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Beschluss

3 W 71/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0610.3W71.17.00
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Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin, das Urteil des Tribunale di Monza Nr. 2957/2913 vom 25. September 2013 für vollstreckbar zu erklären, zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Wert:              100.000 €

Entscheidungsgründe
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin, das Urteil des Tribunale di Monza Nr. 2957/2913 vom 25. September 2013 für vollstreckbar zu erklären, zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Wert: 100.000 € G r ü n d e: I. Die Antragstellerin produziert zahntechnische Implantate, die sie in Deutschland über die Firmen A.1 und A.2 vertrieb. Im Jahre 2007 programmierte der Antragsgegner zu 1 im Auftrag eines Kunden die Website www......X..de . In diesem Zusammenhang wurde er auf der Internetseite der B., der zentralen Vergabestelle für Internetdomains in Deutschland, als technischer Ansprechpartner genannt, der Antragsgegner zu 2 als Verwalter und technischer Verantwortlicher. Auf der Website wurde mitgeteilt, die Implantat-Systeme der Antragstellerin seien durch chemische Produktionsreste verschmutzt. Aufgrund dieser Website ging die Antragstellerin vor dem Tribunale di Monza, Italien, gegen die Antragsgegner vor. Das Tribunale di Monza richtete unter dem 22. Juni 2009 ein Schreiben an die Antragsgegner. Laut der deutschen Übersetzung handelte es sich um eine „Bekanntmachung des Verfahrens im Verwaltungsgericht nach Einspruch der klagenden Partei“. Unter dem 13. Januar 2010 richtete die Staatsanwaltschaft di Monza ein Schreiben an die Antragsgegner. Laut der beigefügten deutschen Übersetzung (Bl. 3 d. A) handelte es sich dabei um eine „Einladung für die unter Untersuchung stehende Person, mit Wohnsitz im Ausland, sich auf italienischem Staatsgebiet einen Wohnsitz zu wählen“ sowie um die „Nominierung des vom Amt zugeteilten Verteidigers“. Im Text des Schreibens heißt es, den Antragsgegnern werde die Strafverteidigerin C. zugeteilt. Hinsichtlich der „Einladung“ innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens „einen Wohnsitz auf italienischem Staatsgebiet zu wählen“ wird ausgeführt: „sollte dies nicht innerhalb der angegebenen Frist geschehen, oder nicht konform oder unzureichend sein, werden die Akten des gegenwärtigen Verfahrens mittels Zustellung an den unten genannten zugeteiltenten (sic!) Verteidiger bekannt gemacht.“ Die Antragstellerin erwirkte am 25. September 2013 beim Tribunale di Monza der Republik Italien ein Urteil (Nr. 2957/2913 – in deutscher Übersetzung: Bl. 20 ff. d. A.), durch das die Antragsgegner wegen Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung sowie gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 € an die Antragstellerin verurteilt wurden. Dieses Urteil wurde der Strafverteidigerin C., nicht aber den Antragsgegnern zugestellt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 übersandten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin den Antragsgegnern eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung und nahmen sie auf Zahlung in Anspruch. Rechtsmittel des Antragsgegners zu 2 wiesen der Oberste Strafgerichtshof der Republik Italien mit Urteil vom 7. Mai 2015 (vgl. Bl. 32 d. A.) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Entscheidung vom 17. Dezember 2015 zurück. Auf das Gesuch der Antragstellerin vom 10. März 2017 hat der Vorsitzende der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 22 O 20/17) angeordnet, das vorgenannte Urteil für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen: „Die Antragsgegnerin (sic!) haben als Gesamtschuldner an die Antragstellerin EUR 100.000,00 nebst EUR 5.716,12 Klage- und Verteidigungskosten zu zahlen.“ Dem Antrag war ein Formular gem. Art. 53 Brüssel Ia-VO Anhang I beigefügt. Darin ist in Ziff. 4.31 zu der Frage, ob die Entscheidung ergangen sei, ohne dass sich der Beklagte auf das Verfahren eingelassen habe, „nein“ angegeben. In Ziff. 4.3.2 heißt es zu der Frage, wann das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück „dem Beglakten“ (sic!) zugestellt worden sei: „ja, die Entscheidung wurde den Beklagten am 06.05.2014 von Herrn Rechtsanwalt D. zugestellt“. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Klauselerteilung zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt der Antragsgegner zu 1, das Verfahren gem. Art. 46 Abs. 1 Brüssel I-VO wegen Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Tribunale di Monza der Republik Italien vom 25. September 2013 während der Dauer des in Italien anhängigen Rechtsmittelverfahrens auszusetzen, weiter hilfsweise, es den Antragsgegnern zu gestatten, die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem vorgenannten Urteil während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Der Antragsgegner zu 1 macht im Wesentlichen geltend: Die ihm zugegangenen Schreiben (ein Schreiben des Tribunale di Monza vom 22. Juni 2009 mit der Bezeichnung „Bekanntmachung des Verfahrens im Verwaltungsgericht nach Einspruch der klagenden Partei“ sowie das Schreiben der Staatsanwaltschaft di Monza vom 13. Januar 2010) hätten keine verständlichen Informationen darüber enthalten, welche Straftatbestände und Ansprüche Gegenstand des gegenüber dem Antragsgegner zu 1 betriebenen gerichtlichen Verfahrens gewesen seien. Der Inhalt der Website www......X..de sei ihm auch nicht in einer Weise bekannt gewesen, dass er dadurch Rückschlüsse auf den Gegenstand des in Italien gegen ihn betriebenen Verfahrens habe ziehen können. Er habe die Website lediglich programmiert und dabei die ihm überlassenen Texte, deren Inhalt für ihn als Programmierer irrelevant gewesen sei, ohne weitere Prüfung oder Überarbeitung eingestellt. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass ihm die erwähnten Personen oder Unternehmen, insbesondere auch der Geschäftssitz der Antragstellerin, namentlich bekannt gewesen seien oder gar, dass ihm derartige Informationen über einen längeren Zeitraum in Erinnerung geblieben wären. Im Übrigen komme es auf seine Kenntnis des Inhalts der Website sowie etwaige daraus gezogene Schlussfolgerungen nicht an, da weder das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2010 noch das des Tribunale di Monza vom 22. Juni 2009 die Voraussetzungen des Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO erfüllten. Keinem der Schreiben sei zu entnehmen, dass der Antragsgegner zu 1 in dem Verfahren mit zivilrechtlichen Ansprüchen konfrontiert sein würde. Darüber hinaus ließen die in den Schreiben enthaltenen Hinweise auf Straftatbestände des italienischen Strafgesetzbuchs keinerlei Rückschlüsse auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu, weder in zivilrechtlicher noch in strafrechtlicher Hinsicht. Die Vorwürfe würden weder benannt, noch seien Tatzeitpunkt, Tatort und Tatumstände in nachvollziehbarer Weise spezifiziert worden. Von daher habe für ihn keine Möglichkeit bestanden, sich auf das Verfahren einzulassen. Falsch sei die Angabe im Schreiben vom 13. Januar 2010, die Tat sei am 20. Juni 2007 in E. begangen worden. Es handele sich um eine angebliche Beleidigung durch eine auf einem deutschen Server und in deutscher Sprache betriebene Website, so dass die Tathandlung nur in Deutschland habe begangen werden können. Tatsächlich habe die in E. ansässige Antragstellerin die Straftat am 20. Juni 2007 entdeckt. Schließlich sei im Schreiben vom 13. Januar 2010 die zitierte Strafnorm falsch bezeichnet. Art. 595 III Codice di Procedura Penale (CPP) regele einen besonders schweren Fall, der eigentliche Straftatbestand der Verleumdung sei in Art. 595 Abs. 1 CPP geregelt. Der Antragsgegner zu 1 habe den Schreiben also nicht entnehmen können, dass es um eine Straftat wegen Verleumdung im Zusammenhang mit der Erstellung einer Website in Deutschland sowie um in diesem Zusammenhang gegen ihn erhobene Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche gegangen sei. Hinzu komme, dass die Schreiben nicht in einer für einen deutschen Nichtjuristen verständlichen Sprache übermittelt worden seien. Der Passus im Schreiben vom 13. Januar 2010 „Einladung für eine unter Untersuchung stehende Person mit Wohnsitz im Ausland, sich auf italienischem Staatsgebiet einen Wohnsitz zu wählen“ sei falsch übersetzt. Tatsächlich hätte er lauten müssen: „Aufforderung an eine im Ausland wohnhafte Person, gegen die ermittelt wird, im italienischen Staatsgebiet eine Zustellungsanschrift zu