingefordert, weil es ureigene Aufgabe ihrer vom Kläger angesprochenen Patentabteilung (und nicht Sache der Miterfinder des Klägers) ist, dahingehende Prüfungen und Bewertungen vorzunehmen. Soweit die übrigen Miterfinder mit in die Pflicht genommen werden sollten, ist nichts dafür ersichtlich, dass damit eine eigene Formulierungstätigkeit für die Patentanmeldung gemeint sein könnte, die üblicherweise auch Sache der Patentabteilung ist. Zweifelsfrei sollte jedoch – was im Übrigen in hohem Maße vernünftig war - der technische Sachverstand aller Miterfinder nutzbar gemacht werden, um die Patentanmeldung technisch so anzureichern, dass die Aussicht auf ein möglichst rechtsbeständiges Patent mit effektivem Schutzbereich besteht. Denn die Mitwirkung der übrigen Erfinder wird vom Kläger nicht für irgendetwas, sondern ausdrücklich für die Prüfung angemahnt, in welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen. Entgegen der Auffassung der Beklagten bezog sich die eingeforderte Mitwirkung der Miterfinder daher nicht auf die bloße Sammlung technischer Daten, die in Zukunft vielleicht einmal etwas Erfinderisches hervorbringen könnten, und auch nicht auf eine gemeinsame Bewertung, ob überhaupt eine Erteilungsaussicht besteht, die eine erst noch ausstehende Erfindungsmeldung sinnvoll erscheinen lassen könnte. d) Genau deshalb, weil der Kläger in seinen Überlegungen bereits über dieses Bewertungsstadium eines Ob der Erfindungsmeldung hinausgelangt war, hatte er sein Schreiben – wiederum bewusst und nicht etwa zufällig oder versehentlich (was auch die Beklagte nicht geltend macht) - an den unternehmensintern für Arbeitnehmererfindungssachen zuständigen Leiter der Patentabteilung der A. Pharma AG – und (außer an seine Miterfinder) an niemand anderes – gerichtet. e) Dass der Kläger – für die Beklagte anhand der Verteilerliste ersichtlich - jeweils eine Kopie des Schreibens vom 26.01.2005 zeitgleich an Dr. B. und Dr. D. gesandt hat, ändert an der obenstehenden Würdigung nichts, weil die Überlassung einer Kopie zwanglos und naheliegend dem Umstand geschuldet war, dass der Kläger seine Miterfinder über die von ihm unternommene Ansprache der Beklagten (die letztlich auch sie als Erfindungsbeteiligte mit vom Kläger quantifizierten Anteilen anging) unterrichtet sehen wollte. Hauptsächlicher Ansprechpartner des Schreibens aber war – daran konnte für die Beklagte kein ernstlicher Zweifel bestehen – der Leiter ihrer Patentabteilung als der für Arbeitnehmerfindungssachen zuständige Verantwortliche. Wäre es – wie die Beklagte meint – nur um eine Abstimmung der Miterfinder untereinander über den technischen Sachverhalt und die Sinnhaftigkeit einer künftigen Erfindungsmeldung gegangen, wäre dessen Involvierung, da Herr C. kein Miterfinder war, nicht notwendig und objektiv auch nicht hilfreich gewesen. Die Beklagte bestätigt dies auch selbst durch ihren Hinweis, dass der Kläger in dem Entwicklungsprojekt der technische Ansprechpartner für Herrn C. war, weshalb der Kläger ihm schon aufgrund dieser Aufgabenstellung die Übermittlung der Entwicklungsergebnisse zur Vorbereitung etwaiger Patentanmeldungen geschuldet habe. Wenn dem so war, belegt dieser Umstand umso mehr, dass die Ansprache von Herrn C. wegen seiner betriebsinternen Zuständigkeit für die Behandlung von Arbeitnehmererfindungen und Patentanmeldungen erfolgt ist, und aus keinem anderen Grund. Das gilt ungeachtet dessen, dass Herr C. nach dem Vorbringen der Beklagten regelmäßig an den Besprechungen der Projektgruppe teilgenommen hat und in deren Email-Verkehr eingebunden war. Beides erklärt nämlich denjenigen Kenntnisstand, der im Oktober und Dezember 2004 zu der Aufforderung an den Kläger geführt hat [vgl. dazu sogleich unter f)], technische Daten zu dem X1-Projekt zu übersenden und begleitend eine Erfindungsmeldung einzureichen, führt aber nicht dazu, dass Herr C. der Pflicht enthoben war, das Schreiben des Klägers vom 26.01.2005 redlich daraufhin zu überprüfen, ob mit ihm bloß ein Tätigkeitsbericht gegeben werden sollte oder angesichts seines Gesamtinhalts und der Begleitumstände nicht die von der Beklagten angemahnte Erfindungsmeldung vorgelegt wird. Dass die Versendung der Kopien an Dr. B. und Dr. D. bloß informatorisch gedacht war und dies für die Beklagte auch so erscheinen durfte, ändert deswegen nichts an der ganz anderen Zielrichtung, die das Schreiben in Bezug auf den eigentlichen Adressaten des Schreibens – Herrn C. - hat. Der Kläger war selbstverständlich für seinen eigenen Erfindungsanteil zu jeder Zeit voll handlungsfähig und nicht darauf verwiesen, eine Erfindungsmeldung nur nach Absprache mit den übrigen Miterfindern anzubringen. f) Im vorliegenden Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger mit Email vom 22.10.2004 um die Übersendung von Daten zu dem Projekt „X1“ gebeten hatte, unter gleichzeitiger Ankündigung, dem Kläger zu diesem Zweck ein Formblatt „Erfindungsmeldung“ zu übermitteln, was noch am gleichen Tag erledigt worden ist. Unter dem 22.12.2004 hat sie den Kläger an die Erledigung erinnert. Beides belegt, dass die zuständigen Mitarbeiter der A. Pharma AG im Januar 2005 in der Erwartung einer