OffeneUrteileSuche
Urteil

6 StS 2/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0626.6STS2.20.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Die Angeklagte ______ H______ wird wegen vorsätzlicher Herstellung einer biologischen Waffe in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

acht Jahren

verurteilt.

2.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
1. Die Angeklagte ______ H______ wird wegen vorsätzlicher Herstellung einer biologischen Waffe in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. 2. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe Vorbemerkung Die Angeklagte und ihr Ehemann, der gesondert verfolgte ____ _____ H______, wollten im Jahr 2017 nach Syrien auswandern, um sich dort der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (nachfolgend: „IS“) anzuschließen. Hierzu reiste der gesondert Verfolgte am 26. August 2017 und am 15. September 2017 aus der Bundesrepublik Deutschland nach Istanbul/Türkei, um von dort mit Hilfe von Schleusern nach Syrien zu gelangen und dort dem „IS“ im bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime beizutreten. Die Angeklagte beabsichtigte, ihm so bald wie möglich nachzureisen, um sich ebenfalls dem „IS“ anzuschließen. Sie unterstützte die Bemühungen des gesondert Verfolgten, nach Syrien zu gelangen, indem sie unter anderem Flüge und Hotels für ihn buchte und ihm während der ersten Reise Geld überwies. In beiden Fällen gelang dem gesondert Verfolgten die Weiterreise nach Syrien nicht und er kehrte nach Deutschland zurück. Spätestens ab Herbst 2017 bereitete die Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten einen terroristischen Anschlag in Deutschland mit einem selbst gebauten Sprengsatz mit Fernzünder und der biologischen Waffe Rizin vor. Angetrieben durch ihre radikalislamische Gesinnung wollten sie den bewaffneten Jihad gegen die westliche Welt durch Tötung „Ungläubiger“ unterstützen und unter der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland ein Klima der Angst und Verunsicherung erzeugen. Sie verschafften sich die für den Bau einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (nachfolgend: USBV) benötigten Materialien und stellten aus Rizinussamen die biologische Waffe Rizin her. A. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse _____ II. Entstehung und Entwicklung des „arabischen Frühlings“ und des Bürgerkriegs in Syrien Anfang 2011 kam es unter der Bezeichnung „arabischer Frühling“ in Tunesien, Libyen und Ägypten zu Demonstrationen gegen die in diesen Ländern autoritär herrschenden Regime. In Syrien entwickelte sich ebenfalls eine zunächst friedliche Protestbewegung, die von der syrischen Regierung unter ihrem alawitischen Herrscher Bashar al-Assad mit Gewalt niedergeschlagen wurde. Das Vorgehen des Regimes richtete sich gegen jede auf politische Veränderung zielende Opposition. Die ohnehin schon hohe Zahl politischer Gefangener nahm zu. Es gab Folter und willkürliche Hinrichtungen. Forderungen nach einer Verbesserung der Haftbedingungen fanden kein Gehör. Es bildeten sich Bürgerwehren, die versuchten, die Demonstranten zu schützen. Im Jahr 2012 entwickelte sich hieraus in Syrien ein Bürgerkrieg, der unter stetiger Zunahme der Todesopfer immer brutaler ausgetragen wurde. Das Assad-Regime setzte ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung Artillerie, Kampfflugzeuge, SCUD-Raketen, aus der Luft abgeworfene Fassbomben und Chemiewaffen ein. Ab 2013 beteiligte sich der sog. Islamische Staat im Irak und Syrien („ISIS“) neben anderen jihadistischen Gruppierungen an dem Bürgerkrieg. In der Folgezeit erstarkte diese terroristische Vereinigung unter der Bezeichnung „Islamischer Staat“ zu einer der schlagkräftigsten Gruppierungen in Syrien. Sie hat eine militant-fundamentalistische islamische Ausrichtung und verfolgt das Ziel, einen auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ zu errichten, der das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ umfasst, bestehend aus den heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina. Neben dem Ziel, diese Gebiete zu beherrschen, ist das Fernziel der Vereinigung, die arabische Welt zu erobern und letztendlich die Weltherrschaft zu erlangen. Wer sich den Ansprüchen der Organisation entgegensetzt, wird von ihr als „Feind des Islam“ diffamiert. Die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hält die Organisation für ein legitimes Mittel des Kampfes und setzt sie entsprechend um. Sie beging eine Vielzahl von Anschlägen, insbesondere Selbstmordattentate mit Autobomben, und nahm an zahlreichen Kämpfen teil, in deren Verlauf gegnerische Kräfte getötet wurden. Sie verfügte über Sturmgewehre („Kalaschnikows“), Panzerfäuste und erbeutete Waffen, etwa Mörser, kleinere Raketen bis hin zu Panzern. Die Angriffe richteten sich häufig gegen andere Gruppen von Aufständischen mit dem Ziel, von diesen gehaltene Gebiete zu übernehmen. Aber auch das syrische Regime und die Angehörigen der irakischen Regierung wurden bekämpft. In dem Bürgerkrieg in Syrien und im Irak tötete die Organisation zahlreiche Menschen aus der Zivilbevölkerung oder fügte ihnen erhebliche körperliche und seelische Leiden zu. In den eroberten Gebieten übte der „IS“ quasi-staatliche Funktionen aus und übernahm die verbliebenen Verwaltungsstrukturen. In den eroberten Gebieten sahen sich Angehörige der irakischen und syrischen Armee oder in Gegnerschaft zum „IS“ stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des „IS“ in Frage stellten, Verhaftungen, Folter und Hinrichtungen ausgesetzt. Außerhalb seines Machtbereichs hat der „IS“ seit 2014 Terroranschläge verübt. Wichtige Anschläge des „IS“ in Europa mit Toten waren  der Anschlag auf das jüdische Museum in Brüssel/Belgien am 24. Mai 2014 mit vier Toten,  die Feuerüberfälle und Selbstmordattentate auf das Stade de France, den Club Bataclan und ein Restaurant in Paris/Frankreich am 13. November 2015 mit insgesamt 130 Toten,  die Anschläge auf den Flughafen und die U-Bahn in Brüssel/Belgien am 22. März 2016 mit 32 Toten,  der Überfahranschlag mit einem Lkw auf der Promenade des Anglais in Nizza/Frankreich am 14. Juli 2016 mit 84 Toten,  der Überfahranschlag mit einem Lkw auf den Weihnachtsmarkt in Berlin am 19. Dezember 2016 mit zwölf Toten,  der Sprengstoffanschlag auf ein Popkonzert in Manchester/Großbritannien am 22. Mai 2017 mit 22 Toten und  der Überfahranschlag mit einem Pkw in Barcelona/Spanien am 17. August 2017 mit 15 Toten. Neben dem Anschlag vom 19. Dezember 2016 in Berlin gab es in Deutschland folgende bedeutsame Anschläge des „IS“:  Am 26. Februar 2016 kam es zu einen Messerangriff auf einen Bundespolizisten in Hannover,  am 16. April 2016 wurde ein Sprengstoffanschlag auf einen Sikh-Tempel in Essen verübt,  am 18. Juli 2016 wurden Reisende in einem Regionalzug in Würzburg mit einer Axt attackiert und  am 24. Juli 2016 kam es zu einem Sprengstoffanschlag in der Nähe eines Konzerts in Ansbach. IV. Beihilfe zu den Ausreisen des gesondert Verfolgten in die Türkei mit dem Ziel seines Anschlusses an den „IS“ in Syrien (Taten 1 und 2 der Anklage) Nach der Ankunft des gesondert Verfolgten in Deutschland Ende 2016 strebten er und die Angeklagte danach, in einem Gebiet zu leben, in dem die Regeln des Koran und der Scharia herrschten. Deshalb wollten sie nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des „IS“ ziehen. Die Angeklagte betrachtete dies als eine auf dem Koran beruhende Glaubenspflicht. Nicht-Muslime sah sie zunehmend als Ungläubige an und distanzierte sich von ihnen. Der gesondert Verfolgte beabsichtigte, sich in Syrien dem „IS“ im bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime anzuschließen. Er war bereit, sich auf Dauer in das Verbandsleben der terroristischen Vereinigung „IS“ einzugliedern und die Vereinigung zu fördern. Er war auch fest entschlossen, sich an Kampfhandlungen zu beteiligen und dabei Mitglieder des syrischen Regierungssystems zu töten. Zu diesem Zweck wollte er sich zunächst in einem Ausbildungslager des „IS“ in Syrien im Umgang mit Waffen unterweisen lassen. Der Angeklagten waren das Ziel und der Zweck der Ausreisen bekannt. Sie förderte seine Bemühungen, nach Syrien zu gelangen mit dem Ziel seines Anschlusses an den „IS“, und beabsichtigte, ihm so bald wie möglich mit ihren beiden jüngsten Töchtern ____________ und _______ nachzureisen. Ihre Söhne ___________ und _________ wollte sie bei deren Vater, dem Zeugen D__, in Deutschland zurücklassen. Der Angeklagten war ebenso wie dem gesondert Verfolgten bewusst, dass die terroristischen Aktivitäten des „IS“ strafbar sind. 1. Ausreise in die Türkei am 26. August 2017 Der gesondert Verfolgte flog am 26. August 2017 gegen 23:10 Uhr vom Flughafen Köln/Bonn nach Istanbul, wo er am 27. August 2017 gegen 03:15 Uhr Ortszeit ankam. Das Flugticket hatte die Angeklagte am 19. August 2017 für ihn gebucht und den Flugpreis in Höhe von 84,99 EUR mit ihrer Kreditkarte bezahlt. Die Buchungsbestätigung mit den Flugdaten hatte sie ihm am 23. August 2017 per WhatsApp auf sein Mobiltelefon geschickt. Der gesondert Verfolgte nahm nach seiner Ankunft in Istanbul Kontakt zu Schleusern auf, die ihm die Weiterreise nach Syrien zwecks Anschlusses an den „IS“ ermöglichen sollten. Er bezahlte einen Schleuser, der ihm mehrfach eine kurzfristige Schleusung in Aussicht stellte. Während er auf seine Schleusung wartete, stand die Angeklagte telefonisch und über Messenger-Dienste in regelmäßigem Kontakt zu ihm. Sie bestärkte ihn in seinem Entschluss, sich dem „IS“ in Syrien anzuschließen, indem sie ihm am 31. August 2017 unter anderem schrieb, es sei alles ein Test, er müsse stark sein und sie wolle ihm folgen. Am selben Tag überwies sie ihm 370,- EUR per Western Union, die er sich in Istanbul auszahlen ließ. Zu diesem Zeitpunkt war er – wie die Angeklagte wusste – weiterhin entschlossen, in das Herrschaftsgebiet des „IS“ nach Syrien zu reisen und benötigte – was die Angeklagte ebenfalls wusste – das Geld für die Finanzierung seines weiteren Aufenthalts in der Türkei und für seine Schleusung nach Syrien. Während seines Aufenthalts in der Türkei entschuldigte die Angeklagte die Abwesenheit des gesondert Verfolgten in seinem werktäglichen Sprachkurs in ____ mit der wahrheitswidrigen Angabe, er befinde sich im Urlaub in Tunis und sei dort erkrankt. Sie informierte ihn darüber, dass er spätestens am 4. September 2017 wieder an dem Sprachkurs teilnehmen müsse, um seinen Aufenthaltsstatus und den Bezug von Sozialleistungen nicht zu gefährden. Da sie wegen seiner unentschuldigten Abwesenheit auch eigene Probleme mit der Ausländerbehörde und dem Jobcenter befürchtete, forderte sie ihn am 31. August 2017 zur Rückkehr auf, falls ihm der Anschluss an den „IS“ nicht innerhalb weniger Tage gelinge. Da die Schleusung des gesondert Verfolgten nach Syrien auch an den folgenden Tagen nicht zustande kam, flog er am Abend des 4. September 2017 von Istanbul zurück nach ____. Das Flugticket hatte er am 3. September 2017 in Istanbul gekauft. 2. Ausreise in die Türkei am 15. September 2017 Am 15. September 2017 flog der gesondert Verfolgte gegen 01:40 Uhr wiederum vom Flughafen Köln/Bonn nach Istanbul, um einen weiteren Versuch zu unternehmen, nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des „IS“ zu gelangen. Diesen Versuch unterstützte die Angeklagte, indem sie für ihn während seines Aufenthalts in der Türkei über die Website „booking.com“ folgende Hotelübernachtungen in Istanbul buchte:  am 15. September 2017 ein Zimmer für eine Person im Hotel „E___ ______ ______“ für zwei Nächte vom 15.-17. September 2017,  am 17. September 2017 ein Zimmer für eine Person im Hotel „H_______“ für eine Nacht vom 17. auf den 18. September 2017. Die Hotelübernachtungen zahlte der Angeklagte jeweils vor Ort. Bei der Bezahlung der Übernachtung im Hotel „H_______“ nutzte er die Kreditkarte der Angeklagten, die sie ihm zum allgemeinen Gebrauch überlassen hatte. Auf das mit der Kreditkarte belastete Konto wurden unter anderem die Sozialleistungen des anderweitig Verfolgten gezahlt. Nachdem es dem gesondert Verfolgten auch diesmal nicht gelang, sich nach Syrien schleusen zu lassen, flog er am 21. September 2017 von Istanbul nach Rom und reiste von dort aus in einem Bus nach ____ zurück. Den Rückflug nach Rom hatte die Angeklagte am 20. September 2017 in einem Reisebüro in ____ gebucht und bezahlt. Zur Zeit der Ausreisen des gesondert Verfolgten in die Türkei wurden Personen, die sich in Syrien dem „IS“ und anderen Gruppierungen anschlossen, vor Ort für den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime trainiert. Dabei fanden unter anderem Unterweisungen im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen statt. Dies war der Angeklagten und dem gesondert Verfolgten, der sich – was die Angeklagte ebenfalls wusste – entsprechend unterweisen lassen wollte, um am bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime teilzunehmen, bewusst. V. Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags in Deutschland unter Herstellung der biologischen Waffe Rizin (Tat 3 der Anklage) Spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2017 entwickelten die Angeklagte und der gesondert Verfolgte den gemeinsamen Plan, mit einem selbst gebauten Sprengsatz mit Fernzünder und der biologischen Waffe Rizin einen Anschlag in Deutschland zu begehen. Angetrieben durch ihre radikal-islamische Gesinnung wollten sie den bewaffneten Jihad gegen die westliche Welt durch Tötung „Ungläubiger“ unterstützen und unter der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland ein Klima der Angst und Verunsicherung erzeugen. Hierzu waren sie spätestens ab September 2017 fest entschlossen. 1. Tatvorbereitung a. Informationsbeschaffung Spätestens ab Juni 2017 lud sich der gesondert Verfolgte aus dem Internet Anleitungen zur Herstellung von Sprengsätzen herunter und speicherte sie auf seinem Mobiltelefon. Ab August 2017 war er Teilnehmer des Telegram-Gruppenchats „_______ Al-S____“ (ID __________), in dem über die Messenger-Anwendung Telegram unter anderem Anleitungen zum Bau einer USBV verbreitet wurden. Ab September 2017 informierte er sich im Internet über Giftstoffe, die für Menschen tödlich sind und sich mit einfach zu beschaffenden Mitteln herstellen lassen. Hierzu verschaffte er sich unter anderem Informationen über die Herstellung, Giftigkeit und Verwendung giftiger Substanzen, deren Ausgangsstoffe leicht erhältlich sind. Spätestens ab November 2017 trat er der Telegram-Chatgruppe „Iddat AI-Mujahid“ (Werkzeug eines Mujahids) bei, in der ebenfalls Anleitungen für Anschläge gegen sog. Feinde Gottes verbreitet wurden. Aus dieser Chatgruppe speicherte er Anfang Dezember 2017 auf seinem Mobiltelefon einen mit „Giftenzyklopädie“ überschriebenen Text, in dem unter anderem die Herstellung und Wirkung des für Menschen tödlichen Gifts Botulinumtoxin aus Fleisch, Kuhmist und Mais beschrieben wird. Er trat noch weiteren Telegram-Gruppenchats bei, in denen unter anderem die Herstellung von Sprengstoff sowie der Bau von Sprengladungen zur Begehung jihadistisch motivierter Anschläge mit Personenschaden erörtert wurden: In der Telegram-Gruppe „Der _______ Al-S____“ (ID __________) wurde Werbung für einen islamistischen Telegram-Kanal verbreitet, über den Anleitungen zum Bombenbau und Informationen über Waffen abrufbar waren. In der Gruppe „Lektionen der ALSAQRI-INSTITUTION“ (ID __________) wurden mehr als 70 längere Texte mit Anleitungen zum Bau von Sprengstoffladungen zur Herstellung von Brandbomben verbreitet. In der Telegram-Gruppe mit dem Titel „bereitet euch auf sie vor“ (ID __________) wurde die Herstellung von Sprengstoff und Sprengladungen zur Begehung von Anschlägen mit Personenschaden thematisiert. Spätestens im April 2018 legte der gesondert Verfolgte ein nur von ihm einsehbares Telegram-Konto mit der Bezeichnung „Geheimkonto“ (ID __________) an. Darin sammelte er Informationen zu den Themen „Islamistische Propaganda“, „EMail/Facebook-Hacking“, „Verschlüsselung von Kommunikation im Internet“ und „Sprengstoff/Rizin“. Die Angeklagte informierte sich ab September 2017 ebenfalls im Internet über Gift-stoffe, die für Menschen tödlich sind und sich mit einfach zu beschaffenden Mitteln herstellen lassen: Am 15. September 2017 rief sie die deutschsprachige Internetseite „Der Wunderbaum – eine extrem schnellwüchsige Pflanze“ auf und legte ein entsprechendes Lesezeichen an. Auf dieser Seite wird unter der hervorgehobenen Überschrift „Achtung giftig!“ auf die Toxizität des aus Rizinussamen herstellbaren Rizins hingewiesen. Wenige Minuten nach dem Aufruf der Internetseite über Rizinus-Pflanzen rief die Angeklagte die Internetseite „Die giftigsten Pflanzen aus deutschen Gärten“ auf. Am 23. September 2017 rief die Angeklagte eine Internetseite mit einer Liste von Haushaltsartikeln auf, die bei Einnahme giftig wirken. Die Seite enthielt außerdem eine Übersicht über Giftpflanzen und über die „am häufigsten vorkommenden Gifte“. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt hatte sich die Angeklagte zudem für Menschen giftige Stoffe und die jeweils tödliche Dosierung auf einem Zettel (Asservat Nr. 2.7.2 (2).2) notiert, den sie in ihrer Wohnung verwahrte. Die Recherchen der Angeklagten und des gesondert Verfolgten dienten der Information über mögliche Anschlagsszenarien unter Verwendung von für Menschen tödlichen Giftstoffen. b. Beschaffung von Feuerwerkskörpern für den Bau eines Sprengsatzes Für die beabsichtigte Herstellung einer USBV bestellte die Angeklagte oder der gesondert Verfolgte am 7. Oktober 2017 im Internet-Shop der Fa. P________ ______________ zehn Meter Anzündschnur. Die Angeklagte stornierte diese Bestellung am 16. Oktober 2017, nachdem der Versandhandel einen Altersnachweis gefordert hatte. Zur Herstellung des Sprengsatzes einer USBV planten die Angeklagte und der gesondert Verfolgte, Feuerwerkskörper in Polen zu erwerben, um daraus den Blitz-Knall-Satz zu entnehmen. Mit Unterstützung der Angeklagten reiste der gesondert Verfolgte am 12. Oktober 2017 zunächst nach Frankfurt/Oder. Von dort begab er sich in die polnische Stadt Slubice nahe der deutsch-polnischen Grenze. Auf einem Markt kann man dort sog. Polenböller erwerben. Hierbei handelt es sich um größere Feuerwerkskörper, deren Verkauf in Deutschland verboten ist. Das Hotel in Slubice, in dem der Angeklagte übernachtete, befand sich in der Nähe dieses Marktes. Die Angeklagte und er hatten hierzu im Internet recherchiert, dass die Fa. P_________, die große Feuerwerkskörper vertreibt, in Slubice ein Ladenlokal unterhält. Die Angeklagte unterstützte den gesondert Verfolgten bei dem geplanten Erwerb der Feuerwerkskörper, indem sie im Internet nach der Lage des Marktes in Slubice recherchierte und dem Angeklagten Screenshots von dem Rechercheergebnis und dem Fußweg von seinem Hotel in das Zentrum von Slubice schickte. Außerdem übersandte sie ihm die Adresse und die Öffnungszeiten des Ladenlokals der Fa. P_________. Der gesondert Verfolgte suchte das Geschäft auf, um größere Feuerwerkskörper unter anderem des Typs Cobra 6 zu kaufen, die jeweils etwa 30 g Blitz-Knall-Satz enthalten. In dem Geschäft wurde er jedoch auf eine Bestellung im Internet verwiesen, was er der Angeklagten mitteilte. Die Angeklagte bestellte daraufhin am 13. Oktober 2017 über das Internet bei der Fa. P_________ 350 Feuerwerkskörper zum Preis von 119,50 EUR und überwies den Kaufpreis am 17. Oktober 2017. Aus diesen Feuerwerkskörpern hätte man etwa 1.200 g Blitz-Knall-Satz extrahieren können. In der Folgezeit kam es jedoch zu Zustellproblemen, die die Angeklagte per E-Mail mit den Mitarbeitern von P_________ zu klären versuchte. Es gelang ihr indes nicht, die Firma zu einem erneuten Versand oder zur Rückzahlung des Kaufpreises zu bewegen. Da die Lieferung der Fa. P_________ ausblieb, informierte sich der gesondert Verfolgte nach seiner Rückkehr nach ____ im Internet über weitere Verkaufsplätze für Feuerwerkskörper. Er entschloss sich, an die polnische Grenze bei Hohenwutzen zu reisen, wo ebenfalls ein Markt betrieben wird, auf dem ganzjährig Feuerwerkskörper verkauft werden und die Fa. P_________ eine Verkaufsstelle hat. Auf dem Markt erwarb er am9. oder 10. November 2017 sechs Feuerwerkskörper mit jeweils etwa 200 g Blitz-Knall-Satz, um daraus später die Blitz-Knall-Sätze für den Bau einer USBV zu entnehmen. Zu dem gleichen Zweck erwarb er Ende Dezember 2017 noch weitere Feuerwerkskörper in einem Supermarkt in ____. 2. Tathandlungen a. Extraktion und Vorhalten von Blitz-Knall-Satz-Pulver zur Herstellung einer USBV ab November 2017 Spätestens ab Mitte November 2017 extrahierte der gesondert Verfolgte entsprechend dem gemeinsamen Plan mit der Angeklagten aus den in Hohenwutzen erworbenen Feuerwerkskörpern in der gemeinsam bewohnten Wohnung der Angeklagten im Haus _______________ in ____ die Blitz-Knall-Sätze. Hierdurch erlangte er etwa 1.200 Gramm einer explosionsgefährlichen Substanz, die er mit dem Wissen und der Billigung der Angeklagten in der Wohnung aufbewahrte, um die Substanz entsprechend dem gemeinsamen Tatplan für die Herstellung eines Sprengsatzes zu verwenden. Auch die vor Silvester 2017 gekauften weiteren Feuerwerkskörper verwahrte er in der gemeinsamen Wohnung, um aus ihnen später die Blitz-Knall-Sätze zu extrahieren, wozu es durch seine Festnahme nicht mehr kam. b. Herstellung und Zündung eines Sprengkörpers (Gewindefitting) als „Test-Granate“ im Dezember 2017 Mitte Dezember 2017 fertigte der gesonderte Verfolgte – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit der Angeklagten – einen Sprengkörper, den er als „Testbombe“ in einem ______ Park zur Explosion brachte, um zu prüfen, ob ihm die Herstellung eines Sprengsatzes für den beabsichtigten Anschlag gelingt. Er füllte hierzu etwa 200 Gramm des aus Feuerwerkskörpern entnommenen explosionsfähigen Pulvers in ein Metall-Gewindefitting. Hierbei handelte es sich um gebogenes Metallrohr mit Schraubgewinden. Ein Ende des Fittings verschloss der gesondert Verfolgte mit einem Metallschraubverschluss. Das andere Ende verschloss er mit Lebensmittelfolie, durch die er eine Zündschnur steckte, die er ebenfalls aus einem Feuerwerkskörper entnommen hatte. Beim Bau der Sprengvorrichtung orientierte er sich an einem Anleitungsvideo der Medienstelle „Ya Muqawim“, bei der es sich um die Medienstelle einer militanten palästinensischen Widerstandsbewegung mit nationalistischer Ausrichtung handelt, die insbesondere Videos über die Herstellung von Sprengvorrichtungen publiziert. Dieses Anleitungsvideo zeigt eine Anleitung zum Bau einer Sprengvorrichtung aus einem Gewindefitting zum Einsatz gegen Personen in der von dem gesondert Verfolgten umgesetzten Art und Weise. Er hatte dieses Video neben weiteren Videos mit Anleitungen zum Bau von Sprengvorrichtungen und Zündern auf seinem Mobiltelefon gespeichert, um die dort vermittelten Kenntnisse für die Vorbereitung eines Anschlags zu nutzen. Am 13. Dezember 2017 brachte er das zu einem Sprengkörper umgebaute Gewindefitting auf einer Wiese in ____ zur Explosion, wodurch die Grasnarbe auf einer Fläche von mindestens einem halben Quadratmeter beschädigt wurde. Durch die Explosion wurde das Gewindefitting zerstört. Die Angeklagte hatte für die Anfertigung eines weiteren Sprengkörpers bereits am 11. Dezember 2017 einen sog. Rohrdoppelnippel bestellt. Hierbei handelt es sich um ein gerades Metallrohr, das sich an beiden Enden verschließen lässt und sich ebenso wie das Gewindefitting zu einem Sprengkörper umbauen lässt. c. Telegram-Kommunikation des anderweitig Verfolgten mit „M______ Al-S____“ und „A__ H_____“ Spätestens seit Mitte Dezember 2017 stand der gesondert Verfolgte über die Messenger-App Telegram in regelmäßigem Kontakt zu den nicht näher identifizierten Personen „___ H______ (Telegram ID _________) und „_______ Al-S____“ (Telegram ID _________). Von ihnen ließ er sich jeweils per Telegram-Einzelchat erklären, auf welche Weise und mit welchen Bestandteilen ein Sprengsatz mit Fernzünder hergestellt werden kann und wie man aus Rizinussamen das Gift Rizin gewinnt. Im Verlauf dieser Chats, die bis Juni 2018 andauerten, erhielt er anleitende Hinweise zu einzelnen Arbeitsschritten, die er umsetzte. Dabei informierte er „M______ Al-S____“ sowie „___ H_____“ über seine Fortschritte. Er übersandte ihnen Fotos von einzelnen Arbeitsergebnissen und ließ sich ergänzende Fragen beantworten. Spätestens ab April 2018 tauschte er sich sowohl mit „___ H_____“ als auch mit „_______ Al-S____“ über die Herstellung von Rizin und die Durchführung eines Tierversuchs aus. Hierüber informierte der gesondert Verfolgte die Angeklagte, die sodann gemeinsam mit ihm Rizin herstellte und die Wirksamkeit des Gifts an einem Hamster testete (dazu unten A. V. 2. d. aa. und dd). Ab dem 27. Mai 2018 vermittelte „___ H_____“ dem gesondert Verfolgten zudem das Wissen zur Herstellung des Sprengstoffs Ammonal und sicherte ihm zu, ihn „Schritt für Schritt“ zu begleiten und ihn bei der Beschaffung weiterer für eine Sprengladung benötigter Stoffe anzuleiten. Hierzu übersandte er dem gesondert Verfolgten ein Anleitungsvideo und erläuterte ihm die Herstellung von Aluminiumpulver, das als Bestandteil des Sprengstoffs Ammonal benötigt wird. „___ H_____“ riet unter anderem, zur Herstellung des Aluminiumpulvers Metallkugeln mithilfe einer Mühle oder eines Mixers zu zerkleinern, die der gesondert Verfolgte in einem Einkaufszentrum, einem Geschäft für Industriezubehör oder über einen Online-Shop kaufen solle, weil dies unverdächtig sei. Der gesondert Verfolgte teilte „___ H_____“ hierauf mit, dass er eine elektrische Kaffeemühle verwenden wolle, deren Eignung ihm „___ H_____“ anhand eines vom Angeklagten übersandten Fotos bestätigte. In Umsetzung der Hinweise des „___ H_____“ nutzte der gesondert Verfolgte eine im Haushalt der Angeklagten vorhandene elektrische Kaffeemühle (Asservat 2.3.8) zur Herstellung von Aluminiumpulver (Asservat 2.3.5), das sich nur deshalb nicht als Brennstoff für eine pyrotechnische Mischung eignete, weil es zu grobkörnig war. Der gesondert Verfolgte übermittelte „___ H_____“ unter anderem ein Lichtbild des von ihm hergestellten Pulvers und beriet sich mit ihm darüber, ob es ausreichend feingemahlen sei. „___ H_____“ gab ihm hierauf weitere Empfehlungen zur Herstellung hinreichend feinen Aluminiumpulvers. Überdies erläuterte „___ H_____“ dem gesondert Verfolgten auf dessen Frage, welche weiteren Bestandteile für einen Sprengsatz erforderlich seien, dass das Aluminiumpulver mit einer oxidierenden Substanz wie Chlorat, Ammoniumnitrat oder Feuerwerkspulver gemischt werden müsse. Der gesondert Verfolgte erkundigte sich hierauf am 29. Mai 2018 bei „___ H_____“ nach Bezugsmöglichkeiten für Ammoniumnitrat und erhielt die Empfehlung, die Substanz aus Düngemitteln oder Kältekompressen zu ex-trahieren. Hierüber informierte der gesondert Verfolgte die Angeklagte. Beide recherchierten noch am selben Tag im Internet nach Düngemitteln und Kältekompressen, um eine Bezugsquelle für Ammoniumnitrat zu finden, das sie in Umsetzung ihres gemeinsamen Plans zur Herstellung eines Sprengsatzes verwenden wollten. Die Angeklagte führte eine Google-Suche nach Kühlpacks durch und leitete einen Screenshot des Suchergebnisses mit dem Bild einer Kältekompresse an den gesondert Verfolgten weiter. Dieser schickte das Bild an „___ H_____“ und fragte ihn nach der benötigten Anzahl für eine tödliche Sprengladung mit einem Wirkungskreis von vier bis fünf Quadratmetern. „___ H______ empfahl acht Kältekompressen. Die Angeklagte und der gesondert Verfolgte bestellten am nächsten Tag neun Kältekompressen bei Amazon. Dabei wussten sie nicht, dass in Europa vertriebene Kältekompressen inzwischen kein Ammoniumnitrat mehr enthalten. d. Beschaffung von Rizinussamen und Herstellung von Rizin im April/Mai 2018 Spätestens ab April 2018 setzten die Angeklagte und der gesondert Verfolgte arbeitsteilig ihren Plan um, den Giftstoff Rizin herzustellen, den sie bei einem jihadistisch motivierten Anschlag in Deutschland zur Tötung von Menschen einsetzen wollten. Sie orientierten sich dabei an einem achtminütigen Anleitungsvideo und einem bebilderten achtseitigen Anleitungstext mit dem Titel „Jihadistische Tipps und Ideen, um die Ergebnisse von Aktionen Einzelner zu verdoppeln“. Beide Anleitungen hat das „Ibn Taimiya-Medienzentrum“, eine dem „IS“ nahestehende Medienstelle, veröffentlicht. Der gesondert Verfolgte hatte das Video und die Textanleitung entweder aus dem Internet heruntergeladen oder aus einem Telegram-Chat auf seinem Mobiltelefon gespeichert. In dem Anleitungsvideo wird gezeigt, wie Rizinussamen verarbeitet werden, um daraus Rizin zu gewinnen, das als Paste in eine Messerscheide gefüllt werden kann. Es wird erläutert, dass bereits eine kleine Wunde, hervorgerufen durch das kontaminierte Messer, ausreiche, um den „Feind“ mit dem Gift zu töten. Des Weiteren wird in dem Video die Möglichkeit erklärt, einen Sprengsatz in Kombination mit Rizin in Puderform einzusetzen. Der achtseitige Anleitungstext trägt den Untertitel „Als Unterstützung, Beihilfe zum Sieg und zur Anspornung von Jihad-Aktionen Einzelner in der Umgebung von Jerusalem“. Er enthält unter anderem detaillierte Hinweise für einen tödlichen Messerangriff durch einen „Mujahid“ und Anleitungen zum Bau eines Zünders unter Verwendung von Acetonperoxid als Zündladung sowie zur Herstellung eines mit Metallkugeln als Splittermaterial besetzten Sprengsatzes aus Acetonperoxid und Ammoniumnitrat. Des Weiteren wird die Herstellung von Rizin aus Rizinussamen und der Einsatz dieses Gifts durch einen Angriff mit einem kontaminierten Messer oder die Ausbringung als Aerosol mittels einer Sprengladung erörtert. In der Folgezeit bestellten der gesondert Verfolgte und die Angeklagte Rizinussamen und stellten in Umsetzung der vorgenannten Anleitungen das für Menschen tödliche Rizin sowohl in Form eines pulvrigen Feststoffs als auch in Form einer rizinhaltigen Creme her. Einzelne Arbeitsschritte ließ sich der gesonderte Verfolgte per Telegram-Chat von „___ H_____“ und „_______ Al-S____“ erklären. Dazu im Einzelnen: aa. Herstellung von ca. 85 mg Rizin aus 50 Rizinussamen Am 15. April 2018 bestellte der gesondert Verfolgte 200 Rizinussamen über den Online-Versand „vt ____“. Dies teilte er „___ H_____“ am 16. April 2018 mit und erkundigte sich bei ihm danach, ob die bestellte Menge für die Herstellung von Rizin ausreichend sei, was ihm „___ H_____“ bestätigte. In der Folgezeit wies er den gesondert Verfolgten unter anderem auf die Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen bei der Rizinherstellung hin. Am 1. Mai 2018 erkundigte sich „___ Ha____“ bei ihm, ob die Rizinussamen angekommen seien. Der gesondert Verfolgte erwiderte hierauf, dass sie bald einträfen und er zudem einen Anbieter gefunden habe, der Rizinussamen in 1000er-Stückzahlen anbiete. Hierbei handelte es sich um den Zeugen B____, bei dem der gesondert Verfolgte ab dem 4. Mai 2018 weitere 2.000 Rizinussamen bestellte (dazu unten B. V. 2. d. cc). Aus etwa 50 der bei „v_ ____“ bestellten Rizinussamen extrahierte der gesondert Verfolgte gemeinsam mit der Angeklagten ein pulverförmiges Rohextrakt mit einer Toxin-Menge von etwa 85 mg Rizin. Entsprechend der Anleitung des „Ibn Taimiya-Medienzentrums“ schälten sie einen Teil der Rizinussamen mit einem Cuttermesser und zerkleinerten sie zunächst mit einer Knoblauchpresse und anschließend mithilfe von mindestens einer elektrischen Kaffeemühle zu einem feingemahlenen Pulver, dem sie Aceton in Form von Nagellackentferner beifügten. Das für die Gewinnung von Rizin notwendige Mischverhältnis hatte „_______ Al-S____“ dem gesondert Verfolgten per Telegram am 9. Mai 2018 mitgeteilt. Unter Verwendung eines Stofftuchs sowie eines Trichters filterten der gesonderte Verfolgte und die Angeklagte das Aceton sowie das ungiftige Rizinus-Öl heraus und zerkleinerten das Rizin-Rohextrakt mithilfe eines Mörsers zu Pulver. Aus einer Teilmenge des rizinhaltigen Pulvers stellten sie entsprechend der Anleitung des „Ibn Taimiya-Medienzentrums“ mindestens 46 g einer rizinhaltigen Creme mit einer Toxin-Menge von 30,3 mg Rizin her, um sie entweder bei einem Messerangriff oder als Bestandteil eines Sprengsatzes mit Splitterwirkung einzusetzen. Hierfür verwahrten sie auch das restliche rizinhaltige Pulver mit einer Wirkstoffmenge von 54 mg Rizin. bb. Eignung der rizinhaltigen Substanzen zur Tötung von Menschen Sowohl das rizinhaltige Pulver als auch die Creme waren zur Tötung von Menschen insbesondere durch Einatmen oder durch Eindringen in die Blutbahn geeignet. Bei einer Ausbringung der Substanzen durch die Explosion eines Sprengsatzes wäre der Wirkstoff durch die Druckwelle so verbreitet worden, dass er entweder von umstehenden Personen eingeatmet worden oder Splittermaterial mit daran haftenden rizinhaltigen Substanzen durch Verletzungen in den Körper eingedrungen wäre. Dazu hätten bereits Mikroverletzungen der Haut ausgereicht. Für eine entsprechende Ausbringung der rizinhaltigen Substanzen mittels einer USBV, deren Herstellung die Angeklagte und der gesondert Verfolgte vorbereitet hatten und die sie innerhalb weniger Tage hätten fertigstellen können, wäre es ausreichend gewesen, das rizinhaltige Pulver oder die Creme dem Sprengkörper hinzuzufügen, etwa durch Bestreichen der Ummantelung oder des Splittermaterials oder durch Einfüllen in das als Sprengkörper verwendete Behältnis. Die Gesamtmenge des von dem gesondert Verfolgten und der Angeklagten hergestellten Rizins von 84,3 mg hätte bei einer optimalen Ausbringung und der Aufnahme durch Inhalation ausgereicht, um mindestens 200 erwachsene Menschen zu töten. Bei einem Eindringen in die Blutbahn im Zuge einer äußeren Verletzung etwa über rizinhaltiges Splittermaterial wirkt schon eine geringere Menge Rizin tödlich, so dass die Anzahl der potentiellen Opfer in diesem Fall rechnerisch höher liegt. Da die Wirkung des Rizins bei einem Sprengstoffanschlag von einer Vielzahl nicht zuverlässig vorhersehbarer Umstände abhängt, lässt sich nicht sicher bestimmen, wie viele Menschen bei einer Ausbringung der Gesamtmenge von 84,3 mg Rizin mittels eines Sprengsatzes tatsächlich verletzt oder getötet worden wären. Die Opferzahl hätte jedoch weit unterhalb des rechnerischen Höchstwertes gelegen. cc. Bestellung weiterer Rizinussamen zur Herstellung weiteren Rizins Um weiteres Rizin herzustellen, bestellte der gesondert Verfolgte bei dem Internet-Versandhandel des Zeugen B____ – „a________-_____.