A. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. September 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfs teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird – hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform I und der angegriffenen Ausführungsform II – verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist; 2. der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. 4.die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten WC-Sitzgelenke auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben; 5.die unter 1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten WC-Sitzgelenke samt WC-Sitzgarnitur gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. September 2019, bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2020 betreffend die angegriffene Ausführungsform I; Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2020 betreffend die angegriffene Ausführungsform II) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. B. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. II.Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV.Die Revision wird nicht zugelassen. V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 festgesetzt, wovon 500.000,00 EUR auf die Berufung der Klägerin und 500.000,00 EUR auf die Anschlussberufung der Beklagten entfallen. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents ...020 (Klagepatent, Anlage KAP 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 24.07.2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 18.10.2000 eingereicht. Der Hinweis auf die Patentereilung wurde am 22.02.2006 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt: „WC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10), mit einer Schwenkachse (32, 34) für einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1) und mit einer Dämpfungseinrichtung (11, 12) zum Abstützen der Sitzgarnitur (1) während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück (20) mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung (11, 12) verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Adapterstück (20) und die Dämpfungseinrichtung (11, 12) als Schwenkachse (32, 34) für den Deckel (2) oder den Sitz (4) ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (28) ausgebildet ist.“ Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „…A.“ WC-Sitzgarnituren mit Absenkautomatik, die jeweils zwei WC-Sitzgelenke aufweisen, wobei sich diese in ihrer Ausgestaltung unterscheiden. Eine Garnitur mit einer ersten Art von Sitzgelenken wird mit der Strichcodenummer …637 vertrieben (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I), eine andere Garnitur mit einer zweiten Art von Sitzgelenken wird mit der Strichcodenummer …121 vertrieben (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II). Die Klägerin hat als Anlage KAP 11 ein auseinandergenommenes Muster der angegriffenen Ausführungsform I überreicht. Die Beklagte hat ihrerseits als Anlage B 5 ein WC-Sitzgelenk der angegriffenen Ausführungsform I zur Akte gereicht. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform I ergibt sich ferner aus den von der Klägerin als Anlagen KAP 14, bis 16 und KAP 23 sowie den von der Beklagten als Anlagen B 1, B 2 und B 3 vorgelegten Abbildungen. Das nachfolgend wiedergegebene Foto (Anlage KAP 14) zeigt die angegriffene Ausführungsform I. Die angegriffene Ausführungsform I weist jeweils eine Dämpfungseinrichtung in Gestalt eines Rotationsdämpfers und ein mit dieser drehfest verbundenes Adapterstück auf. Das Adapterstück besteht aus einem Kunststoffkörper, der eine radiale Bohrung aufweist, wobei der Kunststoffkörper von einer metallischen Hülse, die auf ihn aufgepresst ist, fest umschlossen ist. Eine Umfangswand der Metallhülse weist eine Öffnung auf, die zu der im Kunstoffkörper ausgebildeten Bohrung ausgerichtet ist, so dass ein mitgelieferter Scharnierdorn in die Bohrung eingesetzt werden kann. In der Bohrung ist eine Ringfeder (Federring/Edelstahlfeder) vorgesehen, die als Schnappmechanismus ausgebildet ist und in eine komplementäre Ringnut des Scharnierdorns eingreifen kann. Das nachfolgend eingeblendete Foto (Anlage B 1) zeigt ein solches WC-Sitzgelenk im eingebauten Zustand. Die nachstehend ferner zuerst wiedergegebenen Fotos (Anlagen KAP 15 und KAP 16) zeigen das Adapterstück samt Metallhülse und die Dämpfungseinrichtung. Die untere Abbildung (Anlage B 2) zeigt ein Adapterstück mit entfernter Metallhülse. Bei der angegriffenen Ausführungsform II sind jeweils eine Dämpfungseinrichtung in Gestalt eines Rotationsdämpfers und ein Adapterstück in einer zylindrischen Außenhülse angeordnet, die sich zwischen den beiderseitigen Befestigungslaschen der WC-Sitzgarnitur erstreckt. Das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung sind jeweils in Radialrichtung über einen Diagonalvorsprung des Adapterstücks, der in eine entsprechende Aufnahme des Dämpfergehäuses eintaucht, verbunden. Das aus einem Kunststoffkörper bestehende Adapterstück weist – wie das Adapterstück der angegriffenen Ausführungsform I – eine Bohrung mit einer Ringfeder auf, die als Schnappmechanismus ausgebildet ist und in eine komplementäre Ringnut eines mitgelieferten Scharnierdorns eingreift. In der die Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück aufnehmenden Außenhülse sind Radialbohrungen ausgebildet. Die Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück werden über eine Feder vorgespannt, so dass in der Montageposition die Mündung der in dem Adapterstück ausgebildeten Bohrung zu der Radialbohrung der Außenhülse ausgerichtet ist. Durch die zylindrische Außenhülse sind das Adapterstück und das Dämpfergehäuse drehfest verbunden. Der Drehkolben der Dämpfungseinrichtung ragt axial aus der Außenhülse. Auf den aus dem Dämpfergehäuse herauskragenden Teil des Drehkolbens ist ein von der Klägerin als Hülse und von der Beklagten als „Verbindungselement“ bezeichnetes Bauteil aufgesetzt, das einen zylindrischen Teil und einen mit einem Zweiflach versehenen Abschnitt aufweist. Dieses „Verbindungselement“ taucht in die Aufnahmebohrungen der Befestigungslaschen von Sitz und Deckel ein. Das nachfolgend wiedergegebene Foto (Anlage KAP 17) zeigt die zylindrische Außenhülse sowie die mit dem Adapterstück verbundene Dämpfungseinrichtung der angegriffenen Ausführungsform II. Die nachstehend ferner eingeblendete Abbildung (Anlage B 13) zeigt die angegriffene Ausführungsform II nochmals im zerlegten Zustand mit ihren weiteren Bauteilen. Die einzelnen Bauteile der angegriffenen Ausführungsform II werden zur weiteren Verdeutlichung nachfolgend nochmals in schematischen Darstellungen (Anlage B 13) gezeigt, wobei die obere Darstellung die linke Seite und die untere Darstellung die rechte Seite zeigt: Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Unter einer „Sacklochbohrung“ sei eine Bohrung zu verstehen, die durch Vollmaterial begrenzt werde. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Vollmaterial aus einem anderen Material, das mit dem Material der Bohrung fest verbunden sei, ausgebildet sei, oder ob das Vollmaterial aus demselben Material bestehe, in das gebohrt worden sei. Wesentlich sei nur, dass die Eindringtiefe des Scharnierdorns durch die Sacklochbohrung begrenzt werde. Eine Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn liege dann vor, wenn die Bohrung so ausgestaltet sei, dass der Scharnierdorn durch die Ausgestaltung der Bohrung nach oben innerhalb der Bohrung auf einen Anschlag treffe. Dabei sei funktional unerheblich, ob der Scharnierdorn am Ende der Bohrung oder an einer anderen Stelle innerhalb der Bohrung anschlage. Entscheidend sei nur, dass der Scharnierdorn anschlage und nicht durch die Bohrung hindurchtrete. Soweit Patentanspruch 1 vorgebe, dass die Dämpfungseinrichtung in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen sei, werde nicht verlangt, dass die Dämpfungseinrichtung in ihrer Gesamtheit in den Befestigungslaschen aufgenommen werde. Es reiche aus, wenn eine der Befestigungslaschen zumindest einen Teilbereich der Dämpfungseinrichtung aufnehme. Aus dem Anspruchsmerkmal, wonach das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet seien, ergebe sich nichts anderes. Die angegriffene Ausführungsform I mache wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere habe ihr Adapterstück einen zylinderförmigen Grundkörper, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet sei. Da der Kunststoffkörper des Adapterstücks von der metallischen Hülse umschlossen sei, werde ein Sackloch gebildet. Jedenfalls werde das betreffende Anspruchsmerkmal aber mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Das Merkmal regele die Eindringtiefe des Scharnierdorns und sorge dafür, dass dieser die Bohrung nicht durchtrete. Dies sei auch bei der angegriffenen Ausführungsform I der Fall. Bei dieser verjünge sich der Durchmesser der Bohrung nach oben hin und die Bohrung werde durch die Metallhülse begrenzt. Die Materialverjüngung der Bohrung verstärke die Edelstahlfeder, wobei der Scharnierdorn aber auch ohne die Feder in der sich verjüngenden Bohrung seitlich anstoßen würde. Die Edelstahlfeder verlagere den Vorsprung im Vollmaterial und stelle funktional einen Abstandhalter mit Rastfunktion dar. Der Scharnierdorn setze bestimmungsgemäß an der Edelstahlfeder auf. Die abgewandelte Lösung sei für den Fachmann naheliegend und die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen habe, um zu dieser zu gelangen, seien auch am Sinngehalt des Patentanspruchs orientiert. Die angegriffene Ausführungsform II verwirkliche die Lehre des Klagepatents teils wortsinngemäß und teils äquivalent. Dass die Sacklochbohrung betreffende Anspruchsmerkmal werde von dieser Ausführungsform mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Bei der in ihrem Adapterstück ausgebildeten Bohrung handele es sich um eine Stufenbohrung, bei der sich der Durchmesser der Bohrung nach oben verjünge und an der der Scharnierdorn über die ringförmige Feder abgestützt sei. Durch die Durchmesserverjüngung werde eine Ringschulter ausgebildet, an der die Edelstahlfeder anliege. Ohne die Edelstahlfeder liege der Scharnierdorn dennoch an der durch die Bohrung beschriebenen Stufe an und könne die Durchführung nicht durchsetzen. Das Abstützen erfolge zwar mithilfe der zwischengeschalteten Edelstahlfeder. Diese diene jedoch primär der Arretierung und zur Kraftübertragung von der Ringschulter in der Stufenbohrung auf den Scharnierdorn. Bei der angegriffenen Ausführungsform II sei ferner in wortsinngemäßer Verwirklichung des betreffenden Anspruchsmerkmals die Dämpfungseinrichtung in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen. Die bei der angegriffenen Ausführungsform II auf den Drehkolben der Dämpfungseinrichtung aufgesetzte Hülse bilde jeweils eine Verlängerung des Kolbens. Der aus dem Dämpfergehäuse herausragende Teil des Drehkolbens mit der darauf aufgesetzten Hülse tauche jeweils in beide Befestigungslaschen ein. Wortsinngemäß verwirklicht, sei schließlich auch dasjenige Anspruchsmerkmal, wonach das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet seien. Die auf den Drehkolben aufgesetzte Hülse bilde – wie erwähnt – eine Verlängerung des Drehkolbens und stelle damit einen Teil der Dämpfungseinrichtung dar. Sitz und Deckel seien auf dem Drehkolben der Dämpfungseinrichtung und der auf diesem aufgesetzten Hülse gelagert, so dass die Dämpfungseinrichtung einen Teil der Schwenklagerung bilde. Das Gehäuse der Dämpfungseinrichtung sei mit dem Adapterstück verbunden, so dass entsprechend ein Teil der Schwenkachse außerhalb der Befestigungslaschen liege und über den Scharnierdorn abgestützt sei. Die Kombination aus Adapterstück, Dämpfergehäuse, Drehkolben und aufgesetzter Hülse bilde sowohl eine geometrische als auch eine körperliche Schwenkachse aus. Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht: Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise Gebrauch. Bei beiden angegriffenen Ausführungsformen fehle es an einer patentgemäßen Sacklochbohrung. Unter einer „Sacklochbohrung“ sei eine Bohrung zu verstehen, die das Werkstück nicht vollständig durchdringe und eine bestimmte Tiefe habe, also im Vollmaterial ende. Es sei eine bestimmte Bohrmethode vorgesehen. Funktional solle Sachlochbohrung einen Aufsetzanschlag für den Scharnierdorn bilden. Beide angegriffenen WC-Sitzgelenke wiesen hingegen eine glatte Durchgangsbohrung ohne Aufsetzanschlag auf. Die Sitzgarnitur werde jeweils ausschließlich über die Edelstahlfeder (= Ringfeder) gehalten und geführt. Ohne diese trete der Scharnierdorn oben aus der Bohrung heraus. Bei der angegriffenen Ausführungsform I werde lediglich durch die metallische Schutzhülle ein Sackloch gebildet. Es liege aber keine Sackloch bohrung vor, weil der Kunststoff komplett und glatt durchbohrt sei. Darüber hinaus stoße bei beiden angegriffenen Ausführungsformen der Scharnierdorn nicht an der Hülle oben an, so dass kein Aufsetzanschlag gebildet werde. Das daher nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal werde von den angegriffenen Ausführungsformen auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Es fehle bereits an der erforderlichen Gleichwirkung, weil bei den angegriffenen Ausführungsformen die Bohrung weder einen Durchtritt des Scharnierdorns verhindere noch einen Aufsetzanschlag bereitstelle. Die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorgesehene Edelstahlfeder sei keine Ringschulter der Bohrung, sondern ein zusätzliches Befestigungsmittel. Zudem sei die abgewandelte Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen für den Fachmann nicht ohne erfinderisches Zutun auffindbar gewesen, was sich bereits aus dem für die angegriffenen WC-Sitzgelenke erteilten EP ...308 (Anlage B 6) ergebe. Dessen Erteilung beruhe gerade auf der Abweichung zum Klagepatent. Demgemäß habe die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes den von der Klägerin gegen das EP ...308 erhobenen, auf das Klagepatent gestützten Einspruch zurückgewiesen (Anlage B 19). Schließlich liege bei den angegriffenen Ausführungsform auch eine grundlegend andere Lösung als beim Klagepatent vor, weil die WC-Sitzgarnitur allein durch die Edelstahlfeder gehalten werde; im Vergleich zu der Idee des Klagepatents liege eine konstruktiv aufwändigere Lösung vor. Bei der angegriffenen Ausführungsform II sei darüber hinaus die Dämpfungseinrichtung nicht in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen und seien das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung auch nicht als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet. Patentgemäß sei die Dämpfungseinrichtung in ihrer Gesamtheit in den Befestigungslaschen von Sitz und Deckel aufgenommen. Bei Rotationsdämpfern sei dies nicht nur der Drehkolben, sondern auch der Zylinder. Die Funktion des betreffenden Anspruchsmerkmals bestehe darin, den vorrichtungstechnischen Aufwand möglichst gering zu halten, indem die Dämpfungseinrichtung unmittelbar in den Befestigungslaschen von Sitz und Deckel gelagert werde. Allein wenn die gesamte Dämpfungseinrichtung einschließlich des Zylinders in den Befestigungslaschen aufgenommen sei, lagere die Sitzgarnitur direkt auf Dämpfungseinrichtung und Adapterstück und seien zusätzliche Bauteile zur Aufnahme der Dämpfungseinrichtung nicht erforderlich. „Schwenkachse bilden“ bedeute, dass der Sitz und/oder Deckel direkt auf der Dämpfungseinrichtung und dem Adapterstück gelagert sei(en). Beansprucht werde eine Lösung, bei der die Dämpfungseinrichtung vollständig und auch das Adapterstück jedenfalls zum Teil in den Befestigungslaschen von Sitz und Deckel gelagert seien. Dann lagere die WC-Sitzgarnitur direkt auf der Dämpfungseinrichtung und dem Adapter und werde über diese Bauteile verschwenkt und durch diese geführt. Von dieser unter Schutz gestellten Lehre unterscheide sich die angegriffene Ausführungsform II durch eine andere Lagerung der Dämpfungseinrichtung und des Adapterstücks. Beide Bauteile lägen innerhalb der zusätzlichen Schutzhülle (Außenhülle), aus der allein der Drehkolben der Dämpfungseinrichtung herausrage. Da die Dämpfungseinrichtung und der Adapter außerhalb der Befestigungslaschen lägen, seien die in der Hülle liegenden Federn erforderlich, um diese in die richtige Position zu drücken und zu halten. Die Dämpfungseinrichtung könne, weil sie nicht in den Aufnahmebohrungen der Befestigungslaschen von Sitz und Deckel liege, auch nicht unmittelbar mit diesen in Eingriff stehen. Auf den Drehkolben werde deshalb ein zusätzliches Verbindungselement gesetzt. Die in Rede stehenden Merkmale seien auch nicht äquivalent verwirklicht. Da die Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück in einer zusätzlichen Hülse aufgenommen seien und dort durch Federn in die richtige Position gedrückt und gehalten würden, sei die bei der angegriffenen Ausführungsform II verwirklichte Abwandlung weder gleichwirkend noch gleichwertig. Durch Urteil vom 10.09.2020 hat das Landgericht dem die angegriffene Ausführungsform I betreffenden Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Klageanträgen stattgegeben und die Klage hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform II abgewiesen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat: „I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist; 2. der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheinen hilfsweise Quittungen – wobei die Belegvorlage auf die Angaben unter Ziffer a) beschränkt ist – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden WC-Sitzgarnituren auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben. IV. Die Beklagte wird verurteilt, die oben unter I. 1. fallenden seit dem 1. Januar 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten WC-Sitzgarnituren gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Patents EP ...020 B1 erkannt hat, aus den Vertriebswegen mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der unter I.1. fallenden WC-Sitzgarnituren an die Beklagte einen gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreis sowie die Kosten der Rückgabe an die Beklagte zu übernehmen. V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Das Klagepatent verstehe unter einer „Sacklochbohrung“ eine Bohrung, die das Werkstück nicht vollständig durchdringe. Funktional solle die Sacklochbohrung den Scharnierdorn aufnehmen, den vollständigen Durchtritt des Scharnierdorns aber verhindern und somit einen Aufsetzanschlag bilden. Der Patentanspruch gebe nicht vor, ob das Adapterstück mehrteilig oder einteilig sei; er erfasse auch Ausgestaltungen, in denen der zylinderförmige Grundkörper aus zwei oder mehr Bauteilen bestehe. So könne eine Sacklochbohrung auch dadurch entstehen, dass der Grundkörper aus einem Bauteil, das eine Durchgangsbohrung aufweise, und einem Bauteil, das eine Seite der Bohrung komplett verschließe, bestehe. Patentgemäß sollten das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung zusammen als Schwenkachse für den Sitz oder Deckel ausgebildet sein. Funktional sollten hierdurch die Nachteile der im Stand der Technik bekannten, getrennten Schwenkachsen vermieden werden; die für die Trennung der Achsen zusätzlich benötigten Bauteile sollten wegfallen. Deckel und Sitz seien direkt auf diesen Bauelementen gelagert. Nach dem Patentanspruch genüge es insoweit, wenn eine Schwenkachse dergestalt ausgebildet werde, dass die Lagerung im Sinne einer räumlich-körperlichen Verbindung des Sitzes oder Deckels jedenfalls an Teilen des Adapterstücks und der Dämpfungseinrichtung stattfinde. Eine Lagerung entlang der gesamten Achse sei nicht notwendig. Hiervon ausgehend mache die angegriffene Ausführungsform I wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie weise ein Adapterstück mit einem zylinderförmigen Grundkörper auf, in dem eine Sacklochbohrung zum Aufsetzen eines Scharnierdorns ausgebildet sei. Dabei handele sich um das Kunststoffbauteil mit der aufgepressten Metallhülse. Unerheblich sei, dass die Metallhülse für den Scharnierdorn kein Aufsetzlager bilde, sondern das Adapterstück allein durch die Edelstahlfeder, die auf der Ringschulter der Bohrung sitze, gehalten werde. Denn das Klagepatent schütze nur das WC-Sitzgelenk. Dieses müsse räumlich-körperlich so ausgestaltet sein, dass es an einem keramischen Grundkörper befestigt werden könne, wobei die Merkmale des in der Keramik befestigten Befestigungsmittels und des Scharnierdorns nicht zum Gegenstand der Erfindung gehörten. Die Sacklochbohrung müsse lediglich zum Aufsetzen auf einen (gedachten) Scharnierdorn geeignet sein. Es genüge daher, wenn das Adapterstück grundsätzlich in der Lage sei, mit einem Scharnierdorn entsprechenden Durchmessers zusammenzuwirken, der an dem Boden der Metallhülse zum Anschlag komme und so am Durchtritt durch die Bohrung gehindert werde. Eine solche grundsätzliche Eignung sei vorliegend bei einem etwas anders dimensionierten Scharnierdorn gegeben. Die angegriffene Ausführungsform II verletze das Klagepatent hingegen nicht. Denn bei ihr seien das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung nicht als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet. Sitz und Deckel seien vielmehr allein auf dem Drehkolben der Dämpfungseinrichtung gelagert, nicht aber auf dem Adapterstück. Letzteres sei mit Teilen der Dämpfungseinrichtung in der Außenhülse aufgenommen, die wiederum teilweise in der Aufnahmebohrung der Befestigungslasche aufgenommen sei. Das Adapterstück nehme an der Lagerfunktion nicht teil. Diese werde nur durch die Außenhülse gewährleistet. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin (hinsichtlich beider angegriffener Ausführungsformen) ihre Anträge auf Vernichtung und Rechnungslegung teilweise zurückgenommen und außerdem ihren Rückrufantrag modifiziert (Bl 337-338 GA). Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren betreffend die angegriffene Ausführungsform II weiter. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend: Die angegriffene Ausführungsform II entspreche ebenfalls den Vorgaben des Klagepatents. Das Landgericht lege die Ausbildung einer Schwenkachse im Sinne des Klagepatents zu eng aus. Außerdem habe es zu Unrecht angenommen, dass das Adapterstück an der Lagerung der Schwenkachse nicht teilnehme und die Lagerung nur durch die Außenhülse gewährleistet werde. Der Fachmann erkenne, dass die im Anspruch vorgegebene Schwenkachse eine „fliegende Lagerung“ der Schwenkachse bedinge. Die Vorgaben des Patentanspruchs führten dazu, dass die aus Dämpfungseinrichtung und Adapterstück gebildete Schwenkachse auf der einen Seite in der Befestigungslasche der Sitzgarnitur angeordnet und auf der anderen Seite auf dem Scharnierdorn abgestützt sein müsse. In dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents krage die Schwenkachse einseitig aus der Befestigungsflasche aus und werde dann mit dem auskragenden Teil auf dem Scharnierdorn abgestützt. Eine solche Lagerung werde auch in der allgemeinen Patentbeschreibung aufgegriffen. Es gehe in dieser hingegen nicht darum, dass das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung das „Gleitlager“ für den Sitz oder Deckel bilden sollten. Diese sollten vielmehr die „Schwenkachse“ ausbilden. Welches dieser Bauteile ganz oder teilweise das Gleitlager der Schwenkachse bilde und welches Bauteil ganz oder teilweise die Schwenkachse abstütze, gebe weder der Anspruch noch die Beschreibung vor. Die in der Patentbeschreibung angesprochene „direkte Lagerung“ des Deckels oder des Sitzes auf der Schwenkachse umfasse daher zum einen denjenigen Bereich, der im direkten Wirkeingriff mit dem Sitz oder dem Deckel stehe (Gleitlagerung), zum anderen aber auch denjenigen Bereich, der dazu diene, die gesamte Schwenkachse abzustützen und der an den Bereich der Gleitlagerung anschließe. Die vom Landgericht in Bezug genommene Stelle in der besonderen Patentbeschreibung führe zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr werde dort sogar ein Ausführungsbeispiel geschildert, bei dem die Gleitlagerung der Schwenkachse allein an der Dämpfungseinrichtung ausgebildet sein könne, während das Adapterstück kein Teil der Gleitlagerung sei. Hiervon ausgehend verwirkliche die angegriffene Ausführungsform II auch das Anspruchsmerkmal, dessen Verwirklichung das Landgericht verneint habe. Nach richtiger Auslegung setze dieses voraus, dass die Schwenkachse insgesamt, und nicht nur das Gleitlager der Schwenkachse, im Wesentlichen durch das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung ausgebildet werde, was bei der angegriffenen Ausführungsform II der Fall sei. Selbst wenn man aber die Auslegung des Landgerichts zugrunde lege, sei das in Rede stehende Merkmal verwirklicht. Zum einen sei bei der angegriffenen Ausführungsform II unstreitig die „Schwenkachse“ (konkret: Gleitlager der Schwenkachse) an der Dämpfungseinrichtung ausgebildet. Zum anderen nehme das Adapterstück an der Lagerfunktionsteil. Denn ohne das Adapterstück sei eine Schwenklagerung der Sitzgarnitur nicht möglich. Unzutreffend sei, dass einzig die Außenhülse die Lagerung gewährleiste. Diese diene im Wesentlichen dazu, das Adapterstück mit der Dämpfungseinrichtung drehfest zu verbinden. Für die Lagerfunktion sei sie nicht erforderlich. Die Klägerin beantragt sinngemäß (Bl. 242, 298-300, 337/338 GA) das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und auch hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform II zu erkennen wie nunmehr geschehen; hilfsweise , den diesbezüglichen Unterlassungsausspruch dahin zu fassen, dass die Beklagte verurteilt wird, es unterlassen, WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung, in Form einer Bohrung, die in dem Vollmaterial einer Außenhülse endet , zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist; weiter hilfsweise , WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine durchgehende Stufenbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist; weiter hilfsweise, WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine durchgehende Stufenbohrung sowie ein Schnappmechanismus zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet sind, wobei der Schnappmechanismus mit einer durch eine Feder gebildete Ringschulter ausgestattet ist, die in eine am Scharnierdorn vorgesehene komplementäre Ringnut eingreift; weiter hilfsweise , WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine Bohrung mit einem Schnappmechanismus zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, wobei der Schnappmechanismus mit einer Ringschulter ausgestattet ist, die in eine am Scharnierdorn vorgesehene komplementäre Ringnut eingreift. Die Beklagte beantragt , die Berufung zurückzuweisen und auf ihre Anschlussberufung das Urteils des Landgerichts teilweise abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, und tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend macht: Die angegriffene Ausführungsform II verwirkliche bereits dasjenige Anspruchsmerkmal nicht, wonach das Adapterstück drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden sei, weil dieses eine Verbindung von Adapterstück und Dämpfungseinrichtung ohne zusätzliche Bauteile erfordere. Die Verwendung von zusätzlichen Bauteilen zur Herstellung der drehfesten Verbindung widerspräche der technischen Funktion des Merkmals. Außerdem seien bei der angegriffenen Ausführungsform II das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung nicht im Sinne des Klagepatents als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet. Das betreffende Merkmal sei bereits deshalb nicht verwirklicht, weil das Adapterstück – ohne die Hülse – nicht mit dem Rotationsdämpfer drehfest verbunden sei und deswegen an der Schwenk-und Abbremsbewegung nicht teilnehme. Zudem erfordere das Merkmal eine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung. Der Sitz und/oder Deckel müsse direkt – also ohne zusätzliche Bauteile – auf dem Adapterstück und dem Rotationsdämpfer gelagert sein. Bei der angegriffenen Ausführungsform II sei das Adapterstück vollständig außerhalb der Befestigungslaschen gelagert. Eine direkte Lagerung von Sitz und/oder Deckel auf dem Adapterstück sei ausgeschlossen. Das Adapterstück nehme daher an der Lagerfunktion nicht teil. Die Ausführungen der Klägerin zu „fliegenden Lagern“ fänden im Klagepatent keinerlei Grundlage. Dieses unterscheidet nicht zwischen Abstützen der Schwenkachse und Wirkeingriff und enthalte keine Angaben zur Lagerung der Achse. Mit ihrer Anschlussberufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform I. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend: Zu Unrecht habe das Landgericht eine wortsinngemäße Verwirklichung des die Sacklochbohrung betreffenden Anspruchsmerkmals bejaht. Der Anspruchswortlaut sei eindeutig; gefordert werde eine Sacklochbohrung und nicht ein Sackloch. Bei der angegriffenen Ausführungsform I durchdringe die Bohrung in dem Adapterstück das Werkstück vollständig, weshalb eine Durchgangsbohrung vorliege. Die Metallhülse, die das Adapterstück umfasse, mache die Durchgangsbohrung nicht zu einer Sacklochbohrung. Eine äquivalente Patentverletzung scheide aus den bereits in erster Instanz angeführten Gründen aus. Die Klägerin beantragt , die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise , die Anschlussberufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Unterlassungsausspruch dahin gefasst wird, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine Bohrung zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, und die Bohrung durch eine Hülse nach außen begrenzt wird, sodass ein Sackloch aus anderem Material als dem Material der Bohrung geformt wird; weiter hilfsweise , WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine durchgehende Stufenbohrung zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist; weiter hilfsweise , WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine durchgehende Stufenbohrung sowie ein Schnappmechanismus zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet sind, wobei der Schnappmechanismus mit einer durch eine Feder gebildete Ringschulter ausgestattet ist, die in eine am Scharnierdorn vorgesehene komplementäre Ringnut eingreift; weiter hilfsweise , WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine Bohrung mit einem Schnappmechanismus zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, wobei der Schnappmechanismus mit einer Ringschulter ausgestattet ist, die in eine am Scharnierdorn vorgesehene komplementäre Ringnut eingreift. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags wie folgt entgegen: Für eine Sacklochbohrung komme es nicht darauf an, ob die Sacklochbohrung in einem anderen Vollmaterial ende als in dem sie beginne. Die mit einem anderen Vollmaterial abgeschlossene Bohrung enthalte genauso den typischen Boden einer Sacklochbohrung wie die Sacklochbohrung, die in demselben Werkstück ende, in das sie angesetzt worden sei. Die angegriffene Ausführungsform I verletze das Klagepatent daher wortsinngemäß, weil bei ihr die Bohrung einseitig nach oben hin durch die Metallhülse, die fest mit dem Grundkörper des Adapterstücks verbunden sei, geschlossen sei. Verlange man hingegen, dass die Sacklochbohrung in dem Vollmaterial ende, in das gebohrt worden sei, liege eine äquivalente Patentverletzung vor. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform II tritt die Klägerin den Ausführungen der Beklagten entgegen, wobei sie geltend macht: Die drehfeste Verbindung zwischen Adapterstück und Dämpfungseinrichtung könne auch durch ein zusätzliches Bauteil bewirkt werden. Außerdem sei bei der angegriffenen Ausführungsform II der Teil der Außenhülse, über den die drehfeste Verbindung zwischen Adapterstück und Dämpfungseinrichtung erreicht werde, funktional als Teil des Adapterstücks zu sehen. Das Adapterstück müsse patentgemäß nicht aus einem Stück bestehen. Was die „Schwenkachse“ im Sinne des Klagepatents anbelange, bestehe diese nicht nur aus dem Teil, der durch Dämpfungseinrichtung und Adapterstück gebildeten Schwenkachse, auf dem der Deckel oder Sitz gelagert sei, sondern auch aus dem weiteren Bereich, der aus diesem Teil herausrage und auf dem der Scharnierdorn abgestützt sei. Nicht zutreffend sei, dass der Sitz oder Deckel sowohl auf dem Adapterstück als auch auf der Dämpfungseinrichtung gleitgelagert sein müsse. Es sei ausreichend, dass das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung zusammen eine Schwenkachse ausbilden, wobei der Sitz oder Deckel lediglich auf einem Endabschnitt auch nur eines der beiden Bauteile gelagert zu sein brauche. Das Klagepatent selbst unterscheide auch zwischen Schwenkachse und Schwenklager (= Gleitlager). Das betreffende Merkmal sei daher ebenfalls verwirklicht. Dies gelte selbst nach der Auslegung des Landgerichts, weil das Adapterstück mehrteilig sei und das aus Außenhülle und Grundkörper bestehende mehrteilige Adapterstück unmittelbar an der Lagerfunktion teilnehme. Das Adapterstück der angegriffenen Ausführungsform II weise schließlich auch eine patentgemäße Sacklochbohrung auf. Das betreffende Anspruchsmerkmal sei wortsinngemäß verwirklicht, weil die Außenhülse (auch) ein Teil des Adapterstücks sei, diese die Bohrung in dem Adapterstück abdecke und einseitig nach oben begrenze. Jedenfalls sei das betreffende Merkmal äquivalent verwirklicht. Bohrung und Außenhülse hätten denselben Effekt wie eine Sacklochbohrung. Ferner bilde die Stufenbohrung, die dadurch entstehe, dass sich die Durchgangsbohrung nach oben hin verjünge, einen Aufsetzanschlag für einen geeigneten Scharnierdorn. Zusätzlich bilde die Stufenbohrung eine Ringschulter für den Schnappmechanismus aus. Die Stufenbohrung allein und noch mehr die Stufenbohrung zusammen mit dem Schnappmechanismus erzielten denselben Effekt wie eine Sacklochbohrung. Denselben Effekt habe der Schnappmechanismus allein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, wohingegen die zulässige Anschlussberufung der Beklagten unbegründet ist. Die angegriffene Ausführungsform I macht, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Gleiches gilt entgegen der Beurteilung des Landgerichts für die angegriffene Ausführungsform II. Diese entspricht ebenfalls den Vorgaben des Klagepatents. Zur besseren Übersichtlichkeit hat der Senat das landgerichtliche Urteil mit Rücksicht auf die in zweiter Instanz erfolgte Teil-Klagerücknahme sowie die von der Klägerin vorgenommenen Antragsmodifizierungen insgesamt neu gefasst. A. Das Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk mit einer Dämpfungseinrichtung. Ein solches WC-Sitzgelenk erleichtert den Schließvorgang des Deckels und/oder des Sitzes, da der Sitz bzw. Deckel beim Schließen nicht mehr mit der Hand geführt werden muss. Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, ist einWC-Sitzgelenk mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aus der DE …720 A1 (Anlage KAP 3) bekannt (Anlage KAP 1, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift). Aus der US …132 (Anlage KAP 4) ist gemäß den Angaben der Klagepatentschrift ferner eine Lösung bekannt, bei der der Sitz und der Deckel entlang einer Schwenkachse gelagert sind, wobei die Absenkbewegung des Sitzes bzw. des Deckels durch eine Dämpfungseinrichtung mit einer federvorgespannten Kulissenführung und einem Flüssigkeitsdämpfer steuerbar ist (Abs. [0003]). An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass die Kombination von federvorgespannter Kulissenführung und Flüssigkeitsdämpfer einen erheblichen vorrichtungstechnischen Aufwand erfordere, so dass der Gesamtpreis des WC-Sitzes nicht unerheblich vom Gelenk mitgeprägt werde (Abs. [0004]). Die US …568 (Anlage KAP 5) offenbart nach den Ausführungen der Klagepatentschrift ein WC-Sitzgelenk, bei dem der Sitz und der Deckel mit jeweils getrennten Schwenkachsen ausgeführt sind (Abs. [0005]). Hieran beanstandet das Klagepatent als nachteilig, dass ein erheblicher Platzbedarf erforderlich ist, um die beiden versetzt zueinander angeordneten Schwenkachsen mit den entsprechenden Dämpfungseinrichtungen ausbilden zu können (Abs. [0005]). Die Klagepatentschrift befasst sich schließlich mit der WO …875 A1 (Anlage KAP 6) und der WO …874 A1 (Anlage KAP 7), die ebenfalls WC-Sitzgelenke offenbaren, bei denen der Sitz und der Deckel auf einer gemeinsamen Schwenkachse angeordnet sind. Die Schwenkachse wird hierbei durch zwei den Sitz und den Deckel führende Gelenkbolzen gebildet, die mit einer Dämpfungseinrichtung in Form von Federelementen zusammenwirken. Diese Gelenkbolzen sind über einen Verbindungsmechanismus gekoppelt, der ein Lösen der Garnitur von der Keramik ermöglicht (Abs. [0006]). An diesem Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass ein erheblicher vorrichtungstechnischer Aufwand erforderlich ist, um die Schwenkachse der Sitzgarnitur auszubilden (Abs. [0007]). Vor diesem Hintergrund hat es sich Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einWC-Sitzgelenk zu schaffen, das eine zuverlässige Dämpfung der Absenkbewegung eines Sitzes oder eines Deckels bei minimalem vorrichtungstechnischen Aufwand ermöglicht (Abs. [0007]; BPatG, Urt. v. 04.12.2012 – 4 Ni 22/11 (EU), BeckRS 2013, 5137 [nachfolgend: NU], Umdr. S. 7). Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 ein WC-Sitzgelenk mit folgenden Merkmalen vor: (1) WC-Sitzgelenk (6, 8) zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10). (2) Das WC-Sitzgelenk (6, 8) hat (2.1) eine Schwenkachse (32, 34) für einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1), (2.2) eine Dämpfungseinrichtung (11, 12) zum Abstützen der Sitzgarnitur (1) während der Schwenkbewegung (2.3) und ein Adapterstück (20). (3) Die Dämpfungseinrichtung (11, 12) ist in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen. (4) Das Adapterstück (20) (4.1) ist mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) verbunden; (4.2) ist drehfest mit der Dämpfungseinrichtung (11, 12) verbunden; (4.3) hat einen etwa zylinderförmigen Grundkörper, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (26) ausgebildet ist. (5) Das Adapterstück (20) und die Dämpfungseinrichtung (11, 12) sind als Schwenkachse (32, 34) für den Deckel (2) oder den Sitz ausgebildet. 1. Unter Schutz gestellt ist hiernach ein WC-Sitzgelenk und nicht eine WC-Keramik samt WC-Sitzgarnitur mit Sitzgelenk und auch nicht eine WC-Sitzgarnitur mit Sitzgelenk. Schutzgegenstand des Klagepatents ist allein ein WC-Sitzgelenk, welches zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer WC-Keramik dient (Senat, Urt. v. 07.11.2013 – I-2 U 29/12, GRUR-RR 2014, 185, 187 – WC-Sitzgelenk I). Soweit es im Patentanspruch 1 einleitend WC-Sitzgelenk „ zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik “ (Merkmal (1)) heißt, handelt es sich bei der letzteren Angabe um eine Zweckangabe. Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschränken dessen Gegenstand regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion. Solche Angaben sind aber gleichwohl nicht bedeutungslos. Sie definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig dahin, neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen (vgl. BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 – Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128 Rn. 12 – Gurtstraffer). Aus der einleitenden Zweckangabe in Patentanspruch 1 folgt hier demgemäß nur, dass das WC-Sitzgelenk räumlich-körperlich so ausgestaltet ist, dass mit ihm eine WC-Sitzgarnitur an einer WC-Keramik, d.h. an einem keramischen WC-Grundkörper, befestigt werden kann. Aus den Merkmalen (2.1), (2.2), (3), (3.1), (4.3) und (5), in denen eine Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur, eine Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur, ein in der Keramik befestigtes Befestigungsmittel und ein Scharnierdorn angesprochen werden, ergibt sich nichts anderes. Die in diesen Merkmalen erwähnten Teile gehören nicht zum Patentgegenstand. Das gilt – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – insbesondere für den Scharnierdorn. Die vorgenannten Merkmale beschreiben vielmehr die Sitzgarnitur, für deren Befestigung das erfindungsgemäße WC-Sitzgelenk gedacht ist, sowie das Zusammenwirken des unter Schutz gestellten WC-Sitzgelenkes mit der WC-Sitzgarnitur sowie Keramik näher, woraus sich mittelbar ebenfalls bestimmte Anforderungen an die räumlich-körperliche Ausgestaltung der unter Schutz gestellten WC-Sitzgarnitur ergeben (Senat, GRUR-RR 2014, 185, 187). 2. Das erfindungsgemäße WC-Sitzgelenk weist ein so genanntes Adapterstück auf (Merkmal (2.3)). Mit der Lage und Ausgestaltung dieses Adapterstücks, welches – ebenso wie die Dämpfungseinrichtung – ein Bauteil des unter Schutz gestelltenWC-Sitzgelenks ist, befassen sich die Merkmale (4.1), (4.2), (4.3) und (5). a) Unter dem dort beschriebenen „Adapterstück“ versteht der Fachmann im vorliegenden technischen Gesamtzusammenhang ein Bauteil eines WC-Sitzgelenks, durch das einerseits die in technischem Sinne adaptierte, also spezifisch angepasste Anbindung einer Dämpfungseinrichtung an den Adapter selbst realisiert wird und durch das andererseits die Verbindung zu der Keramik des WC-Grundkörpers gewährleistet wird (Senat, GRUR-RR 2014, 185, 187; BPatG, NU, Umdr. S. 9). b) Das besagte Adapterstück muss – anders als die Dämpfungseinrichtung – nicht notwendig in einer Aufnahmebohrung eine Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen sein. Patentanspruch 1 verlangt eine solche Aufnahme allein in Bezug auf die Dämpfungseinrichtung (Merkmal (3)). Hinsichtlich des Adapterstücks enthält der Patentanspruch keine entsprechende Vorgabe. c) In Merkmal (5) wird das Adapterstück dadurch charakterisiert, dass es selbst und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind. Damit ist zunächst jedenfalls eine axiale Ausrichtung des Adapterstücks in Richtung der Gelenkachse des WC-Sitzgelenks definiert, was durch die vorerwähnte Lagebeschreibung der Dämpfungseinrichtung in Merkmal (3) unterstrichen wird, wonach diese in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen werden soll (vgl. Senat, GRUR-RR 2014, 185, 187; BPatG, NU, Umdr. S. 9; zur weiteren Bedeutung des Merkmals (5) sogleich). d) Die Struktur und räumliche Ausgestaltung des Adapterstücks werden in Merkmal (4.3) beschrieben. Danach hat das erfindungsgemäße Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper. In diesem ist eine radiale „Sacklochbohrung“ ausgebildet. Die radiale Sacklochbohrung dient – wie unmittelbar aus Merkmal (4.3) folgt – zum Aufsetzen [des Adapterstücks und damit des Sitzgelenks] auf einen Scharnierdorn, der wiederum in der WC-Keramik verankert ist (vgl. Abs. [0025]; Senat, GRUR-RR 2014, 185, 187; BPatG, NU, Umdr. S. 10). aa) Unter einer „Sacklochbohrung“ versteht der Fachmann üblicherweise eine Bohrung, die das Werkstück nicht vollständig durchdringt, die also eine bestimmte, im Vollmaterial endende Tiefe hat. Wie der Senat in seinem von den Parteien erörterten Urteil vom 07.11.2013 (I-2 U 29/12, GRUR-RR 2014, 185, 187 f. – WC-Sitzgelenk) im Einzelnen ausgeführt hat, lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen, dass das Klagepatent mit „Sacklochbohrung“ etwas anderes meint, als eine Bohrung, die das Werkstück nicht vollständig durchdringt. Der Begriff „Sacklochbohrung“ beinhaltet insoweit die Vorgabe, dass ein vollständiger Durchtritt eines in die Bohrung eingreifenden Gegenstandes nicht möglich ist, sondern ein Anschlag für den Gegenstand, hier den Scharnierdorn, gebildet wird. Indem der Patentanspruch die in dem Adapterstück ausgebildete Bohrung nicht bloß als „Sacklochbohrung“, sondern als „Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn“ bezeichnet, wird der Sacklochbohrung eine konkrete Funktion zugeordnet, wobei der Fachmann der Funktionsangabe „zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn“ entnimmt, dass die Sacklochbohrung so ausgestaltet sein soll, dass sie für einen korrespondierenden Scharnierdorn (Merkmal (4.3)), welcher in der WC-Keramik befestigt ist (Merkmal (4.1)), einen Aufsetzanschlag oder ein Widerlager bildet. Bei der klagepatentgemäßen „Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn“ handelt es sich demgemäß um eine Bohrung, die den Scharnierdorn aufnimmt, die aber den vollständigen Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung verhindert und die somit einen Aufsetzanschlag für den Scharnierdorn bildet (Senat, GRUR-RR 2014, 185, 187). Gefordert wird eine (Aufnahme-)Bohrung, die einen geschlossenen Boden aufweist, die/der einen Aufsetzanschlag für den Scharnierdorn bildet (Senat, GRUR-RR 2014, 185, 188). bb) Das bedeutet allerdings nicht, dass die Sacklochbohrung mittels eines klassischen Bohrvorgangs erzeugt worden sein muss. Wenn das Klagepatent im Adapterstück eine radiale „Sacklochbohrung“ fordert, mit der das Adapterstück auf einen Scharnierdorn aufgesetzt werden kann, der seinerseits an der Keramik befestigt ist, so legt sich das Klagepatent mit dem Wort „Sackloch bohrung “ nicht auf einen bestimmten Herstellungsweg zum Erhalt eines Sacklochs für den Scharnierdorn, nämlich den eines Herausbohrens einer einseitig geschlossenen Öffnung aus dem Vollmaterial des Adapterstücks, fest. Dagegen spricht schon der Umstand, dass es sich bei Patentanspruch 1 um einen klassischen Sachanspruch handelt, für dessen Verwirklichung es prinzipiell auf das Vorhandensein der beanspruchten körperlichen und konstruktiven