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Urteil

15 U 86/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0610.15U86.19.00
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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 2019 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 38.000,00 abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 2019 wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. III. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 38.000,00 abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: A. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 075 …… (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 25. August 2003 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 10. September 2002 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 1. Juli 2009 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 16. Juni 2010 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die Klägerin (vgl. Anlage K 2). Die Beklagte hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Mit Urteil vom 12. September 2019 hat das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen (vgl. Anlage BE 1). Gegen das aus der Prioritätsschrift des Klagepatents hervorgegangene deutsche Patent DE 102 42 … der Klägerin (geänderte Patentschrift als Anlage K 10; nachfolgend: DE-Patent) wurde ebenfalls ein Nichtigkeitsverfahren geführt. Das Bundespatentgericht hielt das DE-Patent mit Urteil vom 22. April 2009 (5 Ni 4/09, Anlage K 11) in eingeschränkter Fassung aufrecht. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin des Nichtigkeitsverfahrens wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.10.2010 (X ZR 97/09, Anlage K 12) zurück. Das Klagepatent betrifft einen Fahrradanhänger mit einem Rahmengestell mit einer Körperaufnahme zum Transport von Babys. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet: „Fahrradanhänger mit einem Rahmengestell mit einer Körperaufnahme zum Transport von Babys, wobei die Körperaufnahme mit mindestens einem Befestigungselement im Rahmengestell befestigt ist und gekennzeichnet ist durch eine flexible Matte (21) und seitliche, in Längsrichtung der Matte (21) wirkende Spannelemente (22, 23, 31, 32), mit denen die flexible Matte (21) in die für den Transport eines Babys benötigte Transportform verspannt ist, und durch seitlich an der Matte (21), insbesondere in Höhe des Gesäßbereichs angeordnete Wandungen, die einem seitlichen Herausrutschen des Babys entgegenwirken.“ Nachfolgend wird in verkleinerter Darstellung Figur 1 des Klagepatents wiedergegeben, die einen Fahrradanhänger mit eingehängter Körperaufnahme in perspektivischer Darstellung zeigt: Ersichtlich ist hier zwischen der Querstrebe 4 (Fußseite) und dem Querrohr 5 (Kopfseite) eine Körperaufnahme 19, in die eine Matte 21 eingehängt ist. Die Körperaufnahme 19 wird von zwei Gurten 22, 23 gehalten, die mit Schnallen 24, 25, 26, 27 an der Querstrebe 4 und dem Querrohr 5 befestigt sind. Im Hüftbereich der Matte sind zu beiden Seiten Gurte 31, 32 angeordnet, die über Verschlüsse 33, 34 an einem hinteren Querträger 7 befestigt sind. Anfang September 2017 stellte die Beklagte auf der Messe „A…“ in B… einen unter anderem als Fahrradanhänger nutzbaren „Kindersportwagen“ des Modells „C…“ mit Mit Schreiben vom 7. September 2017 (Anlage K 8) mahnten die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte erfolglos ab. Mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. September 2017 (Anlage K 14) übersandte die Klägerin der Beklagten den Entwurf der Klageschrift und erklärte, die Beklagte erhalte nochmals Gelegenheit, die geforderten Erklärungen abzugeben. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben ihrer Patentanwälte vom 4. Oktober 2017 (Anlage K 15) erneut ab. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2019 vor dem Landgericht eine abgewandelte Ausführungsform präsentierte, stellte die Beklagte im Nachgang zur mündlichen Verhandlung klar, dass entgegen ihrer protokollierten Aussage die herunterhängenden Gurte an der Matte befestigt und nicht mit dem Rahmen vernietet seien. Die Klägerin strengte wegen dieser neuen Ausführungsformen ein paralleles einstweiliges Verfügungsverfahren an (Az. 4a O 48/19; I-15 U 85/19). Die Beklagte hat im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung die angegriffene Ausführungsform als Asservat zu den Akten gereicht. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 20. August 2019 wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegriffene Ausführungsform insbesondere eine flexible Matte aufweise, die über seitliche, in Längsrichtung der Matte wirkende Spannelemente verfüge, mit denen die flexible Matte in die für den Transport eines Babys benötigte Transportform verspannt ist. Das Klagepatent enthalte eine Definition des Verspannens von außen sowie des Verspannens von innen. Nach dem Klagepatent sei die Funktion des Verspannens das Verbringen der Matte in die für den Transport des Babys benötigte Transportform, wobei es sich um eine halbliegende Position handele. Darüber hinaus gebe das Klagepatent keine bestimmte Transportform vor. Insbesondere müsse der Gesäßbereich der Matte infolge des Verspannens in die Transportform nicht vertieft sein, da der Anspruch nicht ausschließe, dass sich eine Vertiefung erst durch das Gewicht des zu transportierenden Babys oder gar nicht ergebe. Weiter müsse nicht das gesamte Material der flexiblen Matte gespannt bzw. auf Spannung gebracht sein. Auch schließe das Klagepatent nicht aus, dass die endgültige Form der Matte nicht allein durch die in Längsrichtung der Matte wirkenden Spannelemente erreicht werde, sondern weitere Spannelemente beteiligt seien. So gehe das Klagepatent in Absatz [0015] selbst davon aus, dass die Matte in verschiedenen Richtungen verspannbar sei und sehe sowohl eine Verspannung durch einen auf der Rückseite der Matte befestigten Gurt im Bereich des Gesäßes vor, als auch, dass die Matte gleichzeitig in ihrer Längsrichtung an ihrer Ober- und Unterseite verspannt sei. Anspruchsgemäß sei jedoch nur die Verspannung mit in Längsrichtung wirkenden Spannelementen. Unter der Längsrichtung verstehe das Klagepatent in Richtung entlang der seitlichen Begrenzungen der Matte. Die flexible Matte müsse auch in Anbetracht der Definition des Verspannens von außen, bei der das genannte Rahmengestell dasjenige des Fahrradanhängers sei, nicht notwendigerweise selbst über ein Rahmengestell verfügen, sondern nur über in Höhe des Gesäßbereichs angeordnete Wandungen, die einem Herausrutschen des Babys entgegenwirkten. Dass sich diese Wandungen als räumlich-körperliche Bauteile von den Spannelementen unterscheiden müssten, lasse sich dem Anspruch nicht entnehmen. Ferner müsse es sich bei den Spannelementen ebenfalls nicht um elastische Bauteile handeln. Deren Ausgestaltung bleibe vielmehr dem Fachmann überlassen. Die angegriffene Ausführungsform verfüge mit den Rahmenteilen über Spannelemente, wobei das Verspannen in der Variante „Verspannen in sich selbst“ verwirklicht werde. Wenn das textile Material aufgefaltet wird, würden die Rahmenteile und damit auch die Matte in die für den Transport benötigte Form gebracht, wobei diese unabhängig davon hergestellt werde, ob die weiteren Gurte, die sich an der Rückseite der Körperaufnahme in Höhe des Gesäßbereiches befänden, lose herabhängen oder bestimmungsgemäß montiert seien. Nach der vom Landgericht präferierten Auslegung setze die Transportform weder eine Spannung im gesamten Material der Matte noch eine bestimmte Tiefe des Gesäßbereiches voraus. Die Rahmenteile stützten sich im Material selbst ab, ähnlich dem im Klagepatent genannten selbsttragenden Kuppelzelt. Ferner weise die angegriffene Ausführungsform auch eine flexible Matte auf, die nicht starr, sondern zum Verspannen und in Transportform zu einem gewissen Nachgeben geeignet sei. Sie ermögliche über den Gelenkmechanismus ein Auf- und Zusammenfalten und das genannte gewisse Nachgeben. Zudem sei die angegriffene Ausführungsform auch für einen Fahrradanhänger geeignet, wie das auf der Messe verwendete Modell „C…“ gezeigt habe. Wegen der weiteren Ausführungen in Bezug auf die Rechtsfolgen der Verletzung und der Aussetzungsentscheidung wird auf die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen verwiesen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor, dass sie das Urteil insgesamt zur Überprüfung stelle. Insbesondere habe das Landgericht aber die Begriffe Spannelemente und Verspannen in einer Art und Weise ausgelegt, die nicht dem fachmännischen