__“ – am 4. Mai 2018 zunächst 1.000 Rizinussamen über eBay und am 14. Mai 2018 weitere 1.000 Rizinussamen über Amazon. Da die Lieferung des Zeugen B____ zunächst nicht zugestellt wurde, schrieb die Angeklagte dem Zeugen mehrere E-Mails zur Klärung der Lieferschwierigkeiten und bat um erneute Zustellung. Hierauf übersandte der Zeuge B____ am 26. Mai 2018 insgesamt 3.000 Rizinussamen. Zusätzlich zu den 2.000 bestellten hatte er weitere 1.000 Rizinussamen als Entschädigung für die Lieferverzögerungen kostenlos beigefügt. Die Rizinussamen verwahrten die Angeklagte und der gesonderte Verfolgte mit weiteren noch unverarbeiteten 150 Rizinussamen aus der Bestellung vom 15. April 2018, um hieraus weiteres Rizin zu extrahieren. Hierzu kam es bis zur Festnahme des gesondert Verfolgten Mitte Juni 2018 nicht mehr. Aus den sichergestellten 3.150 Rizinussamen wäre ein Rizin-Rohextrakt mit einem Toxin-Gehalt von 5,7g herstellbar gewesen. Bei optimaler Ausbringung hätte man damit rechnerisch etwa 13.500 Menschen bei inhalativer Aufnahme töten können. dd. Tierversuch an einem Hamster Die Wirkung der hergestellten rizinhaltigen Creme wollten die Angeklagte und der gesondert Verfolgte an einem Tier testen. Auch hierüber tauschte sich der gesondert Verfolgte mit „_______ Al S____“ und „___ H_____“ aus. Bereits am 1. Mai 2018 hatte er mit „___ H_____“ erörtert, welches Tier sich für einen Versuch zur Prüfung der Wirksamkeit des Rizins eigne. Der gesondert Verfolgte erwog, den Tierversuch an einem Kaninchen durchzuführen, äußerte aber Bedenken, ein solches beschaffen zu können. „___ H_____“ erläuterte ihm hierauf, dass auch ein Hund, eine Katze, eine Maus oder ein Papagei geeignete Tiere seien. Der gesondert Verfolgte solle sich jedoch zunächst auf die Herstellung des Rizins konzentrieren und dabei Schritt für Schritt unter Einhaltung der „Laborsicherheit bei der Arbeit“ vorgehen. Am 24. Mai 2018 erwarb die Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten für den beabsichtigten Tierversuch einen Zwerghamster in der Zoohandlung des Zeugen K______ in ____. Der gesondert Verfolgte trug die rizinhaltige Creme am folgenden Tag auf das Fell des Hamsters auf und informierte hierüber „_______ Al-S____“, dem er sowohl ein Foto von dem Hamster als auch von der Creme in einer weißen Kunststoffdose (Asservat 2.3.4) mit der Bemerkung übersandte: „So sieht das Ergebnis bei mir aus.“ Als der Hamster wider Erwarten nicht am Tag des Versuchs starb, teilte der gesondert Verfolgte auch dies „_______ Al-S____“ mit, der ihn ermunterte, noch einige Tage abzuwarten, ob der Hamster nicht doch versterbe. Der Hamster überlebte den Versuch jedoch. e. Beschaffung von Metallkugeln als Splitter für eine USBV im Juni 2018 Um die tödliche Wirkung eines Sprengsatzes bei einem Anschlag zu verstärken, planten die Angeklagte und der gesondert Verfolgte, die Sprengvorrichtung mit Metallkugeln zu versehen, die bei einer Explosion eine Splitterwirkung entfalten sollten. Am 4. Juni 2018 erwarb der gesondert Verfolgte über Amazon 250 Stahlkugeln mit einem Durchmesser von 6 Millimetern, die am 5. Juni 2018 in die Wohnung 1.8 zugestellt wurden. Über die Eignung der Metallkugeln zur Herbeiführung einer tödlichen Splitterwirkung tauschte sich der gesondert Verfolgte mit seinem Chat-Partner „_______ Al-S____“ aus. Dieser erklärte, die Metallkugeln seien geeignet, „um Schaden zuzufügen“. Außerdem erklärte „_______ Al-S____“ dem gesondert Verfolgten auf dessen Bitte, wie man aus den Metallkugeln ein sog. Splitterbrett hergestellt. Er riet ihm zudem, eine Streubombe zu bauen und dabei die Metallkugeln als Splitter außerhalb der Sprengladung zu platzieren. Diesen Rat begründete er damit, eine solche Vorgehensweise entspreche den Plänen des gesondert Verfolgten besser. Die Angeklagte recherchierte am 12. Juni 2018 im Internet nach weiteren für die Verwendung als Splittermaterial geeigneten Metallkugeln. Mit dem vorgehaltenen Blitz-Knall-Satz-Pulver und weiteren von der Angeklagten und dem gesondert Verfolgten im Internet beschafften Bauteilen hätten sie unter Umsetzung der Anleitung des „Ibn Taimiya Medienzentrums“ einen Sprengsatz herstellen können, dessen Explosionsdruck in einem Umkreis von mindestens drei Metern tödliche Verletzungen verursacht hätte. Unter Hinzufügung der Metallkugeln als Splitterbelegung wäre eine für Menschen tödliche Wirkung in einem Radius von über vier Metern erzielt worden. Der Zusammenbau eines funktionsfähigen Sprengsatzes nebst Fernzünder unter Hinzufügung der Metallkugeln als Splitterbelegung wäre anhand der Anleitung des „Ibn Taimiya Medienzentrums“ und der Hinweise, die der gesondert Verfolgte von „_______ Al-S____“ und „___ H_____“ erhielt, mit den ihm und der Angeklagten zur Verfügung stehenden Bestandteilen ohne vertiefte fachliche Kenntnisse innerhalb weniger Tage möglich gewesen. Zur Umsetzung des gemeinsamen Tatplans beschäftigte sich der gesondert Verfolgte überdies mit dem Bau verschiedener Zünder. Hierzu verschaffte er sich entweder aus dem Internet oder über Chats mehrere Videoanleitungen zur Herstellung von Zündern für Sprengsätze. Für den Bau dieser Zündvorrichtungen benötigte er unter anderem Alltagsgegenstände wie Spritzen, Klebstoff, Glühbirnen, Kabel, Lebensmittelfolie, Klebe- oder Isolierband, Streichhölzer, Sandpapier, Wecker, Batterien und ein Mobiltelefon. Diese Gegenstände besaßen die Angeklagte und der gesondert Verfolgte bereits oder bestellten sie im Internet. Der gesondert Verfolgte erstellte hieraus einen Versuchsaufbau für einen Fernzünder, bei dem er über ein altes Mobiltelefon eine Glühbirne schalten konnte. VII. Nachtatgeschehen Am 1. Juni 2018 kam es in der von der Angeklagten und dem gesondert Verfolgten gemeinsam genutzten Wohnung 1.8 zu einem schweren Wasserschaden, bei dem Abwasser in die Wohnung eindrang. Die Familie zog deshalb noch an diesem Tag in die auf demselben Hausflur gelegene Ersatzwohnung 1.4 um, die ihnen die Vermietergesellschaft zur Verfügung stellte. Der gesondert Verfolgte hatte weiterhin Zugang zu der Wohnung 1.8 und hielt sich dort auch häufig auf. Die Angeklagte betrat die Wohnung 1.8. zumindest gelegentlich ebenfalls weiter, insbesondere weil die Toilette in der Ersatzwohnung nicht funktionierte. Außerdem holte sie Gegenstände aus der havarierten Wohnung, führte dort Reinigungsarbeiten aus und ließ bei Abwesenheit des gesondert Verfolgten Handwerker hinein. Der gesondert Verfolgte befasste sich bis zu seiner Festnahme unter anderem mit der Verbreitung von „IS“-Propaganda über das Internet und leistete hierzu per Telegram-Chat gegenüber einem nicht näher identifizierten „______ _______ A____“ den Treueeid auf den „IS“-Anführer Abu Bakr Al-Baghdadi. Am 12. Juni 2018 wurde der gesondert Verfolgte in der Wohnung 1.8 in Gewahrsam genommen. In dieser Wohnung befanden sich im Schlafzimmer unter anderem die rizinhaltige Creme und das Rizin-Pulver sowie die elektrische Kaffeemühle, die für die Herstellung des Rizins verwendet worden war (Asservat 2.3.8). Darüber hinaus wurden in diesem Raum Gegenstände gefunden, die für den Bau eines Fernzünders verwendet werden können (unter anderem Funktürglocke (Asservat 2.3.11.1), Türglockensender (Asservat 2.3.11.2), elektrische Türklingel (Asservat 2.3.11.4), Handsender (Asservat 2. 3.11.5), Drähte (Asservat 2.3.11.7)). Die Angeklagte befand sich in der Wohnung 1.4, in der unter anderem die noch unverarbeiteten 3.150 Rizinussamen (Asservat 3.4.1.2.5.1), das explosionsfähige Blitz-Knall-Satz-Pulver (Asservat 3.4.1.2.4), Feuerwerkszündschnüre (Asservat 3.4.1.2.6.3) und weitere Gegenstände, die sich für den Bau eines Zünders eignen (Batterien, Glühbirnen, Kabel, Klebeband), sichergestellt wurden. Diese Asservate befanden sich in einem Koffer (Asservat 3.4.1.2), der auf dem Boden der – auch als Schlafraum genutzten – Wohnküche lag. In einem weiteren Koffer in diesem Raum (Asservat 3.4.1.1) wurden unter anderem die 250 Metallkugeln (Asservat 3.4.1.1.5) und Glühbirnen mit angelöteten Drähten (Asservat 3.4.1.1.1) sichergestellt. Am _____________ gebar die Angeklagte den gemeinsamen Sohn ______. In der Folgezeit wohnte sie bei ihrer ältesten Tochter _________________ in ___________, wo sie am 24. Juli 2018 festgenommen wurde. Die Hauptverhandlung in dieser Sache wurde zunächst gegen die Angeklagte und den sondert Verfolgten gemeinsam geführt. Am 36. Hauptverhandlungstag (20. März 2020) hat der Senat das Verfahren gegen den gesondert Verfolgten abgetrennt und ihn durch – nicht rechtskräftiges – Urteil vom 26. März 2020 wegen vorsätzlicher Herstellung einer biologischen Waffe in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. B. Beweiswürdigung I. Einlassung der Angeklagten und des gesondert Verfolgten In der Hauptverhandlung hat sich zunächst der gesondert Verfolgte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu den Tatvorwürfen am 21. und 31. Hauptverhandlungstag eingelassen, indem er sich Erklärungen, die sein Verteidiger für ihn abgegeben hat, zu Eigen gemacht hat. Zu weiteren Angaben und zur Beantwortung von Nachfragen war er nicht bereit. Nach Abtrennung und Beendigung der gegen ihn geführten Hauptverhandlung hat er eine Aussage als Zeuge im Verfahren gegen die Angeklagte verweigert. Die Angeklagte hat sich am 35. Hauptverhandlungstag zu ihren persönlichen Verhältnissen eingelassen. Ab dem 38. Hauptverhandlungstag hat sie sich über fünf Verhandlungstage zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu den Tatvorwürfen eingelassen, indem sie eine 341 Seiten umfassende handschriftliche Erklärung ablas, die zahlreiche Wiederholungen enthielt. Zur Beantwortung von Nachfragen war die Angeklagte nicht bereit. 1. Einlassung der Angeklagten Zu ihrem persönlichen Werdegang hat sich die Angeklagte entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen eingelassen. Zu ihrer religiösen Entwicklung hat die Angeklagte angegeben, der gesondert Verfolgte ____ _____ H______ habe ihr verboten, Musik zu hören und Geburtstage zu feiern. Er habe darauf bestanden, dass sie arabische Dekorationsartikel und eine von ihr in der Wohnung aufgehängte saudi-arabische Flagge entsorgte. Zeitweise habe sie auf sein Geheiß die Spielsachen ihrer Tochter ______ auf den Balkon gelegt. Auf seinen Wunsch hin habe sie anstelle eines Niqabs Schals bzw. Kopftücher getragen. Ihnen beiden seien das regelmäßige Gebet und der Ramadan sehr wichtig gewesen. Durch soziale Medien und Gespräche mit dem gesondert Verfolgten sei sie auf den „IS“ in Syrien aufmerksam geworden. Aus ihrer damaligen Sicht habe der „IS“ versprochen, dass man in seinem Gebiet „geschützt islamisch korrekt“ leben, den Islam und auch Arabisch lernen könne. Im Internet sei der „IS“ trotz des Kriegszustandes als sicher dargestellt worden. Es habe eine eigene Justiz, eigene Behörden, ein Gesundheitssystem, Moscheen, Landwirtschaft, Schulen, ein Einkaufszentrum für Frauen, Lebensmittelgeschäfte, Wohnraum, nach Geschlechtern getrennte Internetcafés, eine Universität und Arbeitsmöglichkeiten gegeben. Der gesondert Verfolgte sei immer, wenn es um die Thematik „IS“ gegangen sei, ruhig und glücklich gewesen. Er habe ihr erzählt, dass der „IS“ viele Spione hingerichtet habe und sei begeistert gewesen von den zahlreichen Videos, die die Vereinigung verbreitet habe. Sie, die Angeklagte, habe einige Videos gemeinsam mit ihm angesehen, weil sie habe verstehen wollen, was dort verbreitet werde. Die Taten 1 und 2 (Unterstützung des gesondert Verfolgten bei dessen Ausreisen in die Türkei mit dem Ziel eines Anschlusses an den „IS“ in Syrien zur Teilnahme am bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime) hat die Angeklagte entsprechend den getroffenen Feststellungen eingeräumt. Zu Tat 3 hat die Angeklagte in Abrede gestellt, gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten den Plan verfolgt zu haben, einen terroristischen Anschlag in Deutschland mit einem selbst gebauten Sprengsatz mit Fernzünder und der biologischen Waffe Rizin zu begehen. Sie habe nicht die Absicht gehabt, einen Anschlag zu begehen, habe keine Rizinussamen bestellt und auch kein Rizin hergestellt. Von dem Bau einer USBV zur Begehung eines Anschlags habe sie nichts gewusst und hierüber auch nicht mit dem gesondert Verfolgten gesprochen. Es sei aus ihrer Sicht unislamisch, ohne Grund zu töten. Die giftige Substanzen habe sie auf einem Zettel (Asservat Nr. 2.7.2 (2).2) notiert, um sich das Rauchen während der Schwangerschaft abzugewöhnen, was ihr mithilfe dieser Notizen auch gelungen sei. Sie habe zudem mögliche Ursachen für ihre früheren Fehlgeburten herausfinden wollen und Angst vor einer erneuten Fehlgeburt gehabt. Bei ihrer Recherche über die Risiken des Zigarettenrauchens sei sie auf weitere gefährliche Dinge gestoßen, die sie sodann auch aufgeschrieben habe. So habe sie sich giftige Pflanzen und ihr unbekannte Stoffe auf dem Zettel notiert. Zu dem auf ihrem Mobiltelefon festgestellten Aufruf von Internetseiten über die Rizinuspflanze und andere giftige Substanzen im September 2017 hat die Angeklagte angegeben, sie wisse nicht, wie diese Aufrufe zustande gekommen seien und auf welche Weise entsprechende Lesezeichen gesetzt worden seien. Die Suche nach bestimmten Pflanzen und das Setzen von Lesezeichen besage im Übrigen nichts über einen Anschlagsplan ihrerseits. Es könne sich beispielsweise auch um Biologiehausaufgaben oder um Recherchen für Erdkunde für die Schule oder zum Zeitvertreib gehandelt haben. Sie habe sich bei dem Instant-Messaging-Dienst Telegram angemeldet und arabische Kanäle abonniert, die sich mit dem Islam beschäftigten. Teilweise habe sie die von ihr auf ihr Mobiltelefon geladenen Informationen in arabischer Schrift allerdings nicht lesen können. Dies erkläre, weshalb die vorgefundenen Anleitungen in arabischer Sprache zur Begehung terroristischer Anschläge und arabischsprachige Informationen über den „IS“ auf ihr Mobiltelefon heruntergeladen worden seien. Zu den Internetrecherchen und Bestellungen von Bestandteilen für den Bau einer USBV und der Rizinussamen hat die Angeklagte angegeben, der gesondert Verfolgte habe jederzeit Zugriff auf ihr Handy gehabt und ihre PIN sowie ihre E-Mail-Adresse gekannt. Zu der Beschaffung von Feuerwerkskörpern hat sie ausgeführt, sie habe Anfang Oktober 2019 anhand ihres E-Mail-Accounts und ihres Paypal-Kontos bemerkt, dass eine zehn Meter lange Anzündschnur bestellt und bezahlt worden sei. Auf diesen Umstand habe sie den gesondert Verfolgten angesprochen, der ihr erklärt habe, dies sei ein Versehen gewesen, er plane aber eine Überraschung für sie und die Kinder. Aus diesem Grund habe er sie auch gebeten, über das Internet Feuerwerkskörper zu bestellen. Im Internet habe sie eine deutschsprachige Webseite für ein Geschäft in der polnischen Stadt Slubice gefunden, welches viele verschiedene Feuerwerkskörper angeboten habe. Dort habe sie ein großes Paket mit Feuerwerkskörpern bestellt, zudem habe der gesondert Verfolgte auf den Märkten in Slubice weitere Feuerwerkskörpern beschaffen wollen. Später habe sie durch Zufall eine Tasche voller Teile von Feuerwerkskörpern in der Wohnung entdeckt. Ferner habe sie beim Öffnen eines Schranks schmutzige Dosen und zwei Tüten mit Pulver aufgefunden. Ihre Freundin A___, der sie über WhatsApp ein Foto geschickt habe, habe die Situation als gefährlich eingeschätzt und ihr geraten, die Polizei anzurufen. Dies habe sie nicht getan, weil sie Angst gehabt habe, wegen des Fundorts in ihrer Wohnung mitverdächtigt zu werden. Sie habe den gesondert Verfolgten aufgefordert, die beiden Tüten aus der Wohnung zu schaffen, da der Inhalt ihnen hätte „um die Ohren fliegen“ können. Darauf habe der gesondert Verfolgte beide Tüten aus der Wohnung gebracht; die Tasche mit den Feuerwerkskörpern habe sie vergessen. Bei ihrer Strafanzeige gegen den gesondert Verfolgten anlässlich des Ehestreits im Januar 2018 habe sie bewusst nichts von den Pulvertüten erzählt. Nach der Rückkehr des gesondert Verfolgten in ihre Wohnung in der Zeit zwischen Ende Januar und Ende März 2018 habe sie ihn dabei ertappt, wie er versucht habe, Dinge vor ihr zu verbergen. Hierbei habe es sich um zwei Tüten mit grauem Pulver, einen Wecker, Klebeband, Kabel, Batterien und ein Strommessgerät gehandelt. Sie habe sofort gewusst, dass der gesondert Verfolgte sie belogen und getäuscht habe, weil es sich bei den beiden Pulvertüten um dieselben gehandelt habe, von denen sie geglaubt habe, er habe sie entsorgt. Sie habe den gesondert Verfolgten zur Rede gestellt und ihn angewiesen, alles auf dem Balkon in eine Tasche zu packen, so dass diese notfalls von dort hinuntergeworfen werden könnte. Er habe ihr zur Erklärung gegeben, dass er von den „Brüdern“ mit der Anfertigung eines solchen Pulvers beauftragt worden sei und es als Beweis für seine „Seriosität“ fotografieren wollte. Ihr sei im Gegensatz zu dem gesondert Verfolgten klar gewesen, wie gefährlich das Pulver sei und dass ihr bei einem Auffinden des Pulvers in ihrer Wohnung niemand Glauben schenken würde. Auf ihr Betreiben hätten sie die schwarze Tasche mit den beiden Tüten mit grauem Pulver, kleinen Tüten mit Müll, Resten von Feuerwerkskörpern, rot-weißen dünnen Elektro-Kabeln, einem Paket Kabelbinder, benutzten Einmalhandschuhen, Isolierbandrollen rot und schwarz, einer großen Rolle Silberklebeband und einem aufgeschraubten Wecker am darauffolgenden Wochenende zum nahegelegenen _________ ___ gebracht, um diese Tasche darin zu versenken. Sie, die Angeklagte, sei fest davon überzeugt gewesen, dass sich alle vorgenannten Gegenstände in der Tasche, deren Inhalt sie indes nicht kontrolliert habe, befunden hätten. Zur Entsorgung der Tasche mit den vorbeschriebenen Gegenständen hätten sie und der gesondert Verfolgte mit ihrer Tochter _______ einen Spaziergang zum _________ ___ gemacht. Dort hätten sie sog. Selfies von sich als Paar mit dem Rücken zum See gemacht, weil sie Blicke von anderen Spaziergängern auf ihre Tasche bemerkt hätten. Das von ihr bei dieser Gelegenheit getragene Kopftuch mit Leopardenmuster habe sie später im Hausmüll entsorgt. Für die Entsorgung der Tasche im See hätten sie eine von der Angeklagten ausgewählte Stelle am Seeufer aufgesucht, deren Lage die Angeklagte in der Hauptverhandlung anhand einer von ihr gefertigten Skizze erläutert hat. Der gesondert Verfolgte habe sie gebeten, vorzugehen und aufzupassen, dass niemand käme. Er habe ihr zudem gesagt, er wolle noch Steine als Ballast in die Tasche packen und diese dann in den See werfen. Als sie vorgegangen sei, habe sie nicht mehr zurückgeschaut und nur anschließend ein lautes Platschen von Wasser gehört. Kurz danach habe der gesondert Verfolgte ihr zugerufen, sie solle nach Hause laufen, da andere Spaziergänger das Hineinwerfen der Tasche bemerkt und diese herausgezogen hätten, er käme nach. Sie seien dann gleichzeitig zu Hause angekommen und sie habe die von ihnen für den Spaziergang getragenen Schuhe und die Wohnung gesäubert. Sie sei von der Entsorgung der genannten Gegenstände ausgegangen. Eine Kenntnis von der Bestellung der Rizinussamen und der Herstellung von Rizin hat die Angeklagte in Abrede gestellt. Zu den Paketlieferungen habe der gesondert Verfolgte ihr erzählt, er benötige ein traditionelles Medikament gegen Beinschmerzen. Sie habe seine Bestellungen nicht hinterfragt. Der gesondert Verfolgte habe ihr im Mai 2018 nervös und aufgebracht von Lieferproblemen mit einem Paket berichtet und ihr die Telefonnummer des Verkäufers per Telegram ohne Namen und Adresse übersandt. Diese habe sie auf einen Flyer der Uniklinik geschrieben, ohne zu wissen, worum es sich bei diesem Paket handelte. Sie habe den Sendeverlauf des Pakets verfolgen sollen, der gesondert Verfolgte habe unten vor der Haustür auf die Auslieferung gewartet. Als sie festgestellt habe, dass das Paket als Retoure zurückgegangen sei, habe er ihr aufgetragen, beim Verkäufer anzurufen, was sie nicht getan habe. Stattdessen habe sie dem gesondert Verfolgten auf dessen Bitte einmalig auf einem Zettel einen Text aufgeschrieben, in dem der Verkäufer um erneute Lieferung der von ihr abstrakt als „Ware“ bezeichneten Bestellung ersucht wurde. Sie wisse nicht, auf welche Weise der gesondert Verfolgte diesen Text verwendet habe. Zu den sichergestellten Asservaten (Mundschutz und Handschuhe) mit Rizinanhaftungen und ihrer DNA (dazu unten unter B. V. 4. a. bb) hat die Angeklagte ausgeführt, sie habe Einmalhandschuhe unter anderem beim Kochen und Backen sowie für die Herstellung von selbstgemachten Hauptpeelings getragen. Bereits vor Eintritt des Wasserschadens habe sie öfter Mundschutz getragen, als sie eine feuchte Flurwand und Schimmel im Kinderzimmer ihrer Söhne mit einem Mittel gegen Schimmel behandelt habe. Auch zur Reinigung der Katzentoilette habe sie während ihrer letzten Schwangerschaft Handschuhe und Mundschutz getragen. Nach Eintritt des Wasserschadens in der Wohnung 1.8 habe sie zudem bei dem Umräumen von Gegenständen in die Wohnung 1.4 Mundschutz und Handschuhe getragen. Zu der Anschaffung eines Hamsters im Mai 2018 hat die Angeklagte angegeben, der gesondert Verfolgte habe das Tier als Ersatz für eine zuvor gehaltene Katze allein angeschafft. Sie selbst habe am 30. Mai 2018 den Käfig für das Tier bestellt. Kühlpads und Metallkugeln habe sie nicht bestellt und auch nicht gesehen. Der gesondert Verfolgte habe Zugriff auf ihr Handy gehabt und dieses auch für Bestellungen benutzt, so am 12. Juni 2018, während sie sich auf einen Frauenarzttermin vorbereit habe. Nach dem Wasserschaden in der Wohnung 1.8 sei sie mit ihren Kindern in die Wohnung 1.4 umgezogen. Von der Wohnungsgesellschaft habe sie den Schlüssel für die Ersatzwohnung erhalten. Der gesondert Verfolgte habe den Schlüssel zur alten Wohnung 1.8, die er seither alleine bewohnt habe, behalten. In der ersten Zeit nach dem Wasserschaden habe sie in der Wohnung 1.8 noch die Wäsche gewaschen, wobei sie ebenfalls Mundschutz und gelbe Handschuhe getragen habe. Der gesondert Verfolgte habe ihr und den Handwerkern die Tür zur Wohnung 1.8 nie unmittelbar geöffnet, es habe immer lange gedauert. Auch habe es ihn gestört, dass die Handwerker die Wohnung 1.8 überhaupt betreten hätten sowie seine Familie. Letzteres sei für Toilettenbesuche wegen der in der Ersatzwohnung 1.4 nicht funktionierenden Toilette notwendig gewesen. Erst nach der Festnahme des gesondert Verfolgten habe sie von dem Verdacht erfahren, dieser habe einen terroristischen Anschlag geplant und vorbereitet. Hierüber sei sie schockiert gewesen. Am 18. Juni 2018 habe sie bemerkt, dass über ihr Handy im Internet nach Metallkugeln gesucht worden sei. Sie habe panische Angst gehabt und sei sich sicher gewesen, dass dies nur der gesondert Verfolgte gewesen sein könne. Sie habe aber nicht glauben können, dass er einen Anschlag habe begehen wollen und sei davon ausgegangen, dass ihn jemand hierzu zwinge. Sie habe sich den Messenger-Dienst Telegram auf ihr Mobiltelefon geladen, um selber nachzuschauen und um auch vielleicht den Anwälten des gesondert Verfolgten „etwas zeigen zu können“. So habe sie das „Djihad-Buch“ heruntergeladen, Apps des Nachrichtenkanals des „IS“ („Amaq“) und Gruppenchats von „IS-Brüdern“ aufgefunden. 2. Einlassung des gesondert verfolgten ____ _____ H______ Der gesondert Verfolgte hat zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner religiösen Entwicklung umfassende Angaben gemacht, die der Senat den hierzu getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Zu den Taten 1 und 2 (Ausreisen in die Türkei mit dem Ziel eines Anschlusses an den „IS“ in Syrien zur Teilnahme am bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime) hat er seine eigenen Handlungen sowie die Unterstützung durch die Angeklagte entsprechend den getroffenen Feststellungen eingeräumt. Das Handeln des „IS“ habe er seinerzeit für rechtmäßig gehalten. Heute distanziere er sich von der Vereinigung und ihren Taten. Zu der Tat 3 hat der gesondert Verfolgte den festgestellten äußeren Geschehensablauf im Wesentlichen eingeräumt. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er in Abrede gestellt, gemeinschaftlich mit der Angeklagten auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans gehandelt zu haben, um einen jihadistisch motivierten Anschlag in Deutschland zu begehen. Am 21. Hauptverhandlungstag hat er sich hierzu wie folgt eingelassen: Nach der Rückkehr von seiner zweiten Reise in die Türkei (Tat 2) habe er den Kontakt zu Schleusern des „IS“ abgebrochen. Per Telegram-Chat habe er Kontakt zu „_______ Al-S____“ und weiteren Personen unterhalten, die ihn ermutigt hätten, in Deutschland den „Jihad“ gegen „Ungläubige“ zu betreiben. Er habe erwidert, dass er eine Frau und Kinder habe, denen er keine Probleme bereiten wolle. Im Internet habe er islamische Rechtsmeinungen gelesen, die ihn überzeugt hätten, dass er keinen „Bündnispartner“ töten dürfe, mit dem er einen „Vertrag“ eingegangen sei, solange der „Bündnispartner“ den Vertrag einhalte. Durch die Ausstellung eines Einreisevisums für Deutschland sei ein solcher Vertrag zustande gekommen. Seine Chatpartner hätten ihn hiervon abbringen wollen und ihm Internet-Links zu Informationen des „Al Saqri-Instituts“ mit Anleitungsvideos über die Herstellung von Sprengstoff und Bomben, dem Umgang mit Schusswaffen und Informationen über den „IS“ zugeschickt. Nach Aufruf dieser Informationen habe er sich entschlossen, einige leicht umzusetzende Dinge auszuprobieren. Sein Ziel sei dabei nicht die Durchführung eines Anschlags in Deutschlands gewesen. Er habe sich vielmehr auf militärischem Gebiet spezialisieren wollen, um seine Ausreise in das Gebiet des „IS“ zu ermöglichen und seinen Telegram-Kontakten zu „gefallen“, da er sich Hilfe für die Ausreise erhofft habe. Seine Telegram-Chatpartner hätten ihn nicht für einen Verräter oder Spitzel halten sollen. Deshalb habe er sich zunächst einiges an Erfahrung verschaffen wollen, um bei ihnen einen guten Eindruck zu hinterlassen und ihr Vertrauen zu gewinnen. Er habe mit dem Bau einer kleinen Handgranate/Bombe begonnen. Hierfür habe man lediglich Feuerwerkspulver, eine Zündschnur und weitere Materialien benötigt, die problemlos in einem Baumarkt oder über eBay zu beschaffen gewesen seien. Einige Dinge habe er über eBay bestellt. Er habe auch das Mobiltelefon der Angeklagten genutzt, um im Internet nach geeigneten Gegenständen zu suchen. Für den Kauf von Feuerwerkskörpern sei er – wie vom Senat festgestellt – zweimal an die deutsch-polnische Grenze gereist, da die von der Angeklagten bei der Fa. P_________ bestellten Feuerwerkskörper nicht angekommen seien. Zum Kauf der Feuerwerkskörper habe er der Angeklagten erklärt, er wolle zur Geburt des gemeinsamen Sohnes eine große Feier mit einem Feuerwerk veranstalten, zumal der voraussichtliche Entbindungstermin auf das Ramadanfest 2018 gefallen sei. Die Angeklagte habe ihn gefragt, warum er die Feuerwerkskörper nicht an Silvester erwerbe, was er ihr mit dem dann erhöhten Preis erklärt habe sowie der Hoffnung, durch die Reise nach Polen etwas zur Ruhe zu kommen. Nach dem Erwerb der Feuerwerkskörper, den der gesondert Verfolgte wie vom Senat festgestellt beschrieben hat, habe er erneut per Telegram Kontakt zu „_______ Al-S____“ aufgenommen, der ihn etwa Mitte Dezember 2017 aufgefordert habe, den Bau eines Fernzünders zu erlernen, und ihm Internet-Links zu entsprechenden Anleitungen übersandt habe. Er, der gesondert Verfolgte, habe diese Anleitungen unter anderem mithilfe eines Weckers, einer Türklingel und eines Mobiltelefons umzusetzen versucht und „_______ Al-S____“ jeweils über seine Fortschritte informiert. Die Angeklagte habe hiervon keine Kenntnis gehabt. Sie habe ihn Ende 2017 dabei erwischt, wie er in einem Zimmer der gemeinsam genutzten Wohnung 1.8 mit Schwarzpulver, Zündkabeln, Lampen, Wecker und Mobiltelefon hantiert habe, wodurch es zum Streit gekommen sei. Er habe ihr erklärt, er probiere den Bau einer USBV nebst Fernzünder lediglich aus, um sich Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen, damit seine Telegram-Chatpartner mehr Vertrauen zu ihm fassen und ihm bei seinem Problem mit dem verlorenen Reisepass und der Ausreise nach Syrien helfen. Die Angeklagte habe ihn aufgefordert, die Gegenstände zu entsorgen. Er habe ihr daraufhin vorgetäuscht, die Sachen entsorgt zu haben. Tatsächlich habe er sie nur versteckt, wobei er den Eindruck gehabt habe, dass die Angeklagte ihm gegenüber seit diesem Tag abgeneigt gewesen sei und ihm nicht mehr vertraut habe. In der Folgezeit habe er „_______ Al-S_____ von dem Streit mit der Angeklagten berichtet und ihn zunächst nicht mehr kontaktiert. Kurz vor Silvester 2017 habe er der Angeklagten erklärt, er wolle neue Feuerwerkskörper für das beabsichtigte Feuerwerk zur Entbindung des gemeinsamen Sohnes im Juni 2018 kaufen. Er habe sodann in ____ weitere Feuerwerkskörper erworben. Nach dem Ehestreit im Januar 2018 habe er den Plan gefasst, sich einen gefälschten Reisepass zu verschaffen, da seine mehrmonatigen Bemühungen um die Ausstellung eines neuen ___________ Reisepasses erfolglos geblieben seien. Er habe wieder Kontakt zu „_______ Al-S____“ aufgenommen, der ihn ermahnt habe, über seine Probleme zu schweigen, und ihm die Möglichkeit einer Ausreise nach Libyen in Aussicht gestellt habe. „_______ Al-S____“ habe ihm zudem weitere Internet-Links geschickt, unter anderem mit Anleitungen zur Medienarbeit für den „IS“. Er sei von „_______ Al-S____“ auch in dessen Telegram-Chatgruppe aufgenommen worden, in der sich die Teilnehmer unter anderem über jihadistische Ideen und Methoden ausgetauscht hätten. Er habe eine Videoanleitung über die Herstellung von Rizin entdeckt, die er habe ausprobieren wollen. Es sei ihm neu gewesen, dass man aus Rizinussamen Gift herstellen kann. Zur Herstellung des Rizinextrakts, das er für den Tierversuch an dem Hamster verwendet habe, habe er 200 Rizinussamen verarbeitet. Bei der Bestellung weiterer Rizinussamen von dem Zeugen B____ sei es zu Kommunikationsproblemen gekommen, weshalb er statt 1.000 Samen insgesamt 2.000 Samen bestellt und letztlich die sichergestellten 3.150 Samen geliefert bekommen habe. Nachdem es zu Problemen bei der Zustellung gekommen sei, habe er die Angeklagte gebeten, den Verkäufer zu kontaktieren, um den Kauf abzuwickeln. Ihr gegenüber habe er erklärt, er habe aus den Rizinussamen ein traditionelles Medikament herstellen wollen, was sie aber nicht geglaubt habe. Im Zusammenhang mit der Herstellung des Rizins habe er erneut ständig mit „_______ Al-S____“ in Kontakt gestanden, der ihm mitgeteilt habe, dass er bei der Verarbeitung der Rizinussamen unbedingt Handschuhe und Mundschutz benutzen, Türen und Fenster stets geöffnet lassen solle und nicht zulassen dürfe, dass seine Familienmitglieder an dem Rizinextrakt riechen. Nach einiger Zeit sei es ihm gelungen, rizinhaltiges Pulver herzustellen. Da die Angeklagte hochschwanger gewesen sei und deswegen viele Arzttermine gehabt habe, habe er in Ruhe weiterarbeiten können, wenn er mit den Kindern allein gewesen sei. Auf Anraten von „_______ Al-S____“ habe er den Tierversuch an dem Hamster durchgeführt. Den Erwerb des Tieres habe er der Angeklagten damit erklärt, dass für die Kinder eine Maus oder ein Nagetier als Ersatz für eine zuvor gehaltene Hauskatze angeschafft werden solle. Die Angeklagte habe ihm den Weg zu einer Zoohandlung gezeigt, in der er ohne ihre Begleitung den Hamster gekauft habe. Er habe das Tier, das er für eine Maus gehalten habe, allein ausgesucht. Die Angeklagte sei an jenem Tag im Krankenhaus gewesen und erst spät nach Hause gekommen. Er habe das Tier „in der havarierten Wohnung gelagert“ und am nächsten Tag den Tierversuch durchgeführt. Zum Zerkleinern der Rizinussamen habe er eine Kaffeemühle verwendet, die durch den Anfang Juni 2018 in der Wohnung 1.8. eingetretenen Wasserschaden beschädigt gewesen sei. Von den vom dem Zeugen B____ gelieferten Rizinussamen habe er eine kleine Menge genommen und damit nach Eintritt des Wasserschadens in der Wohnung 1.8 weiter experimentiert. Mit dieser Kaffeemühle habe er die Samen gemahlen. Hierzu habe er der Angeklagten erklärt, er wolle ein Medikament gegen Schmerzen in seinem Bein herstellen. Sie sei zwar skeptisch gewesen, habe es aber nicht weiter hinterfragt. In der Folgezeit habe er sich ein Video zur Herstellung von Aluminiumpulver angeschaut und sich hierüber mit „_______ Al-S____“ und „___ H_____“ per Telegram ausgetauscht. Sie hätten ihm weitere Stoffe zur Herstellung von Sprengstoff genannt, u.a. Nitrat aus Kühlakkus. Daher habe er neun Kühlakkus über Amazon gekauft. Als die Angeklagte ihn nach dem Verwendungszweck gefragt habe, habe er ihr erklärt, die Kühlakkus seien billig gewesen und könnten im Sommer bei einem Picknick verwendet werden. Außerdem habe er ihr nach dem Eintritt des Wasserschadens eine neue Kaffeemühle gekauft, damit sie keinen Verdacht schöpfe, dass er in der Wohnung 1.8 mit hochgiftigen Stoffen experimentiere. Bis zu seiner Festnahme habe er sich mit seinen ___________ Bekannten ____ H______ und _____ S____ über die Beschaffung eines gefälschten Reisepasses ausgetauscht. Während _____ S____ einen Preis von 2.000,- EUR verlangt habe, hätten ihm erst 700,- EUR zur Verfügung gestanden. Eine Ausreise aus Deutschland habe er frühestens nach der bevorstehenden Geburt seines Sohnes geplant. Mit „_______ Al S____“ und einem weiteren Chat-Partner namens „______ Al B____“ habe er sich darüber ausgetauscht, sich entweder in Libyen oder im Tschad dem „IS“ anzuschließen. Für den Fall einer kurzfristigen Ausreise habe er einen Reisekoffer bereitgehalten, in dem sich die Rizinussamen und andere Utensilien befunden hätten, mit denen er experimentiert habe. Wenn er den gefälschten Reisepass für seine Ausreise nach Libyen hätte abholen können, hätte er für diese Utensilien keine Verwendung mehr gehabt und sie auf dem Weg entsorgen wollen. Die Kaffeemühle und das Rizinpulver sowie einige Kleinigkeiten habe er zurücklassen wollen. In seiner ergänzenden Einlassung am 31. Hauptverhandlungstag hat der gesondert Verfolgte angegeben, nur noch er habe nach dem Wasserschaden in der Wohnung 1.8 ab dem 1. Juni 2018 Zutritt zu dieser Wohnung gehabt. Die Angeklagte habe die Wohnung nur mit seiner Zustimmung betreten dürfen, um Haushaltsgegenstände zu holen, auf die Toilette zu gehen und Handwerker in die Wohnung zu lassen. Sie habe nach dem Wasserschaden Mundschutz und Handschuhe getragen, wenn sie die Toilette in der Wohnung 1.8 benutzt und Gegenstände aus dieser Wohnung geholt habe. Infolge des Wasserschadens sei Abwasser in die Wohnung eingedrungen. Auch schon vor dem Wasserschaden habe die Angeklagte Mundschutz und Handschuhe bei der Beseitigung von Schimmel benutzt. Alle Gegenstände, die verdächtig sein könnten, habe er im Schlafzimmer eingeschlossen und so vor der Angeklagten und den Handwerkern versteckt. Er habe nicht gewollt, dass sie erfahre, dass er Rizin und eine USBV herstellte, und sich deshalb hierzu nur in der Wohnung 1.8 aufgehalten. Er habe die Angeklagte verlassen und allein in den Tschad ausreisen wollen. Er habe sich im Übrigen Kenntnisse angeeignet, um auf fremde Mobiltelefone zuzugreifen. Die Einlassung der Angeklagten und des gesondert Verfolgten wird nachstehend an den jeweiligen Stellen des Tatgeschehens gewürdigt. Die in der Beweiswürdigung in Bezug genommenen Schriftstücke – bei in Fremdsprachen verfassten Schriftstücken deren Übersetzungen – hat der Senat im Wege des Urkundenbeweises erhoben. Soweit auf Chatinhalte Bezug genommen wird, hat der Senat diese durch Verlesen verschrifteter Übersetzungen in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Objekte des Augenscheins, auf die im Rahmen der Beweiswürdigung Bezug genommen wird, hat der Senat in Augenschein genommen. Die genannten Zeugen und Sachverständigen hat der Senat in der Hauptverhandlung vernommen. II. Zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und des gesondert Verfolgten beruhen im Wesentlichen auf ihren insoweit glaubhaften Einlassungen. Die Angaben der Angeklagten zu ihrem Werdegang stehen im Einklang mit dem Inhalt eines Lebenslaufs der Angeklagten, der ausweislich des Ermittlungsvermerks des Bundeskriminalamts vom 17. September 2018 (KHK V____) auf einem in der Wohnung 1.8 sichergestellten USB-Stick aufgefunden wurde. Die dort beschriebene berufliche Entwicklung der Angeklagten wird bestätigt durch eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27. August 2018, aus der sich frühere Arbeitgeber ergeben. Die verschiedenen Wohnorte der Angeklagten sind belegt durch die Meldeadressen aus dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 16. Oktober 2018 (KOKin E______). Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten – Bezug von staatlichen Unterstützungsleistungen und Kindergeld in Höhe von etwa 2.000,- EUR pro Monat – beruhen ergänzend auf dem Inhalt eines von der Angeklagten handschriftlich verfassten Entwurf eines Briefs an die deutsche Botschaft in _____/________ (Asservat 2.7.2(2).5), in welchem sie um Ausstellung eines Ausreisevisums für den gesondert Verfolgten bat und die vorgenannten Angaben mitteilte. Die Feststellungen zu der religiösen Entwicklung der Angeklagten beruhen ebenfalls auf ihrer Einlassung und ergänzend auf den Aussagen der Zeuginnen T_________ und L_____. Die Zeugin T_________, die in der Nachbarschaft der Angeklagten wohnte und mit ihr befreundet war, hat glaubhaft bekundet, die Angeklagte habe sich nach ihrer Konversion zunächst voll verschleiert. Etwa Anfang 2018 – zum Zeitpunkt des Ehestreits – habe sie sich „etwas moderater“ gekleidet, nämlich mit einem Gewand und einem Kopftuch, bei dem das Gesicht frei geblieben sei. Diese Angaben stehen in Einklang mit der Einlassung der Angeklagten, sie habe zunächst einen Niqab und später auf Wunsch des gesondert Verfolgten Kopftücher getragen. Die Zeugin T_________ hat überdies bekundet, die Angeklagte habe gezielt nach einem salafistisch geprägten Ehemann gesucht, was sie ihr auch so erklärt habe. Dasselbe hat die Zeugin L_____ ausgesagt, die mit der Angeklagten seit deren Einzug in das Haus ______ ______ _ in ____ befreundet war. Die Zeuginnen haben zudem bekundet, die Angeklagte habe einen Kindergartenbesuch ihrer Tochter aus religiöser Überzeugung abgelehnt. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der übereinstimmenden Aussagen beider Zeuginnen. Sie wohnten in der Nachbarschaft der Angeklagten und waren mit ihr seit längerem befreundet, was dafür spricht, dass die Angeklagte mit ihnen offen über ihre Präferenzen bei der Auswahl eines Ehemanns gesprochen hat. Ein entsprechendes Vertrauensverhältnis wird überdies durch einen vom Senat verlesenen Brief (Asservat 5.1) belegt, den die Angeklagte – wie von ihr eingeräumt – nach dem Ehestreit mit dem gesondert Verfolgten im Januar 2018 beiden Zeuginnen schrieb und hierin unter anderem offen davon berichtete, dem gesondert Verfolgten bei dessen Versuchen geholfen zu haben, sich dem „IS“ in Syrien anzuschließen. Von dem Wunsch der Angeklagten nach einem Salafisten als Ehemann haben beide Zeuginnen zudem bereits im Ermittlungsverfahren berichtet, was sie auf entsprechenden Vorhalt glaubhaft bestätigt haben. Bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung waren auch keine Belastungstendenzen zu Lasten der Angeklagten oder des gesondert Verfolgten feststellbar. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des gesondert Verfolgten beruhen auf seinen Angaben und denjenigen der Angeklagten. Sie stehen im Einklang mit dem Inhalt weiterer erhobener Personaldokumente – Übersetzung eines ___________ Ausweisdokuments des gesondert Verfolgten, Auswertung eines Schreibens des Nationalen Postamtes in ___ _____ durch Vermerk des Bundeskriminalamts vom 20. Juli 2018 (KK R____) – und Erkenntnissen aus der Ausländerakte des gesondert Verfolgten, die der Senat durch Verlesung von Aktenauszügen, Auswertevermerken des Bundeskriminalamts vom 18. Juni 2018 (KOKin P___) und 26. Juni 2018 (KOK K_______) sowie durch Vernehmung der Zeugin H________ erhoben hat. Diese hat als Sachbearbeiterin des Ausländeramts der Stadt ____ an dem Verfahren zur Visumerteilung für den gesondert Verfolgten mitgewirkt und die dabei erlangten Erkenntnisse über seine persönlichen Verhältnisse glaubhaft bekundet. Zudem hat der Senat aus der bei der Bundesagentur für Arbeit über ihn geführten Akte den dort von ihm angegebenen Lebenslauf erhoben. Die Feststellungen zum Verlust seines Reisepasses, seinen Bemühungen um den Erhalt eines neuen ___________ Reisepasses sowie zu den von den ___________ Behörden mitgeteilten Gründen gegen die Ausstellung eines neuen Passes beruhen auf seiner Einlassung sowie ergänzend auf den Inhalten von Dokumenten ___________ Behörden, die der Zeuge KOK K_______ ausgewertet und in seinem Vermerk vom 22. Juni 2018 festgehalten hat. Den Inhalt der ___________ Dokumente – Schreiben Nr. 51/2018 des Abgeordneten _______ A____ vom 24. März 2018 und Schreiben des Ministeriums des Innern der Republik ________ vom 20. April 2018 – hat der Senat durch Verlesung der Übersetzungen erhoben. Zu den erfolglosen Bemühungen des gesondert Verfolgten, einen neuen ___________ Reisepass zu erhalten, hat der Zeuge M_____ glaubhaft bekundet, dem ___________ Abgeordneten A____ und einer Kontaktperson im ___________ Innenministerium das Anliegen des Angeklagten weitergeleitet und ihm die entsprechenden Antworten mitgeteilt zu haben. Die Feststellungen zu den Bemühungen des gesondert Verfolgten, sich einen gefälschten Reisepass zu verschaffen, beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Diese wird bestätigt durch den Inhalt von Facebook- und Telegram-Chats mit seinem ___________ Bekannten ____ H______, in denen sie die Möglichkeit besprachen, dass der zur Tatzeit in Italien lebende _____ S____ für 2.000,- EUR einen gefälschten Reisepass beschaffen könne. Den Inhalt dieser Chats hat der Senat durch Verlesung der Auswertevermerke des Bundeskriminalamts vom 16. Juli 2018 (KKin J_____), 5. und 10. Oktober 2018 (jeweils KHKin K_____), 28. August 2018 (KKin Z_____) und 5. September 2018 (KOK L_________) erhoben. Aus dem Auswertevermerk vom 5. Oktober 2018 ergibt sich überdies, dass _____ S____ als ___________ Staatsangehöriger identifiziert werden konnte, der in Italien lebte und von den italienischen Behörden zur Fahndung ausgeschrieben war. Die Feststellungen zur religiösen Entwicklung des gesondert Verfolgten beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Dass er in ________ unter dem Verdacht stand, sich einer terroristischen Vereinigung angeschlossen zu haben, ergibt sich aus den oben genannten Beweismitteln zu den von den ___________ Behörden mitgeteilten Gründen gegen die Ausstellung eines neuen Passes. Dass der gesondert Verfolgte spätestens ab seiner Inhaftierung in ________ entschlossen war, nach Syrien auszureisen und sich dem bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime anzuschließen, hat er glaubhaft eingeräumt. Seine späteren Versuche, in das Herrschaftsgebiet des „IS“ zu gelangen (Taten 1 und 2), belegen seinen entsprechenden Entschluss. Die Feststellungen zu dem Ehestreit zwischen der Angeklagten und dem gesondert Verfolgten im Januar 2018 beruhen zum einen auf ihren Einlassungen und im Übrigen auf der Aussage des Zeugen KOK K_______, der die allgemeinpolizeilichen Erkenntnisse über den gesondert Verfolgten ausgewertet und von der Strafanzeige der Angeklagten gegen ihn vom 8. Januar 2018, der darauf ausgesprochenen Wohnungsverweisung und der Rücknahme des Strafantrags am 25. Januar 2018 berichtet hat. Von dem Streit hat die Angeklagte darüber hinaus in dem Brief an die Zeuginnen T_________ und L_____ berichtet. Die Zeugen O_____ und T____ haben glaubhaft bestätigt, dass der gesondert Verfolgte während des Wohnungsverweises bei ihnen übernachtet habe. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des gesondert Verfolgten beruhen zunächst auf einem A1-Zertifikat des Goethe Instituts _____ vom 11. März 2016 mit dem Prädikat „befriedigend“ und auf der Aussage der Zeugin M_______, bei der es sich um die Sprachlehrerin in dem von dem gesondert Verfolgten in Deutschland besuchten Sprachkurs handelt. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, er habe den Deutschkurs mit dem Ziel eines TELC-B1-Abschlusses von Herbst 2017 bis Ende April 2018 besucht. Er habe den Kurs vorzeitig abgebrochen und nicht an der Abschlussprüfung teilgenommen. Ziel des Sprachkurses sei eine einfache mündliche und schriftliche Kommunikation in deutscher Sprache gewesen. Dass der gesondert Verfolgte Texte in deutscher Sprache nur mit einer Vielzahl orthographischer und grammatikalischer Fehler verfassen kann, ergibt sich zudem aus verlesenen Briefen des gesondert Verfolgten an die Angeklagte, welche während der Untersuchungshaft im Rahmen der Postkontrolle beschlagnahmt wurden. In den mehrseitigen Briefen weist nahezu jeder Satz erhebliche orthographische und grammatikalische Fehler insbesondere im Satzbau auf. Dass die Angeklagte und der gesondert Verfolgte in Deutschland strafrechtlich nicht vorbelastet sind, hat der Senat den jeweiligen Auskünften des Bundeszentralregisters vom 14. Januar 2020 entnommen. III. Zu der Entstehung und Entwicklung des „arabischen Frühlings“ und des Bürgerkriegs in Syrien Die Feststellungen zu der Entstehung und Entwicklung des „arabischen Frühlings“ und des Bürgerkriegs in Syrien sowie zu der Vereinigung „Islamischer Staat“ beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S________. Der Sachverständige ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des islamistischen Terrorismus tätig und dem Senat in dieser Eigenschaft als erfahrener Sachverständiger bekannt. Der Auswertebericht des Bundeskriminalamts vom 31. Mai 2018 (KOKin Z_________) bestätigt die Ausführungen des Sachverständigen zur Struktur des „IS“. IV. Zu den Ausreisen in die Türkei mit dem Ziel eines Anschlusses an den „IS“ in Syrien (Taten 1 und 2 der Anklage) Die Feststellungen zu den Taten 1 und 2 (Ausreisen in die Türkei mit dem Ziel eines Anschlusses an den „IS“ in Syrien) beruhen im Wesentlichen auf den insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten und des gesondert Verfolgten, der auch eingeräumt hat, bei beiden Ausreisen beabsichtigt zu haben, sich dem bewaffneten Kampf („Jihad“) gegen das syrische Regime anzuschließen. Nach dem – auch zu diesem Punkt überzeugenden – Gutachten des Sachverständigen Dr. S________ waren im August 2017 noch zahlreiche syrische Ortschaften vom „IS“ beherrscht. Personen, die sich dem „IS“ und anderen Gruppierungen anschlossen, wurden vor Ort für den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime trainiert. Dabei fanden unter anderem Unterweisungen im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen statt. Dass dem gesondert Verfolgten dies bewusst war, ergibt sich daraus, dass er sich – wie von ihm eingeräumt – schon vor seinen Ausreisen intensiv mit dem „IS“ befasst hatte. Für seine Absicht, sich einer Kampfausbildung in Syrien zur Vorbereitung auf den bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime zu unterziehen, spricht, dass er im August/September 2017 noch keine bzw. keine hinreichenden Kenntnisse im Umgang mit Schusswaffen oder Sprengstoffen hatte. Er befasste sich – wie von ihm eingeräumt – erst nach seinen Ausreiseversuchen intensiver mit Anleitungen zur Begehung von Anschlägen und zur Herstellung von Sprengvorrichtungen. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat aus der vom gesondert Verfolgten eingeräumten Absicht zum Anschluss an den „IS“ und zur Teilnahme am bewaffneten Jihad in Syrien darauf, dass er sich hierzu zunächst in einem Ausbildungslager in Syrien im militärischen Kampf unterweisen lassen wollte. Eine derartige „Grundausbildung“ entsprach nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S________ dem üblichen Vorgehen des „IS“ bei der Aufnahme neuer Mitglieder in Syrien. Die von der Angeklagten eingeräumte Flugbuchung vom 19. August 2017 unter Verwendung ihres E-Mail-Accounts und ihrer Kreditkarte ist durch eine Buchungsbestätigung des Flugunternehmens E________ ________ ____ und durch die Auskunft der Sparkasse ________ vom 6. Juli 2018 über die Zahlung von 84,99 EUR belegt. Die Auswertung des Mobiltelefons Wiko Lenny 3 der Angeklagten (Asservat 3.4.1.6.2) hat nach Bekunden des Zeugen KOK G_____ ergeben, dass von diesem Telefon am 23. August 2017 ein Screenshot der Buchungsbestätigung mit den Flugdaten und am 31. August 2017 ein Beleg für die Überweisung von 370,- EUR per W______ _____ an den gesondert Verfolgten geschickt wurden. Lichtbilder hiervon hat der Senat aus dem Auswertevermerk des Zeugen vom 30. August 2018 in Augenschein genommen. Die Angeklagte hat hierzu eingeräumt, die Überweisung an den gesondert Verfolgten vorgenommen und den Screenshot an ihn verschickt zu haben. Den Erhalt des Geldes in Istanbul hat der gesondert Verfolgte bestätigt. Die Auszahlung wird im Übrigen durch die Auskunft der W______ _____ _______ ________ _______ ____ vom 5. Juli 2018 belegt. Die in einer Mischung aus Deutsch und Englisch geführten Chats zwischen der Angeklagten und dem gesondert Verfolgten, die auf ihren jeweiligen Mobiltelefonen gesichert werden konnten, hat der Senat durch Verlesung von Übersetzungen erhoben. Dass der gesondert Verfolgte zum Zeitpunkt der Überweisung der 370,- EUR am 31. August 2017 weiterhin entschlossen war, in das Herrschaftsgebiet des „IS“ nach Syrien zu reisen, hat er eingeräumt und ergibt sich zudem aus einer WhatsApp-Nachricht an die Angeklagte vom selben Tag, in der er mitteilte, ein Kontaktmann in der Türkei habe ihm versprochen, in Kürze „einchecken“ zu können (Nachricht vom 31. August 2017, 11:01:22 UTC+2). Hieraus folgt, dass die Angeklagte hiervon Kenntnis hatte. Sie hat zudem eingeräumt, dass sie ihm das Geld überwiesen hat, um ihm seinen weiteren Aufenthalt in der Türkei und seine Schleusung nach Syrien zum „IS“ zu ermöglichen. Die Reisebewegungen des gesondert Verfolgten bei seiner zweiten Ausreise in die Türkei (Tat 2) sind belegt durch Bestätigungen des Flugunternehmens f_____.___ / P______, der D__ _____________________ ____ (hinsichtlich des Rückflugs von ________ nach ___ am 21. September 2017) und durch eine Fahrkarte des Busunternehmens F______ für die Fahrt von ___ nach ____. Dies hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 13. August 2018 (KOKin J_____) entnommen. Ergänzend hat der Senat zu den Reisebewegungen des gesondert Verfolgten den Zeugen KHK F______ vernommen, der die Reisebewegungen auf der Grundlage von Erkenntnissen aus Anfragen bei Finanz- und Reisedienstleistern bestätigt hat. Die von der Angeklagten eingeräumten Hotelbuchungen für den zweiten Aufenthalt des gesondert Verfolgten in der Türkei sind belegt durch Buchungsbestätigungen, die sich im E-Mail-Postfach der Angeklagten befanden. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KOKin E______ hat die Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren bei ihrer Vernehmung als Zeugin am 19. Juni 2018 angegeben, sie habe die Hotelübernachtungen über b__________ und die Busreise (F______) für den gesondert Verfolgten gebucht. Zwar hat sie in jener Vernehmung behauptet, die Aufenthalte des gesondert Verfolgten in Italien und der Türkei seien „Tourismusreisen“ gewesen. Auf einem handschriftlich verfassten Schriftstück (Ass. 29.3.4), das in der Wohnung ihrer Tochter ______ D__ gefunden wurde, in der sich die Angeklagte bis zu ihrer Festnahme aufhielt, heißt es im gleichen Sinn „ich habe f. Seif Hotels in Türkei gebucht 2x + F______, er hat es als Tourismusurlaub bei mir angegeben. Aus Presse habe ich gelesen er wolle zum IS.“ Dies hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 1. August 2018 (KKA T______) entnommen, in dem das Schriftstück wörtlich wiedergegeben ist. Diese Darstellung wird jedoch durch die geständige Einlassung der Angeklagten und durch folgende Beweismittel widerlegt, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagten – wie von ihr eingeräumt – das Ziel und der Zweck der Reisen des gesondert Verfolgten bewusst waren und sie seine Ausreise mit dem Ziel eines Anschlusses an den „IS“ in Syrien fördern und ihm später nachreisen wollte: Während des ersten Türkeiaufenthalts des gesondert Verfolgten kommunizierten die Eheleute unter anderem per WhatsApp und SMS über seine Weiterreise nach Syrien und seinen beabsichtigten Anschluss an den „IS“. Die Angeklagte verwendete dabei mehrfach den Begriff „einchecken“, den die Eheleute als Synonym für einen Anschluss an den „IS“ nutzten. Dies ergibt sich aus dem Kontext der Kommunikation über die beabsichtigte Weiterreise des gesondert Verfolgten nach Syrien und aus einer späteren SMS der Angeklagten an ihn vom 13. Januar 2018 (15:10:23 UTC+1). Darin schrieb die Angeklagte: „Du versuchst, bei Daesh einzuchecken.“ „Daesh“ ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S________ eine Bezeichnung für den „IS“. In ihrem an die Zeuginnen L_____ und T_________ gerichteten Brief (Asservat 5.1) äußerte die Angeklagte zudem, sie habe dem gesondert Verfolgten im Jahr 2017 bei zwei Ausreiseversuchen nach Syrien geholfen, „damit er hijrah zu isis macht“. Der gesondert Verfolgte habe nie lange in Deutschland bleiben, sondern „direkt hijrah zu isis“ machen wollen. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter _______ sei es zu „Prügeleien“ gekommen, weil er seine Tochter „nach Syrien zu isis“ habe mitnehmen wollen. Er habe ihr, der Angeklagten, zudem verboten, einen Imam aufzusuchen und erklärt, er akzeptiere nur einen „Imam von isis“. Die Bezeichnung „ISIS“ ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S________ eine Abkürzung für die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Syrien“. Seit 2014 nennt sich diese Vereinigung „Islamischer Staat“ („IS“). Die Verwendung des arabischen Begriffs „hijrah“ in einem deutschen Sprachkontext ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S________ ein Indiz für eine Ausreiseabsicht in ein islamistisch geprägtes Gebiet. Hierauf deutet auch die Schilderung der Angeklagten in dem Brief an die Zeuginnen La____ und T_________, der gesondert Verfolgte habe seine Tochter „nach Syrien zu isis“ mitnehmen wollen. V. Zu der Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags in Deutschland unter Herstellung der biologischen Waffe Rizin (Tat 3 der Anklage) Die Feststellungen zur Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags in Deutschland und zur Herstellung der biologischen Waffe Rizin (Tat 3) beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten und des gesondert Verfolgten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen diese Feststellungen auf einer Vielzahl von Beweisanzeichen. Deren Gesamtschau hat ergeben, dass die Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten spätestens ab September 2017 auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig eine unkonventionelle Brand- und Sprengvorrichtung (USBV) nebst Fernzünder und spätestens ab April 2018 die biologische Waffe Rizin herstellte, um einen terroristischen Anschlag in Deutschland zu begehen, mit dem sie den bewaffneten Jihad gegen die westliche Welt durch die Tötung „Ungläubiger“ unterstützen wollten. 1. Zu der Tatvorbereitung a. Zu der Informationsbeschaffung Der gesondert Verfolgte hat seine Informationsbeschaffung aus dem Internet durch Herunterladen von Anleitungen zur Herstellung von Sprengsätzen ebenso glaubhaft eingeräumt wie seine Recherchen nach Giftstoffen und seinen Beitritt zu den festgestellten Telegram-Gruppenchats. Diese Aktivitäten und die von ihm angelegte Informationssammlung zu den Themen „Islamistische Propaganda“, „EMail/Facebook-Hacking“, „Verschlüsselung von Kommunikation im Internet“ und „Sprengstoff/Rizin“ konnten zudem durch Auswertung seines Mobiltelefons nachvollzogen werden. Der Senat hat hierzu die Auswertevermerke des Bundeskriminalamts vom 16. Juli 2018, 24. Oktober 2018 und 31. Oktober 2018 (jeweils KOK L_________) sowie vom 17. Juli 2018 (KHKin G_______) und 14. November 2018 (KHK H_____) erhoben, den Inhalt einzelner Gruppenchats durch Verlesung eingeführt und den Zeugen KHK H_____ vernommen, der die Ergebnisse der Auswertung des Mobiltelefons des gesondert Verfolgten erläutert hat. Den Inhalt des mit „Giftenzyklopädie“ überschriebenen arabischsprachigen Textes mit Informationen zur Herstellung und Wirkung von Botulinumtoxin hat der Senat durch Verlesung einer Übersetzung des Sprachsachverständigen S____ erhoben. Die islamwissenschaftlichen Bewertungen der in den Telegram-Gruppenchats verbreiteten Nachrichten hat der Senat den Vermerken der Islamwissenschaftler Dr. B________ (13. Juli 2018), Dr. R____ (2. August 2018) und Dr. A_________ (5. November 2018) entnommen. Die Feststellungen zum Aufruf von Informationen aus dem Internet über Giftstoffe, die für Menschen tödlich sind, durch die Angeklagte im September 2017 beruhen auf der von dem Zeugen KOK G_____ erläuterten Auswertung des Mobiltelefons Wiko Lenny 3 (Ass. 3.4.1.6.2), das nach dem Inhalt der hierauf gespeicherten sonstigen Daten und Kommunikationsinhalte im Allgemeinen von der Angeklagten genutzt wurde. Letzteres hat die Angeklagte auch eingeräumt. Die Auswertung hat ergeben, dass von diesem Telefon am 15. September 2017 die deutschsprachige Internetseite „Der Wunderbaum – eine extrem schnellwüchsige Pflanze“ aufgerufen und ein entsprechendes Lesezeichen angelegt wurde. Auf dieser Seite, deren Inhalt der Senat durch Verlesung und Inaugenscheinnahme erhoben hat, wird unter der hervorgehobenen Überschrift „Achtung giftig!