Merkmale ankommt, aber nicht darauf, wie diese vom Patent vorausgesetzten Erscheinungsformen verfahrenstechnisch hervorgebracht worden sind. Darüber hinaus spielt auch unter technischen Gesichtspunkten einzig und allein eine Rolle, dass im Adapterstück eine bodenseitig geschlossene Öffnung vorhanden ist, in die der Scharnierdorn eintauchen und in der er aufsitzen kann. Wie die besagte Form erhalten wurde – ob durch einen Bohrvorgang oder durch ein Modellieren, bei dem der Hohlraum sogleich bereitgestellt wird, oder sonst wie – hat für die technische Funktion, die der Sacklochbohrung im Rahmen der Erfindung zugeschrieben wird, ersichtlich keinerlei Bedeutung. Es liefe deshalb auf eine völlig willkürliche und deshalb patentrechtlich unangemessene Differenzierung hinaus, wenn bloß solche Adapterstücke als patentgemäß angesehen würden, deren Hohlraum für den Scharnierdorn durch Bohren erhalten wurde, solche Adapterstücke, bei denen derselbe räumlich-körperliche Zustand auf andere Weise herbeigeführt wurde und die technisch für die Zwecke der Erfindung nicht weniger taugen, jedoch als nicht patentgemäß beurteilt würden. Wenn im Patentanspruch 1 von einer „Sackloch bohrung “ die Rede ist, so versteht der Fachmann dies deshalb technisch sinnvoll als Umschreibung desjenigen räumlichen Zustandes (= bodenseitig geschlossener Aufsteckhohlraum im zylindrischen Adapterstück), der gegenständlich erhalten wird, wenn in ein Vollmaterial eine nicht durchgehende (= Sackloch-)Bohrung eingebracht wird. Nicht der Bohrvorgang ist wichtig, sondern das übliche Resultat eines solchen Bohrvorgangs. Die patentgemäße Sacklochbohrung kann demgemäß z.B. auch so hergestellt worden sein, dass ein Adapterstück mit einem bodenseitig geschlossenen Aufsteckhohlraum aus Kunststoff unter Verwendung einer Gießform hergestellt wird. Auch ist es beispielsweise möglich, die patentgemäße Sacklochbohrung so herzustellen, dass zunächst eine radiale Durchgangsbohrung in dem Adapterstück durch einen klassischen Bohrvorgang erzeugt und im Anschluss eine Öffnung dieser Durchgangsbohrung durch Einbringung eines geeigneten Materials verschlossen wird. Die Bohrung erhält auch auf diese Weise einen Boden und es wird so ebenfalls ein bodenseitig geschlossener Hohlraum geschaffen. Ebenso gut kann die Sacklochbohrung aber z.B. auch in der Weise erzeugt werden, dass zunächst eine Durchgangsbohrung in dem zylindrischen Grundkörper des Adapterstücks erzeugt und anschließend eine der beiden Öffnungen dieser Durchgangsbohrung mittels einer auf das Adapterstück gepressten Kappe, Hülse oder durch ein sonstiges mit dem Adapterstück verbundenes Teil verschlossen wird. Dass bei einer solchen Ausführungsform das – mit einem bodenseitig verschlossenen Hohlraum versehene – Adapterstück zweiteilig und materialuneinheitlich ausgebildet ist, hat keine Bedeutung, weil das Klagepatent zur materialmäßigen Beschaffenheit des Adapterstücks (einstückig oder mehrteilig; Kunststoff oder Metall oder Materialkombination) keinerlei Vorgaben macht und irgendeine diesbezügliche Beschränkung vor dem technischen Hintergrund der Erfindung auch offensichtlich verfehlt wäre. 3. Der Patentschutz bezieht sich schließlich auf ein Gelenk, mit dem eineWC-Sitzgarnitur gedämpft schwenkbar an der WC-Keramik gehalten wird (Merkmal (5)). a) Der vorgesehene Verwendungszweck bedingt mehrerlei: Erstens muss das Gelenk fest an der WC-Sitzgarnitur (die gegenüber der WC-Keramik verschwenkt werden soll) befestigt sein; zweitens muss das Gelenk eine ebenso feste Verbindung zur WC-Keramik besitzen (gegenüber der verschwenkt werden soll); drittens müssen die besagten Befestigungsmittel des Gelenks (für die Anbindung an die WC-Garnitur und für die Anbindung an die WC-Keramik) untereinander einen hinreichenden Zusammenhalt haben; viertens muss das Gelenk eine Schwenkachse bereitstellen, entlang der die WC-Sitzgarnitur gegenüber der WC-Keramik gedämpft verschwenkt werden kann (Abs. [0010], Sp. 1 Z. 56-58). Dabei ist sich der Fachmann – als solcher kann hier ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von WC-Sitzgelenken angesehen werden (BPatG, NU, Umdr. S. 8; Senat, GRUR-RR 2014, 185, 187) – im Ausgangspunkt darüber im Klaren, dass die Schwenkachse für die WC-Sitzgarnitur horizontal liegt, während der Aufsteckdorn an der WC-Keramik vertikal aufragt, so dass das zwischen WC-Sitzgarnitur und WC-Keramik vorgesehene Gelenk diese räumliche „Dissonanz“ konstruktiv bewältigen muss. Für alles Vorgenannte sieht das Klagepatent konkrete Lösungsmaßnahmen vor: - Die Abstützung des Gelenks an der WC-Keramik geschieht dadurch, dass das Adapterstück eine Sacklochbohrung besitzt, mit der das Adapterstück auf den vertikal aufragenden Scharnierdorn der WC-Keramik aufgesetzt werden kann. - Die Verbindung des Gelenks zur WC-Sitzgarnitur wird dadurch bewerkstelligt, dass eine (die WC-Garnitur abstützende) Dämpfungseinrichtung in einer Aufnahmebohrung aufgenommen wird, die in einer Befestigungslasche der WC-Sitzgarnitur ausgebildet ist. - Die beiden peripheren Anbindungsstellen des Gelenks (sic.: Dämpfungseinrichtung in Bezug auf die WC-Sitzgarnitur; Adapterstück mit Sacklochbohrung in Bezug auf die WC-Keramik) sind untereinander gekoppelt, nämlich dadurch, dass die Dämpfungseinrichtung mit dem Adapterstück verbunden ist (siehe oben). - Damit sich eine gedämpfte Verschwenkbarkeit einstellt, ist vorgesehen, dass die Dämpfungseinrichtung (genauer: ihr Zylinder) verdrehfest mit dem Adapterstück verbunden ist. Die besagte Anbindung gewährleistet, dass der Rotationsdämpfer ein geeignetes Widerlager (= Abstützung) für die von ihm kontrolliert (sic.: gedämpft) vorzunehmende Schwenkbewegung findet, und zwar über das Adapterstück und den Scharnierdorn an der stationären WC-Keramik. Mit den bisher erörterten Anspruchsmerkmalen (1) bis (4.3) wird – wie dargelegt – ein im Grundsatz funktionstaugliches Gelenk für die gedämpfte Verschwenkung einer WC-Sitzgarnitur gegenüber einer WC-Keramik erhalten. b) Darüber hinaus kennt das Klagepatent jedoch noch ein weiteres Anspruchsmerkmal (5), welches besagt, dass „ das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für die WC-Sitzgarnitur ausgebildet sind “. Diesem Merkmal muss, allemal weil es sich um eines von zwei kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs handelt, eine eigenständige technische Bedeutung beigemessen und es kann nicht bloß redundant verstanden werden. Aufschluss liefern insoweit die Nachteilsangaben in der Klagepatentbeschreibung zum vorbekannten Stand der Technik und die Vorteilsangaben zum Patentgegenstand. Aus ihnen erschließt sich, dass zur Ausbildung der Schwenkachse bisher ein „ erheblicher vorrichtungstechnischer Aufwand“ betrieben wurde (Abs. [0007], Sp. 1 Z. 36-39), weswegen es – folgerichtig – das Anliegen des Klagepatents ist, ein – wie bisher – funktionsfähiges Gelenk zu schaffen, das mit einem „ minimalen vorrichtungstechnischen Aufwand“ auskommt (Abs. [0008], Sp. 1 Z. 40-44). Der in der Aufgabenstellung formulierte Verbesserungsanspruch ist dabei außerordentlich ambitioniert, weil nicht nur eine tendenzielle Optimierung im Konstruktionsaufwand angestrebt ist, sondern es darum geht, ein Höchstmaß an vorrichtungstechnischer Vereinfachung bereitzustellen. Aus Absatz [0010], Sp. 1 Z. 56 bis Sp. 2 Z. 7, der Klagepatentbeschreibung erfährt der Fachmann, was der Schlüssel für die Erreichung dieses Ziels ist, nämlich – u.a. – dasjenige, was Inhalt des Merkmals (5) ist. Am angegebenen Ort heißt es (Hervorhebungen hinzugefügt): „Dabei sind die Schwenkachsen , entlang denen die WC-Sitzgarnitur verschwenkbar ist, im Wesentlichen durch die Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück gebildet – mit anderen Worten – der Deckel und/oder der Sitz sind direkt auf diesen Bauelementen gelagert, so dass der vorrichtungstechnische Aufwand gegenüber herkömmlichen Lösungen, bei denen Schwenkachse und Dämpfungseinrichtung durch getrennte Elemente gebildet wurden, wesentlich verringert ist .“ Vor dem geschilderten Hintergrund wird der Fachmann Merkmal 5 dahin verstehen, dass es erfindungsgemäß nur das Dämpfungselement und das Adapterstück sind, die die Schwenkachse für die WC-Sitzgarnitur bereitstellen, es also für die Schwenkachse darüber hinaus keiner weiteren (den vorrichtungstechnischen Aufwand erhöhender) Bauteile bedarf. Merkmal (5) limitiert so gesehen die Vorrichtungsteile, aus denen die Schwenkachse patentgemäß gebildet wird, auf zwei, und reduziert damit den vorrichtungstechnischen Aufwand für die Schwenkachse auf diejenigen Bauteile, die das Gelenk sowieso aufweisen muss, nämlich den Rotationsdämpfer als Kernstück des gedämpften Gelenks und das damit drehfest verbundene Adapterstück, dessen es ebenfalls zwingend bedarf, um die Dämpfungseinrichtung mit ihrer horizontalen Schwenkachse an die auf Seiten der WC-Keramik gegebenen baulichen Verhältnisse, nämlich den vertikal aufragenden Scharnierdorn, anzuschließen. Zusätzliche (dritte) Bauteile sind deswegen nicht nur für das patentgemäße Gelenk in der Patentschrift nicht erwähnt, sondern nach dem Sinn und Zweck seiner technischen Lösung ausgeschlossen. Soweit der zitierte Beschreibungstext davon spricht, dass die Schwenkachse erfindungsgemäß „ im Wesentlichen “ durch die Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück gebildet wird, trägt die vorgenommene Relativierung insbesondere dem Umstand Rechnung, dass beide Bauteile – Dämpfungseinrichtung und Adapterstück – jeweils separat ausgebildet sein können und es unter solchen Umständen ggf. eines dritten Bauteils bedarf, um die Dämpfungseinrichtung und ihr Adapterstück drehfest miteinander zu verbinden. Neben der vom Klagepatent bevorzugten Lösung nach Unteranspruch 6 (Diagonalvorsprung am Rotationsdämpfer/korrespondierende Ausnehmung am Adapterstück), die ohne ein zusätzliches Verbindungsbauteil auskommt, wäre es etwa denkbar, Dämpfungseinrichtung und Adapterstück durch einen oder mehrere in die Umfangsfläche beider Teile eingelassene Mitnehmerstifte drehfest zu koppeln. Solche Stifte wären von ihrer technischen Funktionalität her reine Kopplungselemente zur kinematischen Anbindung des Adapterstücks an den Rotationsdämpfer, und darüber hinaus nichts, was irgendwie nennenswert zur Ausbildung der Schwenkachse für die WC-Sitzgarnitur beitragen würde. c) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die von Merkmal (4.2) geforderte drehfeste Verbindung des Adapterstücks mit der Dämpfungseinrichtung nicht zwingend verlangt, dass beide Bauteile – durch eine entsprechende Ausgestaltung der Dämpfungseinrichtung einerseits und des Adapterstücks andererseits – „unmittelbar“ drehfest verbunden sind. Wie die drehfeste Verbindung zwischen dem Adapterstück und Dämpfungseinrichtung erreicht wird, lässt der Patentanspruch offen. Er gibt weder eine bestimmte Ausgestaltung des Adapterstücks und der Dämpfungseinrichtung vor, durch die eine drehfeste Verbindung dieser Bauteile erzielt wird, noch schreibt er vor, dass das Adapterstück „unmittelbar“ drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist. Patentanspruch 1 überlässt die Art und Weise, wie die drehfeste Verbindung des Adapterstücks mit der Dämpfungseinrichtung bewerkstelligt wird, damit der näheren Ausgestaltung des Fachmanns. Bei dem patentgemäßen Adapterstück handelt es sich zwar – wie ausgeführt – um ein