Verständnis entspreche und sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Ausführungsform dieses Merkmal verletze. Ein Verspannen im Sinne des Klagepatents setze zumindest voraus, dass ein Teil der flexiblen Matte durch die Spannelemente auf Spannung gebracht werde. Weiter erfordere der Anspruch, dass die Spannelemente seitlich platziert seien und in Längsrichtung wirkten. Aus der Zusammenschau mit den seitlichen Wandungen ergebe sich, dass seitlich aus Sicht des Babys entsprechend seiner Erstreckung im Liegen zu verstehen sei, so dass keine am Kopf- und am Fußende verlaufende Abschnitte (des Sicherheitsrahmens) seitliche Spannelemente darstellten. Das Landgericht verstehe unter seitlichen Begrenzungen die Begrenzungen in Längsrichtung. Die Klagepatentschrift gebe dem Fachmann an keiner Stelle Anlass „seitlich“ im Sinne von „am oberen Ende“ oder „am unteren Ende“ zu verstehen. Dies sei vergleichbar mit räumlichen Angaben bei einer Fahrzeugbeschreibung. Die Klagepatentschrift differenziere zwischen der Positionsangabe „seitlich“ und der Krafteinwirkung entlang der Seiten der Spannelemente. Die in der Figur 1 gezeigten Spannelemente seien ebenfalls rechts und links der Matte angebracht und wirkten in Längsrichtung. Kennzeichnend für ein Spannelement nach dem Klagepatentanspruch sei zudem, dass es eine eigene Spannfunktion erfülle und nicht nur ein bloßes Halteelement sei. Spannelemente im Sinne des Klagepatents müssten eine aktive Zugwirkung bzw. Spannung erreichen. Indem das Landgericht aber in der Verletzungsdiskussion lediglich davon spreche, dass die Elemente des Sicherheitsrahmens der angegriffenen Ausführungsform in die für den Transport benötigte Form gebracht werde, habe es ein Verspannen bei der angegriffenen Ausführungsform gerade nicht festgestellt. Ein solches sei auch nicht feststellbar, da die Matte lediglich über den Sicherheitsrahmen geschoben sei und insgesamt keinen Zug und auch keine Spannung aufweise. Das Material sei schlaufenartig geführt und der Sicherheitsrahmen fungiere nur als reine Haltevorrichtung. Die angegriffene Ausführungsform sei vergleichbar mit dem im Nichtigkeitsverfahren des DE-Patents in der Entgegenhaltung D 12 gezeigten Sicherheitssitz, bei dem die Transportform durch die abgenähten Hülsen bereits vorgegeben sei, mit denen die Sitzeinrichtung an den Metallrohren des Rahmengestells fixiert sei, ohne das Textilgewebe auf Zug zu belasten. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 2019 (Az. 4a O 116/17) abzuändern. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 2019 (Az. 4a O 116/18) zurückzuweisen. Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor, dass die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich nur zwei Aspekte des landgerichtlichen Urteils rüge, so dass die Berufung im Ergebnis darauf beschränkt sei. Seitlich im Sinne des Klagepatents könnten alle Elemente seien, die um das Textilmaterial der Matte herum angeordnet seien. Es sei kein Grund ersichtlich, warum nur solche Elemente als seitlich anzusehen sein sollten, die in der Längsrichtung der Matte verliefen. So zeige das Ausführungsbeispiel in Figur 1 zwei Spannelemente mit den Bezugszeichen 22 und 23, die an der Kopfseite der Matte angebracht seien. Daraus erkenne der Fachmann, dass von seitlichen Spannelementen auch dann gesprochen werden könne, wenn diese nicht an den Längsseiten, sondern an den Kopf- und Fußseiten der Matte angebracht seien. Die Spannelemente müssten lediglich in Längsrichtung wirken, nicht aber dort angebracht seien. Der Sicherheitsrahmen der angegriffenen Ausführungsform sei ein Faltrahmen mit einem Gelenk in der Mitte. Wenn er aufgeklappt werde, führe dies zu einer Spannung der flexiblen Matte, die zwischen Kopf-und Fußende des Rahmens eingehängt sei, und zwar in Längsrichtung, da der Faltrahmen durch sein Auffalten das Kopf- und Fußende der Matte auseinanderziehe. Durch das Ziehen werde die Matte auf Zug gebracht, da Kopf- und Fußende auseinandergezogen würden, so dass ein Zug in Längsrichtung erfolge. Wenn der Rahmen aufgeklappt sei, verhinderten die Druckknöpfe, die bei einem Winkel von 180 Grad einrasteten, ein Zusammenklappen. Dadurch werde erreicht, dass die flexible Matte mit dem Aufklappen und Einrasten des Sicherheitsrahmens