“ auf die Toxizität des Rizins hingewiesen. Der von dem Zeugen KOK G_____ berichtete Zeitpunkt des Setzens des Lesezeichens zu der Internetseite über die Rizinuspflanze am 15. September 2017, 18:25 Uhr, spricht dafür, dass die Angeklagte diese Seite über ihr Mobiltelefon aufgerufen hat. Der Senat schließt aus, dass der Aufruf durch den gesondert Verfolgten oder eine dritte Person vorgenommen wurde. Dass sich eine dritte Person im Umfeld der Angeklagten, etwa eines ihrer Kinder, im September 2017 mit Rizinuspflanzen und anderen Giftstoffen befasste, liegt fern. Hierfür hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben. Ein Aufruf der Internetseite über die Rizinuspflanze durch den gesondert Verfolgten ist ebenfalls nicht anzunehmen. Er befand sich zum Zeitpunkt des Aufrufs der Internetseite in Istanbul. Dies ergibt sich aus der Flugbestätigung für den Hinflug, wonach sein Flug am 15. September 2017 um 01:40 Uhr von Köln aus startete und um 05:50 Uhr in Istanbul landete. Dass der gesondert Verfolgte lediglich sein eigenes Mobiltelefon und nicht auch das der Angeklagten in die Türkei mitgenommen hatte, ergibt sich aus dem von der Angeklagten und dem gesondert Verfolgten eingeräumten Umstand, dass sie während seines Türkeiaufenthalts jeweils unter Verwendung ihrer Mobiltelefone miteinander kommunizierten. Ein Aufruf der Internetseite über die Rizinuspflanze und das Setzen des Lesezeichens hierauf durch den gesondert Verfolgten oder eine andere Person im Wege eines Fernzugriffs auf das Mobiltelefon der Angeklagten oder unter Verwendung ihres Google-Accounts liegt fern. Der gesondert Verfolgte hat kein nachvollziehbares Motiv dafür genannt, das Mobiltelefon der Angeklagten oder ihren Google-Account von der Türkei aus zu verwenden. Der Sachverständige M_____ hat es als extrem unwahrscheinlich eingeschätzt, dass der auf dem Mobiltelefon der Angeklagten festgestellte Aufruf der Internetseite und das Setzen des Lesezeichens im Wege eines Fernzugriffs erfolgt ist. Für den Aufruf der Internetseite über einen Fernzugriff wäre es nach den Ausführungen des Sachverständigen erforderlich gewesen, auf dem Mobiltelefon der Angeklagten eine dauerhafte Zugriffsmöglichkeit für Verbindungsaufnahmen (sog. SSH-Serverdienst) zu installieren und zu starten. Ein solcher Serverdienst sei nicht Bestandteil des auf dem Mobiltelefon der Angeklagten vorhandenen Betriebssystems. Eine Überprüfung durch den Sachverständigen hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein SSH-Serverdienst auf dem Mobiltelefon der Angeklagten vorhanden war. Als weitere Voraussetzung für einen Fernzugriff auf das Mobiltelefon hätte ein solcher Serverdienst von außen über das Internet erreichbar sein müssen. Dies war nach den Feststellungen des Sachverständigen weder bei dem von der Angeklagten genutzten Mobilfunknetz noch bei ihrem lokalen WLAN-Netzwerk der Fall, weshalb ein SSH-Serverdienst auf ihrem Mobiltelefon nicht von außen erreichbar gewesen wäre. Zudem hat der Sachverständige auch auf dem Mobiltelefon des gesondert Verfolgten keine Hinweise auf die Nutzung eines Fernzugriffs gefunden. Der Senat hat keine Zweifel an dem Gutachten. Der Sachverständige verfügt als Informatiker über die erforderliche Sachkunde. Er war nach seinen glaubhaften Angaben längere Zeit als Server-Administrator tätig und hat in diesem Zusammenhang umfangreiche Kenntnisse über die Möglichkeiten von Fernzugriffen erlangt. Seit elf Jahren ist er technischer Mitarbeiter einer Fachdienststelle für IT-Forensik beim Bundeskriminalamt und befasst sich dort seit etwa fünf Jahren mit der Auswertung von Mobiltelefonen und Mobilfunk-Forensik. Zur Gutachtenerstellung hat er die forensische Sicherung der Mobiltelefone der Angeklagten und des gesondert Verfolgten zugrunde gelegt und – nach Überprüfung der Vollständigkeit und Integrität der Datensicherungen – eine umfassende technische Auswertung vorgenommen. Sein Gutachten und die von ihm gezogenen Schlüsse hat er sehr verständlich begründet, wobei er die technischen Sachverhalte unter gut nachvollziehbarer Darstellung der theoretischen Grundlagen überzeugend dargestellt hat. Soweit der gesondert Verfolgte im Rahmen einer Verteidigererklärung – vor Einholung des Sachverständigengutachtens – pauschal ausgeführt hat, er habe sich „Kenntnisse angeeignet, um auf fremde Mobiltelefone zuzugreifen“, zieht dies die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen M_____ nicht in Zweifel. Diese Einlassung beruht auf dem Bemühen des gesondert Verfolgten, die Angeklagte vom Vorwurf der Mittäterschaft bei der Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags und der Herstellung des Rizins zu entlasten. Hierzu hatte der gesondert Verfolgte ein Motiv, weil er sich der Angeklagten ungeachtet ihres Scheidungsantrags nach wie vor verbunden fühlt. Dies belegen seine Briefe an die Angeklagte, die der Senat am 30. Januar und 12. Februar 2020 beschlagnahmt hat. Darin beteuerte der gesondert Verfolgte, dass er sie immer noch liebe und an der Ehe festhalten wolle. Zudem hat er mit der Angeklagten zwei gemeinsame Kinder, die derzeit in Pflegefamilien leben. Zu einer näheren Erläuterung seiner angeblich erworbenen Kenntnisse war der gesondert Verfolgte nicht bereit und hat sich – auch auf Nachfrage – nicht zu den von dem Sachverständigen M_____ ausführlich erläuterten technischen Möglichkeiten eines Fernzugriffs eingelassen. Das Gutachten des Sachverständigen M_____ wird zudem durch weitere Beweisanzeichen gestützt, die dafür sprechen, dass die Angeklagte die Internetseite über die Rizinuspflanze selbst aufgerufen hat. So hat die von dem Zeugen KOK G_____ erläuterte Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten ergeben, dass hierüber am 15. September 2017 um 18:31 Uhr, mithin nur wenige Minuten nach dem Aufruf der Internetseite über Rizinus-Pflanzen, die Internetseite „Die giftigsten Pflanzen aus deutschen Gärten“ und am 23. September 2017 eine weitere Internetseite mit einer „Liste von Haushaltsartikeln, die bei Einnahme giftig wirken“, einer Übersicht über „Giftpflanzen“ und über die „am häufigsten vorkommenden Gifte“ aufgerufen wurden. Der Aufruf auch dieser deutschsprachigen Seiten, deren Inhalt der Senat ebenfalls erhoben hat, auf dem von der Angeklagten genutzten Mobiltelefon spricht ebenfalls dafür, dass sie selbst und nicht der gesondert Verfolgte diese Internetrecherchen durchgeführt hat, um sich über leicht erhältliche Giftstoffe zu informieren. Soweit auf einer Speicherkarte im Mobiltelefon des Angeklagten Informationen über „Hausgifte“ festgestellt wurden, die im Oktober 2017 gespeichert wurden, handelte es sich ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamts vom 31. Oktober 2018 (KOK L_________) nicht um deutschsprachige, sondern um arabische Texte. Dies spricht dafür, dass der gesondert Verfolgte, der der deutschen Sprache kaum mächtig ist, arabische Texte bevorzugte und dass die Angeklagte, die keine längeren Texte in arabischer Sprache versteht, die genannten deutschsprachigen Internetseiten aufgerufen hat. Hiermit in Einklang steht die von der Angeklagten handschriftlich verfasste Auflistung für Menschen giftiger Stoffe (Asservat Nr. 2.7.2 (2).2). Die Feststellungen hierzu beruhen zum einem auf der Einlassung der Angeklagten, die eingeräumt hat, diese Liste geschrieben zu haben, nachdem die Sachverständige W_____ in ihrem überzeugenden Schriftgutachten dargelegt hatte, dass die Angeklagte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Verfasserin sei. Die Einlassung der Angeklagten, sie habe sich mit der angeblich schon 2015 erstellten Liste lediglich das Rauchen abgewöhnen und vor dem Hintergrund ihrer Fehlgeburten über gefährliche Substanzen informieren wollen, ist unglaubhaft und lässt sich mit dem Inhalt der Liste nicht in Einklang bringen. Die meisten aufgeführten Stoffe haben keinen Bezug zum Rauchen, was gegen die Annahme einer beabsichtigten Verwendung der Liste als „Rauchentwöhnungshilfe“ spricht. Zwar sind auch Zigaretten und Zigarren aufgeführt. Die Notizen der Angeklagten hierzu betreffen jedoch nicht den typischen Konsum durch Rauchen, sondern das Auflösen von Zigaretten in heißem Wasser und die orale Aufnahme („Essen“) von Zigaretten und Zigarren. Die Auflistung enthält daneben Stoffe wie Aprikosenkerne, Bittermandel, Blausäure, grüne Bohnen, Muskatnuss, Frostschutzmittel, Ethylenglykol, blauer Eisenhut, Brechnuss, Alkaloid, Strychnin, Phallovagin, Etorphin und Dihydroetorphin. Die aufgeführte Substanz „Phallovagin“ wird ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamts vom 11. Juli 2018 (KKin J_____) über die Auswertung des Asservats 2.7.2 (2).2 in einem Internet-Forum als „nicht nachweisbares Gift“ qualifiziert. Neben einigen Einträgen („Aprikosenk./Bittermandel>Blausäure“, „grüne Bohnen roh“, „Muskatnuss“) findet sich zudem eine Mengenangabe mit dem Zusatz „tö.“, der sich aus dem Zusammenhang als Abkürzung für „tödlich“ versteht. So hat die Angeklagte zu Zigaretten und Zigarren vermerkt, welche Mengen Nikotin bei oraler Aufnahme tödlich wirken und dass beim Auflösen von Zigaretten in heißem Wasser eine tödliche Nikotinmenge erreicht werden kann. Die dazu notierten Mengenangaben korrespondieren ausweislich des genannten Ermittlungsvermerks des Bundeskriminalamts vom 11. Juli 2018 mit den im Internet abrufbaren Angaben zu Nikotinmengen, die für Erwachsene tödlich wirken. Das von der Angeklagten genannte weitere Motiv für die Fertigung der Aufstellung – zur Information über gefährliche Substanzen vor dem Hintergrund ihrer Fehlgeburten – ist ebenfalls unglaubhaft. Zahlreiche von der Angeklagten notierten giftigen Stoffe befinden sich üblicherweise nicht in Haushalten und wurden auch nicht in der Wohnung der Angeklagten aufgefunden, wie etwa Frostschutzmittel, blauer Eisenhut, Brechnuss, Etorphin, Dihydroetorphin und „Phallovagin“. Aus Sicht der Angeklagten bestand insoweit keine Veranlassung, sich diese Stoffe zu notieren, um sich vor erneuten Fehlgeburten zu schützen. Vielmehr spricht der Inhalt der Auflistung in der Gesamtschau mit den zur Mittäterschaft und zum Tatentschluss der Angeklagten erörterten Beweisanzeichen (siehe unten B. V. 4.) dafür, dass diese Liste ebenso wie die Internetrecherchen der Angeklagten und des gesondert Verfolgten der Information über mögliche Anschlagsszenarien unter Verwendung von tödlichen Giftstoffen dienten. b. Zu der Beschaffung von Feuerwerkskörpern Die Angeklagte und der gesondert Verfolgte haben die Beschaffung von Feuerwerkskörpern, seine Reisen an die deutsch-polnische Grenze und die Internetbestellung durch die Angeklagte glaubhaft eingeräumt. Der gesondert Verfolgte hat zudem den Erwerb weiterer Feuerwerkskörper Ende 2017 in ____ glaubhaft eingeräumt. Die Bestellung von Anzündschnur im Oktober 2017 hat der Zeuge KOK K_______ bestätigt, der unter anderem den E-Mail-Verkehr mit der Fa. Pyroflash-Spezialeffekte ausgewertet hat. Die Bestellung ergibt sich zudem aus einer Auswertung des zur Zahlung genutzten PayPal-Accounts, den die Angeklagte und der gesondert Verfolgte für zahlreiche Internetbestellungen verwendet haben; die entsprechende Zahlungshistorie hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 5. Juli 2018 (KOK G_____) entnommen. Die Angeklagte hat eingeräumt, dass sie die Bestellung der Anzündschnur mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 storniert hat. Die Reisebewegungen des gesondert Verfolgten zur Beschaffung der Feuerwerkskörper hat der Zeuge KK F______ beschrieben, der unter anderem Anfragen bei Reisedienstleistern ausgewertet hat. Ergänzend hat der Senat den Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 13. August 2018 (KOKin J______ zu den Reisebewegungen des gesondert Verfolgten erhoben, aus dem sich zudem ergibt, dass in den von ihm aufgesuchten Ortschaften ganzjährig sog. Polenböller erworben werden können, deren Verkauf in Deutschland verboten ist. Die Feststellungen zu den Internetrecherchen der Angeklagten und des gesondert Verfolgten über die örtlichen Verhältnisse in Slubice und das Ladenlokal der Fa. P_________ beruhen auf der Auswertung des Inhalts einer im Mobiltelefon des gesondert Verfolgten eingelegten Speicherkarte (Asservat 3.4.1.4.1.2), auf der sich die Daten zu entsprechenden Internetrecherchen und Screenshots fanden, die per WhatsApp von dem Account der Angeklagten übersandt wurden. Dies ergibt sich aus dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 3. Juli 2018 (KK M_____). Die darin enthaltenen Screenshots hat der Senat in Augenschein genommen. Dass der gesondert Verfolgte bei P_________ in Slubice größere Feuerwerkskörper unter anderem des Typs Cobra 6 erwerben wollte, hat er eingeräumt. Die Menge des in diesen Feuerwerkskörpern enthaltenen Blitz-Knall-Satzes ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Kriminaltechnischen Instituts des Bundeskriminalamtes vom 2. Oktober 2018 (Dr. J____). Die von der Angeklagten und dem gesondert Verfolgten eingeräumte Internetbestellung weiterer 350 Feuerwerkskörper bei der Fa. P_________ wird bestätigt durch eine Rechnung vom 13. Oktober 2017 und durch einen Kontoauszug der Fa. P_________ über die Zahlung von 119,50 EUR. Die Angeklagte hat eingeräumt, diese Bestellung vorgenommen zu haben. Dies wird bestätigt durch einen Screenshot über die Bestellung, der von ihrem WhatsApp-Account am 13. Oktober 2017 an den gesondert Verfolgten geschickt wurde. Auch dies hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 3. Juli 2018 (KK M_____) entnommen. Am 13. Oktober 2017 befand sich der gesonderte Verfolgte noch in Slubice. Aus der erhobenen E-Mail-Korrespondenz mit der Fa. P_________ ergibt sich, dass diese nicht auf die Forderung nach erneuter Lieferung oder Erstattung des Kaufpreises einging, sondern die Angeklagte wegen der ausgebliebenen Lieferung an das Versandunternehmen DHL verwies. Dass der gesondert Verfolgte bei seiner zweiten Reise an die deutsch-polnische Grenze sechs Feuerwerkskörper mit jeweils etwa 200g Blitz-Knall-Satz erwarb, hat er glaubhaft eingeräumt. Nach seinen Angaben hat er fünf bis sechs Feuerwerkskörper erworben. Die von ihm angegebene Menge des Blitz-Knall-Satzes ist bei einem Erwerb von sechs Feuerwerkskörpern plausibel im Hinblick darauf, dass etwa 950 g Blitz-Knall-Satz-Pulver in der Wohnung 1.4 sichergestellt wurden und der gesondert Verfolgte für den von ihm eingeräumten Sprengversuch mit einer „Testbombe“ etwa 250 g verbraucht hat. Dass es sich bei dem sichergestellten Blitz-Knall-Satz-Pulver um eine Substanz aus delaborierten pyrotechnischen Gegenständen handelt, hat der Sachverständige Dr. S______-_______ gut nachvollziehbar erläutert. Aus seinem Gutachten ergibt sich auch, dass eine Menge von etwa 250g für eine Testbombe plausibel ist. Weitere Feuerwerkskörper, die der gesondert Verfolgte nach seiner Einlassung Ende Dezember 2017 erworben hat, um hieraus – wie von ihm eingeräumt – zu einem späteren Zeitpunkt den Blitz-Knall-Satz zu entnehmen, wurden bei der Wohnungsdurchsuchung im Juni 2018 sichergestellt. Die Einlassung der Angeklagten, sie habe ____ _____ H______ bei der Beschaffung von Feuerwerkskörpern geholfen, weil sie gedacht habe, er wolle damit zu ihrem Geburtstag ein Feuerwerk als Überraschung für die Kinder veranstalten, ist unglaubhaft. Sie steht im Widerspruch zu ihrer weiteren Einlassung, der gesondert Verfolgte habe ihr und den Kindern verboten, ihren Geburtstag zu feiern. Auch der erhebliche Aufwand der Beschaffung von Feuerwerkskörpern auf Märkten an der deutsch-polnischen Grenze spricht gegen die behauptete Vorstellung der Angeklagten, es sei lediglich um eine Überraschung zu ihrem Geburtstag gegangen. Diese Angabe steht zudem in Widerspruch zu der Einlassung des gesondert Verfolgten, er habe der Angeklagten zur Beschaffung der Feuerwerkskörper erklärt, er benötige diese für ein Fest anlässlich der Geburt des gemeinsamen Sohnes. Diese Einlassung ist ihrerseits unglaubhaft, weil die Geburt des Sohnes zur Zeit der Beschaffung der Feuerwerkskörper erst in sechs Monaten zu erwarten war. In der Gesamtschau sind daher beide Einlassungen, es sei um einen Geburtstag gegangen, unglaubhaft. Aus den Einlassungen der Angeklagten und des gesondert Verfolgten sowie aus den sonstigen erhobenen Beweisen haben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass überhaupt ein Feuerwerk anlässlich eines Geburtstags oder zu einem anderen Anlass stattgefunden hat. Hierfür hätte es auch nicht der Bestellung von zehn Metern Anzündschnur bedurft, von der die Angeklagte Kenntnis hatte, da sie – wie von ihr eingeräumt – die Bestellung stornierte, nachdem der Verkäufer einen Altersnachweis verlangt hatte. Ihre Einlassung hierzu, sie habe die Bestellung vom 7. Oktober 2017 auf ihrem Mobiltelefon bemerkt und ____ _____ H______ hierauf angesprochen, der ihr erklärt habe, er habe die Anzündschnur versehentlich bestellt, plane aber eine Überraschung für die Kinder und sie, ist ebenfalls unglaubhaft. Die Angeklagte hat die Bestellung der Anzündschnur erst am 16. Oktober 2017 storniert, mithin nach der ersten Polenreise des gesondert Verfolgten und erst nach der von ihr vorgenommenen Bestellung von 350 Feuerwerkskörpern bei der Firma P_________. Dies spricht dagegen, dass die Angeklagte von einem unverdächtigen Verwendungszweck der Anzündschnur ausging. Der zeitliche Ablauf legt vielmehr nahe, dass sie die Anzündschnur stornierte, weil sie und der gesondert Verfolgte nach der Bestellung der 350 Feuerwerkskörper daraus Zündschnüre hätten entnehmen können. 2. Zu den Tathandlungen a. Zu der Extraktion und dem Vorhalten von Blitz-Knall-Satz-Pulver zur Herstellung einer USBV ab November 2017 Die Feststellungen zur Extraktion von insgesamt etwa 1.200 g Blitz-Knall-Satz-Pulver aus den von dem gesondert Verfolgten im November 2017 in Polen erworbenen sechs Feuerwerkskörpern mit jeweils 200 g Blitz-Knall-Satz beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung des gesondert Verfolgten und der Angeklagten, die angegeben hat, sie habe Anfang 2018 das „Sprengpulver“ in der gemeinsamen Wohnung entdeckt. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. S______-_______ und die gutachterliche Stellungnahme des Kriminaltechnischen Instituts des Bundeskriminalamtes vom 2. Oktober 2018 (Dr. J____) bestätigen, dass die sichergestellte Menge von ca. 950 g Pulver aus delaborierten pyrotechnischen Gegenständen herrührt. Danach ist es plausibel, dass der Angeklagte die nicht sichergestellte Menge von etwa 250 g für die von ihm eingeräumte Herstellung des im Dezember 2017 gezündeten Test-Sprengkörpers verbraucht hat. Die Feststellung, dass der gesondert Verfolgte und die Angeklagte die sichergestellte Menge Blitz-Knall-Satz für die Herstellung einer USBV entsprechend einem gemeinsamen Tatplan mit der Angeklagten zur Begehung eines jihadistisch motivierten Sprengstoffanschlags aufbewahrten, beruht auf einer Gesamtschau von Beweisanzeichen, zu der auf die Ausführungen zum Tatentschluss des gesondert Verfolgten (vgl. unten B. V. 3) und zur Mittäterschaft der Angeklagten (vgl. unten B. V. 4) verwiesen wird. Die Einlassung der Angeklagten, sie habe den gesondert Verfolgten im Frühjahr 2018 dazu gedrängt, das von ihr in der gemeinsamen Wohnung entdeckte und als explosionsgefährlich erkannte Sprengpulver aus den Feuerwerkskörpern zu entsorgen, und sei dann – ohne die Entsorgung selbst wahrgenommen zu haben – davon ausgegangen, er habe das Sprengpulver und andere verdächtige Sachen bei einem gemeinsamen Ausflug im _________ ___ versenkt, ist unglaubhaft. Gegen die Richtigkeit dieser Einlassung spricht, dass ca. 950 g pyrotechnisches Pulver in der gemeinsamen Wohnung 1.4 sichergestellt wurden. Der gesondert Verfolgte, der die Herstellung des pyrotechnischen Pulvers eingeräumt hat, hat in seiner Einlassung nicht von einer vorgeblichen Entsorgung des Pulvers anlässlich eines gemeinsamen Ausflugs zum _________ ___ berichtet. Die spätere Mitwirkung der Angeklagten bei der Bestellung von Rizinussamen im Mai 2018 (dazu unten B. V. 2. d. cc) spricht ebenfalls gegen die Richtigkeit ihrer Einlassung, sie sei von einer Vernichtung des Sprengpulvers ausgegangen. Sie deutet vielmehr auf einen gemeinsamen Tatplan bei der Herstellung eines mit Rizin versetzten Sprengsatzes, für dessen Herstellung das extrahierte Blitz-Knall-Satz-Pulver benötigt wurde. b. Herstellung und Zündung eines Sprengkörpers (Gewindefitting) als „Test-Granate“ im Dezember 2017 Die Herstellung und Zündung eines von dem gesondert Verfolgten als „Testgranate“ bezeichneten Sprengsatzes in einem ______ Park Mitte Dezember 2017 hat dieser glaubhaft eingeräumt . Der Zeuge KOK G_____ hat bekundet, ein Anleitungsvideo der Medienstelle „Ya Muqawim“ (Dateiname 2_5463183239277445522.3gp) zum Bau eines entsprechenden Sprengsatzes sei auf dem Mobiltelefon des gesondert Verfolgten gespeichert gewesen. Dieses vom Senat in Augenschein genommene Video zeigt die Herstellung eines als „Antipersonenladung“ bezeichneten Sprengsatzes, bei dem in ein bogenförmiges Gewindefitting Sprengpulver eingefüllt und mittels einer Zündschnur zur verzögerten Explosion gebracht wird. Die visuelle Darstellung wird durch erläuternde Texteinblendungen ergänzt, deren Übersetzung der Senat verlesen hat. Dass der gesondert Verfolgte diese Anleitung bei der Herstellung seines Sprengkörpers nachvollzogen hat, ergibt sich aus nutzerseitig aufgenommenen Videos auf seinem Mobiltelefon, zu denen der Senat Screenshots aus dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 13. November 2018 (KOK G_____) in Augenschein genommen hat. In diesen Videos, aus deren Metadaten nach Bekunden des Zeugen KOK G_____ als Erstellungsdaten der 11. und 12. Dezember 2017 hervorgehen, sind ein mit einer Zündschnur versehenes Gewindefitting sowie eine Plastikfolie zu erkennen, die nach der Anleitung der Medienstelle „Ya Muqawim“ zum Abdichten derjenigen Öffnung des Gewindefittings benötigt wird, durch die die Zündschnur geführt wird. Dass die Medienstelle „Ya Muqawim“ militante Inhalte publiziert, insbesondere über die Herstellung von Sprengvorrichtungen, hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 8. November 2018 (Islamwissenschaftlerin F______) entnommen. Der Sachverständige Dr. S________ hat diese Bewertung bestätigt. Zu der von dem gesondert Verfolgten eingeräumten „Testsprengung“ gibt es ein kurzes Video, das ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamts vom 25. Juli 2018 (KOKin G_______) am 13. Dezember 2017 mit seinem Mobiltelefon (Asservat 1.1.1) erstellt wurde. In dem Video, von dem der Senat einen Screenshot aus dem vorgenannten Vermerk in Augenschein genommen hat, ist eine zerstörte Grasfläche von etwa einem halben Quadratmeter als Folge dieses Tests zu sehen. Der Zeuge KOK G_____ hat überdies bekundet, der auf dem Video erkennbare Turnschuh der filmenden Person entspreche einem Turnschuh, der in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten und des gesondert Verfolgten sichergestellt wurde. Die Feststellung, dass der gesondert Verfolgte den Testsprengkörper herstellte und zündete, um zu prüfen, ob ihm die Herstellung eines Sprengsatzes für den beabsichtigten Anschlag in Deutschland gelingt, beruht auf einer Gesamtschau von Beweisanzeichen, zu der auf die Ausführungen zum Tatentschluss des gesondert Verfolgten verwiesen wird (vgl. unten B. V. 3). Die Feststellung, dass dieser Test auf dem gemeinsamen Tatplan mit der Angeklagten beruhte und diese für den Bau eines weiteren Sprengkörpers einen Rohrdoppelnippel bestellte, beruht auf einer Gesamtschau der zu ihrer Mittäterschaft erörterten Beweisanzeichen (vgl. unten B. V. 4. a). c. Zu der Telegram-Kommunikation des gesondert Verfolgten mit „_______ Al-S____“ und „___ H_____“ Die Feststellungen zur Telegram-Kommunikation des gesondert Verfolgten mit „_______ Al-S____“ und „___ H_____“ beruhen zum einen auf der auch insoweit geständigen Einlassung des gesondert Verfolgten und zum anderen auf den hierzu verlesenen Übersetzungen der Chats, die ausweislich der Vermerke des Bundeskriminalamts vom 25. Juni 2018 (KOK L_________) zu „___ H_____“ und 4. Juli 2018 (KOK B_______) zu „_______ Al-S____“ auf dem Mobiltelefon des gesondert Verfolgten ZTE Blade V580 (Asservat 1.1.1) aufgefunden wurden. Die Lichtbilder, die der gesondert Verfolgte von einzelnen Arbeitsschritten gefertigt und seinen Chatpartnern übersandt hat, hat der Senat in Augenschein genommen. Zwar dokumentieren die gesicherten Chats die Kommunikation mit „___ H_____“ erst ab Mitte April 2018 und mit „_______ Al-S____“ erst ab Anfang Mai 2018. Der gesondert Verfolgte hat jedoch glaubhaft eingeräumt, sich mit ihnen bereits seit Mitte Dezember 2017 per Telegram-Chat über den Bau einer USBV ausgetauscht zu haben. Dazu passt, dass sich die Partner der gesicherten Chats nach dem Inhalt der Kommunikation bereits kannten. Die Feststellungen zu dem Aluminiumpulver, das der gesondert Verfolgte in Umsetzung der Anleitung durch „___ H_____“ hergestellt hat, beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S______-_______. Dieser hat nachvollziehbar erläutert, dass Aluminium in feinpulvriger Form als Brennstoff in pyrotechnischen Produkten einsatzbar ist. Eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit des an der Kaffeemühle (Asservat 2.3.8) sichergestellten Aluminium-Granulats sei lediglich deshalb unwahrscheinlich, weil es zu grobkörnig sei. Der Sachverständige hat auch bestätigt, dass Ammoniumnitrat als Bestandteil einer Sprengladung in Betracht kommt und bis vor einigen Jahren in Kältekompressen enthalten war. Die Feststellung, dass die Angeklagte Ende Mai 2018 im Internet nach Kühlpacks recherchierte und ein Foto hiervon am 29. Mai 2018 per Telegram dem gesondert Verfolgten übermittelte, beruht auf ihrer insoweit glaubhaften Einlassung. Screenshots über die Google-Recherchen nach entsprechenden Kältekompressen („Eis-Pack“) wurden nach der Aussage des Zeugen KOK G_____ auf dem Mobiltelefon der Angeklagten sichergestellt. Die von dem Zeugen beschriebene Telegram-Kommunikation mit dem gesondert Verfolgten belegt zudem, dass die Angeklagte ihm am 29. Mai 2018 ein entsprechendes Foto einer Kältekompresse übersandt hat. Die Bestellung der neun Kältekompressen am 30. Mai 2018 hat der Senat der Auswertung der Bestellungen bei Amazon in dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 30. Juni 2018 (KOKin R_______) entnommen. Die Erklärung der Angeklagten für ihre Recherchen nach Kühlpacks und die Übermittlung eines Screenshots an den gesondert Verfolgten, er habe mit seiner Mutter gechattet und dieser „etwas“ zu Kühlpacks erklären wollen, die anstelle einer Kühlbox bei einem Picknick genutzt werden könnten, ist unglaubhaft. Es erschließt sich bereits nicht, wieso die Angeklagte für einen Chat des gesondert Verfolgten mit seiner Mutter den Screenshot einer von ihr durchgeführten Google-Suche nach Kühlpacks hätte schicken sollen. Zudem steht diese Einlassung im Widerspruch zu der von der Zeugin KOKin E______ glaubhaft bekundeten Aussage der Angeklagten bei ihrer Vernehmung am 19. Juni 2018, bei der sie angegeben hat, sich nicht erklären zu können, wofür der gesondert Verfolgte Kühlpacks hätte gebrauchen können. In der Gesamtschau mit den weiteren Beweisanzeichen, die eine Mittäterschaft der Angeklagten belegen (dazu unten unter B. V. 4.), ist der Senat davon überzeugt, dass die Angeklagte allein deshalb nach Kühlpacks recherchierte und dem gesondert Verfolgten einen entsprechenden Screenshot übermittelte, weil sie über seine Absicht informiert war, für die Herstellung von Sprengstoff Ammoniumnitrat aus Kühlpacks zu gewinnen. Für ein planmäßiges arbeitsteiliges Vorgehen der Angeklagten und des gesondert Verfolgten spricht auch, dass am nächsten Tag tatsächlich neun Kühlpacks bestellt wurden, die in der Wohnung 1.8 sichergestellt wurden (Ass. 2.3.9). d. Zu der Beschaffung von Rizinussamen und der Herstellung von Rizin im April/Mai 2018 Die Feststellungen zur Beschaffung von Rizinussamen und der Herstellung von Rizin beruhen auf der Einlassung des gesondert Verfolgten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf den nachstehend genannten Beweismitteln. aa. Zu der Herstellung von ca. 85 mg Rizin aus 50 Rizinussamen Der gesondert Verfolgte hat eingeräumt, zunächst eine kleinere Menge von 200 Rizinussamen bestellt und nach einer Videoanleitung aus dem Internet für den Tierversuch an dem Hamster vollständig zu einem Rizin-Extrakt verarbeitet zu haben. Die Bestellung und Zahlung von 200 Rizinussamen am 15. April 2018 bei dem Online-Versand „v_ ____“ wird durch eine Transaktionsaufstellung des Finanzdienstleisters P_____ belegt. Die von dem gesondert Verfolgten gemeinsam mit der Angeklagten umgesetzte Videoanleitung (Dateiname 1_5113870645695873060.mp4) des „Ibn Taimiya-Medienzentrums“ hat der Senat in Augenschein genommen und eine von dem Sprachsachverständigen S____ erstellte Übersetzung der Textanleitung „Jihadistische Tipps und Ideen, um die Ergebnisse von Aktionen Einzelner zu verdoppeln“ verlesen. Sowohl das Video als auch der Anleitungstext wurden nach den Auswertevermerken des Bundeskriminalamts vom 16. und 17. Juli 2018 (jeweils KHKin G_______) auf dem Mobiltelefon des gesondert Verfolgten (Asservat 1.1.1) aufgefunden. Sie beschreiben die Einzelschritte zur Herstellung von Rizin und dessen Einsatz zur Tötung von Menschen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S________ steht das Medienzentrum „Ibn Taimiya“ dem „IS“ nahe. Damit in Einklang hat die Islamwissenschaftlerin M______-______ in ihrem Vermerk vom 30. November 2018 ausgeführt, bei dem „Ibn Taimiya Medienzentrum“ handele es sich um eine seit mehreren Jahren bekannte jihadistische Medienstelle, die ab dem Jahr 2014 den „IS“ unterstützte und mindestens bis zum Jahr 2016 wiederholt Text- und Videoanleitungen zur Herstellung von Bomben, unter anderem mit dem Giftstoff Rizin, verbreitete. Die Lichtbilder, die der gesondert Verfolgte bei der Rizinherstellung von einzelnen Arbeitsschritten fertigte, hat der Senat aus dem Vermerk des Zeugen KOK G_____ vom 13. November 2018 in Augenschein genommen. Der Zeuge hat hierzu erläutert, dass diese Lichtbilder auf dem Mobiltelefon des gesondert Verfolgten (Asservat 1.1.1) aufgefunden wurden und die zur Rizinherstellung verwendete Kaffeemühle (Asservat 2.3.8), sowie die Kunststoffdose mit einer weißen rizinhaltigen Creme (Asservat 2.3.4) zeigen. Die Feststellung zur Herstellung von etwa 85 mg Rizin aus den bei „v_ ____“ bezogenen Rizinussamen beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H_____ und dem Untersuchungsbericht des Robert Koch-Instituts vom 14. Juni 2018. Danach enthalten die Substanzen aus den Asservaten 2.3.2.1 (2 g pulvriger weißer Feststoff in einer schwarzen Filmdose mit 54 mg Rizin), 2.3.3.1 (9 g weiße pastöse Substanz in einer schwarzen Filmdose mit 8,1 mg Rizin) und 2.3.4.1 (37 g weiße pastöse Substanz in einer Kunststoffdose mit 22,2 mg Rizin) insgesamt 84,3 mg des Toxins Rizin. Darüber hinaus hat der gesondert Verfolgte einen Teil der rizinhaltigen Creme für den Tierversuch an dem Hamster verbraucht. Dass die vorgenannten Asservate bei der Durchsuchung der Wohnung 1.8 am 12. Juni 2018 im Schlafzimmer aufgefunden wurden, ergibt sich aus dem Durchsuchungsbericht und Asservatenverzeichnis vom 13. Juni 2018. Der Zeuge KHK P___ hat die für die Asservatenzuordnung maßgeblichen Spurenbereiche (hier: Schlafzimmer der Wohnung 1.8) ergänzend erläutert. Die bei der Herstellung des Rizins verwendeten Gegenstände – Asservate 3.4.1.2.5.7 (Cuttermesser), 2.3.8 (elektrische Kaffeemühle), 2.3.5 (Stofftuch), 3.4.1.8.5 (Seidentuch), 26.5.4.1 (Knoblauchpresse), 26.5.1.1 (Mörser) – wurden ausweislich der verlesenen Durchsuchungsberichte und Asservatenverzeichnisse ebenfalls sichergestellt. An ihnen wurden nach den Untersuchungsberichten des Robert Koch-Instituts vom 15. Juni, 5. und 10. Juli und 3. August 2018 Rizinanhaftungen festgestellt, die die Verwendung bei der Rizinherstellung belegen. Nicht zu folgen vermochte der Senat der Einlassung des gesondert Verfolgten im Hinblick auf die Behauptung, er habe alle 200 Rizinussamen aus der ersten Lieferung verarbeitet. Festzustellen war demgegenüber lediglich die Verarbeitung einer Teilmenge von etwa 50 Rizinussamen. Der Sachverständige Dr. H_____ hat gut nachvollziehbar ausgeführt, dass für die Herstellung der sichergestellten Gesamtmenge rizinhaltiger Substanzen (46 g Creme mit 30,3 mg Rizingehalt und 2 g Pulver mit 54 mg Rizin) etwa 50 Rizinussamen verwendet worden seien. Danach ist auch unter Berücksichtigung des Verbrauchs einer geringen Menge der rizinhaltigen Creme für den Tierversuch an dem Hamster und der Anhaftung minimaler Mengen Rizin an einigen Asservaten nicht plausibel, dass der gesondert Verfolgte und die Angeklagte eine viermal größere Menge Rizinussamen verarbeitet haben. Die Feststellung der Verarbeitung von etwa 50 Rizinussamen ist auch dadurch belegt, dass außer den 200 Rizinussamen aus dem „vt shop“ weitere 3.000 Rizinussamen von dem Zeugen B____ geliefert wurden und von den insgesamt gelieferten 3.200 Rizinussamen noch 3.150 sichergestellt werden konnten. Letzteres hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 14. Juni 2018 (KK M_____) entnommen, wonach bei der Durchsuchung am 13. Juni 2018 insgesamt 3.150 unverarbeitete Samen (Asservat 3.4.1.2.5.1) in der Wohnung 1.4 sichergestellt wurden, bei denen es sich nach dem Untersuchungsbericht des Robert Koch-Instituts vom 22. Juni 2018 um Rizinussamen handelt. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Mitwirkung der Angeklagten bei der Herstellung des Rizins wird auf die Ausführungen zu ihrer Mittäterschaft (unter B. V. 4. a. bb.) verwiesen. bb. Zu der Eignung der rizinhaltigen Substanzen zur Tötung von Menschen Die Feststellungen zur toxischen Wirksamkeit der rizinhaltigen Substanzen und ihrer Eignung zur Tötung von Menschen beruhen ebenfalls auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. H_____. Dieser hat die vom Robert Koch-Institut im Untersuchungsbericht vom 14. Juni 2018 mitgeteilten Toxinmengen nachvollziehbar erläutert. Bei den untersuchten Substanzen sei der Toxingehalt zwar etwas geringer als bei einer Herstellung des Toxins unter Laborbedingungen, allerdings sei dieser Umstand bei der Berechnung der Menge „aktiven“, d.h. toxisch wirksamen Rizins berücksichtigt worden. Dessen toxische Wirkung und das damit verbundene Schadenspotential für Menschen insbesondere bei einer Ausbringung mittels einer USBV hat der Sachverständige für unterschiedliche Aufnahmeformen (oral, inhalativ und parenteral) ausführlich dargelegt und zudem ausgeführt, dass das Toxin bei klassischen Umweltbedingungen unter Raumtemperatur sehr lange stabil sei und auch eine hohe Hitzestabilität aufweise. Zu der Frage, warum der Hamster infolge des Tierversuchs nicht an einer Rizinvergiftung verstorben ist, hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die Auftragung auf gesunde, intakte Haut nicht zwangsläufig zur Aufnahme des Toxins und damit zu einer toxischen Wirkung führe. Dies erklärt das Überleben des Hamsters, zumal dem Tier die rizinhaltige Creme nach dem Inhalt des Chats mit „_______ Al-S____“ lediglich auf das Fell aufgetragen wurde. Der Umstand, dass der Hamster den Tierversuch überlebt hat, begründet danach keinen Zweifel an der für Menschen tödlichen Wirkung des Rizins in den sichergestellten Substanzen. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. H_____ und an der Richtigkeit und Verlässlichkeit seines Gutachtens. Seine gutachterlichen Ausführungen waren gut begründet und nachvollziehbar. Sie stehen im Einklang mit dem Inhalt eines Kurzvermerks des Robert Koch-Instituts, aus dem sich die vom Sachverständigen genannten letalen Dosen nach oraler, inhalativer und parenteraler/intravenöser Intoxikation ergeben. Der den hierzu getroffenen Feststellungen zugrunde liegende „LD50“-Wert beschreibt die Toxizität als die Dosis pro Kilogramm Körpergewicht, nach deren Aufnahme die Hälfte der betroffenen Personen verstirbt (halbmaximale letale Dosis). Bei inhalativer Aufnahme liegt diese Dosis bei 3 Mikrogramm Rizin pro Kilogramm Körpergewicht und damit bei 210 Mikrogramm Rizin bei einem erwachsenen Menschen mit 70 kg Körpergewicht. Bei 84,3 Milligramm Rizin ergibt dies einen LD50-Wert von etwa 200 Todesfällen. Im Hinblick darauf, dass bei einer Ausbringung der rizinhaltigen Substanz bei einem Sprengstoffanschlag zahlreiche unvorhersehbare Umstände einwirken, von denen abhängt, ob das Toxin inhalativ oder durch Eindringen in die Blutbahn (über Verletzungen durch rizinbehaftete Splitterpartikel) aufgenommen wird, ist der Senat für diese Ausbringungsart zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass die potentielle Opferzahl weit unterhalb des rechnerischen Höchstwerts von 200 erwachsenen Menschen liegt. Dabei hat der Senat – wiederum zu Gunsten der Angeklagten – den rechnerischen Höchstwert für eine ausschließlich inhalative Aufnahme des Rizins zugrunde gelegt, der unterhalb des Höchstwerts bei einer Aufnahme über die Blutbahn liegt. cc. Zu der Bestellung weiterer Rizinussamen zur Herstellung weiteren Rizins Die Feststellungen zu den Bestellungen weiterer Rizinussamen bei dem Online-Vertrieb „a_________________“ über die Verkaufsplattformen eBay und Amazon beruhen auf der Einlassung des gesondert Verfolgten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen KHK H_____ und B____ sowie den zu dem Bestellvorgang erhobenen Urkunden. Der gesondert Verfolgte hat die Bestellung von 1.000 Rizinussamen über eBay und weiterer 1.000 Rizinussamen über Amazon bei demselben Verkäufer eingeräumt. Die zweite Bestellung habe er aufgegeben, weil es „Kommunikationsprobleme“ bei der ersten Bestellung gegeben habe. Bei der Zustellung sei es zudem zu Schwierigkeiten gekommen, weshalb er die Angeklagte gebeten habe, den Verkäufer zu kontaktieren, um den Kauf abzuwickeln. Letztlich seien von dem Verkäufer die sichergestellten 3.150 Samen geliefert worden. Hiervon habe er eine kleine Menge entnommen und weiter experimentiert. Zum Mahlen der Rizinussamen habe er eine Kaffeemühle verwendet, die infolge des am 1. Juni 2018 eingetretenen Wasserschadens in der Wohnung 1.8 nicht mehr anderweitig zu gebrauchen gewesen sei. Da er nicht gewollt habe, dass die Angeklagte von der Herstellung des Rizins erfährt, habe er sich hierzu allein in dieser Wohnung aufgehalten. Dieser Einlassung war zu folgen, soweit der gesondert Verfolgte die festgestellte Bestellung und den Erhalt weiterer 3.000 Rizinussamen bei dem Versandhandel „a_________________“ des Zeugen B____ eingeräumt hat. Die weiteren Angaben des gesondert Verfolgten – er habe aufgrund der weiteren Bestellungen insgesamt 3.150 Rizinussamen erhalten und einen Teil dieser Rizinussamen von der Angeklagten unbemerkt erst im Juni 2018 unter Einsatz einer Kaffeemühle verarbeitet, die infolge des Wasserschadens nicht mehr richtig funktioniert habe – sind im Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Bestellung von zunächst 1.000 Rizinussamen bei „a_________________“ über eBay am 4. Mai 2018 ist durch eine von dem Zeugen KHK H_____ bekundete Auswertung des eBay-Accounts des gesondert Verfolgten „s_______“ belegt. Die Bestellung weiterer 1.000 Rizinussamen über Amazon am 14. Mai 2018 bei demselben Verkäufer konnte nach Bekunden des Zeugen KHK H_____ im Rahmen der Sichtung des von dem gesondert Verfolgten verwendeten E-Mail-Accounts „a_________________________“ nachvollzogen werden. Diese Bestellung ist auch in dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 30. Juni 2018 (KOKin R_______) zur Auswertung der Bestellungen bei Amazon aufgeführt. Nach Bekunden des Zeugen KHK H_____ ließen sich beide Bestellungen dem Online-Shop „a_________________“ des Zeugen B____ als Verkäufer zuordnen. Der Zeuge B____ hat glaubhaft bekundet, der Zustelldienst DPD habe das Paket mit der Gesamtlieferung von 2.000 Rizinussamen zunächst nicht zustellen können. Hierüber habe er eine E-Mail-Korrespondenz mit dem Käufer sowohl über die Plattform Amazon als auch über eBay geführt. Am 26. Mai 2018 habe er die bestellten 2.000 Rizinussamen zuzüglich einer kostenlosen Zugabe von weiteren 1.000 Samen, also insgesamt 3.000 Rizinussamen, an die Anschrift des gesondert Verfolgten und der Angeklagten geschickt. Die Angaben des Zeugen B____ stehen in Einklang mit der urkundlich erhobenen E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Zeugen auf der einen und der Angeklagten und dem gesondert Verfolgten auf der anderen Seite. Durch den Inhalt dieser E-Mail-Korrespondenz und weitere Beweisanzeichen ist die Einlassung der Angeklagten widerlegt, sie habe von der Bestellung der Rizinussamen keine Kenntnis gehabt und im Zusammenhang mit einer ihr nicht näher bekannten Bestellung des gesondert Verfolgten diesem lediglich einmalig einen Text zur Abwicklung von Lieferproblemen vorformuliert. Der gesondert Verfolgte hat hierzu angegeben, er habe die Angeklagte gebeten, den Verkäufer zu kontaktieren, um den Kauf abzuwickeln, nachdem es zu Problemen bei der Zustellung gekommen sei. Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er ihr „total nervös und aufgebracht“ mitgeteilt habe, es sei zu Problemen mit der Lieferung einer Bestellung gekommen. Er habe ihr erklärt, er benötige das Paket, dessen Inhalt sie nicht gekannt habe, dringend für seine Reise. Er habe ihr die Sendungsnummer der per DPD versandten Lieferung per Telegram übermittelt und auch mündlich diktiert. Die Sendungsnummer habe sie auf einem in der Wohnung 1.8 sichergestellten Flyer (Ass. 2.3.13.1.) notiert. Am avisierten Liefertermin der Rizinussamen-Bestellung sei er vor die Haustür gegangen und habe dort „völlig nervös und unruhig“ auf Paketboten gewartet. Sie habe sich auf dem Balkon befunden und auf seine Bitte nach dem Sendungsstatus recherchiert. Als sie ihm mitgeteilt habe, dass die Bestellung als Retoure vermerkt gewesen sei, habe er „völlig wütend und genervt“ reagiert und sie aufgebracht gebeten, den Verkäufer anzurufen. Nachdem sie dies abgelehnt habe, sei sie seiner Bitte nachgekommen, ihm einen deutschen Text der Aufforderung an den Verkäufer um erneute Zusendung des Pakets aufzuschreiben, ohne dass sie gewusst habe, was Gegenstand der Bestellung gewesen sei. Sie habe in der Folgezeit nicht mitbekommen, wie der gesondert Verfolgte das Lieferproblem gelöst habe. Diese Einlassung ist nur hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs (Warten des gesondert Verfolgten auf den Paketboten vor dem Haus, Recherche der Angeklagten nach dem Sendungsstatus und Mitteilung durch Zuruf) glaubhaft. Die Zeugin T_________ hat zu diesem von ihr als auffällig empfundenen Ereignis bekundet, sie habe Ende Mai 2017 beobachtet, dass sich der gesondert Verfolgte vor der Haustür aufgehalten habe, während sich die Angeklagte auf dem Balkon befunden, auf ihr Mobiltelefon geschaut und ihm zugerufen habe, der Paketdienst müsse jeden Moment kommen. Der Zeuge KOK G_____ hat zu der von ihm vorgenommen Auswertung der Internetaktivitäten auf dem Mobiltelefon der Angeklagte bekundet, dass auf diesem Gerät am 25. Mai 2018 nach der DPD-Sendungsnummer der Rizinussamen-Lieferung des Zeugen B____ recherchiert wurde. Die Einlassung der Angeklagten, sie habe dem gesondert Verfolgten lediglich einen Text zur Klärung der Lieferprobleme vorformuliert, ohne den Sendungsinhalt zu kennen, ist durch die E-Mail-Kommunikation mit dem Zeugen B____ widerlegt. Aus ihr ergibt sich, dass nicht nur der gesondert Verfolgte in gebrochenem Deutsch mit dem Zeugen kommunizierte, sondern auch die Angeklagte dem Zeugen im Mai 2018 E‑Mails schrieb, um Lieferprobleme zu klären. Neben grammatikalisch und orthografisch grob fehlerhaften und daher dem gesondert Verfolgten zuzurechnenden E‑Mails waren wenigstens sechs E‑Mails an den Verkäufer in der Zeit vom 9. bis 28. Mai 2018 grammatikalisch und orthografisch weitgehend richtig verfasst und sind daher der Angeklagten zuzurechnen, die ausweislich ihres mehrseitigen Briefes an die Zeuginnen T_________ und L_____ und ihrer umfangreichen Einlassung die deutsche Sprache entsprechend beherrscht. Die Erhebung der E-Mails durch den Senat hat ergeben, dass zur Aufklärung der Lieferschwierigkeiten sowohl die Angeklagte als auch der gesonderte Verfolgte sowohl über das E-Mailkommunikationssystem von eBay als auch über die Verkaufsplattform Amazon mit dem Zeugen kommunizierten: Über das E-Mail-Kommunikationssystem von eBay wurde am 9. Mai 2018 unter dem Betreff „Ich habe meinen Artikel nicht erhalten“ und der darin enthaltenen Angabe der bestellten Ware („1000 Samen Ricinus communis, Rizinus, Wunderbaum, Rizinusbaum Saatgut Artikelnummer 112944766615“) eine Nachricht mit folgenden Wortlaut an den Zeugen geschickt: „Guten Tag, das Paket wird Ihnen als Retoure zurückgeschickt von dpd. ich bitte um erneute zusendung, da dies von dpd falsch als Annahmeverweigerung uns mitgeteilt worden ist, obwohl wir gestern zuhause waren. Und auf diese Lieferung Warten. vielen Dank“ Dieser Sprachduktus entspricht demjenigen, den die Angeklagte in der von ihr verlesenen Einlassung und auch in ihrer E-Mail vom 10. Oktober 2017 an P_________ anlässlich der von ihr eingeräumten Bestellung von 350 Feuerwerkskörpern verwendet hat. Jene E-Mail hatte folgenden Wortlaut: „Hallo .ich möchte bitte von Ihnen jetzt wissen wo meine Ware bleibt bzw. warum diese mir nicht erneut zugestellt worden ist. Ich hatte um erneute Zusendung gebeten. dies erfolgt bis jetzt auch nicht oder eine klare Aussage Ihrerseits auch nicht. das ist echt ärgerlich ich brauche das für meinen Geburtstag am _____. ich bitte um Zusendung meiner Ware oder mein Geld zurück.Da es nachweislich klar ist ,durch DHL dass sie meinen Nachnamen falsch geschrieben haben und dadurch meine Ware mir nicht zugestellt werden könnte und an Sie zurück geschickt werden musste ,bitte ich Sie mir meine Ware erneut zuzusenden und um Rückmeldung. Hiervon kann der Sprachstil des gesondert Verfolgten in der E-Mail-Kommunikation mit dem Zeugen B____ abgegrenzt werden. Der gesondert Verfolgte schrieb dem Zeugen am 15. Mai 2018 ebenfalls über eBay: „Hallo Entscheidung Sie mein Bestellung war nicht bekommen weil dpd sagt keine zu hause aber das nicht stimmt bitte können Sie mir Information geben Nummer Bestellung: 01775006 4759 02 Ich möchte das noch können Sie nochmal schicken.“ Die weitere Kommunikation wurde über das E-Mail-Kommunikationssystem von Amazon geführt. Am 15. Mai 2018 erhielt der Zeuge B____ unter dem Betreff „Re: Online-Rechnung zu Ihrem Kauf bei asklepios-seeds“ folgende Nachricht von dem Amazon-Account des gesondert Verfolgten: „Die Sendung wird Ihnen zurückgesendet als retour. Obwohl ich zuhause war und auf die Lieferung gewartet. Ich habe mit dpd telefoniert. Sie möchten bitte mir die Ware nochmal zustellen.“ Auch diese E-Mail entspricht dem Sprachduktus der Angeklagten in ihrer mehrtägigen abgelesenen Einlassung. Aufgrund der unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse des gesondert Verfolgten schließt es der Senat zudem aus, dass er das in der E-Mail erwähnte Telefonat mit dem Versanddienstleister dpd geführt hat. Nachdem der Zeuge B____ am 16. Mai 2018 dieses Datum als Liefertermin mitgeteilt hatte, erhielt er am selben Tag folgende Nachricht, die der Senat ebenfalls der Angeklagten zuordnet: „Hallo, ok vielen Dank dann weiss ich Bescheid.“ Am 21. Mai 2018 erhielt der Zeuge B____ folgende Nachricht, die wiederum die unzureichenden Sprachkenntnisse des gesondert Verfolgten belegt: „ Hallo Bitte gibt kein neu wiegen mein artikel was habe ich bestellt und rücke senden“ Auf die Nachfrage des Zeugen, ob damit gemeint sei, dass der Käufer den Artikel zurückgeben wolle, erhielt er am 23. Mai 2018 folgende Antwort, die der Senat der Angeklagten zuordnet, weil auch diese Nachricht ihrem aus ihrer Einlassung erkennbaren Sprachstil entspricht: „ Guten Morgen. Nein. Ich brauche die ware bitte, aber DPD hat einfach als retour zurückgenommen, obwohl ich zuhause war und gewartet hatte. Bitte schicken sie mir erneut zu. Vielen Dank“ Der Zeuge B____ erkundigte sich hierauf noch am selben Tag, ob die Zustelladresse richtig sei, woraufhin er am 24. Mai 2018 folgende Antwort erhielt, die der Senat aus den oben genannten Gründen ebenfalls der Angeklagten zuordnet: „Guten Morgen, ich hatte mit dpd telefoniert, die sagten ich hätte die Annahme u. Unterschrift verweigert. Die Sendung wird als retour zu ihnen zurückgeschickt. Ich sollte sie bitten diese mir erneut zuzusenden. Meine Adresse ist richtig. Vielen Dank“ Am 27. Mai 2018 teilte der Zeuge B____ per E-Mail die Versendung der Ware per DHL mit, woraufhin er am 28. Mai 2018 zwei E-Mails mit folgendem Wortlaut erhielt: „Guten Tag, Vielen Dank, könnten Sie mir bitte die Sendungsnummer mitteilen von DHL. Vielen Dank für Ihre all ihre Bemühungen.“ „Guten tag, Bitte könnten mir geben Die DHL Nummer Sendung Vielen vielen dank“ Der unterschiedliche Sprachstil sowie die inhaltliche Wiederholung deuten darauf hin, dass sowohl die Angeklagte als auch der gesondert Verfolgte auf die Nachricht des Zeugen Bauer vom 27. Mai 2018 geantwortet haben. Nachdem der Zeuge am 30. Mai 2018 die Sendungsnummer mitgeteilt hatte, erhielt er am selben Tag folgende E-Mail, deren Sprachstil und Grußformel auf den gesondert Verfolgten als Urheber hindeutet: „ Hallo Gutmorgen hern S_____ Vielen danke für ihnen war Sher nett Von ihnen ich hoffe klapt. kill mich dpd last zeit Freundlischgrüß H______“ Aufgrund des deutlich unterschiedlichen Sprachgebrauchs bestehen keine Zweifel daran, dass beide Eheleute mit dem Zeugen B____ kommunizierten, um die Lieferverzögerungen der Bestellungen aufzuklären und eine zeitnahe Lieferung zu bewirken. Anhaltspunkte dafür, dass nicht die Angeklagte, sondern eine dritte Person die ihr zugeordneten E-Mails an den Zeugen B____ verfasst haben könnte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Hiergegen spricht auch, dass die Angeklagte – wie von ihr eingeräumt – auf ihrem Mobiltelefon nach dem Sendungsstatus der Lieferung recherchierte und sich die Sendungsnummer zudem handschriftlich notiert hatte. Dies sowie die Vielzahl der E-Mails belegen, dass die Angeklagte deutlich intensiver als von ihr eingeräumt bei der Abwicklung der Lieferprobleme mitwirkte. Ihr war auch bewusst, dass es sich bei der von dem Zeugen B____ bestellten Ware um Rizinussamen zur Herstellung (weiteren) Rizins handelte. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass im Nachrichten-Betreff der E-Mails, die ab 9. Mai 2018 über die Verkaufsplattform eBay an den Zeugen B____ verschickt wurden, die Lieferung von 1.000 Samen Ricinus communis genannt wird. Bereits im September 2017 hatte sich die Angeklagte zudem im Internet über die Rizinuspflanze und die Toxizität des hieraus herstellbaren Rizins sowie über sonstige Giftstoffe informiert (siehe oben unter B. V. 1. a). Auf dieser Internetseite wird die Rizinuspflanze auch mit ihrem botanischen Namen „Ricinus communis“ bezeichnet. Der gesondert Verfolgte hat zudem eingeräumt, dass er der Angeklagten von der Bestellung der Rizinussamen berichtet hat, wobei er ihr erklärt haben will, er wolle ein traditionelles Medikament herstellen, was sie indes nicht geglaubt habe. Dadurch ist die Einlassung der Angeklagten widerlegt, der gesondert Verfolgte habe ihr zwar mitgeteilt, er habe „Dinge für ein traditionelles Medikament“ bestellt, jedoch habe er ihr nicht erklärt, woraus dieses Medikament hergestellt werde. Dass die Angeklagte von einem anderen Verwendungszweck für die Rizinussamen als zur Herstellung des Gifts Rizin ausging, liegt fern. Zum einen hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für sie Anlass zu der Annahme bestand, der gesondert Verfolgte habe unter einem Leiden gelitten, das einer Behandlung mit einem entsprechenden Medikament bedurft hätte. Eine Anleitung für die Herstellung eines derartigen Medikaments wurde im Übrigen weder bei dem gesondert Verfolgten noch bei der Angeklagten aufgefunden. Zum anderen deutet der erhebliche Aufwand, den die Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten anlässlich der Lieferung des Pakets unternahm (zahlreiche E-Mails zur Klärung der Lieferverzögerungen, Erwarten des Paketboten vor der Haustür und zeitgleiche Recherche nach dem Sendungsstatus), darauf hin, dass die Angeklagte wusste, dass die Bestellung weitere Rizinussamen betraf, die sie und der gesondert Verfolgte zur Herstellung (weiteren) Rizins im Rahmen der gemeinsamen Anschlagsplanung verwenden wollten. Eine zuverlässige Lieferung war deshalb für sie und den gesondert Verfolgten wichtig, was ihre diesbezüglichen Anstrengungen erklärt. Dafür, dass die Angeklagte Kenntnis vom Inhalt der Bestellung hatte und dessen Verwendungszweck zur Herstellung weiteren Rizins, spricht im Rahmen einer Gesamtschau mit allen sonstigen Beweisanzeichen auch, dass ihre Kommunikation mit dem Zeugen B____ in die Zeit im Mai 2018 fiel, in der sie und der gesondert Verfolgte bereits Rizin herstellten (vgl. dazu oben B. V. 2. d. aa. und zur Mittäterschaft der Angeklagten unten B. V. 4. a. bb)._Die von der bestellten und von dem Zeugen B____ bekundeten Menge der gelieferten Rizinussamen (3.000 Stück) abweichende Einlassung des gesondert Verfolgten, er habe aufgrund der Bestellungen bei dem Zeugen B____ die sichergestellten 3.150 Rizinussamen erhalten, ist durch die Aussage des Zeugen B____ und das Gutachten des Sachverständigen Dr. H_____ widerlegt: Der Zeuge hat die Anzahl der von ihm gelieferten 3.000 Rizinussamen gut nachvollziehbar damit begründet, dass er die Liefermenge aufgrund seiner Erfahrungen im Verkauf dieser Samen und ihrer Gleichartigkeit zuverlässig anhand des Gewichts bestimmt habe. Der Sachverständige Dr. H_____ hat bestätigt, dass die sichergestellten Rizinussamen ein weitgehend einheitliches Einzelgewicht aufwiesen. Die Liefermenge von insgesamt 3.000 Stück passt auch dazu, dass der Angeklagte weitere 200 Rizinussamen von dem „v_ ____“ bezogen hatte, insgesamt 3.150 unverarbeitete Rizinussamen sichergestellt wurden und nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. H_____ etwa 50 Rizinussamen zur Herstellung der sichergestellten rizinhaltigen Substanzen verarbeitet wurden (vgl. oben B. V. 2. d. aa). Die Einlassung des gesondert Verfolgten, er habe von dem Zeugen B____ 3.150 Rizinussamen erhalten, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar, insbesondere hat er nicht behauptet, die Samen gezählt oder die Liefermenge durch eine Wägung überprüft zu haben. Verständlich ist die Annahme des gesondert Verfolgten nur vor dem Hintergrund seiner ebenfalls widerlegten Behauptung, er habe die frühere Lieferung von 200 Rizinussamen vollständig verarbeitet, weil sich in diesem Fall die Sicherstellung von 3.150 Rizinussamen nur mit der Lieferung einer entsprechenden Menge durch den Zeugen B____ erklären ließe. Tatsächlich hatten er und die Angeklagte jedoch aus der ersten Lieferung lediglich etwa 50 Rizinussamen verarbeitet (vgl. oben B. V. 2. d. aa). Die weitere Einlassung des gesondert Verfolgten, er habe einen Teil der Rizinussamen unbemerkt von der Angeklagten erst im Juni 2018 verarbeitet, ist unglaubhaft und ebenfalls widerlegt: Die zeitliche Verlagerung der Herstellung des Rizins in den Zeitraum nach Eintritt des Wasserschadens (1. Juni 2018) beruht ebenso wie die entsprechende zeitliche Verlagerung des Tierversuchs („in der havarierten Wohnung“), auf dem bereits oben erörterten Bemühen des gesondert Verfolgten, die Angeklagte vom Vorwurf der Mittäterschaft bei der Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags und der Herstellung des Rizins zu entlasten (vgl. oben unter B. V. 1. a.). Die Einlassung des gesondert Verfolgten zur zeitlichen Einordnung der Rizinherstellung ist widersprüchlich. In seiner Einlassung vom 21. Hauptverhandlungstag hat er angegeben, er habe es nach langer Zeit geschafft, Rizinpulver herzustellen, weil er in der Wohnung – alleine mit den Kindern – in Ruhe habe arbeiten können, während die gesondert Verfolgte wegen ihrer Schwangerschaft viele Termine gehabt habe. Diese Darstellung bezieht sich auf die Zeit vor Eintritt des Wasserschadens, weil die Kinder danach in die Ersatzwohnung umgezogen sind. In der Einlassung vom 31. Hauptverhandlungstag hat der gesondert Verfolgte im Widerspruch hierzu erklärt, er habe sich zur Herstellung des Rizins in die havarierte Wohnung zurückgezogen, damit die Angeklagte nichts davon erfuhr. In der Einlassung vom 21. Hauptverhandlungstag hat er indes eingeräumt, die Rizinussamen für den Tierversuch zu rizinhaltigem Pulver und rizinhaltiger Creme verarbeitet zu haben (beides wurde sichergestellt). Seine vage Einlassung zur Verarbeitung von Rizinussamen aus der Lieferung des Zeugen B____ – „nahm eine kleine Menge und experimentierte mit diesen im vorgegebenen Rahmen weiter“ – lässt demgegenüber offen, was der gesondert Verfolgte konkret im Juni 2018 noch hergestellt haben will. Soweit er sich dahin eingelassen hat, der Tierversuch und die Herstellung des Rizins seien erst im Juni 2018 erfolgt, ist seine Einlassung durch folgende Beweismittel widerlegt: Der Telegram-Chat zwischen dem gesondert Verfolgten und „_______ Al-S____“ belegt, dass der Tierversuch an dem Hamster bereits am 25. Mai 2018 durchführt wurde und das Rizin bereits zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt war. In diesem Chat erwog der gesondert Verfolgte am 25. Mai 2018, den Hamster für den Tierversuch zu rasieren, und teilte am 27. Mai 2018 mit, der Tierversuch sei gescheitert. Aus der Auskunft der Fa. A_____ vom 7. Juni 2018 geht hervor, dass der gesondert Verfolgte eine neue Kaffeemühle nicht erst nach Eintritt des Wasserschadens (1. Juni 2018) bestellt hat, sondern schon am 30. Mai 2018. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Bestellung der neuen Kaffeemühle nichts mit dem Wasserschaden zu tun hatte, sondern allein darauf beruhte, dass die alte Kaffeemühle im Mai 2018 zur Herstellung des Rizins benutzt worden war und daher nicht mehr zum Kaffeemahlen verwendet werden konnte. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass an der Kaffeemühle, die in der Wohnung 1.8 sichergestellt wurde (Asservat 2.3.8), ausweislich des zweiten Untersuchungsberichts des Robert Koch-Instituts vom 15. Juni 2018 Rizin-Anhaftungen festgestellt wurden, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H_____ für die Verwendung der Kaffeemühle zum Zerkleinern von Rizinussamen sprechen. Der Zeuge KOK G_____, der die Bestelldaten mit den sichergestellten Asservaten verglichen hat, hat bekundet, dass eine der Bestellung vom 30. Mai 2018 entsprechende Kaffeemühle in der nach dem Wasserschaden genutzten Ersatzwohnung 1.4 sichergestellt wurde (Asservat 3.4.1.9.1). An dieser wurden ausweislich des fünften Untersuchungsberichts des Robert Koch-Instituts vom 10. Juli 2018 keine Rizinanhaftungen festgestellt, was ebenfalls dafür spricht, dass es sich um den Ersatz für die schon vor dem Wasserschaden zur Rizinherstellung verwendete und damit nicht mehr bestimmungsgemäß zu nutzende Kaffeemühle handelt. dd. Zu dem Tierversuch an einem Hamster Die Feststellungen zu dem Tierversuch beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung des gesondert Verfolgten und auf den erhobenen Kommunikationsinhalten mit „_______ Al-S____“. Der gesondert Verfolgte hat den Tierversuch an dem Hamster eingeräumt. Der Telegram-Chat mit „_______ Al-S____“ vom 25. bis 27. Mai 2018 belegt, dass der gesondert Verfolgte dem Hamster, den er für eine Maus hielt, die rizinhaltige Creme am 25. Mai 2018 auf das Fell auftrug. Dabei erwog er, den Hamster zu rasieren, teilte seinem Chatpartner aber am 27. Mai 2018 mit, der Tierversuch sei gescheitert, weil er die Haare des Tieres nicht abgeschnitten und die Rizincreme infolgedessen nicht direkt auf die Haut aufgetragen habe. Die Feststellungen zum Erwerb des Hamsters für den Tierversuch beruhen ebenfalls auf der Einlassung des gesondert Verfolgten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Danach wurde der Hamster am 24. Mai 2018 in der Zoohandlung K______ erworben. Dies haben die Zeugen G_______ und K______ bestätigt, die übereinstimmend bekundet haben, am 24. Mai 2018 sei nur ein Zwerghamster ohne Käfig in der Zoohandlung verkauft worden. Dies konnte der Zeuge K______, der Inhaber der Zoohandlung, anhand seiner Kassenbuchhaltung nachvollziehen, aus der sich der Verkauf des Hamsters um 16:43 Uhr ergibt. Soweit der gesondert Verfolgte angegeben hat, er habe den Hamster allein erworben, die Angeklagte sei am 24. Mai 2018 im Krankenhaus gewesen und erst spät nach Hause gekommen, ist dies ebenso widerlegt wie die Einlassung der Angeklagten, sie sei bei dem Kauf des Hamster nicht anwesend gewesen. Nach einer Gesamtschau folgender Beweisanzeichen ist der Senat davon überzeugt, dass die Angeklagte bei dem Hamsterkauf in der Zoohandlung anwesend war und das Gespräch mit der Zoofachverkäuferin, der Zeugin G_______, die den Hamster verkauft hat, geführt hat. Die Zeugin Gr______ hat glaubhaft bekundet, das Tier sei von einem Paar erworben worden. Das Paar sei ihr in Erinnerung geblieben sei, weil die Frau aufgrund ihrer Bekleidung mit einem Kopftuch und einem orientalischen Gewand ausländisch ausgesehen, aber dennoch akzentfreies Deutsch gesprochen habe. Die Käuferin habe mit ihrem Begleiter, den die Zeugin für den Ehemann hielt, Englisch gesprochen. Diese Wahrnehmungen der Zeugin passen zu dem damaligen Erscheinungsbild der Angeklagten, ihren Sprachkenntnissen und ihrem Kommunikationsverhalten gegenüber dem gesondert Verfolgten, mit dem sie ausweislich der erhobenen Chats im Wesentlichen auf Englisch mit vereinzelten Einschüben in deutscher Sprache kommunizierte. Die Zeuginnen R________, T_________ und M_______, die die Angeklagte im Frühjahr 2018 häufig gesehen haben, haben übereinstimmend bekundet, sie habe in der Öffentlichkeit ein Kopftuch und ein muslimisches Gewand getragen. Zwar hat die Zeugin G_______ die Angeklagte und den gesondert Verfolgten in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt. Dies begründet jedoch keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass es sich bei dem von der Zeugin beschriebenen Paar um die beiden handelte. Der gesondert Verfolgte hat den Kauf des – einzigen an jenem Tag in der Zoohandlung verkauften – Hamsters eingeräumt. Die Angeklagte trug in der Hauptverhandlung weder ein Kopftuch noch ein islamisches Gewand, sondern erschien in Alltagskleidung mit unverhüllten, langen blond gefärbten Haaren. Ihr äußeres Erscheinungsbild entsprach damit nicht mehr den Merkmalen, die für die Zeugin G_______ bei ihrer Erinnerung an die Käuferin des Hamsters prägend waren. Die Zeugen KK W______ und KOK F____, die die Zeugin G_______ am 2. Juli 2018 erstmals zu dem Verkauf des Hamsters befragt haben, haben zudem übereinstimmend bekundet, die Zeugin habe schon bei dieser Befragung einen Mann und eine Frau beschrieben, die bei ihr einen Hamster gekauft hätten. Zwar konnte die Zeugin G_______ in der Hauptverhandlung nicht sicher angeben, ob ihr Lichtbilder eines Mannes und einer Frau oder aber nur eines Mannes gezeigt worden waren. Der Zeuge W______ hat hierzu jedoch bekundet, der Zeugin Aufnahmen beider Eheleute gezeigt zu haben, auf denen die Zeugin auch beide Personen wiedererkannt habe. Der Senat hat nicht verkannt, dass es sich dabei nicht um eine Wahllichtbildvorlage handelte und hat daher dem Wiederkennen der Angeklagten und des gesondert Verfolgten auf zwei Lichtbildern nur einen eingeschränkten Beweiswert zugemessen. Ein Wiedererkennen durch die Zeugin Anfang Juli 2018 ist in der Gesamtschau mit den oben genannten, der Zeugin auch in der Hauptverhandlung noch erinnerlichen Umständen jedoch plausibel. Hinzu kommt, dass sich die Zeugin G_______ nach ihrer Aussage, die der Zeuge K______ als ihr Arbeitgeber bestätigt hat, ab Ende Mai 2018, mithin kurze Zeit nach dem Verkauf des Hamsters in Urlaub befand und bereits kurz nach ihrer Rückkehr von den Zeugen W______ und F____ befragt wurde. Es liegt daher fern, dass zu dieser Zeit die Erinnerung der Zeugin an das Käuferpaar durch zwischenzeitliche Kundenkontakte, insbesondere andere Verkäufe von Hamstern an ein ähnliches Käuferpaar, überlagert war. Auch eine Verfälschung ihrer Erinnerung durch Medienberichte liegt fern, weil die Zeugin glaubhaft bekundet hat, sie habe während ihres Urlaubs zwar Berichte in den Nachrichten über die Festnahme des gesondert Verfolgten gesehen, dies aber nicht in Verbindung mit dem Verkauf des Hamsters gebracht. Dafür, dass der gesondert Verfolgte den Hamster nicht allein, sondern gemeinsam mit der Angeklagten gekauft hat, spricht zudem, dass diese bei ihrer Vernehmung durch die Zeugin KOKin E______ am 19. Juni 2018 nach dem glaubhaften Bekunden der Zeugin den Kauf des Hamsters im Plural beschrieben hat („den Hamster haben wir […] gekauft“). Zwar hat die Angeklagte gegenüber der Zeugin KOKin E______ später – nach ihrer vorläufigen Festnahme am 24. Juli 2018 – hiervon abweichend angegeben, der gesondert Verfolgte habe den Hamster allein erworben. Auf den Vorhalt der Zeugin E______, die Verkäuferin des Hamsters könne sich an den Kauf durch ein Ehepaar erinnern, hat die Angeklagte dies aber nach Bekunden der Zeugin E______ nicht bestritten, sondern ausweichend reagiert. Gegen