wählen“. Durch die Verwendung des Begriffs „Einladung“ sei dem Antragsgegner zu 1 der Eindruck vermittelt worden, im Falle des Nichtreagierens entstünden ihm keine Nachteile. Welchen Zweck die Wahl des „Wohnsitzes“ in Italien erfüllen solle, sei aus dem Schreiben nicht hervorgegangen. Aufgrund der misslungenen Übersetzung habe der Antragsgegner an der Seriosität des Schreibens zweifeln dürfen. In der deutschen Fassung des Schreibens des Tribunale di Monza vom 22. Juni 2009 sei aufgrund missverständlicher Übersetzung der Eindruck erweckt worden, es handele sich um ein verwaltungsrechtliches, nicht ein strafrechtliches Verfahren. Dass an anderer Stelle auf die Strafprozessordnung Bezug genommen worden sei, habe – ebenso wie die fehlende Jahreszahl bei Angabe des Verhandlungstags - dazu beigetragen, das sich Schreiben insgesamt als unverständlich dargestellt habe, zumal nachvollziehbare Hinweise auf einen Strafvorwurf oder den genauen Verfahrensgegenstand gefehlt hätten. Nachdem dem Antragsgegner zu 1 kein verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt worden sei, das ihn in die Lage versetzt hätte, sich ordnungsgemäß in dem Strafverfahren verteidigen zu können, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Insbesondere sei er zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass er im Wege eines dem deutschen Adhäsionsverfahren ähnlichen Verfahrens mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen in erheblicher Höhe konfrontiert gewesen sei. Er sei auch nicht ausreichend über die ihm zur Last gelegten strafrechtlichen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt worden. Wäre ihm ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden, hätte er insbesondere vorbringen können, dass er als Programmierer für den Inhalt der Seite nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Die Verletzung rechtlichen Gehörs sei durch die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die Pflichtverteidigerin nicht geheilt worden. Diese Zustellung stelle allenfalls ein Indiz für die Kenntniserlangung des Betroffenen dar, die aber erst am 2. Juni 2014 erfolgt sei. Sollte die Antragstellerin Gegenteiliges behaupten, wäre sie dafür beweispflichtig. Darüber hinaus sei der ordre public (Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO) verletzt, weil ein evidenter Verstoß gegen italienisches Verfahrensrecht vorliege. Auch nach italienischem Recht hätte der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als Ausfluss des Art. 6 EMRK es erfordert, dass einem im Ausland wohnenden Angeklagten ein verfahrenseinleitendes Schriftstück gem. Art. 169 CPP zugestellt wird, in dem er u.a. über die mit dem Verfahren befasste Behörde, die Bezeichnung der strafbaren Handlung, Datum und Ort der Begehung informiert wird, um sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Ansprüche oder Vorwürfe verteidigen zu können. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers seien das Verfahren und alle dort ergangenen Verfügungen und Entscheidungen gegenüber dem Antragsgegner zu 1 als unwirksam bzw. nichtig anzusehen. Weitere krasse Verletzungen des italienischen Verfahrensrechts seien darin zu sehen, dass weder dem Antragsgegner zu 1 noch dessen amtlich bestellter Pflichtverteidigerin die Anzeige über den Abschluss der Ermittlungen (l´avviso di chiusura delle indagini preliminari, Art. 415 bis CPP) sowie die Ladung zum mündlichen Verhandlungstermin (citazione a giudizio, Art. 555 CPP) in deutscher Sprache übermittelt worden seien. Auch bei der Zustellung des Urteils sei es zu gravierenden Verfahrensverstößen gekommen. Dem Nachweis der Zustellung an die amtlich bestellte Pflichtverteidigern ... C. am 29. Januar 2014 sei nicht zu entnehmen, dass das Urteil in vollständig abgefasster Form zugestellt worden sei. Insoweit liege ein Zustellungsmangel gem. Art. 548 III CPP vor. Ferner sei die Zustellung gem. Art. 171 a) CPP als unwirksam anzusehen, weil der Pflichtverteidigerin, die beide Antragsgegner vertreten habe, offensichtlich nur eine Ausfertigung zugestellt worden sei. Zudem hätten sowohl der Beschluss über die Beendigung der Vorermittlungen, die Ladung zur mündlichen Verhandlung als auch das in Abwesenheit ergangene Urteil in übersetzter Form zugestellt werden müssen (Art. 169 CPP). Ein