in die für den Transport des Babys benötigte Transportform verspannt werde. Die Matte müsse – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt habe – keine besondere Spannung aufweisen. Ferner habe das Landgericht richtig festgestellt, dass das Klagepatent nicht ausschließe, dass die endgültige Form der Matte nicht allein durch die in Längsrichtung der Matte wirkenden Spannelemente erreicht werde, sondern auch auf einen an der Rückseite der Matte befestigten Gurt im Bereich des Gesäßes verweise, mit dem die Körperaufnahme so verspannt sein könne, dass sich ein Winkel zwischen Gesäßbereich sowie Schulter- und Rückenbereich ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte gem. Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 2, 140a Abs.1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. I. Eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents ist nicht festzustellen. Es ist nicht tatrichterlich festzustellen, dass die angegriffene Ausführungsform von dem Merkmal 3 b) aa) des geltend gemachten Anspruchs 1 Gebrauch macht. 1. Die klagepatentgemäße Erfindung betrifft einen Fahrradanhänger mit einem Rahmengestell mit einer Körperaufnahme zum Transport von Babys. Dem Klagepatent zufolge ist der Transport von Kleinkindern und Babys in Fahrradanhängern nicht ohne weiteres möglich, da die Sitze der Fahrradanhänger hierfür nicht ausgelegt sind. Mangels geeigneter Lösungen für dieses Problem werden, so das Klagepatent, häufig für Autos konzipierte Babyschalen in Fahrradanhänger eingesetzt und darin mit Gurten befestigt. Zwar kann ein Kleinkind auf diese Weise grundsätzlich in einem Fahrradanhänger transportiert werden. Wesentlicher Nachteil hierbei ist aber, dass Babyschalen sehr klobig und in der Regel breiter als die für ein Kind vorgesehene Sitzfläche sind. Dies ist insbesondere bei zweisitzigen Fahrradanhängern ein Problem, da bei Einsetzen der Babyschale in den Anhänger neben der Schale kaum noch Platz für ein zweites Kind, geschweige denn für eine zweite Babyschale verbleibt (vgl. Absatz [0002] des Klagepatents; nachfolgende Absätze ohne weitere Angabe sind solche des Klagepatents). Im Stand der Technik ist eine harte Babyschale aus Polystyrol bekannt, die auf die Breite eines Kindersitzes in einem Fahrradanhänger zugeschnitten ist. Diese Schale weist eine konkav ausgebildete Liegesitzfläche auf, deren Gesäßbereich gegenüber dem Rücken- und Schulterbereich abgeflacht ist. Knapp unterhalb des Gesäßbereichs der Schale sind in ihrer Mitte eine Durchgangsöffnung sowie in ihrem Schulterbereich zu beiden Seiten der zentralen Längsachse mehrere übereinander paarweise angeordnete Durchgangsöffnungen für die Gurte eines Rückhaltesystems zum Anschnallen des Babys vorgesehen. Darüber hinaus sind im oberen und im unteren Bereich der Schale Befestigungsöffnungen vorgesehen, durch die Schlaufen zur Befestigung der Babyschale auf einem Sitz des Fahrradanhängers hindurch gezogen werden können (vgl. Absatz [0003]). Diese Transportschale ist allerdings sperrig, wodurch ihre Befestigung in einem Fahrradanhänger erschwert wird und eine platzsparende Lagerung nicht möglich ist. Starre Babyschalen können sich außerdem nicht an die Lage und Bewegung eines Babys oder Kleinkindes anpassen und sind nicht atmungsaktiv (vgl. Absatz [0004]). Davon ausgehend stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Alternative zu der bekannten Babyschale zur Verfügung zu stellen, mit der ein Transport von Babys in einem Fahrradanhänger ermöglicht wird und bei der die zuvor beschriebenen Nachteile nicht bestehen (Absatz [0005]). Zur Lösung dieser Aufgabe sieht es einen Fahrradanhänger mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor: 1. Der Fahrradanhänger weist ein Rahmengestell mit einer Körperaufnahme auf. 2. Die Körperaufnahme ist mit mindestens einem Befestigungselement im Rahmengestell befestigt. 3. Die Körperaufnahme dient zum Transport von Babys. a) Sie verfügt über eine flexible Matte. b) Sie verfügt über seitliche, in Längsrichtung wirkende Spannelemente. aa) Mit den Spannelementen ist die flexible Matte in die für den Transport eines Babys benötigte Transportform verspannt. c) Sie verfügt über Wandungen, die seitlich an der Matte, insbesondere in Höhe des Gesäßbereichs angeordnet sind. aa) Die Wandungen wirken einem seitlichen Herausrutschen des Babys entgegen. 