die Annahme, der gesondert Verfolgte habe den Hamster allein gekauft, spricht zudem, dass er das Tier nicht als Hamster erkannt hat, sondern es für eine Maus hielt, wie sich aus der Chatkommunikation mit „_______ Al-S____“ ergibt. Es liegt fern, dass der der deutschen Sprache kaum mächtige gesondert Verfolgte bei der Zeugin G_______ einen von ihm als Maus bezeichneten Hamster allein aussuchte und kaufte, ohne dass dies der Zeugin in Erinnerung geblieben wäre. Die durch Verlesung erhobene SMS- und Chatkommunikation der Angeklagten vom 24. Mai 2018 steht der Annahme ihrer Anwesenheit beim Kauf des Hamsters nicht entgegen. Sie widerlegt vielmehr die Einlassung des gesondert Verfolgten, die Angeklagte sei am fraglichen Tag im Krankenhaus gewesen und erst spät nach Hause gekommen. Eine um 10.30 Uhr von ihr versandte SMS an ihren Sohn _____ enthält zwar die Mitteilung, sie sei gerade im Krankenhaus. Um 15.49 Uhr schickte sie jedoch nach dem Bekunden des Zeugen KOK G_____ einen Screenshot mit einer Wegbeschreibung von ihrer Wohnung zu der Zoohandlung K______ an den gesondert Verfolgten. Der Zeuge hat hierzu bekundet, die Auswertung der Bilddateien auf dem Mobiltelefon der gesondert Verfolgten (Wiko Lenny 3) habe ergeben, dass der Screenshot bereits um 15.46 Uhr erstellt wurde. Diesen Screenshot hat der Senat in Augenschein genommen. Das darauf sichtbare WLAN-Symbol belegt, dass das Mobiltelefon der Angeklagten bei der Erstellung des Screenshots um 15.46 Uhr in einem WLAN-Netz angemeldet war. Dies spricht dafür, dass sie sich spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder zu Hause befand. Hierzu passt auch die WhatsApp-Kommunikation mit ihrer Tochter _____ D__, der die Angeklagte um 16.08 Uhr schrieb: „Ich war in ______ heute, muss mehr Insulin spritzen“. Aus der Formulierung „ich war“ und den weiteren Nachrichten, die sich mit ihrer Schwangerschafts-Diabetes befassen, ergibt sich, dass sie von ihrer vorherigen ärztlichen Untersuchung berichtete. Bis 16.22 Uhr schrieb sie ihrer Tochter weitere Nachrichten, zuletzt „Ich lieg ein bisschen bis später ok“. Diese Nachricht steht einer Beteiligung an dem Einkauf in der Zoohandlung K______ um 16.43 Uhr nicht entgegen. Es liegt nahe, dass die Angeklagte gegenüber ihrer Tochter die – auch später nicht thematisierte – Anschaffung des Hamsters verbergen wollte und die weitere Kommunikation mit ihr während des Kaufs des Hamsters durch eine wahrheitswidrige Erklärung beendet hat. Ob die Angeklagte die Nachrichten an _____ D__ von zu Hause oder von unterwegs aus schrieb, konnte nicht festgestellt werden. Die Erhebung der verfügbaren Standortdaten zu ihren Mobiltelefonen hat zum Aufenthalt der Angeklagten keine weiteren Erkenntnisse erbracht, da für den relevanten Zeitraum weder für ihr Mobiltelefon noch für das Mobiltelefon des gesondert Verfolgten Standortdaten zur Verfügung stehen. Die Standortdaten für das Mobiltelefon der Angeklagten (Wiko Lenny 3) weisen für 15:24 Uhr und sodann erst wieder für 18:24 Uhr als Standort die Anschrift _________ ______ __, _____ ____ aus. Diese liegt in der Nähe der Wohnanschrift ______ ______. Auch der Aufenthalt des gesondert Verfolgten in der Zoohandlung K______ zum Zeitpunkt des Hamster-Kaufs konnte anhand der Standortdaten nicht nachvollzogen werden. Nach der von dem Zeugen KOK F____ vorgenommenen Weg-Zeit-Berechnung benötigt man zu Fuß etwa eine Stunde von der Wohnung der Angeklagten zu der Zoohandlung K______. Es verblieb danach jedenfalls ab der Versendung des Screenshots um 15:49 Uhr genug Zeit, um die Zoohandlung bis zum Kauf des Hamsters um 16:43 Uhr aufzusuchen. Dies gilt erst Recht bei einer nicht auszuschließenden Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, während der die Nachrichten an _____ D__ hätten verschickt werden können. Im Hinblick auf die Bekundungen der Zeugin G_______ und die ihre Aussage stützenden Beweisanzeichen kommt danach in Betracht, dass die Angeklagte und der gesondert Verfolgte die Zoohandlung entweder auf getrennten Wegen aufsuchten, um gemeinsam den Hamster zu kaufen und die Angeklagte ihm deshalb den Screenshot mit einer Wegbeschreibung übersandte, oder dass sie die Zoohandlung gemeinsam aufsuchten und die Angeklagte den Screenshot als bloße Vorabinformation über ihre Recherchen übermittelt hatte. In der Gesamtschau verbleiben jedenfalls keine Zweifel daran, dass sie den Hamster gemeinsam erwarben. Dass die Angeklagte und der gesonderte Verfolgte den Käfig für den Hamster erst anschafften, als am 30. Mai 2018 feststand, dass er den Tierversuch überlebt hatte, spricht dafür, dass sie das Tier im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tatplanung und –ausführung bei der Herstellung des Rizins für diesen Versuch angeschafft haben und beide davon ausgingen, der Hamster werde den Test nicht überleben. Anhand des Kassenbelegs konnte der Zeuge K______ nachvollziehen, dass kein Käfig mitverkauft wurde. Erst am 30 Mai 2018, mithin einige Tage nach dem Fehlschlag des Tierversuchs vom 25. Mai 2018, bestellte die Angeklagte über das Internet einen Hamsterkäfig. Dies hat der Zeuge KOK K_______ als Ergebnis seiner Ermittlungen zu Bestellungen über die Verkaufsplattform eBay glaubhaft bekundet. Auf einem von dem gesondert Verfolgten am 25. Mai 2018 an „_______ Al-S___i“ übersandten Lichtbild, das der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 16. Juli 2018 (KOK G_____) entnommen hat, ist erkennbar, dass der Hamster vor der Anschaffung des Käfigs in einem Pappkarton gehalten wurde. Dafür, dass der Hamster für einen Tierversuch mit dem Rizin angeschafft wurde, den er nach der Erwartung der Angeklagten nicht überleben werde, spricht auch, dass die Angeklagte die Anschaffung des Hamsters in Chats insbesondere mit ihren Töchtern ______-______ und _____ D__ sowie mit der Zeugin R________ nicht erwähnte, obwohl sie mit ihnen in regelmäßigem Kontakt stand, über Alltagsthemen kommunizierte und sich dabei auch über das zuvor gehaltene Haustier, einen Kater, austauschte. Dies hat der Zeuge KOK G____r als Ergebnis der Auswertung der Kommunikation mittels Messenger-Diensten auf dem Mobiltelefon der Angeklagten (Asservat 3.4.1.6.2) bekundet und ergibt sich aus seinem hierzu gefertigten Vermerk vom 16. August 2018. Die Angeklagte hat überdies erklärt, Tiere hätten in ihrer Familie immer eine große Rolle gespielt. Danach wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Kauf des Hamsters zeitnah in Chats erwähnt hätte, wenn dessen Haltung als Haustier beabsichtigt gewesen wäre. Die vorherige Mitwirkung der Angeklagten bei der Herstellung von Rizin und bei der Beschaffung weiterer Rizinussamen spricht in der Gesamtschau mit den vorgenannten Beweisanzeichen ebenfalls dafür, dass der Hamster im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans für den Tierversuch angeschafft wurde. e. Zu der Beschaffung von Metallkugeln als Splitter für eine USBV im Juni 2018 Die Bestellung von 250 Metallkugeln am 4. Juni 2018 und deren spätere Lieferung hat der gesondert Verfolgte ebenso eingeräumt wie seinen Austausch hierüber mit „_______ Al-S____“. Die Bestellung der Metallkugeln (Asservat 3.4.1.1.5), die ausweislich des Durchsuchungsprotokolls und des Asservatenverzeichnisses vom 13. Juni 2018 in der Wohnung 1.4 sichergestellt wurden, ist zudem durch eine Auskunft des Versandhandels Amazon belegt. Dies hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 30. Juni 2018 (KOKin R_______) entnommen. Auf dem Mobiltelefon des gesondert Verfolgten (Asservat 1.1.1) wurden überdies ausweislich des Auswertevermerks des Bundeskriminalamts vom 16. Juli 2018 (KHKin G_______) Bilddateien gefunden, die das bestellte Päckchen Metallkugeln in der Wohnung 1.8 zeigen. Der Zeuge KOK G____r, den der Senat unter anderem zu den Ermittlungsergebnissen zum Tatkomplex „USBV“ vernommen hat, hat die Erkenntnisse zu den Metallkugeln entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Aus den Chats zwischen dem gesondert Verfolgten und „_______ Al-S____“ ergibt sich, dass die Metallkugeln der Herbeiführung einer Splitterwirkung bei einem Einsatz in einer Streubombe dienen sollten („um Schaden zuzufügen“). Dass die Anschaffung der Metallkugeln dem gemeinsamen Tatplan mit der Angeklagten entsprach, schließt der Senat aus dem Umstand, dass die Angeklagte am 12. Juni 2018, mithin nur wenige Tage nach der Lieferung der 250 Metallkugeln, auf ihrem Mobiltelefon nach weiteren Metallkugeln recherchierte. So wurde um 11:12 Uhr auf ihrem Telefon eine Internetseite über Präzisionskugeln aufgerufen. Um 11:14 Uhr und um 11:46 Uhr wurde über das Mobiltelefon eine Google-Suche nach den Begriffen „uniklinik ____“ durchgeführt. Die zeitliche Nähe dieser Recherche, die der Zeuge KOK G_____ ermittelt hat, spricht für eine Nutzung des Mobiltelefons durch die Angeklagte, die an diesem Tag die Uniklinik ____ zu einer Schwangerschaftsuntersuchung aufsuchte. Letzteres hat die Angeklagte eingeräumt und wird bestätigt durch Chats von diesem Tag zwischen ihr und dem gesondert Verfolgten, in denen sie sich über den Klinikbesuch austauschten. Ihre Einlassung, sie habe nicht nach den Metallkugeln recherchiert, sondern der gesondert Verfolgte habe ihr Mobiltelefon genutzt, während sie auf der Toilette gewesen sei, bevor sie die Wohnung in Richtung Uniklinik verlassen habe, ist unglaubhaft. Der gesondert Verfolgte hätte mit seinem eigenen Mobiltelefon recherchieren können, das er der Einlassung der Angeklagten zufolge in der Hand hielt, als er die Wohnung gegen 11:00 Uhr betrat. Die Feststellungen zum möglichen Schadensausmaß eines nach der Anleitung des „Ibn Taimiya Medienzentrums“ gebauten Sprengsatzes (mit und ohne Splitterbelegung) beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S______-_______, der die Bauanleitung unter Verwendung der Utensilien, die der Angeklagten und dem gesondert Verfolgten zur Verfügung standen, nachvollzogen und die jeweilige Schlagkraft durch Testsprengungen ermittelt hat. Der Sachverständige hat zudem ausgeführt, dass der Zusammenbau eines funktionsfähigen Sprengsatzes mit den zur Verfügung stehenden Bestandteilen entsprechend den Anleitungen, die sich auf dem Mobiltelefon des gesondert Verfolgten befanden, auch ohne vertiefte Fachkenntnisse innerhalb weniger Tage möglich gewesen wäre. Die Feststellungen zu der Befassung des gesondert Verfolgten mit dem Bau verschiedener Zünder und zu seinem Versuchsaufbau für einen Fernzünder mittels eines alten Mobiltelefons beruhen ebenfalls auf seiner insoweit geständigen Einlassung und ergänzend auf der Auswertung der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Daten, den bei der Durchsuchung aufgefunden Gegenständen und der Auswertung hiermit korrespondierender Internetbestellungen. Der Senat hat hierzu den Zeugen KOK G_____ vernommen und Vermerke des Bundeskriminalamts vom 16., 17. und 25. Juli 2018 zur Auswertung von Bild- und Videodateien auf den Asservaten 1.1.1 und 1.1.1.2 (jeweils KOKin G_______) erhoben. Die in den Auswertevermerken enthaltenen Lichtbilder und Screenshots aus Videodateien hat der Senat in Augenschein genommen. Im Ergebnis der vorgenannten Beweiserhebungen war nicht feststellbar, ob die von dem gesondert Verfolgten erstellte Vorrichtung, bei der über ein altes Mobiltelefon eine Glühbirne geschaltet werden kann, bereits so weit fertiggestellt war, dass sie als Fernzünder für eine USBV einsetzbar war. Die Vorrichtung konnte nicht sichergestellt werden; sie ist ausweislich der Auswertung durch das Bundeskriminalamt lediglich in einem vom dem gesondert Verfolgten gefertigten acht Sekunden langen unscharfen Video zu sehen, das auf seinem Mobiltelefon gespeichert war. Nach den Bauanleitungen, die er sich verschafft hatte, wäre überdies noch die Präparation der Glühbirne zu einer Zündeinheit durch Öffnen des Glaskolbens erforderlich gewesen, um die Vorrichtung als Teil eines Fernzünders einsetzen zu können. 3. Zu dem Tatentschluss des gesondert Verfolgten Die Einlassung des gesondert Verfolgten, er habe nicht die Absicht gehabt, mit der USBV und dem Rizin einen Anschlag zu begehen, sondern sich lediglich Kenntnisse und Erfahrungen aneignen wollen, um das Vertrauen von Kontaktpersonen zu erlangen, die ihn bei seiner weiterhin geplanten Ausreise in das Gebiet des „IS“ unterstützen sollten, ist unglaubhaft. Sie wird durch zahlreiche Beweisanzeichen widerlegt, die in ihrer Gesamtheit belegen, dass er fest entschlossen war, einen Sprengstoffanschlag in Deutschland unter Verwendung der biologischen Waffe Rizin zur Tötung von Menschen zu begehen. Die Einlassung des gesondert Verfolgten ist bereits deshalb unglaubhaft, weil er sich nicht nur theoretisch mit dem Bau einer USBV und dem Giftstoff Rizin befasste, sondern das erlangte Wissen zielgerichtet mit erheblichem Aufwand umsetzte. Er beschaffte die notwendigen Bestandteile für die Herstellung verschiedener Sprengvorrichtungen, reiste hierzu zweimal nach Polen und tauschte sich über einen längeren Zeitraum regelmäßig mit seinen Kontaktpersonen „_______ Al-S____“ und „___ H_____“ aus, um die Herstellung eines Sprengsatzes und von Rizin umzusetzen. Im Dezember 2017 führte er zudem einen erfolgreichen Test mit einem selbstgebauten Sprengkörper durch. Im Mai 2018 tauschte er sich mit „___ H_____“ über Tierversuche zur Prüfung der tödlichen Wirkung der hergestellten Rizincreme aus und stellte dabei einen Bezug zum Menschen her, indem er zur Auswahl des ihm geeignet erscheinenden Kaninchens schrieb: „Aber ich dachte an ein Kaninchen, da es dem Menschen ähnlich ist und näher an dem Blutdruck“. Er führte den Tierversuch zur Prüfung der tödlichen Wirkung des Rizins zudem durch, obwohl ihm sein Chat-Partner „_______ Al-S____“ noch kurz zuvor mitgeteilt hatte, es sei nicht erforderlich, die Rizincreme an dem Tier zu testen (Nachricht vom 25. Mai 2018, 16:08:03 UTC+2). Diese Umstände deuten auf seinen Entschluss hin, das Gift auch zur Tötung von Menschen einzusetzen. Für den Entschluss, einen Sprengstoffanschlag zu begehen, spricht zudem, dass er sich Ende Mai 2018 bei „___ H_____“ im Zusammenhang mit seinen Versuchen zur Herstellung von Sprengstoff nach der benötigten Menge Aluminiumnitrat für eine „tödliche“ Sprengladung, die auf vier bis fünf Quadratmeter explodiert, erkundigte. Bei seinem Austausch mit „_______ Al-S____“ über die Eignung von Metallkugeln als Splittermaterial übersandte der gesondert Verfolgte am 7. Juni 2018 ein Foto der bei Amazon bestellten 250 Metallkugeln und erkundigte sich, ob diese mit einem Durchmesser von sechs Millimetern „gut genug sind, um Schaden zuzufügen“ oder ob sie zu klein seien, um zu „wirken“. Auch der Beitritt des gesondert Verfolgten zu dem Telegram-Gruppenchat „Iddat Al-Mujahid“, in dem Anleitungen für Anschläge verbreitet wurden, und weiteren Telegram-Gruppenchats, in denen die Herstellung von Sprengstoff sowie die Umsetzung von Sprengladungen zur Begehung jihadistisch motivierter Anschläge mit Personenschaden erörtert wurden, spricht in der Gesamtschau mit den übrigen Beweisanzeichen für seinen festen Entschluss zur Begehung eines Anschlags. Ausweislich des Auswertevermerks des Bundeskriminalamts vom 16. Juli 2018 (KOK L_________) war der gesondert Verfolgte bereits ab November 2017 Mitglied des Telegram-Gruppenchats „Iddat AI-Mujahid“ (Werkzeug eines Mujahids), in welchem Anleitungen für Anschläge gegen „Feinde Gottes“ verbreitet wurden. Dass er in der Folgezeit weiteren Telegram-Gruppenchats beitrat, in denen unter anderem die Herstellung von Sprengstoff sowie die Umsetzung von Sprengladungen zur Begehung von jihadistisch motivierten Anschlägen mit Personenschaden erörtert wurden, spricht ebenfalls dafür, dass er sich mit dem Bau eines Sprengsatzes befasste und Rizin herstellte, um tatsächlich einen Anschlag zu begehen. Gegen die Richtigkeit seiner Einlassung, er habe lediglich militärisches Wissen für einen Aufenthalt im Herrschaftsgebiet des „IS“ erlangen und ein Vertrauensverhältnis zu seinen Kontaktpersonen schaffen wollen, spricht, dass es dafür nicht der praktischen Umsetzung der Anleitungen einschließlich eines Sprengtests und der Herstellung einer erheblichen Menge Rizin bedurft hätte. Durch die weitgehend passive Teilnahme an Telegram-Gruppenchats und die Einrichtung des Accounts „Geheimkonto“ als persönliche Materialsammlung konnte ebenfalls kein Vertrauensverhältnis gegenüber Dritten geschaffen werden. Auch der erhebliche Aufwand zur Beschaffung der für den Bau eines Sprengsatzes benötigten Bestandteile und das ihm bekannte erhebliche Gesundheitsrisiko bei der Herstellung von Rizin sprechen dagegen, dass der gesondert Verfolgte diesen Aufwand betrieb, um sich lediglich gleichsam „fortzubilden“. Für seine feste Entschlossenheit zur Begehung eines jihadistisch motivierten Anschlags sprechen zudem seine radikalislamische Einstellung als Anschlagsmotiv und die festgestellten Inhalte von Chats mit seinen Kommunikationspartnern. Der gesondert Verfolgte hatte eine tief verwurzelte radikalislamische Einstellung als Anschlagsmotiv. Seine jihadistische Haltung ergibt sich insbesondere aus seinem Bestreben, sich dem „IS“ anzuschließen, das er durch zwei Versuche, nach Syrien auszureisen, beharrlich umzusetzen versuchte und danach über mehrere Monate bis zu seiner Festnahme weiterverfolgte. „Angeleitete“ terroristische Anschläge unter anderem in Westeuropa durch jihadistisch motivierte Täter gehören nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S________ zur Strategie des „IS“. Auf dem Mobiltelefon des gesondert Verfolgten waren zahlreiche Medien mit radikalislamischen Inhalten gespeichert, u.a. islamistische Propagandavideos und Anleitungen zum Bau von Sprengsätzen sowie zur Durchführung von jihadistisch motivierten Anschlägen zur Tötung Andersgläubiger. Der Senat hat die radikalislamischen Inhalte durch Verlesung der Vermerke des Bundeskriminalamts (jeweils KHKin G_______) vom 16. Juli 2018 (Auswertung Bilddateien auf Asservat 1.1.1.), 17. Juli 2018 (Auswertung von Videodateien auf Asservat 1.1.1) und 25. Juli 2018 (Auswertung von Videodateien auf Asservat 1.1.1.2), die Inaugenscheinnahme der darin abgebildeten Lichtbilder und Video-Screenshots sowie durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK H_____ und KOK G_____ erhoben. Die islamwissenschaftliche Bewertung der Inhalte hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 3. September 2018 (Islamwissenschaftler F____) entnommen. Danach haben die auf dem Mobiltelefon des gesondert Verfolgten (Asservat 1.1.1) und der darin eingelegten Speicherkarte (Asservat 1.1.1.2) gespeicherten Video-, Audio- und Bilddateien sowie Textdokumente überwiegend militant-islamistische bzw. jihadistische Inhalte. Sie enthalten zahlreiche Propagandavideos des „IS“, in denen dessen grausamer Umgang mit seinen Feinden (Anschläge und Hinrichtungen) gezeigt wird. Demokratische Gesellschaftsformen werden als nicht islam-konform und daher als feindlich definiert. Darüber hinaus sind in zahlreichen Video-, Bild- und Textdateien detaillierte Anleitungen zur Herstellung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen zu finden, darunter ferngesteuerte Sprengfallen, selbstgebaute Handgranaten, Sprengstoffgürtel sowie Zündvorrichtungen aus umgebauten Weckern oder Mobiltelefonen. Neben den Herstellungsanleitungen für Sprengvorrichtungen finden sich in Bild-, Video- und Textform Anleitungen zur Herstellung des Giftstoffs Rizin zur Verwendung bei einem Anschlag. Die große Menge militant-islamistischer und jihadistischer Dateien belegt, dass der gesondert Verfolgte in der Ideologie des militanten Jihadismus tief verwurzelt und stark radikalisiert war. Ein weiteres Anzeichen dafür, dass er zur Begehung eines Anschlags fest entschlossen war, ist seine Kommunikation mit ____ H______. Hierbei handelt es sich nach den Einlassungen der Angeklagten und des gesondert Verfolgten um dessen ___________ Bekannten. ____ H______ befasste sich ebenfalls mit der Herstellung von Sprengsätzen und tauschte sich mit dem gesondert Verfolgten über Methoden zur Begehung von Anschlägen aus. Ausweislich der hierzu erhobenen Auswertevermerke des Bundeskriminalamts vom 6. Juli 2018 (KOK L_________) und 28. August 2018 (KKin Z_____) bat der gesondert Verfolgte Anfang Dezember 2017 ein Mitglied des Telegram-Kanals „einsame Wölfe – Herstellung von Sprengstoff“ darum, ____ H______ aufzunehmen. In einem Telegram-Chat zwischen dem gesondert Verfolgten und ____ H______ vom 24. März 2018 bis zum 11. Juni 2018 forderte ____ H______ den gesondert Verfolgten am 2. April 2018 auf „Komm aus deinem Dachsbau, du Wolf“ und „Lass sie nicht schlafen“. Diese Aufforderung zielte auf die Begehung eines Anschlags. Hierfür spricht, dass der gesondert Verfolgte Ende April 2018 an ____ H______ zwei PDF-Dateien mit den Titeln „Herstellung eines Sprengsatzes mit einer einfachen Methode“ und „Einfachste Methoden zur Herstellung eines Sprengsatzes“, fünf Videodateien mit Anleitungen zur Herstellung von unkonventionellen Brand- und Sprengvorrichtungen und das bereits oben beschriebene Dokument des „Ibn Taimiya-Medienzentrums“ („Jihadistische Tipps und Ideen, um die Ergebnisse von Aktionen Einzelner zu verdoppeln“) übersandte. Dies deutet darauf hin, dass sich beide vertieft mit der Durchführung von Anschlägen befassten. Auch der weitere Chat-Verlauf spricht dafür, dass ____ H______ den gesondert Verfolgten in dessen Willen zur Begehung eines Anschlags in Deutschland bestärkte. So tauschten sie sich im Mai 2018 über ein Anschlagsszenario in Deutschland aus, bei dem Motoröl von einer Brücke auf eine Autobahn gegossen wird, um Unfälle auszulösen. Der gesondert Verfolgte äußerte hierzu: „Alles klar, wir studieren das Thema ein“. Der Senat ist nach einer Gesamtschau der vorgenannten Beweisanzeichen davon überzeugt, dass der gesonderte Verfolgte zur Begehung eines jihadistisch motivierten Anschlags in Deutschland fest entschlossen war und sich dabei insbesondere durch seine Chatpartner „___ H_____“ und „_______ Al-S___i“ anleiten lassen wollte. Die Umsetzung eines Sprengstoffanschlags in Deutschland wäre im Übrigen erst Recht geeignet gewesen, sich gegenüber seinen Kontaktpersonen für den von ihm angestrebten Anschluss an den „IS“ zu qualifizieren. Die vom dem gesondert Verfolgten in seiner Einlassung beschriebene Absicht, sich von der Angeklagten nach der Geburt des am _____________ geborenen gemeinsamen Sohnes zu trennen und Deutschland zu verlassen, um sich dem „IS“ in Libyen oder dem Tschad anzuschließen, stellen seinen festen Tatentschluss nicht in Frage. In zeitlicher Hinsicht stand dieses Vorhaben einem Anschlag nicht entgegen, weil die Vorbereitungen für den Bau einer mit Rizin versetzten USBV bei der Festnahme des gesondert Verfolgten Mitte Juni 2018 weitgehend vollzogen waren. Für die Umsetzung des geplanten Anschlags in Deutschland wäre bis zu einer Ausreise noch genügend Zeit verblieben, zumal sich der gesondert Verfolgte nach seiner Einlassung zunächst noch einen gefälschten Reisepass hätte beschaffen müssen. 4. Zu der Mittäterschaft und dem festen Tatentschluss der Angeklagten a. Gemeinsamer Tatplan und arbeitsteiliges Zusammenwirken Die Feststellung, dass die Eheleute auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig zusammenwirkten, um einen gemeinsam geplanten jihadistisch motivierten Anschlag zu begehen, der darauf zielte, Menschen zu töten, beruht ebenfalls auf einer Gesamtschau zahlreicher Beweisanzeichen. Hierdurch ist die Einlassung der Angeklagten widerlegt, sie habe nach der angeblichen Entsorgung verdächtiger Gegenstände im _________ ___ keine Kenntnis von den Aktivitäten ihres Ehemanns gehabt. Ebenso ist die Einlassung des gesondert Verfolgten widerlegt, er habe den Bau einer USBV sowie die Herstellung des Rizins vor der Angeklagten verborgen, indem er nur in ihrer Abwesenheit „gearbeitet“ und ab dem 1. Juni 2018 die für den Bau eines Sprengsatzes und die Herstellung von Rizin erforderlichen Utensilien im Schlafzimmer der Wohnung 1.8 eingeschlossen habe. Die Einlassung des gesondert Verfolgten, er habe im Mai 2018 während der durch Arztbesuche bedingten Abwesenheit der Angeklagten in Ruhe weiter an der Herstellung von Rizin und einer USBV gearbeitet, wenn er mit den Kindern in der gemeinsamen Wohnung allein gewesen sei, ist schon deshalb unglaubhaft, weil die Anwesenheit der vier Kinder es schwerlich zuließ, in der Wohnung ungestört zu experimentieren. Dies gilt umso mehr, als bei der Verarbeitung der Rizinussamen besondere Vorsichtsmaßnahmen wie das Tragen von Handschuhen und Mundschutz zu beachten waren und ein Kontakt der Kinder mit dem Rizinextrakt auch nach den Empfehlungen des „_______ Al-S____“ unbedingt zu vermeiden war. In einer Nachricht an „___ H_____“ vom 31. Mai 2018 teilte der gesondert Verfolgte zu seinen Bemühungen um die Herstellung von Aluminiumpulver mit, er habe noch keine Gelegenheit gehabt, da die Kinder bei ihm seien und er keinen Verdacht erregen wolle. Dass der gesondert Verfolgte nahezu die gesamte Anschlagsvorbereitung von September 2017 bis Ende Mai 2018 in der mit der Angeklagten und den vier Kindern gemeinsam genutzten Wohnung vollzog, in der ihm kein eigenes Zimmer zur Verfügung stand, spricht für ein koordiniertes Vorgehen mit der Angeklagten. Der gesondert Verfolgte hatte zudem kein Motiv, eine Anschlagsplanung vor der Angeklagten zu verbergen, denn diese teilte seine radikalislamische Einstellung, wie nachfolgend ausgeführt wird. Die erhobenen Beweisanzeichen belegen in der Gesamtschau ein ineinandergreifendes Zusammenwirken der Angeklagten und des gesondert Verfolgten bei der Herstellung des Rizins und der Vorbereitung eines jihadistisch motivierten Anschlags von September 2017 bis zur Festnahme des Angeklagten im Juni 2018. Dazu im Einzelnen: aa. Radikalislamische Einstellung der Angeklagten Die Angeklagte hatte – ebenso wie der gesondert Verfolgte – eine radikalislamische Grundeinstellung und sah Andersgläubige als „Ungläubige“ („kuffar“) an. Ausweislich eines Ermittlungsvermerks des Bundeskriminalamts vom 20. September 2018 (KKA T______) hatte sie auf der Facebook-Seite des gesondert Verfolgten am 16. Mai 2017 einen öffentlich einsehbaren Kommentar eingestellt, in dem sie die Befreiung ihrer muslimischen „Geschwister“ aus den Händen der „Kuffr“ forderte. Die Auswertung des von der Angeklagten im Jahre 2013 genutzten Facebook-Profils „___ ___“ hat ergeben, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt eine militant-islamistische Haltung zeigte. Dies hat der Senat dem Vermerk des Islamwissenschaftlers Dr. B________ vom 6. November 2018 entnommen, aus dem sich ergibt, dass die Angeklagte ihre politische Einstellung mit „Scharia“ bezeichnet und unter anderem ein Foto mit „like“ bewertet hatte, auf dem eine Frau zu sehen ist, die eine Tarnjacke und über ihrem Kopftuch ein Stirnband mit dem islamischen Glaubensbekenntnis trägt. Auch die Inhalte, die im Jahr 2017 unter dem weiteren Facebook-Profil der Angeklagten „_______ Y______“ abrufbar waren, belegen, dass die Angeklagte eine jihadistisch-salafistische Einstellung hatte. Das Profilbild zeigte einen arabischen Schriftzug mit dem ersten Teil des islamischen Glaubensbekenntnisses in einem Schrifttyp, der demjenigen auf der Flagge des „IS“ entspricht. Im Januar 2017 verbreitete die Angeklagte eine Grafik, die das Wort „Baqiya“ enthält, das „bestehen bleibend“ bedeutet und in sozialen Netzwerken von Anhängern des „IS“ zur Glorifizierung der Vereinigung verwendet wird. Die Angeklagte hat eingeräumt, auf Facebook entsprechende Inhalte veröffentlicht zu haben. Die islamwissenschaftliche Bewertung hat der Senat dem Vermerk des Islamwissenschaftlers Dr. B________ vom 17. Oktober 2018 entnommen. Aus einer WhatsApp-Kommunikation, in der sich die Angeklagte und der gesondert Verfolgte im August 2017 über dessen Ausreiseversuche aus der Türkei nach Syrien austauschten, schrieb die Angeklagte unter anderem: „Wenn ich hier bleibe, muss ich Ungläubige ertragen und Lügen spielen“ (Nachricht vom 31. August 2017, 15:22:15 UTC+2). Dass die Angeklagte Andersgläubige als Ungläubige ansah, hat die Zeugin T_________ bestätigt. Sie hat glaubhaft bekundet, die Angeklagte habe ihr vorgeworfen, eine „Ungläubige“ zu sein, da sie Christin sei. Die radikalislamische Grundeinstellung der Angeklagten wird darüber hinaus durch ihren Wunsch belegt, gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten im Herrschaftsgebiet des „IS“ zu leben. Ihre relativierende Einlassung, sie habe geglaubt, im Herrschaftsgebiet des „IS“ könne man „geschützt islamisch korrekt“ leben, den Islam sowie Arabisch lernen, und der „IS“ sei im Internet trotz des Kriegszustandes als sicher dargestellt worden, ist unglaubhaft. Sie steht im Widerspruch zu ihrer weiteren Einlassung, sie habe sich im Zusammenhang mit ihren Plänen, nach Syrien auszureisen („hijrah zu machen“), gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten Propagandavideos des „IS“ angesehen und von dem gesondert Verfolgten erfahren, dass der „IS“ zahlreiche Spione hingerichtet hätte. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S________ veröffentlichte der „IS“ im Rahmen seiner medialen Propagandastrategie ab dem Jahr 2014 zahlreiche Videos im Internet, auf denen brutale Hinrichtungen von Gegnern des „IS“ und von Andersgläubigen gezeigt werden. Zudem veröffentlichten mehrere zu der Vereinigung gehörende oder ihr nahestehende Medienstellen regelmäßig Propagandavideos und -texte im Internet, mit denen die Macht der Organisation demonstriert, Gegner eingeschüchtert und neue Anhänger rekrutiert werden sollten. Dies spricht dagegen, dass die Angeklagte, die sich nach ihrer Einlassung intensiv mit dem „IS“ beschäftigt und auch Propagandavideos gesehen hatte, keine Kenntnis von den wahren Zielen und Methoden der Vereinigung hatte, als sie – spätestens im Herbst 2017 – den Wunsch hegte, nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des „IS“ auszureisen. Es liegt vielmehr näher, dass sie ebenso wie der gesondert Verfolgte allein deshalb dort leben wollten, weil die Ideologie des „IS“ ihrer gemeinsamen Einstellung entsprach. Der auf ihrer radikalislamischen Grundeinstellung gründende Wille der Angeklagten zum militanten Jihad wird auch durch die Inhalte der Video- und Bilddateien belegt, die auf den von ihr genutzten beiden Mobiltelefonen Wiko Lenny 3 (Asservat 3.4.1.6.2 und Asservat 29.3.1) gespeichert waren: Auf dem Mobiltelefon Asservat 3.4.1.6.2, das die Angeklagte nach ihrer Einlassung bis zur Festnahme des gesondert Verfolgten nutzte, fanden sich zahlreiche Bilddateien mit „IS“-Propaganda, die der Senat aus dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 30. August 2018 (KOK G_____) in Augenschein genommen hat. Die Dateipfade der Bilddateien weisen nach Bekunden des mit der Auswertung befassten Zeugen KOK G_____ darauf hin, dass die Bilder über Telegram-Gruppenchats empfangen wurden. Ein am 9. Mai 2018 empfangenes Bild zeigt eine Gruppe Frauen in muslimischen Gewändern unterhalb einer Flagge des „IS“. Einige dieser Frauen sind mit Maschinenpistolen bewaffnet, die anderen zeigen den sog. Tauhid-Finger. Dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 5. Juli 2018 (Islamwissenschaftler Fa___) hat der Senat entnommen, dass diese Geste in jihadistischen und militant-islamistischen Kreisen als Siegeszeichen und als Erkennungssymbol von Anhänger jihadistischer Gruppierungen wie „Al-Qaida“ und „IS“ verwendet wird. Unterhalb der abgebildeten Frauengruppe findet sich der deutschsprachige Text „Kopftuchverbot!?, War Allahs Erde nicht weit, so dass ihr darauf hättet auswandern können?