weiterer Verstoß gegen den ordre public sei in der Verurteilung des Antragsgegners zu 1 zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Geldzahlung in erheblicher Höhe in Abwesenheit zu sehen, die eklatant gegen deutsches Strafprozessrecht (§§ 230 ff. StPO) sowie gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch auf faires Verfahren gem. Art. 103 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6, 46 EMRK verstoße. Nach italienischem Recht sei eine Verurteilung in Abwesenheit nur möglich, wenn sichergestellt werde, dass der Angeklagte von der Terminsladung Kenntnis erlangt habe. Erscheine der Angeklagte nicht, sei der italienische Richter gehalten, das Verfahren auszusetzen und die Ladung an den Angeklagten erneut zuzustellen (Artt. 420 bis und 420 quater CPP). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gem. Art. 34 Abs. 2 Brüssel I-VO sowie ein Verstoß gegen den ordre public gem. Art. 34 Abs. 1 Brüssel I-VO liege auch aufgrund Verstoßes gegen die Rechte des Antragsgegners zu 1 aus den Art. 47, 48 der europäischen Grundrechte-Charta (GRCh) vor, die hier gem. Art. 51 GRCh anwendbar sei. Der Umstand, dass der Antragsgegner zu 1 in dem verfahrenseinleitenden Schriftstück nicht ausreichend über den Verfahrensgegenstand sowie fehlerhaft und unverständlich über die Notwendigkeit der Ernennung eines Zustellungsbevollmächtigten informiert worden sei, begründe eine Verletzung der gerichtlichen Hinweis- und Belehrungspflicht gem. Art. 47 GRCh. Auch in Bezug auf die Pflichtverteidigerin sei er nicht ausreichend über die in Italien geltende Rechtslage aufgeklärt worden. Dass der Antragsgegner zu 1 hier weder über den Abschluss der Ermittlungen noch über den anberaumten Verhandlungstermin informiert worden sei, habe ihn um sein Recht auf Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte gebracht und verstoße gegen die Pflicht des Gerichts, Entscheidungen zu begründen und bekannt zu geben. Gleiches gelte für die Tatsache, dass dem Antragsgegner zu 1 die Entscheidung zu keinem Zeitpunkt in einer ihm verständlichen Sprache zugestellt worden sei. Ein offensichtlicher Verstoß gegen die Aussetzungspflicht des Gerichts liege in dem Umstand begründet, dass der Antragsgegner zu 1 in Abwesenheit und in vollkommener Unkenntnis des Verfahrens verurteilt worden sei. Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO sei – ebenso wie Art. 47 GRCh - auch aufgrund des Verstoßes gegen die Mehrfachverteidigung verletzt. Hier liege ein Interessenwiderstreit nahe, weil der Antragsgegner zu 1 nicht als Verantwortlicher für den Inhalt der Seite angesehen werden könne, eine diesbezügliche Verteidigung jedoch zu Lasten des Antragsgegners zu 2 gegangen wäre. Es liege ein Verstoß gegen das Recht des Antragsgegners zu 1 auf Achtung seiner Verteidigungsrechte gem. Art. 48 GRCh vor, weil er nicht unverzüglich und verständlich über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unterrichtet worden sei. Insoweit werde die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH angeregt. Es lägen schließlich verfahrensrechtliche Verstöße im Exequaturverfahren vor, die einer Vollstreckung des Titels in Deutschland entgegenstünden. Da das Verfahren vor Januar 2015 eingeleitet worden sei, hätte das Formblatt gem. Art. 54 Brüssel I-VO Anhang V ausgestellt werden müssen, nicht das hier verwendete Formular gem. Art. 53 Brüssel Ia-VO Anhang I. Im Übrigen enthalte des verwendete Formblatt falsche Angaben über ein angebliche Einlassung des Antragsgegners zu 1 im Verfahren vor dem Tribunale di Monza sowie im Hinblick auf eine vermeintlich wirksam erfolgte Zustellung des Titels durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 46 Brüssel I-VO seien erfüllt, weil der Antragsgegner zu 1 mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27. August 2014 (Anlagen A4/A5) Rechtsmittel eingelegt und die Feststellung der Unwirksamkeit und der mangelnden Vollstreckbarkeit des Urteils des Tribunale di Monza gem. Artt. 666, 670 CPP beantragt habe. Jedenfalls wäre dem Antragsgegner das Recht auf Leistung einer Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gem. Art. 45 Abs. 3 Brüssel I-VO zuzusprechen, weil das italienische Urteil ein solches Recht nicht vorsehe. Der Antragsgegner zu 2 macht im Wesentlichen geltend: Das