2. Es kann vorliegend dahinstehen, welche konkreten Anforderungen der Fachmann an die räumlich-körperliche Vorgabe der „seitlichen“ Spannelemente stellt. Denn der Senat kann jedenfalls keine Verletzung des Merkmals 3 b) aa) feststellen. Die angegriffene Ausführungsform verfügt nicht über anspruchsgemäße Spannelemente, mit denen die flexible Matte in die benötigte Transportform verspannt wird. a) Unter einem Spannelement versteht der Fachmann jedes Element, das in Längsrichtung auf die Matte wirkt bzw. in Längsrichtung Zugkräfte aufbringt und/oder aufnimmt, so dass das Verspannen der Matte in die für den Transport des Babys benötigte Form eintritt. Maßgeblich ist das Erzielen der Funktion des Spannens/Verspannens. Die konkrete Ausgestaltung eines Spannelements überlässt der Anspruch hingegen dem Fachmann, wobei erforderlich ist, dass es mehr als ein Spannelement gibt. aa) Bei dem Durchschnittsfachmann, dessen Sicht bei der Auslegung zugrunde zu legen ist, handelt es sich um einen Diplomingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Fahrradanhängern, der bei einem Fahrrad- und/oder Zubehörhersteller tätig ist (vgl. Bundespatentgericht, Urteil vom 12. September 2019, Anlage BE 1, S. 8). bb) Sein Verständnis gründet der Fachmann zunächst auf den Wortlaut des Anspruchs in Merkmal 3 b), der (mehrere) Spannelemente verlangt. Zu Recht führt das Landgericht aus, dass der Anspruch selbst die technische Funktion der Spannelemente nennt, nämlich die flexible Matte in die für den Transport eines Babys benötigte Transportform zu verspannen. Damit korrespondierend erfährt der Fachmann aus dem allgemeinen Teil der Beschreibung, dass die Aufgabe der Spannelemente darin besteht, das Material von außen/oder in sich selbst zu verspannen, um es so in die für den Transport des Körpers benötigte Form zu verbringen (Abs. [0007]). Die Ausführungsbeispiele nennen verschiedene Arten von Spannelementen: längenverstellbare, federelastische Gurte und Federstangen (Abs. [0007]), in Längsrichtung der Matte verlaufende Gurte (Absatz [0010]; Unteranspruch 3) ebenso wie in Längsrichtung angeordnete (Absatz [0011]) oder an der Längsseite der Matte geführte Gurte (Absatz [0025]). Dass der weiter formulierte Anspruch – ausnahmsweise – auf eines der genannten Ausführungsbeispiele beschränkt wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr macht der Anspruch gerade keine bindenden Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung der Spannelemente in Bezug auf eine bestimmte Form oder eine zwingende Eigenschaft (z.B. eine bestimmte Elastizität). Ferner ist es nach dem Anspruch nicht ausgeschlossen, dass unterschiedlich ausgestaltete Spannelemente zusammenwirken und gemeinsam den technischen Zweck, das Verspannen im Sinne des Merkmals 3 b) aa), erreichen. Schließlich lässt der Anspruch es ebenfalls zu, dass sich zwischen dem Spannelement und der Matte weitere Elemente befinden, solange das Spannelement mittelbar auf die Matte in Längsrichtung wirkt und so das Verspannen erzeugt. Der Anspruch fordert kein unmittelbares oder direktes Angreifen der Spannelemente an der Matte. b) Das Klagepatent versteht unter dem erfindungsgemäßen Spannen eine Auf-Zug-Belastung der flexiblen Matte mittels der Spannelemente erzeugter Spannkräfte, die hoch genug ist, dass die Matte die anspruchsgemäße Transportform annimmt. Auch wenn zusätzliche Elemente nicht ausgeschlossen sind, muss der Beitrag der Spannelemente kausal für die Herstellung der Transportform sein. aa) Die Matte ist aufgrund ihrer Flexibilität für sich betrachtet nicht geeignet, eine Körperaufnahme für den sicheren Transport des Babys zu bilden. Im Zusammenhang mit Merkmal 3 ist die entsprechend verspannte Matte das Bauteil, das den Zweck der Körperaufnahme – den Transport eines Babys in einem Fahrradanhänger – ermöglicht. Die Transportform eines Babys erfordert – worauf das Landgericht zu Recht abstellt – eine liegende, jedenfalls halbliegende Position (vgl. BGH, BeckRS 2011, 1998). Ergänzend muss die Transportform erreichen, dass das Baby in einer körperstabilisierenden und somit sicheren Stellung gehalten wird, weil es eine solche Haltung aufgrund seiner noch unzureichend ausgereiften Muskulatur