“. Auf einem am 9. Juni 2018 empfangenen Bild ist ein Buch mit dem deutschsprachigen Titel „Das Buch des Jihads“ zu erkennen. Weitere Bilder ohne Text, die zwischen dem 9. Mai und 9. Juni 2018 empfangen wurden, zeigen Schusswaffen und hiermit bewaffnete, zum Teil vermummte Kämpfer vor Flaggen des „IS“. Soweit die Angeklagte darauf verwiesen hat, der gesondert Verfolgte habe ihr Mobiltelefon regelmäßig mitgenutzt, schließt dies nicht aus, dass sie ebenfalls Mitglied in Telegramgruppen war, über die die oben beschriebenen Propagandabilder verbreitet wurden. Hierfür spricht insbesondere der Empfang der beiden Lichtbilder mit deutschsprachigen Texten, von denen sich das am 9. Mai 2018 empfangene Bild zum „Kopftuchverbot“ seinem Inhalt nach an muslimische Frauen richtet. Die Angeklagte befasste sich zudem auch noch nach der Festnahme des gesondert Verfolgten mit radikalislamischem Gedankengut. Das Mobiltelefon Asservat 29.3.1 wurde ausweislich des Durchsuchungsprotokolls/Asservatenverzeichnisses vom 24. Juli 2018 in der Wohnung der Tochter der Angeklagten, ______-______ D__, in ___________ sichergestellt. Dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 7. September 2018 (Islamwissenschaftler F____) hat der Senat entnommen, dass auf diesem Mobiltelefon unter anderem Videodateien mit Predigten von Anuar Al-Aulaqi gespeichert waren, bei dem es sich um ein früheres Führungsmitglied der terroristischen Vereinigung Al-Qaida handelt. Es fanden sich zudem wiederum Bilddateien, die als radikalislamisch bzw. jihadistisch einzustufen sind, da unter anderem zum militanten Jihad aufgerufen wird. Die sonstigen Daten, die auf dem Mobiltelefon gespeichert waren, belegen, dass das Telefon bis zur Festnahme des gesondert Verfolgten im Juni 2018 von dem Sohn der Angeklagten, _____ _____ D__, und danach von ihr selbst genutzt wurde. Dies hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 17. September 2018 (KKin J_____) entnommen. Die Angeklagte hat sich diese Inhalte mithin erst nach der Festnahme des gesondert Verfolgten verschafft. Soweit sie die Existenz dieser Dateien damit zu erklären versucht hat, sie habe sich lediglich informieren wollen, um den Verteidigern des gesondert Verfolgten „etwas zeigen zu können“, ist dies nicht nachvollziehbar. Es bleibt bereits offen, was genau die Angeklagte den Verteidigern ihres Ehemanns durch den Aufruf jihadistischer Inhalte zeigen wollte. Auch ihre weitere Erklärung, sie habe sich bei Telegram-Kanälen und Gruppenchats von „IS-Brüdern“ angemeldet, um festzustellen, ob diese etwas von ihr „verlangen“ oder sie zu etwas zwingen, ist unglaubhaft. Soweit sie hierzu ausgeführt hat, sie habe nach der Verhaftung ihres Ehemanns nach einer Erklärung für sein Verhalten gesucht, erklärt dies nicht, wieso sie sich Video- und Bilddateien mit radikalislamischen Inhalten herunterlud. Die Befassung der Angeklagten mit den vorgenannten Themen noch nach der Festnahme des gesondert Verfolgten deutet in der Gesamtschau mit den übrigen Beweisanzeichen vielmehr darauf hin, dass sie ebenfalls zu einem militanten Jihad entschlossen war. Zu dessen Umsetzung sah sie die Tötung von Menschen als legitimes Mittel an. Die Zeugin L_____ hat hierzu bekundet, die Angeklagte habe ihr gegenüber erklärt, sie habe zu ihrem Sohn _____ K____ gesagt: „Wenn Du mal groß bist, wirst Du auch ein Attentäter und kannst Dich in die Luft sprengen“. Eine zeitliche und situative Einordnung dieser Äußerung war der Zeugin nicht möglich. Ihre Aussage ist gleichwohl glaubhaft, weil sie als Freundin und Nachbarin häufiger Kontakt zu der Angeklagten hatte, weshalb sie die von ihr bekundete Äußerung der Angeklagten nachvollziehbar nicht mehr einer bestimmten Gelegenheit zuordnen konnte. Zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin L_____ wird im Übrigen auf die Würdigung ihrer Angaben zu der religiösen Entwicklung der Angeklagten Bezug genommen (oben unter B. II.). Die Zeugin M______ hat bekundet, die Angeklagte habe in einem Gespräch geäußert: „Wenn Allah will, dass wir töten, dann töten wir.“ Diese Äußerung sei bei einem zufälligen Treffen zwischen der Zeugin und der Angeklagten vor dem Haus im Sommer 2017 gefallen, bei dem sich die Angeklagte darüber aufgeregt habe, dass wegen Bauarbeiten Container vor dem Haus aufgestellt waren. Die Angeklagte habe hierzu gesagt „Bei uns im Islam würde so etwas nicht passieren“, worauf die Zeugin erwidert habe, dass der Islam „nicht nur gut“ sei und man „dort“ wegen zahlreicher Anschläge Angst um sein Leben haben müsse. Die Angeklagte habe sich daraufhin in Rage geredet. Anschläge habe sie mit der Äußerung gerechtfertigt „Wenn Allah will, dass wir töten, dann töten wir“ und hierzu ergänzt, dass Andersgläubige „Ungläubige“ seien. Zudem habe die Angeklagte geäußert „Wenn wir bei so etwas sterben, kommen wir in ein Reich mit viel Geld und einem schönen Leben“. Die Aussage der Zeugin M______ ist ebenfalls glaubhaft. Die Zeugin konnte die von ihr geschilderten Äußerungen der Angeklagten einer bestimmten Gelegenheit zuordnen und hat hiervon bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung im Juni 2018 berichtet, was sie auf entsprechenden Vorhalt glaubhaft bestätigt hat. Sie zeigte keine Belastungstendenzen zum Nachteil der Angeklagten. Bei den von beiden Zeuginnen bekundeten Äußerungen der Angeklagten handelte sich zudem um plakative einprägsame Aussagen, was erklärt, wieso sich die Zeuginnen daran noch gut erinnern konnten. Die radikalislamische Haltung der Angeklagten entsprach derjenigen des gesondert Verfolgten (vgl. dazu oben unter B. V. 3). Ihre Einlassung, der gesondert Verfolgte habe ihr religiöse Vorgaben gemacht (Verbot, Musik zu hören und Geburtstage zu feiern, Entsorgung arabischer Dekorationsartikel, Entfernen von Spielzeug aus der Wohnung, Tragen von Schals und Kopftüchern anstelle eines Niqabs), stellt ihre eigene radikalislamische Einstellung nicht in Frage. Sie hatte sich schon vor der Beziehung zu dem anderweitig Verfolgten einer salafistischen Auslegung des Islam zugewandt und – wie von den Zeuginnen L_____ und T_________ bekundet – gezielt nach einem Ehemann mit salafistischer Überzeugung gesucht, den sie mit dem gesondert Verfolgten schließlich gefunden hat. bb. Weitere Beweisanzeichen Für ein Zusammenwirken der Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten bei der Vorbereitung eines Anschlags und der Herstellung von Rizin sprechen überdies folgende Beweisanzeichen: Die Angeklagte wirkte bei der Beschaffung von Feuerwerkskörpern mit, die nach den Chatinhalten und Anleitungen, die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgefunden wurden, als Bestandteile einer USBV benötigt wurden und aus denen das sichergestellte Blitz-Knall-Satz-Pulver stammt. Überdies wirkte sie bei der Beschaffung von Rizinussamen für die Herstellung weiteren Rizins mit. Zu den Einzelheiten der von der Angeklagten eingeräumten Mitwirkung bei der Beschaffung von Feuerwerkskörpern und zu ihrer Kenntnis vom Verwendungszweck für den Bau einer USBV wird auf die Ausführungen unter B. V. 1. b verwiesen. Zu den Einzelheiten der Mitwirkung der Angeklagten bei der Bestellung weiterer Rizinussamen wird auf die Ausführungen unter B. V. 2 d. cc. verwiesen. Auf die gemeinschaftliche Planung eines Anschlags mit einer USBV deuten auch SMS-Nachrichten zwischen der Angeklagten und dem gesondert Verfolgten im Januar 2018 hin, deren Inhalt der Senat durch Verlesung der Übersetzungen des Sprachsachverständigen ______ M_____ erhoben hat. In diesen Nachrichten tauschten sie sich darüber aus, ob die Angeklagte in ihrem Brief an die Zeugin L_____ oder gegenüber der Polizei über Vorbereitungen für den Bau einer Bombe sowie über „ISIS“, „Hijrah“ und „Terrorismus“ berichtet hatte. Diese Kommunikation enthält keine Anzeichen für eine Distanzierung oder Verwunderung der Angeklagten, etwa in Form von Rückfragen, wie sie zu erwarten gewesen wären, wenn sie von den Vorbereitungen zum Bau einer Bombe nichts gewusst hätte oder hiermit nicht einverstanden gewesen wäre. Im Gegenteil erklärte die Angeklagte in diesem Zusammenhang, dass sie beide ins Gefängnis kommen würden, wenn alles „herauskomme“. Für ein Zusammenwirken der Angeklagten und des gesondert Verfolgten bei der Herstellung einer USBV spricht auch, dass die Angeklagte im Mai und Juni 2018 nach Kühlpacks und Metallkugeln recherchierte (vgl. oben unter B. V. 2. c. und e). Beides hätte nach den Chatinhalten und Anleitungen, die auf dem Mobiltelefon des gesondert Verfolgten gespeichert waren, für die Herstellung eines mit Splittermaterial besetzten Sprengsatzes verwendet werden können. Einen anderen sinnvollen Verwendungszweck hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vielmehr deuten die den Recherchen und Bestellungen vorangegangenen Ratschläge des „___ H_____“ daraufhin, dass die Kühlpacks für die Herstellung des Sprengstoffs Ammoniumnitat und die Metallkugeln zur Herbeiführung einer Splitterwirkung angeschafft wurden. Die zeitliche Nähe sowohl zwischen der Bestellung der 250 Metallkugeln durch den gesondert Verfolgten und die Recherche nach weiteren Metallkugeln durch die Angeklagte als auch zwischen der Recherche nach Kühlpacks durch die Angeklagte und die tatsächliche Bestellung ebensolcher Kühlpacks (am Tag nach der Recherche) spricht für ein planmäßiges arbeitsteiliges Zusammenwirken beider Eheleute bei der Herstellung einer USBV. Ein weiteres Indiz für die Mitwirkung der Angeklagten bei der Herstellung eines Sprengsatzes sind die von ihr eingeräumten Bestellungen von Gegenständen, die nach den verschiedenen Anleitungen für die Herstellung eines Sprengsatzes oder den Bau eines Zünders erforderlich waren, namentlich Lichterketten-Glühbirnen, Batterie-Anschlusskabel, Digital-Multimeter und Einmalspritzen. Die Einlassung der Angeklagten, sie habe die Glühbirnen, Anschlusskabel und Digital-Multimeter auf Bitten des gesondert Verfolgten in dem Glauben bestellt, sie seien für das im Bau befindliche Haus der Schwiegereltern in ________ bestimmt gewesen und hätten entweder „später“ von ihr, der Angeklagten, persönlich nach ________ gebracht werden oder dorthin als Paket geschickt werden sollen, ist unglaubhaft. Eine Verwendungsmöglichkeit dieser Gegenstände für den Bau eines Hauses liegt fern. Die Angeklagte und der gesondert Verfolgte schickten die schon Ende 2017/Anfang 2018 bestellten Gegenstände auch nicht nach ________. Die Glühbirnen und die Batterieanschlusskabel verwahrten sie mit Batterien und Klebeband in einer Dose (Asservat 3.4.1.2.1) auf, was der Senat einem Lichtbild von dem Asservat in dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 21. Juni 2018 (KOK K_______) entnommen hat. Die gemeinsame Aufbewahrung dieser Gegenstände, die nach den verschiedenen Anleitungen für den Bau eines Fernzünders benötigt wurden, spricht für eine entsprechende Zweckbestimmung. Die Einlassung der Angeklagten, sie habe die Einmalspritzen für die Herstellung von Kosmetik bestellt, ist ebenfalls unglaubhaft. Die Einwegspritzen eigneten sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S______-_______ sowohl für die Herstellung von Sprengstoff als auch für den Bau eines Zünders entsprechend den Anleitungen, die sich der gesondert Verfolgte vor der Bestellung der Spritzen beschafft hatte. In der Wohnung 1.4 der Angeklagten wurden von den 100 bestellten Spritzen noch 87 unbenutzt in der Verkaufsverpackung (Asservat 3.4.1.8.4) sichergestellt, in der sich auch Anschlussdrähte befanden. Diese wurden nach den Anleitungen, die sich der gesondert Verfolgte beschafft hatte, ebenfalls für den Bau eines Zünders benötigt. Die Sicherstellung dieser Spritzen in der Wohnung 1.4 und ihre Aufbewahrung gemeinsam mit den Anschlussdrähten hat der Senat dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 13. Juni 2018 sowie einem Lichtbild von dem Asservat in dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 21. Juni 2018 (KOK K_______) entnommen. Die Bestelldaten sprechen dafür, dass die Angeklagte und der gesondert Verfolgte sukzessive die aus ihrer Sicht für den Bau eines ferngezündeten Sprengsatzes benötigten Gegenstände beschafften, nachdem die Ausreiseversuche des gesondert Verfolgten nach Syrien gescheitert waren. Die Einmalspritzen wurden am 1. Oktober 2017, die Batterie-Anschlusskabel am 24. November 2017, ein Digital-Voltmeter am 3. Dezember 2017, fünf Lichterketten-Ersatzglühbirnen und ein weiteres Digital-Voltmeter am 14. Dezember 2017 sowie insgesamt 15 weitere Lichterketten-Ersatzglühbirnen am 3. Januar 2018 bestellt. Am 11. Dezember 2017 hatte die Angeklagte zudem einen sog. Rohrdoppelnippel bestellt. Hierbei handelt es sich um ein an beiden Seiten verschließbares Metallrohr, das nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S______-_______ für den Bau einer effektiven Sprengvorrichtung verwendbar war. Befüllt mit dem aus den Feuerwerkskörpern extrahierten Blitz-Knall-Satz wäre der erreichbare Explosionsdruck deutlicher höher gewesen als bei der Verwendung von zwei hierfür ebenfalls geeigneten Papprohren (Asservat 3.4.1.2.7), die in der Wohnung der Angeklagten sichergestellt wurden. Die vorgenannten Bestellungen erfolgten über verschiedene Benutzerkonten, die nach den bei eBay hinterlegten Nutzerdaten (Name, E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer) der Angeklagten zuzuordnen sind. Die Bestelldaten und die Zuordnung der eBay-Benutzerkonten hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 21. Juni 2018 (KOK K_______) entnommen sowie den ergänzenden Angaben des Zeugen KOK K_______. Die Angeklagte hat die Bestellung eines Rohrdoppelnippels eingeräumt, der allerdings bei den Durchsuchungen der Wohnungen 1.4 und 1.8 nicht aufgefunden wurde. Die Angeklagte hat angegeben, sie habe den Rohrdoppelnippel im Oktober 2017 als Ersatzteil zur Reparatur eines undichten Waschbecken-Abflussrohres bestellt. Diese Einlassung ist unglaubhaft, da die (einzige) Bestellung eines Rohrdoppelnippels nicht im Oktober, sondern erst am 11. Dezember 2017 erfolgte. Der zeitliche Zusammenhang mit den Bestellungen der weiteren für den Bau einer USBV geeigneten Bauteile deutet in der Gesamtschau auf eine entsprechende Zweckbestimmung auch des Rohrdoppelnippels hin. Hierfür spricht überdies, dass die Angeklagte dieses Bauteil zur selben Zeit bestellte, als der gesondert Verfolgte eine Testbombe aus einem Gewindefitting baute (vgl. dazu oben unter B. V. 2. b). Aus dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 25. Juli 2018 (KOKin G_______) zur Auswertung der Videodateien auf der SD-Karte im Mobiltelefon des gesondert Verfolgten ergibt sich, dass dieser am 11. Dezember 2017 – dem Tag der Bestellung des Rohrdoppelnippels – und am 12. Dezember 2017 – dem Tag vor der „Testsprengung“ in einem ______ Park – jeweils ein Video aufnahm, das den weitgehend fertiggestellten Gewindefitting-Sprengkörper zeigt. Die Videos wurden in der Wohnung der Angeklagten aufgenommen. Auf den in Augenschein genommenen Screenshots zu diesen Videos sind nach den Angaben der Angeklagten Teile der Wohnungseinrichtung (Sofa, Teppich) sowie eine ihr gehörende violett-gelbe Decke zu erkennen. In der Gesamtschau liegt es nahe, dass die Angeklagte den Rohrdoppelnippel am 11. Dezember 2017 bestellte, weil sie wusste, dass der gesondert Verfolgte das Gewindefitting in der gemeinsam genutzten Wohnung zu einem Sprengkörper für eine bevorstehende Testsprengung umbaute und sie deshalb bereits ein neues Bauteil für einen weiteren Sprengsatz beschaffte. Der Aufruf der Informationen über Rizin und andere toxische Substanzen bereits ab dem 15. September 2017 über das Mobiltelefon der Angeklagten (vgl. oben A. V. 1. a) belegt, dass sie und der gesondert Verfolgte sich bereits zu einem Zeitpunkt über Giftstoffe informierten, als der zweite Ausreiseversuch des Angeklagten noch nicht gescheitert war. Diese Informationsbeschaffung unter anderem über tödliche Gifte durch die Angeklagte und den gesondert Verfolgten schon im September/Oktober 2017 spricht dafür, dass beide spätestens ab diesem Zeitpunkt einen gemeinsamen Tatplan zur Begehung eines Anschlags entwickelten. Für ein arbeitsteiliges Zusammenwirken der Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten bei der Umsetzung des gemeinsamen Tatplans spricht auch, dass die Angeklagte bei der Bestellung der Rizinussamen über den Internetversand des Zeugen B____ für eine spätere Herstellung weiteren Rizins mitwirkte. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. V. 2 d. cc. verwiesen. Für eine gemeinsame Tatplanung und –vorbereitung spricht auch der in der Wohnung 1.8 sichergestellte handschriftliche Zettel (Ass. 2.7.2 (2).2), auf dem eine Vielzahl für Menschen giftiger Stoffe aufgelistet ist. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter B. V. 1 a. verwiesen. Dieses Asservat und die Internetrecherchen zu giftigen Substanzen belegen, dass sich die Angeklagte ebenso wie der gesondert Verfolgte intensiv mit Substanzen befasste, die für Menschen tödlich sind und sich für einen Anschlag eignen. In der Gesamtschau der Beweisanzeichen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass dies dem Ziel diente, die erlangten Informationen für die Begehung eines Anschlags zu nutzen. Hierfür spricht auch, dass die Angeklagte bei der von dem gesondert Verfolgten eingeräumten Herstellung des Rizins mitwirkte. Von ihrer Mitwirkung ist der Senat aufgrund ihrer Recherchen nach Rizinuspflanzen und anderen Giftstoffen sowie ihrer Mitwirkung bei der Bestellung der von dem Zeugen B____ gelieferten Rizinussamen und weiterer Beweisanzeichen überzeugt: Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T_______ wurden DNA-Spuren der Angeklagten unter anderem an den Innenseiten mehrerer Handschuhe (Ass. 2.1.1 [gelber Haushaltshandschuh und weiß-matter Latexhandschuh], Ass. 2.2.1 [ein Paar gelbe Haushaltshandschuhe]) sowie im oberen Innenbereich und am Außenbereich eines sichergestellten Mundschutzes (Ass. 3.4.1.10.5) festgestellt. An diesen Asservaten wurden zudem ausweislich der hierzu erhobenen Untersuchungsberichte des Robert Koch-Instituts vom 15. Juni 2018 und 3. August 2018 Rizin-Anhaftungen nachgewiesen. Nach den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T_______ wurden an dem gelben Haushaltshandschuh aus Asservat 2.1.1 auf der Innenseite im Bereich der Handfläche und in den Fingern jeweils ein DNA-Vollprofil festgestellt, das mit den molekulargenetischen Merkmalen der Angeklagten übereinstimmt. Die Vollprofile wurden zwar als Teil eines Mischprofils festgestellt, das neben dem jeweiligen Vollprofil nicht bewertbare Beimengungen enthält. Das Vollprofil konnte jedoch der Angeklagten als dominante Spurenverursacherin zugeordnet werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wurden zur Feststellung des Vollprofils insgesamt 16 Merkmalssysteme (D1S1656, D2S441, D2S1338, D3S1358, D8S1179, D10S1248, D12S391, D16S539, D18S51, D19S433, D21S11, D22S1045 HUMVWA31 (vWA), HUMTH01 (TC11), HUMFGA (FIBRA), HUM ACTBP2 (SE33) und der geschlechtsspezifische Marker Amelogenin herangezogen. Dabei handelt es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes molekulargenetisches Vergleichsverfahren. Die festgestellten Vollprofile stimmen in allen Merkmalen mit dem Profil der Angeklagten überein. Die zur statistischen Beurteilung herangezogenen Merkmalsverteilungen beruhen auf Daten einer europäischen Vergleichspopulation. Die Häufigkeit einer übereinstimmenden Merkmalskombination der deutschstämmigen Angeklagten und der an den Asservaten aufgefundenen Vollprofile unter nicht miteinander verwandten Individuen beträgt deutlich weniger als 1 zu 30 Milliarden. Danach verbleiben keine Zweifel daran, dass die Vollprofile der Angeklagten zuzuordnen sind. Gleiches gilt für ein als Einzelprofil festgestelltes Vollprofil an der Handflächeninnenseite und ein Vollprofil (der Angeklagten als dominante Spurenverursacherin) als Teil eines Mischprofils mit nicht bewertbaren Beimengen in den Fingern des Latexhandschuhs aus Asservat 2.1.1. An den Haushaltshandschuhen aus Asservat 2.2.1 wurde ebenfalls ein mit den Merkmalen der Angeklagten übereinstimmendes dominantes Vollprofil an den Handflächen innen und in den Fingern als Teil von Mischprofilen festgestellt. Bei diesen Mischprofilen konnte der gesondert Verfolgte als Mitverursacher nicht ausgeschlossen werden. An dem sichergestellten Mundschutz (Asservat 3.4.1.10.5) wurde ein Vollprofil des gesondert Verfolgten als Einzelprofil an den beiden Gummibändern, mit denen der Mundschutz an den Ohren befestigt werden kann, festgestellt. Im oberen Innenbereich und am oberen und unteren Außenbereich wurde ein dem gesondert Verfolgten als dominantem Spurenverursacher zuzuordnendes Vollprofil festgestellt. Diese Vollprofile sind jeweils Teil eines Mischprofils, das sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. T_______ durch einen etwa gleich starken Materialbeitrag der Angeklagten und des gesondert Verfolgten erklären lässt, da auch die Beimengungen für einen molekulargenetischen Vergleich geeignet waren. Dieser hat ergeben, dass es über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher ist, dass die Merkmale des Mischprofils von der Angeklagten und dem gesondert Verfolgten stammen als von zwei anderen mit ihnen nicht verwandten Personen. Der Senat hat nicht verkannt, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T_______ DNA-Spuren auch durch Sekundärübertragungen entstehen können und dass weder aus der Menge noch aus der Verteilung der DNA-Spuren auf den Asservaten ein sicherer Rückschluss darauf gezogen werden kann, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Spurenverursacher in welcher Intensität Kontakt mit einem Gegenstand hatte. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist anhand der DNA-Spuren auch nicht belegbar, wann, wie lange und zu welchem Zweck die genannten Asservate genutzt wurden. Der Senat hat den DNA-Spuren der Angeklagten an den genannten Asservaten daher einen geringen Beweiswert als Indiz für ihre Mitwirkung an der Herstellung des Rizins beigemessen. Für eine Primärübertragung der DNA der Angeklagten spricht jedoch auch im Rahmen der danach gebotenen vorsichtigen Würdigung, dass ihre DNA auf den Innenseiten nicht nur eines, sondern mehrerer Asservate mit ähnlicher Verwendungsmöglichkeit (Schutz vor einer Kontamination) festgestellt wurde. Aus ihren Internetrecherchen im September 2017 waren der Angeklagten die Gefährlichkeit des Rizins und damit das Bedürfnis nach Schutzmaßnahmen bekannt. Bei der Bewertung der DNA-Spuren hat der Senat auch bedacht, dass an den Gummibändern des Mundschutzes lediglich ein dem gesondert Verfolgten zuzuordnendes DNA-Vollprofil festgestellt wurde, was ein längeres Tragen dieses Mundschutzes durch die Angeklagte eher unwahrscheinlich erscheinen lässt. Dieser Befund schließt allerdings einen kurzzeitigen Gebrauch des Mundschutzes durch sie nach den begründeten Ausführungen des Sachverständigen Dr. T_______ nicht aus. Bei der Bewertung der Rizinanhaftungen und DNA-Spuren an dem Mundschutz hat der Senat auch berücksichtigt, dass diese bei der Herstellung des Rizins durch den gesondert Verfolgten und einer Nutzung des Mundschutzes durch die Angeklagte bei anderen Gelegenheiten entstanden sein können. Gleiches gilt für die Handschuhe aus Asservat 2.2.1, an denen DNA-Beimengungen gefunden wurden, die von dem gesondert Verfolgten verursacht worden sein können. Das Einzelprofil an der Handinnenfläche des Latexhandschuhs (Asservat 2.1.1), an dem sich auch eine Rizinanhaftung fand, spricht jedoch dafür, dass die Angeklagte diesen Handschuh getragen und dabei Kontakt zu rizinbehafteten Gegenständen hatte. Bei welcher konkreten Tätigkeit diese Kontamination eingetreten ist, konnte zwar nicht aufgeklärt werden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H_____ kann aufgrund der geringen, im Bereich von Nanogramm liegenden Menge Rizin an den Gummihandschuhen nicht mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit angegeben werden, ob die Anhaftungen von einem direkten Umgang mit Rizinextrakt herrühren oder von einer Kontaminationsverschleppung. Die Untersuchung des Mundschutzes (Asservat 3.4.1.10.5) hat indes eine deutlich stärkere Kontamination mit einer Rizinmenge im Mikrogramm-Bereich ergeben. Eine solche Kontamination wiesen nach dem Gutachten des Sachverständigen auch die Asservate 26.3.2.1.1.1 (Trichter) und 26.5.1.4.1 (Knoblauchpresse) auf, die bei der – von dem gesondert Verfolgten eingeräumten – Herstellung des Rizins verwendet wurden. Die vergleichbar starke Kontamination legt es nach Einschätzung des Sachverständigen nahe, dass auch der Mundschutz bei der Rizinherstellung verwendet wurde, wobei indes nicht bestimmbar ist, ob eine unmittelbare Kontamination oder eine Kontaminationsverschleppung stattgefunden hat. Eine unbewusste Kontaminationsverschleppung im Sinne einer Antragung von Rizin bei Tätigkeiten, die keinen Zusammenhang zum Umgang mit Rizin aufweisen und eine damit einhergehende Unkenntnis der Angeklagten von der Herstellung des Rizins in der gemeinsamen Familienwohnung liegen nicht nahe. Hiergegen spricht, dass außer an den beiden Handschuhpaaren und dem Mundschutz auch an der Kleidung der Angeklagten Rizinanhaftungen festgestellt wurden. Zudem hatte sich die Angeklagte schon ab September 2017 mit Rizinussamen und Giftpflanzen befasst und bei der Bestellung weiterer Rizinussamen im Mai 2018 mitgewirkt, mithin in der Zeit, in der das Rizin in der Wohnung 1.8 hergestellt wurde. Die Einlassungen des gesondert Verfolgten und der Angeklagten, sie habe Handschuhe und Mundschutz benutzt, wenn sie nach dem Wasserschaden die Toilette in der Wohnung 1.8 aufgesucht und Gegenstände aus dieser Wohnung geholt habe, zudem habe sie schon vor dem Wasserschaden Mundschutz und Handschuhe bei der Beseitigung von Schimmel getragen, sind unglaubhaft. Die Einlassung des gesondert Verfolgten sollte die Angeklagte entlasten. Er hatte aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Verbundenheit mit der Angeklagten ein Entlastungsmotiv (vgl. oben B. V. 1. a). Gegen die Richtigkeit seiner Angaben spricht zudem, dass er diese Einlassung zu einem Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem das Tragen von Handschuhen und Mundschutz durch die Angeklagte bereits Gegenstand mehrerer Senatsbeschlüsse war, in denen die DNA-Spuren und Rizinanhaftungen als Indiz für eine Mitwirkung der Angeklagten bei der Herstellung des Rizins gewertet wurden. Aus diesem Grund ist auch die erst am Ende der Beweisaufnahme abgegebene Einlassung der Angeklagten zu den genannten Asservaten nicht glaubhaft, da auch sie sich darauf beschränkt, verschiedene Möglichkeiten einer Antragung von DNA-Spuren und Rizinanhaftungen mit unverdächtigen Handlungen zu erklären. Der eingeschränkte Beweiswert der DNA-Spuren und Rizinanhaftungen an den Handschuhen und dem Mundschutz steht ihrer Berücksichtigung als Indiztatsachen nicht entgegen, auch wenn sie nicht mehr als eine gewisse Wahrscheinlichkeit (einen „Verdacht“) für die Mitwirkung der Angeklagten bei der Herstellung des Rizins liefern. Es ist nicht erforderlich, dass ein einzelnes Beweisanzeichen für sich allein schon dem Richter die volle Gewissheit verschafft, denn maßgebend für die gerichtliche Überzeugung ist bei mehreren auf die entscheidungserhebliche Tatsache hindeutenden Indizien die Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände (Sander in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 61). Insofern hat der Senat bedacht, dass den Rizinanhaftungen an den genannten Asservaten für sich allein nur ein geringer Beweiswert für die Mitwirkung der Angeklagten bei der Herstellung des Rizins zukommt und dass an weiteren für die Rizinherstellung verwendeten Asservaten ihre DNA nicht nachweisbar war. Auf ihre Mitwirkung deuten daneben aber eine Reihe weiterer Indizien hin, darunter ihre Internetrecherchen zu Rizinuspflanzen und toxischen Substanzen im September 2017, der von ihr verfasste handschriftliche Zettel (Ass. 2.7.2 (2).2) mit einer Liste giftiger Stoffe und Angaben zu tödlichen Mengen und die Mitwirkung der Angeklagten bei der Bestellung weiterer Rizinussamen im Mai 2018. Für eine gemeinschaftliche Tatplanung und –ausführung bei der Herstellung des Rizins spricht im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch, dass die Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten einen Hamster für einen Tierversuch erwarb, bei dem die Wirksamkeit der fertiggestellten rizinhaltigen Creme ausprobiert wurde (vgl. oben B. V. 2. d. dd). Aus der Gesamtschau sämtlicher Indizien hat der Senat im Rahmen der Würdigung der erhobenen Beweise die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte an der Rizinherstellung mitgewirkt hat. Dabei wäre der Senat auch ohne die Berücksichtigung der DNA-Spuren der Angeklagten aufgrund der übrigen Beweisanzeichen von ihrer Mittäterschaft überzeugt. b. Feste Entschlossenheit der Angeklagten Die vorstehend erörterten Beweisanzeichen sprechen in ihrer Gesamtheit zugleich für die feste Entschlossenheit der Angeklagten, einen Sprengstoffanschlag in Deutschland unter Verwendung der biologischen Waffe Rizin zur Tötung von Menschen zu begehen. Sie wirkte ebenso wie der gesondert Verfolgte über einen längeren Zeitraum zielgerichtet und mit erheblichem Aufwand in nahezu allen Vorbereitungsstadien an der Umsetzung des gemeinsamen Tatplans mit. Ihre radikalislamische Einstellung entsprach derjenigen des gesondert Verfolgten. Das Töten von „Ungläubigen“ bei islamistisch motivierten Anschlägen hielt sie für legitim (vgl. dazu oben B. V. 4. a. aa). Dem festen Entschluss zur Begehung eines Anschlags steht nicht entgegen, dass die Angeklagte mehrere noch minderjährige Kinder hat, die im Tatzeitraum bei ihr lebten, und sie zu dieser Zeit schwanger war. Die Bindung zu ihren Kindern hielt die Angeklagte nicht davon ab, gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten ein Leben im Herrschaftsgebiet des „IS“ anzustreben. Hierzu war sie bereit, ihre beiden jüngsten Töchter in eine Region mitzunehmen, in der – wie die Angeklagte wusste – eine terroristische Vereinigung herrschte. Ihre beiden noch minderjährigen Söhne _____-_____ und _____ hätte sie nach ihrer Einlassung bei deren Vater in Deutschland zurückgelassen. Durch eine Ausreise nach Syrien hätte sie auch den unmittelbaren Umgang mit ihren älteren Töchtern ______-______ und _____ aufgegeben. Diese Planungen der Angeklagten zeigen, dass sie die Umsetzung ihrer radikalislamischen Ziele über den Kontakt zu ihren Kindern stellte. Die Angeklagte und der gesondert Verfolgte planten zudem keinen Selbstmordanschlag, sondern eine ferngezündete Explosion, durch die sie ihre Täterschaft hätten verschleiern können und bei der sie und die Kinder keiner Eigengefährdung ausgesetzt gewesen wären. Dessen ungeachtet deutet die Äußerung der Angeklagten gegenüber der Zeugin M______ („Wenn wir bei so etwas sterben, kommen wir in ein Reich mit viel Geld und einem schönen Leben“) darauf hin, dass die Angeklagte ihren eigenen Tod bei einem Anschlag in Kauf genommen hätte. VI. Zum Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Eintritt des Wasserschadens in der Wohnung 1.8 und dem anschließenden Umzug in die Wohnung 1.4 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten und des gesondert Verfolgten sowie ergänzend auf der Aussage der Zeugin A_________, die den Eintritt des Wasserschadens glaubhaft bekundet hat. Der Zeuge KHK P___ hat bekundet, die bei der Wohnungsgesellschaft durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Abwasserschaden in der Wohnung 1.8 am 1. Juni 2018 eingetreten sei und der Familie der Angeklagten infolgedessen die Ersatzwohnung 1.4 zur Verfügung gestellt wurde. Die Feststellung, dass sich der gesondert Verfolgte bis zu seiner Festnahme mit der Verbreitung von „IS“-Propaganda befasst und einen Treueeid auf Al-Baghdadi geleistet hat, beruhen auf dem urkundlich erhobenen Telegram-Chat zwischen dem gesondert Verfolgten und „Idarat Siryyat Ajnad“. Der Telegram-Chat vom 22. April 2018 bis 30. April 2018 befand sich ausweislich des Ermittlungsvermerks des Bundeskriminalamts vom 11. Juli 2018 (KKin J_____) auf dem Mobiltelefon des Angeklagten. Am 22. April 2018 erklärte er folgenden Treueeid auf den damaligen „IS“-Anführer Abu Bakr Al-Baghdadi: „Ja, nochmal erkläre ich dem Kalifen der Muslime Abu Bakr Ibn Ibrahim Ibn Awwad al-Qurashi al-Badri die Treue der Gehorsamkeit und des Achtgebens in guten und [unverständliches Wort] Zeiten sowie in Wohl und Wehe. Ich verpflichte mich dazu, keine Autorität von deren Besitzer zu bestreiten, außer ich stelle bei diesen ein klares Abfallen vom Glauben fest, welches ich durch Allah beweisen kann“. Die sonstigen Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK P___ und KOKin W____ sowie ergänzend auf dem Inhalt der verlesenen Durchsuchungsprotokolle und Asservatenverzeichnisse. C. Rechtliche Würdigung I. Beihilfe zu den Ausreisen des gesondert Verfolgten in die Türkei mit dem Ziel seines Anschlusses an den „IS“ in Syrien (Taten 1 und 2 der Anklage) Die Angeklagte hat sich wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei Fällen gemäß §§ 27 Abs. 1, 89a Abs. 2a StGB strafbar gemacht. 