Beschluss
24 U 6/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:0528.24U6.20.00
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Tenor
1. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vom 9.04.2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg v. 28.11.2019 - Einzelrichterin - wird gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vom 9.04.2020 wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg v. 28.11.2019 - Einzelrichterin - wird gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Gründe: I. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg v. 28.11.2019, mit welchem er zu Zahlung von € 11.459,70 nebst Zinsen sowie weiterer € 958,19 nebst Zinsen verurteilt wurde. Gegen das ihm am 03.12.2019 zugestellte Urteil hat er mit am 03.03.2020 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist mit Verfügung des Vorsitzenden des 24. Zivilsenats vom 05.02.2020 bis zum 03.03.2020 einschließlich verlängert worden. Die Berufungsschrift ging jedoch erst am 09.03.2020 per Post beim Oberlandesgericht ein. Mit Schriftsatz v. 06.04.2020 hat der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründung beantragt. Zu Begründung hat er ausgeführt, dass der seit 15 Jahren mit dieser Tätigkeit betraute und äußerst gewissenhafte und zuverlässige Mitarbeiter A. den entsprechenden Sendebericht des Faxes v. 03.03.2020 um 15:14 Uhr, der die Angabe „keine Verbindung“ enthält, dem Faxgerät entnommen und in der festen Überzeugung, dass das Fax erfolgreich übertragen worden sei, das Original des Schriftsatzes zusammengeheftete und mit den Abschriften in einen Umschlag für den Postversand getan habe, während er eine Kopie des Schriftsatzes zusammen mit dem Sendebericht in die Handakte geheftet und sodann die Berufungsbegründungsfrist im Computersystem als „erledigt“ markiert habe. Dieses Vorgehen habe der Mitarbeiter sich selbst nicht erklären können, er müsse wohl in diesem Moment einen „Blackout“ gehabt haben. Ein solcher Fehler sei dem Mitarbeiter bislang nicht unterlaufen, es handele sich um einmaliges Versagen eines bislang immer gewissenhaften und zuverlässigen Mitarbeiters. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz v. 06.04.2020 (GA 159ff) Bezug genommen. II. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Berufungsbegründungsfrist war zurückzuweisen, da nach dem Vorbringen des Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fristversäumung auf anwaltlichen Organisationsmangel bei der abendlichen Ausgangskontrolle in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten beruht, welcher ihm gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Zu diesem Zweck hat er seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet: Zum einen dürfen die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Zum anderen gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristwahrenden Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige, selbständige und abschließende Kontrolle muss gewährleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender dient dabei nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Ihr Sinn und Zweck liegt auch darin festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Daher ist ein Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, da selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (BGH v. 29.10.2019, VIII ZB 103/18, Rn. 11ff mwN, juris). Dem durch eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten ist indes nicht zu entnehmen, dass in seiner Kanzlei eine den vorstehenden Maßgaben entsprechende allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze organisiert ist und eine entsprechende Anweisung hierfür besteht. Es fehlt mithin an dem nötigen gestuften Schutz gegen die Versäumung von Fristen. Die diesbezüglich fehlende Organisation hat es auch erst ermöglicht, dass der dem Mitarbeiter unterlaufene Bearbeitungsfehler nicht auffallen konnte, und ist daher für die Fristversäumung ursächlich geworden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wert der Berufung: € 11.459,70