selbst angesichts von Belastungen durch Fahrtgeschwindigkeit während der Fahrt nicht aus eigener Kraft einnehmen kann (vgl. Bundespatentgericht, Urteil vom 12. September 2019, Anlage BE 1, S. 11). Mittels der Spannelemente wird die Matte in eine solche erforderliche Transportform verbracht. Auch wenn nach dem Anspruchswortlaut nicht ausgeschlossen ist, dass die endgültige Form der Matte nicht allein durch die in Längsrichtung der Matte wirkenden Spannelemente erreicht wird, sind diese jedoch nach Anspruch 1 maßgeblich für die sichere Transportform verantwortlich. Zwar heißt es nach dem Wortlaut „mit den Spannelementen“ und nicht „durch die Spannelemente“. Dennoch sind es genau diese Bauteile, welche die Auf-Zug-Belastung der flexiblen Matte erzeugen. Fordert der Anspruch die Eignung der geschützten Vorrichtung, einen bestimmten Vorgang ausführen zu können, und benennt er hierfür ein Mittel, über das diese Eignung erreicht werden soll, ist der Anspruch im Zweifel dahin auszulegen, dass das Mittel dazu vorgesehen ist und dementsprechend geeignet sein muss, an dem Vorgang in erheblicher Weise mitzuwirken (vgl. BGH, GRUR 2020, 159, 161 – Lenkergetriebe). Hier nennt der Anspruch ausschließlich die Spannelemente, die unmittelbar verantwortlich sind für die Herstellung der Transportform. Andere Mittel führt er in diesem Zusammenhang nicht an. Dementsprechend kommt der Fachmann zu dem Schluss, dass gerade die Spannelemente beim Verspannen der Matte kausal für das Erreichen einer Transportform, die einen sicheren Transport des Babys gewährleistet, sind und es nicht genügt, dass sie lediglich einen geringfügigen Beitrag oder (nur) eine unerhebliche Mitwirkung zur Herstellung der Transportform leisten. Sie müssen vielmehr die wesentlichen Zugkräfte auf die (flexible) Matte aufbringen. bb) Sofern das Landgericht aus Absatz [0015] folgert, dass die Matte in verschiedene Richtungen verspannbar ist und die endgültige Form der Matte nicht allein durch die in Längsrichtung wirkenden Spannelemente erreicht wird, kann der Senat dem nicht zur Gänze beitreten. Denn aus Absatz [0015] folgt nicht, dass die Verspannung in Längsrichtung nur eine Ursache von vielen anderen für die Transportform setzt. Der dort vorzugsweise erwähnte, auf der Rückseite der Matte befestigte quer zur Längsrichtung verlaufende Gurt, der im Bereich des Gesäßes so verspannt werden kann, dass sich ein Winkel zwischen Gesäßbereich sowie Rücken und Schulterbereich ergibt und die Matte quer zu ihrer Längsachse stabilisiert, ist Gegenstand des Unteranspruchs 6 und somit eine zusätzliche Art der Verspannung, die neben die Verspannung in Längsrichtung treten kann, aber nicht muss. Nach Anspruch 1 stellen die längswirkenden Spannelemente allein die Transportform her. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundespatentgerichts (Urteil vom 12. September 2019, Anlage BE 1, S. 14), wonach für eine Verspannung der Matte in die Transportform die Gurte 22 und 23 zwar notwendig, aber nicht hinreichend sind, sondern es für eine sichere Fixierung des Babys entweder der zusätzlichen zwei seitlichen Gurte 31, 32 oder des bereits erwähnten an der Rückseite der Matte befestigten Gurtes bedarf. Die erste Alternative ist gerade ein unter Anspruch 1 fallendes Beispiel, weil es sich hierbei um seitliche Spannungselemente handelt, welche die Wirkung der Gurte 22 und 23 in Längsrichtung unterstützen. Das Klagepatent lehrt in Absatz [0007] zwei Wege für die anspruchsgemäße Verspannung: Eine Verspannung nach außen und/oder eine Verspannung in sich selbst. Bei der Verspannung nach außen erfolgt die Anordnung der Spannelemente, die außerhalb der Körperaufnahme am Rahmengestell gelagert sind, derart, dass sie die Matte auf Zug belasten. Diese Art zeigen die Ausführungsbeispiele in den Figuren durch die längenverstellbaren, federelastischen Gurte. Bei der Verspannung in sich selbst sind die Spannelemente nach den Ausführungen der Klagepatentschrift dergestalt angeordnet, dass sie sich beim Verspannen im Material selbst abstützen. Als Beispiel hierfür nennt das Klagepatent Federstangen, die in Hohlnähten, die in oder an der Matte vorgesehen sind, eingeschoben und unter Spannung in Verankerungspunkte der Matte eingesetzt werden. Als Vergleich nennt das Klagepatent ein