Schreiben der Staatsanwaltschaft di Monza vom 13. Januar 2010 sei ihm nicht zugegangen, erst recht keine deutsche Übersetzung. Es sei nur an „F. G., H. – Germania“ adressiert gewesen. Die Unterschrift auf dem Rückschein stamme nicht von ihm. Es liege danach der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO vor, weil ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht, geschweige denn ordnungsgemäß, zugestellt worden sei (Art. 8 Eu Zust. VO). Eine Heilung von Zustellungsmängeln sehe die europäische Zustellungsverordnung nicht vor. § 189 ZPO finde bei Verstößen gegen die europäische Zustellungsverordnung keine Anwendung. Eine Heilung des Zustellungsmangels in Bezug auf das verfahrenseinleitende Schriftstück oder eines gleichwertigen Schriftstücks i.S.d. Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO sei auch nicht durch die ohne seine Mitwirkung erfolgte Bestellung der italienischen Pflichtverteidigerin eingetreten. Nachdem er keine Kenntnis von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück erhalten habe, sei es ihm erst recht nicht in einer Weise zugestellt worden, die ihm eine Verteidigung ermöglicht hätte. Selbst wenn es ihm zugestellt worden wäre, sei gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO sowie den verfahrensrechtlichen ordre public nach Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO verstoßen worden. Insoweit nimmt er auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung des Antragsgegners zu 1 Bezug. Ergänzend trägt er vor, das Gericht sei in der deutschen Übersetzung des Schreibens des Tribunale di Monza vom 22. Juni 2009 fälschlicherweise nicht als Strafgericht, sondern als Verwaltungsgericht bezeichnet. Als geschädigte Partei sei Herr I. J. bezeichnet worden, während sich die strafrechtliche Verurteilung nebst Schadensersatz ausschließlich auf die Antragstellerin beziehe. Auch im Schreiben der Staatsanwaltschaft di Monza vom 13. Januar 2010 sei Herr I. J. als Geschädigter bezeichnet worden. Die behauptete Straftat sei ihrer Art nach nicht näher spezifiziert, auch die näheren Einzelheiten ihrer angeblichen Begehung würden nicht genannt. Auch bezüglich des Schadensersatzes sei dem Schreiben nichts zu entnehmen. Falsch sei auch die Aufforderung, sich einen Wohnsitz auf italienischem Staatsgebiet zu nehmen. Derartiges sei nicht vorgesehen. Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO liege auch deswegen vor, weil die Verurteilung zum Schadensersatz durch Prozessbetrug erwirkt worden sei, wie er weiter ausgeführt hat. Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public i.S.d. Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO sei auch darin begründet, dass beide Antragsgegner vor dem Tribunale di Monza durch dieselbe Pflichtverteidigerin vertreten worden seien und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Abwesenheit erfolgt sei. Sowohl die Verurteilung in Abwesenheit als auch die Mehrfachverteidigung wichen so stark von den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der darin zum Ausdruck kommenden Gerechtigkeitsvorstellung ab, dass der Widerspruch unerträglich sei. Wegen der Verletzung italienischen Strafverfahrensrechts nimmt der Antragsgegner zu 2 auf die Ausführungen des Antragsgegners zu 1 Bezug. Die im Exequaturverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf vorgesehenen Förmlichkeiten seien ebenfalls nicht eingehalten worden. In der nach Art. 53 der Verordnung EU Nr. 1215/2012 vorgesehenen Bescheinigung seien erhebliche Fehler enthalten. Bezüglich Ziff. 4.31 der Bescheinigung sei zu der Frage, ob die Entscheidung ergangen sei, ohne dass sich der Beklagte auf das Verfahren eingelassen habe, fälschlicherweise „nein“ angegeben. Zu Unrecht werde unter Ziff. 4.32 der Bescheinigung bei der Angabe des Datums, zu dem das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Beklagten zugestellt worden sei, mitgeteilt, dies sei am 6. Mai 2014 durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erfolgt. Es sei schon unmöglich, dass ein deutscher Rechtsanwalt ein Schriftstück für ein in Italien betriebenes Strafverfahren zustelle. In dem genannten Schreiben habe der Verfahrensbevollmächtige vielmehr den Antragsgegner zu 2) unter Hinweis auf die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts di Monza zur Zahlung aufgefordert. Demnach sei der Nachweis der Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstücks nicht geführt und damit eine wesentliche Förmlichkeit des Exequaturverfahrens nicht eingehalten. Darüber hinaus sei – wie der Antragsgegner zu 1 zutreffend ausgeführt habe – das falsche Formblatt verwendet worden. Ferner macht sich der Antragsgegner zu 2 die Ausführungen des Antragsgegners zu 1 zur Verletzung von Rechten der europäischen Grundrechte-Charta zu eigen. Ergänzend führt er aus, selbst wenn ihm ein verfahrenseinleitendes Schriftstück zugegangen wäre, läge eine Verletzung der gerichtlichen Hinweis- und Belehrungspflichten i.S.d. Art. 47 GrRCh vor, weil das Schriftstück eine falsche und unverständliche Belehrung über die Notwendigkeit eines Zustellungsbevollmächtigten bzw. die Wahl einer Zustellungsadresse in Italien enthalte. Der Anspruch des Antragsgegners zu 2 auf Durchführung eines rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden und fairen Verfahrens i.S.d. Art. 47 Abs. 2 GrRCh sei dadurch verletzt, dass für beide Antragsgegner dieselbe Pflichtverteidigerin bestellt worden sei. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Recht des Antragsgegners zu 2 auf Achtung seiner Verteidigungsrechte und ein Verstoß gegen die Möglichkeit einer effektiven Strafverteidigung gem. Art. 48 GrRCh vor, weil er als Beschuldigter nicht unverzüglich und in einer ihm verständlichen Weise über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unterrichtet worden sei. Auch der Antragsgegner zu 2 regt insoweit ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH an. Die Antragstellerin tritt dem Vorbringen der Antragsgegner entgegen und trägt im Wesentlichen vor: Aufgrund ihrer Tätigkeiten als Programmierer (Antragsgegner zu 1) bzw. Verwalter und technischer Verantwortlicher (Antragsgegner zu 2) von www......X..de sei den Antragsgegnern der Inhalt der Website, welche Grund für das Vorgehen der Antragstellerin gegen sie gewesen sei, bekannt gewesen. Aufgrund dessen hätten sie das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Tribunale di Monza vom 13. Januar 2010 mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang bringen können. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft habe den deutlichen Hinweis enthalten, dass ohne Begründung einer Zustellungsanschrift weitere Schriftstücke des laufenden Verfahrens an die Pflichtverteidigerin zugestellt würden. Dieses Vorgehen entspreche deutschem Recht. Der Antragsgegner zu 1 hätte Kontakt zu der mit Anschrift sowie Telefon- und Faxnummer benannten Pflichtverteidigerin aufnehmen oder selbst einen Wohnsitz oder Verteidiger benennen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO liege nicht vor. Sofern der Antragsgegner zu 1 darauf abstelle, er habe sich nicht auf das Verfahren eingelassen, sei ihm dennoch das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück in der Weise zugestellt worden, dass er sich hätte verteidigen können. Es sei davon auszugehen, dass sich der Antragsgegner zu 1 auf das Verfahren eingelassen habe. Dazu genüge es, wenn der Beklagte vor definitivem Abschluss des Verfahrens Rechtshilfe in Anspruch nehme oder in Anspruch hätte nehmen können. Dies sei nach Zustellung des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2010 möglich gewesen. Über das Schicksal des vom Antragsgegner angeblich gegen die Entscheidung des Tribunale di Monza eingelegten Rechtsbehelfs sei nichts bekannt. Die Behauptung des Antragsgegners zu 2, die Mitteilung der Staatsanwaltschaft di Monza sei ihm nicht zugegangen, sei unbeachtlich. Auch nach deutschem Recht gelte der Rücklauf eines Rückscheins mit richtiger Benennung des Adressaten und Namenszeichen als Zustellungsnachweis. Die Ausführungen des Antragsgegners zu 2 zur inhaltlichen Unrichtigkeit der ausländischen Entscheidung seien unbeachtlich, weil insoweit eine inhaltliche Überprüfung nicht stattfinde. Auch die Entscheidung des Obersten Strafgerichtshofs der Republik Italien vom 7. Mai 2015 sei von einem deutschen Gericht förmlich und inhaltlich nicht zu überprüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 1. Auf das vorliegende Verfahren sind noch die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – EuGVVO, heute bezeichnet als Brüssel I-VO – sowie die Vorschriften des AVAG in seiner Fassung bis zum 9. Januar 2015 anwendbar. Denn die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 – bezeichnet als Brüssel Ia-VO – ist nach deren Art. 66 Abs. 2 nicht anwendbar auf Vollstreckungstitel, die in Erkenntnisverfahren, die vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, erlassen bzw. geschaffen wurden oder noch werden (vgl. Senat, 3 W 95/15). 2. Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf eingegangene Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, Art. 43 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Brüssel I-VO. 3. Das Rechtsmittel ist begründet. a)Es waren bereits die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung durch das Landgericht nicht gegeben. Die Antragstellerin hätte mit ihrem Antrag das Formblatt nach Art. 54 Anhang V Brüssel I-VO vorlegen müssen, Artt. 40 Abs. 3, 53 Abs. 2 Brüssel I-VO. Die Vorlage der Bescheinigung ist formelle Voraussetzung für die Anerkennung (Ulrici, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2020, Art. 53 Brüssel Ia-VO Rn. 4; BGH EUZW 2008, Rn. 15). Tatsächlich hat die Antragstellerin jedoch das Formblatt gem. Art. 53 Anhang I Brüssel Ia-VO vorgelegt (vgl. Bl. 36 ff. d. A.). Allerdings machen Mängel der Bescheinigung diese nicht notwendig als formelle Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung sowie formelle Nachweisgrundlage ungeeignet (Ulrici, in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2020, Art. 53 Brüssel Ia-VO Rn. 34). Unterstellt, im Anwendungsbereich der Brüssel I-VO würde das Formblatt nach Art. 53 Anhang I Brüssel Ia-VO genügen, müsste es jedenfalls ordnungsgemäß ausgefüllt sein und alle Angaben enthalten, die zum formellen Nachweis der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung erforderlich sind. Das jedoch ist hier nicht der Fall. In Ziff. 4.3.2 des von der Antragstellerin vorgelegten Formblatts heißt es zu der Frage, wann das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück „dem Beglakten“ (sic!) zugestellt worden sei: „Ja, die Entscheidung wurde den Beklagten am 06.05.2014 von Rechtsanwalt D. zugestellt“. Damit ist diese Frage dahin beantwortet, dass den Beklagten kein (!) verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt worden ist, denn bei der zugestellten Entscheidung kann es sich ganz offensichtlich nicht um das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück handeln. Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ist danach durch das Formblatt nicht belegt, so dass das Landgericht dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht hätte entsprechen dürfen. Dass dieses Verständnis nicht auf einer (übertrieben) formalen Betrachtungsweise beruht, ergibt sich aus den folgenden Ausführungen zu b). b) Darüber hinaus liegt der Versagungsgrund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 Brüssel I-VO vor. Nach dieser Vorschrift wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. (1) Fraglich ist bereits, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Antragsgegner zu 2 überhaupt zugegangen ist. Er trägt vor, das Schreiben der Staatsanwaltschaft di Monza vom 13. Januar 2010 sei ihm nicht zugestellt worden, erst recht keine deutsche Übersetzung. Es sei nur an „F. G., H. – Germania“ adressiert gewesen. Die Unterschrift auf dem Rückschein stamme nicht von ihm. Von den beiden Rückscheinen, die die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung vorgelegt hat (Bl. 5 d. A.), enthält nur einer die vollständige Anschrift des Antragsgegners zu 2, dieser ist aber nicht abgestempelt. Ob dadurch eine von der Antragstellerin nachzuweisende Zustellung (vgl. BGH EuZW 2008, 251, 253 Rn. 27) belegt ist, erscheint zweifelhaft. Letztlich kann das aber offenbleiben, weil das Schreiben der Staatsanwaltschaft di Monza vom 13. Januar 2010 jedenfalls keine hinreichenden Informationen über den Verfahrensgegenstand enthielt. Ein Schriftstück ist verfahrenseinleitend i.S.d. Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO, wenn seine rechtzeitige Zustellung den Antragsgegner vom Verfahren in Kenntnis und zugleich in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen (Mäsch, in: Kind/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht des Zwangsvollstreckung, 3. Auflage 2015, Art. 34 Brüssel I-VO Rn. 23). Im vorliegenden Fall informierte das Schreiben vom 13. Januar 2010 (deutsche Übersetzung, Bl. 3 d. A.) zwar – wenn auch möglicherweise unzureichend – über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Antragsgegner. Dass auch im Sinne eines deutschen Adhäsionsverfahrens über einen Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegner verhandelt werden sollte, ist dem Schreiben aber nicht zu entnehmen. Zwar bezieht sich Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 Brüssel I-VO nur auf Hauptverfahren, nicht auf Annexentscheidungen wie z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Ein Adhäsionsverfahren stellt aber kein Annexverfahren in diesem Sinne dar (Mäsch, a.a.O., Rn. 21). (2) Das Anerkenntnishindernis nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 Brüssel I-VO setzt voraus, dass sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen hat. Als Einlassen auf das Verfahren genügt jedes Auftreten vor Gericht, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte Kenntnis vom Verfahren hat, sich aber nicht auf den Standpunkt stellt, dass das Verfahren als solches wegen der Mängel der Zustellung oder aus sonstigen Gründen insgesamt nicht anzuerkennen sei und er sich dementsprechend überhaupt nicht zu verteidigen brauche (Mäsch, a.a.O., Rn. 30). Das haben die Antragsgegner hier nicht getan. Dass für die Antragsgegner eine Pflichtverteidigerin am Verfahren teilgenommen hat, ist – ungeachtet der Frage einer möglichen Interessenkollision durch die Doppelvertretung – nicht ausreichend. Das gilt auch in Anbetracht der Ankündigung ihrer Bestellung im Schreiben der Staatsanwaltschaft di Monza, weil dieses, wie oben ausgeführt, keinen Hinweis auf die im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche enthielt. Zwar ist es im Adhäsionsverfahren grundsätzlich als Einlassen auch auf die zivilrechtlichen Forderungen anzusehen, wenn eine Person in der Verhandlung durch ihren Verteidiger zu den gegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen Stellung nimmt. Das setzt aber die Kenntnis des Beklagten von den zivilrechtlichen Ansprüchen voraus (vgl. EuGH NJW 1993, 2091; BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012, IX ZB 11, 12 und 14), die hier nicht gegeben war. (c) Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragsgegner etwaige Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Tribunale di Monza ausgeschöpft haben, so dass die Rüge gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht aus diesem Grund ausgeschlossen ist (Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO). Die Rechtsmittel des Antragsgegners zu 2 haben der Oberste Strafgerichtshof der Republik Italien mit Urteil vom 7. Mai 2015 (vgl. Bl. 32 d. A.) und der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Entscheidung vom 17. Dezember 2015 zurückwiesen. Der Antragsgegner zu 1 hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27. August 2014 (Anlagen A4/A5) ebenfalls noch versucht ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Tribunale di Monza durchzuführen. Angesichts dessen und im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der Rechtsmittel des Antragsgegners zu 1 ist der Vortrag der Antragstellerin, über das Schicksal des Rechtsbehelfs sei nichts bekannt, nicht ausreichend. c) Nachdem bereits der Versagungsgrund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 Brüssel I-VO vorliegt, kann offenbleiben, ob darüber hinaus Versagungsgründe nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 Brüssel I-VO vorliegen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g : Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat, die mit der Zustellung der vorliegenden Entscheidung beginnt, durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen, und zwar innerhalb eines Monats ab Zustellung der vorliegenden Entscheidung. Die Begründung muss enthalten die Rechtsbeschwerdeanträge (die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Oberlandesgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde), eine Darlegung zu den hier im ersten Absatz genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe (die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben); soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.