1. Haupttaten des gesondert Verfolgten a. Objektiver und subjektiver Tatbestand Die beiden Ausreisen des gesondert Verfolgten aus Deutschland in die Türkei im August und September 2017 erfüllen den Tatbestand der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2a StGB. Gemäß § 89a Abs. 2a StGB macht sich strafbar, wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat dadurch vorbereitet, dass er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer solchen Gewalttat oder der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem solche Unterweisungen durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um eine Inlandstat, weshalb deutsches Recht unmittelbar anwendbar ist. Nach den getroffenen Feststellungen reiste der gesondert Verfolgte am 26. August 2017 (Fall 1 der Anklage) und am 15. September 2017 (Fall 2 der Anklage) aus Deutschland in die Türkei aus, um von dort aus nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des „Islamischen Staats“ („IS“) zu gelangen, wo er sich dem bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime anschließen wollte. Mit der Ausreise aus der Bundesrepublik war die Tat jeweils vollendet. In subjektiver Hinsicht erfordert eine Strafbarkeit gemäß § 89a Abs. 2a StGB eine doppelte Absicht, die nach der Konzeption des Gesetzgebers den weiten Anwendungsbereich der Vorschrift beschränken und sicherstellen soll, dass lediglich Reisen in terroristischer Absicht unter Strafe gestellt werden (BT-Drs. 18/4087, 8). Der Täter muss zum einen ausreisen oder dies versuchen, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat oder eine in Abs. 2 Nr. 1 genannte Handlung zu begehen. Zum anderen muss seine Absicht darauf gerichtet sein, sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen nach Abs. 2 Nr. 1 stattfinden (MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, StGB § 89a Rn. 59). Syrien als Ziel der Weiterreise des gesondert Verfolgten war zur Tatzeit ein Staat, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB durchgeführt wurden. Unterschiedliche Gruppierungen, die gegen die syrische Regierung, teils aber auch untereinander kämpften, unterhielten dort Ausbildungslager, in denen Unterweisungen der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Art durchgeführt wurden. Dies wusste der gesondert Verfolgte und wollte gerade deshalb nach Syrien reisen. Er beabsichtigte, in Syrien an Kampfhandlungen des „IS“ gegen die syrische Regierung und an dem Aufbau eines Kalifats im Sinne der „IS-Ideologie“ teilzunehmen. Da er im Umgang mit Schusswaffen unerfahren war, wollte er sich zudem in Syrien zunächst einer Unterweisung i.S.v. § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB unterziehen, um am bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime teilzunehmen. Die beabsichtigte Beteiligung an Kampfhandlungen in Syrien ist eine hinreichend konkretisierte staatgefährdende Gewalttat i.S.v. § 89 a Abs. 1 StGB, da auch Soldaten der Regierungstruppen getötet werden sollten. b. Rechtswidrigkeit Die Teilnahme an einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Syrien und deren Vorbereitung sind weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Für die von Mitgliedern einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Syrien bezweckten bzw. begangenen Tötungen von Angehörigen der syrischen Streitkräfte im bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime ergeben sich weder aus nationalem Recht noch aus völkerrechtlichen Rechtsgrundsätzen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (vgl. BGH, NJW 2017, 2928). 2. Beihilfe der Angeklagten Indem die Angeklagte am 19. August 2017 den Hinflug des gesondert Verfolgten in die Türkei für den 26. August 2017 gebucht und bezahlt und ihm das Flugticket überlassen hat, hat sie seine Ausreise objektiv gefördert und sich dadurch der Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß §§ 27 Abs. 1, 89a Abs. 2a StGB strafbar gemacht. Die Überweisung von 370,- EUR an ihn am 31. August 2017 zur Finanzierung seines Aufenthalts in der Türkei und seiner Schleusung nach Syrien ist ebenfalls eine Beihilfehandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, auch wenn seine Tat mit der Ausreise aus Deutschland in die Türkei bereits vollendet war. Eine strafbare Beihilfe ist auch nach der Vollendung der Haupttat bis zu ihrer Beendigung möglich. Beendigung ist der tatsächliche Abschluss des gesamten Handlungsgeschehens, mit dem das Tatunrecht seinen Abschluss findet. Das Tatunrecht bei Ausreisetaten i.S.v. § 89a Abs. 2a StGB ergibt sich aus der Absicht des Täters, sich in ein Land zu begeben, in dem er sich einer Unterweisung i.S.v. § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB unterziehen kann, um eben dies zu tun oder um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. Solange sich der Täter nach seiner Ausreise aus der Bundesrepublik noch mit entsprechendem Tatentschluss auf der Weiterreise ins Zielland befindet, dauert das Tatunrecht fort und die Tat ist noch nicht beendet. Zum Zeitpunkt der Überweisung per Western Union an den gesondert Verfolgten am 31. August 2017 befand er sich in Istanbul und war weiterhin zur Einreise nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des „IS“ entschlossen. Seine Tat war deshalb noch nicht beendet. Auch zum Zeitpunkt der Hotelbuchungen während des zweiten Türkeiaufenthalts des gesondert Verfolgten war dieser noch entschlossen, nach Syrien weiterzureisen, so dass auch diese Hotelbuchungen Beihilfehandlungen der Angeklagten darstellen. Die Angeklagte handelte mit doppeltem Gehilfenvorsatz. Sie wusste, dass ihre Handlungen objektiv förderlich waren für die Ausreisen des gesondert Verfolgten in die Türkei und kannte sein Ziel eines Anschlusses an den „IS“ in Syrien. Mit ihren Handlungen wollte sie dazu beitragen, dass der gesondert Verfolgte dieses Ziel erreichte, da sie beabsichtigte, ihm später zu folgen. 3. Schuldfähigkeit Die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihrer Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Der Sachverständigen Prof. Dr. L______ ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagte entgegen der Darstellung ihrer Verteidiger keine strafrechtlich relevante Persönlichkeitsstörung aufweist und zur Tatzeit keines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorlag. An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Er hat für den Senat bereits in zahlreichen Verfahren psychiatrische Gutachten erstattet und verfügt über eine herausragende forensische Erfahrung. Das Gutachten erfüllt in formaler und inhaltlicher Hinsicht die Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit. Hierzu hat der Bundesgerichtshof Leitlinien entwickelt und die Verpflichtung der Tatgerichte betont, derartige Gutachten kritisch anhand dieser Maßstäbe zu überprüfen, die allerdings nicht als verbindlicher Kriterienkatalog anzusehen sind, der stets unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls einzuhalten wäre (BGH NStZ 2005, 205f.; NStZ 1999, 630f., Becker in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 244 Rn. 83). Auch bei dem von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe im Jahr 2005 vorgeschlagenen Kriterienkatalog (NStZ 2005, 57ff.) handelt es sich nicht um einen verbindlich vorgegebenen Gutachtenstandard (Fischer, Komm. zum StGB, 67. Aufl., § 20 Rn. 64a). Allerdings enthält der Katalog Anhaltspunkte dafür, welche Anforderungen allgemein an die Gutachtenerstattung zu stellen sind, damit diese nach wissenschaftsimmanenten Qualitätskriterien erfolgt. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L______, der an der Erarbeitung des Kriterienkatalogs der interdisziplinären Arbeitsgruppe mitgewirkt hat, genügt diesen Anforderungen: Es weist keine formellen Mängel auf. Der Sachverständige hat die von ihm benutzten Erkenntnisquellen exakt bezeichnet und differenziert wiedergegeben. Er hat sein Gutachten klar und übersichtlich gegliedert und auf die Vorläufigkeit des zuvor schriftlich vorgelegten Gutachtens hingewiesen. Die Beurteilung des Sachverständigen ist eindeutig von der Wiedergabe der Befunde getrennt. Das Gutachten ist auch inhaltlich frei von Mängeln. Der Sachverständige hat seine Untersuchungsmethoden und das herangezogene Diagnosesystem nach der ICD-10 gut nachvollziehbar erläutert. Er hat auf der Grundlage einer vierstündigen Exploration der Angeklagten sowie der Auswertung ihrer umfangreichen Einlassung und weiterer Dokumente aus den Akten überzeugend dargelegt, dass die Angeklagte weder die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfülle noch die speziellen diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3). Für letztere müsse eine deutliche Tendenz vorliegen, Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren, verbunden mit unvorhersehbaren und launenhaften Stimmungen, ferner eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und eine Unfähigkeit, impulshaftes Verhalten zu kontrollieren. Dies lasse sich bei der Angeklagten nicht feststellen, die während der Exploration im Gegenteil kontrolliert und zielorientiert gewirkt habe. Auch aus der Vorgeschichte der Angeklagten hätten sich für eine solche Störung keine Hinweise ergeben. Ebenso gut nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass die Angeklagte entgegen der Darstellung ihrer Verteidiger keine schwache, abhängige und von ihren Partnern dominierte Persönlichkeit aufweise, sondern ihre Tendenz zu eigenständigen und konsequent umgesetzten Entscheidungen auch in ihren Partnerschaften gezeigt habe. So seien alle Trennungen von früheren Partnern jeweils von ihr ausgegangen und dann auch sogleich in die Tat umgesetzt worden. Lediglich im Rahmen ihrer Partnerschaft zu dem gesondert verfolgten ____ _____ H______ habe sie sich einmal von ihrer Umwelt dazu bringen lassen, ihn nach dem „Rauswurf“ im Januar 2018 wieder bei sich aufzunehmen. Auch in diesem Fall seien die endgültige Trennung und die Einleitung des Scheidungsverfahrens im Laufe der Hauptverhandlung aber von der Angeklagten ausgegangen. Der Sachverständige hat auch überzeugend begründet, dass sich die von der Verteidigung behaupteten dissozialen bzw. antisozialen Tendenzen bei der Angeklagten nicht feststellen ließen. Eine solche Persönlichkeitsakzentuierung sei gemäß ICD-10 durch eine andauernde, verantwortungslose Missachtung sozialer Verpflichtungen, einen Mangel an Gefühlen für andere, eine Neigung zu Gewalt oder einem herzlosen Unbeteiligtsein gekennzeichnet, ferner durch eine niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten. Auch hierfür gebe es im Lebenslauf der Angeklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dass der Sachverständige keine testpsychologische Untersuchung der Angeklagten vorgenommen hat, begründet keinen Mangel des Gutachtens. Eine solche Untersuchung wäre nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zur Bestimmung des Intelligenzniveaus der Angeklagten erforderlich gewesen. Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Einschränkung ihrer Intelligenz haben jedoch weder die von dem Sachverständigen beschriebene Exploration der Angeklagten noch die sonstige Beweisaufnahme ergeben. Die Angeklagte hat einen Hauptschulabschluss erworben und eine Berufsausbildung absolviert. Die von ihr vorbereitete und vorgetragene Einlassung über mehrere hundert Seiten legt eine Intelligenzminderung fern. Hiergegen spricht auch ihr planvolles Verhalten bei den festgestellten Taten. Unter diesen Umständen hat der Senat keine Zweifel an der Einschätzung des Sachverständigen, dass eine Einschränkung der Intelligenz ohne testpsychologische Untersuchung zuverlässig ausschließbar ist und sich auch hieraus keine Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Einschränkung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Angeklagten ergeben. II. Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags in Deutschland unter Herstellung der biologischen Waffe Rizin (Tat 3 der Anklage) 1. Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Herstellung einer biologischen Waffe gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2. Var. KrWaffKontrG (Rizin) Die Angeklagte hat sich wegen vorsätzlicher Herstellung einer biologischen Waffe gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2. Var. KrWaffKontrG strafbar gemacht, indem sie mittäterschaftlich handelnd mit dem gesondert Verfolgten ____ _____ H______ aus Rizinussamen das Toxin Rizin in Form von rizinhaltigem Pulver und rizinhaltiger Creme mit einer Rizinmenge von insgesamt von 84,3 mg hergestellt hat. Soweit die einzelnen Arbeitsschritte bei der Herstellung nicht eindeutig der Angeklagten oder dem gesondert Verfolgten zugeordnet werden konnten, ist ihnen die Herstellung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zuzurechnen. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ergeben der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und Tatherrschaft sowie der Wille zur Tatbegehung, dass die Angeklagte Mittäterin des gesondert Verfolgten ist. Sie handelte mit ihm auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans und hatte ein von der gemeinsamen radikalislamischen Grundhaltung getragenes Eigeninteresse an der Herstellung des Rizins für einen jihadistisch motivierten Anschlag. Die vom Willen zur Tat(mit-)herrschaft getragene Beteiligung der Angeklagten beschränkte sich nicht auf unwesentliche Hilfsdienste, sondern ihre Tatbeiträge waren wesentlich, indem sie im Vorfeld Informationen über Rizin und andere Giftstoffe beschaffte, die gemeinsame Ehewohnung, deren alleinige Mieterin sie war, für die Herstellung des Rizins und einer USBV zur Verfügung stellte, bei der Rizinherstellung in ungeklärtem Umfang mitwirkte, mit dem gesondert Verfolgten einen Hamster für die Durchführung eines Tierversuchs erwarb, um die Wirksamkeit des Gifts zu prüfen, und an der Beschaffung wesentlicher Bestandteile einer USBV (insbesondere Feuerwerkskörper zur Herstellung des Sprengsatzes) für die planmäßige Verwendung des Rizins mitwirkte. Rizin ist gemäß § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit Anlage 1 zu dieser Vorschrift (Teil A Il 3. Buchst. b) 3.1 Buchst. d) Ziff. 4.) eine biologische Waffe. Das hergestellte Rizinextrakt war als Kriegswaffe konkret für die Kriegsführung geeignet. Ein Gegenstand, Stoff oder Organismus ist ab demjenigen Zeitpunkt als Kriegswaffe anzusehen, in dem er so weit bearbeitet oder zusammengesetzt ist, dass er seinem spezifischen Verwendungszweck dienen kann, er also objektiv einsatzfähig ist. Sowohl das rizinhaltige Pulver als auch die Creme waren zur Tötung von Menschen insbesondere durch inhalative Aufnahme oder durch Eindringen in die Blutbahn und damit für den Einsatz als Kriegswaffe geeignet, ohne dass es zuvor noch einer weiteren Verarbeitung oder Aufbereitung bedurft hätte. Bei einem Sprengstoffanschlag oder einer Messerattacke hätten die rizinhaltigen Substanzen entsprechend ihrem Verwendungszweck als tödliches Toxin ausgebracht und in dieser Weise als Waffe verwendet werden können. 2. Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 StGB Durch ihre Handlungen im Zusammenhang mit der Beschaffung wesentlicher Bestandteile für den Bau eines Sprengsatzes und der Herstellung von Rizin hat sich die Angeklagte außerdem wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalt gemäß § 89a Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Mit dem Sprengstoffanschlag bereitete sie gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten eine Straftat gegen das Leben nach §§ 211, 212 StGB vor, die nach den Umständen geeignet und bestimmt war, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Hierzu war die Angeklagte fest entschlossen, so dass auch unter Berücksichtigung der einschränkenden Auslegung der Norm durch den Bundesgerichtshof (NStZ 2004, 703) der Tatbestand des § 89a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StGB erfüllt ist. Für die Konkretisierung einer Tat i.S.v. § 89a Abs. 1 StGB ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die geplante Tat bereits so weit konkretisiert ist, dass überprüft werden kann, ob sie die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel erfüllt. Es ist deshalb ausreichend, wenn feststeht, dass die ins Auge gefasste Tat neben den in § 89a Abs. 2 StGB aufgeführten Deliktstypen auch die dort genannten weiteren Voraussetzungen der Norm erfüllt (BGH, Beschluss vom 6.4.2017 – 3 StR 326/16, NJW 2017, 2928 ff.). Dies ist hier der Fall. Weitergehende Anforderungen an die Konkretisierung der künftigen Tat – etwa mit Blick auf Tatort, Tatzeit und Tatopfer – ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck. Sie sind auch nicht von Verfassungs wegen geboten (BGH, a.a.O.). Die Angeklagte hat mehrere Varianten des § 89a Abs. 2 StGB verwirklicht: a. Strafbarkeit gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB (Herstellung von Rizin und eines Test-Sprengkörpers) Durch die Herstellung des Rizins und den Bau eines Test-Sprengkörpers hat sich die Angeklagte mittäterschaftlich mit dem gesondert Verfolgten gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar gemacht, da sie einen Giftstoff und eine Sprengvorrichtung im Sinne von § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB hergestellt und das Rizin nach dessen Herstellung verwahrt haben. Wer sowohl Sprengstoff als auch eine Sprengvorrichtung gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB herstellt, macht sich auch dann wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne von § 89a Abs. 1 S. 2 StGB strafbar, wenn der Sprengsatz nur zu Probezwecken und nicht bei dem beabsichtigten Anschlag gezündet werden soll. Denn die "Testbombe" dient der Förderung, also der Vorbereitung der Tat. Erst hierdurch kann der Täter feststellen, ob eine Explosion gelingt, um beim späteren Bau der für den Anschlag selbst bestimmten Bombe ihre tödliche Wirkung sicherzustellen und gegebenenfalls zu optimieren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 – AK 33/17 –, juris). Die Angeklagte muss sich die Herstellung und Zündung des Test-Sprengsatzes gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, da sie maßgeblich beteiligt war an der gemeinsamen Beschaffung von Feuerwerkskörpern, aus denen der gesondert Verfolgte im Rahmen des gemeinsamen Tatplans die Sprengladungen extrahierte. Die Angeklagte bestellte zudem noch vor der Testzündung ein weiteres Bauteil (Rohrdoppelnippel), mit dem die Anschlagsvorbereitung nach Zerstörung des für den Testsprengsatz verwendeten Gewindefittings hätte fortgesetzt werden können. b. Strafbarkeit gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB Durch die Extraktion und das Vorhalten von mindestens 1.200 Gramm Blitz-Knall-Satz-Pulver aus Feuerwerkskörpern haben die Angeklagte und der gesondert Verfolgte als Mittäter den Straftatbestand des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklicht, weil sie sich damit einen Stoff verschafft und hiervon bis zur Festnahme des gesondert Verfolgten noch etwa 950 g verwahrt haben, der für die Herstellung einer Sprengvorrichtung wesentlich ist. Als wesentlich und damit tatbestandsmäßig sind Gegenstände bzw. Stoffe einzuordnen, die für die Herstellung der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen zwingend erforderlich sind (MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, StGB § 89a Rn. 49). Dies ist für das Blitz-Knall-Satz-Pulver als erforderlicher Bestandteil einer unkonventionellen Sprengvorrichtung zu bejahen. Soweit im Hinblick auf die Extraktion des Sprengsatzes aus Feuerwerkskörpern zudem eine Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen Strafvorschriften des Sprengstoffgesetzes (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG) in Betracht kam, hat der Senat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die in der Anklage aufgeführten Gesetzesverletzungen beschränkt. Auch die von dem gesondert Verfolgten und der Angeklagten im Rahmen des gemeinsamen Tatplans bestellten 250 Metallkugeln sind im Hinblick auf ihren Verwendungszweck in einem Sprengsatz zur Herbeiführung einer Splitterwirkung oder als Bestandteil einer Streubombe „wesentlich“ im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB für die Herstellung einer Sprengvorrichtung. Die mittäterschaftliche Beschaffung von Rizinussamen zur Herstellung weiteren Rizins erfüllt ebenfalls den Tatbestand des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB, da die Rizinussamen für die Herstellung von „Stoffen, die Gift enthalten“ wesentlich sind. Die weiteren Materialien, die nach den von dem gesondert Verfolgten genutzten Bauanleitungen zur Herstellung von Zündern benötigt werden und von ihm und der Angeklagten beschafft bzw. verwahrt wurden, namentlich Spritzen, Klebstoff, Glühbirnen, Kabel, Lebensmittelfolie, Klebeband (Isolierband), Streichhölzer, Sandpapier, Wecker, Batterien, Kabel, Türglocken und -sender sowie ein Mobiltelefon, unterfallen nicht dem Tatbestand des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB. Der Tatbestand soll nach dem Willen des Gesetzgebers keine Alltagsgegenstände erfassen. Der Senat hat dabei nicht verkannt, dass gerade auch ein Alltagsgegenstand wie ein Wecker oder ein Mobiltelefon als Teil des Zündmechanismus einer Bombe eine essentielle Bedeutung haben kann (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, StGB § 89a Rn. 50). Eine Ausweitung des Straftatbestands auf das Sich-Verschaffen und Verwahren von Alltagsgegenständen, die erst durch einen Umbau oder den Zusammenbau mit anderen Gegenständen ihre Wesentlichkeit für eine Sprengvorrichtung erlangen, begegnet indes verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl. 2017, StGB § 89a Rn. 51), die einer Anwendung des Tatbestands auf die genannten Gegenstände entgegenstehen. Eine Strafbarkeit der Angeklagten gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Form des Sich-Unterweisen-Lassens durch ____ _____ H______ konnte nicht festgestellt werden. Ob sich die Angeklagte von dem gesondert Verfolgten die Inhalte der arabischen Anleitungen im Sinne eines aktiven, auf den Erwerb von Kenntnissen gerichteten Handelns vermitteln ließ, war nicht feststellbar. Nach den getroffenen Feststellungen unterfällt auch der von dem gesondert Verfolgten erstellte Versuchsaufbau für einen Fernzünder, bei dem er über ein altes Mobiltelefon ferngesteuert eine Glühbirne schalten konnte, nicht dem Tatbestand des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB. Es ließ sich nicht feststellen, ob diese Vorrichtung geeignet und damit „wesentlich“ für die Herstellung einer Sprengvorrichtung war und ob der Aufbau als zur Tatausführung erforderliche besondere Vorrichtung i.S.v. § 89a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB genutzt werden konnte. III. Konkurrenzen Durch die Unterstützung der beiden Ausreisen des gesondert Verfolgten aus der Bundesrepublik in die Türkei mit dem Ziel eines Anschlusses an den „IS“ in Syrien hat sich die Angeklagte in zwei tatmehrheitlichen Fällen (§ 53 StGB) jeweils wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat strafbar gemacht. Die vorsätzliche Herstellung der biologischen Waffe Rizin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2. Var. KrWaffKontrG steht als weitere Tat in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit der weiteren Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 StGB. Soweit die Angeklagte hierbei mehrere Varianten des § 89a Abs. 2 StGB verwirklich hat, liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine Handlung im Sinne des § 52 StGB vor. D. Strafzumessung I. Einzelstrafen wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch Ausreisen aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 89a Abs. 2a, 27 StGB (Taten 1 und 2 der Anklage) 1. Strafrahmen Für die Einzelstrafen wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch die beiden Ausreisen aus der Bundesrepublik Deutschland hat der Senat in Anwendung von § 50 StGB jeweils den Strafrahmen für minder schwere Fälle im Sinne des § 89a Abs. 5 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. In beiden Fällen liegt ein minder schwerer Fall im Sinne des § 89a Abs. 5 StGB allerdings nur deshalb vor, weil sich die Angeklagte lediglich als Gehilfin strafbar gemacht hat. Ohne Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrunds läge kein minder schwerer Fall vor. Dabei hat der Senat die Schwere der Beihilfetaten, mithin das Maß der Schuld der Angeklagten als Gehilfin, ihre Kenntnis von Art und Umfang der Haupttat sowie den Umfang der Gehilfentätigkeit gewürdigt. Zu Gunsten der Angeklagten spricht, dass sie diese Taten – wenn auch zu einem sehr späten Zeitpunkt der Beweisaufnahme – eingeräumt hat. Zudem ist sie nicht vorbestraft und hat über einen längeren Zeitraum Untersuchungshaft als erste Hafterfahrung und unter besonderen Haftbedingungen erlitten, während der sie von ihren Kindern getrennt war. Zu ihren Gunsten wirkte sich zudem aus, dass sie sich mit der außergerichtlichen Einziehung einer Vielzahl sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärt hat. Zudem hat sie sich zumindest verbal vom „IS“ distanziert. Zu ihren Lasten war bei der Prüfung eines minder schweren Falls zu berücksichtigen, dass sie den gesondert Verfolgten bei seinem beabsichtigten Anschluss an eine zum Tatzeitpunkt besonders gefährliche terroristische Vereinigung unterstützte. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte dem gesondert Verfolgten nicht nur untergeordnete Hilfestellung gab, sondern ihn in wesentlichen Schritten unterstütze, indem sie Flüge buchte und seinen Aufenthalt in der Türkei – als letzte Station vor einer Weiterreise nach Syrien – durch eine Geldüberweisung und Hotelbuchungen förderte. Nach der gebotenen Gesamtwürdigung weicht das Tatbild beider Taten unter Berücksichtigung aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit der Angeklagten nicht erheblich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, so dass ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrunds der Beihilfe der Regelstrafrahmen des § 89a Abs. 1 StGB angemessen wäre. Erst unter Heranziehung des in § 27 Abs. 1 StGB normierten Strafmilderungsgrundes für Gehilfen rechtfertigt die gebotene Gesamtabwägung die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 89a Abs. 5 StGB. Dessen Strafrahmen liegt niedriger als der nach §§ 27 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen des § 89a Abs. 1 StGB, da die Strafen nicht dem unteren Rahmenbereich zu entnehmen sind. Eine weitere Milderung des Strafrahmens für minder schwere Fälle i.S.v. § 89a Abs. 5 StGB kommt gemäß § 50 StGB nicht in Betracht. 2. Strafzumessungserwägungen Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat der Senat für beide Beihilfetaten die soeben erörterten Umstände nochmals gewürdigt. Unter Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat für Tat 1 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten und für Tat 2 angesichts des geringeren Umfangs der Hilfeleistung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. II. Einzelstrafe wegen vorsätzlicher Herstellung einer biologischen Waffe gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2. Var. KrWaffKontrG in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 StGB (Tat 3 der Anklage) 1. Strafrahmen Die Einzelstrafe für die vorsätzliche Herstellung der biologischen Waffe Rizin in Tateinheit mit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat hat der Senat in Anwendung von § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB der Vorschrift des § 20 Abs. 1 KrWaffKontrG entnommen, der eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Unter Zugrundelegung des oben genannten Maßstabs für die Prüfung minder schwerer Fälle handelt es sich bei dieser Tat nicht um einen minder schweren Fall i.S.v. § 20 Abs. 2 KrWaffKontrG. Dabei hat der Senat die bereits genannten Umstände, die zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten sprechen, erneut abgewogen, allerdings ohne Berücksichtigung ihres Geständnisses, das sich nur auf die Taten 1 und 2 bezog. Zu Lasten der Angeklagten fiel ins Gewicht, dass sie sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten zielstrebig mit der Umsetzung des gemeinsam geplanten Anschlagsvorhabens befasste, sie und der gesondert Verfolgte hierbei schon weit fortgeschritten waren und bereits eine erhebliche Menge des gefährlichen Toxins Rizin hergestellt hatten. Zudem hat die Angeklagte den Straftatbestand des § 89a Abs. 1 u. 2 StGB in mehreren Varianten tateinheitlich mitverwirklicht. Die Toxinmenge aus den noch unverarbeiteten Rizinussamen hätte zur Tötung einer großen Zahl von Menschen ausgereicht. 2. Strafzumessungserwägungen Innerhalb des Regelstrafrahmens hat der Senat die für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte nochmals umfassend gewürdigt und danach auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von sieben Jahren erkannt. III. Gesamtstrafenbildung Aus den drei Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von sieben Jahren als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Straftaten hat der Senat zu ihren Gunsten die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere, dass sie strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, über die Dauer des Verfahrens Untersuchungshaft mit besonderen Sicherungsmaßnahmen erlitten und ein Teilgeständnis abgelegt hat. Zu ihren Gunsten fiel bei der Gesamtwürdigung zudem ins Gewicht, dass alle drei Taten in einem engen zeitlichen und motivatorischen Zusammenhang standen. Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen. E. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.