selbsttragendes Kuppelzelt. Beiden genannten Wegen des Verspannens ist gemeinsam, dass die Spannelemente eine gewisse elastische Wirkung entfalten mit der Folge der Belastung der Matte. Das bedeutet zwar nicht, dass die Spannelemente (zwingend) elastisch sein müssen. Sie müssen jedoch das Textilgewebe der Matte derart belasten/spannen können, dass daraus kausal eine Verformung in eine sichere Transportposition resultiert. Schließlich ist dem Absatz [0008] entgegen den Ausführungen des Landgerichts auch nicht zu entnehmen, dass die Bildung der Matte aus einem flexiblen Material es ermöglicht, die Matte nur vorzugsweise nach ihrer Befestigung in einem Fahrradanhänger zu verspannen. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Teil der allgemeinen Beschreibung, wonach die Befestigung der Körperaufnahme wesentlich vereinfacht ist, wenn sie zunächst befestigt und erst danach durch Spannelemente in ihre Transportform gebracht wird (vgl. Absatz [0008]). Das Klagepatent definiert keinen bestimmten Verspannungsgrad und/oder gibt keinen bestimmten Wert für die Zugbelastung vor. So steht es grundsätzlich im Belieben des Fachmanns, welche Zugbelastung bzw. welches Verspannen er im konkreten Einzelfall für notwendig erachtet. Einzige Voraussetzung ist jedoch, dass der Verspannungsgrad hoch genug ist, um die sichere Transportform des Babys herbeizuführen. c) Der Senat kann nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform Spannelemente aufweist, die eine Verspannung herbeiführen, die kausal für die Herstellung der Transportform ist bzw. durch die die flexible Matte in die nötige Transportform verspannt wird. aa) Die Klägerin beruft sich im Berufungsverfahren maßgeblich auf die u-förmigen Teilrahmen oben und unten und auf die seitlichen/längsverlaufenden Rahmenteile als Spannelemente. Ferner sieht sie die seitlich angeordneten Gurte als Spannelemente an. bb) Dass es sich bei den u-förmigen Teilrahmen um Spannelemente im Sinne des Merkmals 3 b) aa) handelt, ist nicht festzustellen. Die Klägerin behauptet, wenn der Faltrahmen aufgeklappt wird, führe dies zu einer Spannung der flexiblen Matte, die zwischen dem Kopf- und Fußende des Rahmens eingehängt ist. Diese Spannung erfolge in Längsrichtung, da der Faltrahmen durch sein Auffalten das Kopf- und Fußende der Matte auseinanderziehe. In der Position im Winkel von 180 Grad rasten die vorhandenen Druckknöpfe in den Gelenken ein. Dies verhindert ein Zusammenklappen des Faltrahmens. Dadurch wird nach Ansicht der Klägerin erreicht, dass die flexible Matte mit dem Aufklappen und Einrasten des Sicherheitsrahmens in die für den Transport des Babys benötigte Transportform verspannt werde. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Zwar könnten, auch wenn es sich bei dem Sicherheitsrahmen um ein Bauteil handelt, die beiden Teilrahmen als zwei Elemente angesehen werden. Der Senat kann aber gerade kein Verspannen bzw. solche Zugkräfte feststellen, die durch die Teilrahmen hervorgerufen werden und ursächlich für das Herstellen der Transportform sind. Beim Auffalten der Teilrahmen wird ein Liegesitz gebildet, der eine Transportposition darstellt. Bei dem zur Akte gereichten Muster der angegriffenen Ausführungsform ist allerdings bloß zu erkennen, dass der textile Stoffbezug in dem Rahmen hängt. Er ist über den Teilrahmen geschoben. Der Rahmen ist in sich steif, so dass der Stoffbezug über die Reißverschlüsse dort anscheinend sicher befestigt ist. Es ist indes nicht zu erkennen, dass im aufgefalteten Zustand (180 Grad Winkel) an den Rahmenseiten eine Spannung wirkt, die ursächlich ist für eine anspruchsgemäße Transportform des Bezuges. Der Textilbezug/die Matte erhält seine/ihre Transportform nicht durch die Belastung der Matte, sondern die Transportform ist das Ergebnis des Aufklappmechanismus. Der Rahmen verleiht der Matte die Transportform durch seine eigene Steifigkeit. Eine Belastung der Matte, die im Sinne des Klagepatents die Matte in die halb liegende Transportform zieht, ist nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch bestritten. Der Stoff wird beim Auffalten nicht durch längs verlaufende Rahmenteile verspannt, sondern lediglich eingehängt bzw. über das Rohr des Rahmens verschoben. Sofern die Klägerin behauptet, die Matte der angegriffenen