Erfindungsmeldung des Klägers waren, was bedingt, dass sie von der Existenz einer bereits meldefähigen Diensterfindung des Klägers (und seiner Miterfinder) ausgegangen sind. Das rechtfertigt es bei redlicher Interpretation des klägerischen Schreibens vom 26.01.2005, welches die von der Beklagten angeforderten Daten liefert, umso mehr, das wenige Wochen nach der Erledigungserinnerung übersandte Schreiben als eben solche Erfindungsmeldung aufzufassen, welche die Beklagte angemahnt hatte, mag auch das bereitgestellte Formblatt vom Kläger nicht verwendet worden sein. g) Gestützt wird das vorbezeichnete Resultat schließlich durch den Umstand, dass die Beklagte dagegen, dass die Meldung des Klägers vom 15.04.2005 den Anforderungen des § 5 ArbNErfG a.F. entspricht, nichts erinnert. Da das klägerische Schreiben vom 26.01.2005 technisch-inhaltlich jedoch praktisch vollständig mit der späteren Meldung vom 15.04.2005 übereinstimmt und ihm nichts Nennenswertes hinzufügt, bestätigt sich, dass bereits das Schreiben vom Januar 2005 eine geeignete Grundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Inanspruchnahme der Erfindung bilden konnte (vgl. BGH, GRUR 2017, 504 (Rn. 16) – Lichtschutzfolie). h) Ob es bei der Beklagten eine Übung dahingehend gegeben hat, Erfindungsmeldungen nur nach Rücksprache mit dem jeweiligen Vorgesetzten des Arbeitnehmererfinders einzureichen, kann dahinstehen. Denn es ist nichts Substanielles dafür ersichtlich oder seitens der Beklagten vorgetragen, dass dem Kläger entsprechende Usancen (z.B. aus früheren eigenen Erfindungsmeldungen; welchen?) bekannt gewesen sind oder sonstwie bekannt sein mussten. i) Der Annahme einer Erfindungsmeldung steht ebensowenig die Email von Dr. D. vom 28.01.2005 entgegen, mit der er sich zustimmend auf die vom Kläger überlassene Kopie seines Schreibens vom 26.01.2005 bezieht und dessen Inhalt gegenüber dem Kläger mit der Bemerkung kommentiert, „ inhaltlich sollte Herr C. für die Anmeldung damit doch gut hinkommen “ und „ auch bzgl. der Erfindungsmeldung (sei) das ja ausreichend «Futter«“ . Bei sinnvollem Verständnis kann dem zitierten Text nicht die - von der Beklagten geltend gemachte - Differenzierung zwischen der zuerst angesprochenen Patentanmeldung und der an zweiter Stelle angesprochenen Erfindungsmeldung dahingehend entnommen werden, dass die letztere erst noch unter Rückgriff auf die Informationen des Schreibens vom 26.01.2005 anzufertigen gewesen sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, welchen vernünftigen Sinn es haben sollte, ein Schreiben an die Patentabteilung des Arbeitgebers als hinreichende Grundlage für die Ausarbeitung und Anfertigung einer Patentanmeldung zu betrachten, denselben Informationsgehalt jedoch nicht als tauglich dafür anzusehen, denselben Arbeitgeber darüber in Kenntnis zu setzen, dass und mit welchem Inhalt im Betrieb eine möglicherweise patentfähige Diensterfindung zustande gekommen ist. Plausibel ist vielmehr allein ein Verständnis der Anmerkungen von Dr. D. dahingehend, dass er das klägerische Schreiben vom 26.01.2005 nicht nur als Vorlage für die Abfassung einer Patentanmeldung durch die Beklagte, sondern auch als ausreichend fundierte Erfindungsmeldung des Klägers beurteilt hat. Damit liefert die Email vom 28.01.2005 von vornherein keinen brauchbaren Beleg dafür, dass der Kläger am 26.01.2005 in Wirklichkeit keine Erfindungsmeldung hat versenden wollen. j) Den gegenteiligen Beweisantritten der Beklagten braucht nicht nachgegangen zu werden. Im Bereich der empfangsbedürftigen Erklärungen kommt es für den Erklärungsinhalt nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden an, sondern darauf, mit welchem Erklärungsgehalt der Empfänger der Erklärung die Äußerung redlicherweise verstehen durfte und musste. Weicht das objektiv Erklärte von dem subjektiv Gewollten ab, ist der Konflikt über die Anfechtungsvorschriften zu lösen. Einer Beweiserhebung bedarf es auch insoweit nicht, als sich die Beklagte auf das Zeugnis von Herrn C. bezieht. Der Beweisantritt erfolgt dafür, „ dass Herr C. und der Kläger durchgängig zwischen der informellen Übersendung von Projektdaten auf der einen Seite und der Übersendung einer förmlichen Erfindungsmeldung auf der anderen Seite getrennt haben “. Soweit damit andere für den Empfängerhorizont relevante Begleitumstände des Schreibens vom 26.01.2005 gemeint sein sollten als diejenigen, die sich bereits aus den schriftlichen Anlagen des Rechtsstreits ergeben, ist der Beweisantritt unzulässig, weil er keine konkreten Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand hat, sondern sich auf eine pauschale Würdigung bezieht, die als solche keinem Beweis zugänglich ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der von der Beklagten zur Vollstreckungsabwehr als Sicherheit zu leistende Betrag trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verurteilung der Beklagten auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, weswegen das Urteil insoweit keine vorläufige Vollstreckbarkeit besitzt (§ 894 Satz 1 ZPO). Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Erfindererklärung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.