Bauteil, durch das nicht nur die Verbindung des WC-Sitzgelenks zu der Keramik des WC-Grundkörpers gewährleistet wird, sondern durch das auch eine spezifisch angepasste Anbindung der Dämpfungseinrichtung an den Adapter selbst realisiert wird. Daraus, dass durch das Adapterstück – entsprechend seiner Adapterfunktion – auch eine spezifisch angepasste Anbindung der Dämpfungseinrichtung an den Adapter selbst realisiert wird, folgt jedoch nur, dass die Dämpfungseinrichtung an den Adapter angebunden, d.h. mit diesem verbunden ist. Eine Aussage dazu, auf welche Weise die von Patentanspruch 1 darüber hinaus geforderte drehfeste Verbindung des Adapterstücks mit der Dämpfungseinrichtung erreicht wird, ist damit nicht getroffen. Zwar ist bei dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents an der vom Drehkolben (16) entfernten Rückseite des Zylinders (14) des Rotationsdämpfers (11, 12) ein Diagonalvorsprung ausgebildet, über den eine drehfeste Verbindung zu dem eine korrespondierende Ausnehmung aufweisenden Adapterstück (20) erfolgt (vgl. Abs. [0023]), so dass das Adapterstück bei diesem unmittelbar mit der Dämpfungseinrichtung drehfest verbunden ist. Bei dem in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten und in der besonderen Patentbeschreibung erläuterten Ausführungsform handelt es sich aber lediglich um ein Ausführungs beispiel . Ausführungsbeispiele dienen grundsätzlich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 14, 21 – Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 – Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 – Wärmetauscher; GRUR 2017, 152 Rn. 21 – Zungenbett). Das gilt auch hier, zumal die bei dem Ausführungsbeispiel verwirklichte Ausgestaltung Gegenstand des Unteranspruchs 6 ist, der – wie bereits erwähnt – Schutz für eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1 beansprucht, bei der der Rotationsdämpfer an dem vom Drehkolben entfernten Endabschnitt einen Diagonalvorsprung hat, der in eine entsprechende ausgebildete Ausnehmung des Adapterstück eintaucht. Der allgemeinere Patentanspruch 1 macht keine derartigen Vorgaben. B. Hiervon ausgehend macht die angegriffene Ausführungsform I , die nachfolgend, auch wenn sie allein Gegenstand der Anschlussberufung der Beklagten ist, zuerst behandelt werden soll, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. 1. Dass die angegriffene Ausführungsform I die Merkmale (1), (2.1) bis (2.3), (3), (4) bis (4.2) und (5) wortsinngemäß verwirklicht, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz zu Recht außer Streit. 2. Die angegriffene Ausführungsform I verwirklicht, wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist, auch das Merkmal (4.3), und zwar wortsinngemäß. a) Das Adapterstück der angegriffenen Ausführungsform I verfügt über einen zylinderförmigen Grundkörper aus Kunststoff. In diesem Kunststoffkörper ist zwar eine radiale durchgehende Bohrung mit einer unteren und einer oberen Öffnung ausgebildet. Auf den Kunststoffkörper ist aber eine Metallhülse aufgepresst, die den Kunststoffkörper fest umschließt und hierbei mit einer Umfangswand die obere Öffnung der in dem Kunststoffkörper ausgebildeten Bohrung verschließt. Die untere Öffnung bleibt hingegen frei, weil eine Umfangswand der auf den Kunststoffkörper aufgepressten Metallhülse eine Öffnung aufweist, die zu der im Kunststoffkörper ausgebildeten Bohrung ausgerichtet ist, so dass ein Scharnierdorn bestimmungsgemäß in die Bohrung eingeführt werden kann. Dank der aufgepressten Metallhülse, die die im Kunststoffmaterial durchgehende Bohrung auf einer Seite verschließt, hat die angegriffene Ausführungsform I einen bodenseitig verschlossenen Hohlraum zur Aufnahme des Scharnierdorns. Dass das – mit einem bodenseitig verschlossenen Hohlraum versehene – Adapterstück bei der angegriffenen Ausführungsform I zweiteilig und materialuneinheitlich ausgebildet ist, hat – wie bereits ausgeführt – keine Bedeutung, weil das Klagepatent zur materialmäßigen Beschaffenheit des Adapterstücks keinerlei Vorgaben macht. Das aus dem Kunststoffkörper und der auf diesen aufgepressten Metallhülse bestehende Adapterstück der angegriffenen Ausführungsform I hat damit einen zylinderförmigen Grundkörper, in dem eine radiale Bohrung im Sinne einer radialen Vertiefung ausgebildet ist, die einen Scharnierdorn aufnehmen kann. Die radiale Bohrung hat an ihrem oberen Ende infolge der aufgepressten Metallhülse, die die obere Öffnung der in dem Kunststoffkörper vorgesehenen Bohrung mit ihrer geschlossenen Umfangswand verschließt und begrenzt, einen durchgehenden Boden, der einen Durchtritt eines in die Bohrung eingeführten Scharnierdorns verhindern und der gleichzeitig einen Aufsetzanschlag für einen Scharnierdorn bilden kann. b) Dass die in dem Adapterstück der angegriffenen Ausführungsform I ausgebildete Sacklochbohrung mit ihrem von der Metallhülse gebildeten Boden für den mit der angegriffenen Ausführungsform I mitgelieferten, konkret verwendeten Scharnierdorn tatsächlich kein Aufsetzlager bildet, weil der für die angegriffene Ausführungsform I vorgesehene Scharnierdorn nicht an dem durch die Metallhülse gebildeten Boden der Bohrung anstößt, sondern die Sitzgarnitur allein durch die in die Bohrung eingeschobene Ringfeder, die als Schnappmechanismus ausgebildet ist und in eine komplementäre Ringnut des mitgelieferten Scharnierdorns eingreift, gehalten wird, steht – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals (4.2) nicht entgegen. Das Klagepatent schützt, wie ausgeführt, ein WC-Sitzgelenk, wobei das in der WC-Keramik zu befestigende Befestigungsmittel in Gestalt des Scharnierdorns als Teil der WC-Keramik nicht zum Patentgegenstand gehört. Für die Verletzungsfrage bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, ob bei einer streitbefangenen Ausführungsform mit einem für diese vorgesehenen Scharnierdorn die Sacklochbohrung tatsächlich für diesen Scharnierdorn einen Aufsetzanschlag bildet. Da das WC-Sitzgelenk als solches unter Schutz steht und der keramikseitige Scharnierdorn nicht zum Schutzgegenstand gehört, kommt es hierauf nicht an. Die in dem Adapterstück des WC-Sitzgelenks ausgebildete Sachlochbohrung muss nur räumlich-körperlich so ausgebildet sein, dass sie mit einem Scharnierdorn derart zusammenwirken kann, dass sie diesen aufnimmt und einen Durchtritt des Scharnierdorns verhindert, indem sie mit ihrem Boden einen Aufsetzanschlag für diesen bildet. Ob es einen entsprechend dimensionierten Scharnierdorn, der derart mit dem angegriffenen WC-Sitzgelenk zusammenwirken kann, am Markt gibt und ob ein solcher Scharnierdorn in die Sachlochbohrung des in Patentanspruch 1 beschriebenen WC-Sitzgelenks eingesetzt wird, ist für die schutzbeanspruchte technische Lehre und deren Benutzung unerheblich. Es kommt vielmehr bloß darauf an, ob ein Scharnierdorn technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein entsprechendes Zusammenwirken mit dem streitbefangenen WC-Sitzgelenk erlaubt (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 28.05.2009 – I-2 U 111/08, BeckRS 2010, 22888; Urt. v. 18.10.2012 – I-2 U 41/08, BeckRS 2013, 11910; Urt. v. 16.05.2013 – I-2 U 57/11, BeckRS 2013, 12499; Urt. v. 19.12.2019 – 2 U 62/16, GRUR-RS 2019, 38883 Rn. 114 u. 163; Urt. v. 23.01.2020 – I-2 U 6/19; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. A Rn. 72). Das ist der Fall. Wie das Landgericht von der Anschlussberufung unangegriffen und auch zutreffend angenommen hat, muss ein Scharnierdorn, damit er an dem von der Umfangswand der Metallhülse gebildeten Boden der Sacklochbohrung der angegriffenen Ausführungsform I zum Anschlag kommt, nur etwas anders dimensioniert sein als die von der Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform I mitgelieferten Scharnierdorne. c) Die bei der angegriffenen Ausführungsform I in die Bohrung eingeschobene Ringfeder (Edelstahlfeder), welche in der von der Beklagten in Bezug genommenen EP ...308 B1 (Anlage B 6) auch als „Sperrelement“ bezeichnet wird, steht – worauf vorsorglich hinzuweisen ist – einer Verwirklichung des Merkmals (4.2) auch ansonsten nicht entgegen. Das Klagepatent fordert nicht, dass die radiale Sacklochbohrung das einzige Mittel zur Befestigung des WC-Sitzgelenks an der WC-Keramik ist (Senat, GRUR-RR 2014, 185, 188 f.). Patentanspruch 1 schließt die Verwendung zusätzlicher Befestigungsmittel nicht aus. Das Adapterstück muss anspruchsgemäß nur so ausgebildet sein, dass das WC-Sitzgelenk zur Befestigung der WC-Sitzgarnitur an der WC-Keramik mit seinem Adapterstück über das in dessen zylindrischem Grundkörper ausgebildete Sackloch auf einen in der WC-Keramik verankerten Scharnierdorn aufgesetzt und die Sitzgarnitur so an der WC-Keramik befestigt werden kann. Mehr als die Gewährleistung einer solchen Steckverbindung zwischen dem Scharnierdorn, der Keramik und der Sacklochbohrung des Adapterstücks verlangt Patentanspruch 1 nicht. Er gibt insbesondere nicht vor, dass die WC-Sitzgarnitur allein durch die im Adapterstück des Sitzgelenks ausgebildete Sacklochbohrung in einer Weise an dem WC-Grundkörper befestigbar ist, dass die Sitzgarnitur sicher gehalten wird und/oder nicht mehr einfach von dem in der Keramik verankerten Scharnierdorn abgezogen werden kann. Auch schließt das Klagepatent eine Verriegelung des Scharnierdorns mit dem Adapterstück durch zusätzliche Mittel nicht aus. Vielmehr beansprucht Unteranspruch 2 ausdrücklich Schutz für eine besondere Ausgestaltung nach Patentanspruch 1 mit einer Schnappverbindung zur Verriegelung des Scharnierdorns mit dem Adapterstück. So erfolgt bei dem in Figur 2 gezeigten Ausführungsbeispiel der Erfindung die Verriegelung zwischen dem Scharnierdorn (26) und dem Adapterstück (20) ebenfalls über eine Schnappverbindung, die beispielsweise durch einen Feder- oder O-Ring gebildet ist, der in die Innenumfangswandungen der Sacklochbohrung (24) eingesetzt ist und in eine Umfangsnut des Scharnierdorns eingreift (vgl. Abs. [0025]). C. Die angegriffene Ausführungsform II, hinsichtlich derer das Landgericht die Klage abgewiesen hat und die Gegenstand der Berufung der Klägerin ist, macht ebenfalls von der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Auch sie verwirklicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß. 1. Dass die angegriffene Ausführungsform II die Merkmale (1), (2) bis (2.3) und (4.1) wortsinngemäß verwirklicht, steht zwischen den Parteien – zu Recht – außer Streit. 2. Merkmal (3) ist ebenfalls wortsinngemäß erfüllt. Weder im Patentanspruch noch in der Patentbeschreibung steht, dass die Dämpfungseinrichtung vollständig (in ihrer Gesamtheit) in der Aufnahmebohrung der Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen werden muss. Das kann der Fall sein, ist jedoch nicht zwingend. Angesichts der beabsichtigten Anbindung des Gelenks an die Garnitur ist es völlig ausreichend, den Rotationsdämpfer so weit in die Befestigungslasche eintauchen zu lassen, dass eine stabile und den Belastungen standhaltende Verbindung zwischen Dämpfer und Sitz entsteht. Das ist bei der angegriffenen Ausführungsform II unstreitig der Fall. Dass auch das Adapterstück in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen sein muss, verlangt Patentanspruch 1 – wie bereits erwähnt – nicht. Es ist daher unschädlich, dass das mit dem Rotationsdämpfer verbundene Adapterstück bei der angegriffenen Ausführungsform II vollständig außerhalb der Befestigungslasche der Sitzgarnitur angeordnet ist. 3. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch das Merkmal (4.2), dessen Verwirklichung die Beklagte erstmals in zweiter Instanz bestritten hat. Bei der angegriffenen Ausführungsform II sind der die Dämpfungseinrichtung bildende Rotationsdämpfer und das zylinderförmige Adapterstück in einer zylindrischen Außenhülse aufgenommen, die sich zwischen den beiderseitigen Befestigungslaschen der WC-Sitzgarnitur erstreckt. Das Adapterstück und der Rotationsdämpfer sind in Radialrichtung über einen Diagonalvorsprung des Adapterstücks, der in eine entsprechende Aufnahme des Dämpfergehäuses eintaucht und die Relativpositionierung in Radialrichtung gewährleistet, verbunden. Eine drehfeste Verbindung des Adapterstücks mit der Dämpfungseinrichtung erfolgt hierdurch zwar nicht. Ohne die Anordnung in der (Außen-)Hülse wären das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung trotz ihrer Verbindung relativ zueinander drehbar. Eine drehfeste Verbindung von Adapterstück und Dämpfungseinrichtung wird erst durch die Hülse gewährleistet. An der Innenwandung der Hülse sind zu diesem Zweck Nuten ausgebildet. Die Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück weisen an ihren Außenseiten jeweils korrespondierende Erhöhungen auf, welche das Gegenstück zu den Nuten im Inneren der Hülse bilden. Das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung werden so zusammengefügt, dass ihre Erhöhungen verbunden sind. Wenn das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung in diesem Zustand in die Hülse eingeschoben werden, greifen ihre Erhöhungen in die Nuten der Hülse ein. Dadurch ist das Adapterstück drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform II eine drehfeste Verbindung des Adapterstücks mit der Dämpfungseinrichtung damit durch die angesprochene (Außen-)Hülse bewerkstelligt wird, ist allerdings unbedenklich, weil Dämpfungseinrichtung und Adapterstück gesonderte Bauteile sind und weder Merkmal (4.1) noch ein anderes Anspruchsmerkmal verlangt, dass das Adapterstück – durch eine entsprechende Ausgestaltung des Adapterstücks einerseits und der Dämpfungseinrichtung andererseits – mit der Dämpfungseinrichtung unmittelbar drehfest verbunden sein muss. 4. Die angegriffene Ausführungsform II entspricht auch den Vorgaben des Merkmals (4.3). a) Nicht anders als die angegriffene Ausführungsform I hat auch sie einen bodenseitig verschlossenen Hohlraum zur Aufnahme des Scharnierdorns, und zwar dank der Umfangswand der sie aufnehmenden Außenhülse, die die im Kunststoffmaterial des Adapterstücks vorgesehene durchgehende Bohrung auf einer Seite verschließt. Funktionell unterscheidet sich die angegriffene Ausführungsform II insoweit nicht von der angegriffenen Ausführungsform I, die – wie ausgeführt – das Merkmal (4.3) wortsinngemäß verwirklicht. Im Gegensatz zu dieser Ausführung weist die angegriffene Ausführungsform II zwar keine auf den Kunststoffkörper aufgepresste Metallhülse auf, die nur den Kunststoffkörper bereichsweise umschließt und nur mit diesem fest verbunden ist. Ob die Sacklochbohrung in Gestalt eines bodenseitig verschlossenen Hohlraums zur Aufnahme des Scharnierdorns – wie bei der angegriffenen Ausführungsform I – dadurch geschaffen wird, dass eine im zylindrischen Grundkörper des Adapterstücks ausgebildete Durchgangsbohrung auf einer Seite durch eine passgenau auf den Grundkörper aufgepresste Hülse, die den zylindrischen Grundkörper nicht insgesamt, sondern nur in einem Bereich umschließt, verschlossen wird, oder dadurch, dass der zylindrische Grundkörper vollständig in einer ihn umschließenden Hülse aufgenommen wird, welche Hülse ihn außerdem überragt, d.h. länger als dieser ausgebildet ist, ist für die Zwecke der Erfindung indes ohne Belang. Es kommt aus den bereits angeführten Gründen allein darauf an, dass im Adapterstück eine bodenseitig geschlossener Aufsteckhohlraum vorhanden ist, in den der Scharnierdorn eintauchen und auf dessen Boden er aufsitzen kann. Das ist auch bei der angegriffenen Ausführungsform II der Fall. Zumindest der Teil der Außenhülse, der das Adapterstück aus Kunststoff umgibt und auf der einen Seite die Öffnung der in diesem ausgebildeten Bohrung verschließt, kann auch dem Adapter zugeordnet werden. Denn die Außenhülse ist mit dem eigentlichen Adapterstück verbunden, umgibt diesen im Sinne einer Verkleidung und bildet zusammen mit diesem eine Sacklochbohrung aus. Ebenso wie bei der angegriffenen Ausführungsform I ist schließlich auch bei der angegriffenen Ausführungsform II bedeutungslos, dass der konkret verwendete Scharnierdorn nicht an dem von der Umfangswand der Außenhülse gebildeten Boden, sondern an der Ringfeder anschlägt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. 2. b) verwiesen. b) Das Merkmal (4.3) wäre im Übrigen auch dann verwirklicht, wenn man die bei der angegriffenen Ausführungsform II vorgesehene Außenhülse nicht dem Adapterstück zurechnen und eine wortsinngemäße Benutzung verneinen wollte. In diesem Fall wäre das Merkmal (4.2) jedenfalls äquivalent erfüllt (zu den Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz siehe z.B.: BGH, GRUR 2015, 361 Rn. 18 – Kochgefäß; Senat, GRUR-RR 2014, 185, 191 – WC-Sitzgelenk, jew. m. w. Nachw.). aa) Die erforderliche Gleichwirkung ist gegeben. Die bei der angegriffenen Ausführungsform II verwirklichte Bohrung mit einer Begrenzung nach oben hin durch eine das Adapterstück umgebende (Außen-)Hülse entfaltet die gleiche Wirkung wie die im Patentanspruch benannte „Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn“, die in einem Vollmaterial des Adapterstücks endet. Die klagepatentgemäße „Sacklochbohrung“ nimmt den in der WC-Keramik befestigten Scharnierdorn bei der Montage auf, verhindert einen vollständigen Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung und kann auch einen Aufsetzanschlag für den Scharnierdorn bilden. Diese patentgemäße Wirkung tritt bei Verwendung eines entsprechend dimensionierten Scharnierdorns auch bei den angegriffenen Ausführungsform II ein. Bei der Montage kann ein entsprechend dimensionierter Scharnierdorn in die Bohrung des Adapterstücks eintauchen, diese aber aufgrund der am oberen Ende der Bohrung vorgesehenen Umfangswandung der Außenhülse nicht durchstoßen. Die Außenhülse übernimmt die Funktion des Bodens einer in dem Adapterstück ausgebildeten Sacklochbohrung: Sie verhindert einen Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung und ermöglicht es dem Sitzgelenk, sich auf einem in der Bohrung aufgenommenen, entsprechend dimensionierten Scharnierdorn abzustützen. Die bei der angegriffenen Ausführungsform II verwirklichte Abwandlung wirkt damit wie eine Sacklochbohrung, die in dem Vollmaterial endet, in dem sie erzeugt wurde, oder die an einem anderen Material des Adapterstücks selbst endet. bb) Der Fachmann konnte das bei der angegriffenen Ausführungsformen II verwirklichte abgewandelte Mittel auch ohne erfinderisches Bemühen als gleichwirkend auffinden. Bei Lektüre der Klagepatentschrift ist dem Fachmann ohne Weiteres klar, dass eine Sacklochbohrung, die in dem Vollmaterial endet, in dem sie erzeugt wurde, nicht erforderlich ist, sondern nur eine Bohrung mit einem eine Sacklochbohrung auszeichnenden Boden vorgesehen sein muss, wobei dieser Boden auch aus einem anderen Material bestehen kann. Wie der die Bohrung auf der einen Seite begrenzende Boden geschaffen wird, ist für die Zwecke des Klagepatents ohne Belang. So kann eine Bohrung mit einem die Bohrung nach oben begrenzenden Boden – wie ausgeführt – z.B. so hergestellt werden, dass zunächst eine radiale Durchgangsbohrung in dem zylinderförmigen Adapterstück erzeugt wird und das obere Ende dieser Bohrung anschließend mit einem Werkstoff als Füllmaterial verschlossen wird. Ebenso kann – wie bei der angegriffenen Ausführungsform I – die obere Öffnung der zunächst erzeugten Durchgangsbohrung mittels einer im Bereich der Bohrung fest auf das Adapterstück aufgepressten Metallhülse verschlossen werden. Genauso gut kann aber auch eine Außenhülse vorgesehen werden, die das Adapterstück vollständig in sich aufnimmt. Eine solche Abwandlung liegt aus Sicht des Fachmanns schon deshalb nahe, weil es sinnvoll sein kann, das Adapterstück aus optischen Gründen mit einer Hülse zu verkleiden. Für den Fachmann, der dies in Betracht zieht, liegt es auf der Hand, dass in diesem Fall auf eine in dem typischerweise aus Kunststoff hergestellten Adapterstück ausgebildete Sacklochbohrung verzichtet und stattdessen auch einfach eine durchgehende Bohrung in dem Adapterstück ausgebildet werden kann, deren eine Öffnung von der ohnehin vorgesehenen Außenhülse verschlossen wird. cc) Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, orientieren sich auch am Sinngehalt der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre. Der Fachmann entnimmt dem Patentanspruch aufgrund der im Anspruch selbst enthaltenen Funktionsangabe „zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn“, dass es dem Patentanspruch entscheidend auf die der in dem Adapterstück ausgebildeten radialen Bohrung zugewiesene Funktion ankommt. Wie der für eine Sacklochbohrung typische Boden, der die radiale Bohrung nach oben hin begrenzt, geschaffen wird, ist für die Zwecke des Klagepatents offensichtlich ohne Belang. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass die radiale Bohrung den Scharnierdorn aufnimmt und einen Durchtritt des Scharnierdorns durch eine obere Begrenzung verhindert und dabei zugleich einen Aufsetzanschlag bereitstellt, der gewährleistet, dass eine zugehörige Sitzgarnitur über das Sitzgelenk auf den in der WC-Keramik befestigten Scharnierdorn aufgesetzt werden kann. Die Erteilung des EP ...308 (Anlage B 6) und die den von der Klägerin gegen die Erteilung dieses Patents eingelegten Einspruch zurückweisende Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes vom 18.10.2018 (Anlage B 19) steht der Einbeziehung der angegriffenen Ausführungsform II in den Schutzbereich des Klagepatents unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz schon deshalb nicht entgegen, weil das EP ...308 kein mit einer Außenhülse ausgestattetes Adapterstück offenbart und sich die Einspruchsabteilung in ihrer dieses Schutzrecht betreffenden Einspruchsentscheidung mit einer solchen Ausgestaltung auch nicht befasst hat. Soweit die Einspruchsabteilung es als einen Vorteil des Gegenstands des Klagepatents angesehen hat, dass kein Schmutz von oben in das Bohrloch gelangen kann, ist dieser angebliche Vorteil auch bei der angegriffenen Ausführungsform II gegeben. Ebenso ist der angebliche weitere Vorteil einer Reservesicherheit durch den Boden der Bohrung, der dann zum Tragen kommen soll, wenn ein schwerer Benutzer auf dem Sitz sitzt, und ein in der Bohrung vorgesehenes Sperrelement nicht ausreichen kann, auch bei der angegriffenen Ausführungsform II mit ihrem durch die Außenhülse bereitgestellten oberen Begrenzung gegeben. dd) Ob das Merkmal (4.3) auch deshalb äquivalent verwirklicht ist, weil sich nach dem Vortrag der Klägerin die in dem Adapterstück ausgebildete Bohrung nach oben hin verjüngt, so dass diese für einen – gegenüber dem bei der angegriffenen Ausführungsform II konkret verwendeten Scharnierdorn – anders dimensionierten Scharnierdorn ggf. einen tauglichen „Aufsetzanschlag“ bilden kann, der verhindert, dass der Scharnierdorn oben aus der Bohrung austritt, kann dahinstehen. Ebenso bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob das Merkmal (4.3) im Hinblick auf die in der Bohrung vorgesehene Ringfeder äquivalent erfüllt ist. 5. Die angegriffene Ausführungsform II verwirklicht auch das Merkmal (5). Das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung sind bei ihr als Schwenkachse für den Deckel bzw. Sitz im Sinne dieses Merkmals ausgebildet, während die Außenhülse lediglich der Verdrehsicherung dient. a) Unschädlich ist zunächst das Verbindungselement, welches auf der einen Seite den Flachkant des Rotationsdämpferkolbens aufnimmt und mit dem anderen Ende in die Befestigungslasche der WC-Sitzgarnitur eintaucht. Denn das besagte Element kann ohne weiteres als Bestandteil der in der WC-Garnitur ausgebildeten Aufnahmebohrung der Befestigungslasche verstanden werden, für die es das Klagepatent nicht ausschließt, sie mehrteilig z.B. mit einem separaten inneren Einsatz auszugestalten. b) Das Adapterstück ist bei der angegriffenen Ausführungsform II so angeordnet, dass es ebenso wie der Rotationsdämpfer axial in Richtung der Gelenkachse des WC-Sitzgelenks ausgerichtet ist. Wie bereits ausgeführt, ist die (Außen-)Hülse, die sich zwischen den Gelenken auf beiden Seiten des WC-Sitzes erstreckt und den Rotationsdämpfer drehfest mit dem Adapterstück verbindet, für sich betrachtet unbedenklich, weil Dämpfungseinrichtung und Adapterstück bei der angegriffenen Ausführungsform II gesonderte Bauteile sind. Dass die Hülse über die reine „Mitnehmerfunktion“ hinaus – gemeinsam mit dem Dämpfungselement und dessen Adapterstück – einen unverzichtbaren Teil der Schwenkachse zwischen der WC-Keramik und der WC-Sitzgarnitur ausbildet, was unzulässig wäre, ist nicht erkennbar. Die Schwenkachse für die WC-Sitzgarnitur wird vielmehr von dem Rotationsdämpfer und dem Adapterstück bereitgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass erst die Hülse (abgesehen von ihrer Mitnehmerfunktion) die Schwenkachse vervollständigt, die ansonsten, d.h. bei Betrachtung nur des Rotationsdämpfers und des Adapterstücks nicht komplett wäre. Die Hülse, welche den Rotationsdämpfer und das Adapterstück in sich aufnimmt und in zulässiger Weise dafür sorgt, dass diese unmittelbar miteinander verbundenen Bauteile auch drehfest verbunden sind, deckt lediglich die von dem Rotationsdämpfer und dem Adapterstück gebildete Schwenkachse ab. c) Die vom Landgericht und der Beklagten angestellten Erwägungen stehen einer Verwirklichung des Merkmals (5) nicht entgegen. Wenn es in dem oben unter A. 3. b) bereits auszugsweise wiedergegebenen Absatz [0010] der Klagepatentschrift auch heißt, dass der Deckel und/oder der Sitz „direkt“ auf der Dämpfungseinrichtung und dem Adapterstück („diesen Bauelementen“) „gelagert“ sind, ist mit der dort angesprochen „direkten Lagerung“ eine Lagerung gemeint, bei der der vorrichtungstechnische Aufwand gegenüber herkömmlichen Lösungen, bei denen „Schwenkachse und Dämpfungseinrichtung“ durch getrennte Elemente gebildet werden, die Dämpfungseinrichtung also nicht zur Ausbildung der Schwenkachse herangezogen wird, wesentlich verringert ist. Von einer solchen Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Klagepatents dadurch, dass bei ihm – im Wesentlichen (Abs. [0010], Sp. 1 Z. 58) – die Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück die Schwenkachse für den Deckel oder Sitz ausbilden. Hingegen wird hiermit nicht etwa zum Ausdruck gebracht, dass das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung zwingend zusammen das „Gleitlager“ für den Sitz oder den Deckel bilden müssen. Soweit aus der angesprochenen Beschreibungsstelle auch hervorgeht, dass der Sitz und/oder Deckel auf der Dämpfungseinrichtung und dem Adapterstück gelagert sind, kann daraus nicht hergeleitet werden, dass Sitz und/oder Deckel jeweils zwingend auf diesen beiden Bauteilen gelagert sein müssen. Denn nach dem maßgeblichen Anspruchswortlaut muss nur die Dämpfungseinrichtung in einer Aufnahmebohrung der Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen sein, so dass Sitz und/oder Deckel auch bloß auf der Dämpfungseinrichtung gelagert sein können. Soweit das Landgericht auch auf die Patentbeschreibung in den Absätzen [0030] und [0031] Bezug genommen hat, betreffen diese Textstellen nur das Ausführungsbeispiel des Klagepatents. Diesbezüglich heißt es dort u.a., dass bei diesem der Sitz (4) über die Aufnahmebohrung (46) drehbar auf dem „Außenumfang des Adapterstücks (20)“ und „des zugeordneten Rotationsdämpfers (11)“ „gelagert“ ist. Außerdem wird gesagt, dass der Außenumfang der Rotationsdämpfer (11, 12), der Adapterstücke (20) und der Drehkolben (16) als „Schwenklager“ für den Sitz (4) wirken. In Absatz [0031] wird hingegen in Bezug auf den Deckel (2) gesagt, dass die Drehkolben (16) der beiden Rotationsdämpfer (11, 12) als „Schwenkachse“ wirken. In Patentanspruch 1 ist die „Schwenkachse“ angesprochen. Sieht man sich mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem Deckel (2) in der Patentbeschreibung erwähnte „Schwenkachse“ die Figur 1 des Klagepatents an, ist zu erkennen, dass der Deckel (2) mit seinen Befestigungslaschen (36, 38) jeweils direkt allein auf dem Drehkolben (16) des Rotationsdämpfers gelagert ist. Dem ist zu entnehmen, dass das Klagepatent eine direkte Lagerung von Sitz oder Deckel auf der Dämpfungseinrichtung und dem Adapterstück nicht zwingend verlangt, sondern dass es ausreicht, dass die Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück zusammen die Schwenkachse für den Sitz oder Deckel ausbilden und dass der Sitz oder Deckel dabei z.B. direkt auch lediglich auf dem Endabschnitt der Dämpfungseinrichtung, im Falle eines Rotationsdämpfer also auf dessen Drehkolben bzw. (genauer) auf dem aus dem Dämpfergehäuse auskragenden Endabschnitt des Drehkolbens, gelagert sein kann. D. Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung durch die angegriffene Ausführungsform I zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung sowie zum Rückruf der patentverletzenden WC-Sitzgelenke und, weil sie das Klagepatent mit der angegriffenen Ausführungsform I schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihres Schadenersatzanspruches zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil grundsätzlich zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Sie gelten auch in Bezug auf die nunmehr festgestellte Patentverletzung bzw. –benutzung durch die angegriffene Ausführungsform II. Zur Ergänzen ist allerdings Folgendes: 1. Die Anträge auf Auskunft und Rechnungslegung und die hierauf beruhenden Urteilsaussprüche beziehen sich aufgrund ihres Rückbezugs auf den Antrag zu I. 1. bzw. den Tenor zu I. 1. nur auf die WC-Sitzgelenke. Gleiches gilt für den Schadensersatzfeststellungsantrag (und den entsprechenden Feststellungsausspruch zu II. des landgerichtlichen Urteils), der sich seinem Wortlaut nach infolge des Rückbezugs auf den Antrag zu I. 1. ebenfalls nur auf das unter Schutz gestellte WC-Sitzgelenk bezieht. 2. Der Vernichtungsausspruch betrifft entsprechend den von der Klägerin zuletzt gestellten Anträgen ebenfalls nur die patentverletzenden WC-Sitzgelenke. Gemäß den zuletzt gestellten Anträgen ist im Urteilsausspruch zu III. des landgerichtlichen Urteils außerdem die Angabe „Treuhänder“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ zu ersetzen gewesen. 3. Der in zweiter Instanz von der Klägerin modifizierte Rückrufantrag, welcher sich auf „WC-Sitzgelenke samt WC Sitzgarnitur“ bezieht, ist nicht zu beanstanden. Denn der Rückruf der gesamten Sitzgarnitur stellt die vollständige Rückgabe der patentverletzenden Sitzgelenke sicher. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Abnehmer der Beklagten ein Interesse an den WC-Garnituren ohne die zugehörigen (patentverletzenden) Sitzgelenke haben (vgl. Senat, Urt. v. 07.11.2013 – 2 U 29/12, BeckRS 2013, 2006) 4. Die Klägerin kann Auskunft und Rechnungslegung in elektronischer Form beanspruchen. Angesichts der weitgehenden Digitalisierung der Geschäftswelt kann der Gläubiger des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs regelmäßig vom Schuldner desselben verlangen, die Auskunft und Rechnungslegung in elektronisch auswertbarer Form zu erhalten. Als elektronisch auswertbare Form ist hierbei eine Form zu verstehen, bei der die Daten von einem Computer unmittelbar ausgewertet werden können – also beispielsweise Microsoft Excel. Nicht genügend ist dagegen die Übermittlung von digitalisierten Fotos oder Scans schriftlicher Dokumente (außer im Rahmen der Belegvorlage; so auch: LG Düsseldorf, Mitt. 2018, 73 Rn. 224 f. = BeckRS 2017, 142249; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. D Rn. 648; a.A.: OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.02.2016 – 6 U 51/14, BeckRS 2016, 14986 Rn. 57; LG Mannheim, Urt. v. 03.08.2018 – 7 O 150/17, BeckRS 2018, 30053 Rn. 44). Es entspricht den heutigen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, dass die entsprechenden Daten beim Schuldner bereits digital verfügbar sind. Dementsprechend ist es ihm regelmäßig möglich und zumutbar, dem Gläubiger dasjenige elektronische Element zu überlassen, das ohnehin die Basis einer Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Papierform bildet. Der Schuldner wird hierdurch offensichtlich nicht belastet und dem Gläubiger wird die Verwertung der Auskünfte zum Zwecke der weiteren Rechtsverfolgung entscheidend erleichtert. Liegen die entsprechenden Daten dem Schuldner ausnahmsweise nur in analoger Form vor, ist es ihm ein Leichtes, dies im Verletzungsprozess einzuwenden und seinen Einwand mit entsprechendem Sachvortrag zu untermauern. Unterbleibt dies, wie hier, besteht regelmäßig kein Grund, dem Gläubiger einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in elektronischer Form zu versagen. Gegen die hier von der Klägerin begehrte elektronische Form der Auskunft und Rechnungslegung erhebt die Beklagte vorliegend im Übrigen auch keine Einwände. 5. Soweit Internetwerbung in Rede steht, umfasst die Rechnungslegung Angaben über die verwendete Domain, die Zugriffszahlen und die Schaltungszeiträume (Senat, Urt. v. 22.03.2019 – 2 U 31/16, GRUR-RS 2019, 6087; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.02.2016 – 6 U 51/14, BeckRS 2016, 14986 Rn. 55; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 447; vgl. auch Senat, Urt. v. 17.07.2014 – I-2 U 75/13, BeckRS 2014, 21946 Rn. 13, Urt. v. 08.12.2016 – I-2 U 6/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 10 und Urt. v. 20.12.2017 – I-2 U 39/16, GRUR-RS 2017, 137480 Rn. 9, wo jeweils entsprechende Verurteilungen durch das LG gebilligt worden sind). 6. Soweit die Klägerin ursprünglich im Rahmen der Rechnungslegung von der Beklagten in Bezug auf „direkte Werbung“ die Bekanntgabe der Namen und Anschriften der Empfänger begehrt hat, hat sie ihre Klage in zweiter Instanz mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Gleiches gilt, soweit die Klägerin auch im Rahmen der Rechnungslegung die Vorlage von Belegen begehrt hat. In Bezug auf den der Klägerin zustehenden Auskunftsanspruch nach § 140b PatG ist die Beklagte jedoch im tenorierten Umfang zur Vorlage von Belegen verpflichtet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.