Ausführungsform komme beim Aufklappen auf Zug, ansonsten könne sie nicht folgen, ist dies gerade nicht ersichtlich. Die Matte ist an sich flexibel und daher in der Lage, der Aufklappbewegung zu folgen. Sofern nach dem klägerischen Vorbringen durch die Feststellung mittels Drehgelenk solche Zugkräfte entstehen sollen, die ausreichen, um die Transportform herzustellen, ist auch das nicht zu erkennen. So trägt die Klägerin selbst vor, dass die Matte vielleicht hängen würde, wenn es das feststellbare Drehgelenk nicht gäbe. Das spricht aber gegen eine von den Teilrahmen erzeugte Spannung und erst recht dagegen, dass der Rahmen wesentliche Zugkräfte aufnimmt. Denn das Gelenk dient in erster Linie nur dazu, dass die Teilrahmen in ihrer aufgefalteten Position verbleiben. Es vermittelt daher keine zusätzliche Spannung, sofern diese nicht bereits vorher erzeugt wurde. Wenn die Klägerin meint, ohne das Gelenk hinge die Matte einfach, erzeugen die Teilrahmen allein keine solche Auf-Zug-Spannung, die vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst wird. Nach hiesiger Auslegung ist eine bloße Mitursächlichkeit der Spannelemente für das Herstellen der Transportform dann nicht ausreichend, wenn es sich hierbei nicht um die wesentlichen Zugkräfte handelt, die auf die Matte aufgebracht werden. Letzteres hat die Klägerin lediglich ohne konkrete Darlegung behauptet, ohne dass dies zu erkennen oder festzustellen ist. Wie ausgeführt hat die Beklagte demgegenüber diese Behauptungen durch ihr Vorbringen widerlegt und die Klägerin hat weder in den Schriftsätzen noch nach dem Hinweis in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich Beweis angeboten. cc) Sofern die Klägerin behauptet hat, dass die längsverlaufenden Rahmenteile beim Auffalten eine in Längsrichtung der Matte wirkende Verspannung erreicht, kann der Senat dies weder anhand des zur Akte gereichten Asservats der angegriffenen Ausführungsform noch aufgrund der seitens der Beklagten zur Akte gereichten Abbildungen (Anlage B 7) feststellen. Schließlich hat die Klägerin behauptet, dass die seitlich angeordneten Gurte eine Verspannung nach hinten erzeugen und es sich daher um Spannelemente handelt, die auch Kräfte in Längsrichtung aufbauen. Dass bei einem Verspannen nach hinten, also in die Querrichtung gleichzeitig Kräfte in Längsrichtung entstehen, ist zum einen bestritten und zum anderen nicht an dem Asservat erkennbar. Die Beklagte hat dem entgegnet, dass die seitlich angeordneten Gurte zum Fixieren des Gesäßbereiches dienen und insofern in Querrichtung spannen. Eine Spannung in Längsrichtung könne dadurch nicht erhöht werden, zumal die Beklagte eine Spannung in Längsrichtung durch den Rahmen ohnehin bestritten hat. Insoweit hat sie vorgetragen, dass durch den Rahmen in keiner Dimension verspannt werde. Auch hier hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. dd) Der Senat kann anhand des klägerischen Vortrags bereits kein klagepatentgemäßes Verspannen erkennen. Abgesehen davon ist die Frage des Verspannens von Anfang an im Verfahren zwischen den Parteien streitig gewesen. Trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass bisher hierzu kein Beweis angeboten worden sei, hat die für die Verletzung des Klagepatents darlegungs- und beweisbelastete Klägerin auch in der zweiten Instanz kein Sachverständigengutachten als Beweismittel angeboten. Der Senat verkennt nicht, dass er gemäß § 144 Abs. 1 ZPO auch ohne Antrag des Beweispflichtigen die Begutachtung durch Sachverständige anordnen kann. Dennoch steht die Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und die Parteien sind insofern nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast befreit (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 279). Die Klägerin hat kein Verspannen der angegriffenen Ausführungsform hinreichend deutlich dargetan, das den Senat veranlassen würde, von sich aus ein Sachverständigengutachten einzuholen. Angesichts des erheblichen Kostenaufwands, den ein Gutachten im Patentverletzungsverfahren verursacht und dem nach Hinweis unterbliebenen Beweisantritt, sieht der Senat sich nach pflichtgemäßen Ermessen nicht veranlasst, ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsrechtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt.